Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Bestpreisklauseln im Fall des Hotelbuchungsportals HRS


Trabajo Escrito, 2016

85 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung
I. Einführung
II. Gang der Arbeit

B. Der Fall HRS
I. Sachverhalt
II. Verfahren

C. Kartellrechtliche Würdigung der Bestpreisklausel am Beispiel des Falles HRS
I. Einordnung der Bestpreisklausel
1. Begriff
a) Ausprägung der Meistbegünstigungsklausel
b) Echte und unechte Meistbegünstigungsklauseln
c) Zu Lasten des Lieferanten oder zu Lasten des Abnehmers
d) Meistbegünstigungsklauseln auf Plattformmärkten
e) Fazit
2. Wirtschaftspraktische Einordnung
Zweck der Bestpreisklausel
Anwendungsfälle
3. Kartellrechtliche Einordnung
Marktabgrenzung
Wettbewerbsbeschränkung
Freistellung
II. Marktabgrenzung
1. Sachlich relevanter Markt
Abgrenzungsmethoden
aa) Bedarfsmarktkonzept
bb) SSNIP-Test und Preiselastizität
Abgrenzung im konkreten Fall
aa) Bestimmung der Marktgegenseite
(1) Auffassung von HRS
(2) Auffassung des Bundeskartellamtes
(3) Auffassung des OLG Düsseldorf
(4) Stellungnahme
bb) Austauschbarkeit der Produkte
(1) Differenzierung zwischen Offline- und Online-Vertrieb
(a) Auffassung von HRS
(b) Auffassung des Bundeskartellamtes
(c) Auffassung des OLG Düsseldorf
(d) Stellungnahme
(2) Differenzierung innerhalb des Online-Vertriebs
(a) Auffassung von HRS
(b) Auffassung des Bundeskartellamtes
(c) Auffassung des OLG Düsseldorf
(d) Stellungnahme
2. Räumlich relevanter Markt
Abgrenzungsmethoden
Abgrenzung im konkreten Fall
aa) Auffassung von HRS
bb) Auffassung des Bundeskartellamtes
(1) Internetplattformen
(2) wirtschaftliche Schwerpunkte der Unternehmen
(3) Gebietspräsenz der Unternehmen
(4) Ausrichtung des Portalangebots
(5) Ausrichtung der Werbung
cc) Auffassung des OLG Düsseldorf
dd) Stellungnahme
III. Wettbewerbsbeschränkung
1. Zwischenstaatlichkeitsklausel/Anwendbarkeit
Zwischenstaatlichkeitsklausel
Anwendbarkeit
2. Verstoß gegen § 1 GWB/Art. 101 Abs. 1 AEUV
Vereinbarungen zwischen Unternehmen
aa) Vereinbarung
bb) Unternehmen
Tatbestandsrestriktionen
aa) Handelsvertreterprivileg
bb) Erforderliche Nebenabrede
Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung
aa) Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Hotelportalen
(1) Wettbewerb um die niedrigsten Buchungsentgelte
(a) Auffassung des Bundeskartellamtes
(b) Auffassung von HRS
(c) Auffassung des OLG Düsseldorf
(2) Vorstoßender Wettbewerb
(a) Auffassung des Bundeskartellamtes
(b) Auffassung von HRS
(c) Auffassung des OLG Düsseldorf
(3) Markteintritt
(a) Auffassung des Bundeskartellamtes
(b) Auffassung von HRS
(c) Auffassung des OLG Düsseldorf
(4) Stellungnahme
bb) Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Hotels
(1) Hotelzimmerpreise
(a) Auffassung des Bundeskartellamtes
(b) Auffassung von HRS
(c) Auffassung des OLG Düsseldorf
(2) Betroffene Vertriebswege
(a) Auffassung des Bundeskartellamtes
(b) Auffassung von HRS
(c) Auffassung des OLG Düsseldorf
(3) Verstärkung durch Anwendung der Wettbewerber
(4) Stellungnahme
Spürbarkeit
3. Freistellung
Gruppenfreistellung
aa) Vertikalvereinbarung im Sinne der Vertikal-GVO
(1) Auffassung der Beteiligten
(2) Stellungnahme
bb) Kernbeschränkung
(1) Auffassung der Beteiligten
(2) Stellungnahme
cc) Überschreitung der 30 %-Schwelle
Einzelfreistellung
aa) Effizienzgewinne
(1) Auffassung der Beteiligten
(2) Stellungnahme
bb) Angemessene Beteiligung der Verbraucher
cc) Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
dd) Ausschaltung wesentlichen Wettbewerbs
4. Verstoß gegen § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB
a) Anwendbarkeit
b)Tatbestandsmäßigkeit
aa) Normadressatin
bb) Unbillige Behinderung der kleinen und mittleren Unternehmen
IV. Abschließende Zusammenfassung
V. Abschließende Stellungnahme

D. Ausblick

Aufgabenstellung

Bitte erörtern Sie umfassend und unter Herausarbeitung eines eigenen Standpunktes die aktuelle Diskussion um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung sogenannter „Bestpreisklauseln“ am Beispiel des Falles des Hotelportals HRS!

Literaturverzeichnis

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Themenarbeit

A. Einleitung

I. Einführung

In der kartellrechtlichen Diskussion ist der Begriff „Bestpreisklausel“ erstmals im Rahmen des Verfahrens des Hotelbuchungsportals HRS in Erscheinung getreten.

