Der Zeitpunkt steht. Nachdem das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst am 06.03.2015 den Bundestag und am 27.03.2015 den Bundesrat passierte und ab dem 01.05.2015 in Kraft getreten ist, gilt nun ab dem 01.01.2016 für Aufsichtsräte bestimmter börsennotierter Gesellschaften eine gesetzliche „Frauenquote“. Der Gesetzgeber stellt mit dieser Regelung die Weichen für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und ebnet den Weg für das angestrebte Ziel aus Art. 3 II 2 GG – die Beseitigung von Ungleichheiten und Nachteilen zwischen beiden Geschlechtern.
Dabei ist zu untersuchen, inwieweit der Regelungsinhalt mitbestimmungspflichtige börsennotierte Gesellschaften trifft und ob dies ein geeignetes Mittel zur Schaffung der Chancengleichheit darstellt. So führt der Gesetzgeber zwei Instrumente zur Förderung der Chancengleichheit ein – eine „fixe“ Quote mit einem Mindestanteil von 30 Prozent des unterrepräsentierten Geschlechts und eine „weiche“ Quote mit einer selbst zu definierenden Zielgröße des Frauenanteils. Beide Instrumente werden gestützt durch eine Berichtspflicht für die Gesellschaften, um die Umsetzung der Instrumente offenzulegen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die fixe Aufsichtsratsquote
I. Regelungsinhalt und betroffene Gesellschaften
II. Geltungsbeginn der fixen Quote
III. Gesamt- oder Trennungslösung
1. Widerspruch einer Bank im Aufsichtsrat
2. Erfordernisse und Probleme bei der Erklärung des Widerspruchs
a) Widerspruchsfrist für die Vertreter der Anteilseigner
b) Widerspruchsfrist für die Vertreter der Arbeitnehmer
3. Berechnung der Quote
IV. Rechtsfolgen bei Missachtung der Mindestquote
1. Quotenwidrige Wahl der Anteilseignerbank
2. Quotenwidrige Wahl der Arbeitnehmerbank
3. Auswirkung auf Aufsichtsratsbeschlüsse
4. Ausnahmen der Nichtigkeit
V. Besonderheiten für die SE
1. Geltungsbereich der fixen Quote
2. Rechtsfolgen bei Quotenverstoß
VI. Berichtspflichten
C. Die weiche Aufsichtsratsquote
I. Inhalt
II. betroffene Unternehmen und Organe
III. Zielgrößenverpflichtung im Aufsichtsrat der AG
1. Zuständigkeit innerhalb der Gesellschaft
2. Verschlechterungsverbot
3. Differenzierung je nach Arbeitsverhältnis
4. Sonderfall bei Expatriates
IV. Zielgrößenverpflichtung bei der SE
V. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Zielgröße
VI. Fristen und Berichtspflichten für die Zielgrößen
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, die sich aus der Einführung von Frauenquoten in Aufsichtsräten deutscher und europäischer Aktiengesellschaften ergeben. Ziel ist es, die praktische Umsetzung der fixen und weichen Quote sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen und Berichtspflichten zu analysieren.
- Regelungsinhalt und Anwendungsbereich der fixen Aufsichtsratsquote
- Mechanismen zur Erfüllung der Quote (Gesamt- vs. Trennungslösung)
- Rechtsfolgen bei Nichterfüllung (u.a. Sanktion "leerer Stuhl")
- Besonderheiten für die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE)
- Systematik und Zielgrößenverpflichtung der sogenannten "weichen Quote"
Auszug aus dem Buch
1. Widerspruch einer Bank im Aufsichtsrat
Ein erfolgreicher Widerspruch führt zu dem Ergebnis, dass statt der Gesamtlösung die Trennungslösung angewendet wird. Es ist hierbei unerheblich, welche Bank den Widerspruch erhebt. Der praktische Unterschied der beiden Lösungen ist für den Aufsichtsrat darin zu sehen, dass bei der Gesamtlösung die Möglichkeit besteht, dass die zu besetzende Mindestquote für den gesamten Aufsichtsrat, also für beide Bänke, durch die Wahl der einen Bank erfüllt werden kann, sofern die erforderliche Mindestanzahl durch eine Bank komplett gestellt wird. In der Praxis wird dies vermutlich die Arbeitnehmerbank sein, da die Unternehmen hier den Frauenanteil aus der Belegschaft hier zur Wahl stellen können. Es ist die parallele Gefahr zu berücksichtigen, dass nicht beide Bänke gleichzeitig gewählt werden, sodass unter Umständen die Mindestquote deutlich überschritten werden könnte, indem beide Bänke das unterrepräsentierte Geschlecht in den Aufsichtsrat wählen.
