Psychische Belastungen von erwerbslosen Menschen im SGB II

Eine Problem- und Ressourcenanalyse der Sanktionsstrukturen


Tesis (Bachelor), 2013

57 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 „Hartz-IV“: Unterschätzte Folgen einer Reform?
1.1 Definitionen

2 Die multiplen Belastungen von Erwerbslosigkeit

3 Forschung in der Sozialen Arbeit

4 Eine transdisziplinäre Problem- und Ressourcenanalyse
4.1 Soziale Probleme auf Makro-, Meso- und Mikroebene
4.2 Transdisziplinäre Wissensbestände
4.3 Systemische Denkfigur – ein Modell zur Problem- und Ressourcenanalyse
4.3.1 „Psychische Prozesse und Zustände“
4.4 Die Sanktionsstrukturen
4.4.1 Theoretischer Hintergrund
4.4.2 Normen des SGB II
4.4.3 Statistik

5 Grundbedürfnisse in einem Macht- und Abhängigkeitsverhältnis
5.1 Die „Drohkulisse“: Macht über Grundbedürfnisse
5.1.1 Die „Drohkulisse“ und die Psyche erwerbsloser Menschen
5.2 Über das Phänomen steigender Konzessionsbereitschaft
5.2.1 Psychische Belastungen aufgrund erhöhter Konzessionsbereitschaft
5.3 Die Erlebenswelt von erwerbslosen Menschen im SGB II
5.3.1 Frau A.: Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen
5.3.2 Frau L.: Weigerung, eine zumutbare AGH-Maßnahme durchzuführen
5.3.3 Herr B. : Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung durchzuführen
5.3.4 Herr Ü.: Die Nicht-aufschiebende Wirkung von Widersprüchen
5.4 Makro- Meso- und Mikroebene in einem Zusammenspiel

6 Diskussion

7 Gelebte Profession Soziale Arbeit?
7.1 Sozialarbeitende in einem Macht-Dilemma
7.1.1 Machtquellen der Sozialarbeitenden an sich
7.1.2 Machtquellen im Verhältnis zwischen Sozialarbeitenden und Klient/In/en
7.1.3 Machtquellen in Organisationen Sozialer Arbeit
7.1.4 Machtquellen im gesellschaftlichen und politischen Raum
7.2 Hoffnung für die Profession Sozialer Arbeit?

8 Was folgen sollte.

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Die Systemische Denkfigur – Ein Überblick

Abb. 2: Vertikal strukturiertes soziales System

Abb. 3: Bedeutung der Sanktionsstrukturen für erwerbslose Menschen

Abb. 4: Konzessionsbereitschaft mit und ohne Sanktionen

Abb. 5: Fallgeschehen 1 – Frau A.

Abb. 6: Fallgeschehen 2 – Frau L.

Abb. 7: Fallgeschehen 3 – Herr B.

Abb. 8: Fallgeschehen 4 – Herr Ü.

1 „Hartz-IV“: Unterschätzte Folgen einer Reform?

„Es ist das Diktat, sein Leben selbstbestimmt so auszurichten, dass man jederzeit und an jedem Ort, auf jede Dauer einsetzbar wird wie eine Maschine, die zudem über zusätzliche ‚menschliche‘ Emotionen verfügt. Geplant ist mit anderen Worten eine Art ‚Super-Fordismus‘, aus dem die gesellschaftlichen (wohlfahrtsstaatlichen) Sicherungen herausgeschraubt sind“ (Haug 2003: 611).

Mit diesen Worten beschrieb die Soziologin und Philosophin Frigga Haug die geplante Umsetzung der vielfach kritisierten „Hartz-IV-Reform“. Im Jahr 2005 trat diese mit Einführung des SGB II vollumfänglich in Kraft. Parallel stieg die Anzahl psychischer Erkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2006 bei erwerbsfähigen und erwerbslosen Menschen massiv an. Die Techniker Krankenkasse (TK) vermutet, Ursachen dafür könnten in der „Hartz-IV-Reform“ liegen (vgl. Grobe/Dörning 2010: 10f.; 17 m.w.N.). Eine solche Annahme mag nach Haugs Umschreibung nahe liegen. Wenn Menschen wie eine „Maschine“ funktionieren müssen und dabei über menschliche Emotionen verfügen, scheint dies eine belastende Situation zu sein. Eine solche intuitive Einschätzung ist für die Bestätigung einer solchen Annahme nicht ausreichend, gibt jedoch Anlass, den Zusammenhang zwischen psychischen Erkrankungen und der „Hartz-IV-Reform“ näher zu ergründen.

Eine Antwort auf diese Vermutung ist für die Soziale Arbeit hochinteressant. Sie ist in vielerlei Hinsicht mit dem Feld der Erwerbslosigkeit konfrontiert. Ob im primären Tätigkeitsfeld als Mitarbeitende und Mitwirkende für die Jobcenter, bei Bildungs- und Maßnahmenträgern oder im sekundären Tätigkeitsfeld wie in autonomen Beratungsstellen, der Familienberatung oder in Frauenhäusern - Soziale Arbeit kommt regelmäßig mit Menschen in Kontakt, die von Erwerbslosigkeit betroffen sind. Psychische Erkrankungen sind zudem ein gesellschaftspolitisches und volkswirtschaftliches Problem, das erkannt und diskutiert wird (vgl. Grobe/Dörning 2010: 7ff.).

Erwerbslose Menschen zählen zu einer vulnerablen Personengruppe, die hohen Belastungen ausgesetzt sind (vgl. Hollederer 2011: 10f.). Im ersten Teil dieser Arbeit wird die grundlegende Bedeutung von Erwerbslosigkeit für die psychische Verfassung dargestellt. Zur Erläuterung werden Statistiken und Erklärungsansätze über psychische Erkrankungen und Belastungen aufgrund von Erwerbslosigkeit herangezogen. So beschäftigte sich Huhn (2002) in einer Dissertation ausführlich mit Ressourcen und Bewältigungsstrategien erwerbsloser Menschen, die von zentraler Bedeutung sind. Hollederer (2011) führte im Rahmen des Mikrozensus eine Forschung über Erwerbslosigkeit und Gesundheit durch, die ebenfalls von entsprechender Gewichtung ist.

Es wird sich herausstellen, dass die Wechselwirkungen zwischen erwerbslosen Menschen und der „Hartz-IV-Reform“ komplex sind und für den Rahmen dieser Arbeit eine Eingrenzung benötigen. So sei vorweg genommen, dass sich die anschließende Forschung auf Wechselwirkungen zwischen der psychischen Verfassung erwerbsloser Menschen und den Sanktionsstrukturen im SGB II konzentrieren wird. Als Folge davon werden zwar häufig psychische Belastungen genannt, deren genaue Wirkmechanismen jedoch noch nicht beschrieben sind (vgl. Butterwegge 2012: 340; Hollederer 2011: 97).

Die Sozialarbeitswissenschaft beschreibt besondere Anforderungen an ihre Forschungsprinzipien, die Staub-Bernasconi (2007) erläuterte und die in der vorliegende Arbeit aufgegriffen wird. Diese wird als Problem- und Ressourcenanalyse verstanden, dessen Forschungsgegenstand sich auf Makro-, Meso- und Mikroebene bewegt und durch transdisziplinäre Wissensbestände ergründet wird. Zur Analyse wird die Systemische Denkfigur (SDF) nach Geiser (2004) als zentrales Element verwendet. Da sich Soziale Arbeit insbesondere mit dem Menschen und seiner Erlebenswelt befasst, werden die theoretischen Ausführungen anhand von vier Einzelfällen, die einer Forschung von Ames (2009) entstammen, praxisnah reflektiert.

Aufgrund der Relevanz für die Soziale Arbeit ist es unerlässlich, Konsequenzen aus den Forschungsergebnissen aufzuzeigen. Unter anderem haben sich Staub-Bernasconi (2007) und Conen (2011) mit dafür relevanten Anforderungen beschäftigt, die in dem letzten Teil der vorliegenden Arbeit Beachtung finden.

Ziel dieser Arbeit ist es, einen modellhaften Überblick über den möglichen Zusammenhang zwischen psychischen Belastungen und Sanktionsstrukturen im SGB II zu geben.

1.1 Definitionen

Für ein grundlegendes Verständnis der Inhalte werden nachfolgend wesentliche Begrifflichkeiten näher erläutert.

Psychische Erkrankung versus psychische Belastung

Der Gegenstand psychischer Erkrankungen ist ein weites Feld, das kontrovers diskutiert wird. Die nachfolgenden Überlegungen beziehen sich insbesondere auf Formen psychischer Erkrankungen, denen psychische Belastungen zu Grunde gelegt werden können. Psychische Belastung wird in dieser Arbeit als „die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“ (DIN EN ISO 10075-1: 3) definiert. Um diesen Einflüssen zu begegnen, sind unter anderem Bewältigungsstrategien und Ressourcen von Nöten, die damit ein besonderes Gewicht in der vorliegenden Arbeit erhalten.

Erwerbslosigkeit versus Arbeitslosigkeit

Die Begriffe „erwerbslos“ und „arbeitslos“ sind statistische Begriffe. Die „Arbeitslosigkeit“ wird von der BA definiert und betrifft nicht alle Menschen, die von den SGB II Strukturen betroffen sind. Von den im Dezember 2012 rund 4,4 Millionen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II zählten rund 1,9 Millionen Menschen als arbeitslos im Sinne der Bundesagentur für Arbeit (BA) (vgl. BA 2012a). Die Differenz ergibt sich aus den Menschen, die zum Beispiel an Bildungsmaßnahmen teilnehmen oder ihr Einkommen mit zusätzlichen Leistungen aus dem SGB II aufstocken müssen. Der Begriff der Erwerbslosigkeit wird von der ILO definiert und trifft ebenfalls nicht alle Menschen, die von den Strukturen des SGB II betroffen sind (vgl. StBA 2012). Jedoch impliziert die „Erwerbslosigkeit“, ein Mensch erziele keinen oder nicht genügend „Erwerb“, wohingegen die „Arbeitslosigkeit“ impliziert, ein Mensch habe keine „Arbeit“. Im Wissen, dass der Begriff der „Erwerbslosigkeit“ per Definition nicht alle hier angesprochenen Menschen trifft, wird dieser nachfolgend aufgrund der Implikation verwendet. Wenn von erwerbslosen Menschen im SGB II die Rede ist, sind alle Menschen gemeint, die von den Strukturen des SGB II betroffen sind.

ARGE versus Jobcenter versus Akteure des SGB II

Die internen Begrifflichkeiten der BA änderten sich in den vergangenen Jahren. Lange waren die heutigen „Jobcenter“ als „ARGE“ bekannt. In dieser Arbeit wird der Begriff „Jobcenter“ verwendet, mit Ausnahme von direkten Zitaten. Die Umschreibung „Akteure des SGB II“ bezieht sich sowohl auf den Gesetzgeber als auch auf die BA, die Jobcenter, Maßnahmenträger oder ähnliche Einrichtungen, die im Rahmen des SGB II tätig sind.

Prekäre Beschäftigung

Prekäre Beschäftigung wird in Anlehnung an Brinkmann et.al. (2006) wie folgt definiert: Einkommen, Schutz und Soziales Angebot des Arbeitgebers liegen deutlich unter dem Standard der hiesigen Gegenwartsgesellschaft.

Der besonderen psychischen Situation erwerbsloser Menschen wird nachfolgend in einem Überblick Raum gegeben.

2 Die multiplen Belastungen von Erwerbslosigkeit

„Sorgen werden unüberschaubar, Angst macht sich breit,

Hilflosigkeit und Hoffnungslosigkeit geben sich die Hand“ (Ames 2008: 42).

44-jährige, erwerbslose Frau über ihre Situation

Diese eindrücklichen Worte fassen vielfach genannte Leiden erwerbsloser Menschen zusammen. Die Zusammenhänge zwischen „Erwerbslosigkeit und Gesundheit“ wurden mit Beginn der Industrialisierung zu einem vieldiskutierten Gegenstand. Im Laufe der Zeit veränderten sich analog zu den aktuellen Problemfeldern die Forschungsinhalte (vgl. Hollederer 2011: 19). In den letzten Jahren rückten psychische Belastungen und Erkrankungen in den Vordergrund, da diese bei erwerbstätigen und bei erwerbslosen Menschen stark anstiegen. Erwerbslose Menschen sind signifikant häufiger von psychischen Erkrankungen betroffen als erwerbstätige Menschen (vgl. Grobe/Dörning 2010: 10f.; Hollederer 2011: 24, 74ff.).

Problematisch und allenfalls zu kritisieren ist, dass seit der „Hartz-IV-Reform“ 2005 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von erwerbslosen Menschen im SGB II-Rechtskreis nicht mehr erfasst werden und psychische Erkrankungen einer empfindlichen Bevölkerungsgruppe damit aus dem Blickfeld der Öffentlichkeit verschwinden. Nach Angaben der TK nahmen zwischen den Jahren 2000 und 2009 psychische Erkrankungen bei erwerbslosen Menschen um 107 Prozent zu. Von 2000 bis 2005 betraf dies alle erwerbslosen Menschen, ab 2005 folglich nur noch die erwerbslosen Menschen im Rechtskreis des SGB III („Alg 1“) (vgl. Grobe/Dörning 2010: 37). Weitere Indizien für steigende psychische Erkrankungen finden sich in der zunehmenden Anzahl von verordneten Psychoanaleptika und Antidepressiva und einer erhöhten Anzahl an Krankenhaustagen wegen psychischer Störungen, die weiterhin erfasst werden. In Summe ist von einer zunehmenden Anzahl psychischer Erkrankungen bei erwerbslosen Menschen auszugehen (vgl. Grobe/Dörning 2010: 14; auch Hollederer 2011: 82ff.).

Dafür werden vielfältige Ursachen zu Grunde gelegt, die nachfolgend in einer Zusammenfassung dargestellt werden.

Das BMAS führt im dritten Armuts- und Reichtumsbericht die insgesamt hohe Krankheitsbelastung von erwerbslosen Menschen ausschließlich auf ein riskanteres Gesundheitsverhalten zurück (vgl. BMAS 2008: 107)[1].

Die Wissenschaft berücksichtigt bei der Ursachenforschung für psychische Leiden personale Faktoren wie beispielsweise biografische Erfahrungen und Coping Strategien (vgl. Hollederer 2011: 60ff.). Huhn untersuchte die Unterschiede von Bewältigungsstrategien und Selbstkonzepten zwischen erwerbslosen und erwerbstätigen Menschen. Er kam zu dem Ergebnis, dass sich relevante Selbstkonzepte, die für die psychische Gesundheit ausschlaggebend sind, zwischen beiden Personengruppen signifikant unterscheiden. An der Stelle sind insbesondere die geschwächten Selbstkonzepte der Selbstwertschätzung und der sozialen Kontakt- und Umgangsfähigkeit sowie die Bewältigungsstrategien der Gefühlskontrolle und des sozialen Rückzugs zu nennen (vgl. Huhn 2002: 28, 47 m.w.N.).

Erwerbslosigkeit selber stellt einen Risikofaktor dar, der Einfluss auf die personalen Faktoren haben kann. Dafür werden mangelnde Anerkennung, fehlende Tagesstrukturen und die Einbuße ökonomischer Mittel verantwortlich gemacht (vgl. Huhn 2002: 10; Hollederer 2011: 26ff.). Häufig genannte psychische Auswirkungen von Erwerbslosigkeit sind erhöhter Stress, Ängste und daraus resultierende somatische Beschwerden wie Tagesmüdigkeit, Schlafstörungen sowie Erschöpfungszustände (vgl. Huhn 2002: 59ff.). In einer Studie für die Hans-Böckler-Stiftung gaben 45 Prozent der Männer und 58 Prozent der Frauen an, unter dem Verlust von Lebensfreude und Depressionen zu leiden (vgl. Ames 2008: 42).

Andere Theorien sehen eine Ursache für psychische Beschwerden nicht per se in dem Fehlen von Erwerbsarbeit, sondern in dessen gesamtgesellschaftlich überhöhten Stellenwert und der daraus resultierenden Delegitimation von Erwerbslosigkeit (vgl. Daseking 2009: 58; Huhn 2002: 3, 10 m.w.N.). Gesellschaftliche Ausgrenzung, Vorurteile und Stigmatisierung gegenüber erwerbslosen Menschen haben in den letzten Jahren stark zugenommen. So werden sie als „eigenverantwortlich“, also „selber Schuld“ bezeichnet, als „faul“, „bildungsfern“ und „sozial schwach“ charakterisiert. Medial ist immer häufiger von „Schmarotzern“ und einer „sozialen Hängematte“ die Rede (vgl. Huhn 2002: 63; Segbers 2012: 63; Heitmeyer 2011: 7 m.w.N.; auch Grießmeier 2012: 22). Soziale und ökonomische Ausgrenzung sind nur zwei mögliche Folgen davon. Insbesondere für langzeiterwerbslose Menschen resultiert daraus oftmals Scham, der wiederum in sozialem Rückzug münden kann. Im schlimmsten Fall treten Passivität, Demoralisierung und Selbstzerstörung als weitere Folgen auf (vgl. Huhn 2002: 49f.). Dies führt zu einem Mechanismus, der erwerbslosen Menschen „(…) die Grundlage [entzieht], kollektiv politisch für die Verbesserung ihrer Situation einzutreten“ (Huhn 2002: 63; vgl. grds. dazu auch Segbers 2012: 61).