Ordnet man Bestpreisklauseln wettbewerbsrechtlich ein, sind sie jedoch nicht völlig neu. Sogenannte Bestpreisklauseln sind Ausprägung der Meistbegünstigungsklauseln, welche bei vertikalen Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen auftreten.1

Das Hotelbuchungsportal HRS hat von einer solchen Bestpreisklausel Gebrauch gemacht und seine Hotelpartner dazu verpflichtet, den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskosten nur bei HRS anzubieten.2

Solche Vereinbarungen sind ökonomisch reizvoll, jedoch kartellrechtlich bedenklich. Sie stehen im Verdacht, den Wettbewerb auf dem Markt der Hotelportale und der Hotelunternehmen einzuschränken.

Im Dezember 2013 stufte das Bundeskartellamt die von HRS verwendete Bestpreisklausel als wettbewerbsbeschränkende Vertikalvereinbarung sowie als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein.3 Die von HRS eingelegte Beschwerde wies der Kartellsenat des OLG Düsseldorf mit Urteil vom 5. Januar 2015 zurück.4

Mit dem nun bestandskräftigen Urteil hat sich das Thema Bestpreisklausel noch nicht erledigt. Einerseits werden die Erwägungen des Bundeskartellamtes scharf kritisiert. Auf der anderen Seite sieht sich das Bundeskartellamt durch das Urteil des OLG in seiner Auffassung bestätigt.5 Bestpreisklauseln sind wettbewerbsrechtlich ambivalent. Dies gab sogar Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, zu.6

Die weitreichende Diskussion um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Bestpreisklauseln macht eine dahingehende Analyse am Beispiel des Falles HRS erforderlich.

II. Gang der Arbeit

Im ersten Teil der Arbeit (B.) wird der Sachverhalt und der Verfahrensgang des Falles HRS erläutert. Der zweite Teil (C.) beinhaltet eine umfassende wettbewerbsrechtliche Würdigung der Bestpreisklausel am Beispiel des Falles HRS. Zuerst wird der Begriff „Bestpreisklausel“ begrifflich, ökonomisch und juristisch eingeordnet. Danach wird unter Herausarbeitung der diskussionswürdigen Stellen geprüft, inwieweit die von HRS angewandten Bestpreisklauseln wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Darauf folgt eine auf das Gesamtergebnis blickende Stellungnahme. Im letzten Teil (D.) wird die Arbeit mit einem Ausblick abgeschlossen.

B. Der Fall HRS

I. Sachverhalt

HRS betreibt ein elektronisches Hotelportal für Geschäfts- und Privatreisende auf der Basis einer Datenbank von über 250.000 Hotels.7 Der Sitz des Unternehmens befindet sich in Köln, alleiniger Gesellschafter ist Robert Ragge.8 Hotelunternehmen erreichen den Endkunden über dieses Portal. Transaktionen finden zwar auf HRS statt, erfolgen jedoch trotzdem unmittelbar zwischen dem Hotelunternehmen und dem Kunden, da die HRS nur vermittelnd tätig ist.9 Zwischen dem Hotelunternehmen und HRS kommt ein Vertrag über die Aufnahme des Hotels in das HRS-Reservierungssystem zustande, wonach HRS für jede realisierte Einzelbuchung eine Provision von zuletzt 15 % auf den Übernachtungsendpreis erhält.10

In der Vereinbarung zwischen HRS und den Hotelunternehmen ist seit 2006 eine sogenannte Bestpreisklausel enthalten.11 Die zuletzt wirksamen Bestpreisklauseln traten zum 1. März 2012 in Kraft.12

Diese aktualisierten Vertragsvereinbarungen waren Gegenstand der Verfügung vom Bundeskartellamt.

Wettbewerbsrechtlich relevant ist vor allem Ziffer 5 des Vertrages:

„Best-Preis-Garantie und Garantie bezüglich Verfügbarkeit

HRS erwartet von seinen Hotelpartnern grundsätzlich die günstigsten Zimmerpreise inklusive aller Steuern und Gebühren (sog. Endpreise) sowie ein[e] höchst mögliche Verfügbarkeit. Das Hotel verpflichtet sich somit, dass

a) HRS immer die mindestens gleich günstigen Preise und Preisebedingungen (nachfolgend gemeinsam ‚Preis‘ oder ‚Rate‘) erhält, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet und den eigenen Vertriebskanälen anbietet oder anbieten lässt (sog. Parityrate). Das Hotel verpflichtet sich in diesem Zusammenhang auch, seine sonstigen Vertriebspartner (wie z.B. Reiseveranstalter) entsprechend zu verpflichten und dafür Sorge zu tragen, dass HRS für den Fall, dass das Hotel zu einem günstigeren Preis buchbar ist, diesen Preis ebenfalls erhält.
b) es eine wirksame Forderung eines HRS-Kunden aufgrund einer Verletzung der Best-Preis-Garantie mit dem Gast im Rahmen der Rechnungstellung begleicht. Zusätzlich ändert das Hotel unverzüglich den HRS-Preis entsprechend ab.
c) HRS in Bezug auf die Verfügbarkeit nicht schlechter behandelt wird als andere Vertriebskanäle, so dass auf anderen Vertriebskanälen noch verfügbare Zimmer immer auch bei HRS verfügbar gemacht werden.
d) HRS in Bezug auf die Buchungs- und Stornierungskonditionen für den Kunden nicht schlechter behandelt wird als andere Vertriebskanäle, so dass günstigere Konditionen, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet sowie den eigenen Vertriebskanälen online und offline anbietet oder anbieten lässt, auch bei HRS gelten.“13

Nach Ziffer 18 Buchstabe i) der neuen Vertragsbedingungen ist HRS bei „Verstoß gegen die Best-Preis-Garantie oder Parität bei Verfügbarkeit oder Buchungsbedingungen“ zur „unmittelbaren, auch zeitweiligen Sperrung des Hotels für alle weiteren Buchungen“ berechtigt.14

