Trinkgelder im Steuerrecht. Eine Betrachtung mit Schwerpunkt Ertragsteuer- und Abgabenrecht


Thèse de Bachelor, 2015

57 Pages, Note: 1,6


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Historie des Trinkgeldes

III. Trinkgelder im bürgerlichen Recht

IV. Trinkgelder im Schenkungsteuerrecht

V. Trinkgelder im Umsatzsteuerrecht

VI. Trinkgelder im Einkommensteuerrecht: Begriff und Steuerfreiheit
1. „Anlässlich einer Arbeitsleistung“
2. „Dem Arbeitnehmer“
3. „Von einem Dritten“
4. „Freiwillig und ohne Rechtsanspruch“
5. „Zusätzlich zu dem Betrag gegeben, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“
6. Steuerfreiheit
7. Einordnung der Einnahmen in den Rahmen der Einkommensteuer

VII. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Trinkgeldern
1. Betriebsausgaben
2. Werbungskosten
3. Gemeinsamkeiten bei Betriebsausgaben und Werbungskosten
4. Außergewöhnliche Belastungen
5. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
6. Angemessenheit der Höhe des Trinkgeldes

VIII. Dokumentation und Glaubhaftmachung
1. Vertrauensschutzprinzip
2. Treu und Glauben
3. § 160 Abgabenordnung (AO)

IX. Abgrenzung zu anderen Rechtsbegriffen
1. Bestechung
2. § 42 Abgabenordnung (AO)

X. Bereicherungswille des Gebenden

XI. Fazit

Literaturverzeichnis

sonstige Verzeichnisse

Danksagung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Übrigen sei verwiesen auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache.

I. Einleitung

Trinkgeldern kommt im Einkommensteuerrecht eine besondere Funktion zu: Einerseits liegt gemäß § 3 Nr. 51 EStG eine Steuerbefreiungsvorschrift für die Ertragsteuern vor, andererseits ist auf der Seite des Zuwendenden ein steuerlicher Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich.

Im Ergebnis führt diese gesetzliche Regelung dazu, dass die Fiskaleinnahmen des Staates gemindert werden. Somit führt die Ambivalenz der steuerlichen Auswirkungen auf der Seite des Steuerpflichtigen dazu, dass ihm hier ein gesetzlicher Gestaltungsrahmen gegeben ist, durch den er seine Steuerlast verringern kann.

Auf der Seite der Finanzverwaltung führt die Regelung dazu, dass zur Abwehr von Missbräuchen Vermeidungsstrategien erforderlich sind, die mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden sind. Da es sich bei Trinkgeldern regelmäßig um relativ kleine Beträge handelt, ist dieser Aufwand vor allem für die Finanzverwaltung nicht ökonomisch. Dies führt zur Notwendigkeit von eindeutigen Abgrenzungen zu anderen Rechtsbegriffen, auf die im Verlauf dieser Arbeit im Einzelnen eingegangen wird.

Diese Arbeit entspricht dem Gesetzes- und Rechtssprechungsstand vom 30.09.2015.

II. Historie des Trinkgeldes

Der Brauch des Trinkgeldes ist in der Geschichte schon sehr lange verankert. Im Mittelalter wurde dieser Brauch dadurch eingeführt, dass man begann, Kutschern und Knechten Groschen zu geben, sodass diese davon etwas trinken gehen konnten.[1] Durch die Hingabe von Trinkgeldern konnte sich der Kleinbürger von der Unterschicht abgrenzen.[2]

Im Zuge der Entwicklung befand sich der Trinkgeldgeber hinsichtlich der Hingabe eines Trinkgeldes in Zugzwang, da das Personal nur einen geringen oder gar keinen Lohn erhielt und deshalb auf diese zusätzlichen Gelder angewiesen war.[3] Zwischen der Zahlung von Trinkgeldern und Arbeitslohn entwickelte sich ein Missverhältnis, das zu einer Abhängigkeit des Arbeitnehmers von der Trinkgeldzahlung führte. Resultierend aus dieser Notwendigkeit hatte man im Frühkapitalismus ein schwieriges Verhältnis zu Trinkgeldern.[4]

