Die Einführung von Frauenquoten in den Aufsichtsräten deutscher und europäischer Aktiengesellschaften. Ein geeignetes Mittel zur Steigerung der Chancengleichheit?


Studienarbeit, 2016

32 Seiten, Note: 14


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Die fixe Aufsichtsratsquote
I. Regelungsinhalt und betroffene Gesellschaften
II. Geltungsbeginn der fixen Quote
III. Gesamt- oder Trennungslösung
1. Widerspruch einer Bank im Aufsichtsrat
2. Erfordernisse und Probleme bei der Erklärung des Widerspruchs
a) Widerspruchsfrist für die Vertreter der Anteilseigner
b) Widerspruchsfrist für die Vertreter der Arbeitnehmer
3. Berechnung der Quote
IV. Rechtsfolgen bei Missachtung der Mindestquote
1. Quotenwidrige Wahl der Anteilseignerbank
2. Quotenwidrige Wahl der Arbeitnehmerbank
3. Auswirkung auf Aufsichtsratsbeschlüsse
4. Ausnahmen der Nichtigkeit
V. Besonderheiten für die SE
1. Geltungsbereich der fixen Quote
2. Rechtsfolgen bei Quotenverstoß
VI. Berichtspflichten

C. Die weiche Aufsichtsratsquote
I. Inhalt
II. betroffene Unternehmen und Organe
III. Zielgrößenverpflichtung im Aufsichtsrat der AG
1. Zuständigkeit innerhalb der Gesellschaft
2. Verschlechterungsverbot
3. Differenzierung je nach Arbeitsverhältnis
4. Sonderfall bei Expatriates
IV. Zielgrößenverpflichtung bei der SE
V. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Zielgröße
VI. Fristen und Berichtspflichten für die Zielgrößen

D. Fazit

A. Einleitung

Der Zeitpunkt steht. Nachdem das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst am 06.03.2015 den Bundestag und am 27.03.2015 den Bundesrat passierte und ab dem 01.05.2015 in Kraft getreten ist, gilt nun ab dem 01.01.2016 für Aufsichtsräte bestimmter börsennotierter Gesellschaften eine gesetzliche „Frauenquote“1. Der Gesetzgeber stellt mit dieser Regelung die Weichen für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und ebnet den Weg für das angestrebte Ziel aus Art. 3 II 2 GG - die Beseitigung von Ungleichheiten und Nachteilen zwischen beiden Geschlechtern.

Dabei ist zu untersuchen, inwieweit der Regelungsinhalt mitbestimmungspflichtige börsennotierte Gesellschaften trifft und ob dies ein geeignetes Mittel zur Schaffung der Chancengleichheit darstellt. So führt der Gesetzgeber zwei Instrumente zur Förderung der Chancengleichheit ein - eine „fixe“ Quote mit einem Mindestanteil von 30 Prozent des unterrepräsentierten Geschlechts und eine „weiche“ Quote mit einer selbst zu definierenden Zielgröße des Frauenanteils.2 Beide Instrumente werden gestützt durch eine Berichtspflicht für die Gesellschaften, um die Umsetzung der Instrumente offenzulegen.

B. Die fixe Aufsichtsratsquote

I. Regelungsinhalt und betroffene Gesellschaften

Das erste Instrument, die fixe Quote, legt eine Mindestquote von 30 Prozent für das im Aufsichtsrat unterrepräsentierte Geschlecht fest. Diese Regelung gilt aber nur für bestimmte Gesellschaften. Die Gesellschaft muss gem. § 96 II AktG zwei kumulativ vorliegende Vo- raussetzungen erfüllen, um von der fixen Quote betroffen zu sein. Die konkrete Gesellschaft muss im Sinne von § 3 II AktG börsennotiert sein. Nach der Legaldefinition des § 3 II AktG geht es um Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist. Hier ist jedoch zu beachten, dass es sich um keine kapitalmarktrechtliche Regelung im eigentlichen Sinne handelt.3 Der entscheidende Faktor ist, dass die Gesellschaft nach dem Aktiengesetz gegründet wurde und die Aktien börsennotiert sind - der Ort der Börsennotierung kann durchaus im Ausland liegen. Das relevante Kriterium ist der inländische Satzungssitz, denn es wird nicht verlangt, dass die Aktien einem deutschen Markt zum Handel zugelassen wurden.4 Zusätzlich muss die Gesellschaft der paritätischen Mitbestimmung unterliegen. Dies bedeutet, dass sie in den Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes, des MontanMitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes fallen muss - der Aufsichtsrat muss zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer und jene der Aktionäre zusammengesetzt sein. Gem. § 96 III AktG gilt die fixe Quote auch für Gesellschaften mit paritätischer Mitbestimmung, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind.