Seit dem Inkrafttreten der „Hartz-IV-Reform“ müssen sich erwerbslose Menschen zum Erhalt existenzsichernder Leistungen mit den Bedingungen des SGB II auseinandersetzen. Verschiedene Autoren weisen auf Wechselwirkungen zwischen diesem und der psychischen Verfassung von erwerbslosen Menschen hin. So fragte sich Hollederer, ob die „allgemeinen Geschäftspolitiken und Fachverfahren (…) der BA (…) Prozesse der (..,) psychischen Deprivation (..) beschleunigen oder abmildern können“ (Hollederer 2011: 97). Die Regelungen des SGB II lassen diverse Ursachen für psychische Belastungen vermuten. Am häufigsten werden die Sanktionsmöglichkeiten, die Höhe der Regelleistung und der Unterkunftskosten, die „Sippenhaft“ sowie der Umgang mit Eingliederungsvereinbarungen genannt (vgl. Frieder 2008: 161ff.; Daseking 2009: 57f.).

Die Sanktionsmöglichkeiten fallen dabei besonders auf, da sie ein Existenzminimum betreffen, dessen soziokulturelle Angemessenheit regelmäßig in Frage gestellt wird (vgl. Frieder 2008: 160ff.; Segbers 2012: 56ff.; auch Vereinte Nationen 2011: 6). Die Situation wird vielfach als „Drohkulisse“ postuliert, mit der Minderwertigkeitsgefühle, Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen, Depressionen und verschiedene Ängsten in Verbindung gebracht wird (vgl. Daseking 2009: 57f.; Ames 2009: 169f.; auch Butterwegge 2012: 340). Jedoch fehlt ein Erklärungsmodell zur spezifischen Darstellung von psychischen Belastungen aufgrund von Sanktionsmöglichkeiten.

Grundsätzlich zeigt sich, dass die statistisch erfassten Indizien lediglich einen Bruchteil der aufgeführten psychischen Erkrankungen wiedergeben, da nicht jedes Leiden zu einer Diagnose, einem Krankenhausaufenthalt oder der Einnahme von Medikamenten führen wird. Unabhängig davon, welche Ursachen dem zu Grunde gelegt werden, verdichten sich zahlreiche Risikofaktoren, mit denen sich erwerbslose Menschen auseinandersetzen müssen. Mit der „Hartz-IV-Reform“ kamen mögliche Risikofaktoren hinzu. Einer wird in den Sanktionsmöglichkeiten gesehen, wozu jedoch eine dezidierte Erklärung fehlt. Diese werden zum Kerngegenstand der nachfolgenden Forschung.

3 Forschung in der Sozialen Arbeit

Aus dem einleitenden Überblick über psychische Belastungen von erwerbslosen Menschen ergibt sich die nachfolgender Forschung zu Grunde liegende Hypothese, dass die Sanktionsstrukturen des SGB II psychische Belastungen für erwerbslose Menschen zur Folge haben können.

Die strukturelle Betrachtung von psychischen Belastungen im Sanktionskontext des SGB II ist eine wesentliche Aufgabe der Sozialarbeitswissenschaft. Mühlum, Bartholomeyczik und Göpel bezeichnen die „Erforschung psychosozialer Belastungen, ihrer Ursachen und sozialräumlichen Verteilung“ (Mühlum/Bartholomeyczik/Göpel 1997: 236) als einen Schwerpunkt der Sozialarbeitswissenschaft, an deren Ergebnissen sich die Profession der Sozialen Arbeit und die Politik bedienen solle (vgl. Mühlum/Bartholomeyczik/Göpel 1997: 236). In der „Handlungswissenschaft Sozialer Arbeit“ betrachtet Staub-Bernasconi den Kern der Sozialarbeitswissenschaft als „(…) verschlungene Geschichte zwischen Individuum und Gesellschaft“ (Staub-Bernasconi 2007: 220), die auf der Makro-, Meso-, und Mikroebene stattfindet (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 220f.). Geiser fordert zur Erforschung menschlichen Handelns die Anwendung einer „mehrniveaunalen Ontologie“ (Geiser 2004: 57), die sich dabei „mindestens der Erklärungstheorien aus den Disziplinen Biologie, Psychologie, Psychobiologie, Soziologie und Sozialpsychologie“ (Geiser 2004: 57) bedient. Diese sind in Verbindung „mit einem Modell der Gesellschaft (…) [zu bringen], mit Akteuren, die ihrerseits Gesellschaftsmodelle, Bedürfnisse und Fertigkeiten aufweisen“ (Geiser 2004: 23).

Aufgrund der Komplexität der aufgeführten Anforderungen können für vorliegende Arbeit kaum alle enthaltenden Elemente berücksichtigt werden. Ziel ist es, einen modellhaften Überblick über mögliche Zusammenhänge zwischen psychischen Belastungen von erwerbslosen Menschen und den Sanktionsstrukturen des SGB II zu geben.

Die Herausforderung in der Vorgehensweise besteht in der Verknüpfung von verschiedenen Disziplinen, um intuitives Wissen, also die Idee, dass Sanktionsstrukturen die Psyche der erwerbslosen Menschen nachteilig beeinflussen können, mit Hilfe einer empirischen Überprüfung anhand von vorliegenden Studien, auf einem erkenntnistheoretischen Weg zu einer Theorie zu verwandeln, die den Kriterien einer Sozialarbeitswissenschaft entspricht (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 236ff.).

4 Eine transdisziplinäre Problem- und Ressourcenanalyse

Die Erforschung der Hypothese wird als transdisziplinäre Problem- und Ressourcenanalyse verstanden. Um der „verschlungene[n] Geschichte zwischen Individuum und Gesellschaft“ (Staub-Bernasconi 2007: 220) auf der Makro-, Meso-, und Mikroebene gerecht zu werden, sind psychische Belastungen auf diesen Ebenen mit Hilfe von transdisziplinären Wissensbestände zu untersuchen.

4.1 Soziale Probleme auf Makro-, Meso- und Mikroebene

Die Handlungswissenschaft Sozialer Arbeit fordert eine „berufsethische Herangehensweise an soziale Probleme“ (Staub-Bernasconi 2007: 288). Diese beschreibt ein dreifaches Mandat, das gegenüber der Klientel, gegenüber der Gesellschaft und der Profession getragen wird. Dabei muss Soziale Arbeit „von einem Menschen- und Gesellschaftsbild und einer Vorstellung über den Zusammenhang zwischen Individuum und Gesellschaft (..) sowie den dabei möglicherweise entstehenden (…) psychischen Problemen (…) ausgehen“ (Staub-Bernasconi 2007: 288) (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 287ff.). Dem Anspruch wird Rechnung getragen, indem psychische Belastungen ausgehend von der Makroebene über die Mesoebene und abschließend auf der Mikroebene untersucht werden.

Die Makroebene umfasst den Rahmen zwischen den Akteuren des SGB II und den erwerbslosen Menschen. Die durch die Makroebene vorgegebenen Bedingungen beeinflussen die Meso- und Mikroebene. Auf Makroebene können so soziale Probleme ausgelöst werden, die sich auf Meso- und/oder Mikroebene durchsetzen (vgl. Geiser 2004: 56, 245 m.w.N.).

Auf der Mesoebene sind unter anderem der Arbeitsmarkt, bzw. die Arbeitgeber angesiedelt. Sie sind eine bedeutende Komponente des Makrosystems, denn das Verhältnis zwischen erwerbslosen Menschen und dem Arbeitsmarkt wird durch die SGB II Vorgaben geprägt. Die Auswirkungen der Sanktionsstrukturen auf dieser Ebene werden entsprechend auf psychische Belastungen analysiert.

Auf der Mikroebene ist die unmittelbare Erlebenswelt von erwerbslosen Menschen angesiedelt. Zur Veranschaulichung werden im abschließenden Teil ausgewählte Einzelfällen exemplarisch auf psychische Belastungen analysiert.

Zur Weiteren Erklärung und zum Verständnis der Forschung werden nachfolgend die notwendigen Wissensbestände zunächst beschrieben und anschließend in abgekürzter Form dargelegt.

4.2 Transdisziplinäre Wissensbestände

Die Human- und Geisteswissenschaften haben Probleme zu lösen, die von anderen Disziplinen abhängig sind bzw. in Wechselwirkung zu ihnen stehen (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 239). Psychische Belastungen von erwerbslosen Menschen sind ein für die Soziale Arbeit relevantes soziales Problem, für dessen Erforschung mindestens die Disziplinen der Soziologie, der Psychologie, der Gesundheitswissenschaft, der Wirtschaftswissenschaft sowie der Rechtswissenschaft einzubinden sind.

Für die Gegenüberstellung der Akteure und Strukturen bietet sich die SDF nach Geiser (2004) an, die zur Analyse psychosozialer Probleme für die spezifischen Anforderungen einer Sozialarbeitswissenschaft entwickelt wurde. Die SDF wird im Kapitel 4.3 näher erläutert.

Zur Auseinandersetzung mit psychischen Belastungen sind die Psychologie, die Soziologie und die Gesundheitswissenschaften zu befragen. Für diese Disziplinen werden hauptsächlich die Arbeiten von Huhn (2002), Kristenson (2008), Siegrist (2008) und Hollederer (2009) herangezogen. Ein besonderer Blick wird dabei auf positive und negative Bewältigungsstrategien gelegt, die entscheidend für den Umgang mit psychischen Belastungen sind. Diese werden im Kapitel 4.3.1 dargelegt.

Um die Erlebenswelten von erwerbslosen Menschen im Sanktionskontext nachzuvollziehen, kommt der Studie „Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II“ von Ames (2009) besondere Bedeutung zu. Ames (2009) führte im Auftrag für die Hans-Böckler-Stiftung 30 problemzentrierte Interviews mit sanktionierten, erwerbslosen Menschen und schrieb diese zusammengefasst nieder. Neben Ames finden Grießmeier (2012) und Daseking (2009) Berücksichtigung, die Wechselwirkungen zwischen SGB II Akteuren und psychischer Verfassung von erwerbslosen Menschen beschrieben.

Zur formalen Auseinandersetzung mit Sanktionen wird das SGB II als Grundlage für die rechtlichen Bedingungen dienen und durch die Richtlinien der BA sowie der aktuellen Rechtsprechung ergänzt. Einen Überblick über den rechtlichen Hintergrund bietet das Kapitel 4.4.

Die SDF, die Besonderheiten der psychischen Begebenheiten und die Sanktionsstrukturen werden nachfolgend zum weiteren Verständnis für den Forschungsteil beschrieben.

4.3 Systemische Denkfigur – ein Modell zur Problem- und Ressourcenanalyse

Staub-Bernasconi entwarf die SDF, die Geiser zu einem „Modell der Problem- und Ressourcenanalyse“ weiterentwickelte. Sie ist ein Analyseinstrument, mit dem unter anderem Beziehungen, Ressourcen und Handlungen eines Individuums analysiert und zur Problembestimmung genutzt werden können (vgl. Geiser 2004: 25).

Die SDF wie in Abbildung 1 dargestellt, beschreibt Vorgänge und Prozesse in und um Individuen. Sie besteht dabei aus fünf Hauptkriterien, die miteinander verbunden sind und in Wechselwirkung zueinander stehen. Den Kriterien werden Kürzel zu Grunde gelegt, die in Folge erläutert und schließlich durch die für diese Arbeit relevanten Kriterien ersetzt werden.

UI steht für die „interne Umwelt“, und meint den „Körper als Biosystem“ (Geiser 2004: 29, 95). Hier sind Grundbedürfnisse wie Hunger und Durst angesiedelt.

A bedeutet „Aktivitäten“, also die sichtbaren Handlungen. Im nachfolgenden Teil der Arbeit wird dies als „Handlung“ bezeichnet (vgl. Geiser 2004: 30, 95).

UE steht für die „externe Umwelt“, die mit Bildung, Arbeit, Einkommen, sozialen Netzwerken, Familie und freiwilligen sowie Zwangsmitgliedschaften in Organisationen in Verbindung gebracht wird. Im nachfolgenden Teil sind dies die Akteure des SGB II. Zu ihnen stehen erwerbslose Menschen als Mitglieder einer „Organisation“ mit Rechten und Pflichten (vgl. Geiser 2004: 29, 95).

R steht für „Rezeptoren“, die als Stimuli von außen wie auch vom Organismus selbst ausgelöst werden können. An dieser Stelle werden später Sanktionen angesiedelt, die als Stimuli von außen auf das Individuum einwirken (vgl. Geiser 2004: 29, 95).

E/M steht für den Bereich des „Erkennens und Erlebens“. Hier finden sich unter anderem die „psychischen Prozesse und Zustände“, Bedürfnisse, sowie Werte und Wissen. Nachfolgend wird dieser Teil überwiegend auf die „psychischen Prozesse und Zustände“ eingegrenzt (vgl. Geiser 2004: 29f., 95).

Alle Bereiche sind über die dargestellten Strecken miteinander verknüpft und stehen in entsprechender Beziehung zueinander.

Die Darstellung von Machtverhältnissen erfolgt anhand der Analyse mehrerer Denkfiguren, die insbesondere horizontal oder vertikal zueinander stehen können (vgl. Geiser 2004: 27f.).

Wie sich anhand der kurzen Beschreibung zeigt, ist der Bereich der „psychischen Prozesse und Zustände“ komplex. Deshalb werden die relevanten Bestandteile für vorliegende Forschung nachfolgend gesondert spezifiziert.

Abbildung 1: Die Systemische Denkfigur - ein Überblick

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Geiser (2004)

4.3.1 „Psychische Prozesse und Zustände“

Da der Fokus auf psychische Belastungen gerichtet ist, bedarf der komplexe „E/M- Bereich“ der SDF einer Präzisierung und zugleich Eingrenzung. Für vorliegende Forschung wird der „E/M-Bereich“ auf die „psychischen Prozesse und Zustände“ eingegrenzt und dabei hauptsächlich anhand folgender Kriterien untersucht.

a. Bedürfnisse aus „psychischen Prozessen und Zuständen“

Auf Makro- Meso- und Mikroebene können die „psychische Prozesse und Zustände“ im Individuum insbesondere auf das Bedürfnis nach Autonomie als ein zentrales Bedürfnis des Menschen untersucht werden (vgl. Obrecht 2005: 47).

Das Konzept individueller Autonomie wird als „zentrales Gütekriterium“ (Ullrich 2004: 145) für eine erfolgreiche Sozialpolitik genannt (vgl. Ullrich 2004: 145ff.; Bellmann et.al. 2011: 12). Autonome Entscheidungen werden für die vorliegende Arbeit als „(…) frei von direkten und strukturellen äußeren Zwängen (…) [sowie] inneren Zwängen und anderen ‚individuellen‘ Beschränkungen der Entscheidungs- und Handlungskompetenz“ (Ullrich 2004: 148) verstanden.

b. Auswirkungen auf positive Ressourcen und Bewältigungsstrategien

Die Untersuchung von Ressourcen und Bewältigungsstrategien findet insbesondere auf Mikroebene statt. Von den zahlreichen Ressourcen und Bewältigungsstrategien, die einem Menschen zur Verfügung stehen, wird nun überwiegend auf solche Bezug genommen, die bei erwerbslosen Menschen als überbeansprucht angesehen werden, die jedoch für den Erhalt einer psychischen Gesundheit notwendig sind.

Dazu gehören Kontrollgefühle, im Sinne der Möglichkeit, „(…) seinem Empfinden nach erwünschte Ergebnisse absichtsvoll herbei[zu]führen und nicht erwünschte ab[zu]wenden“ (Kristenson 2008: 170). Die wahrgenommene Kontrolle wird als „verlässlicher Prädikator“ (Kristenson 2008: 177) für eine Reihe weiterer Ressourcen wie dem Selbstwertgefühl genannt und steht „sogar für eine Reduktion des Mortalitätsrisikos“ (Kristenson 2008: 177) (vgl. Kristenson 2008: 170ff.). Die wahrgenommene, also subjektive Kontrolle, steht den objektiven Kontrollmöglichkeiten gegenüber. Ausgeprägte internale Kontrollgefühle werden dann als wesentliches Konzept zur Bewältigung von Erwerbslosigkeit genannt, wenn sie mit den externalen Kontrollmöglichkeiten korrespondieren (vgl. Mohr/Richter 2008: 28).

Weiterhin werden das Selbstwertgefühl bzw. die Selbstwertschätzung eine zentrale Rolle einnehmen. Ein ausgeglichenes Selbstwertgefühl geht mit dem Gefühl von Ich-Stärke durch eigene Wertschätzung und Annahme des Selbst einher. Insbesondere bei langzeiterwerbslosen Menschen wird ein Verlust des Selbstwertgefühls bzw. der Selbstwertschätzung beschrieben, was mit dem Gefühl der Unterlegenheit einhergehen, bis zur Selbstaufgabe und im schlimmsten Fall zum Suizid führen kann (vgl. Huhn 2002: 50f.). Hingegen kann „(…) eine positive Einstellung gegenüber sich selbst (…) die unerwünschten Folgen sozialer Stressoren verhindern oder abmildern“ (Kristenson 2008: 168).

