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Blutrache und Ehrenmorde im Spiegel der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB

Título: Blutrache und Ehrenmorde im Spiegel der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB

Trabajo de Seminario , 2014 , 43 Páginas , Calificación: 14 Punkte

Autor:in: Anonym (Autor)

Derecho - Derecho penal
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Nach der weithin anerkannten Formulierung des BGH werden Tatmotive, die auf sittlich tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind, von den Generalmotiven des § 211 Abs. 2 StGB2 erfasst. Dabei handelt es sich um die Definition von „sonstigen niedrigen Beweggründen“ gem. § 212 Abs. 2 Var. 3. Was jedoch besonders verachtenswert oder unsittlich ist, ist meistens eine Frage der Auslegung. Dabei spielen oft Herkunftsländer, Traditionen, Religionen oder auch die Erziehung eine wesentliche Rolle, sodass unterschiedliche Ergebnisse im Rahmen dieser Auslegung entstehen.

Um Fälle der Ehrenmorde im Rahmen des § 211 Abs. 2 zu würdigen, muss man sich demnach erst dem Thema als solches annähern. Anschließend wird dem Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 Konturen verschafft, damit nach Bestimmung dieser Variablen die Reflexion von Problemfeldern und der ständigen Rechtsprechung des BGH folgen kann, wann ein Beweggrund niedrig ist bzw. ob diese Grundsätze auch in Bezug auf Ehrenmorden Anwendung finden, wobei verschiedene Fälle gewürdigt werden. Abschließend wird die Position

Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Fälle der Blutrache und Ehrenmorde im Spiegel der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB

I. Das Phänomen „Ehrenmord“: Begriff, Hintergründe, Erklärungsansätze

1. Das deutsche und türkische Ehrverständnis

a. Das Ehrverständnis in Deutschland

aa. Der Ehrbegriff im deutschen Kulturkreis

bb. Der Ehrbegriff im deutschen Recht

(1) Der faktische Ehrbegriff

(2) Der normative Ehrbegriff

(3) Der normativ-faktische Ehrbegriff

(4) Die Familienehre

b. Das Ehrverständnis in der Türkei

aa. Seref und Namus

bb. Die Ehre der Frau

cc. Die Ehre des Mannes

c. Das Ehrverständnis im Islam

2. Ehrenmord

3. Blutrache mit Abgrenzung zum Ehrenmord

II. Die Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2

1. Spannungsverhältnis Mord und Totschlag

2. Niedrige Beweggründe

a. Definition des Begriffes

aa. „Beweggrund“

(1) Definition und Umfang

(2) Motivbündel

(3) Zwischenergebnis

bb. Maßstab der Bewertung als „niedrig“

(1) Beurteilungsmaßstab

(2) Niedrigkeit der Beweggründe

cc. Intellektuelle Erfordernisse

(1) Motiv- und Sachverhaltsbewusstsein

(2) Kriterium des Motivationsbeherrschungspotenzials

(3) Zwischenergebnis

b. Die ständige Rechtsprechung des BGH

3. Subsumtion

III. „Ehrenmord“ als niedriger Beweggrund i.S.d. § 211 Abs. 2

1. Position der Rechtsprechung zu den Ehrenmorden

a. Die erste Phase: subjektive Phase

aa. 5 StR 122/66

bb. 4 StR 665/76

cc. Zwischenergebnis

b. Die zweite Phase: objektive Phase

aa. 5 StR 711/79

bb. 3 StR 476/93

cc. 3 StR 342/81

dd. Zwischenergebnis

c. Die dritte Phase : zweite subjektive Phase

aa. 2 StR 319/94

bb. 2 StR 281/04

cc. 2 StR 306/307

dd. 5 StR 341/05

ee. Zwischenergebnis

2. Position der Rechtswissenschaft zu den Ehrenmorden

a. Reaktion zur objektiven Phase

aa. Befürwortende Argumentation

bb. Ablehnende Argumentation

cc. Vermittelnde Ansicht

b. Reaktion zur zweiten subjektiven Phase des BGH

aa. Befürwortende Argumentation

bb. Ablehnende Argumentation

(1) Lösung über §§ 20, 21

(2) Lösung über § 17

B. Fazit und Stellungnahme

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit analysiert die rechtliche Einordnung von Ehrenmorden und Blutrache innerhalb der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB. Ziel ist es, die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die kontroversen Positionen der Rechtswissenschaft zu untersuchen, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen solche Tötungsdelikte als Mord eingestuft werden können.

  • Unterscheidung und Definition verschiedener Ehrbegriffe (deutsch vs. türkisch/islamisch).
  • Die Mordmerkmale "niedrige Beweggründe" und die Problematik ihrer Auslegung.
  • Phasenmodell der BGH-Rechtsprechung zu kulturell geprägten Tötungsmotiven.
  • Debatte um die Berücksichtigung fremdkultureller Wertvorstellungen in der Schuld- und Tatbestandsebene.
  • Kritische Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Auszug aus dem Buch

II. Die Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2

Damit man Ehrenmorde rechtlich im Motivgeneralklausel des § 211 Ab. 2 betrachten kann, muss man erstmal dem Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ Konturen verschaffen.

1. Spannungsverhältnis Mord und Totschlag

Vorerst wird das Spannungsverhältnis zwischen Mord und Totschlag betrachtet, um darzustellen, welche Bedeutung dem Mordmerkmal zukommt.