Hauptadressaten dieser fixen Quotenregelung sind die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Die Mindestquote gilt grundsätzlich auch für die Societas Europaea (SE), die in zwei unterschiedlichen Strukturen geregelt sein kann. Bei der dualistischen SE sind der Vorstand und der Aufsichtsrat voneinander getrennt. Hier gilt die Mindestquote nach § 17 II SEAG. Hat die SE dagegen nur einen Verwaltungsrat, so ist sie monistisch strukturiert und die Mindestquote findet über § 24 III SEAG Anwen- dung.5 Bei beiden Varianten müssen die Voraussetzungen der Mitbestimmung und Börsennotierung zusätzlich vorliegen.6 Die fixe Quotenregelung betrifft in der Regel große Publikumsgesellschaften mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern. Nach aktueller Schätzung trifft dies auf 108 Unternehmen in Deutschland zu - davon 101 Aktiengesellschaften und 7 SE.7

II. Geltungsbeginn der fixen Quote

Die fixe Geschlechterquote gilt für erforderliche Neuwahlen ab dem 01. Januar 2016, § 25 II EGAktG. Zu beachten ist, dass die zu wählenden Sitze nicht genügen könnten, um die Mindestquote in dem anstehenden Wahldurchgang komplett zu erfüllen. Hier wird dann der Anteil nach und nach gesteigert.8

III. Gesamt- oder Trennungslösung

Aufgrund der relativen Zahl von 30 Prozent stellt sich die Frage, wie genau die Quote in Bezug auf die Sitze anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 96 II 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat mindestens aus 30 Prozent Männern und Frauen zusammensetzen. Dabei hat der Gesetzgeber die Belange von trans- und intersexuellen Menschen und das damit einhergehende theoretische Problem, ob Mann oder Frau, vernachlässigt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher auf die personenstandsrechtliche Zuordnung im Sinne des Personalausweises im Zeitpunkt des Wahlvorschlags abzustellen.9

Der Regelung sind aber zwei verschiedene Möglichkeiten der Erfül- lung zu entnehmen. Einerseits könnte man den Aufsichtsrat als gesamtes Organ betrachten und in Bezug auf die Gesamtheit die 30 Prozent errechnen - die sogenannte Gesamtlösung.10 Das Gesetz sieht die Gesamtlösung als Grundfall.11 Alternativ könnte man die beiden Teile des Aufsichtsrats, Vertreter der Aktionäre und die der Arbeitnehmer, die Mindestquote separat erfüllen lassen - die sogenannte Trennungslösung.12 Die beiden Teile des Aufsichtsrats werden auch „Bank“ genannt. Ursprünglich sollte nach dem Referentenentwurf die Trennungslösung als Grundsatz gelten, jedoch wurde dies wieder abgeändert.13

1. Widerspruch einer Bank im Aufsichtsrat

Ein erfolgreicher Widerspruch führt zu dem Ergebnis, dass statt der Gesamtlösung die Trennungslösung angewendet wird. Es ist hierbei unerheblich, welche Bank den Widerspruch erhebt.14 Der praktische Unterschied der beiden Lösungen ist für den Aufsichtsrat darin zu sehen, dass bei der Gesamtlösung die Möglichkeit besteht, dass die zu besetzende Mindestquote für den gesamten Aufsichtsrat, also für beide Bänke, durch die Wahl der einen Bank erfüllt werden kann, sofern die erforderliche Mindestanzahl durch eine Bank komplett gestellt wird.15 In der Praxis wird dies vermutlich die Arbeitnehmerbank sein, da die Unternehmen hier den Frauenanteil aus der Belegschaft in den Aufsichtsrat zur Wahl stellen können. Es ist die parallele Gefahr zu berücksichtigen, dass nicht beide Bänke gleichzeitig gewählt werden, sodass unter Umständen die Mindestquote deutlich überschritten werden könnte, indem beide Bänke das unterrepräsentierte Geschlecht in den Aufsichtsrat wählen.16