Trinkgelder waren kein Zusatzentgelt mehr, um Anerkennung zu zeigen, sondern notwendiger Entgeltbestandteil zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Es war nicht mehr ausschließlich relevant, ob ein Trinkgeld gegeben wurde, sondern auch in welcher Höhe es gegeben wurde. Dies bedeutet, dass zu dieser Zeit auf Grundlage der Angewiesenheit ein Leistungsaustausch vorlag. Nur bei einer exzellenten Leistung wurde ein entsprechend hohes Trinkgeld gegeben. Trinkgeld erfüllte hiermit, nach heutigen Kriterien bewertet, die Tatbestandsmerkmale des Entgelts bzw. Arbeitslohns. So hatte Bismarck zum Beispiel ein derart schlechtes Bild von Trinkgeldern, dass er sie als System der Gefälligkeiten und Korruption angesehen hat.[5]

Dieses Bild wandelte sich erst mit den Jahren, und nach heutigem Verständnis ist Trinkgeld in den meisten Berufen als unabhängiges Dankeschön bzw. Anerkennung für den Trinkgeldempfänger zu sehen. Somit ist kein Leistungsaustausch mehr gegeben und Trinkgelder stellen ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Gegenleistung dar.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Trinkgelder kann im Rahmen des Steueraufkommens der Bundesrepublik Deutschland beurteilt werden. Die gesamten Steuereinnahmen des Jahres 2014 betrugen 643.617 Euro (in Mio.), woran die Einkommensteuer und Lohnsteuer einen Anteil in Höhe von insgesamt 213.596 Euro (in Mio.) aufweist.[6] Gemäß einer Schätzung des Bundesfinanzministeriums betrugen die nicht veranlagten Steuern vom Ertrag 2014 insgesamt 17.423 Euro (in Mio).[7] Dies entspricht einem Anteil in Höhe von 2,7%. In seinem Gesetzesentwurf vom 14. Mai 2002 wird vom Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Mindereinnahmen durch den Wegfall des Trinkgeldfreibetrages in Höhe von jährlich 6 Mio Euro anzusetzen sind.[8] Sowe[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]t hier keine er[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ebliche Feh[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]einsc[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ätz[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ng[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]es Gesetzgebers vorliegt, sind die steuerlichen Mindereinnahmen als unbedeutend einzustufen. Dies würde auch begründen, warum dieses Thema sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur bisher kaum beachtet wurde.

III. Trinkgelder im bürgerlichen Recht

Arbeitsrechtlich findet sich eine Legaldefinition für Trinkgelder in § 107 III Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO). Trinkgeld ist demnach „ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer den Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt“.

Im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein (allgemeiner) Begriff des Trinkgeldes nicht durch besondere gesetzliche Vorschrift bestimmt. Es liegt keine Legaldefinition vor. Vielmehr ist der Trinkgeldbegriff von einem über Jahrhunderte bestehenden Handelsbrauch geprägt.

Eine indirekte Bestimmung des Trinkgeldbegriffs ergibt sich durch verschiedene andere Vorschriften des BGB:

§ 516 BGB prägt den Begriff der Schenkung. Danach ist eine Schenkung als „Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert“ definiert. Diese Bereicherung hat unentgeltlich zu erfolgen. Kern einer Schenkung ist demzufolge, dass der Empfänger bereichert wurde. Diese Bereicherung muss dauerhaft sein. Eine vorübergehende Bereicherung ist keine Schenkung.[9]

Beispiel:

U (60) schenkt seinem Sohn S (32) ein Haus, welches er zum Teil vermietet hat und in welchem eine Etage von U und seiner Frau F (58) bewohnt wird. Im Rahmen eines notariellen Vertrages bestimmt U, dass S das Haus mit sofortiger Wirkung übertragen wird. Er bestimmt weiterhin, dass seiner Frau und ihm ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird.