Um diese Zufälligkeiten der zeitlich nicht parallelen Wahl zu verhindern, ist anzunehmen, dass in der Praxis der Widerspruch die gängige Variante sein wird. Der Widerspruch gilt nur für die anstehende Wahl, hat für zukünftige Wahlen keine Rechtswirkung und muss somit immer wieder neu erklärt werden, falls die Trennungslösung gefordert wird. In der Praxis wird es zum Widerspruch kommen, wenn sich die Amtsdauer der beiden Bänke voneinander unterscheidet. Bei einem rechtzeitigen Widerspruch müsste die zu wählende Bank die Mindestquote nur auf die Anzahl der vorhandenen Sitze in ihrer Bank berücksichtigen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die gesetzliche Regelung zur geschlechtergerechten Teilhabe in Führungspositionen und Vorstellung der beiden Instrumente (fixe und weiche Quote).
B. Die fixe Aufsichtsratsquote: Detaillierte Analyse des Regelungsinhalts, der Anwendungsbereiche, Berechnungsweisen und der Konsequenzen bei Verstößen.
C. Die weiche Aufsichtsratequote: Erläuterung der flexibleren Zielgrößenverpflichtung für Unternehmen, die nicht der fixen Quote unterliegen.
D. Fazit: Zusammenfassende Betrachtung des Handlungsbedarfs für betroffene Unternehmen und der rechtlichen Anforderungen.
Schlüsselwörter
Frauenquote, Aufsichtsrat, Aktiengesellschaft, SE, Mindestquote, Gesamtlösung, Trennungslösung, Zielgröße, Berichtspflicht, Rechtsfolgen, Nichtigkeit, Mitspracherecht, Arbeitnehmerbank, Anteilseignerbank, Geschlechtergerechtigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen der gesetzlichen Frauenquote in Aufsichtsräten für börsennotierte Unternehmen in Deutschland und für die Rechtsform der SE.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die Abgrenzung zwischen fixer und weicher Quote, die Wahlmechanismen (Gesamt- vs. Trennungslösung), die Sanktionen bei Quotenverstößen sowie die Berichtspflichten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die juristische Einordnung und praktische Aufbereitung der Regelungen für Unternehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Frauenquote rechtssicher zu gewährleisten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die den Gesetzestext, Regierungsentwürfe und die aktuelle Fachliteratur sowie Kommentierungen auswertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden detailliert die Voraussetzungen der fixen Quote, die Durchführung der Wahl, die Rechtsfolgen bei Missachtung und die Besonderheiten für die SE sowie die weiche Quote diskutiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Frauenquote, Aufsichtsrat, Mindestquote, Zielgröße, Rechtsfolgen bei Quotenverstoß und Berichtspflichten.
Was bedeutet die Sanktion des "leeren Stuhls"?
Die Sanktion des "leeren Stuhls" besagt, dass eine unter Verstoß gegen die Quote gewählte Person nicht ordnungsgemäß im Aufsichtsrat sitzt; der Sitz bleibt unbesetzt, was zu einer Schwächung des Organs führen kann.
Wie unterscheidet sich die "fixe" von der "weichen" Quote?
Die fixe Quote schreibt zwingend 30 Prozent für das unterrepräsentierte Geschlecht vor, während die weiche Quote den Unternehmen erlaubt, eigene, jedoch ambitionierte Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen.
- Arbeit zitieren
- Marc Sadowski (Autor:in), 2016, Die Einführung von Frauenquoten in den Aufsichtsräten deutscher und europäischer Aktiengesellschaften. Ein geeignetes Mittel zur Steigerung der Chancengleichheit?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/318957