Die letzte zentrale Bewältigungsstrategie wird als Kohärenzgefühl bezeichnet. Es entsteht unter anderem durch die Sicherheit auf vorhersehbare und erklärbare Lebensereignisse, die Anstrengung wert sind, gestaltend einwirken zu können (vgl. Antonovsky 1997: 36; auch Kristenson 2008: 170f.). Obrecht beschreibt Bedürfnisse nach Kohärenz als eine Bestrebung, die „im Laufe der Bioevolution entstanden, weil ihre Träger die grösseren Überlebenschancen aufwiesen“ (Obrecht 2005: 42).

c. Entstehung von negativen (dysfunktionalen) Bewältigungsstrategien

Werden die eingangs genannten - und weitere - Bewältigungsstrategien nicht gelebt, können daraus negative Bewältigungsverhaltensweisen entstehen, die dazu dienen, die Einbuße an positiven Bewältigungsverfahren zu kompensieren. Negatives Bewältigungsverhalten kann sich in Depressionen, Erschöpfung, Hoffnungslosigkeit aber auch in Feindseligkeit äußern (vgl. Kristenson 2008: 175f.). Nicht zu verwechseln mit den Kontrollgefühlen ist die Gefühlskontrolle. Letztere „geht mit einer Unterdrückung und gegebenenfalls mit einer Isolierung von Gefühlen einher“ (Huhn 2002: 40). Eine solche Reaktion wird als dysfunktional eingestuft, denn eine „übermäßige Kontrolle von Emotionen sind der Bewältigung von schweren Belastungen abträglich“ (Huhn 2002: 40).

Nennenswert ist ferner das Modell der „erlernten Hilflosigkeit“ nach Seligman (1975), welches bis heute von Forschern in Bezug zur Erwerbslosigkeit aufgegriffen wird. Das Modell dient als Erklärungsansatz für eine zunehmende Passivität von Menschen und den Verlust von Selbstwertgefühlen. Solche Reaktionen werden als Antwort auf mangelnde Resonanz zwischen eigenem Verhalten und Konsequenzen der Umwelt gesehen (vgl. auch Hollederer 209: 28; Kristenson 2008: 169).

Geschwächte oder dysfunktionale Bewältigungsstrategien können in somatische Symptome münden. Aktuelle Forschungen weisen darauf hin, dass positive Bewältigungskonzepte sogar die Gefahr von Herz-Kreislauferkrankungen verringern und das Mortalitätsrisiko senken können (vgl. Kristenson 2008: 177f.).

Die „psychischen Prozesse und Zustände“ werden in Beziehung zu den Sanktionsstrukturen des SGB II gesetzt. Letztere werden nun als abschließender Wissensbestand erläutert.

4.4 Die Sanktionsstrukturen

4.4.1 Theoretischer Hintergrund

Im SGB II sind Sanktionen ein ausschlaggebender Aspekt des Aktivierungsprinzips „Fördern und Fordern“ und sollen zur Disziplinierung und Motivierung erwerbsloser Menschen beitragen (vgl. Ames 2009: 9ff.). Dabei wird es Kritikern zufolge überwiegend in seinem letzten Teil – dem Fordern – gelebt (vgl. Butterwegge 2012: 189).

Sanktionen sind in der Rechtssoziologie eng mit der ihnen zugrunde liegenden Norm verbunden. „Die Norm leitet, legitimiert und begründet die Sanktion“ (Karl/Müller/Wolff 2012: 154). Erst die Weigerung, eine Norm zu erfüllen, löst – in der Regel[2] - eine Sanktion aus. Die Kritik an Sanktionen ist damit immer auch eine Kritik an Normen (vgl. Karl/Müller/Wolff 2012: 154). Für die Untersuchung von Sanktionen im SGB II ist eine solche Feststellung jedoch nicht ausreichend. Normen lediglich auf deren Zweck- und Sinnmäßigkeit zu untersuchen, bedeutet, Leistungskürzungen in der Grundsicherung zuzustimmen. Ferner ist die Umsetzung von Normen im SGB II ein besonderes Merkmal. Die daraus resultierenden individuellen Handlungsanweisungen und die Interpretation eines Normbruchs ist von einzelnen Organisationen bzw. deren Mitarbeitenden abhängig und gestaltet sich in der Praxis unterschiedlich, was vielfach als Willkür bezeichnet wird (vgl. Karl/Müller/Wolff 2012: 156ff.; 182ff.; auch Grießmeier 2012: 42f.).

Für die Sozialarbeitswissenschaft stellt sich, unabhängig der Norm, die Frage, ob Sanktionen bei existenzsichernden Leistungen überhaupt eine Zustimmung finden dürfen.[3]

Für diese Arbeit ist es sinnvoll, die Normen, die das SGB II vorgibt, näher zu erläutern.

4.4.2 Normen des SGB II

In den §§ 31 und 32 SGB II sind die Rechtsgrundlagen von Sanktionen geregelt. Gründe für Sanktionen werden unterschieden in Verletzungen von Grundpflichten (§ 31 SGB II) und Verletzungen von Meldepflichten (§ 32 SGB II).

Verletzungen der Meldepflichten liegen vor, wenn Aufforderungen für Termine im Jobcenter nicht nachgekommen oder angeordnete Termine bei Ärzten oder Psychologen nicht wahrgenommen werden. Ebenso kann der versäumte Nachweis über eine Krankheit zu einer solchen Leistungskürzung führen. Die Folge von Verletzungen der Meldepflichten besteht in einer Kürzung des Regelbedarfs um 10 Prozent (vgl. § 32 SGB II).

Verletzungen von Grundpflichten liegen vor, wenn Eingliederungsvereinbarungen bzw. Verwaltungsakte nicht eingehalten, insbesondere die Eigenbemühungen nicht nachgewiesen werden. Häufige Bestandteile der Eingliederungsvereinbarung sind der Nachweis über Eigen-bemühungen (z.B. bei einer Bewerbungsauflage), Bewerbungen auf Arbeitsangebote und die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen (z.B. Bewerbungstrainings). Bis Ende 2008 konnte die „Weigerung“, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, sanktioniert werden. Seit 2009 ist dies nicht mehr zulässig, stattdessen kann ein Verwaltungsakt über die Eingliederungsvereinbarung erlassen werden. Verstößt ein erwerbsloser Mensch gegen den Verwaltungsakt, sind Leistungskürzungen analog zur Eingliederungsvereinbarung möglich.

Die Weigerung, einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit nachzugehen, führt zu einer Kürzung des Regelbedarfs (vgl. § 31 Abs. 1 SGB II). Wenn der „erwerbsfähige Leistungsberechtigte durch sein Verhalten eine Einstellung vereitelt“ (BA 2012c: 2), liegt ein weiterer Sanktionsgrund vor. Dabei unterliegt der erwerbslose Mensch im SGB II „hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit deutlich schärferen Anforderungen“ (BA 2012c: 2) als Leistungsberechtigte des SGB III (vgl. BA 2012c: 2).[4]

Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Sanktion umgangen werden. Die Legitimierung solcher Gründe findet in einer Einzelfallprüfung statt, bei der ein „strenger Maßstab anzulegen“ (BA 2012c: 4) ist. Die Beweis- und Erklärungslast für wichtige Gründe liegt bei den erwerbslosen Menschen (vgl. BA 2012c: 4).

Die Höhe von Leistungskürzungen ist abhängig vom Alter der Betroffenen. Über 25-jährigen Leistungsberechtigten wird bei einer ersten Pflichtverletzung der Regelbedarf um 30 Prozent gekürzt. Bei einer wiederholten Pflichtverletzung beträgt die Leistungskürzung 60 Prozent. Bei der dritten Pflichtverletzung entfällt der Anspruch vollständig, womit neben der Regelleistung ebenso die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mehr getragen werden und der Krankenversicherungsanspruch entfällt (vgl. § 31a Abs.1 SGB II). Unter 25-jährigen wird in der ersten Stufe die gesamte Regelleistung gestrichen. Bereits bei der zweiten Pflichtverletzung entfallen alle Leistungen (vgl. § 31a Abs.2 SGB II).

Der Träger kann bei einer Leistungskürzung von mehr als 30 Prozent auf Antrag Sach- und/oder geldwerte Leistungen erbringen. In dem Fall lebt der Krankenversicherungsanspruch wieder auf (vgl. § 31a Abs. 3 SGB II). Wenn ein Leistungsberechtigter nachträglich seinen Pflichten nachkommt, kann der Träger den vollständigen Entzug der Leistungen auf 60 Prozent des Regelbedarfes zurücknehmen (vgl. § 31a Abs. 1 SGB II und §31a Abs. 2 SGB II).

Kommen parallel Verletzungen der Meldepflichten und Verletzungen der Grundpflichten zusammen, werden diese gleichzeitig ausgesprochen (vgl. § 32 Abs. 2 SGB II).

Die Dauer der Leistungskürzungen beträgt in der Regel drei Monate (vgl. §31 b Abs. 1 SGB II). Ergänzende Hilfen aus dem SGB XII sind für den Zeitraum ausgeschlossen. Es gibt also keine staatlichen Unterstützungsleistungen, wenn Sanktionen ausgesprochen wurden (vgl. § 31b Abs. 2 SGB II).

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen leistungskürzenden Verwaltungsakt haben im SGB II-Rechtskreis keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 SGB II). Das bedeutet, Betroffene müssen, bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch bzw. der sich anschließenden Klage, mit den Leistungskürzungen umgehen, selbst wenn sie rechtswidrig erfolgten.

4.4.3 Statistik

Im Jahr 2011[5] sprach die BA bundesweit ~ 912.000 Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus. Seit 2007 ist die Anzahl der ausgesprochenen Sanktionen steigend. Im Jahr 2012 wurden bereits, mit Stand November 2012, mehr als eine Millionen Sanktionen ausgesprochen (vgl. BA 2012b).

2011 wurden 582.000 Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnisse ausgesprochen; 147.000 Sanktionen betrafen die Weigerung, die Pflichten der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen; 138.000 die Weigerung, eine Arbeit oder Maßnahme anzunehmen oder fortzuführen.

In 15,3 Prozent der Fälle wurden die Kosten für Unterkunft und Heizung gestrichen (vgl. BA 2012b). 68 Prozent der betroffenen Personen waren Männer, 32 Prozent Frauen. In wie vielen der betroffenen Haushalte Kinder leben, ist den Statistiken der BA nicht zu entnehmen. 26 Prozent der Sanktionen wurden gegenüber unter 25-jährigen ausgesprochen (vgl. BA 2012b).

Im Jahr 2011 wurden ~ 65.000 Widersprüche gegen Sanktionsbescheide eingereicht. In 39 Prozent der Fälle gab die BA dem Widerspruch statt. In 6.167 Fällen wurde im Anschluss Klage gegen einen Sanktionsbescheid erhoben. In 54 Prozent hatte eine Klage, entweder durch richterliche Entscheidung oder durch vorheriges Einlenken der BA, Erfolg (vgl. BT 2012: 5ff.).

Anknüpfend an die nun beschriebene Vorgehensweise und den erläuterten Wissensbeständen folgt die Analyse psychischer Belastungen aufgrund der Sanktionsstrukturen als Forschungs- und damit Hauptteil der vorliegenden Arbeit.

5 Grundbedürfnisse in einem Macht- und Abhängigkeitsverhältnis

Nachdem einleitend ein Überblick über die besondere Lage erwerbsloser Menschen gegeben wurde, aus der sich Hypothese und Forschungsansatz ergaben, die durch relevante Wissensbestände ergänzt wurden, folgt nun im Hauptteil die Analyse psychischer Belastungen von erwerbslosen Menschen in Verbindung mit den Sanktionsstrukturen des SGB II. Im ersten Schritt wird dazu die Makroebene untersucht.

5.1 Die „Drohkulisse“: Macht über Grundbedürfnisse

„(..) nur, wer bedürftig ist, ist beherrschbar. Moderne Macht, Machtgebaren, das auf der Höhe der Zeit ist, ist nicht tyrannisch oder diktatorisch. (…). Sie wandert in die Bedürfnisse ein, so dass die Unterworfenen wollen, was sie sollen (…)“ (Gronemeyer 2010: 5f.).

Gronemeyer spielt auf grenzenlose Bedürfnisse an, über die Menschen ebenso gesteuert werden können, wie über Grundbedürfnisse. In der hiesigen Gesellschaft benötigen Menschen das geltende Zahlungsmittel „Geld“ um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Für erwerbslose Menschen wird „Geld“ so zu der Ressource, um Bedürfnisse nach Nahrung, Wohnen und soziokultureller Partizipation befriedigen zu können. So werden sie bedürftig und befinden sich in einem Macht- und Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Geldgeber.

Das Verhältnis zwischen erwerbslosen Menschen und Trägern des SGB II ist im Sinne der SDF als vertikal strukturiertes soziales System zu bezeichnen. „In solchen Systemen verfügt (..) das übergeordnete Individuum über mehr Entscheidungs- und Kontrollkompetenz“ (Geiser 2004: 28). Das übergeordnete „Individuum“ besteht hier aus den SGB II-Akteuren, die Handlungsanweisungen vorgeben und deren Einhaltung kontrollieren (vgl. Abb. 2).

Besonderes Merkmal von vertikal strukturierten Systemen ist eine Machtbeziehung. Macht entsteht durch die „Kontrolle über knappe Güter im Sinne von Ressourcen für das Erreichen von Zielen“ (Geiser 2004: 204). Im Rahmen des SGB II verfügen deren Akteure über die Ressourcen der existenzsichernden Leistungen für erwerbslose Menschen. Das Gut ist wie beschrieben „das Geld“, mit dem erwerbslose Menschen Güter zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse erwerben können. Es wird durch die geringe Höhe des Regelsatzes knapp gehalten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Vertikal strukturiertes soziales System

Nun wird Macht zur „Verfügungsgewalt (…) und ist verbunden mit der Möglichkeit, der Veränderung des Verhaltens anderer in eine gewünschte Richtung‘ (…)“ (Geiser 2004: 204 mit einem Zitat von Popitz 1992: 227f.). Um das Verhalten von Menschen steuern zu können, darf das „Gut“ nicht bedingungslos zur Verfügung gestellt werden. Zum Erhalt der Leistungen müssen sich erwerbslose Menschen an die gesetzlich vorgegebenen und durch die Jobcenter umgesetzten Normen und Anweisungen halten. Die Nichteinhaltung kann durch Leistungskürzungen geahndet werden. Da es sich um existenzsichernde Leistungen handelt, sind die Sanktionen als existenzbedrohend zu bezeichnen. Die Kürzung von Leistungen, die das Existenzminimum[6] betreffen, greift Bedürfnisse nach Nahrung oder Wohnen an, also solche, die als unaufschiebbar bezeichnet werden können (vgl. Geiser 2004: 56f.). „Das Maß der Aufschiebbarkeit bzw. Unaufschiebbarkeit ihrer Befriedigung (…) macht befriedigungsrelevante Ressourcen (…) zu Quellen von Macht“ (vgl. Geiser 2004: 56). Durch die Möglichkeit von Leistungskürzungen verfügen die SGB II-Akteure folglich über „die Kontrolle von Situationen und Ressourcen für die Befriedigung menschlicher

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Geiser (2004)

Bedürfnisse (…)“ (Obrecht 2001: 60f.). Die Kontrolle besteht in den Handlungsanweisungen aufgrund der Normen des SGB II. Die Vorgaben müssen von erwerbslosen Menschen bedingungslos erfüllt werden, um existenzsichernde Bedürfnisse befriedigen zu können. Nach Staub-Bernasconi ist es somit

„unübersehbar (..), dass man beim gezielten Einsatz von genügend Macht (…) sehr wohl planbaren Einfluss mit voraussehbarer Wirkung auf das Verhalten von Menschen haben kann“ (Staub-Bernasconi 2007: 231).

Zur Umsetzung und Kontrolle der Normen muss die nun beschriebene Macht an Organisationen, hier der BA bzw. den Jobcentern und Maßnahmenträgern, sowie deren Angestellte weitergegeben werden. Ihre Beziehung zu den erwerbslosen Menschen ist entsprechend ein Machtverhältnis (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 389f.). Erwähnenswert ist dabei eine Verstärkung der Macht durch die – zunächst unauffällig klingende - nicht aufschiebende Wirkung von Widersprüchen im SGB II. Denn auch bei rechtswidrigen Sanktionen müssen die erwerbslosen Menschen die Sanktion aushalten. Das heißt, der Grad des „Ausgeliefertseins“ gegenüber Angestellten und der Organisation erhöht sich. Mit Blick auf die Widerspruchs- und Klageerfolge können solche Regelungen Willkür auslösen und öffnen den Raum für Machtmissbrauch (vgl. Kumpmann 2009: 239; Butterwegge 2012: 192).

Neben den SGB II-Akteuren erhalten Arbeitgeber eine besondere Rolle. Durch die Norm, „jede zumutbare Beschäftigung“ annehmen zu müssen, verfügen sie über einen einseitigen Spielraum bei der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen. Weiterhin erlangen Arbeitgeber einseitige Macht, da die Beweislast der Zumutbarkeit von den erwerbslosen Menschen zu tragen ist und Arbeitgeber die Möglichkeit haben, sanktionsrelevante negative Rückmeldungen an die SGB II-Akteure zu geben (vgl. Frieder 2008: 170f.).

