Taten ohne Täter? Die Gehilfenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zuge der strafrechtlichen Aufarbeitung der NS-Verbrechen


Term Paper (Advanced seminar), 2015

39 Pages, Grade: 16


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Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Taten ohne Täter - die Gehilfenrechtsprechung des BGH
I. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
II. Die Gehilfenrechtsprechung an den Landgerichten
III. Die Haltung des BGH und der Fall Staschynskij
IV. Reaktionen auf das Urteil
V. Die „Erfolgsgeschichte“ der Gehilfenrechtsprechung
VI. Alternative Ansätze in Theorie und Praxis
1. Claus Roxin: Organisationsherrschaft in Machtapparaten
2. Baumann: Tatherrschaftswille als Abgrenzungskriterium
3. Die Strategie der Staatsanwaltschaft im Auschwitzprozess
4. Die „Königsteiner Entschließung“
VII. Folgen der Rechtsprechung
1. Täter und Gehilfen - Gegenüberstellung der Persönlichkeiten
2. Milde Strafen
VIII. Mögliche Beweggründe der Richter
IX. Resümee

C. „Ungewollte“ Verjährung durch § 50 II StGB
I. Die Verjährungsproblematik
II. Vorgeschichte und Anlass der Gesetzesänderung
III. Auswirkungen des Gesetzes
1. Von der fakultativen zur obligatorischen Strafmilderung
2. Entdeckung der „Panne“
3. Grundsatzurteil des BGH vom 20. Mai 1969
a) Die Vorgeschichte - „Rettungsbemühungen“
b) Die Entscheidung
c) Auswirkungen auf das RSHA-Verfahren
4. Vermeidbarkeit der Einstellungen - die Rolle der Justiz
a) Gehilfen mit niedrigen Beweggründen - Fehlanzeige
b) Gehilfen ohne Kenntnis vom Grauen
IV. Der Zweck später Strafen
V. Resümee

D. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis (themenspezifisch)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Weitere Abkürzungen siehe Kirchner / Pannier, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, Berlin 2013

A. Einleitung

Im Zuge der nach 1945 einsetzenden Vergangenheitsbewältigung stellte sich bald die sog. „Schuldfrage“. Unter diesem von Karl Jaspers geprägten Begriff versteht man den Diskurs darüber, wer in welchem Umfang Verantwortung für die NS-Verbrechen zu tragen hat.1 In Strafprozessen mussten auch Gerichte dieser Frage nachgehen. Die Führungsspitze des NS-Staates hatten die Alliierten bereits in Nürnberg verurteilt, was in weiten Teilen der deutschen Bevölkerung zu einer „Schlussstrichmentalität“2 führte: Die hauptverantwortlichen Täter hatte man dem Anschein nach gefunden, während die Schuld ihrer „Helfer“ vermeintlich zu vernachlässigen war.3

Die Abgrenzung von Tätern und Gehilfen wurde zum zentralen Problem der strafrechtlichen Aufarbeitung durch bundesdeutsche Gerichte. Kurz gesagt, ist Täter, wer eine eigene Tat verwirklicht, wohingegen der Gehilfe lediglich eine fremde Tat fördert. Der Täter übernimmt demnach die volle, der Gehilfe nur einen Teil der Verant- wortung.

Die meisten Angeklagten waren mittlerweile in das soziale und beruf- liche Leben der BRD integriert, sodass sie einen Ausschnitt der Gesamtbevölkerung repräsentierten. Fritz Bauer sprach daher anläss- lich des Auschwitz-Prozesses davon, dass die 22 Angeklagten stellver- tretend für 22 Millionen stünden.4 Entsprechend stark polarisierten die Prozesse. Immerhin stellten sie das deutsche Volk vor die Frage: War man ein Volk von Helfern oder ein Volk von Tätern? Hatten die Deut- schen aktiv mitgewirkt oder nur passiv Unterstützung geleistet? So schwebte die Schuldfrage über jedem NSG-Verfahren. Aufgabe der Gerichte war es nun, eine angemessene Antwort zu geben. Das geringe Interesse an der Aufklärung gefährdete dieses Ziel jedoch von Anfang an. Schließlich verzögerte sich die Strafverfolgung sogar solange, dass die Taten zu verjähren drohten.

