Umgang mit Abwässern. Zuständigkeiten, Reinigungsverfahren und Herausforderungen


Dossier / Travail, 2015

25 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Hauptteil
2.1 Begriffliche Definitionen
2.2 Rechtliche Definitionen
2.3 Zuständigkeiten und Antragsunterlagen
2.4 Umgang mit Abwässern
2.4.1 Abwasserreinigung und Verfahrenstechniken
2.4.2 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Klärschlamm
2.5 Überwachung und Bewertung von Abwässern
2.6 Aktuelle Herausforderungen der Abwasseranlagen

3. Schlussteil

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anschlussgrad der Bevölkerung an Abwasserbehandlungsanlagen

Abbildung 2: Struktur der öffentlichen Abwasserbehandlung 2010

Abbildung 3: Organisationsform in der Abwasserableitung 2010

Abbildung 4: Abwasserreinigung in Europa - dritte Reinigungsstufe (Anteil)

Abbildung 5: Verwertung und Verbleib des Klärschlamms in Deutschland ab 1991

Abbildung 6: Wege der Klärschlammentsorgung 2004

1. Einleitung

Jedes Jahr erzeugen Haushalte, Industrie und Gewerbe in Deutschland über fünf Milliarden Kubikmeter Schmutzwasser. Dazu kommen rund drei Milliarden Kubikmeter Regen, die auf Straßen oder Flächen nicht versickern könne und mit in die Klärwerke fließen, und jährlich erhebliche Mengen Fremdwasser, die über undichte Stellen ins Kanalnetz einsickern. In Deutschland darf Abwasser nicht ungeklärt in Flüsse und Seen eingeleitet werden, egal, ob aus Haushalten, Gewerbe oder Großindustrie. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) schreibt vor, dass die enthaltenen Schadstoffe so weit reduziert werden müssen, wie der Stand der Technik es ermöglicht. Deutschland ist in Europa das Land, in dem am meisten Abwasser wiederaufbereitet und somit recycelt wird. Das heißt, 96 Prozent des Abwassers aus privaten Haushalten werden in über 500.000 Kilometer langen Abwasserkanälen öffentlich gesammelt und in knapp 10.000 Kläranlagen geleitet.1 In öffentlichen Kläranlagen werden somit jährlich insgesamt etwa 10 Milliarden Kubikmeter Abwasser behandelt. Abwasser wird in Deutschland, im Gegensatz zu vielen EU-Staaten, fast flächendeckend mit dem höchsten EU-Reinigungsstandard behandelt. Laut EU-Kommission gibt es zwischen den EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede, doch Verbesserungen sind in Sicht. Die EU- Kommission führt diese Fortschritte bei der Sammlung und Behandlung des Abwassers auf die „massive Investitionsförderung durch die EU“ zurück. Allein zwischen 2007 und 2013 flossen aus dem Kohäsionsfond und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Investitionen im Abwasserbereich in Höhe von 14,3 Mrd. Euro.2

In der Abwasserverordnung werden künftig die Schnittstellen zwischen den Umweltmedien Abfall, Luft, Boden und Wasser zusammenhängend beurteilt. So soll vermieden werden, dass Schutzregeln für das Wasser nicht zu Lasten von Luft, Abfall oder Boden gehen. Auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die Vorgaben innerhalb der Abwasserverordnung (AbwV) sollen die Gewässer gegen generelle Verunreinigungen schützen. Doch da viele Unternehmen verschiedenster Branchen Chemikalien einsetzen, kommt es in den nächsten Jahren zu neuen Herausforderungen. Hinzu kommen bisher unbeachtete Schadstoffe im Abwasser wie beispielsweise Arzneimittelrückstände oder Antibiotika aus der Tierzucht. Erste Projekte und Technologien gibt es, doch mangelt es bisher noch an weiteren Studien und gesetzlichen Grenzwerten.

