Erläutert wird die sogenannte Vorbewährung, wie sie § 57 Abs. 1 Var. 2 JGG im Jugendstrafrecht vorsieht. Es folgt eine Abgrenzung zur klassischen Sanktion sowie einen kriminalpolitische Bewertung.
Hauptanknüpfungspunkt des Jugendstrafrechts ist die Vermeidung des Strafvollzuges und den damit einhergehenden großen Belastungen für den Jugendlichen. Im Hinblick auf den Erziehungsgedanken mit dem wünschenswerten flexiblen und individuellen Umgang mit den jugendlichen Delinquenten, kristallisierte sich aus der Literatur und der Justizpraxis eine extensive Interpretation des § 57 I 1, 2. Alt. JGG heraus. Zusätzlich zu den bereits vorherrschenden zwei gesetzlich geregelten Aussetzungsvarianten der §§ 27 und 21 wurde so eine dritte Alternative entwickelt: die so genannte „Vorbewährung“.
Von der „Vorbewährung“ ist dann die Rede, wenn sich das Gericht die Entscheidung bezüglich des Vollzugs der Strafe vorbehält, um nach einer gewissen „Vorbewährungszeit“ über dessen Aussetzung zu beschließen.
In der folgenden Arbeit wird daher die Existenz der „Vorbewährung“ als Institut mittels einer dogmatischen Einordnung erläutert. Insbesondere erfolgt ein Vergleich mit den gegebenen Aussetzungsmöglichkeiten. Im Anschluss werden kriminalpolitische sowie rechtliche Problemkonstellationen auf Grund der praktizierten Anwendung der „Vorbewährung“ und die damit einhergehenden Reformbestrebungen diskutiert.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das Institut der „Vorbewährung“
I. Dogmatische Einordnung
1. Wortlaut Auslegung
2. Historische Auslegung
3. Systematische Auslegung
a) Strafaussetzung zur Bewährung, § 21
(1) Rechtsnatur
(2) Voraussetzungen
(3) Rechtsfolge
(4) Vergleich zur „Vorbewährung“
b) Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, § 27
(1) Rechtsnatur
(2) Voraussetzungen
aa) schädliche Neigungen
bb) Erschöpfung der Ermittlungen
cc) Erforderlichkeit der Jugendstrafe
dd) Ermessen
(3) Folgen der Aussetzung
aa) Schuldspruch
bb) Bewährung
cc) Verbindung mit anderen Maßnahmen
(4) Rechtsfolgen der endgültigen Entscheidung
aa) Verhängung der Jugendstrafe
bb) Tilgung der Schuld
(5) Vergleich zur „Vorbewährung“
c) Fazit
4. Teleologische Auslegung
a) Erzieherische Notwendigkeit
b) Tatsachenermittlung
c) Entwicklung des Jugendlichen
II. Fazit Institut „Vorbewährung“
C. Kriminalpolitische sowie rechtliche Probleme
I. Ausgestaltungsprobleme
1. Vorbewährungszeit
2. Bewährungshelfer
3. Verfassungsverstöße
II. Prozessuale Probleme
1. Widerruf
2. Anfechtung
3. Vollstreckung
4. Sicherungshaftbefehl
D. Reformbestrebungen
I. Vorschläge
II. Stellungnahme
E. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das dogmatisch umstrittene Institut der „Vorbewährung“ im deutschen Jugendstrafrecht und prüft, ob dieses auf Basis der geltenden Gesetzeslage (§ 57 I 1, 2. Alt. JGG) als eigenständiges Sanktionsinstrument Bestand haben kann oder ob eine gesetzliche Reform notwendig ist.
- Dogmatische Einordnung der „Vorbewährung“ mittels Wortlaut-, historischer, systematischer und teleologischer Auslegung.
- Vergleich mit bestehenden Aussetzungsmöglichkeiten (§ 21 und § 27 JGG).
- Analyse kriminalpolitischer und rechtlicher Problematiken bei der Anwendung (z. B. Vorbewährungszeit, Einsatz von Bewährungshelfern).
- Prozessuale Herausforderungen wie Widerruf, Anfechtung und Vollstreckungsfragen.
- Diskussion aktueller Reformbestrebungen und Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen.