Dieses Verhältnis kann zusammengefasst als Güter- und Ressourcenmacht bezeichnet werden, das aus Sicht der Sozialen Arbeit zu einem Machtproblem wird, da es soziale Probleme auslösen kann (vgl. Geiser 2004: 56, 245 m.w.N.). Das Problem haben jedoch – zunächst[7] - die erwerbslosen Menschen zu tragen. Anhand der SDF lassen sich die nun beschriebenen Mechanismen veranschaulichen.

5.1.1 Die „Drohkulisse“ und die Psyche erwerbsloser Menschen

Zur Darstellung der psychischen Auswirkungen des Machtverhältnisses wird die SDF entsprechend auf die vorliegenden Bedingungen ausgerichtet. Die Akteure und Normen des SGB II sind in dem Bereich der „externen Umwelt“ angesiedelt. Zur Visualisierung des vertikalen Machtverhältnisses wird die SDF entsprechend umgedreht.

Normalerweise erfolgt „Handeln (..) aufgrund von Wissen über sich und die Umwelt, über Bedürfnisse, Affekte, entsprechende Motive und Absichten“ (Geiser 2004: 139). Das Handeln ist somit eine Folge der Bedürfnisse der „internen Umwelt“ oder der „psychischen Prozesse und Zustände“ (vgl. Geiser 2004: 139).

Die Akteure des SGB II geben den erwerbslosen Menschen an Normen begründete Handlungsanweisungen vor. Eine Handlung kann jedoch nicht durch die „externe Umwelt“ ausgelöst werden (vgl. Geiser 2004: 144). Wenn die Handlungsanweisungen nicht mit der „internen Umwelt“ oder den „psychischen Prozessen und Zuständen“ übereinstimmen, wird ein Mensch eine Handlung herbeiführen, die seinen eigenen Bedürfnissen entspricht.

Wie Sanktionen zu neuen Handlungsmotiven für erwerbslose Menschen werden können, veranschaulicht Abbildung 3.

Die Sanktionen werden zum Rezeptor für den erwerbslosen Menschen (vgl. Abb. 3; Nr. 1). Sie sind ein Stimuli von außen, der sich direkt an die Grundbedürfnisse wendet. Werden Sanktionen ausgesprochen, können im Regelfall die Bedürfnisse nach Nahrung, im Extremfall nach Wohnen und körperlicher Sicherheit nicht erfüllt werden (vgl. Abb. 3; Nr. 2). Die Sorge vor Nichterfüllung von Grundbedürfnissen kann nun zur Grundlage für alle Handlungen, die mit der Erwerbslosigkeit zusammen hängen, werden (vgl. Abb. 3; Nr. 3). Die Handlungen richten sich in Folge dessen an den Normen des SGB II aus (vgl. Abb. 3; Nr. 4).

Abbildung 3: Bedeutung der Sanktionsstrukturen für erwerbslose Menschen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Geiser (2004)

Eine Belastung ist die anhaltende Sanktionsdrohung, die sich auf die „interne Umwelt“ und die „psychischen Prozesse und Zustände“ auswirkt (vgl. Abb. 3; Nr. 6). Das Machtverhältnis kann zu einer fortwährenden Sorge vor Nichterfüllung von Grundbedürfnissen führen, was eine Gefahren- und Bedrohungssituation für die „interne Umwelt“ des Menschen wird und Ängste auslösen kann. Verstärkt wird dies durch ein willkürliches System, indem eine hohe Unsicherheit zu „richtigem“ Verhalten besteht. Durch Sanktionsdrohungen können so Ohnmachtsgefühle ausgelöst oder verstärkt werden (vgl. auch Ames 2009: 169f.).

Eine weitere psychische Belastung entsteht durch folgendes Dilemma: Sind die durch die SGB II-Akteure vorgebenen Handlungsanweisungen nicht mit den eigenen „psychischen Prozessen und Zuständen“ vereinbar, muss der erwerbslose Mensch entscheiden, ob ihm die Erfüllung seiner Grundbedürfnisse oder die Erfüllung „psychischer Prozesse und Zustände“ wichtiger ist (vgl. Abb. 3 Nr. 5). Das Handeln ist nicht mehr im Einklang mit den ureigenen Bedürfnissen der „internen Umwelt“ oder den „psychischen Prozessen und Zuständen“, sondern durch die Sorge vor Nichterfüllung überlebensnotwendiger Bedürfnisse bestimmt. Dem Dilemma können psychische Belastungen unterstellt werden. Zur Kompensierung von nicht erfüllten Bedürfnisse der „psychischen Prozesse und Zustände“ können dysfunktionale Bewältigungsstrategien entstehen. Als Beispiel kann die sogenannte „erlernte Hilflosigkeit“ nach Seligmann (1975) genannt werden, die in diesem System einen guten Nährboden findet. Zunehmende Passivität und der Verlust von Selbstwertgefühlen können hier als Antwort auf mangelnde Resonanz zwischen eigenem Verhalten und Konsequenzen der Umwelt gesehen werden.

Grundsätzlich zeigt sich die Gefahr der mangelnden Übereinstimmung zwischen internalen Kontrollbedürfnissen und externalen Kontrollmöglichkeiten. Das Bedürfnis nach Autonomie kann in diesem Verhältnis unerfüllt bleiben. Dies spiegelt eine weitere Studie von Ames, in der 40 Prozent der Befragten angaben, unter dem Druck und der Fremdbestimmung durch die Agenturen zu leiden (vgl. Ames 2008: 29).

Das aufgezeigte Modell macht deutlich, dass den Sanktionsstrukturen psychische Belastungen für erwerbslose Menschen innewohnen können. Das Ausmaß der Belastung hängt jedoch von den individuellen Begebenheiten eines Menschen ab. Ein Mensch, der seine Grundbedürfnisse beispielsweise durch Hilfen aus seinem sozialen Netzwerk oder durch Schwarzarbeit sichern kann, wird hier wohl anders reagieren als ein Mensch, der vollständig abhängig ist. Nicht zu vergessen sind Interpretation und der Umgang mit den Normen durch das Jobcenter bzw. deren Mitarbeitende, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Belastung haben. Die durch Sanktionsstrukturen aufgebaute „Drohkulisse“ zeigt jedoch, dass der Kern des Sanktions-Instrumentes auf die „interne Umwelt“ wirken soll um dadurch die erwerbslosen Menschen in ihren Handlungen zu beeinflussen. Auf der Mesoebene wird damit unter anderem die „Konzessionsbereitschaft“ gesteuert, die im nachfolgenden Kapitel auf psychische Belastungen untersucht wird.

5.2 Über das Phänomen steigender Konzessionsbereitschaft

„Die wirklich anstrengenden und widerwärtigen Arbeitsaufgaben werden fast überall am schlechtesten bezahlt, anstatt besonders gut belohnt zu werden. Der Grund liegt darin, dass sie von denjenigen ausgeführt werden, welche keine andere Wahl haben.“

(Mill 1848/1962: 383)[8].

Mill’s Feststellung aus dem Jahr 1848 hat an Aktualität nicht verloren. Der Personalrat der Bundesagentur für Arbeit stellte sich in einem Diskussionspapier zur zunehmenden Prekarisierung und Flexibilisierung des Arbeitsmarktes im Oktober 2012 die Frage „sind wir Teil des Problems?“ (Einsiedler 2012: 2) und konstatiert, „(…) wie wir Arbeitsuchende und Arbeitslose vermitteln und wie wir zielrelevante Ergebnisse ‚herbeisteuern‘ [macht] eine selbstkritische Betrachtung dringend nötig (…)“ (Einsiedler 2012: 2). Die Umschreibung des Personalrates trifft die eingangs genannten Möglichkeiten durch Macht und die Verfügung über existentielle Ressourcen das Verhalten von Menschen in eine gewünschte Richtung zu lenken (vgl. Geiser 2004: 204). Dies geschieht durch die Norm, jede zumutbare Beschäftigung annehmen zu müssen. Die Definition der „Zumutbarkeit“ ist dabei enger ausgelegt, als für Menschen im SGB III Bezug („Alg 1“) (vgl. BA 2012c: 2). So nahm die Vermittlung in Leiharbeit zwischen 2007 und 2011 um 276 Prozent zu. Mehr als 60 Prozent der von der BA vermittelten Personen sind 12 Monate nach Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis wieder erwerbslos (vgl. Einsiedler 2012: 3f.). Die Bereitschaft, solche prekären Beschäftigungsverhältnisse einzugehen und den eigenen Anspruch an ein Arbeitsverhältnis zu senken, wird als steigende Konzessionsbereitschaft bezeichnet. Dies ist ein wesentliches Ziel von Sanktionen im SGB II (vgl. Bellmann et. al. 2011: 62f., auch Kumpmann 2009: 239).

Im Jahr 2011 verhandelte der Bundestag über die „Neugestaltung von Förderinstrumenten für Arbeitslose“ und in dem Zuge über die Abschaffung von Sanktionen. Das Forschungsinstitut der BA, das IAB-Institut, führte in einer Stellungnahme als wesentliches Argument zur Aufrechterhaltung von Sanktionen die steigende Konzessionsbereitschaft an. Bellmann et. al. konstatieren für das IAB-Institut, die Vorschläge zur Neugestaltung zielen „darauf ab, dass Arbeitslose nicht zur Aufnahme von ‚prekären‘ Arbeitsverhältnissen verpflichtet sind. Infolge dieser Änderungen würde das Sanktionsrisiko für arbeitslose Langzeitbezieher sinken, da viele Arbeitsverhältnisse nicht mehr zumutbar wären“ (Bellmann et.al. 2011: 59) (vgl. Bellmann et .al. 2011: 59ff.). Im Umkehrschluss bedeutete dies, viele erwerbslose Menschen müssen nicht zumutbare Beschäftigungen annehmen, um ihre Grundbedürfnisse sichern zu können. Es wird davon ausgegangen, dass erwerbslose Menschen ohne das Sanktionsinstrument einen höheren Anspruch an Löhne und Arbeitsgestaltung haben (vgl. Bellmann et. al. 2011: 59f.; auch Göckler 2009: 68).

Der beschriebene Vorgang lässt sich in der SDF wie folgt gegenüber stellen (vgl. Abb.4):

Wie schon in Abbildung 3 finden sich Sanktionen als Stimuli, der die Grundbedürfnisse anspricht. Daraus leitet sich die Handlung, eine prekäre Beschäftigung anzunehmen, wie sie die SGB II Akteure vorsehen, ab, da andernfalls Leistungskürzungen drohen.

Bei einem Wegfall von Sanktionen verändert sich das Bild. Nun ist der Arbeitgeber in der externen Umwelt zu finden, der als Stimuli prekäre Beschäftigungsverhältnisse anbietet, also geringe Bezahlung, befristete Verträge oder Leiharbeit. Solche Stimuli treffen nicht nur die Grundbedürfnisse, die von einer solchen Tätigkeit nicht allein befriedigt werden können, sondern ebenfalls die „psychischen Prozesse und Zustände“. Aufgrund der beiden Faktoren wird der Mensch entscheiden, ob er eine solche Arbeit annimmt oder ablehnt. Gründe für die Ablehnung können unter anderem aus der Selbstwertschätzung resultieren oder aus dem Wissen über die Nachteile einer solchen Beschäftigung. Es finden sich durchaus gute Gründe, eine prekäre Beschäftigung anzunehmen. So kann beispielsweise das Kohärenzgefühlt, also die Sinnhaftigkeit, angesprochen werden, was insbesondere bei „helfenden Berufen“ der Fall ist, so dass gegebenenfalls ein Bedürfnis erfüllt wird, aufgrund dessen ein Mensch einer solchen Arbeit – auch bei schlechter Bezahlung o.ä. - zustimmt.

Abbildung 4: Konzessionsbereitschaft mit und ohne Sanktionen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Geiser (2004)

Dennoch wird ein großer Teil der Menschen, die zuvor einer prekären Beschäftigung unter dem Sanktionsgebot nachgegangen wären, nun gute Gründe finden, diese abzulehnen (vgl. Bellmann et. al. 2011: 59f.; auch Göckler 2009: 68).

Die Macht und die Vorteile, die Arbeitgeber durch die Normen des SGB II erhalten, wird an der Stelle besonders deutlich. Psychische Belastungen lassen sich aufgrund der Mechanismen womöglich bereits erahnen und werden nachfolgend dezidiert analysiert.

5.2.1 Psychische Belastungen aufgrund erhöhter Konzessionsbereitschaft

„Prekarität hat bei dem, der sie erleidet, tief greifende Auswirkungen. Indem sie die Zukunft überhaupt im Ungewissen lässt, verwehrt sie den Betroffenen gleichzeitig jede rationale Vorwegnahme der Zukunft und vor allen Dingen jenes Mindestmaß an Hoffnung und Glauben an die Zukunft (…)“ (Bourdieu 1998: 97).

Die erhöhte Konzessionsbereitschaft birgt wie beschrieben die Gefahr von Prekarität, auf dessen psychische Auswirkungen Bourdieu einen ersten Blick wirft. Der Prekarität, die durch die Vorgaben des SGB II entsteht, können spezifische psychische Belastungen unterstellt werden.

Die Norm, jede „zumutbare“ Tätigkeit annehmen zu müssen, geht mit dem unter 6.2 beschriebenen Dilemma zwischen Grundbedürfnissen und „psychischen Prozessen und Zuständen“ einher. Hat ein erwerbsloser Mensch gute Gründe, eine Beschäftigung abzulehnen, wird er zwischen seinen Gründen und der Sicherung von Grundbedürfnissen wählen müssen. Entscheidet er sich für die Sicherung von Grundbedürfnissen, wird er seine „guten Gründe“, die aus den „psychischen Prozessen und Zuständen“ resultieren, unterdrücken müssen. Das kann zum Beispiel die Selbstwertschätzung sein oder das Bedürfnis, den weiteren Werdegang selbstbestimmt und gemessen an eigenen Qualifikationen zu gestalten. Partizipation, Selbstbestimmung, subjektive Kontrollwünsche oder das Bedürfnis nach Autonomie bleiben in einer solchen Umgebung nun unerfüllt.

Es stellt sich die Frage, wie ein Mensch psychisch darauf reagiert, wenn er von „universellen“ Rechten abgeschnitten ist. Das im Art. 12 des Grundgesetzes festgelegte Recht auf freie Berufswahl gilt für erwerbslose Menschen im SGB II nicht. Die neuere Rechtsprechung bestätigt dies mit dem Argument, dass „nach herrschender Meinung jedenfalls ein nur mittelbarer Arbeitszwang [bestehe], wenn staatliche Leistungen mit der Ausübung von Arbeitstätigkeiten verknüpft werden“ (LSG NRW, Urt. v. 14.05.2012, Az.: L7 AS 557/12 B ER) und „somit die Sanktionsregelung des SGB II (..) folglich kein[en] Arbeitszwang i.S. des Art. 12 Abs. 2 GG bewirk[en]“ (ebd.). Damit sind erwerbslose Menschen aufgrund ihrer Bedürftigkeit von den Teilen der Gesellschaft abgeschnitten, die über das Recht auf freie Berufsausübung verfügen. Was eine solche Ausgeschlossenheit für die psychische Verfassung der Betroffenen bedeutet, lässt sich nur mutmaßen. Womöglich beeinflusst ein solcher Ausschluss die Selbstwertschätzung oder löst Wut, Scham-, Schuld- oder Ohnmachtsgefühle aus. Wer von Rechten abgeschnitten ist, kann diese nicht mehr mit gestalten, sondern ist den Bestimmungen ausgeliefert (vgl. Frieder 2008: 164; Segbers 2012: 57f.).

Für den Fall der Konzessionsbereitschaft gehen die psychischen Belastungen jedoch weiter. Denn die Annahme jeder zumutbaren Beschäftigung impliziert weitere psychische Belastungen. In den meisten Diskursen wird konstatiert, jede Art der Beschäftigung sei der Erwerbslosigkeit vorzuziehen (vgl. Mohr/Richter 2008: 32). Das Argument resultiert vermutlich auf einer Anfang der 80er Jahre veröffentlichten Studie von Jahoda (1983), die damals zu ebendiesem Schluss kam. Das Argument legitimiert bis heute die hiesige „Arbeitsmarktpolitik (..) zu einer Form der medizinisch-psychologischen (Zwangs-) Therapie.“ (Hauer 2003: 93). Analog zu den Veränderungen des Arbeitsmarktes veränderten sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse. Diese zeigen zwischenzeitlich, dass „prekäre Arbeitsverhältnisse ähnlich negative Gesundheitseffekte (…) wie (..) lang anhaltende Arbeitslosigkeit“ (Hollederer 2011: 242) verursachen können. Besonders betroffen davon ist die psychische Gesundheit (vgl. Hollederer 2011: 242; auch Mohr/Richter 2008: 32).

Zur Erklärung von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz werden theoretische Modelle eingesetzt. An der Stelle lohnt sich ein Exkurs auf das etablierte Modell der Gratifikationskrise nach Siegrist (1996). Die Gratifikationskrise gründet auf einer „Norm sozialer Reziprozität“ (Siegrist/Theorell 2008: 103), die als sicheres Prinzip zwischenmenschlichen Austauschs gilt. In einem Arbeitsverhältnis ist dies durch den Austausch von Arbeitsleistung gegen eine angemessene Vergütung, Anerkennung und Arbeitsplatzsicherheit geprägt. Kommt es dabei zu einem Ungleichgewicht, können als Folge unter anderem stress-assoziierte Erkrankungen auftreten, die sich in psychischen Belastungen niederschlagen und zu psychosomatischen Beschwerden führen können. Die Reziprozität wird durch die Macht, über die Arbeitgeber in diesem Verhältnis verfügen, weiter eingeschränkt, was psychische Belastungen noch verstärken kann (vgl. Siegrist/Theorell 2008: 103ff.; 106f.).