II. Verfahren

Das Verfahren vor dem Bundeskartellamt wurde im Januar 2010 durch die Beschwerde eines Hotels gegen die Bestpreisklausel ausgelöst.15

Die zuständige Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes16 hat HRS mit Schreiben vom 17. Juni 2010 um Stellungnahme zu den zwischen HRS und ihren Hotelpartnern vereinbarten Bestpreisklauseln gebeten.17

Am 9. Februar 2012 setzte das Bundeskartellamt HRS in einem Abmahnschreiben darüber in Kenntnis, dass in den Bestpreisklauseln möglicherweise ein Verstoß gegen § 1 GWB/Art. 101 AEUV, § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB und § 21 Abs. 2 GWB zu sehen sei.18 Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 hat die Beschlussabteilung HRS ein weiteres Abmahnschreiben übersandt, in dem sie HRS mitteilt, dass man nach vertiefter Prüfung weiterhin an diesem Standpunkt festhalten werde.19

Nachdem die Beschlussabteilung die von HRS unterbreiteten Zusagenangebote vom 25. Oktober 201320 und vom 29. November 201321 ablehnte, erließ das Bundeskartellamt am 20. Dezember 2013 eine Verfügung gem. § 32 Abs. 1 GWB und untersagte HRS die Verwendung der Klausel in ihren Verträgen mit den Hotels.22

HRS legte gegen die Verfügung Beschwerde ein. Mit Urteil vom 5. Januar 2015 hat das OLG Düsseldorf die Beschwerde zurückgewiesen.23 HRS legte gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf keine Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

C. Kartellrechtliche Würdigung der Bestpreisklausel am Beispiel des Falles HRS

I. Einordnung der Bestpreisklausel

1. Begriff

Im wettbewerbsrechtlichen Kontext tauchte der Begriff „Bestpreisklausel“ sehr spät auf. Erst als im Januar 2010 das Bundeskartellamt das Verfahren gegen die Hotelbuchungsplattform HRS eröffnete24, wurde dieser Begriff erstmals Bestandteil der wettbewerbsrechtlichen Diskussion.

a) Ausprägung der Meistbegünstigungsklausel

Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass man sich bei Bestpreisklauseln auf wettbewerbsrechtlichem Neuland befindet. Bestpreisklauseln sind eine Ausformung der Meistbegünstigungsklauseln.25

Der spezielle Begriff „Bestpreisklausel“ als Alternative zur „Meistbegünstigungsklausel“ kam erst durch die Heranziehung der im HRS-Verfahren relevanten Vertragsstelle zustande.26 In Ziffer 5 der Vertragsbedingungen ist die Rede von einer „Best-Preis-Garantie“. So hat sich im Rahmen des HRS-Verfahrens der Begriff der „Bestpreisklausel“ etabliert.27

Um Bestpreisklauseln begrifflich einordnen zu können, ist also eine Erläuterung der Meistbegünstigungsklausel erforderlich. Denn Bestpreisklauseln sind Ausprägung der Meistbegünstigungsklauseln.

b) Echte und unechte Meistbegünstigungsklauseln

Unter Meistbegünstigungsklauseln sind vertragliche Vereinbarungen zu verstehen, mit denen eine Partei ihre Vertragspartner dazu verpflichtet, Dritte im Hinblick auf Preise oder Konditionen nicht besser zu behandeln als ihn selbst.28

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen echten und unechten Meistbegünstigungsklauseln.29 Eine echte Meistbegünstigungsklausel verpflichtet den gebundenen Vertragspartner dazu, Dritten keine besseren Konditionen einzuräumen. Bei der unechten Meistbegünstigungsklausel darf der gebundene Vertragspartner Dritten zwar günstigere Preise oder Konditionen einräumen. Dann ist er jedoch schuldrechtlich dazu verpflichtet, die mit anderen vereinbarten Konditionen zum Vorteil des bindenden Vertragspartners nachträglich anzupassen.30

c) Zu Lasten des Lieferanten oder zu Lasten des Abnehmers

Bei Meistbegünstigungsklauseln ist eine weitere Differenzierung vorzunehmen. Die gebundene Partei kann auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses stehen. Unterschieden werden muss danach, ob der gebundene Vertragspartner Anbieter (Lieferant) oder Abnehmer ist.31

d) Meistbegünstigungsklauseln auf Plattformmärkten

Unechte Meistbegünstigungsklauseln zu Lasten des Lieferanten werden auch von Internet-Plattformen eingesetzt, die auf einem zweiseitigen Markt aktiv sind.32 Solche Unternehmen sind etwa die Hotelbuchungsplattform HRS oder der Online-Marktplatz von Amazon. Greifen solche Internetplattformen auf

Meistbegünstigungsklauseln zurück, werden sie auch als Across Platform Partity Agreements (APPA) bezeichnet.33 Die Bezeichnung trägt der Besonderheit Rechnung, dass diese Ausprägung der Meistbegünstigungsklausel insofern von der herkömmlichen abweicht, als dass der durch die Klausel Begünstigte in das Handelsvertretermodell inkludiert ist. Der eigentliche Anbieter erreicht den Endkunden über die begünstigte Plattform, wobei der Vertragsschluss im Ergebnis zwischen dem Lieferanten und dem Endkunden zustande kommt. Das Unternehmen, welches die Plattform für den Handel bietet, erhält eine Provision für die Vermittlung.34

e) Fazit

Verpflichtet HRS seine Hotelpartner nun zu einer „Best-Preis- Garantie“, indem laut Ziffer 5 a) „HRS immer die mindestens gleich günstigen Preisbedingungen erhält, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet und den eigenen Vertriebskanälen anbietet oder anbieten lässt“35, handelt es sich um eine unechte36, zu Lasten des Anbieters getroffene Meistbegünstigungsklausel auf einem Internet-Plattformmarkt.