Lösung:

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung unter Auflage. Der Wert der Schenkung bemisst sich in diesem Falle nach dem Wert des Grundbesitzes abzüglich dem Wert der Auflage, hier: das Wohnrecht. Die Unentgeltlichkeit erfordert das Fehlen einer Gegenleistung; eine solche Gegenleistung darf weder direkt an die zuwendende Person noch an einen Dritten erfolgen.[10]

Eine Gegenleistung und damit keine Schenkung ist beispielsweise die Auslobung nach § 657 BGB.

Beispiel:

Der Auftraggeber U und Mitarbeiter S des Auftragnehmers sind nach erfolgreicher Auftragserfüllung zusammen in einen Biergarten gegangen.

Da in diesem die Getränke und das Essen an der Theke abgeholt werden müssen, ruft U allgemein aus, dass derjenige, der für beide das Bier holen geht, das Wechselgeld behalten darf. S erklärt sich selbst bereit, das Bier zu holen.

Lösung:

Der Einbehalt des Wechselgeldes ist durch die Verbindlichkeit der Auslobung keine Schenkung.[11]

§ 611 BGB befasst sich mit den typischen Pflichten innerhalb eines Dienstvertrages. Nach den Vorschriften des BGB wird der Leistende dazu verpflichtet, die zugesagte Leistung zu erbringen und der Vertragspartner, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Bei der Gewährung eines Trinkgeldes handelt es sich nicht um einen Dienstvertrag, da es sich mangels einer Gegenleistung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt.

Um diese Abgrenzung des Privatrechts zu verdeutlichen, wird im Folgenden auf die einzelnen Merkmale des Dienstvertrages eingegangen.

Innerhalb eines Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der Leistende dazu, seine Arbeit zur Verfügung zu stellen. Im Regelfall stellt dies eine nicht nachholbare Fixschuld, welche nach Art und Umfang durch den Auftraggeber bestimmt wird, dar. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts.[12] Wird diese Leistung durch den Arbeitnehmer nicht oder nicht vorschriftsgemäß erbracht, so kann der Arbeitgeber Schadensersatz oder Nachbesserung fordern.

Im Rahmen eines Dienstvertrages ist es somit möglich, dass die Gegenleistungen nicht oder nicht in der erwarteten Form erbracht werden und sich hieraus Ansprüche ergeben.

Beispiel:

Auf dem Weg von der Theke zurück zu seinem Platz verschüttet S das Bier. Er ist verpflichtet, den Kaufpreis des Bieres an U zurückzuzahlen.

Lösung:

Solche Verpflichtungen und Leistungsstörungen sind bei Vorliegen eines echten Trinkgelds zu verneinen.

Trinkgelder sind grundsätzlich freiwillig und ohne Gegenleistung, was bedeutet, dass sich innerhalb dieser Beziehung zwischen dem Trinkgeldgeber und –empfänger keinerlei Ansprüche aufbauen oder gegenseitig bedingen.

Die Gewährung eines Trinkgeldes erfüllt alle Inhalte der Definition einer Schenkung. Bürgerlich-rechtlich ist somit das Trinkgeld als eine Sonderform der Schenkung zu sehen.

Für eine steuerliche Würdigung ist die Betrachtung der bürgerlich-rechtlichen Sichtweise von Bedeutung, da diese eine Unterscheidung der Tatbestandsmerkmale sicherstellt. Dies wird in der Folge erläutert.

IV. Trinkgelder im Schenkungsteuerrecht

Gemäß § 1 I Nummer 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterliegen alle Schenkungen unter Lebenden der Schenkungsteuer. Trinkgelder gelten sowohl im BGB als auch nach Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof als Schenkungen.[13] Dies gilt auch für die steuerliche Anwendung; alle Merkmale des Schenkungsbegriffs sind erfüllt.[14]

Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob eine Steuerbefreiungsvorschrift zutrifft. Eine Steuerfreiheit kann gemäß § 13 I Nummer 14 ErbStG bejaht werden, da durch diese Vorschrift alle üblichen Gelegenheitsgeschenke erfasst werden.

Würde dieser Tatbestand der Steuerfreiheit nicht bestehen, könnte man im Regelfall davon ausgehen, dass eine Steuerlast nicht entsteht, denn die Freibeträge gemäß § 16 I ErbStG sind so hoch, dass Trinkgeldern im Rahmen der schenkungsteuerlichen Bewertung keine Bedeutung beigemessen werden muss.

