Die Studienarbeit wurde im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung angefertigt. Im ersten Teil der Arbeit stellt der Autor die so genannte Gehilfenrechtsprechung der deutschen Strafgerichte dar. Diese verurteilten die meisten NS-Verbrecher nicht als Täter sondern lediglich als Gehilfen. Die milden Urteile werden bis heute kritisiert. Der zweite Teil widmet sich der Verjährung der NS-Mordbeihilfe durch § 50 II StGB.
Im Zuge der nach 1945 einsetzenden Vergangenheitsbewältigung stellte sich bald die sog. „Schuldfrage“. Unter diesem von Karl Jaspers geprägten Begriff versteht man den Diskurs darüber, wer in welchem Umfang Verantwortung für die NS-Verbrechen zu tragen hat. In Strafprozessen mussten auch Gerichte dieser Frage nachgehen.
Die Führungsspitze des NS-Staates hatten die Alliierten bereits in Nürnberg verurteilt, was in weiten Teilen der deutschen Bevölkerung zu einer „Schlussstrichmentalität“ führte: Die hauptverantwortlichen Täter hatte man dem Anschein nach gefunden, während die Schuld ihrer „Helfer“ vermeintlich zu vernachlässigen war.
Die Abgrenzung von Tätern und Gehilfen wurde zum zentralen Problem der strafrechtlichen Aufarbeitung durch bundesdeutsche Gerichte. Kurz gesagt, ist Täter, wer eine eigene Tat verwirklicht, wohingegen der Gehilfe lediglich eine fremde Tat fördert. Der Täter übernimmt demnach die volle, der Gehilfe nur einen Teil der Verantwortung.
Die meisten Angeklagten waren mittlerweile in das soziale und berufliche Leben der BRD integriert, sodass sie einen Ausschnitt der Gesamtbevölkerung repräsentierten. Fritz Bauer sprach daher anlässlich des Auschwitz-Prozesses davon, dass die 22 Angeklagten stellvertretend für 22 Millionen stünden. Entsprechend stark polarisierten die Prozesse. Immerhin stellten sie das deutsche Volk vor die Frage: War man ein Volk von Helfern oder ein Volk von Tätern? Hatten die Deutschen aktiv mitgewirkt oder nur passiv Unterstützung geleistet? So schwebte die Schuldfrage über jedem NSG-Verfahren. Aufgabe der Gerichte war es nun, eine angemessene Antwort zu geben. Das geringe Interesse an der Aufklärung gefährdete dieses Ziel jedoch von Anfang an. Schließlich verzögerte sich die Strafverfolgung sogar solange, dass die Taten zu verjähren drohten.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Taten ohne Täter – die Gehilfenrechtsprechung des BGH
I. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
II. Die Gehilfenrechtsprechung an den Landgerichten
III. Die Haltung des BGH und der Fall Staschynskij
IV. Reaktionen auf das Urteil
V. Die „Erfolgsgeschichte“ der Gehilfenrechtsprechung
VI. Alternative Ansätze in Theorie und Praxis
1. Claus Roxin: Organisationsherrschaft in Machtapparaten
2. Baumann: Tatherrschaftswille als Abgrenzungskriterium
3. Die Strategie der Staatsanwaltschaft im Auschwitzprozess
4. Die „Königsteiner Entschließung“
VII. Folgen der Rechtsprechung
1. Täter und Gehilfen – Gegenüberstellung der Persönlichkeiten
2. Milde Strafen
VIII. Mögliche Beweggründe der Richter
IX. Resümee
C. „Ungewollte“ Verjährung durch § 50 II StGB
I. Die Verjährungsproblematik
II. Vorgeschichte und Anlass der Gesetzesänderung
III. Auswirkungen des Gesetzes
1. Von der fakultativen zur obligatorischen Strafmilderung
2. Entdeckung der „Panne“
3. Grundsatzurteil des BGH vom 20. Mai 1969
a) Die Vorgeschichte – „Rettungsbemühungen“
b) Die Entscheidung
c) Auswirkungen auf das RSHA-Verfahren
4. Vermeidbarkeit der Einstellungen – die Rolle der Justiz
a) Gehilfen mit niedrigen Beweggründen – Fehlanzeige
b) Gehilfen ohne Kenntnis vom Grauen
IV. Der Zweck später Strafen
V. Resümee
D. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die juristische Aufarbeitung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen in der Bundesrepublik Deutschland, wobei der Fokus auf der umstrittenen „Gehilfenrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs und den Auswirkungen der Gesetzesänderung des § 50 II StGB liegt. Ziel ist es, die Diskrepanz zwischen der historischen Realität der NS-Verbrechen und der oft mildernden justiziellen Einordnung der Täter und Gehilfen kritisch zu hinterfragen.
- Die dogmatische Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in NS-Prozessen.
- Die Rolle der subjektiven Lehren bei der Verurteilung von NS-Tätern als bloße Gehilfen.
- Die Auswirkungen der Gesetzesänderung des § 50 II StGB auf die Verjährung von NS-Gewaltverbrechen.