Auszug aus dem Buch
1. Wortlaut Auslegung
In der Praxis wird die 2. Alt. des § 57 I 1 als „Vorbehaltsentscheidung“ verstanden, bei der sich der Richter die Entscheidung der Strafaussetzung für eine gewisse „Vorbewährungszeit“ aufspart. Erst im nachträglichen Beschluss wird eine Strafaussetzungsentscheidung getroffen. Liest man die Norm jedoch wortgetreu, so hat der Richter lediglich die Möglichkeit die Aussetzung der Strafe zur Bewährung im nachträglichen Beschluss anzuordnen. „Anordnen“ ist ein Synonym für „anweisen“ oder „verwenden“. Dies setzt eine vorherige Entscheidung über die Aussetzung der Strafe voraus. Das nachträgliche Beschlussverfahren dient der positiven Entscheidung, die Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, nachdem diese durch Urteil zuvor versagt wurde.
Folglich ist eine Vorbehaltsentscheidung des § 57 I unzulässig und nur eine nachträgliche positive Änderung der Anordnung zur Strafaussetzung möglich. Die „Vorbewährung“ ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht als Institut einer dritten Aussetzungsmöglichkeit in das JGG einzuordnen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in das Thema und Erläuterung der Motivation, die „Vorbewährung“ als dogmatisches Institut zu prüfen.
B. Das Institut der „Vorbewährung“: Umfassende dogmatische Analyse des Instituts anhand verschiedener Auslegungsmethoden und Vergleich mit den §§ 21 und 27 JGG.
C. Kriminalpolitische sowie rechtliche Probleme: Untersuchung der praktischen und verfassungsrechtlichen Herausforderungen sowie prozessualer Schwierigkeiten bei der Anwendung der „Vorbewährung“.
D. Reformbestrebungen: Erörterung der aktuellen Gesetzesvorschläge zur Reform der Vorbewährung und kritische Stellungnahme dazu.
E. Fazit: Zusammenfassende Bewertung, dass de lege lata keine Legitimation für die „Vorbewährung“ besteht, jedoch de lege ferenda ein Bedarf für eine gesetzliche Normierung besteht.
Schlüsselwörter
Vorbewährung, Jugendgerichtsgesetz, JGG, § 57 JGG, Strafaussetzung zur Bewährung, § 21 JGG, Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, § 27 JGG, Strafvollstreckung, Jugendstrafrecht, Erziehungsgedanke, Dogmatik, Legalprognose, Reform, Bewährungshelfer.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Zulässigkeit und Problematik der sogenannten „Vorbewährung“ im deutschen Jugendstrafrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die dogmatische Einordnung der Vorbewährung, ihre Abgrenzung zu gesetzlichen Aussetzungsmöglichkeiten sowie die prozessualen und kriminalpolitischen Probleme bei ihrer Anwendung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung, ob die „Vorbewährung“ als eigenständiges Institut im JGG existieren kann oder ob sie als unzulässige Praxis bewertet werden muss.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine juristische Untersuchungsmethode angewandt, die auf der klassischen Auslegung (Wortlaut, Historie, Systematik, Sinn und Zweck) basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil erfolgt eine dogmatische Einordnung, ein Vergleich mit den §§ 21 und 27 JGG sowie eine Analyse von Ausgestaltungsproblemen und prozessualen Fragen wie Anfechtung und Widerruf.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Besonders prägend sind die Begriffe Vorbewährung, Jugendgerichtsgesetz, § 57 JGG, Legalprognose und Erziehungsgedanke.
Warum wird die „Vorbewährung“ als problematisch angesehen?
Sie ist gesetzlich nicht explizit geregelt, was zu erheblichen Unsicherheiten in der Praxis führt und verfassungsrechtliche Fragen (z.B. Doppelbestrafungsverbot) aufwirft.
Wie bewertet der Autor die aktuellen Reformvorschläge?
Der Autor unterstützt grundsätzlich eine gesetzliche Regelung, plädiert aber bei Details (wie der Dauer der Vorbewährungszeit) für Anpassungen aus rechtsstaatlichen Gründen.
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- Anonym (Author), 2011, Die Vorbewährung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319120