Bestpreisklauseln sind nichts als Meistbegünstigungsklauseln mit der Besonderheit, dass Meistbegünstigungsklauseln und Preisbindungen ineinander übergehen37 und bisher im Zusammenhang mit Hotelbuchungsplattformen auftreten.38

Eine abstrakte, völlig vom Fall gelöste Definition der Bestpreisklausel gelingt nicht. Dies liegt daran, dass der Begriff „Bestpreisklausel“ im kartellrechtlichen Verfahren bisher nur im Zusammenhang mit HRS, Booking39 und Expedia40 aufgetreten ist. Ähnliche, eng mit diesen Fällen im Zusammenhang stehende Verfahren werden in der kartellrechtlichen Praxis möglicherweise anders genannt.41

2. Wirtschaftspraktische Einordnung

a)Zweck der Bestpreisklausel

Mit dem Versprechen des günstigsten Preises ziehen Internetplattformen Kunden an. Die durch die Bestpreisklausel begünstigte Plattform kann sich damit im Verhältnis zur Konkurrenz absetzen. Um eine solche Best-Preis-Garantie ohne Bedenken aussprechen zu können, ist die Einschaltung einer Bestpreisklausel mit dem Hotelbetreiber erforderlich.42

Ein weiterer Grund für die Verwendung von Bestpreisklauseln kann die Beseitigung des sogenannten Trittbrettfahrerproblems sein. Von Trittbrettfahrern ist die Rede, wenn jemand Nutzen aus Gütern oder Einrichtung zieht, ohne sich an den zu ihrer Breitstellung entstehenden Kosten entsprechend zu beteiligen.43 Mit Bestpreisklauseln können Internet-Plattformen möglicherweise verhindern, dass Internetnutzer die Vorzüge ihrer meist aufwändig betriebenen Seite nutzen, um dann auf einer anderen konkurrierenden Plattform die Transaktion für viel weniger Geld abzuschließen.

Bestpreisklauseln haben also einen wirtschaftlichen Anreiz. Im stationären Einzelhandel wird dieses Modell gerade aufgrund der fehlenden Kontrollmöglichkeit selten genutzt. Im Zuge des Zeitalters des Internets haben sich die Umstände geändert, denn das Internet verschafft hinreichend Transparenz. Die Überwachung der Bestpreisklausel gelingt insbesondere durch die Entwicklung der Crawler-Technologie immer besser.44

b).Anwendungsfälle

Nähert man sich diesen Bestpreisklauseln chronologisch, so ist das HRS-Verfahren jenes, welches im deutschen Kartellrecht den Anfang machte.45 Gegen die Konkurrenz von HRS - Expedia und Booking - hat das Bundeskartellamt ebenfalls Verfahren eingeleitet, da sie ähnliche Klauseln wie HRS verwenden.46

3. Kartellrechtliche Einordnung

Seitdem das Bundeskartellamet das HRS-Verfahren einleitet, stehen Bestpreisklauseln in der wettbewerbsrechtlichen Diskussion. Sie stehen im Verdacht, den Wettbewerb auf dem Markt der Hotelportale und dem Markt der Hotelunternehmen einzuschränken. Dies könnte einen Verstoß gegen § 1 GWB/Art. 101 Abs. 1 AEUV oder § 20 Abs. 1 i.V.m § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB mit sich bringen. Die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Bestpreisklauseln ist jedoch umstritten. Probleme ergeben sich insbesondere bei der Marktabgrenzung und der Beurteilung einer Freistellung.

a)Marktabgrenzung

Da Bestpreisklauseln in den bisher bekannten Anwendungsfällen die atypische Konstellation haben, dass sie von Unternehmen angewendet werden, die als Handelsvertreter auf einem zweiseitigen Markt tätig sind (Internetbuchungsplattform, Internet-Marktplatz), ergeben sich insbesondere bei der sachlichen und vor allem räumlichen Marktabgrenzung Probleme.47

b)Wettbewerbsbeschränkung

Bei diesen von HRS verwendeten Bestpreisklauseln liegt möglicherweise eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen auf vertikaler Ebene vor, welche im Sinne des § 1 GWB48 eine Beschränkung des Preis- bzw. Provisions-Wettbewerbs der Plattformbetreiber bezwecken oder bewirken.49 Weiterhin steht die Erschwerung des Marktzutritts neuer Plattformbetreiber und eine Beschränkung der Produktanbieter in ihrer Preisgestaltung hinsichtlich des Produkts, das auf der Plattform präsentiert wird, in Rede.50 Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach §§ 20 Abs. 1 i.V.m. Abs.2 GWB und § 21 Abs. 2 GWB könnte ebenfalls vorliegen.51

Obwohl Vertikalvereinbarungen grundsätzlich unter § 1 GWB fallen, gelten für die kartellrechtliche Beurteilung im Vergleich zu Horizontalvereinbarungen unterschiedliche Maßstäbe.52 Dies folgt aus der Überlegung, dass vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen ein geringeres wettbewerbsrechtliches Gefährdungspotential innewohnt als Kartellen. Während Vertikalvereinbarungen regelmäßig nur ein einziges Unternehmen in seiner wettbewerblichen Handlungsfreiheit beschränken, haben horizontale Vereinbarungen (Kartelle) das Potential, den Wettbewerb vollständig zu beseitigen.53

c)Freistellung

Geht man davon aus, dass Bestpreisklauseln als Wettbewerbsbeschränkung unter § 1 GWB fallen, stellt sich die Frage, ob sie nach § 2 Abs. 2 GWB freigestellt sind. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Kernbeschränkung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Vertikal-GVO54 vorliegt. Die Prüfung dieses Tatbestands wird auch hier durch das Vorliegen eines Plattformmarktes erschwert. Unabhängig vom Vorliegen einer Kernbeschränkung könnte eine Freistellung nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO ausscheiden, wenn der Marktanteil bei über 30 % liegt. Dabei ist die zuvor vorgenommene Marktabgrenzung maßgeblich. Eine nach § 2 Abs. 1 GWB mögliche Einzelfreistellung steht ebenfalls zur Debatte.