Eine weitere Folge für erwerbslose Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen ist eine immer wiederkehrende Erwerbslosigkeit, wie auch der BA-Personalrat monierte. Mehr als die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse in Leiharbeit endeten innerhalb von drei Monaten. Auch der sogenannte Brückeneffekt in reguläre Beschäftigungsverhältnisse ist mit 8 Prozent gering. 40 Prozent der erwerbslosen Menschen sind nach Eintritt der erneuten Erwerbslosigkeit wieder auf Leistungen des SGB II angewiesen (vgl. Einsiedler 2012: 4). Dies bringt psychische Belastungen mit sich. Postuliert werden kann eine Verstärkung von Perspektiven- und Hoffnungslosigkeit. Die Hoffnung, durch Erwerbsarbeit „ein besseres Leben“ führen zu können oder einer selbstbestimmten Arbeit nachzugehen, dürfte sich mit jeder Entlassung schmälern. Die Planung und Kontrolle über die eigene Zukunft wird durch solche andauernden Erfahrungen negativ beeinflusst und kann in einen Kontrollverlust münden. Siegrist/Theorell beschreiben dies als „Dauerstressquelle“ (Siegrist/Theorell 2008:113), die psychische und körperliche Beeinträchtigungen mit sich bringt und eine erhöhte Sterblichkeit verursachen kann (vgl. Siegrist/Theorell 2008:113ff.).

Die aufgeführten Belastungen sind mögliche Folgen der erhöhten Konzessionsbereitschaft und sicherlich konnten an dieser Stelle nicht alle Konsequenzen erfasst werden. Modelle wie das Aufgeführte sind außerdem nie in der Lage, die Lebenswelt von Menschen aufzuzeigen und ihre individuellen Bedürfnisse, Prozesse und Erfahrungen, kurz: Ihr Erleben wiederzugeben. Eine solche Betrachtung ist für eine Sozialarbeitswissenschaft von besonderem Interesse, da sie in der Praxis mit der Lebenswelt von erwerbslosen Menschen konfrontiert ist.

5.3 Die Erlebenswelt von erwerbslosen Menschen im SGB II

Soziale Arbeit beschäftigt sich in der Praxis mit dem einzelnen Menschen und seiner individuellen Lebens- und Erlebenswelt. Die Reaktion auf ein Sanktionssystem kann zwar modellhaft beschrieben werden, konkrete Auswirkungen durchlebt hingegen jeder Mensch individuell. Anhand von vier Einzelfällen wird nachfolgend das Erleben von Menschen beschrieben, die sich mit Sanktionsstrukturen auseinandersetzen mussten. Der Fokus ist dabei die psychische Belastung. In den Mittelpunkt rücken die Ressourcen- und Bewältigungsstrategien, die zur Aufrechterhaltung einer gesunden Psyche notwendig sind und bei erwerbslosen Menschen als überbeansprucht bezeichnet werden.

Die vorliegenden Einzelfälle entstammen einer Forschung von Ames (2009) und wurden nach den unterschiedlichen Sanktionsgründen, also Normvorgaben, ausgewählt.

Frau A. erhielt eine Leistungskürzung, da sie eine Bildungsmaßnahme nicht antrat. Frau L. wurde nach Abbruch sowie einem darauf folgenden Nicht-Antritt einer AGH-Maßnahme sanktioniert. Herr B. erhielt aufgrund des Abbruches einer zumutbaren Beschäftigung eine Leistungskürzung und Herr Ü. wurde aufgrund des Nicht-Antritts eines Bewerbungstrainings sowie der nicht erfolgten Vorlage von Bewerbungen sanktioniert.[9]

Zu jedem Fall wird einleitend das Geschehen beschrieben, um im Anschluss psychische Belastungen zu analysieren. Die Profession Sozialer Arbeit fordert jedenfalls eine soziale Diagnose wie diese, dennoch ist vor „blinden Flecken“ (Staub-Bernasconi 2007: 291) zu warnen und auf einen begrenzten Wahrheitsbegriff hinzuweisen. Analysen sind immer irrtumsanfällig. Um dem vorzubeugen wird versucht, bei den Aussagen der interviewten Menschen zu bleiben, denn „die Adressat(inn)en (…) wissen [am besten], was mit ihnen los und was gut für sie ist“ (Staub-Bernasconi 2007: 290) (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 288ff.).

5.3.1 Frau A.: Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen

Überblick Fallgeschehen:

Frau A. suchte eine Arbeit im Bürobereich und versuchte seit längerem, für sie wichtige Fortbildungen durch das Jobcenter genehmigen zu lassen. Buchhaltungskurse, SAP- und andere Softwarekurse wurden jedoch abgelehnt. Stattdessen sollte Frau A. zum dritten Mal an einem Bewerbungstraining teilnehmen. Einer solchen Maßnahme stand Frau A. ablehnend gegenüber, da sie inzwischen die Erfahrung gemacht hatte, dass „(…) [man] von sechs Stunden (…) eine Stunde Bewerbungen gemacht und fünf Stunden (...) halt nichts gemacht [hat] (…)“ (Ames 2009: 33). Diesmal sollte sie bei dem Träger auch Schminkkurse durchführen, was Frau A. spottend kommentierte. Die Fahrtkosten in Höhe von monatlich 23 Euro sollte sie selber tragen, was den ausschlaggebenden Grund zur Ablehnung der Maßnahme gab. „Sonst wär ich da hin, was soll’s, ph, dann tut man halt die Zeit absitzen, sozusagen.“ (Ames 2009: 33). Das Jobcenter kürzte Frau A. daraufhin die Regelleistung um 30 Prozent, aufgrund der Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen. Die Sanktion bewältigte sie, indem sie häufiger bei ihren Eltern aß und noch weniger ausging. „(…) ich brauch ja auch nicht viel, ich geh ja auch nie fort (…). Man wird ja (…) depressiv oder, so ein bisschen jedenfalls.“ (Ames 2009: 34). Frau A. wurde bewusst, dass sie sich keine weitere Sanktion erlauben kann. So bekam sie Ängste vor dem, was das Jobcenter künftig von ihr erwarten würde. „(..) die ganze Zeit warte ich auf Post, ich hab ja schon Angst vor meinem Briefkasten. Da wart ich immer auf Drohbriefe (…)“ (Ames 2009: 34) (vgl. Ames 2009: 32ff.).

Analyse psychischer Belastungen

Schon vor dem eigentlichen Sanktionsgeschehen zeigten sich bei Frau A. psychische Belastungen in Folge von den Entscheidungen des Jobcenters. Frau A. wünschte sich eine Arbeit zu finden und versuchte, ihre Chancen durch Weiterqualifizierung zu verbessern. Der Ablehnung der für sie wichtigen Qualifizierungskursen folgten Resignation und Hoffnungslosigkeit. Sie kam zu dem Entschluss, „jetzt auch gar nichts mehr [zu sagen]. Mir langt es schon, wenn ich einen Termin hab, da ist mir schon ganz schlecht immer vorher, oder ich hab einen Hass“ (Ames 2009: 33). Der „Hass“ (Ames 2009: 33) ist eine mögliche Reaktion auf die Hoffnungslosigkeit. Empirische Daten bestätigten den Zusammenhang zwischen Hoffnungslosigkeit und Feindseligkeit (vgl. Kristenson 2008: 176).

Als das Jobcenter sie aufforderte, stattdessen das dritte Bewerbungstraining und Schminkkurse zu absolvieren, wurde Frau A.‘s Bedürfnis nach Sinnhaftigkeit bzw. Kohärenz angesprochen. Durch die Ablehnung der Maßnahme, versuchte Frau A. ihrem „Empfinden nach erwünschte Ergebnisse absichtsvoll herbeizuführen“ (Kristenson 2008: 170). Huhn beschreibt ein solches Verhalten als „Fähigkeit, eigene Wünsche, Vorstellungen und Gedanken gegenüber der Umwelt zu vertreten“ (Huhn 2002: 46), was als psychischer Stärke ausgelegt wird (vgl. Huhn 2002: 46; Abb. 5; Nr. 1). Aufgrund ihrer Entscheidung erhielt Frau A. nun eine Leistungskürzung, die ihre Grundbedürfnisse ansprach (vgl. Abb. 5, Nr. 2,3,4). So wurde deutlich, dass Frau A.‘s subjektives Kontrollbedürfnis nicht mit den objektiven Kontrollmöglichkeiten übereinstimmte.

Abbildung 5 : Fallgeschehen 1 - Frau A.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Geiser (2004)

Frau A. bewältigte die Sanktion, indem sie auf ihre Eltern zurückgriff, sich aus weiteren Sozialen Netzwerken zurückzog und ihre Grundbedürfnisse nicht mehr vollumfänglich erfüllte. Durch die Leistungskürzung wurden insbesondere Frau A.’s „psychische Prozesse und Zustände“ tangiert (vgl. Abb. 5; Nr. 5). Frau A.‘s Erzählungen über ihre depressive Stimmungslage verleiten dazu anzunehmen, dass die Sanktion die Depressionen noch verstärkte. Der Rückzug aus sozialen Netzwerken und der Außenwelt wird als dysfunktional eingestuft, was bedeutet, dass er „(…) der Bewältigung von schweren Belastungen abträglich“ (Huhn 2002: 40) ist (vgl. Huhn 2002: 40f.).

Ames konstatiert: „Die wesentliche Auswirkung der Sanktion dürfte darin bestehen, dass Frau A. sich nicht noch einmal erlauben wird, eine Maßnahme abzulehnen (…) unabhängig davon, wie sinnvoll oder sinnlos ihr die Maßnahme erscheint“ (Ames 2009: 34). Die Sanktion lehrte Frau A., ihr Kontrollgefühl künftig einzuschränken, wodurch eine „Konditionierung“ anhand von Sanktionsmechanismen deutlich wird. Damit geht ein Verlust von Sinnhaftigkeit bzw. Kohärenz einher. Nach Kristenson kann dies in die beschriebene „erlernte Hilflosigkeit“ münden, die „zu kognitiven, motivationalen und emotionalen Defiziten führt“ (Kristenson 2008: 170). Die Reaktion auf ihre Handlungen, die sie anhand ihrer „psychischen Prozesse“ ableitete, war eine Bestrafung in Form einer Leistungskürzung. Künftig wird Frau A., aus der Motivation, ihre Grundbedürfnisse zu sichern, ihre Handlungen an den Normen des SGB II ausrichten. Dadurch kommt sie in das unter 6.2 beschriebene Dilemma zwischen Grundbedürfnissen und „psychischen Prozesse und Zuständen“. Huhn beschreibt eine mögliche Folge davon als „Gefühlskontrolle“, bei der „bestimmte, der Situation angemessene Emotionen (..) nicht (…) zugelassen [werden]“ (Huhn 2002: 40). Auch eine solche Strategie wird als dysfunktional eingestuft (vgl. Huhn 2002: 40).

Frau A.‘s neue „Angst vor dem Briefkasten“ (Ames 2009: 34) entstand vermutlich als Erwartungsangst, bald einer Maßnahme zugewiesen zu werden, der sie aus guten Gründen ablehnend gegenüber steht. Vielleicht spürte sie, dass bei einer neuen Zuweisung ein Konkurrenzgefühl zwischen Grundbedürfnissen und „psychischen Prozessen und Zuständen“ entstehen wird, das sie zu Lasten ihrer bisher positiven Bewältigungsstrategien austragen muss.

Resümierend zeigen die Erlebnisse der Frau A. den Weg einer motivierten Frau, die sich aktiv um bessere Chancen am Arbeitsmarkt bemühte, hin zu einem Menschen, der aufgrund der vorherrschenden Sanktionsstrukturen resignierte, autonome Entscheidungen einschränkte, depressive Tendenzen und Ängste entwickelte und sich den Entscheidungen des Jobcenters ausgeliefert fühlte.

5.3.2 Frau L.: Weigerung, eine zumutbare AGH-Maßnahme durchzuführen

Überblick Fallgeschehen:

Frau L. führte ein von körperlichen und psychischen Belastungen geprägtes Leben. In ihrer Kindheit traten erste körperliche Behinderungen auf, die im Laufe ihres Lebens zunahmen. Von ihrem Stiefvater wurde sie sexuell missbraucht. Später musste Frau L. aufgrund einer Jugendstrafe für das DRK in der Katastrophenhilfe arbeiten, was sie sehr prägte. Ihr erster Mann, mit dem sie in der Katastrophenhilfe arbeitete, verstarb. Ihr zweiter Mann „hat nicht eingesehen, dass (..) [sie] gearbeitet (..) [hat], und hat (..) [sie] vor die Tür gesetzt“ (Ames 2009: 69). In Summe „(..) gibt [es] wenig seelische und körperliche Verletzungen, die Frau L. noch nicht erlebt hatte“ (Ames 2009: 68).

Beruflich fasste Frau L. nie Fuß. Sie nahm an zahlreichen AGH-Maßnahmen teil. „Aber alles kurzfristig (…), weil es war einfach für mich zu schwer und zu viel Durcheinander in meinem Leben“ (Ames 2009: 68).

Eine AGH-Maßnahme von Frau L. bestand in Stadtteilarbeit. Nach einiger Zeit bekam Frau L. den Eindruck, dass diese nicht – wie von ihr zuvor angenommen – in der Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen bestand, sondern in ihren Augen eine kostenlose Unterstützung von „stinkreichen Leuten“ (Ames 2009: 69) sei. Während der Tätigkeit teilte ihr eine Frau mit, dass sie „einen Krüppel (…) hier nicht gebrauchen [könne]“ (Ames 2009: 69). Die Frau spielte damit auf Frau L.‘s körperliche Behinderung an. Frau L. sprach mit ihrem Vorgesetzten darüber, was kein Ergebnis brachte, so dass Frau L. die Maßnahme abbrach. Dafür erhielt sie eine Leistungskürzung in Höhe von 30 Prozent aufgrund der Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung durchzuführen. Unmittelbar darauf wurde sie der nächsten AGH-Maßnahme zugewiesen, bei der sie an einer Hauptstraße Laub kehren sollte. Die Tätigkeit erschien Frau L. aufgrund ihrer körperlichen Situation zu gefährlich. Daher bat sie um einen anderen Einsatzort. Eine andere Tätigkeit wurde ihr nicht gewährt, so dass sie die Maßnahme abbrach. Daraufhin wurde ihre Regelleistung aufgrund der Weigerung eine zumutbare Arbeitsgelegenheit durchzuführen, um weitere 30 Prozent, also insgesamt um 60 Prozent, gekürzt. Ihren pAp fand Frau L. „in Ordnung“ (Ames 2009: 69), da er „noch Mensch geblieben [ist]“ (Ames 2009: 69). Er habe ihr gesagt, dass er sie nicht sanktionieren wolle, „er (..) das [jedoch] nicht alleine entscheiden [kann], da (..) noch mehrere Leute drinne [hängen]“ (Ames 2009: 69).

Frau L. bewältigte die Kürzungen, indem sie Lebensmittelgutscheine einlöste und Pfandflaschen sammelte. Sie erzählt, „wir leben zu viert davon, der Vogel und unser Hund leben ja auch noch davon. Der Vogel lebt mehr von dem Flaschengeld“ (Ames 2009: 70). Frau L. selber war hingegen mehrere Monate nicht beim Arzt, ihr fehlte das Geld für ihr Asthmaspray und die Telefonrechnung war noch nicht bezahlt.

Für ihren beruflichen Weg wünscht sich Frau L., etwas Sinnvolles zu tun, zum Beispiel Menschen zu pflegen oder Obdachlosen zu helfen (vgl. Ames 2009: 68ff.).

Analyse psychischer Belastungen:

Bei Frau L. lässt sich ein Mensch vermuten, der aufgrund biografischer Erfahrungen eine Vielzahl an Belastungen bewältigte. Der vorliegende Versuch einer Analyse wird der Gesamtsituation von Frau L. kaum gerecht werden können.