2. Hauptteil

Zu Beginn soll der Begriff Abwasser begrifflich erörtert und mit vereinzelten Gesetzestexten skizziert werden. Danach gilt es, Zuständigkeiten für die Abwasserbehandlung zu beschreiben und verfügbare Antragsunterlagen zu nennen. Im Anschluss des theoretischen Teils geht es dann um den Kern der schriftlichen Ausarbeitung, dem Umgang mit Abwässern. Dabei spielen die Abwasserreinigungsverfahren eine zentrale Rolle. Wie diese im Einzelnen auf Grundlage nationaler und europäischer Gesetze ablaufen und wie mit wassergefährdenden Stoffen und Klärschlamm umgegangen wird, soll anschließend Thema sein. Am Ende soll das Thema der Überwachung und Bewertung der Abwässer stehen sowie auf zukünftige Aussichten und Herausforderungen der Kläranlagen verweisen werden.

2.1 Begriffliche Definitionen

Die Definition von Abwasser ist nicht einheitlich festgelegt. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG §54) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Mit Hilfe der Abwasserbehandlung kann das Abwasser gereinigt werden. Jedes Jahr werden in Deutschland von Haushalten, Industrie und Gewerbe über fünf Milliarden Kubikmeter Schmutzwasser aufgefangen.

Circa drei Milliarden Kubikmeter Regen, welcher auf den Straßen und Flächen nicht versickern kann, gelangt mit in die Klärwerke. Dazu kommt eine Dunkelziffer jährlich an Fremdwasser hinzu, das über undichte Stellen ins Kanalnetz einsickert. In der Regel darf Abwasser in Deutschland nicht ungeklärt in Flüsse und Seen eingeleitet werden, egal, ob aus Haushalten, Gewerbe oder Großindustrie. Die im Wasser enthaltenen Schadstoffe müssen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) so weit reduziert werden, wie der Stand der Technik es ermöglicht.3 Die konkreten Vorgaben sind in der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt. Am 1. Januar 2005 wurden bundeseinheitliche Anforderungen sowie neue Regelungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer als Anhänge zur Abwasserverordnung für insgesamt 53 Sektoren festgelegt. Die Abwasserentsorgung der Privathäuser wird über die Kommunen geregelt. Künftig sollen in der Abwasserverordnung die Umweltmedien Abfall, Luft, Boden und Wasser zusammenhängend beurteilt werden. Schutzregeln für das Wasser sollen nicht zu Lasten von Luft, Abfall oder Boden ausgenutzt werden. Die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser sollen stärker am medienübergreifenden Stand der Technik ausgerichtet werden. Für das Abwasser sind die gesamte Abwasserentsorgungskette und die Schnittstellen zu den übrigen Umwelt-Medien zu betrachten.4 In jedem deutschen Haushalt fallen pro Tag ca. 150-300 Liter Abwasser an. Aufgrund der bakteriologischen Verunreinigung muss es auf unterschiedliche Art und Weise (mechanisch, chemisch, biologisch) aufbereitet werden, bevor es dem Wasserkreislauf wieder zugeführt werden kann. Das durch Gebrauch verunreinigte (bzw. in seinen Eigenschaften oder seiner Zusammensetzung veränderte) Wasser kann je nach Gebrauch oder Wiederverwendbarkeit in Trockenwetterabfluss, Regenwetterabfluss sowie Misch- und Trennsystem unterteilt werden. Innerhalb des Trockenwetterabfluss unterscheidet man Schmutzwasser, Industriewasser und Fremdwasser. Schmutzwasser ist das häusliche Abwasser, dass aus Toiletten (Fäkal- oder Schwarzwasser), Sanitäreinrichtungen, Küchen und Waschmaschinen (Wasch- oder Grauwasser und das Abwasser aus Betrieben, das in die öffentliche Kanalisation ableitet wird (gewerbliches oder industrielles Abwasser).5 Industrieabwasser ist das Abwasser, das meistens besonders stark verschmutzt ist. Es muss daher in der Regel in industrieeigenen Anlagen behandelt werden, bevor es entweder in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung, Vermischung) oder in ein Gewässer (Direkteinleitung) abgeleitet werden kann. Auch aufgeheiztes Wasser aus Kühlanlagen zählt als Abwasser und muss entsprechend behandelt werden. Fremdwasser ist das Abwasser, dass zusammen mit dem Schmutzwasser bei Trockenwetter abfließt, das eigentlich noch sauber ist und nicht in die Kanalisation gelangen soll (Grundwasser, Dränwasser).