B. Taten ohne Täter - die Gehilfenrechtsprechung des BGH

I. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme war unabhängig von den NS-Verbrechen stets Gegenstand strafrechtlicher Meinungsstrei- tigkeiten gewesen.5 Im Wesentlichen standen sich zwei Ansichten gegenüber: die objektiven und die subjektiven Theorien. Noch 1942 hatte das Reichsgericht im sog. Badewannen - Fall eine rein subjektive Lehre angewandt. Demnach sei Täter nur, wer „die Tat als eigene“ will und nicht lediglich „als fremde“ unterstützt. Eine Mutter hatte ihr Kind durch ihre Schwester ertränken lassen. Das RG verur- teilte die Schwester mangels eigenem „Täterwillen“ (animus auctoris) als bloße Gehilfin der Mutter.6

In der Literatur wurden hingegen überwiegend objektive Lehren vertreten, die den Täter danach bestimmten, ob er die Tatbeiträge eigenhändig erbracht (formal-objektive Theorie) oder die Tat beherrscht hatte (materiell-objektive Theorie).7 Auch der BGH wendete sich 1956 von der extrem subjektiven Lehre des RG ab und entschied, dass derjenige, der „mit eigener Hand einen Menschen tötet“, grundsätzlich Täter sei, „wenn er es unter dem Einfluss und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut“. Für den BGH war zwar immer noch der Täterwille maßgeblich. Die objektiven Umstände sollten aber nicht länger ausgeblendet, sondern als Indiz für den Täterwillen herangezogen werden.8

Eine Anwendung objektiver wie subjektiver Lehren auf NS-Verbre- chen begegnete von Anfang an mehreren Problemen. Eigenhändig durchgeführt hatten die Taten in der Regel die untersten Dienstgrade. Sie hatten in den Erschießungskommandos den Abzug gedrückt oder die Tötung in den Gaskammern durchgeführt. Teilweise wirkten sogar sog. Funktionshäftlinge an den Taten mit.9 Bei Anwendung der objek- tiven Teilnahmelehre drohten also die „Hintermänner“ davonzu- kommen, sodass vieles für die Anwendung einer subjektiven Lehre sprach. Die innere Einstellung zur Tat kann allerdings nur schwerlich mit Gewissheit erforscht werden.10 Hinzu kam, dass ein Handeln auf Befehl scheinbar jeden freien Willen oder zumindest ein eigenes Inter- esse an der Tat ausschloss. Viele Angeklagte sollten sich mit Erfolg darauf berufen.

II. Die Gehilfenrechtsprechung an den Landgerichten

Bevor der BGH selbst Stellung nahm, oblag es den unterinstanzlichen Gerichten in NSG-Verfahren, Täter von Gehilfen abzugrenzen. In den Verfahren der späten 40er und frühen 50er Jahre bestand noch große Uneinigkeit. Viele Gerichte neigten dazu, die Angeklagten als Täter zu verurteilen. Nach Ansicht des LG Frankfurt im ersten Treb- linka-Prozess begründete schon die arbeitsteilige Mitwirkung des Angeklagten Hirtreiter dessen Täterschaft.11 Im Laufe der nächsten Jahre nahmen derartige Urteile ab.

Im Ulmer Einsatzgruppen-Prozess von 1958 gelang es der Staatsanwaltschaft erstmals, mehrere Einzelverfahren an sich zu ziehen, um eine größere Gruppe von Beteiligten gemeinsam anzuklagen. Dies führte zu einer steigenden Wahrnehmung in Presse und Öffentlichkeit.12 Angeklagt waren zehn Mitglieder des Einsatzkommandos Tilsit, die in Litauen Juden erschossen hatten.