V. Trinkgelder im Umsatzsteuerrecht

Es stellt sich die Frage, ob Trinkgeldeinnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Gemäß § 10 I Umsatzsteuergesetz (UStG) gehört das gesamte Entgelt zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Entgelt wird hierbei definiert als „alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer“.

Mit diesem Thema hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 17. Februar 1972 unter Aktenzeichen V R 118/71 befasst. Im Musterverfahren machte ein Taxifahrer geltend, dass die ihm gezahlten Trinkgelder nicht vereinbarungsgemäß geleistet wurden und deshalb nicht zum Entgelt zählen. Eine solche Rechtsauffassung hat der BFH nicht bestätigt. Nach Ansicht des erkennenden Senats besteht im Umsatzsteuergesetz (1967) eine auszulegende Gesetzeslücke in der Art, dass auf den Entgeltbegriff kein Bezug auf eine Vereinbarung genommen wird.

Nach seiner Auslegung kommt er unter Betrachtung der Absicht des Gesetzgebers im Gesetzesentwurf zu der Entscheidung, dass auch nicht vereinbarte Leistungen zum Entgelt zählen. Der BFH führt hierzu aus: „Da auch freiwillig an den Leistenden (Unternehmer) gezahlte Beträge aufgewendet werden, um die Leistung zu erhalten, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht (vgl. Urteil des RFH V A 500/34 vom 19. Juli 1935, RStBl 1935, 1152, sowie die Anmerkung in HFR 1972, 37 zu dem Urteil des BFH V R 74/68 vom 19. August 1971), gehören auch die im vorliegenden Fall an den Steuerpflichtigen gezahlten Trinkgelder zu seinem Entgelt.“[15] Nach Ansicht des BFH reicht also für[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]i[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Erfüllung de[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Entgeltbeg[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]iffs[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]in[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]itt[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]lbarer Zusammenhang mit der Leistung aus.

Diese Rechtsauffassung hat sich bis heute nicht geändert. Dies wird besonders deutlich in dem Urteil vom 19. Juli 2007 unter dem Aktenzeichen V R 11/05. Innerhalb dieses Urteils, welches analog auf die Besteuerung von Trinkgeldern anwendbar ist, verweist der erkennende Senat darauf, dass eine umsatzsteuerliche Würdigung ebenfalls zu erfolgen hat, wenn der Unternehmer eine Überzahlung oder Doppelzahlung erhalten hat. Eine Korrektur der Umsatzsteuer ist erst dann zulässig, wenn die Rückzahlung realisiert wird. Eine reine Verpflichtung zur Rückzahlung durch den Unternehmer führt zu keiner Begründung, die erhaltenen Summen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.[16]

VI. Trinkgelder im Einkommensteuerrecht: Begriff und Steuerfreiheit

Basierend auf den oben genannten privatrechtlichen Definitionen und Voraussetzungen hat der Gesetzgeber anlehnende Vorschriften für das Ertragsteuerrecht geschaffen.

Soweit es sich bei Trinkgeldern um steuerfreie Einnahmen handelt, findet sich eine originär steuerrechtliche Abgrenzung in § 3 Nr. 51 EStG. Trinkgelder werden hier als Leistungen bestimmt, welche „anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht zusätzlich zu dem Betrag gegeben (werden), der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“. Hierzu werden die einzelnen Merkmale im Folgenden aufgeschlüsselt und erläutert.