Die Zuweisung in eine AGH-Maßnahme findet direkt durch den SGB II Träger statt. Die Motivation für den Antritt der Maßnahme konnte durchaus aus Frau L.‘s „psychischen Prozessen und Zuständen“ resultieren. Ihr Wunsch war es, einer „sinnvollen“ Tätigkeit nachzugehen (vgl. Ames 2009: 69f.). Davon ging sie vor Antritt der Tätigkeit aus. Während der Maßnahme wird die Sinnhaftigkeit verletzt. Frau L. erhält den Eindruck, nicht für die Unterstützung von Menschen, die vielleicht Hilfe benötigen, eingesetzt zu sein, sondern als kostenlose Hilfskraft von Menschen ausgenutzt zu werden, die eigentlich dafür bezahlen könnten (vgl. auch Abbildung 4). Die Verletzung ihres Selbstwertgefühls durch die diskriminierende Aussage über ihre körperliche Beeinträchtigung gibt den ausschlaggebenden Grund für den Abbruch, nachdem sie mit ihrem Vorgesetzten dazu keine Lösung fand (vgl. Abb. 6; Nr. 1a). So tragisch das Geschehen ist, es zeigt sich, dass Frau L. über genügend Selbstwertschätzung, Kohärenzwünsche und Kontrollgefühle verfügte, um die Maßnahme abzubrechen. Der Abbruch der Maßnahme kann als positive Reaktion bewertet werden, da sie die „Bedürfnisse der eigenen Person (…)

Abbildung 6: Fallgeschehen 2 - Frau L. gegenüber den Bedingungen der Umwelt [vertrat]“ (Huhn 2002: 46).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Geiser (2004)

Die nächste Maßnahme korrelierte mit Frau L.‘s Bedürfnis nach körperlicher Sicherheit. Es zeigt sich, dass das unter 6.2 beschriebene Dilemma auch die „ureigenen“ Grundbedürfnisse betreffen kann. Das Bedürfnis nach körperlicher Sicherheit stand den Leistungskürzungen, die die Grundbedürfnisse treffen, gegenüber (vgl. Abb. 6 Nr. 1b). Als Konsequenz für den Abbruch der Maßnahme musste Frau L. mit einer 60-prozentigen Leistungskürzung umgehen (vgl. Abb. 6, Nr. 2, 3). Ihrem pAp, der die Verantwortung für die Leistungskürzung von sich wies, machte sie keine Vorwürfe. Frau L. unternahm keinen Versuch, ihr Recht durchzusetzen. Die Sanktionen im Fall der Frau L. waren – vermutlich, da die Rechtsprechung zum Teil schwer einzuschätzen ist – rechtswidrig.

Die Sanktion traf Frau L. nicht in ihren existentiellen Grundbedürfnissen. Sie behielt die finanzielle Situation unter Kontrolle, indem sie Flaschen sammelte und Lebensmittelgutscheine einlöste. Dies spricht für ein ausgewogenes Kontrollgefühl, das jedoch seinen Preis hat. Die Erlebensberichte von anderen sanktionierten, erwerbslosen Menschen bringen das Einlösen von Lebensmittelgutscheinen und das Flaschen sammeln mit Schamgefühlen und einer Verletzung des Selbstwertes in Verbindung (vgl. Ames 2009: 59f. m.w.N.). Den geringen Stellenwert eigener Bedürfnisse zeigt die Konkurrenzsituation zwischen eigenen Bedürfnissen und Versorgung der Tiere. Arztbesuche und Medikamente stellte Frau L. für die Versorgung ihrer Tiere zurück. Aufgrund dessen liegt die Mutmaßung nahe, dass die Sanktionen Frau L. in ihrem geschwächten Selbstwert getroffen haben, sie dafür jedoch ihr Kontrollgefühl aufrecht erhalten, ihre Grundbedürfnisse befriedigen und ihren Fürsorgewünschen gegenüber den Tieren nachkommen konnte.

Es ist anzunehmen, dass Frau L. im Gegensatz zu Frau A. weiterhin Sanktionen in Kauf nehmen wird, wenn sie z.B. in ihren Bedürfnissen nach körperlicher Sicherheit oder in ihrem noch vorhandenem Selbstwert getroffen ist. Durch das Flaschen sammeln und dem Einlösen von Lebensmittelgutscheinen fand sie eine Lösung, ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu sichern.

Aus ethischer Sicht ist das beschriebene Geschehen durchgängig zu kritisieren. Dabei handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall, wie weitere von Ames interviewte Personen und meine eigene Praxiserfahrung zeigen (siehe auch Ames 2009: Frau C. und Frau D.: 40ff.; Herr M.: 70ff.; Herr O.: 74ff.; Herr R.: 90ff.; Frau Sch. und Frau St.: 98ff.; Frau W.: 116ff.;). Entsprechend äußerte der Ausschuss der Vereinten Nationen seine Besorgnis darüber, dass Menschen zu Arbeiten wie diesen gezwungen werden dürfen (vgl. Vereinte Nationen 2011: 5). Da anzunehmen ist, dass Menschen, die für AGH-Maßnahmen vorgesehen sind, seltener ihre Rechte kennen, sind Widersprüche und Klagen in den Bewältigungsstrategien kaum verankert. Die Bundesagentur für Arbeit führt keine dezidierte Statistik über die Anzahl von Sanktionen aufgrund der Weigerung, eine AGH-Maßnahme auszuführen. Sie werden unter der „Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder durchzuführen“ zusammengefasst (vgl. BA 2012b).

5.3.3 Herr B. : Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung durchzuführen

Überblick Fallgeschehen:

Herr B. ist gelernter Kaufmann. Von insgesamt 37 Berufsjahren war er über 20 Jahre als Zollsachbearbeiter tätig. Das Unternehmen, für das Herr B. arbeitete, baute über Jahre hinweg kontinuierlich Personal ab. Herr B. machte sich Sorgen, wann es ihn treffen würde. Um einer Kündigung vorsorglich zu begegnen, machte er sich nebenberuflich selbständig. Einige Jahre später wurde er entlassen. Zunächst versuchte er, seine Selbständigkeit hauptberuflich auszuüben, stellte jedoch fest, dass ihm dies keine sicheren Einnahmen bringen würde. Er schätzte sich selber soweit ein, dass er „(…) keine Löcher vertragen [kann], auch psychisch nicht“ (Ames 2009: 35). Um seine Chancen auf eine feste Arbeitsstelle zu verbessern beantragte Herr B. bei seinem Jobcenter einen SAP-Grundkurs und einen SAP-Fachkurs. Der Grundkurs wurde ihm aus Kostengründen abgelehnt, der Fachkurs jedoch genehmigt. Herr B. absolvierte den Kurs, konnte aufgrund der fehlenden Grundlagenkenntnisse jedoch nur wenig lernen.

Aus eigenen Bemühungen fand er kurze Zeit später eine Arbeitsstelle, für die solche Grundlagenkenntnisse wesentlich gewesen wären. Er machte das Unternehmen auf seine mangelnden Kenntnisse aufmerksam und wurde dennoch eingestellt. Herr B. wollte versuchen, sich die Kenntnisse während der Tätigkeit anzueignen. Es stellten sich jedoch Personalengpässe im Betrieb heraus, so dass Kapazitäten zur ausführlichen Einarbeitung des Herrn B. fehlten. Er kam zu der Einschätzung, die Tätigkeiten nicht verantwortungsvoll durchführen zu können. Gespräche mit seinem Vorgesetzten brachten ihn nicht weiter und die Angst, sich zu blamieren und in einer –verantwortungsvollen Position – größere Fehler zu machen, gab den Anlass, die Stelle zu kündigen. Herr B. erzählte „(…) ich hab immer fehlerfrei arbeiten müssen und hab auch so gearbeitet, immer so, als wenn der Zöllner dabei sitzt. (…). Und so ist auch mein Denken, und so ist auch meine Verantwortung (…). Ich kann nicht der Firma-, ich kann nicht einfach behaupten, […] sagen, ja ich kann’s und kann’s doch nicht. (…) und ich bin fair dem Unternehmen gegenüber gewesen und hab gesagt, das geht so nicht. Den Dank hab ich gekriegt durch die Sanktion vom Arbeitsamt (…)“ (Ames 2009: 37).

Das Jobcenter glaubte ihm seine wichtigen Gründe nicht. Der Arbeitgeber behauptete auf Rückfrage, Herr B. hätte im Betrieb Fortbildungen machen können – die ihm jedoch zuvor abgelehnt wurden. So erhielt er aufgrund der „Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen“, eine 30-prozentige Leistungskürzung (Ames 2009: 37).

Die Sanktion bewältigte Herr B., indem er weniger einkaufte und die Gelder seines Geschäftskontos aufbrauchte, obwohl eine Steuerrückzahlung anstand. Herr B. berichtete von der Angst, dass Jobcenter könne es noch schaffen, seine „(…) Existenz ganz [zu] vernichten“ (Ames 2009: 38) und formuliert daran anknüpfend eine große Perspektivlosigkeit und „kontinuierlichen Rückbau“ (Ames 2009: 38). Er denke den ganzen Tag an nichts anderes als an Arbeit, stelle dabei täglich fest, kaum Chancen zu haben, müsse sich nebenher mit dem Begleichen von Rechnungen auseinandersetzen und mit Leistungskürzungen rechnen (vgl. Ames 2009: 34ff.).

Analyse psychischer Belastungen:

Bei Herrn B. lassen sich aufgrund der Vorgeschichte psychische Belastungen in Folge von Erwerbslosigkeit vermuten. Erwerbsarbeit war für Herrn B. von großer Bedeutung und die Erwerbslosigkeit bestimmte zunehmend sein Wohlbefinden. Die Jahre der Unsicherheit bei seinem letzten Arbeitgeber werden als psychosoziale Stressbelastung beschrieben, die sich nachhaltig auswirken kann (vgl. Siegrist/Theorell 2008: 114).

Eine positive Bewältigungsstrategie, mit der Herr B. agierte, kann in einem ausgeprägten Kontrollgefühl vermutet werden. Bereits während seiner vorherigen Arbeitsstelle versuchte er durch den Aufbau einer Nebenselbständigkeit Sicherheit zu erlangen, später beantragte er entsprechende Kurse, um seine Chancen zu verbessern. Er begegnete seinen Lebensbedingungen mit dem Versuch, „erwünschte Ergebnisse absichtsvoll herbei [zu] führen“ (Kristenson 2008: 170), was die realen Kontrollmöglichkeiten zunehmend behinderten.

Die Ablehnung des wichtigen Grundkurses, die Erfahrungen an der neuen Arbeitsstelle und die späteren Misserfolge bei der Jobsuche führten zur Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Fallgeschehen 3 - Herr B.

Die eigene Kündigung in dem Unternehmen kann eine solche noch verstärkt haben, jedenfalls musste sich Herr B. mit dem Scheitern auseinander setzen. Herr B. kündigte, nachdem ihm deutlich wurde, die Arbeit nicht verantwortungsbewusst ausführen zu können und nicht über genügend Fähigkeiten zu verfügen. Dadurch konnte im Job sein subjektives Kontrollbedürfnis nicht erfüllt werden (vgl. Abb. 7; Nr. 1). Die Reaktion des Jobcenters war nicht darauf gerichtet, Herrn B. in dieser für ihn belastenden Situation zu unterstützen, sondern bestrafend auf ihn einzuwirken.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Geiser (2004)

Das Jobcenter bestimmte zusammen mit dem Arbeitgeber darüber, Herr B. habe keine triftigen Gründe für den Abbruch der Beschäftigung gehabt, was zu einer entsprechenden Leistungskürzung führte (vgl. Abb. 7; Nr. 2 und 3).

Herr B. musste sich nun also nicht nur mit dem Scheitern der Tätigkeit auseinandersetzen, sondern auch mit einer daraufhin erfolgten Leistungskürzung (vgl. Abb.7; Nr. 4 und 5).

Die Sanktion selber wirkte sich auf Herrn B.‘s Grundbedürfnisse aus, er aß weniger als zuvor. Die „psychischen Prozesse und Zustände“ waren in vielerlei Hinsicht angesprochen. Die Sanktion zeigt ein hohes Maß an Fremdbestimmung auf. Das Gefühl für eine faire Handlung bestraft worden zu sein kann sich auf das Kohärenzgefühl auswirken. Der Rückgriff auf die letzten Ersparnisse des Geschäftskontos, obwohl eine Steuerrückzahlung anstand, kann zu einem Kontrollverlust führen. Daraus beschrieb Herr B. die Sorge, das Jobcenter könne seine „Existenz ganz vernichte[n]“ (Ames 2009: 38) und beschreibt als Folge der Sanktion „alles hat mich nicht umgehauen, bis auf diese ARGE-Situation, die scheint mich zu schaffen, diese Perspektivlosigkeit“ (Ames 2009: 38). Herr B. dachte fortan beinahe ununterbrochen an die Arbeitssuche und beschäftigte sich intensiv mit der Stellenrecherche. Die fehlenden Erfolge verstärkten die Perspektiven- und Hoffnungslosigkeit. Huhn beschreibt eine solche Abwärtsspirale als Demoralisierungsprozess, der sich durch „ein geringes Selbstwertgefühl, Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit, unbestimmte Zukunftsängste und einer allgemein gedrückten Grundstimmung“ (Huhn 2002: 10f.) auszeichnet.

Bei Herrn B. zeigt sich die Situation eines Menschen, der nach Eintritt der Erwerbslosigkeit unter Risikofaktoren litt und vielmehr psychosoziale Unterstützung als Bestrafung benötigt hätte. Das Sanktionsgeschehen verstärkte die Abwärtsspirale von ursprünglich positiven Bewältigungsstrategien und mündete in eine zunehmende Hoffnungslosigkeit.

5.3.4 Herr Ü.: Die Nicht-aufschiebende Wirkung von Widersprüchen

Überblick Fallgeschehen:

Herr Ü. war in seinen früheren Berufsjahren selbständig und hatte aufgrund eines Konkurses Bankschulden, für die seine Eltern bürgten. Den Anschluss in eine regelmäßige Erwerbsarbeit fand Herr Ü. nach der Selbständigkeit nicht mehr.

Die Tilgung der Schulden nahm einen großen Raum in Herrn Ü.‘s Leben ein. Lebte er ausschließlich vom Regelsatz, tilgte er die Zinsen. War er in einem – zumeist prekären - Beschäftigungsverhältnis, tilgte er Zinsen und Schulden. Ein Insolvenzverfahren wird für Herrn Ü. aufgrund der Bürgschaft der Eltern nicht in Betracht gekommen sein. So verwundert es nicht, dass Herr Ü. ein angepasster Klient des Jobcenters war und „stets [tat], was die ARGE von ihm verlangte“ (Ames 2009: 111). Er übte AGH-Maßnahmen aus, absolvierte Bewerbungstrainings und kaufmännische Grundkurse. Lange Zeit hatte er kaum Schwierigkeiten mit dem Jobcenter, bis seine Sachbearbeiterin wechselte und „die Beziehung zur neuen Ansprechpartnerin (..) schon bei der ersten Begegnung [missriet]“ (Ames 2009: 111).

Von der neuen pAp’in erhielt Herr Ü. die Anweisung, an einem Bewerbungstraining teilzunehmen. Zur selben Zeit übte er einen Minijob aus. Der „Info-Tag“ des Bildungsträgers überschnitt sich mit dem Minijob. Herr Ü. entschuldigte sich bei dem Bildungsträger, welcher sein Einverständnis gab. Eine Mitarbeiterin des Bildungsträgers vermittelte Herrn Ü. an Ames und bestätigte die Geschehnisse. Das Jobcenter belegte Herrn Ü. für das Fehlen mit einer 30-prozentigen Leistungskürzung wegen der Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen. Kurze Zeit später erhielt er eine zweite Leistungskürzung. Herr Ü. bekam neben der Eingliederungsvereinbarung noch einen weiteren Ausdruck. Auf beiden standen unterschiedliche Datumsangaben zur Abgabe der Bewerbungsnachweise. Herr Ü. hielt sich an das „falsche“ Datum und wurde daraufhin mit insgesamt 90 Prozent sanktioniert. Dies stellt u.a. eine ungültige Addition von Sanktionsbeträgen dar (vgl. Ames 2009: 112). Für weitere zwei Monate erhielt Herr Ü. keine Leistungen mehr, da das Jobcenter ihm Einkünfte unterstellte, die er tatsächlich nicht hatte.

Herr Ü. reichte Widersprüche ein, die abweisend beschieden wurden. Daraufhin suchte er einen Rechtsanwalt auf. Zum Erhalt eines Beratungsscheines benötigte Herr Ü. rechtsmittelfähige Bescheide und erfuhr im Amtsgericht, „(…) dass es eine Gepflogenheit dieses Amtes [sei], keine rechtsmittelfähigen Bescheide rauszugeben“ (Ames 2009: 112). Herr Ü. musste mehrfach, und zuletzt mit der Hilfe eines Rechtspflegers, das Jobcenter um rechtsmittelfähige Bescheide bitten. Der Dringlichkeit, mit der Herr Ü. jedoch sein Recht durchsetzen musste, konnte nicht Folge geleistet werden. Die Bank des Herrn Ü. registrierte, dass keine Zahlungseingänge mehr erfolgten und griff auf die Bürgschaft zurück, indem sie die Zwangsversteigerung des Hauses der über 70-jährigen Eltern einleitete. Herr Ü., der ein gutes Verhältnis zu seiner Familie hatte, wartete nun förmlich darauf, „dass sein ‚Vater mit dem Gewehr vor der Tür steht (…). Die ganze Familie teufelt jetzt natürlich auf mich ein.‘“ (Ames 2009: 113). Seither war Herr Ü. mit Verdacht auf Morbus Crohn krankgeschrieben und nahm Psychopharmaka um die Situation zu bewältigen. Am Ende des Interviews mit Ames konnte Herr Ü. „die Tränen nicht mehr unterdrücken“ (Ames 2009: 113) (vgl. Ames 2009: 110ff.).

Analyse psychischer Belastungen:

Herr Ü. befand sich vermutlich seit langem in einer Situation, die als sehr belastend beschrieben werden kann. Die Insolvenz seines Unternehmens, der Druck der Kredittilgung, die Bürgschaft seiner Eltern, die geringen Aussichten auf einen beständigen Arbeitsplatz und das enge Budget für eigene Belange sind Risikofaktoren für eine psychische Stabilität.