Trotz der Bemühungen der Staatsanwaltschaft verurteilte das Gericht alle Angeklagten lediglich als Gehilfen. Die Haupttäter seien „Hitler, Himmler, Heydrich und deren nähere Umgebung“.13 Mit ähnlich lautender Benennung der Täter verurteilte das LG Münster den SS- Arzt Kremer, der an Selektionen und Vergasungen im Lager Ausch- witz mitgewirkt hatte, gleichfalls als Gehilfen.14 Dabei fällt auf, dass die Gerichte fast immer den oben aufgezeigten Rechtsprechungs- wandel berücksichtigten und die objektiven Tatbeiträge als Indiz für den Täterwillen heranzogen. Auch befassten sich die Gerichte ausführ- lich mit der Laufbahn der Angeklagten in NS-Organisationen.15 Trotzdem sprachen sie den Angeklagten schließlich jedes Interesse an der Tat ab und verurteilten wegen Beihilfe. Die Gerichte verstiegen sich zuweilen zu der Annahme, die Angeklagten hätten nicht nur keinen Täterwillen gehabt, sondern die Taten geradezu widerwillig ausgeführt. Über den ehemaligen SS-Hauptsturmführer Robert Mohr urteilte das LG Wuppertal, er habe die Tötungen „innerlich sogar abgelehnt“.16 Anderen Angeklagten wurde zugutegehalten, sie hätten die Taten nur wie „Werkzeuge“ ausgeführt17 - ein Begriff, der eigent- lich im Falle mittelbarer Täterschaft benutzt wird, um einen vorsatz- oder schuldlos Handelnden zu beschreiben. Derartige Urteile belegen, wie die saubere Unterscheidung von Täterwillen, Vorsatz und Schuld durch die extensive Anwendung der subjektiven Teilnahmelehre faktisch aufgehoben wurde.

Diese Form der „Gehilfenrechtsprechung“ setzte sich bis Anfang der 60er Jahre an den meisten Landgerichten durch. Das Urteil im Ulmer Einsatzgruppenprozess wird daher zu Recht als „Weichenstellung“ bewertet.18 Nach der Lektüre dieser Urteile blieb die Frage zurück, ab welcher Rangstufe die Täterschaft überhaupt beginnen sollte.19 Das entscheidende Charakteristikum der Beihilferechtsprechung war nämlich, dass man die Verantwortung immer in die jeweils höhere Ebene der Organisation verschob, bis man an der Spitze angelangt war, die bereits verstorben oder in Nürnberg abgeurteilt worden war.

III. Die Haltung des BGH und der Fall Staschynskij

Der BGH hatte im Laufe der 50er und frühen 60er Jahre immer wieder Gelegenheit, die Beihilferechtsprechung der unteren Gerichte zu über- prüfen. Dabei ist zu beobachten, dass der BGH zunächst dazu neigte, die Rechtsprechung zu korrigieren, indem er auf seiner Abkehr von der extrem subjektiven Theorie in BGHSt 8, 393 beharrte.20 Dabei betonte das oberste Gericht, dass Täter auch sei, wer „ohne ersichtli- ches eigenes Interesse an der Tat selbst einen entscheidenden Einfluß auf die Tatausführung ausübt“.21 Insofern schien der BGH eher darum bemüht, ein Ausufern der Beihilferechtsprechung einzudämmen. Die unteren Gerichte hielten sich jedoch immer seltener daran.22 Anlass für ein bedeutsames Grundsatzurteil bot schließlich kein NSG- Verfahren sondern der Auftragsmord des russischen Agenten Staschynskij. Der BGH versäumte allerdings nicht anzudeuten, dass NS-Verbrechen ähnlich zu beurteilen seien. Immerhin ging es gleich- falls darum, den Beitrag zu einem staatlich angeordneten Verbrechen zu würdigen. Den KGB-Agenten Staschynskij verurteilte der BGH nur als Gehilfen. Dabei hatte der BGH in seinen Urteilsgründen zunächst eine bemerkenswerte Regel aufgestellt:

„ Wer [...] politischer Mordhetze willig nachgibt, [...], kann sich deshalb nicht darauf berufen, nur Tatgehilfe seiner Auftraggeber zu sein. Sein Denken und Handeln deckt sich mit demjenigen der eigentli chen Taturheber. Er ist regelm äß ig T ä ter. “ 23

Diese Ausführungen deuteten darauf hin, dass sich der BGH einem klaren Schema verwehren und die Beihilferechtsprechung trotz der Verurteilung Staschynskijs als Gehilfe nicht zur Regel erstarken lassen wollte. Das Urteil hätte ein wichtiges Signal senden können, wenn nicht der BGH den Gerichten eine entscheidende Ausnahme als Hintertür eröffnet hätte:

„ Anders kann es rechtlich jedoch bei denen liegen, die solche Verbre chensbefehle mißbilligen und ihnen widerstreben, sie aber gleichwohl aus menschlicher Schw ä che ausführen, weil sie derübermacht der Staatsautorit ä t nicht gewachsen sind [...]. “ 24

Diese Ausnahme kam schließlich auch Staschynskij zugute.

IV. Reaktionen auf das Urteil

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde die BGH-Entschei- dung als Rückkehr zur eigentlich längst überkommenen, extrem subjektiven Theorie des RG interpretiert.25 Auf diese Weise ebnete das oberste Gericht einer Sonderrechtsprechung im Bereich der NSG-Ver- fahren den Weg. Baumann verteidigte die Entscheidung trotzdem. Er erhoffte sich, dass die Gerichte nunmehr zwischen dem „den Gashahn bedienenden“ Gehilfen und dem „Veranlassenden […] als eigentlichem Täter“ differenzieren würden, um der „arbeitsteiligen Verwirklichung“ gerecht zu werden.26 Baumann warnte aber auch vor einer „blinden Übernahme der Sondersituation“.27

Nachdem ein im Ausland mehr oder weniger selbständig handelnder russischer Agent nur als Gehilfe der russischen Staatsmacht verurteilt worden war, lag es nahe, die Beteiligten an NS-Verbrechen erst recht als Gehilfen zu behandeln.28 Die meisten Landgerichte deuteten das Urteil deshalb in ihrem Sinne um und setzten ihre Rechtsprechung fort.29 Das LG München beschränkte sich im Belzec-Prozess auf die Formel, dass es „im Wesen des Handelns auf Befehl“ liege, dass der Empfänger nicht mit Täterwillen handelt.30 Es wäre daher verfehlt, den „Erfolg“ der Beihilferechtsprechung alleine auf das Staschynskij- Urteil zurückzuführen oder das Urteil gar als Bestätigung dieser Rechtsprechung anzusehen. Der BGH muss sich aber vorwerfen lassen, den Gerichten einen Entscheidungsspielraum eröffnet zu haben, der ihnen erlaubte, an ihrer Rechtsprechung festzuhalten.

V. Die „Erfolgsgeschichte“ der Gehilfenrechtsprechung

Die Beihilferechtsprechung war nur eine von mehreren juristischen Exkulpationsmethoden, die NS-Verbrecher vor Strafe bewahren sollten. Verteidiger beriefen sich teilweise auch mit Erfolg auf das mangelnde Unrechtsbewusstsein ihrer Mandanten.31 Manche Gerichte kamen den Angeklagten entgegen, indem sie auf Totschlag statt Mord entschieden, sodass die Taten früher verjährten.32 Andere sahen gem. § 47 II MStGB von Strafe ab.33