1. „Anlässlich einer Arbeitsleistung“

Trinkgelder gelten nur dann als solche, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung gegeben werden. Arbeitsleistung ist jede Leistung, welche von einem Arbeitnehmer in einer vorgegebenen Zeit erbracht wird und auf ein zu erzielendes Arbeitsergebnis hinarbeitet.[17] Anlässlich bedeutet „bei Gelegenheit“. Die Trinkgeldzahlung muss also durch eine gewisse Unabhängigkeit von der Arbeitsleistung gekennzeichnet sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Arbeitsleistung dann anzunehmen, wenn sie im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zahlung eines Arbeitslohns gesehen werden kann. Hierbei genügt es nicht, dass nur ein sachlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Bei Zahlung einer Leistung durch einen Dritten ist diese dann dem Arbeitslohn zuzurechnen, wenn „zwischen der Zuwendung des Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine innere Verknüpfung besteht und der Dritte nicht gegen den Willen und die Interessen des Arbeitgebers handelt“.[18]

Beispiel:

S ist beruflich als Taxifahrer tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er durch seinen Arbeitgeber eine Inkassovollmacht erhalten und kassiert die Fahrpreise direkt beim Kunden in bar. Vertraglich ist vereinbart, dass S im Rahmen der täglichen Abrechnung einen festen Prozentsatz der von ihm kassierten Einnahmen als Arbeitslohn erhält und seinem Arbeitgeber mit der Abrechnung den Restbetrag der kassierten Fahrgelder aushändigen muss. Zusätzlich vom Kunden gezahltes Trinkgeld darf er behalten.

Lösung:

Da die Zahlung des Arbeitslohns einen direkten, kausalen Zusammenhang mit der Tätigkeit des S hat, zählt das erhaltene Geld als Arbeitslohn, auch wenn es von einem Dritten gezahlt wurde. Die Trinkgelder, welche S sofort einbehalten kann, zählen als steuerfreies Trinkgeld im Sinne des Einkommensteuergesetzes, da eine persönliche Beziehung zwischen Empfänger und Geber besteht und der Betrag als zusätzliche Anerkennung vom Fahrgast gezahlt wird.

Es ist somit immer im Einzelfall eine Trennung vorzunehmen, in welchem Zusammenhang die Zahlung geleistet wurde. Sobald ein innerer, kausaler Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht, ist eine Gewährung als steuerfreies Trinkgeld abzulehnen. Im Zweifelsfall sind erhaltene Zahlungen aufzuteilen.

2. „Dem Arbeitnehmer“

Gemäß der Definition des EStG liegt ein steuerfreies Trinkgeld nur dann vor, wenn dem Arbeitnehmer das Entgelt zusätzlich gewährt wird. Der Begriff des Arbeitnehmers wird steuerlich durch § 19 I EStG definiert. Arbeitnehmer sind Personen, welche Gehälter oder laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem Dienstverhältnis erhalten. Um diese Definition näher zu konkretisieren, wird die Bestimmung des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) herangezogen. Arbeitnehmer sind demnach Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.

Nach § 2 I 1 LStDV ist jeder Bezug, der innerhalb des Dienstverhältnisses zufließt, Arbeitslohn. Hierzu gehören sowohl laufende Bezüge als auch einmalige Bezüge, Barbezüge oder Sachbezüge.

Zum Arbeitslohn zählen regelmäßig auch Zahlungen Dritter, sofern ein Rechtsanspruch auf den Erhalt dieser Zahlungen besteht.[19] Beispiele für einen solchen Anspruch sind vereinbarte Bedienungszuschläge in Restaurants, Trinkgelder aus einem Tronc in einer Spielbank sowie der Toilettengroschen.

Bei der Bewertung, ob Arbeitslohn vorliegt, muss der materiell-rechtliche Tatbestand gleichheitskonform ausgelegt werden. Dies bedeutet, dass alle durch die nicht selbständige Beschäftigung veranlassten Zahlungen und Sachleistungen als Einnahmen und somit als Arbeitslohn zu werten sind.[20]

Vom Arbeitslohn abzugrenzen sind die sogenannten Aufmerksamkeiten. Aufmerksamkeiten sind gemäß R 19.6 I Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) „Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen“. Weiterhin wird ausgeführt, dass Geldleistungen grundsätzlich zum Arbeitslohn gehören.