Abbildung 8: Fallgeschehen 4 - Herr Ü.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Geiser (2004)

Eine wichtige Bewältigungsstrategie, die sich bei Herrn Ü. vermuten lässt, ist ein ausgeprägtes Kontrollgefühl. Er versuchte, die ihm zur Verfügung stehende Kontrolle über seine finanzielle und berufliche Situation zu behalten und zu gestalten. Dies mag ein wichtiger Impuls gewesen sein, sich immer an die Anweisungen des Jobcenters zu halten (vgl. Abb. 8; Nr. 1, 2). Autonome Entscheidungen und ein partizipativer Prozess zeigen sich in dem Geschehen zwischen Herrn Ü. und seiner neuen Sachbearbeiterin nicht. Die Entwicklung von Autonomie wurde durch die einseitigen Vorgaben des Jobcenters nicht gefördert. So kann die Kontrolle, die Herr Ü. womöglich dazu veranlasste, sich an die Anweisungen des Jobcenters zu halten, dazu führen, dass er eigene Bedürfnisse und Wünsche kontrollieren oder unterdrücken musste (vgl. Huhn 2002: 40). Trotz dem Versuch, „richtig“ zu handeln wurde Herr Ü. nun von seiner pAp’in mit mehreren Leistungskürzungen belegt (vgl. Abb.8; Nr. 3,4).

Nach der Leistungskürzung behielt Herr Ü. zunächst sein Kontrollgefühl bei, indem er Widersprüche schrieb und versuchte, den Klageweg zu beschreiten. Das Ende der objektiven Kontrolle begann, als die Bank die Zwangsversteigerung des Elternhauses einleitete, was sich auch in seinen subjektiven Kontrollgefühlen zeigte. Nachdem Herr Ü. über Jahre alles tat um diese Situation zu vermeiden wurde er mit der körperlichen Reaktion beinahe handlungsunfähig (vgl. Abb. 8; Nr. 6).

Über die Sanktionsbewältigung gibt es keine Angaben. Dies verwundert aufgrund der dramatischen Konsequenzen nicht. Die somatischen Krankheiten sind nachvollziehbare, und vermutlich nicht alle Folgen. Der Verlust der guten Beziehungen zu seiner Familie ist eine weitere nachhaltige Belastung. Die damit einhergehenden Schuldgefühle, die Herrn Ü. womöglich schon lange begleiteten, lassen sich nur erahnen.

Resümierend zeigt der Fall des Herrn Ü., welch fatale Konsequenzen in rechtswidrigen Sanktionen und der nicht aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen liegen können. Die möglichen Folgen des Machtübertrages von Gesetz über Organisation zu deren Mitarbeitenden werden nun besonders deutlich. Die Verantwortung für solche Entscheidungen muss hier nicht die Verursacher/In, sondern Herr Ü. und seine Familie, tragen.

Die vier Einzelfälle veranschaulichten die individuellen Erlebenswelten und Bewältigungsmöglichkeiten von Menschen, die sich mit dem Sanktionssystem auseinander setzen mussten. Damit wurde der Mikroebene Rechnung getragen, die nun abschließend mit Meso- und Makroebene zu resümieren ist.

5.4 Makro- Meso- und Mikroebene in einem Zusammenspiel

Ziel der Forschung war es, mit Hilfe der SDF psychische Belastungen aufgrund der Sanktionsstrukturen im SGB II sichtbar zu machen. Es konnte veranschaulicht werden, wie die Sanktionsstrukturen auf Makroebene soziale Probleme, hier psychische Belastungen, prägen und sich auf Meso- und Mikroebene auswirken können.

Zusammenfassend funktionieren Sanktionsstrukturen als Machtinstrument über Grundbedürfnisse und können Menschen in ihren Handlungen steuern. Anhand des Modells „Sanktionsstrukturen im Kontext des erwerbslosen Menschen“ (vgl. Abb. 3) zeigten sich Mechanismen, die sich in psychischen Belastungen niederschlagen können. Die Angst vor Nichterfüllung von Grundbedürfnissen als „Drohkulisse“, dem das Dilemma zwischen Absicherung der Existenz und dem Bedürfnis nach Autonomie, der Kontrolle über Lebensereignisse, dem Ausdruck von Selbstwertschätzung oder weiteren innewohnt, ist als auffälligste Wirkung zu resümieren.

Auf der Mesoebene wurde die durch Sanktionsstrukturen erhöhte Konzessionsbereitschaft erklärt und dessen Bedeutung für die psychische Verfassung von erwerbslosen Menschen analysiert. Neben dem grundsätzlichen Dilemma der „Drohkulisse“ zeigten sich weitere psychische Belastungen aufgrund der Ausübung prekärer Beschäftigungen.

Auf der Mikroebene wurde das individuelle Erleben von Sanktionen praxisnah reflektiert. Grundsätzlich bestätigen die Einzelfälle das zu Grunde liegende Modell. Die Fallbeispiele zeigten, wie Sanktionsstrukturen dazu beitragen können, positive Bewältigungsstrategien und Ressourcen zu schwächen und Negative hervorzurufen. Autonome Entscheidungen aufgrund positiver Bewältigungsstrategien sind in solchen Sanktionsstrukturen unerwünscht und führten bei Frau A., Frau L. und Herrn B. zu einer entsprechenden Bestrafung. Die Bedrohungssituation durch die Nicht-aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und das sich daraus verstärkende Machtverhältnis konnte anhand des Herrn Ü. aufgezeichnet werden.

Die Einzelfälle bestätigen die Kritik, dass häufig Menschen von Sanktionen betroffen sind, die bereits unter psychischer und/oder sozialer Deprivation leiden und vielmehr Unterstützung als Bestrafung benötigen (vgl. Grießmeier 2012: 78; auch Reis 2011: 290).

Reaktionen wie sozialer Rückzug, Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen, unterschiedliche Ängste, Scham- und Schuldgefühle, Minderwertigkeitsgefühle, Depressionen, Zwänge, Suchtverhalten sowie Depressionen oder psychosomatischen Erkrankungen sind die am häufigsten beschriebenen individuellen Reaktionen auf das Sanktionssystem (vgl. Ames 2009: 157ff. m.w.N.; Daseking 2009: 57). Weitere äußere Folgen durch Leistungskürzungen zeigen sich in Obdachlosigkeit, Kleinkriminalität und Prostitution, denen ebenfalls psychische Belastungen unterstellt werden können (vgl. Ames 2009: 160f.; Grießmeier 2012: 50ff. m.w.N.).

Die von Hollederer formulierte Frage, ob die Strukturen des SGB II „die Prozesse der (..,) psychischen Deprivation (..) beschleunigen oder abmildern (..)“ (Hollederer 2011: 97) kann somit beantwortet werden. Die Ergebnisse der Analyse zeigen, dass die Sanktionsstrukturen des SGB II zu einer Beschleunigung psychischer Deprivation beitragen und neue Belastungen auslösen können. Daraus kann die Forderung zur Abschaffung von Sanktionen in der Grundsicherung abgeleitet werden. Diese spielt in einem politischen Kontext, der weitergehend diskutiert wird.

6 Diskussion

Im öffentlichen Diskurs werden zumeist zwei Argumentationslinien für oder gegen Sanktionen verwendet. Auf einer Seite stehen Vertreter von Grund- und Menschenrechten, für die Sanktionen in der Grundsicherung selbstredend ausgeschlossen sind[10]. Auf der anderen Seite wird für Sanktionen mit der Verpflichtung gegenüber dem Steuer- bzw. Beitragszahler sowie der erhöhten Konzessionsbereitschaft argumentiert (vgl. Kumpmann 2009: 239; Segbers 2012: 53ff.).

Für beide Diskurse ist das Ergebnis dieser Forschung jedoch bedeutsam. Denn die Wirksamkeit von Sanktionen wird, abgesehen von der nachgewiesenen und in Kapitel 5.2 kritisch diskutierten Konzessionsbereitschaft als gering eingestuft. Die Ursache von Leistungskürzungen besteht in der Regel nicht in einem sogenannten „Leistungsmissbrauch“. Hinter einer Sanktion steht, wenn sie rechtmäßig ist, die Nichterfüllung von Handlungsanweisungen. Deren Vorgabe und die Entscheidung einer Leistungskürzung hängen zumeist nicht in Zusammenhang mit dem erwerbslosen Menschen, sondern sind von äußeren Umständen, wie zum Beispiel der Region oder den Mitarbeitenden in den Jobcentern abhängig (vgl. Ames 2009: 167ff.; Kumpmann 2009: 238; Göckler 2009: 62ff.; zusammenfassend auch Grießmeier 2012: 40ff.).

Eine durch Sanktionen ausgelöste erhöhte Konzessionsbereitschaft kann, wie in Kapitel 5.2.1 dargestellt, psychische Belastungen zur Folge haben, die langfristig erwerbslose Menschen für eine nachhaltige Arbeitsmarkt Wiedereingliederung eher schwächen denn stärken dürfte (vgl. auch Mohr/Richter 2008: 32).

Individuelle Folgen aus den Sanktionsstrukturen können Menschen für eine künftige Beschäftigungsaufnahme weniger befähigen denn behindern. Als Beispiele seien genannt: Menschen, die positive Bewältigungsstrategien aufgeben bzw. verlernen oder durch negative Bewältigungsstrategien kompensieren; Menschen, die aufgrund von Sanktionen, wie Herr Ü., psychosomatische, chronische Beschwerden aufweisen und langfristig arbeitsunfähig werden oder Menschen, die Ängste vor einer Beschäftigungsannahme entwickeln, da sie scheitern und dafür mehrfach bestraft werden könnten (vgl. Ames 2009: 155ff.). Sanktionsstrukturen schwächen Menschen zusammengefasst in Arbeitsmarktkompetenzen -auch in dem Bedürfnis und der Stärkung von Autonomie - die für eine gelungene Sozialpolitik wesentlich sein sollte (vgl. Ullrich 2004: 145ff.; Bellmann et.al. 2011: 12).

Für den Beitragszahler sollte nicht vergessen sein, dass die steigende Konzessionsbereitschaft eine Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse bedingt, was volkswirtschaftliche Kosten zur Folge hat. Zu nennen sind aufgrund des sinkenden Lohnniveaus Einbußen bei SV- und Steuereinnahmen sowie steigende Gesundheitskosten wegen psychischer Belastungen (vgl. Frieder 2008: 167ff.; auch Siegrist/Theorell 2006: 123f.; Mohr/Richter 2008: 31f.; auch Brinkmann et.al. 2006: 22ff.). Dem Argument, durch eine hohe Konzessionsbereitschaft werden Arbeitsplätze geschaffen, muss entgegengesetzt werden, dass hier sogenannte „bad jobs“ entstehen, die dem Menschen, der sie ausüben muss, keinen Nutzen bietet, sondern Belastungen zur Folge hat (vgl. Mohr/Richter 2008: 32). Für den gesamtgesellschaftlichen Kontext einer solchen Politik kann hier nur auf u.a. Butterwegge (2012) und Brinkmann et.al. (2006) verwiesen werden.

Zusammenfassend finden sich für Vertreter beider Argumentationslinien gute Gründe, die Sanktionsstrukturen zu verändern bzw. abzuschaffen.

Für die Vertreter der Grund- und Menschenrechte bleibt zu konstatieren, dass „(…) in Demokratien (..) keineswegs alles legitim, was legal [und] gesetzeskonform ist. (…) Das heißt, dass jede Verfassung, jedes Gesetz (…) daraufhin überprüft werden muss, ob sie (…) menschenverachtende Normen und demütigende Verfahren enthalten und ermöglichen“ (Staub-Bernasconi 2007: 293f.). Ob bedürftige Menschen unter Androhung von Kürzungen einer existentiellen Grundsicherung psychischen und körperlichen Belastungen ausgesetzt werden dürfen, wird zu einem Thema und Dilemma Sozialer Arbeit, auf das nachfolgend eingegangen wird.

7 Gelebte Profession Soziale Arbeit?

„Die Mechanismen, die das Leben leidvoll und oft unerträglich machen, zu Bewußtsein zu bringen, heißt noch keineswegs, sie auszuschalten“ (Bourdieu 2010: 429).

Für die psychischen – und weiteren – Belastungen, die erwerbslose Menschen zu tragen haben, gilt dies in besonderem Maße. Sind doch viele der Leiden und Mechanismen längst bekannt. Für die Soziale Arbeit bringt dies eine besondere Brisanz mit sich, insbesondere, wenn sie im primären Tätigkeitsfeld mit erwerbslosen Menschen arbeitet. Soziale Arbeit sollte im Hinblick auf ihre Profession soziale Probleme lösen (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 180ff.). Die Herausforderung einer Mitwirkung in einem System, das soziale Probleme auslöst, wird Ausgangspunkt für dieses Kapitel.

Der Gegenstand strukturell bedingter psychischer Belastungen wird an der Stelle zu einem Grundsatzthema. Denn, so banal folgende Aussage scheint, so wichtig ist sie: Die Profession Sozialer Arbeit ist nicht die Praxis Sozialer Arbeit. Die Frage, ob Sanktionen auf ein Existenzminimum in einer Gesellschaft wie der Bundesrepublik Deutschland vertretbar sind, kann im Hinblick auf die Profession ablehnend beantwortet werden. Begründungen dafür finden sich in der legitimen Forderung nach Bedürfnisgerechtigkeit, demokratischer Partizipation, Gleichheit vor dem Gesetz und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 409). „Die Profession“ ist jedoch ein abstrakter Begriff. Denn wer oder was ist die Profession? Sie ist in erster Linie Wissen, über Werte und ein ethisches Handeln, über das sich eine Makro-Ebene Sozialer Arbeit verständigte. Sie findet in der Praxis Sozialer Arbeit keine selbstverständliche Gültigkeit. Hier entscheiden Sozialarbeitende selber, an welchen Kriterien sie ihr Handeln ausrichten (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 199ff.).

Dementsprechend wird die Frage nach Sanktionen in der Praxis nicht eindeutig ablehnend beantwortet. Verschiedene Praxisberichte und meine persönliche Erfahrung zeigen, dass es Sozialarbeitende gibt, die Sanktionen als sinnvolles Instrument erachten (vgl. Staub-Bernasconi 2010: 115ff.). Dafür müssen sie sich eines anderen Wissens als das der Profession Sozialer Arbeit bedienen. Der Umgang mit dieser Situation bietet sicherlich genügend Raum für eigene Arbeiten, hier kann auf Staub-Bernasconi (2007; 2010) verwiesen werden.

Der Fokus im nachfolgenden Teil ist der Versuch, Möglichkeiten für die unter Gesichtspunkten der Profession arbeitenden Sozialarbeitenden in einem solchen Dilemma aufzuzeigen.

7.1 Sozialarbeitende in einem Macht-Dilemma

„Denke nicht, daß man traurig sein muss, um militant sein zu können (…)“

aber „(…) verliebe Dich nicht in die Macht (…)“ (Foucault 1978: 229f.).

Foucault beschreibt den Weg für Sozialarbeitende, für die Sanktionsstrukturen zu einem Dilemma werden, in aller Kürze. Lehnen Sozialarbeitende Sanktionen ab und müssen diese aufgrund von Gesetzes- oder Organisationsvorgaben aussprechen, befinden sie sich selber in einem Zwangsverhältnis, dass womöglich „Trauer“ oder Ohnmacht auslösen kann. Eine Möglichkeit, dem zu begegnen, ist die Erschließung von Machtquellen, wobei auf Foucaults Warnung hingewiesen sein will. Staub-Bernasconi forderte die Soziale Arbeit unter dem Gesichtspunkt zu einer „(…) differenzierte[n] Auseinandersetzung mit Macht (…)“ (Staub-Bernasconi 2007: 395) auf. Macht ist nicht per se als negativ oder positiv zu bewerten. Entscheidend ist die begründete Differenzierung zwischen legitimer und illegitimer Machterschließung- und Ausübung (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 374ff.).

Die Erschließung von Machtquellen kann über die Mikro-, Meso- und Makroebene strukturiert werden. Auf der Mikroebene finden sich die Sozialarbeitenden als Subjekte, die durch eigene Machtquellen Einfluss auf Klient/In/en Sozialer Arbeit und auf die Meso- und Makroebene haben. Die Mesoebene umfasst die Arbeit auf organisationaler Ebene, die Makroebene bezieht sich auf die gesellschaftliche und politische Ebene (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 397f.). Zur Erschließung von Machtquellen eignet sich die Ausgangsfrage, welche Ressourcen verfügbar sind, wie diese zur einer Machtquelle werden und schlussendlich legitim eingesetzt werden können (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 405f.). Nachfolgend werden alle Ebenen mit einem kurzen Überblick auf mögliche Machtquellen dargestellt.

7.1.1 Machtquellen der Sozialarbeitenden an sich

Jeder Sozialarbeitende verfügt über eigene Machtquellen.

Die „Handlungswissenschaft Sozialer Arbeit“ nach Staub-Bernasconi fordert die Entwicklung vom Doppel- zum Tripelmandat. Das Tripelmandat ist das „selbstbestimmte Mandat seitens der Profession Sozialer Arbeit“ (Staub-Bernasconi 2007: 201), das als Argument und zur Legitimation eigenen Handelns für Sozialarbeitende eine mögliche Machtquelle sein kann (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 199ff.).