Die besonders verwerfliche Tötung eines Menschen unter Verwirklichung mindestens eines Mordmerkmals des § 211 Abs. 2 ist Mord. Das Gesetz sieht dafür ausschließlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.

Aus dieser absoluten Verknüpfung zwischen Mordmerkmal und schwerster Strafe ergibt sich die besondere Problematik des § 211. Deswegen betonte das Bundesverfassungsgericht 1977 auch in einem wegweisenden Urteil, dass bei der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann die Verfassungsmäßigkeit bewahrt wird, wenn im Einzelfall der Grundsatz „sinn- und maßvollen Strafens“ gewährleistet wird und somit die angedrohte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld steht. Alle Mordfälle müssen das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit erfüllen. In Grenzfällen dürfe ebenfalls keine unverhältnismäßig hohe und der Schuld nicht angemessen Strafe verhängt werden, somit liegt die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unter der Prämisse restriktiver Auslegung. Wie aber eine Begrenzung von den Merkmalen in Form von bestimmten Zwecken oder Begehungsarten vorgenommen wird, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. Dies wird an dieser Stelle jedoch nicht weiter ausgeführt.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Das Phänomen „Ehrenmord“: Begriff, Hintergründe, Erklärungsansätze: Dieses Kapitel differenziert zwischen dem deutschen und türkischen Verständnis von Ehre, wobei besonders die Bedeutung von Familienehre und traditionellen Rollenbildern hervorgehoben wird.

II. Die Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2: Hier werden die dogmatischen Grundlagen des Mordmerkmals der „niedrigen Beweggründe“ untersucht, inklusive der Anforderungen an die subjektive Tatseite und die Gesamtwürdigung von Tat und Täter.

III. „Ehrenmord“ als niedriger Beweggrund i.S.d. § 211 Abs. 2: Dieses Hauptkapitel analysiert in drei Phasen die Wandlungen der BGH-Rechtsprechung sowie die rege Diskussion in der Rechtswissenschaft bezüglich der strafrechtlichen Bewertung kulturell motivierter Tötungen.

B. Fazit und Stellungnahme: Die Arbeit schließt mit einer kritischen Reflexion, in der die Autorin die Abkehr des BGH von der objektiven Berücksichtigung fremder Wertvorstellungen begrüßt und eine stärkere Anbindung an deutsche sozialethische Maßstäbe fordert.

Schlüsselwörter

Ehrenmord, Blutrache, § 211 StGB, niedrige Beweggründe, BGH-Rechtsprechung, Ehrbegriff, Schuldprinzip, Rechtskultur, Motivgeneralklausel, Strafrecht, Interkulturelle Spannungen, Tötungsdelikte, Rechtsvergleichung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit untersucht die juristische Bewertung von Ehrenmorden und Blutrache im deutschen Strafrecht, insbesondere im Hinblick auf das Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe" gemäß § 211 StGB.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Themen sind die kulturellen Hintergründe von Ehrbegriffen (Namus, Seref), die Dogmatik der Mordmerkmale sowie die Evolution der BGH-Rechtsprechung zu diesem Phänomen.

Was ist die primäre Forschungsfrage?

Die Forschungsfrage lautet, ob und inwieweit fremdkulturelle Wertvorstellungen das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe entfallen lassen können und wie die deutsche Rechtsprechung diese Herausforderung bewertet.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtsdogmatische Untersuchung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie die aktuelle literarische Debatte systematisch aufarbeitet.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert die historischen Phasen der Rechtsprechung sowie die Argumentationen von Befürwortern und Gegnern der Berücksichtigung kultureller Aspekte in der Strafzumessung.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Schlüsselwörter sind Ehrenmord, § 211 StGB, niedrige Beweggründe, BGH-Rechtsprechung, Schuldprinzip und Rechtskultur.

Wie bewertet der BGH heutzutage die kulturelle Prägung bei Ehrenmorden?

Der BGH tendiert in der aktuellen Rechtsprechung dazu, die Werteordnung der Rechtsgemeinschaft in Deutschland als Maßstab anzusetzen und kulturelle Einflüsse eher auf subjektiver Ebene zu diskutieren, statt sie als objektiven Schuldausschlussgrund gelten zu lassen.

Warum ist die Abgrenzung zur Blutrache wichtig?

Die Abgrenzung ist relevant, da Blutrache oft eine spezifische Form der Selbstjustiz darstellt, bei der Pflichtgefühl gegenüber der Sippe eine zentrale Rolle spielt, was im Einzelfall bei der Beurteilung der Niedrigkeit des Beweggrundes zu differenzierten Ergebnissen führen kann.

Final del extracto de 43 páginas  - subir

Detalles

Título
Blutrache und Ehrenmorde im Spiegel der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB
Universidad
Free University of Berlin
Calificación
14 Punkte
Autor
Anonym (Autor)
Año de publicación
2014
Páginas
43
No. de catálogo
V320448
ISBN (Ebook)
9783668196100
ISBN (Libro)
9783668196117
Idioma
Alemán
Etiqueta
Ehrenmord Blutrache Mord Totschlag Niedrige Beweggründe Motivgeneralklausel § 212 StGB § 211 StGB
Seguridad del producto
GRIN Publishing Ltd.
Citar trabajo
Anonym (Autor), 2014, Blutrache und Ehrenmorde im Spiegel der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/320448
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