Nicht durchsetzen konnte sich der oft bemühte „Befehlsnotstand“. Es war nämlich kein Fall bekannt, in dem ein Befehlsverweigerer Gefahr gelaufen wäre, selbst Repressalien ausgesetzt zu werden.34 Der Rechtsgedanke färbte aber zumindest auf die Gehilfenrechtsprechung ab, indem ein Befehl nach Auffassung der meisten Gerichte jeden Täterwillen ausschloss. Die Gehilfenrechtsprechung wurde auf diese Weise schließlich zur erfolgversprechendsten Verteidigungsstrategie.35 Berücksichtigt man aber, dass Freisprüche oder gar Amnestien gefor- dert wurden, kann die Beihilferechtsprechung auch als Kompromiss zwischen mehreren Extremforderungen verstanden werden.

VI. Alternative Ansätze in Theorie und Praxis

Die Gehilfenrechtsprechung war der Kritik aus Presse und Wissen- schaft im besonderen Maße ausgesetzt, da durchaus alternative Vorschläge vorlagen, die eine vermeintlich gerechtere Bestrafung erreicht hätten.

1. Claus Roxin: Organisationsherrschaft in Machtapparaten

In der Strafrechtswissenschaft wurden verschiedene Abgrenzungsme- thoden vertreten, um der einzigartigen Dimension der NS-Verbrechen Rechnung zu tragen. Roxin entwickelte ausgehend von seiner an Einfluss gewinnenden Tatherrschaftslehre die Rechtsfigur der „Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate“: Vorausset- zung seien die Austauschbarkeit (Fungibilit ä t) der unmittelbar Handelnden, die Beherrschung des Apparates durch Hintermänner und die Lösung des Apparates von jeder Rechtsordnung.36 Innerhalb solcher Machtapparate sollen Täter folgendermaßen bestimmt werden:

„ Wer [...] in einem Organisationsapparat an irgendeiner Stelle in der Weise eingeschaltet wird, daßer untergebenen Personen Befehle erteilen kann, ist ebenfalls T ä ter, wenn er seine Befugnisse zur Durch- führung strafbarer Handlungen einsetzt. “ 37

Roxin beließ es anders als die Gerichte nicht dabei, der „Organisati- onsspitze“ die Täterschaft zuzuschreiben, sondern schaffte es auch, die mittleren Glieder der Befehlskette als Täter zu benennen, indem er auf die „volle Verantwortlichkeit des Tatmittlers“ abstellte.38 Gehilfe sollte nach Roxins Auffassung nur derjenige sein, der ohne „jede Befehlsgewalt“ lediglich „in beratender Funktion“ tätig ist, „Vernichtungspläne entwirft“ oder „Mordmittel liefert“.39 Dieser objektive Ansatz sollte die „beliebigen Ergebnisse“ der subjektiv geleiteten Rechtsprechung vermeiden, die Roxin auch als „Gefühlsju- risprudenz“ bezeichnete.40

Baumann kritisierte Roxins Ansatz, weil zu unbestimmt bleibe, bei wem die Tatherrschaft innerhalb des Machtapparates liege.41 Dabei verkannte er allerdings, dass nach Roxin die Tatherrschaft des einen die des anderen nicht notwendigerweise ausschließt. Vielmehr kann der Befehlsgeber Willensherrschaft über den Befehlsempfänger haben, der wiederum das Geschehen kraft Handlungsherrschaft steuert. Dadurch entsteht eine Kette von „Tätern hinter dem Täter“.42 Obgleich Roxins These den arbeitsteiligen Genozid in der strafrechtlichen Theorie angemessen würdigte, begegnete sie in der Praxis notwendi- gerweise Problemen. Selbst in den großen NSG-Verfahren konnte vom Gericht jeweils nur ein Ausschnitt des Machtapparates betrachtet werden und nicht die gesamte „Kette“ von Beteiligten, die Roxin vor Augen hatte.