Wissen wird durch Anwendung und Weitergabe auf allen Ebenen zu einer Machtquelle (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 406). Dies kann Rechtswissen, sozialpsychologisches Wissen, gesellschaftspolitisches Wissen und das Wissen um Macht sein.

Neben dem Wissen ist es für eine Arbeit, die Macht impliziert, unabdingbar, Macht und gegebenenfalls Ohnmacht reflektieren zu können. Dies gilt für die Beziehung zwischen Sozialarbeitenden und Klient/Inn/en ebenso wie die Reflexion von Machtspielräumen auf Meso- und Makroebene (vgl. Conen 2011: 69ff.).

Sozialarbeitende können insgesamt angehalten werden, ihre Professions- und Wissensmacht als Privatmenschen zu nutzen. Dies kann das eigene soziale Netzwerk ebenso betreffen wie das Engagement in weiteren Organisationen (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 397; m.w.N.).

7.1.2 Machtquellen im Verhältnis zwischen Sozialarbeitenden und Klient/In/en

Die Erschließung von Machtquellen ist für Sozialarbeitende im primären und im sekundären Arbeitsfeld mit erwerbslosen Menschen möglich. Im sekundären Arbeitsfeld entfällt im besten Fall der Konflikt des Doppelmandates, was es umso wichtiger macht, dass die hier Tätigen die Situation nutzen um erwerbslose Menschen im Sinne der Profession zu beraten.

Eine Machtquelle, die an Klient/In/en weitergegeben werden kann, ist das beschriebene Wissen. Das kann Rechtswissen ebenso sein wie politisches oder sozialpsychologisches Wissen. Im primären Arbeitsfeld kann sich dies aufgrund des Doppelmandates als schwieriger erweisen und ist dennoch nicht auszuschließen. So besteht eine Möglichkeit darin, erwerbslose Menschen gegebenenfalls über das Widerspruchs- und Klageverfahren aufzuklären und ihnen mögliche Ängste vor einem Klageweg zu nehmen oder sie dabei zu begleiten.

Grundsätzlich ist für das Verhältnis zwischen Sozialarbeitenden und ihrem Klientel die Reflexion von Macht umso wichtiger, je asymetrischer das Machtverhältnis ist (vgl. Conen 2011: 69ff.). Im Fall des primären Arbeitsfeldes ist das Machtgefälle eindeutig. Somit sollten die hier professionell Tätigen die Bedeutung dessen reflektieren können, um sich nicht den illegitimen Möglichkeiten, die Macht bietet, hinzugeben.

Für detaillierte Arbeitshilfen im Kontext des primären Arbeitsfeldes mit erwerbslosen Menschen sei auf Grießmeier verwiesen (vgl. Grießmeier 2012: 72ff. m.w.N.). Für den grundsätzlichen Umgang mit Macht auf Mikroebene bietet Staub-Bernasconi ausführliche Lektüre (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 398ff.).

Der Umgang zwischen Sozialarbeitenden und Klient/In/en findet üblicherweise in Organisationen statt, auf der sich Sozialarbeitende ebenfalls Machtquellen erschließen können.

7.1.3 Machtquellen in Organisationen Sozialer Arbeit

Die Erschließung von Machtquellen und deren Umsetzung auf Mesoebene ist ein vielschichtiges Thema, dass nachfolgend nur annähernd beschrieben werden kann. Grundsätzlich sei auf Conen (2011) und Staub-Bernasconi (2010) verwiesen.

Auf der Mesoebene finden sich Sozialarbeitende in der eigenen Organisation wieder. Die Bedingungen für Sozialarbeitende werden seit Jahren prekärer und führen möglicherweise dazu, die „(…) unterstützende Haltung gegenüber Unterprivilegierten auf[zugeben]“ (Conen 2011: 69). Besonders drastisch traf es Sozialarbeitende in Organisationen des „Weiterbildungsmarktes“ seit Einführung der „Hartz-IV-Reform“, also die primär Tätigen (vgl. Butterwegge 2012: 185). Dennoch oder deshalb sind sich Sozialarbeitende in ihrer Organisation oftmals nicht über ihre Einflussmöglichkeiten bewusst. Dabei sollten sie für die eigenen Belange, als auch für die der Klient/In/en, einstehen (vgl. Conen 2011: 69f.).

Macht-Reflexion wird nun auf der Mesoebene zu einer Machtquelle. Sich über den eigenen Einfluss und die Möglichkeiten, die Organisation zu gestalten, bewusst zu sein, ist der erste Schritt um entsprechend tätig zu werden (vgl. Conen 2011: 69f.).

Weiterhin sind soziale Beziehungen in der Organisation sowie überorganisationale Zusammenschlüsse Machtquellen, auf die und durch die Sozialarbeitende Einfluss nehmen können, beispielsweise wenn sie auf diesen Ebenen ihr professionelles Wissen einbringen (vgl. Conen 2011: 72ff.; zu Möglichkeiten der Einflussnahme auch 126ff.).

Durch Zusammenschlüsse dieser Art kann weiterhin die Makroebene angesprochen werden, was umso wichtiger wird, je stärker soziale Probleme durch diese geprägt werden.

7.1.4 Machtquellen im gesellschaftlichen und politischen Raum

Ob in Zusammenschlüssen oder Alleine: Auf gesellschaftspolitischer Ebene sind Sozialarbeitende, bewusst oder unbewusst, immer aktiv. Als Ausführende politischer Entscheidungen oder im besten Fall als Mitwirkende an politischen Entscheidungen. „Soziale Arbeit kann sich nicht außerhalb der politischen Dimension (..) bewegen“ (Seithe 2011: 400). Führen gesellschaftspolitische Entscheidungen, wie die Möglichkeit von Leistungskürzungen auf eine Grundsicherung, zu sozialen Problemen bei den Adressat/Inn/en Sozialer Arbeit, muss Soziale Arbeit dieses Problem auf gesellschaftspolitischer Ebene thematisieren.

Möglichkeiten können darin liegen, durch Wissen öffentliche Diskussionen anzuregen, Ungleichheiten aufzudecken oder sich in politische Vorgänge einzumischen (vgl. Seithe 2011: 441).

Einen solchen Weg können Sozialarbeitende möglicherweise alleine oder in einem Netzwerk gehen, jedoch ist es sinnvoll, sich stärkere Partner zu suchen. Denn, um strukturell bedingte soziale Probleme zu lösen, „müssen mächtige Akteure informiert, überzeugt und für entsprechende Maßnahmen gewonnen werden“ (Geiser 2004: 62). Bei der hier analysierten spezifischen Problemstellung von psychischen Belastungen können aufgrund des Gegenstands weitere Akteure eingebunden werden. Das wären beispielsweise Krankenkassen, für die ein ökonomisches Problem vorliegt und die über eigene Einflussmöglichkeiten verfügen.

So wichtig diese Kapitel ist, konnte es im Rahmen der vorliegenden Arbeit nur impulsartig erschlossen werden. Staub-Bernasconi (2007), Conen (2011), Seithe (2011) und Geiser (2004) bieten wichtige und weiterführende Lektüre.

7.2 Hoffnung für die Profession Sozialer Arbeit?

„Was die Sozialwelt hervorgebracht hat, kann die Sozialwelt mit (..) Wissen gerüstet auch wieder abschaffen“ (Bourdieu 2010: 429).

Im Hinblick auf gut sieben Jahre „Hartz-IV“ und der damit verbundenen Sanktionsmöglichkeit auf ein Existenzminimum, bleibt zu konstatieren, dass das „Sozialwesen“ bislang keinen nachhaltigen Einfluss auf die hier vorzufindenden Strukturen nahm und sich durch solche wohl eher prägen ließ, als sie im Sinne ihrer Adressat/In/en zu verändern.

Dabei ist das Wissen über psychische und körperliche Folgen von Armut und Prekarität bekannt. Woran es fehlt, ist eine Disziplin, die das Wissen in der Praxis ein- und umsetzt. Daran anknüpfend kann die Wichtigkeit einer Handlungs-(!)wissenschaft Sozialer Arbeit, wie Staub-Bernasconi (2007) sie beschrieb, unterstrichen werden.

Es wäre wünschenswert, mehr Sozialarbeitende mit Professionsverständnis in der Arbeit mit erwerbslosen Menschen im Rahmen der Grundsicherung zu wissen. Die meisten der von Ames interviewten erwerbslosen Menschen wünschten sich AnsprechpartnerInnen, die sie als Menschen wahrnehmen, unterstützen und nicht lediglich bürokratische Vorgänge erfüllen (vgl. Ames 2009: 143ff.). Um dem Menschen jedoch respektvoll, ohne Zwang und im Sinne der Profession Sozialer Arbeit zu begegnen, wird es Sozialarbeitende bedürfen, die es schaffen, Einfluss zu nehmen und wissenschaftliche Erkenntnisse in ihre Handlungen einfließen zu lassen; auch wenn sie in Strukturen tätig sind, die dem vorerst entgegen stehen.

Abschließend sind die vielen Facetten dieser Arbeit in ein Fazit zu bringen.

8 Was folgen sollte….

„Wenn es stimmt, daß die den schlimmsten Formen des Leidens zugrunde liegenden ökonomischen und gesellschaftlichen Mechanismen, insbesondere jene, die den Arbeitsmarkt (…) regeln, nur schwer zu hemmen oder gar zu verändern sind, so gilt auch, daß jedwede Politik, die die (…) mit Unterstützung der Wissenschaft aufzeigbaren (…) Handlungsmöglichkeiten nicht vollumfänglich ausschöpft, der unterlassenen Hilfeleistung an Personen in Not bezichtigt werden darf“ (Bourdieu 2010: 429).

Mit diesem Zitat von Bourdieu lässt sich treffend der Abschluss dieser Arbeit einleiten. Die „Hartz-IV-Reform“ war mit all seinen Mechanismen ein Instrument, das Politik und Wirtschaft schufen (vgl. Butterwegge 2012: 180ff.). Die Einführung dieser Reform korrespondierte mit der Zunahme psychischer Erkrankungen, was Ausgangspunkt für die vorliegende Forschung wurde. Aufgrund der Komplexität des Themas konnte nur ein Teilaspekt der „Hartz-IV-Reform“ untersucht werden, dies waren die Sanktionsstrukturen.

Der Forschungsteil veranschaulichte, welche Auswirkungen Sanktionsmechanismen auf die psychische Verfassung erwerbsloser Menschen haben können. Auch wenn sich kein direkter Determinismus zwischen „ der Struktur“ und „ der psychischen Auswirkung“ beschreiben ließ, so wurde verdeutlicht, dass die Sanktionsstrukturen im SGB II eine ständige Bedrohung existentieller Grundbedürfnisse sind. Auf diese Weise entsteht Macht über Menschen und damit die Möglichkeit, sie entgegen ihrer eigentlichen Bedürfnisse in ihren Handlungen zu steuern. Diese „Drohkulisse“ wird zu einer wesentlichen psychischen Belastung für erwerbslose Menschen – solange sie keine Alternativen zur Sicherung ihrer Grundbedürfnisse erschlossen haben. Sind sie Abhängige, können die Sanktionsmechanismen zu einem Dilemma zwischen Erfüllung von Grundbedürfnissen und Erfüllung von psychischen Bedürfnissen führen. Der ungünstigste Fall für erwerbslose Menschen konnte in der Unterdrückung wesentlicher Bewältigungsstrategien zur Befriedigung existentieller Bedürfnisse gezeigt werden. Um eine solche Nichterfüllung zu kompensieren kann es zur Entwicklung von dysfunktionalen Bewältigungsstrategien kommen.

Nicht minder drastisch sind die gewonnenen Erkenntnisse darüber, wie Sanktionsstrukturen Tür und Tor für institutionellen und individuellen Machtmissbrauch öffnen, der gravierende Folgen, u.a. für die psychische Verfassung, haben kann. Auch hier gilt, solange erwerbslose Menschen keine Alternativen zur Sicherung ihrer Grundbedürfnisse gefunden haben, sind sie der Gunst oder Ungunst der in diesen Strukturen Mitwirkenden ausgeliefert, ob bei Jobcentern oder Maßnahmenträgern, ob Verwaltungsmitarbeitenden oder Sozialarbeitenden gegenüber.

Diese Mechanismen treffen nun eine Personengruppe, die, wie Kapitel 2 verdeutlichte, schweren Belastungen ausgesetzt ist. Aus Sicht der Sozialen Arbeit sollten erwerbslose Menschen, wenn gewünscht, eine Unterstützung erhalten, die dazu beiträgt, die individuelle Situation zu bewältigen. Pragmatisch betrachtet ist zur nachhaltigen Vermittlung in eine Erwerbstätigkeit psychische Stabilisierung, anstelle psychischer Destabilisierung, erforderlich (vgl. auch Mohr/Richter 2008: 29).

In Kapitel 6 wurden Argumente für und gegen Sanktionen in Hinblick auf psychische Belastungen abgewogen. Ob unter Berufung auf die Grund- und Menschenrechte oder mit Blick auf volkswirtschaftliche und gesellschaftspolitische Konsequenzen, es zeigte sich, dass es wichtige Gründe gibt, Leistungskürzungen in der Grundsicherung abzuschaffen.

Solange dies nicht passiert, sind die vorliegenden Strukturen für die professionellen Sozialarbeitenden ein Dilemma, dem im Kapitel 7 überblickartig begegnet wurde. Dabei wurde insbesondere auf die Erschließung von legitimen Machtquellen aufmerksam gemacht, durch die Veränderungen im Sinne der Profession und ihrer Adressat/Inn/en herbeigeführt werden können. Grundsätzlich muss sich die Soziale Arbeit fragen, welche Konsequenzen eine Mitwirkung in derlei Strukturen hat, insbesondere wenn sie lediglich als ausführende und nicht als gestaltende Akteurin auftritt.

In Summe konnte der Komplexität des Themas nur in Ausschnitten begegnet werden. So wäre es unter anderem wünschenswert, die Strukturen des SGB II auf weitere psychische Belastungen zu untersuchen. Dazu bieten sich beispielsweise die Regelsatzhöhe, die „Sippenhaft“ oder der Umgang mit Eingliederungsvereinbarungen an. Ein Blick auf die Genderperspektive könnte ebenfalls lohnenswert sein. Frauen sind nicht nur häufiger von psychischen Erkrankungen, sondern ebenfalls von den Strukturen des SGB II sowie von prekären Beschäftigungen betroffen (vgl. BA 2012d; Brinkmann et. al. 2006: 19f.; Grobe/Dörning 2010: 13ff.; 116ff.).

Für die Soziale Arbeit gibt es – kurz gesagt - im Feld der Erwerbslosigkeit des SGB II folglich viele wichtige Forschungsfelder um strukturelle Schieflagen aufzudecken.

Diese Arbeit soll ein Beitrag sein, um auf die Folgen einer „Sozial“-Politik aufmerksam zu machen, die in erster Linie Adressat/Inn/en Sozialer Arbeit zu tragen haben.

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[...]


[1] Der vierte Armut- und Reichtumsbericht 2012 lag zum Zeitpunkt der Arbeit nicht in abgestimmter Fassung vor.

[2] Werden Sanktionen zu Unrecht ausgesprochen, ist dies selbstredend nicht der Fall. Da dies – wie unter 4.4.3 dargestellt – im Kontext des SGB II häufig geschieht, ist diese Einschränkung notwendig.

[3] Dezidiert wird dies in Kapitel 7 ausgeführt.

[4] Weitere Sanktionsgründe finden sich im § 31 Abs. 2 SGB II. Diese finden im Rahmen dieser Arbeit aufgrund des Umfangs keine Berücksichtigung.

[5] Die Jahreszahlen 2012 lagen zum Zeitpunkt dieser Arbeit noch nicht vor.

[6] An der Stelle sei auf die in Kapitel 2 beschriebe Kritik an der Regelsatzhöhe aufmerksam gemacht, um die Bedeutung des Existenz-„minimums“ hervorzuheben.

[7] Ob sich daraus Folgen für einen gesamtgesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Kontext ergeben, kann an dieser Stelle nur vermutet werden. Darin liegt sicherlich ein interssanter Forschungsgegenstand.

[8] Übersetzt durch Siegrist/Theorell 2008: 103

[9] Die Namensabkürzungen geben keinen Hinweis auf den Nachnamen.

[10] siehe auch Kapitel 7

Final del extracto de 57 páginas

Detalles

Título
Psychische Belastungen von erwerbslosen Menschen im SGB II
Subtítulo
Eine Problem- und Ressourcenanalyse der Sanktionsstrukturen
Universidad
University of Applied Sciences Frankfurt am Main
Calificación
1,0
Autor
Año
2013
Páginas
57
No. de catálogo
V319691
ISBN (Ebook)
9783668187924
ISBN (Libro)
9783668187931
Tamaño de fichero
1210 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
SGB II, Erwerbslosigkeit, Psychische Belastung, Sanktionen, Jobcenter, Arbeitslos, Erwerbslos, Psychosozial, Psychische Erkrankung, Arbeitsamt, Ressourcen, Resilienz, Bewältigungsstrategien, coping-Strategien, Armut
Citar trabajo
Regina Keite (Autor), 2013, Psychische Belastungen von erwerbslosen Menschen im SGB II, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319691

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