Um diese Zufälligkeiten der zeitlich nicht parallelen Wahl zu verhindern, ist anzunehmen, dass in der Praxis der Widerspruch die gängige Variante sein wird. Der Widerspruch gilt nur für die anstehende Wahl, hat für zukünftige Wahlen keine Rechtswirkung und muss somit immer wieder neu erklärt werden, falls die Trennungslösung gefordert wird.17 In der Praxis wird es zum Widerspruch kommen, wenn sich die Amtsdauer der beiden Bänke voneinander unterscheidet. Bei einem rechtzeitigen Widerspruch müsste die zu wählende Bank die Mindestquote nur auf die Anzahl der vorhandenen Sitze in ihrer Bank berücksichtigen.

2. Erfordernisse und Probleme bei der Erklärung des Widerspruchs

Gem. § 96 II 3 AktG steht das Widerspruchsrecht beiden Bänken separat zu und ist gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden zu erklären. Durch das Mehrheitserfordernis ist ein vorheriger Beschluss innerhalb der Bank notwendig. Im Übrigen gelten für den Beschluss die normalen Kriterien, allerdings können die Mehrheitserfordernisse nicht mittels Satzung oder Geschäftsordnung abgeändert werden, da diese vom Gesetzgeber als zwingend angesehen werden.18 Eine bestimmte Form ist ausdrücklich nicht erforderlich, jedoch wird in der Praxis die Schriftform üblich sein, um der Beweisfunktion Rechnung zu tragen. Ein Widerspruch von einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrates ist nicht vorgesehen.19

Nach dem Wortlaut des § 96 II 3 AktG ist der Widerspruch „vor der Wahl“ zu erheben. Während des Verfahrens der Gesetzgebung war noch unklar, bis zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Widerspruch gegen die Gesamtlösung noch seine Wirkung entfaltet.20 Erfolgt der Widerspruch aber nach der Wahl der jeweiligen Bank, so entfaltet er nur seine Rechtswirkung auf die nachfolgende Wahl und berührt das getroffene Wahlergebnis nicht, § 96 II 5 AktG. Die Wahl des Aufsichtsrats ist zu trennen in die Wahlen der jeweiligen Bänke, die in der Praxis üblicherweise nicht gleichzeitig durchgeführt werden, sondern in alternierenden Wahljahren. Die eigentliche Wahl wird in der Hauptversammlung durchgeführt. Allerdings werden die zur Wahl stehenden Personen mittels Wahlvorschlag in die Tagesordnung eingebracht.21 Dies hat zur Folge, dass der Wortlaut „vor der Wahl“ zu konkretisieren ist. Nach dem reinen Wortlaut könnte der Widerspruch unmittelbar während der Hauptversammlung erfolgen, was jedoch fraglich ist.22

a) Widerspruchsfrist für die Vertreter der Anteilseigner

Die konkrete Frist eines Widerspruchs gegen die Gesamtlösung hängt von dem Wahlverfahren ab. Dieses unterscheidet sich bei den Vertretern der Anteilseigner und denen der Arbeitnehmer. Für die Wahl der Anteilseigner gilt § 124 III 5 AktG, wonach ein Wahlvorschlag getroffen wird, der enthalten muss, ob ein Widerspruch gegen die Gesamtlösung beschlossen wurde. Infolgedessen muss der Widerspruch bis zur Abgabe des Wahlvorschlags vorliegen. Ein späterer Widerspruch entfaltet seine Wirkung nur für die nächste Wahlperiode. Nun ist aber umstritten, ob eine Ausnahme für einen späteren Widerspruch zulässig ist. In der Praxis müsste der Aufsichtsrat in der Hauptversammlung von seinem eigentlichen Wahlvorschlag nach § 124 III 5 AktG abweichen und durch einen kurzfristigen Widerspruch die Trennungslösung beantragen.

