Extrait
Inhalt
1 Herleitung und Ziel dieser Seminararbeit ... 4
2 Die Tarifautonomie ... 5
2.1 Der Tarifvertrag ... 5
2.2 Abweichungen zum Tarifvertrag ... 6
2.2.1 Die Betriebsvereinbarung - Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 77 ... 6
2.2.2 Das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG ... 7
3 Öffnungsklauseln ... 7
4 Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge ... 9
5 Nutzung von Tarifunterschreitungen bei Betriebsvereinbarungen ... 10
5.1 Die Zulässigkeit Tarif unterschreitender Vereinbarungen ohne Ermächtigung – Härtefallklauseln ... 10
6 Zusammenfassung und Schlussfolgerung ... 12
Abkürzungsverzeichnis
BetrVG ... Betriebsverfassungsgesetz
TVG ... Tarifvertragsgesetz
1 Herleitung und Ziel dieser Seminararbeit
Die Ausgestaltung des Arbeitsrechts und der Tarifverträge wird durch die strukturellen Veränderungen auf dem Markt immer bedeutsamer. Belastende wirtschaftliche Faktoren, wie die Globalisierung, Europäisierung des Wirtschaftsgeschehens sowie die Währungsentwicklung fordern den Wirtschaftsfaktor Arbeit als einen der wichtigsten Wettbewerbsvorteile auf ein hohes Maß heraus. Dieser Faktor Arbeit muss daher innerhalb eines festgelegten Ordnungsrahmens funktionieren. Diese Ordnungsaufgabe hat die Verfassung weitgehend den Tarifpartnern und dem Tarifvertrag überlassen.1
Tarifverträge wirken über den Bereich der Tarifgebundenen hinaus – unmittelbar oder per individualvertraglicher Bezugnahme. Im Zuge der Globalisierung sehen Kritiker jedoch das wachsende Bedürfnis, flexiblere Reaktionen von Unternehmen und Betrieben den Veränderungen auf Absatz- wie Arbeitsmärkten Rechnung zu tragen.2 Hierzu können Tarifvertragsparteien durch ihre Verträge einen entscheidenden Beitrag leisten. Vielfach ist der Tarifvertrag jedoch auch in die Kritik geraten, als zu starr und teuer angesehen und für die schwierige Lage auf den Arbeitsmärkten mitverantwortlich gemacht.
Einige tarifliche Regelungen sind für Verbandsmitglieder wirtschaftlich nicht mehr tragbar geworden und wirken Existenz bedrohend. Die Lösung wird über die eingangs genannte flexiblere Ausgestaltungen von Tarifsystemen gesucht. Diese werden von den Unternehmen als Möglichkeit gesehen, auf die strukturellen Änderungen auf den Güter- und Kapitalmärkten einzugehen.
Die vorliegende Seminararbeit hat das Ziel einer Zusammenschau über die Reichweiten von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Speziell wird auf die Öffnungsklausel und die Härtefallklausel eingegangen.
Die Seminararbeit beschränkt sich hierbei auf das deutsche Tarifsystem und den Wirtschaftsstandort Deutschland und führt keine Vergleiche zu anderen Ländern durch.
2 Die Tarifautonomie
Die Grundlage jeder Tarifpolitik in Deutschland bildet die Tarifautonomie. Sie beruht auf Art. 9, 3 GG und umfasst das Recht der eigenständigen Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge.3
Mit der Tarifautonomie wird ein Freiraum gewährleistet, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen können. Diese Freiheit findet ihren Grund in der historischen Erfahrung, dass auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, als bei einer staatlichen Schlichtung.4
Im Mittelpunkt steht der Tarifvertrag. Er ist bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen der ranghöchste Gestaltungsfaktor. Im folgen die Betriebsvereinbarung sowie der Arbeitsvertrag.
[Dies ist eine Leseprobe für die Suchmaschinen. Abbildungen und Grafiken werden nicht dargestellt.]
2.1 Der Tarifvertrag
Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und Gewerkschaften oder Arbeitnehmern andererseits.5 Er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien untereinander. An einen Tarifvertrag sind ausschließlich deren Mitglieder gebunden. Den eigentlichen arbeitsrechtlichen Inhalt des Tarifvertrags bilden seine normativen Bestimmungen. Im Gegensatz zum schuldrechtlichen Teil werden hier diejenigen Vorschriften aufgestellt, welche die Rechts-, insbesondere die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der beteiligten Verbände, d. h. der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, regeln.6 Inhalt tarifvertraglicher Regelungen sind damit Rechtsnormen, die den Inhalt, Abschluss, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gliedern.
[...]
[1] A. Ruoff, Dissertation, Die Flexibilisierung der Tarifverträge, 1. Auflage, 1999, Konstanz, S. 1
[2] J.-C. Jansen, Der Einfluss staatlicher Arbeitsmarktpolitik auf die Entwicklung der Tarifautonomie, Dissertation, 2010, 1. Auflage, Aachen, S. 1
[3] Vgl. http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/handwoerterbuch-politisches-system/40387/tarifautonomie?p=all, Abruf am 30.12.2012
[4] J.-C. Jansen, Der Einfluss staatlicher Arbeitsmarktpolitik auf die Entwicklung der Tarifautonomie, Dissertation, 2010, 1. Auflage, Aachen, S. 130
[5] http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/arbeitsvertrag/was-unterscheidet-die-betriebsvereinbarung-vom-tarifvertrag, abgerufen am 29.12.2012
[6] Vgl. P. Pulte, Kollektives Arbeitsrecht, Köln, 1998, 1. Auflage, S. 208
- Citation du texte
- Sandra Böttcher (Auteur), 2013, Das Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/318429
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