II. Marktabgrenzung

Die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes ist für die wettbewerbsrechtliche Würdigung dieses Falles von grundlegender Bedeutung.55 Bevor die Tatbestandsmäßigkeit des GWB und etwaige Freistellungen überprüft werden, ist in erster Linie eine Marktdefinition vorzunehmen.56 Die Definition des Marktes dient der genauen Abgrenzung des Gebietes, auf dem Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen.57 Mit dieser Abgrenzung können sodann die potenziellen Wirkungen einer Verhaltensweise auf den Wettbewerb beurteilt werden.58 Der Begriff des kartellrechtlich relevanten Marktes ist mit den Merkmalen Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkung untrennbar verbunden.59 An verschiedenen Stellen des GWB findet sich der Begriff des Marktes ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal.60

Mit der Marktabgrenzung wird der sachliche und räumliche Rahmen vorgegeben, in dem eine Wettbewerbsbeschränkung nach § 1 GWB/Art. 101 Abs. 1 AEUV oder einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach §§ 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB und § 21 Abs. 2 GWB überprüft wird. Bevor die oben genannten Tatbestände des GWB im Einzelnen geprüft werden, ist daher in einem ersten notwendigen Schritt die Abgrenzung des relevanten Marktes vorzunehmen.

Logischerweise erfolgt die sachliche Abgrenzung des Marktes stets vor der räumlichen, da erst das Produkt in seinen verschiedenen Ausformungen ermittelt werden muss, bevor die räumliche Ausdehnung des Marktes untersucht werden kann.

1. Sachlich relevanter Markt

Eine Definition des sachlich relevanten Marktes lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz nicht herleiten. Viel mehr sind Grundsätze der Marktabgrenzung aus Rechtsprechung und kartellbehördlicher Praxis entwickelt worden.61 Die daraus resultierenden Prinzipien hat die EUKommission in ihrer Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes umfassend erläutert.62

a)Abgrenzungsmethoden
aa) Bedarfsmarktkonzept

Die weit überwiegende Ansicht ermittelt den sachlich relevanten Markt anhand des so genannten Bedarfsmarktkonzepts.63 Demzufolge erfasst der sachlich relevante Produktmarkt alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die vom Verbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden.64 Verbraucher dürfen nicht nur als Endverbraucher verstanden werden, da auf vorverlagerten Marktstufen die Unterscheidung anders sein kann.65 Die Abgrenzung des relevanten Marktes besteht im Wesentlichen darin, das der Marktgegenseite tatsächlich zur Verfügung stehende Alternativangebot zu bestimmen.66

bb) SSNIP-Test und Preiselastizität

Als gedankliche Hilfe zur Bestimmung substituierbarer Produkte und Dienstleistungen wird der SSNIP67 -Test herangezogen.68 Ausgehend von einer dauerhaften Preiserhöhung zwischen 5 und 10 % werden Produkte so lange dem festzustellenden Markt zugeordnet, bis die Preiserhöhung einen Gewinn einbringt, weil die Abnehmer nicht mehr ausweichen (können).69 So lange die Abnehmer aufgrund der Preiserhöhung auf ein anderes Produkt ausweichen können, bewegt man sich noch im selben Markt. Diese Preiselastizität scheint auf dem ersten Blick musterhaft die wettbewerbliche Reaktionsverbundenheit zwischen zwei Produkten aufzuzeigen, doch ist der SSNIP-Test nicht unumstritten. In der Wirklichkeit treten so saubere Randbedingungen kaum auf. Kritik erfährt der SSNIP-Test auch, weil die Marktabgrenzung teilweise auf Grundlage von Informationen erfolgt, die nicht immer tatsächlich vorliegen, sondern lediglich hypothetischer Natur sind.70 Auswertungen von Statistiken können dabei abhelfen, sind jedoch meistens nicht hinreichend. Auch kann der SSNIP-Test bei Unternehmen, die bereits marktbeherrschend sind, irreführend sein, da das Preisniveau des Produktes des beherrschenden Unternehmens eventuell bereits überhöht ist. Der BGH akzeptiert den Test dementsprechend nur als ein Indiz von vielen,71 die Kommission wendet den SSNIP-Test ebenfalls nur ergänzend an. So lassen sich aus der Entscheidungspraxis keine Fälle finden, in denen die Europäische Kommission den SSNIP-Test ausschließlich und vollständig angewandt hat.72

b)Abgrenzung im konkreten Fall

Um das Hotelbuchungsportal HRS in einen sachlich relevanten Markt einordnen zu können, wird - angelehnt an das Bedarfsmarktkonzept - eine Produktgruppe identifiziert, innerhalb welcher die Produkte funktionell aus Sicht der Marktgegenseite austauschbar sind, so dass der Preissetzungsspielraum begrenzt ist.73

aa) Bestimmung der Marktgegenseite

Die Anwendung des Bedarfsmarktkonzepts erfordert zunächst die Bestimmung der Marktgegenseite. Bereits hierbei ergeben sich Besonderheiten im Zusammenhang mit Meistbegünstigungsklauseln. HRS weist die atypische Konstellation auf, dass es sich um eine Internet-Plattform mit Vermittlungsfunktion handelt.74 Die Leistungen von HRS werden damit von zwei Personengruppen nachgefragt: den Hotelkunden und den Hotelanbietern.75 Auf der einen Seite hat HRS eine wirtschaftliche Beziehung zu den Endkunden, die das Portal nutzen und auf der anderen Seite besteht ein vertragliches Verhältnis zum Produktanbieter, dem HRS eine Angebotsmöglichkeit einräumt.76