Nach Grobe würde ein solch kurzfristiger Widerspruch ein Mittel zum Missbrauch darstellen. Die Abweichung von den Beschlussvorschlägen darf nicht missbräuchlich sein und muss sich im Rahmen der festgelegten Tagesordnung bewegen. So sei ein kurzfristiger Widerspruch nicht im Interesse einer Gesellschaft, denn es sei von einem missbräuchlichen Verhalten auszugehen, da eine Schwächung der anderen Bank anzunehmen sei. Nach Grobe kann der Widerspruch folglich nur bis zur Abgabe des Wahlvorschlags eingelegt werden.23 Die gleiche Ansicht vertritt auch Röder/Arnold.24 Bei den Ausführungen von Teichmann/Rüb wird allgemein darauf abgestellt, dass mit ausreichender Vorlaufzeit zu einer Zusammenkunft geladen werden sollte, um dann im Zuge dieser über den Widerspruch zu beraten und abzustimmen.25 Hier wird also der maßgebliche Zeitpunkt ähnlich wie bei Grobe auf die Abgabe des Wahlvorschlags festgelegt.

Schulz/Ruf hingegen vertreten die Meinung, dass der Widerspruch der Anteilseignerbank bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Wahlbeschlusses durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates möglich sei.26 Hier ist der maßgebliche Zeitpunkt also zeitlich später als nach Grobe.

Bei den Ausführungen von Stüber wird auf die Bekanntmachung nach § 124 AktG verwiesen. Der Wahlvorschlag ist gem. § 124 II 2 AktG mit dem Inhalt, ob ein Widerspruch gegen die Gesamtlösung vorliegt, bekanntzugeben. Folglich geht auch Stüber davon aus, dass der Widerspruch bis zum Wahlvorschlag vorliegen muss.27 Grobe verweist auch richtigerweise auf die allgemeine Regelung zu Abweichungen von Beschlussvorschlägen. Vor der Gesetzesänderung zur Mindestquote waren die separaten Bänke nicht beschlussfähig, sodass nun für die Bänke durch das Widerspruchsrecht eine Beschlussfähigkeit geschaffen wurde. Jedoch stellt der Gesetzgeber keine eigene Verfahrensordnung für die Ausübung des Widerspruchsrechts bereit, sodass in der Praxis die Verfahrensregeln von

Kollegialorganen einzuhalten sind.28 Einige Meinungen in der Lite- ratur verlangen die Kenntniserlangung von neuen Tatsachen, durch die eine neue Beurteilung erforderlich wird.29 Die überwiegende Meinung verzichtet im Interesse der jeweiligen Gesellschaft auf solche Beschränkungen.30 Nach den allgemeinen Grundsätzen müssen sich Abweichungen von den Beschlussvorträgen im Rahmen der bekannt gemachten Tagesordnung bewegen und dürfen nicht missbräuchlich sein.31 In der Praxis wird die entscheidende Frage sein, ob ein so später Widerspruch als missbräuchlich zu werten ist. Grobe erkennt richtig, dass ein missbräuchliches Verhalten für einen kurzfristigen Widerspruch zu vermuten sein wird, es sei denn, dass die widersprechende Bank Gründe vortragen kann, die diese Vermutung widerlegen. Auch in Bezug auf den bereits getätigten Wahlvorschlag würden nur Folgeprobleme entstehen, denn die Vorschläge wurden hinsichtlich der Gesamtlösung getätigt. Richtigerweise ist also anzunehmen, dass der Widerspruch nur bis zur Abgabe des Wahlvorschlages eingelegt werden kann.32 Ferner ist zu beachten, dass der erhobene Widerspruch für die gesamte Wahlperiode gilt, demnach also für die anstehenden Wahlen beider Bänke, da der Regelungsinhalt der Trennungslösung sonst unterlaufen wird, wenn in der darauffolgenden Wahl der anderen Bank wieder die Gesamtlösung Anwendung finden könnte.33

[...]


1 „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“, BGBl. I 2015, 642.

2 Die Begriffe „fix“ und „weich“ sind keine rechtlich feststehenden Begriffe, sondern dienen der Charakterisierung der Auswirkung der Quote.