Resultierend hieraus kann Trinkgeld niemals steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Trinkgelder stellen keine Sachleistungen dar. Zu den Annehmlichkeiten zählen somit zum Beispiel die im Betrieb bereitstehenden Getränke und Speisen, welche den Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer A arbeitet in einer Gaststätte. Er erhält monatlich 1.200,00 Euro überwiesen sowie 40,00 Euro an vermögenswirksamen Leistungen. Während der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer Zugang zur Kaffeemaschine, welche sich im Aufenthaltsraum der Arbeitnehmer befindet, und kann sich dort kostenlos Kaffee zubereiten. Weiterhin wird jedem Gast 10 % der Leistungssumme als Bedienungszuschlag in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wird dem Arbeitnehmer jeden Monat im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung ausgezahlt.

Lösung:

Die monatliche Zahlung in Höhe von 1.200,00 Euro sowie die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung stellen Arbeitslohn dar. Die Hingabe des Kaffees gilt innerhalb der steuerlichen Beurteilung als Aufmerksamkeit, da dies nicht zu einer Bereicherung des A führt. Die Auszahlung des Bedienungszuschlages zählt ebenfalls zum steuerlichen Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer auf Grundlage des Tarifvertrages einen Rechtsanspruch auf diese Zahlung hat. Würde ihm ein Gast zusätzlich zu dem vereinbarten Bedienungszuschlag freiwillig weiteres Geld aushändigen, würde dieser zusätzliche Betrag als Trinkgeld zu sehen sein.

Wichtig für die Steuerfreiheit ist die persönliche Identität des Empfängers. Durch die gesetzliche Regelung liegt ferner ein steuerfreies Trinkgeld nur dann vor, wenn der Empfänger den Arbeitnehmerbegriff erfüllt.

3. „Von einem Dritten“

Dieser Teil der Definition ist im Rahmen des Arbeitsverhältnisses besonders zu beachten, da ein Trinkgeld nur dann vorliegt, wenn es von einer unabhängigen dritten Person gezahlt wird. Sobald das Trinkgeld als Zusatz zum Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber gezahlt wird, liegt ein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt vor.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerfreiheit, dass eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Trinkgeldempfänger und dem Trinkgeldgeber vorliegen muss.[21] Die Intensität der Beziehung sowie die genaue Ausgestaltung sind jedoch gesetzlich nicht klar geregelt und müssen regelmäßig durch Einzelfallbeurteilungen und –entscheidungen neu geprüft werden.

Für eine korrekte Entscheidung ist auch die Erfüllung des Arbeitgeberbegriffs von besonderer Bedeutung. Auch wenn der Begriff des Arbeitgebers innerhalb der Einkommensteuer zentral ist, so wurde er bisher gesetzlich nicht eindeutig definiert und wird vom Arbeitnehmerbegriff abgeleitet.[22]

Ein Arbeitgeber ist demnach eine Person, der der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung persönlich schuldet und deren Weisung der Arbeitnehmer zu folgen hat.[23]

Nachdem diese Definition abgeleitet wurde, ist eine Abgrenzung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten möglich, da die Eigenschaften des Arbeitgebers für den Dritten negiert werden können. Der Arbeitnehmer ist einem Dritten keine Rechenschaft schuldig und schuldet diesem weder seine Arbeitsleistung noch muss er dessen Weisungen Folge leisten.

Bei der Beurteilung der Zahlung von einem Dritten gibt es zwei Fälle, welche man unterscheiden muss.

Im ersten Fall erhält der Arbeitnehmer das Trinkgeld als direkte Zuwendung durch den Trinkgeldgeber. Dieser Fall ist klar geregelt und gehört zu den Standardfällen einer Trinkgeldhingabe, welche durch eine direkte Beziehung zwischen beiden Personen gekennzeichnet ist. Der zweite Fall ist geprägt durch eine indirekte Gewährung des Trinkgeldes.

Beispiel 1:

Der Mandant eines Steuerberaters bezahlt seine Rechnung in Höhe von 197,50 € in bar. Hierzu gibt er dem Steuerberater 200,00 € und verweist darauf, dass der Rest in die „Kaffeekasse“ für das Personal zu verwenden ist. Die sich hierbei stellenden Fragen sind, durch wen die Zuwendung erfolgt und wem sie zuzurechnen ist.