Neben dem oben aufgeführten Trockenwetterabfluss fließt darüber hinaus Regenwasser bzw. Niederschlagswasser ab, welches in die Kanalisation eingeleitet wird (Regenwetterabflusses). Der Regen aus der Atmosphäre löst Staub, Ruß, Pollen und Gase und schwemmt Schadstoffe von den Dächern und landwirtschaftlichen Flächen. Niederschlagsabflüsse können manchmal sehr schadstoffhaltig sein und müssen behandelt werden. Unterschieden wird daher zwischen behandlungsbedürftigem Regenwasser und nicht behandlungsbedürftigem Regenwasser. Je nach dem muss das Regenwasser in Regenklärbecken oder in Kläranlagen abgeleitet oder kann ohne Behandlung in ein ortsnahes Gewässer eingeleitet werden. Beim Mischwasser fließen Schmutz- und Regenwasser gemeinsam in einer Rohrleitung ab. 6

Als Indirekteinleiter werden Abwasserproduzenten bezeichnet, die ihre Abwässer ungereinigt bzw. vorgereinigt über die Kanalisation d.h. über eine kommunale Kläranlage „indirekt“ in die Gewässer einleiten. Haushalte sind ebenfalls Indirekteinleiter. Im Indirekteinleiter-Kataster werden Indirekteinleiter systematisch zusammengefasst.7 Zudem gibt es Gewerbe- und Industriebetriebe, die ihre Abwässer über eine eigene Kanalisationen direkt in ein Gewässer (Vorfluter = Bach, Fluss, Teich) einleiten - diese nennt man Direkteinleiter. Um dies zu tun ist allerdings eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich. Für eine Direkteinleitung gelten die „Mindestanforderungen an Abwassereinleitungen“ nach dem § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes.8 Wie die verschiedenen Gesetzestexte bezüglich Wasser und Abwasser auf nationaler und europäischer Ebene geregelt sind, soll im nächsten Punkt näher erläutert werden.

2.2 Rechtliche Definitionen

Die Europäische Union (EU) schuf am 23.Oktober 2000 die Grundlage für einen Gemeinschaftsrahmen für den Schutz und die Bewirtschaftung des Wassers fest. Die Mitgliedstaaten müssen die europäischen Gewässer nach Einzugsgebiet und Flussgebietseinheit identifizieren und analysieren. Danach werden Bewirtschaftungspläne und Programme für jeden Wasserkörper erarbeitet.9 Ziel der Rahmenrichtlinie ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Ordnungsrahmens für den Schutz der Oberflächengewässer einschließlich der Küstengewässer sowie des Grundwassers. Die bestehenden Unterschiede beim Gewässerschutz in Europa sollen auf hohem Niveau angeglichen und der „gute Zustand“ für alle Gewässer erreicht werden.10 Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss. Daher ist es erforderlich, eine integrierte Wasserpolitik in der Gemeinschaft zu entwickeln.

In der Rahmenrichtlinie wird der Schutz von Binnenoberflächengewässer, Grundwasser, Übergangsgewässer und Küstengewässer thematisiert. In der Richtlinie werden mehrere Ziele verfolgt wie z.B. die Umwelt zu schützen, den Zustand der Ökosysteme zu verbessern, die Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren abzuschwächen, die Verschmutzung der Gewässer zu verhindern bzw. zu reduzieren und die nachhaltige Nutzung des Wassers zu fördern.

