Die Diskussion über das Recht von Untersuchungsausschüssen der parlamentarischen Gesetzgebungsorgane des Bundes oder eines Landes Zeugen zu vereidigen hat in den letzten Jahren neuen Aufwind bekommen. Der Grund liegt in der Änderung des Strafgesetzbuches im Jahre 2008. Im Folgenden soll deshalb zunächst die Entwicklung der Gesetzeslage aufgezeigt werden, um sodann innerhalb einer zweckentsprechenden Prüfung die wesentlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit einer beeideten Falschaussage vor Untersuchungsausschüssen zu untersuchen.
Bei der Arbeit geht es um die Schnittstelle zwischen Recht und Politik: Mit der Änderung des StGB im Jahre 2008 entfachte der Streit erneut, ob Untersuchungsausschüsse der Landesparlamente die Befugnis zur Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen verloren haben.
Inhaltsverzeichnis
- I. Entwicklung der Rechtslage
- II. Strafbarkeit der Falschaussage
- 1. Anwesenheits- und Zeugnispflicht
- 2. Zur eidlichen Vernehmung / Abnahme von Eiden zuständige Stelle
- III. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit untersucht die Strafbarkeit falscher Aussagen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in Deutschland. Sie analysiert die Entwicklung der Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Vereidigung von Zeugen und die Anwendung der §§ 153 ff. StGB. Der Fokus liegt auf der rechtlichen Grundlage der Zeugnispflicht und der Bedeutung der Strafandrohung für die Effektivität der parlamentarischen Kontrolle.
- Entwicklung der Rechtslage bezüglich der Vereidigung von Zeugen vor Untersuchungsausschüssen.
- Strafbarkeit falscher uneidlicher Aussagen (§ 153 StGB) und Meineids (§ 154 StGB) im Kontext von Untersuchungsausschüssen.
- Anwesenheits- und Zeugnispflicht von Zeugen vor Untersuchungsausschüssen.
- Rechtliche Qualifikation von Untersuchungsausschüssen als zuständige Stellen im Sinne der §§ 153 ff. StGB.
- Bedeutung der Strafandrohung für die Effektivität parlamentarischer Kontrolle.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Entwicklung der Rechtslage: Dieses Kapitel beleuchtet die historische Entwicklung der Rechtslage bezüglich der Vereidigung von Zeugen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in Deutschland. Es beschreibt die Rolle von Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG und die Bedeutung der sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung. Die Arbeit analysiert die Änderungen durch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) von 2001 und die folgenden gesetzlichen Anpassungen, insbesondere die Streichung des § 153 Abs. 2 StGB im Jahr 2008 und die damit verbundenen rechtlichen und politischen Konsequenzen. Der Fokus liegt auf dem Wandel der Rechtsprechung und der kontinuierlichen Debatte um die Vereidigungskompetenz von Untersuchungsausschüssen. Das Kapitel veranschaulicht die Dynamik der Rechtslage und ihren Einfluss auf die Strafbarkeit falscher Aussagen vor diesen Gremien.
II. Strafbarkeit der Falschaussage: Dieses Kapitel konzentriert sich auf die Strafbarkeit falscher Aussagen vor Untersuchungsausschüssen. Es behandelt die Anwesenheits- und Zeugnispflicht von Zeugen, die aus Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG abgeleitet wird, und die damit verbundene Wahrheitspflicht. Die Bedeutung der §§ 153 ff. StGB für die Sicherung der Wahrheitsfindung und die Arbeitsfähigkeit der Untersuchungsausschüsse wird ausführlich dargestellt. Der Abschnitt betont den Zusammenhang zwischen der Strafandrohung und der Effektivität parlamentarischer Kontrolle. Die rechtliche Qualifikation von Untersuchungsausschüssen als zuständige Stellen im Sinne der §§ 153 ff. StGB wird gründlich untersucht und deren Bedeutung für den Schutz relevanter Rechtsgüter herausgearbeitet.