Beispiel 2:

In einer Gaststätte zahlt der Gast U seine Rechnung mit Kreditkarte und ergänzt den Rechnungsbetrag um einen „Tip“, der für die Bedienung gedacht ist.

Lösung zu beiden Beispielen:

Die Beurteilung der steuerlichen Zuordnung als steuerfreies Trinkgeld kann nicht pauschal beantwortet werden. Dadurch, dass kein direkter Geldfluss stattfindet, sondern der Arbeitgeber zwischengeschaltet ist, fehlt es zunächst an der Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldempfänger.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes grenzt die Kriterien der Zuordnung und Zurechnung ab. Er schafft hierdurch auch für diese Fälle eine sichere Rechtslage:[24]

Eine Zuwendung von Trinkgeld setzt eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Zuwendenden voraus. Das Trinkgeld stellt gemäß diesem Urteil eine Zuwendung dar, welche die Mühe des Arbeitnehmers in Form eines kleinen Geldgeschenkes honoriert.[25]

Sobald eine Trinkgeldkasse geführt wird, könnte man die Auffassung vertreten, dass diese persönliche Beziehung fehlt und das Geschenk nicht mehr als honorierende Hingabe anerkannt werden kann. Demzufolge würden die Einnahmen zunächst den steuerpflichtigen Einnahmen des Arbeitgebers zugerechnet und bei der Auszahlung an den Arbeitnehmer dem steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Bundesfinanzhof sieht dies anders. In seinem Urteil vom 18. Juni 2015 unter dem Aktenzeichen VI R 37/14 beschreibt der erkennende Senat, dass die Leistungsbeziehung zwar immer noch vorhanden sein muss, es jedoch wichtiger ist, dass der Betrag von einem Dritten stammt und nicht vom Arbeitgeber.[26] Liegt dies vor, ist eine persönliche Leistungsbeziehung bereits dann anzunehmen, wenn das Trinkgeld unter einer bestimmten, abgegrenzten Personengruppe verteilt wird. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das gesamte Trinkgeld als Treuhänder vereinnahmen und dann nach einem bestimmten Schlüssel an seine Arbeitnehmer verteilen kann. Eine Steuerfreiheit ist auch dann nicht zu versagen, wenn die Verteilungsschlüssel[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]e[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]traglich vorg[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]geben sind, zum B[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]isp[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]el[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]urch einen Tarifvertrag.[27]

In der Praxis bedeutet das: Der Dritte übergibt die Gelder zwar an nur eine Person, gibt dieser aber genau an, für wen sie bestimmt sind. Hier fungiert die Person, welche den Betrag entgegennimmt, nur als Bote und muss nach genauen Anweisungen oder Vereinbarungen handeln.

Durch die genaue Bestimmung, für welche Personengruppe die Gelder bestimmt sind, tritt die Eigenschaft der Honorierung der Leistung wieder in Kraft und es liegt eine persönliche Beziehung zwischen dem Trinkgeldgeber und den Trinkgeldempfängern vor. Um eine Anerkennung als echtes, steuerfreies Trinkgeld zu erreichen, muss somit organisatorisch gewährleistet sein, dass der Betrag dem Empfänger zuzuordnen ist. Dies kann auch eine geschlossene Empfängergruppe sein. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemäß welcher der Arbeitgeber zur Weiterleitung verpflichtet ist, ohne dass er einen eigenen Rechtsanspruch auf die Beträge hat. Ferner muss die Umsetzung in der Praxis für Dritte eindeutig nachvollziehbar sein.

Die Zuweisung an die einzelnen Mitarbeiter kann beispielsweise dadurch sichergestellt werden, dass die Kasse den Namen der jeweiligen Bedienung auf dem Kassenbeleg ausweist und somit jederzeit überprüft werden kann, welcher Betrag wem zuzuordnen ist. Die Zahlungsvereinbarung über die Trinkgelder kann direkt im Arbeitsvertrag oder gesondert gefertigt werden.