Das gemeinsame Ziel ist weiterhin, bis zum Jahr 2015 einen guten chemischen und ökologischen Zustand aller Gewässer in der europäischen Gemeinschaft zu erreichen.11 Ein weiterer Meilenstein des Europäischen Wasserrechts wurde mit der Grundwasserrichtlinie (RL 2006/118/EG) am 12. Dezember 2006 gelegt. Das Europäische Parlament und der Rat erteilten diese zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung. In dieser Rahmenrichtlinie wird erstmals zwischen qualitativ guten vom qualitativ schlechten Grundwasserzustand anhand von Grenzwerten unterschieden. In der Grundwasserrichtlinie wurden spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung festgelegt. Diese Maßnahmen umfassen:

a) Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers und
b) Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr.12

Die Richtlinie 2000/60/EG vom 23.Oktober 2000 wird somit durch die Grundwasserrichtlinie (RL 2006/118/EG) ergänzt. Am 21.Mai 1991 erließ das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Diese Richtlinie bezieht sich auf das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Das Ziel der Richtlinie ist, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen des Abwassers zu bewahren. Besonders das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und die Entsorgung von Abwasser und Klärschlamm muss einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterzogen werden. Nach der Richtlinie musste jeder Mitgliedsstaat einen Zeitplan erstellen und seine Gemeinden anforderungsgerecht ausstatten. So mussten Beispielsweise bis zum 31. Dezember 1998 alle Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern, deren Abwässer in empfindliche Gebiete abgeleitet wurden, über eine Kanalisation und ein System für eine gründliche Behandlung verfügen.13 Die Mitgliedsstaaten wurden weiterhin dazu angehalten, empfindliche und weniger empfindliche Gebiete, in denen das behandelte Wasser eingeleitet wird, in einem Verzeichnis zu registrieren und dieses regelmäßig zu überprüfen.

Dies sollte aus dem Grund geschehen, da die Behandlung des kommunalen Abwassers abhängig von der Empfindlichkeit des Wassers ist, in das es eingeleitet wird. Die Mitgliedsstaaten haben dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen Behörden alle zwei Jahre die Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen überwachen und einen Prüfbericht veröffentlichen, welcher an die Kommission weiterzuleiten ist. Auf Grundlage des Berichtes wird von der Regierung ein nationales Programm für den Vollzug der Richtlinie erstellt. Mit der am 27.03.1998 in Kraft getretenen Richtlinie 98/15/EG wurden die Bestimmungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen präzisiert.14

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet die Grundlage des deutschen Wasserrechts. Es gehört in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes und gehört somit zu einem Gesetzgebungsbereich, in dem weder der Bund noch die Länder über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen. Im WHG werden Bestimmungen über Schutz und Nutzung von Oberflächengewässern und Grundwasser geregelt. Das Gesetzt legt außerdem Bedingungen über die wasserwirtschaftliche Planung, den Ausbau von Gewässern und den Hochwasserschutz fest. Nach §1 des WHG besteht der Zweck dieses Gesetzes darin, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Das WHG regelt nach § 2 Abs. 1 Eingriffe in oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser. Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. Grundsätzlich bezieht sich das Gesetz auf Gewässer, die in Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf stehen, d.h. fließende oder stehende Wasser, jedoch nicht zum Beispiel auf ein Schwimmbecken. Nach § 2 Abs. 2 WHG können die Länder kleine Gewässer wie Entwässerungsgräben oder Teiche von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen sowie Heilquellen von den Bestimmungen des WHG ausnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gewässer künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist und ob es legal oder illegal hergestellt wurde; erforderlich ist jedoch eine gewisse Dauerhaftigkeit. Eine Verrohrungen oder Durchleitungen durch Abwasseranlagen oder sonstiges führt nach dem WHG nicht zum Verlust der Gewässereigenschaft. Nach § 6 Abs. 1 WHG ist ein Ziel des Gesetzes die Sicherung von Gewässern als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum. Ziel ist außerdem die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit und zum Nutzen Einzelner, wobei es um den Ausgleich konfligierender Interessen wie z.B. Trinkwasserversorgung, Fischerei, Erholung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung geht. Das Schlagwort ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung. Nach § 5 WHG (Sorgfaltsgebot) richtet sich das Gesetz ausdrücklich an jedermann.