3 Weller/Harms/Rentsch/Thomale, ZGR 2015, 361 (362).

4 Teichmann/Rüb, BB 2015, 898 (898).

5 Stüber, CCZ 2015, 38 (39).

6 Grobe, AG 2015, 289 (290); Weller/Harms/Rentsch/Thomale, ZGR 2015, 361 (365); Küster/Zimmermann, ArbRAktuell 2015, 264 (264).

7 Auflistung der Unternehmen bei Pütz/Weckes, Geschlechterquote, Report Nr.

1-2014 der Hans Böckler-Stiftung, 2014, S.5; So die Schätzung der Bundesregierung, vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 18/3784, 43; Stüber, DStR 2015, 947 (947).

8 Mense/Klie, GWR 2015, 1 (3).

9 Drygala, in: Schmidt/Lutter, Aktiengesetz: Kommentar, § 96, Rn. 52.

10 Schulz/Ruf, BB 2015, 1155 (1155); Teichmann/Rüb, BB 2015, 898 (899); Fromholzer/Simons, AG 2015, 457 (462).

11 Stüber, DStR 2015, 947 (947).

12 Fromholzer/Simons, AG 2015, 457 (462); Schulz/Ruf, BB 2015, 1155 (1158); Teichmann/Rüb, BB 2015, 898 (899).

13 Begr. RegE, BT-Drucks. 18/4227, 25.

14 Drygala, in: Schmidt/Lutter, Aktiengesetz: Kommentar, § 96, Rn. 46.

15 Grobe, AG 2015, 289 (291)

16 Schulz/Ruf, BB 2015, 1155 (1157).

17 RegE, BT-Drucks. 18/3784, 147.

18 Spindler, in: Spindler/Stilz, Aktiengesetz, § 96, Rn. 33.

19 RegE, BT-Drucks. 1874227, 25.

20 Grobe, AG 2015, 289 (292); Röder/Arnold, NZA 2014, 279 (284).

21 Vgl. § 15 II MitbestG.

22 Drygala, in: Schmidt/Lutter, Aktiengesetz: Kommentar, § 96, Rn. 45.

23 Grobe, AG 2015, 289 (292).

24 Röder/Arnold, NZA 2014, 279 (284).

25 Teichmann/Rüb, BB 2015, 898 (899).

26 Schulz/Ruf, BB 2015, 1155 (1158).

27 Stüber, DStR 2015, 947 (949); Stüber, CCZ 2015, 38 (39).

28 Teichmann/Rüb, BB 2015, 898 (899).

29 OLG Stuttgart v. 21.12.1993 - 10 U 48/93, ZIP 1995, 1515 (1522).

30 Rieckers, in: Spindler/Stilz, § 124 AktG, Rn. 26; Reger, in: Bürgers/Becker, § 124 AktG, Rn. 23.

31 Kubis, in: MünchKomm/AktG, § 124, Rn. 59; Rieckers, in: Spindler/Stilz, § 124, Rn. 26.

32 Drygala, in: Schmidt/Lutter, Aktiengesetz: Kommentar, § 96, Rn. 45.

33 Drygala, in: Schmidt/Lutter, Aktiengesetz: Kommentar, § 96, Rn. 46.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Die Einführung von Frauenquoten in den Aufsichtsräten deutscher und europäischer Aktiengesellschaften. Ein geeignetes Mittel zur Steigerung der Chancengleichheit?
Hochschule
Universität Osnabrück  (Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Deutsches und Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht
Note
14
Autor
Jahr
2016
Seiten
32
Katalognummer
V318957
ISBN (eBook)
9783668182028
ISBN (Buch)
9783668182035
Dateigröße
564 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
SE, AG, Aktiengesellschaft, Frauenquote, Aufsichtsrat, Societas Europaea, Mindestquote, §96 II AktG, deutsche Aktiengesellschaft, Zusammensetzung Aufsichtsrat, Geschlechterquote, fixe Quote, weiche Quote, leerer Stuhl, vorübergehend leerer Stuhl, Bank der Vertreter der Arbeitnehmer, Bank der Vertreter der Aktionäre
Arbeit zitieren
Marc Sadowski (Autor:in), 2016, Die Einführung von Frauenquoten in den Aufsichtsräten deutscher und europäischer Aktiengesellschaften. Ein geeignetes Mittel zur Steigerung der Chancengleichheit?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/318957

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