Werden diese Maßnahmen nicht getroffen oder besteht keine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ist die Zuordnung nicht einwandfrei möglich. Es bestehen zwei steuerlich getrennte Vorgänge. Zum Ersten die Zahlung durch den Kunden an den Unternehmer, welche dieser als reguläres Entgelt versteuern muss, und zum Zweiten die Auszahlung an den Arbeitnehmer, welche steuerlich als Arbeitslohn gewertet werden muss.

[...]


[1] Tönnesmann, Was ist eigentlich Trinkgeld.

[2] Speitkamp, Der Rest ist für Sie, Kapitel 1.

[3] Speitkamp, Der Rest ist für Sie, Kapitel 1.

[4] Speitkamp, Der Rest ist für Sie, Seite 8.

[5] Speitkamp, Der Rest ist für Sie, Seite 15.

[6] BMF, Steuereinnahmen nach Steuerarten 2010-2014.

[7] BMF, Steuereinnahmen nach Steuerarten 2010-2014.

[8] Gesetzesentwurf vom 14.05.2002, Drucksache 14/9029, Punkt D.

[9] Weidenkaff in Palandt, § 516 BGB Rz.6.

[10] Weidenkaff in Palandt, § 516 BGB Rz. 8.

[11] Sprau in Palandt, § 657 BGB.

[12] Weidenkaff in Palandt, § 611 BGB Rz. 24 – 28, 49.

[13] BGH, Urteil vom 07.03.1984, IVa-ZR-152/82, FamRZ 1984 0580.

[14] Seltenreich in Preißer/Rödl/Seltenreich, § 7 ErbStG Rz. 1.

[15] BFH, Urteil vom 17.02.1972, V R 118/71, BStBl II 1972, Seite 0405.

[16] BFH, Urteil vom 19.07.2007, V R 11/05, BStBl II 2007, Seite 0966.

[17] Springer Gabler, Arbeitsleistung.

[18] BFH, Urteil vom 24.10.1990, X-R-161/88, BStBl II 1991, Seite 0337.

[19] BFH, Urteil vom 03.05.2007, VI R 37/05, BStBl II 2007, Seite 0712.

[20] Hey in Tipke/Lang, § 8, Rz. 474.

[21] BFH, Urteil vom 10.03.2015, VI R 6/14, BFH/NV 2015, Seite 1173.

[22] Hartz/Meeßen/Wolf, Arbeitgeber, Rz. 10.

[23] Hartz/Meeßen/Wolf, Arbeitgeber, Rz 12/1.

[24] BFH Urteil vom 10.03.2015, VI R 6/14, BFH/NV 2015 Seite 1173.

[25] BFH Urteil vom 10.03.2015 ,VI R 6/14, BFH/NV 2015 Seite 1173 .

[26] BFH Urteil vom 18.06.2015, VI R 37/14, online im Internet: . http://www.bfhurteile.de/bfhurteilede/urteil.html?tx_qcombfhurteile_pi1[az]=VIR3714

[27] BFH, Urteil vom 18.06.2015, VI R 37/14, online im Internet: http://www.bfhurteile.de/bfhurteilede/urteil.html?tx_qcombfhurteile_pi1[az]=VIR3714.

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Résumé des informations

Titre
Trinkgelder im Steuerrecht. Eine Betrachtung mit Schwerpunkt Ertragsteuer- und Abgabenrecht
Université
University of Applied Sciences Essen
Note
1,6
Auteur
Année
2015
Pages
57
N° de catalogue
V318577
ISBN (ebook)
9783668207042
ISBN (Livre)
9783668207059
Taille d'un fichier
584 KB
Langue
allemand
Annotations
Diese Arbeit entspricht dem Gesetzes- und Rechtssprechungsstand vom 30.09.2015.
Mots clés
Trinkgelder, § 3 Nr. 51 EStG, steuerfreie Einnahmen, Angemessenheit, steuerliche Abzugsfähigkeit, Vertrauensschutzprinzip, Treu und Glauben, § 160 AO, Bereicherungswille
Citation du texte
Christian Jakob Josef Beyer (Auteur), 2015, Trinkgelder im Steuerrecht. Eine Betrachtung mit Schwerpunkt Ertragsteuer- und Abgabenrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/318577

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