Somit ist jegliche nicht gemeinwohlverträgliche Gewässereinwirkung untersagt, mit der Ausnahme, dass eine Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 WHG vorliegt. Das WHG unterstellt die Gewässer einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung. Nach § 4 WHG ist selbst das Grundeigentum eines Gewässers keine Berechtigung, gewässerrelevante Handlungen vorzunehmen. Es ist grundsätzlich eine behördliche Zulassung bei der Benutzung von Gewässern erforderlich.

Die Abwasserabgabe ist eine Abgabe für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer. Sie wird durch die Länder erhoben.15 Die erhobene Abgabe ist nach dem Verursacherprinzip durch den Einleiter zu verrichten. Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus der Anzahl der laut Einleitungsbescheid zulässigen Schadeinheiten im Abwasser zusammen. Die Umrechnung von Schadstoffmengen in Schadeinheiten ergibt sich aus einer Tabelle im Anhang des Abwasserabgabengesetzes. Die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer sind in der Abwasserverordnung geregelt.16 Seit gut 30 Jahren hat die bundesrechtliche Abwasserabgabe zum Schutz der Gewässer in Deutschland beigetragen und stellt eine Möglichkeit zur verursachergerechten Anlastung der Abwassereinleitung dar. Über die Abwasserabgabe wird die Anlastung der Restverschmutzung im gegenwärtigen Abwasserrecht sichergestellt. Daher ist sie notwendig für eine vollständige Verwirklichung der Ziele des Art. 9 WRRL. Laut der Wasserrahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich Umwelt- und ressourcenbezogener Kosten zu berücksichtigen. Die Mitgliedsstaaten haben des Weiteren die Aufgabe, eine Wassergebührenpolitik zu entwerfen, welche angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, die Wasserressourcen effizient zu nutzen und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beizutragen.17 Das vollständige Weglassen der Abwasserabgabe ist europarechtlich nur schwerlich zu rechtfertigen. Momentan schöpft die Abwasserabgabe ihr Potential zur verursachergerechten Kostenanlastung nicht aus, weil die Abgabepflicht derzeit nicht sicherstellen kann, dass die Verursacherorientierung bis zum Indirekteinleiter überprüft wird. Darüber hinaus werden die Abgabensätze und Bemessungsparameter nur bedingt zur Kostenanlastung transportiert, da mit der Abgabe auch andere Ziele verfolgt werden.18 Abwassereinleitungen dürfen gemäß § 57 Abs. 1 WHG nur erfolgen, wenn die Schadstoffe im Abwasser nach dem aktuellen Stand der Technik so gering wie möglich gehalten werden.

Die Abwasserverordnung bestimmt nach § 1 (1) die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen. In zahlreichen Anlagen werden dabei für bestimmte Bereiche Regelungen getroffen. Zudem konkretisiert sie das Analyse- und Messverfahren. So heißt es in §1 Absatz (2), dass die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte vom Einleiter einzuhalten sind, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Seit dem 1. Januar 2015 gibt es eine Neufassung der Abwasserverordnung. Wie bereits erwähnt, werden somit die Schnittstellen zwischen den Umweltmedien Abfall, Luft, Boden und Wasser zusammenhängend beurteilt. Das soll vermeiden, dass Schutzregeln für das Wasser nicht zu Lasten von Luft, Abfall oder Boden ausgenutzt werden. In der Abwasserverordnung werden daher die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser stärker an dem medienübergreifenden Stand der Technik ausgerichtet.19

In Deutschland wurden Landeswassergesetze von den Bundesländern entworfen. Sie betreffen den Schutz und die Nutzung von Gewässer, aber auch die Wasserversorgung, -entsorgung und Gewässereinteilung. Sie ergänzen die wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes. Am 1. März 2010 traten das neue Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz in Kraft. Seit dem gelten in Deutschland bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen, die das Naturschutz- und Wasserrecht miteinander verbinden. In dem vorherigen Rahmenrecht war es den Ländern erlaubt, Abweichungen festzulegen und bestimmte Öffnungsklauseln des WHG zu nutzen. Im Bezug auf die neuen Abweichungsrechte der Länder bleiben dennoch konforme Ge- und Verbote sowie allgemeine Grundsätze bestehen.

