Nach der weithin anerkannten Formulierung des BGH werden Tatmotive, die auf sittlich tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind, von den Generalmotiven des § 211 Abs. 2 StGB2 erfasst. Dabei handelt es sich um die Definition von „sonstigen niedrigen Beweggründen“ gem. § 212 Abs. 2 Var. 3. Was jedoch besonders verachtenswert oder unsittlich ist, ist meistens eine Frage der Auslegung. Dabei spielen oft Herkunftsländer, Traditionen, Religionen oder auch die Erziehung eine wesentliche Rolle, sodass unterschiedliche Ergebnisse im Rahmen dieser Auslegung entstehen.
Um Fälle der Ehrenmorde im Rahmen des § 211 Abs. 2 zu würdigen, muss man sich demnach erst dem Thema als solches annähern. Anschließend wird dem Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 Konturen verschafft, damit nach Bestimmung dieser Variablen die Reflexion von Problemfeldern und der ständigen Rechtsprechung des BGH folgen kann, wann ein Beweggrund niedrig ist bzw. ob diese Grundsätze auch in Bezug auf Ehrenmorden Anwendung finden, wobei verschiedene Fälle gewürdigt werden. Abschließend wird die Position
Inhaltsverzeichnis
- A. Fälle der Blutrache und Ehrenmorde im Spiegel der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB.
- I. Das Phänomen „Ehrenmord“: Begriff, Hintergründe, Erklärungsansätze
- 1. Das deutsche und türkische Ehrverständnis
- 2. Ehrenmord
- 3. Blutrache mit Abgrenzung zum Ehrenmord
- II. Die Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2
- 1. Spannungsverhältnis Mord und Totschlag
- 2. Niedrige Beweggründe
- 3. Subsumtion
- III. „Ehrenmord“ als niedriger Beweggrund i.S.d. § 211 Abs. 2
- 1. Position der Rechtsprechung zu den Ehrenmorden
- 2. Position der Rechtswissenschaft zu den Ehrenmorden
- B. Fazit und Stellungnahme
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit dem Phänomen des Ehrenmordes im Kontext der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB. Sie analysiert die rechtliche Einordnung des Ehrenmordes als niedriger Beweggrund und beleuchtet die unterschiedlichen Perspektiven der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft.
- Das deutsche und türkische Ehrverständnis
- Die rechtliche Definition des Ehrenmordes
- Die Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB
- Die Subsumtion des Ehrenmordes als niedriger Beweggrund
- Die Position der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zu Ehrenmorden
Zusammenfassung der Kapitel
- Kapitel A.1: Dieses Kapitel beleuchtet das Phänomen des Ehrenmordes, definiert den Begriff, untersucht die Hintergründe und analysiert verschiedene Erklärungsansätze. Es wird ein Vergleich des deutschen und türkischen Ehrverständnisses gezogen, wobei sowohl das kulturelle als auch das rechtliche Verständnis von Ehre betrachtet wird.
- Kapitel A.2: Die Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB wird in diesem Kapitel analysiert. Es werden die Spannungen zwischen Mord und Totschlag sowie die Definition und Bewertung von niedrigen Beweggründen beleuchtet.
- Kapitel A.3: Dieses Kapitel untersucht die Subsumtion des Ehrenmordes als niedriger Beweggrund i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB. Es werden die Positionen der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft zu Ehrenmorden und deren rechtliche Einordnung als niedrige Beweggründe dargestellt.
Schlüsselwörter
Ehrenmord, Motivgeneralklausel, § 211 Abs. 2 StGB, niedrige Beweggründe, Ehrverständnis, Deutschland, Türkei, Islam, Rechtsprechung, Rechtswissenschaft.
- Quote paper
- Anonym (Author), 2014, Blutrache und Ehrenmorde im Spiegel der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/320448