2. Baumann: Tatherrschaftswille als Abgrenzungskriterium

Baumann präferierte demgegenüber eine subjektive Abgrenzungs- theorie. Um zu anderen Ergebnissen als die Gerichte zu gelangen, wollte er nicht auf das Interesse an der Tat, sondern auf den „Willen zur Tatherrschaft“ abstellen.43 Ein Beharren auf dem Interesse an der Tat würde seiner Ansicht nach die Täterschaft altruistisch Handelnder (vgl. Badewannenfall) genauso ausschließen wie bei jenen, die einen Befehl ausführen.44 Der Tatherrschaftswille könne hingegen auch bei „den oberen Rängen der bürokratischen Organisation“ vorliegen.45 Die Kritik Baumanns an objektiven Abgrenzungstheorien rührte vor allem daher, dass er befürchtete, dass nur diejenigen als Täter belangt werden könnten, die unmittelbar und eigenhändig die Tötungen durch- geführt hatten, aber letztlich über keinen Entscheidungsspielraum verfügten.46 Baumann legte Wert darauf, dass stattdessen diejenigen als Täter bestraft werden, die am meisten „Macht und Einfluß“ hatten und über das „Ob“ der Tat bestimmen konnten.47 Auch wenn die Bedenken Baumanns berechtigt waren, bleibt offen, ob der „Tatherr- schaftswille“ eine trennschärfere Abgrenzung von Tätern und Gehilfen ermöglicht hätte. Vor allem wäre dieser Wille nicht einfacher zu erfor- schen gewesen als das Interesse an der Tat.

3. Die Strategie der Staatsanwaltschaft im Auschwitzprozess

Im Auschwitzprozess versuchte die Staatsanwaltschaft unter Führung von Fritz Bauer, die Mittäterschaft des Lagerpersonals alleine durch die arbeitsteilige Einbindung in das fabrikmäßige Töten zu begründen. Staatsanwalt Kügler versuchte, das Augenmerk des Gerichts auf die objektiven Tatbeiträge und deren Notwendigkeit für das Gelingen der Massenvernichtung zu lenken:

„ Und wenn das Gas ausging, war es erforderlich, einen Lastkraft- wagen nach Dessau zu schicken, um so in aller Kürze wieder im Besitz von Zyklon B zu sein. [...] Und dann war es die Aufgabe des Adjutanten [Mulka, Anm. des Bearbeiters] den Fahrbefehl zu erteilen. [ … ] Die Fahrt war also nicht möglich ohne Einschaltung dessen, der für die Fahrbereitschaft und für die Erteilung von Fahrbefehlen verantwort- lich war. “ 48

[...]


1 Vgl. Jaspers, Die Schuldfrage, S. 25; Herrmann in: Fischer / Lorenz (Hrsg.), Lexikon der Vergangenheitsbewältigung, S. 44 f. m.w.N.

2 Eichmüller, Keine Generalamnestie, S. 227.

3 Vgl. Perels, Recht und Autoritarismus, S. 95 f. m.w.N. unter Berufung auf Studien des Instituts für Sozialforschung.

4 Zitiert nach Meusch, Von der Diktatur zur Demokratie, S. 354.

5 Vgl. zum Meinungsstand: Baumann, JuS 1963, S. 51 - 59 (56 ff.); ferner: Stoll, Die Herstellung der Wahrheit, S. 109 ff. m.w.N.

6 RGSt 74, 84 (85).

7 U.a. Roxin, Täterschaft und Teilnahme, S. 60 ff.

8 BGHSt 8, 393 = NJW 1956, S. 475 f.

9 Vgl. Wagner, Produktion des Todes, S. 434 ff.

10 Vgl. Greve, Täter oder Gehilfen? in: Bestien und „Befehlsempfänger, S. 206; ausführlich: Grasnick, Wille und Willensbenehmen, in: Witter (Hrsg.), S. 293 ff.