Die Wasserrahmenrichtlinie enthält weiterhin das Verbot, Gewässer nachteilig zu verändern. Dieses Verschlechterungsverbot hat der deutsche Gesetzgeber mit §§ 25 a, 25 b und 28 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in das deutsche Recht übernommen. Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verpflichtet darüber hinaus die Mitgliedstaaten zur Umsetzung bzw. Einhaltung des Verschlechterungsverbots. Dieses Verbot zielt darauf ab, die Verschlechterung des Zustandes aller Oberflächengewässer zu verhindern. Allerdings wurden sämtliche Anforderungen rund um das Verschlechterungsverbot bisher nicht vom Europäischen Gerichtshof oder deutschen Verwaltungsgerichten geklärt. Zudem gibt es Unklarheiten über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verschlechterungsverbots.

Es gibt Unklarheiten darüber, wie Veränderungen an Gewässern bei unmittelbaren Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts bemessen werden könnten. Ein Stillstand des Wasserwirtschaftlichen Vollzugs soll allerdings auch vermieden werden. 20

[...]


1 Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Abwasser, 2013.

2 Vgl. Bundesverband Öffentliche Dienstleistungen, EU-Bericht: Kommunale Abwassersammlung und -behandlung in Europa verbessert, 2013.

3 Vgl. Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz - § 57 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

4 Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, 2013.

5 Vgl. Juraforum (a), Erklärung zum Begriff Abwasser, 2013.

6 Vgl. Juraforum (a), Erklärung zum Begriff Abwasser, 2013.

7 Vgl. Wasser Wissen – Indirekteinleiter.

8 Vgl. Wasser Wissen – Direkteinleiter.

9 Vgl. Europa - Zusammenfassung der Eu-Gesetzgebung, 2010f.

10 Vgl. Ministerium für Umwelt, Klima und Ernergiewirtschaft - Baden-Württemberg.

11 Vgl. Europa - Zusammenfassung der Eu-Gesetzgebung, 2010.

12 Vgl. EUR-LEX - Access to European Union Law, 2006.

13 Vgl. Correia & Kraemer, 1997: 16.

14 Vgl. Europa - Zusammenfassung der Eu-Gesetzgebung, 2010.

15 Vgl. Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz - § 4 WHG.

16 Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon – Abwasserabgabe.

17 Vgl. Europa - Zusammenfassung der Eu-Gesetzgebung, 2010.

18 Vgl. Umweltbundesamt, Reform der Abwasserabgabe: Optionen, Szenarien und Auswirkungen einer fortzuentwickelnden Regelung, 2014: 49.

19 Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, 2013.

20 Vgl. Aschemeier, Becker, Rebsch, Hänel, & Barkow, 2006: 20.

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Umgang mit Abwässern. Zuständigkeiten, Reinigungsverfahren und Herausforderungen
Université
University of Kassel  (Institut für Wirtschaftsrecht)
Cours
Internationales und europäisches Umweltrecht
Note
2,0
Auteurs
Année
2015
Pages
25
N° de catalogue
V320779
ISBN (ebook)
9783668201309
ISBN (Livre)
9783668201316
Taille d'un fichier
803 KB
Langue
allemand
Mots clés
Abwasser, Abwasserbehandlung, Reinigung, Klärschlamm, kommunal, Politik, Wasserrecht, Europarecht, Grundgesetz, Kläranlagen
Citation du texte
Sebastian Scholz (Auteur)Kevin Berke (Auteur), 2015, Umgang mit Abwässern. Zuständigkeiten, Reinigungsverfahren und Herausforderungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/320779

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