- Die Analyse der Richterentscheidungen und deren gesellschaftliche sowie politische Hintergründe.
- Die Rolle der Funktionseliten und die Verantwortung der Justiz bei der Vergangenheitsbewältigung.
Auszug aus dem Buch
Die „Erfolgsgeschichte“ der Gehilfenrechtsprechung
Die Beihilferechtsprechung war nur eine von mehreren juristischen Exkulpationsmethoden, die NS-Verbrecher vor Strafe bewahren sollten. Verteidiger beriefen sich teilweise auch mit Erfolg auf das mangelnde Unrechtsbewusstsein ihrer Mandanten. Manche Gerichte kamen den Angeklagten entgegen, indem sie auf Totschlag statt Mord entschieden, sodass die Taten früher verjährten. Andere sahen gem. § 47 II MStGB von Strafe ab.
Nicht durchsetzen konnte sich der oft bemühte „Befehlsnotstand“. Es war nämlich kein Fall bekannt, in dem ein Befehlsverweigerer Gefahr gelaufen wäre, selbst Repressalien ausgesetzt zu werden. Der Rechtsgedanke färbte aber zumindest auf die Gehilfenrechtsprechung ab, indem ein Befehl nach Auffassung der meisten Gerichte jeden Täterwillen ausschloss. Die Gehilfenrechtsprechung wurde auf diese Weise schließlich zur erfolgversprechendsten Verteidigungsstrategie. Berücksichtigt man aber, dass Freisprüche oder gar Amnestien gefordert wurden, kann die Beihilferechtsprechung auch als Kompromiss zwischen mehreren Extremforderungen verstanden werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die nach 1945 einsetzende „Schuldfrage“ und das daraus resultierende Problem der strafrechtlichen Aufarbeitung von NS-Verbrechen in der Bundesrepublik.
B. Taten ohne Täter – die Gehilfenrechtsprechung des BGH: Dieses Kapitel analysiert die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, die Haltung des BGH und die Praxis der unteren Gerichte, die zur „Gehilfenrechtsprechung“ führten.
C. „Ungewollte“ Verjährung durch § 50 II StGB: Hier wird die Gesetzesänderung von 1969 untersucht, die durch eine obligatorische Strafmilderung bei Beihilfe faktisch zu einer massenhaften Verjährung von NS-Verbrechen führte.
D. Schlussbetrachtung: Das Schlusskapitel fasst zusammen, wie das Zusammenspiel von Justiz und Gesetzgebung die juristische Aufarbeitung maßgeblich erschwerte und wie die Justiz ihrer Verantwortung zur Aufklärung teilweise nicht gerecht wurde.
Schlüsselwörter
NS-Verbrechen, Gehilfenrechtsprechung, Bundesgerichtshof, § 50 II StGB, Vergangenheitsbewältigung, Täterschaft, Teilnahme, Verjährung, Mordmerkmale, Auschwitzprozess, Fritz Bauer, Schreibtischtäter, Strafzumessung, Nationalsozialismus, Justizgeschichte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die strafrechtliche Aufarbeitung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen in der Bundesrepublik, insbesondere die systematische Einordnung der Täter als bloße „Gehilfen“ durch die Gerichte.
Was sind die zentralen Themenfelder der Studie?
Zu den zentralen Feldern zählen die Täterschaftslehre, der Einfluss des § 50 II StGB auf die Verjährung sowie das Spannungsfeld zwischen Justiz, Gesetzgeber und historischer Verantwortung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, kritisch aufzuzeigen, wie durch eine restriktive Gehilfenrechtsprechung und gesetzliche Änderungen eine „faktische Amnestie“ für NS-Täter ermöglicht wurde und warum dies den Zielen der Vergangenheitsbewältigung entgegenstand.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische und rechtshistorische Analyse unter Auswertung von BGH-Urteilen, wissenschaftlicher Literatur und zeitgenössischen Gesetzesmaterialien.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Gehilfenrechtsprechung an den Gerichten sowie die Analyse der „ungewollten“ Verjährung durch das Gesetz von 1969 und deren Auswirkungen auf Großverfahren.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Gehilfenrechtsprechung, NS-Verbrechen, BGH, Schuldfrage, Schreibtischtäter und die Reform des Strafgesetzbuches.
Wie bewertet die Arbeit die Rolle von Fritz Bauer?
Fritz Bauer wird als zentrale Figur der Aufarbeitung hervorgehoben, der im Auschwitzprozess versuchte, die arbeitsteilige Mittäterschaft des Lagerpersonals juristisch zu begründen.
Was besagt die „Königsteiner Entschließung“?
Es handelte sich um einen juristischen Kompromissvorschlag renommierter Strafrechtler, der die Gehilfenjudikatur kritisierte und Täter-Definitionen vorschlug, um die zu enge Auslegung der Befehlsgewalt zu korrigieren.
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- Lino Munaretto (Author), 2015, Taten ohne Täter? Die Gehilfenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zuge der strafrechtlichen Aufarbeitung der NS-Verbrechen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/320777