11 Vgl. LG Frankfurt/M. vom 03.03.1951, in Rüter (Hrsg.), Bd. VIII, S. 261.

12 Von Miquel, Ahnden oder Amnestieren? S. 153 ff.; Fröhlich, Der Ulmer Einsatz- gruppen-Prozess, in: Osterloh / Vollnhals (Hrsg.), S. 233 ff.

13 LG Ulm vom 29.08.1958, in: Rüter, Bd. XV, S. 232.

14 Vgl. LG Münster vom 29.11.1960, in: Rüter, Bd. XVII S. 3.

15 Vgl. LG Ulm vom 29.08.1958, in: Rüter, Bd. XV, S. 242.

16 LG Wuppertal v. 13.12.1967, in Rüter, Bd. XXII, S. 515.

17 LG Kiel v. 08.04.1964, in: Rüter Bd. XIX, S. 803.

18 Von Miquel, Ahnden oder Amnestieren? S. 158.

19 Vgl. Langbein, Im Namen des deutschen Volkes, S. 79.

20 Vgl. Greve, Der justitielle und rechtspolitische Umgang..., S. 148.

21 BGH v. 08.11.1956 - StR 359/56 in: Rüter, Bd. XIV, S. 230f.

22 Vgl. Greve, Der justitielle und rechtspolitische Umgang..., S. 150

23 BGHSt 18, 87 = NJW 1963, 355, 358.

24 Ebd.

25 Vgl. Roxin, Täterschaft und Teilnahme, S. 105 Fn. 52; Baumann, NJW 1963, S. 561; Sax, JZ 1963, S. 329, 335.

26 Baumann, NJW 1963, S. 561, 564.

27 Baumann, NJW 1969, S. 1279.

28 Vgl. Just-Dahlmann/Just, Die Gehilfen, S. 211.

29 Vgl. Freudiger, Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen, S. 65, 409.

30 LG München I, in: Rüter, Bd. XX, S. 629, 642.

31 Vgl. Freudiger, Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen, S. 328 ff.

32 Vgl. ebd., S. 270 ff.

33 Vgl. Rückerl, NS-Verbrechen vor Gericht, S. 286.

34 Vgl. ebd. S. 282.

35 Vgl. Laternser, Die andere Seite des Auschwitz-Prozesses 1963/1965, S. 186 ff.

36 Vgl. Roxin, GA 1963, S. 193, 199ff.

37 Ebd. S. 203.

38 Ebd. S. 200.

39 Ebd. S. 204.

40 Ebd. S. 197.

41 Vgl. Baumann, Die strafrechtliche Problematik, S. 311; ebenfalls kritisch: Schro- eder, Der Täter hinter dem Täter, S. 168; Korn, NJW 1965, S. 1206, 1209.

42 Roxin, Täterschaft und Teilnahme, S. 70.

43 Baumann, Die strafrechtliche Problematik, in: Henkys, S. 308.

44 Ebd. S. 315.

45 Ebd. S. 317.

46 Vgl. Baumann, NJW 1963, S. 561, 563.

47 Ebd., S. 564.

48 Kügler, Plädoyer zu Mulka, LG Frankfurt 4 Ks 2/63 (Onlinequelle siehe LitVZ)

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Details

Title
Taten ohne Täter? Die Gehilfenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zuge der strafrechtlichen Aufarbeitung der NS-Verbrechen
College
University of Göttingen  (Institut für Rechtsgeschichte)
Course
Seminar "Der lange Schatten der NS-Zeit - Nachwirkungen des Nationalsozialismus in der Bundesrepublik""
Grade
16
Author
Year
2015
Pages
39
Catalog Number
V320777
ISBN (eBook)
9783668200425
ISBN (Book)
9783668200432
File size
729 KB
Language
German
Keywords
taten, täter, gehilfenrechtsprechung, bundesgerichtshofs, zuge, aufarbeitung, ns-verbrechen
Quote paper
Lino Munaretto (Author), 2015, Taten ohne Täter? Die Gehilfenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zuge der strafrechtlichen Aufarbeitung der NS-Verbrechen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/320777

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