Bei der Ermittlung der Marktgegenseite muss also der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass HRS auf einem zweiseitigen Markt tätig ist.77 Es stellt sich die Frage nach der Marktgegenseite. Dies kann erhebliche Schwierigkeiten verursachen.78 Bei mehrseitigen Märkten hat sich noch keine Abgrenzungsmethode durchgesetzt.79 Dies ist insoweit problematisch, als dass die Marktabgrenzung für die wettbewerbsrechtliche Analyse richtungsweisend ist.80 Fraglich erscheint vorallem in diesem Zusammenhang, inwiefern die klassischen Marktabgrenzungsmethoden noch auf digitale Märkte anwendbar sind.81

(1) Auffassung von HRS

Laut HRS liege es nahe, beide Marktseiten - Hotelunternehmen und Hotelkunden getrennt zu betrachten. Im Wesentlichen sei jedoch auf die Sicht der Hotelkunden abzustellen.82 Alle Wege würden von den Hotelkunden genutzt, um jedenfalls am Ende des Suchvorgangs eine Hotelübernachtung buchen zu können. Danach müsste jegliche Analyse bei der Substitution des Endkunden anfangen, da es sich bei der Nachfrage um eine abgeleitete Nachfrage handele.83

(2) Auffassung des Bundeskartellamtes

Das Bundeskartellamt berücksichtigt beide Marktgegenseiten, legt den Schwerpunkt jedoch auf die Austauschbarkeit alternativer Vertriebswege aus Sicht der Hotelbetreiber.84 Der Blick sei in erster Linie auf die Sicht der Hotelbetreiber zu richten, weil gerade die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Bestpreisklausel in Rede stehe. Diese sei zwischen Hotelbetreiber und HRS vereinbart worden, so dass es vor allem für die Hotelbetreiber entscheidend sei, wer zu welchen vertraglich vereinbarten Bedingungen eine Vermittlungsleistung erbringt.85 Ebenfalls untersucht das Bundeskartellamt die Sichtweise der Hotelkunden, vernachlässigt diese jedoch insoweit, als dass dieser trotz etwaiger Abweichung hinsichtlich der Austauschbarkeit keine Beachtung geschenkt wird.86

(3) Auffassung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf bestätigt diese Auffassung des Bundeskartellamtes. Entscheidend für die Frage, ob bestimmte Waren oder gewerbliche Leistungen funktionell austauschbar sind, sei primär die Sicht der Hotelunternehmen.87 Damit stellt sich das OLG gegen die Auffassung des Beschwerdeführers HRS, wonach für die Marktabgrenzung auf die Sicht des Endkunden abzustellen sei.88 Dies ergebe sich aus dem Zweck der sachlichen Marktabgrenzung. Die Marktabgrenzung diene nicht dem Zweck, Endverbraucherinteressen zu berücksichtigen, sondern vielmehr um die Feststellung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse, welche nicht in abgeleiteten, sondern unmittelbaren wirtschaftlichen Beziehungen entstehen.89 Da Bestpreisklauseln mit dem Hotelunternehmen geschlossen werden, seien als unmittelbare Vertragspartner diese zu berücksichtigen.

(4) Stellungnahme

Dass sowohl das Bundeskartellamt als auch das OLG Düsseldorf den Schwerpunkt auf die Sicht der Hotelbetreiber legt, ist nicht zu beanstanden. Schließlich geht es um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Bestpreisklausel, welche unmittelbar die Hotelpartner betrifft und nicht die Endverbraucher. Während HRS zum Hotelpartner eine unmittelbare vertragliche Beziehung pflegt, besteht zwischen HRS und dem Endverbraucher aufgrund der kostenlosen Nutzungsmöglickeit kein Verhältnis rechtlicher Natur, sondern nur ein faktisches. Der Zweck der Marktabgrenzung ist die Bestimmung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse, denen die Marktgegenseite ausgesetzt ist.90 Die Machtverhältnisse betreffen in erster Linie die Marktgegenseite, die vertraglich gebunden ist. Das ist hier das Hotelunternehmen und nicht der Endverbraucher.

Soweit das Bundeskartellamt trotzdem die Sicht der Endverbraucher berücksichtigt, entstehen Wertungswidersprüche. Das Bundeskartellamt räumt auf einer Seite ein, dass Endverbraucher unterschiedliche Vertriebswege als austauschbar ansehen, verdrängt diesen Umstand jedoch komplett aus der Würdigung.91 Somit geht das Bundeskartellamt im Ergebnis von einem einseitigen Markt aus, obwohl es zuvor betonte, dass beide Marktgegenseiten betrachtet werden müssen.92

bb) Austauschbarkeit der Produkte

Nachdem die Marktgegenseite bestimmt wurde, stellt sich die Frage nach der Austauschbarkeit der Hotelbuchungsprodukte aus Sicht dieser Marktgegenseite. In erster Linie stellt sich die Frage, ob Hotelunternehmen zwischen dem Offline- oder Online-Vertrieb unterscheiden. Sodann93 ist zu klären, zwischen welchen Produkten innerhalb des Internetvertriebs eine Austauschbarkei anzunehmen ist.