Schlüsselwörter
Parlamentarischer Untersuchungsausschuss, Zeugnispflicht, Falschaussage, Meineid, § 153 StGB, § 154 StGB, Strafbarkeit, Vereidigung, parlamentarische Kontrolle, Rechtsentwicklung, Art. 44 GG, Strafprozessordnung, Wahrheitsfindung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Arbeit: Strafbarkeit falscher Aussagen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
Was ist der Gegenstand dieser Arbeit?
Diese Arbeit untersucht die Strafbarkeit falscher Aussagen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in Deutschland. Sie analysiert die Entwicklung der Rechtslage, insbesondere hinsichtlich der Vereidigung von Zeugen und der Anwendung der §§ 153 ff. StGB. Der Fokus liegt auf der rechtlichen Grundlage der Zeugnispflicht und der Bedeutung der Strafandrohung für die Effektivität der parlamentarischen Kontrolle.
Welche Themen werden im Einzelnen behandelt?
Die Arbeit behandelt die Entwicklung der Rechtslage bezüglich der Vereidigung von Zeugen vor Untersuchungsausschüssen, die Strafbarkeit falscher uneidlicher Aussagen (§ 153 StGB) und Meineids (§ 154 StGB) in diesem Kontext, die Anwesenheits- und Zeugnispflicht von Zeugen, die rechtliche Qualifikation von Untersuchungsausschüssen als zuständige Stellen im Sinne der §§ 153 ff. StGB und die Bedeutung der Strafandrohung für die Effektivität parlamentarischer Kontrolle.
Wie ist die Arbeit strukturiert?
Die Arbeit gliedert sich in drei Kapitel: Kapitel I behandelt die Entwicklung der Rechtslage, Kapitel II die Strafbarkeit der Falschaussage (inkl. Anwesenheits- und Zeugnispflicht sowie der Qualifikation der Untersuchungsausschüsse als zuständige Stellen) und Kapitel III bietet ein Fazit. Zusätzlich enthält die Arbeit ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung der Kapitel und Schlüsselwörter.
Was wird im Kapitel "Entwicklung der Rechtslage" behandelt?
Dieses Kapitel beleuchtet die historische Entwicklung der Rechtslage bezüglich der Vereidigung von Zeugen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Es beschreibt die Rolle von Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG und die Bedeutung der sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung. Analysiert werden die Änderungen durch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) von 2001 und spätere Anpassungen, insbesondere die Streichung des § 153 Abs. 2 StGB im Jahr 2008 und die damit verbundenen Konsequenzen. Der Fokus liegt auf dem Wandel der Rechtsprechung und der Debatte um die Vereidigungskompetenz von Untersuchungsausschüssen.
Was wird im Kapitel "Strafbarkeit der Falschaussage" behandelt?
Dieses Kapitel konzentriert sich auf die Strafbarkeit falscher Aussagen vor Untersuchungsausschüssen. Es behandelt die Anwesenheits- und Zeugnispflicht von Zeugen (abgeleitet aus Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG) und die damit verbundene Wahrheitspflicht. Die Bedeutung der §§ 153 ff. StGB für die Wahrheitsfindung und die Arbeitsfähigkeit der Untersuchungsausschüsse wird ausführlich dargestellt. Der Zusammenhang zwischen Strafandrohung und der Effektivität parlamentarischer Kontrolle wird betont, ebenso die rechtliche Qualifikation von Untersuchungsausschüssen als zuständige Stellen im Sinne der §§ 153 ff. StGB.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselwörter sind: Parlamentarischer Untersuchungsausschuss, Zeugnispflicht, Falschaussage, Meineid, § 153 StGB, § 154 StGB, Strafbarkeit, Vereidigung, parlamentarische Kontrolle, Rechtsentwicklung, Art. 44 GG, Strafprozessordnung, Wahrheitsfindung.
- Citation du texte
- Anonym (Auteur), 2015, Das Recht des Untersuchungsausschusses Zeugen zu vereidigen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319111