(1) Differenzierung zwischen Offline- und Online-Vertrieb

(a) Auffassung von HRS

Laut HRS sei keine Unterscheidung zwischen Online- und Offline- Angeboten zu machen. Ob der Vertrieb offline oder online stattfinde, sei für das Hotelunternehmen gleichgültig. HRS trägt vor, dass Hotelbuchungsportale zu einem solchen sachlich weiten Markt gehören, dass alle Anbieter der drei Teilleistungen „Suchen“, „Vergleichen“ und „Buchen“ - unabhängig ob offline oder online- inbegriffen seien.94

(b) Auffassung des Bundeskartellamtes

Das Bundeskartellamt sieht den Online-Vertrieb als Ergänzung zum Offline-Betrieb, womit eine Austauschbarkeit dieser beiden Vertriebsformen abzulehnen sei.95 Dies sei vor allem damit zu begründen, dass der Online-Vertrieb ganz im Gegensatz zum Offline- Vertrieb an Bedeutung gewinne.96 Vor allem sei der Internet-Vertrieb für kleine und mittlere Hotels von enormer Wichtigkeit.97

(c) Auffassung des OLG D ü sseldorf

Insoweit schließt sich das OLG Düsseldorf dieser Auffassung an.98 Eigene Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Offline- und OnlineVertrieb nimmt das OLG Düsseldorf nicht vor.

(d) Stellungnahme

Eine Unterscheidung zwischen Online- und dem Offline-Vertrieb ist zwingend notwendig. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Internets ist der Online-Vertrieb viel erfolgversprechender. Immer mehr Buchungen werden online vorgenommen, während die Anzahl von Offline-Buchungen abnimmt.99 Insbesondere kleinere, mittlere oder neu einsteigende Hotelbetreiber werden darum bemüht sein, ihre Hotelzimmer möglichst im Online-Vertrieb anzubieten. Im stationären Handel werden diese nur schwer die Aufmerksamkeit auf sich lenken. Zudem ist der Online-Vertrieb transparent und übersichtlich. Aus Sicht der Hotelunternehmen ist der Online-Vertrieb nicht ohne weiteres mit dem Offline-Vertrieb austauschbar. Dem Bundeskartellamt ist dahingehend zuzustimmen, dass sich beide Vertriebsformen aus Sicht der Hotelunternehmen ergänzend und nicht alternativ gegenüberstehen.

(2) Differenzierung innerhalb des Online-Vertriebs

(a) Auffassung von HRS

Geht es nach HRS, ist keine Differenzierung innerhalb der Teilbereiche des Online-Vertriebs vorzunehmen.100 Die HRS sieht Hotelportale in einem sachlich so weiten Markt, dass sie nicht einmal zwischen offline und online unterscheidet, so dass eine Unterscheidung innerhalb des Online-Vertriebs in Teilbereiche obsolet sei.101 Sämtliche Anbieter der Leistungen "Suchen, Vergleichen und Buchen" seien einem einheitlichen sachlichen Markt zuzuordnen. Schließlich würden alle Wege von den Hotelkunden genutzt, um jedenfalls am Ende des Suchvorgangs eine Hotelübernachtung buchen zu können.102

(b) Auffassung des Bundeskartellamtes

Laut Bundeskartellamt sei innerhalbs des Online-Vertriebs weiter zu differenzieren.103 Danach stehen Hotelportale hinsichtlich ihrer Leistungen und Preise aus der Sicht des Hotels in einem engen Wettbewerbsverhältnis, während ein anderer Online-Vertriebsweg kein hinreichendes Substitut darstelle, sondern lediglich komplementären Charakter habe.104 Die engsten Wettbewerber seien HRS und Booking, da beide Unternehmen über ihre Portale ausschließlich Hotelübernachtungen anbieten. Expedia gehöre ebenfalls zum selben Markt, unterscheide sich von den beiden jedoch dadurch, dass auch Reisen angeboten werden.105 Unter Heranziehung des SSNIP-Tests106 versucht das Bundeskartellamt das Vorliegen eines Marktes für Online- Buchungsplattformen zu unterstreichen:

[...]


1 Akman, S. 16; Soyez, NZKart 2014, S. 447.

2 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10 - HRS.

3 Siehe BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10 - HRS.

4 Siehe OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.1.2015, VI-Kart 1/14(V), juris.

5 Zeitgleich mit der Untersagungsverfügung gegen HRS eröffnete das Bundeskartellamt weitere Verfahren gegen die Wettbewerber Booking und Expedia.

6 Br ü nger, http://juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/nachrichtrecht/2012/03/interview- meistbegunstigungsklauseln-sind-wettbewerbsrechtlich-ambivalent.

7 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 16 - HRS.

8 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 17 - HRS.

9 HRS bietet keine eigenen Hotelzimmer an.

10 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 19 - HRS.

11 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 28 - HRS.

12 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 38 - HRS.

13 BKartA. Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 40 - HRS.

14 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 41. - HRS

15 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 53 - HRS.

16 Im Fall HRS war die Beschlussabteilung B 9 zuständig.

17 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 54 - HRS.

18 BKartA. Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 54 - HRS.

19 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 59 - HRS.

20 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 61 - HRS.

21 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 62 - HRS.

22 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 1 - HRS.

23 OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.01.2015 - VI-Kart 1/14 (V), juris.

24 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 3 - HRS.

25 Soyez, NZKart 2014, S. 447; Akman, S. 16.

26 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 40 - HRS.

27 Siehe BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 1- HRS; OLG Düsseldorf, siehe Beschluss v. 09.01.2015 - VI-Kart 1/14 (V), juris.

28 Kling/Thomas, §19 Rn. 184.

29 Teilweise findet auch eine begriffliche Unterscheidung in unmittelbar und mittelbar statt.

30 Fiebig, NZKart, 2014, S. 124, Hamelmann/Haucap/Wey, S.3.

31 Bechthold/Bosch, § 1 Rn. 68.

32 Hamelmann/Haucap/Wey, S. 3.

33 Vgl. bspw. Buccirossi (OECD) DAF/COMP, 2013, S. 22ff.

34 Hamelmann/Haucap/Wey, S. 3; Schaubild zur Veranschaulichung, Akman, S. 52.

35 BKartA v. 20.12.2013, B 9 - 66/10 - HRS Rn. 40 - HRS.

36 Hamelmann/Haucap/Wey, S. 3.

37 Kling/Thomas, §19 Rn. 193.

38 Bisher hat das Bundeskartellamt vom Begriff „Bestpreisklausel“ nur im HRS-, Booking- oder Expedia-Verfahren Gebrauch gemacht.

39 Siehe BKartA, Beschluss v. 22.12.2015, B9 121/13 - Booking.

40 Siehe BKartA, Beschluss v. 22.12.2015, B9 120/13 - Expedia.

41 So etwa „Preisparitätsklausel“ im Verfahren Amazon Marketplace, siehe BKartA, Beschluss v. 26.11.2013, B6-46/12 - Amazon Marketplace.

42 Fiebig, NZKart 2014, S. 123.

43 Dreyer/Lemberg, BB 2012, S. 2004.

44 Hamelmann/Haucap/Wey, S. 3.

45 Fiebig, NZKart 2014, S. 122.

46 Siehe BKartA, Beschluss v. 22.12.2015, B9 121/13 - Booking; BKartA, Beschluss v. 22.12.2015, B9 120/13 - Expedia.

47 Galle, BB 2015, S. 596.

48 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

49 Aufgrund der Angleichung des deutschen Kartellrechts an das Europäische steht auch ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede.

50 Fiebig, NZKart 2014, S. 125.

51 Hamelmann/Haucap/Wey, S. 5.

52 Kling/Thomas, § 19 Rn. 127.

53 Immenga/Mestmäcker /Zimmer, § 1 GWB, Rn. 319 ; Kling/Thomas, § 19 Rn. 127.

54 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 v. 20. April 2010 (Vertikal- Gruppenfreistelungsverordnung).

55 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 372/03 Rn. 4; Lettl, § 7 Rn. 12; Emmerich, § 4 Rn. 59; Schulte/Just/Deister, § 18 Rn. 16.

56 Immenga/Mestmäcker /Fuchs/M ö schel, § 18 Rn. 23; Schulte/Just/Deister, § 18 Rn. 14; KKKartR/ Sch ü tz, Art. 2 FKVO Rn. 8.

57 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 372/03 Rn. 2, BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 69 - HRS; Emmerich, § 4 Rn. 60; Schulte/Just/ de Bonett, Art. 101 AEUV Rn. 63; KKKartR/ Sch ü tz, Art. 2 FKVO Rn. 16.

58 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 372/05 Rn. 2; Lettl, § 1 Rn. 23;. Emmerich, § 4 Rn. 62; Schulte/Just/ de Bonett, Art. 101 AEUV Rn. 63.

59 Kling/Thomas, § 16 Rn. 45, Rittner/Dreher/Kulka, § 6 Rn 728;

60 So in § 3 Abs. 1 GWB, in § 19 Abs. 2 GWB oder mittelbar in den Begriffen „marktbeherrschend“ oder „Marktanteil“ in §§ 19, 20 und 36 GWB.

61 Kling/Thomas, § 16 Rn. 46, KKKartR/ Sch ü tz, Art. 2 FKVO Rn. 14.

62 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 372/05.

63 Kling/Thomas, § 16 Rn. 46; Schulte/Just/Deister, § 18 Rn. 22; Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 372/05 Rn. 13ff.; KKKartR, Sch ü tz, Art. 2 FKVO Rn. 18.

64 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 372/05 Rn. 8.; ähnlich KG, Beschluss v. 18.01.1969, WuW /E 995, 995 - Handpreisauszeichner, st. Rspr.; Kling/Thomas, § 16 Rn. 47.

65 KKKartR, Sch ü tz, Art. 2 FKVO Rn. 15.

66 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 372/05 Rn. 13.

67 SSNIP = small but significant and non-transitory increase in price.

68 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 372/05 Rn. 26f.

69 KKKartR, Sch ü tz, Art. 2 FKVO, Rn. 19, 38.; Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 372/05 Rn. 17; Schulte/Just/ de Bonett, Art. 101 AEUV Rn. 66.

70 KKKartR, Sch ü tz, Art. 2 FKVO Rn. 39.

71 BGH, Beschluss vom 4.3.2008 - KVR 21/07 - Soda Club II; NJW-RR 2008, 996.

72 KKKarttR, Sch ü tz, Art. 2 FKVO Rn. 40.

73 Hamelmann/Haucap/Wey, S.10, vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 372/05.

74 Fiebig, NZKart 2014, S. 124; Kling/Thomas, § 19, Rn. 193.

75 Fiebig, WuW 2013, S. 814, Fiebig, NZKart 2014 S. 124.

76 Fiebig, NZKart 2014, S.124.

77 Fiebig, NZKart 2014, S.124.

78 H ö ppner/Grabenschr ö er, NZKart 2015, S.162; K ö rber WuW 2015, S. 120ff.

79 H ö ppner/Grabenschr ö er, NZKart 2015, S.162; Dewenter/R ö sch/Tersch ü ren, NZKart 2014, S. 394.

80 Dewenter/R ö sch/Tersch ü ren, NZKart 2014, S. 387.

81 K ö rber WuW 2015, S. 120.

82 BKartA, Beschluss. v. 20.12.2013, B9 - 66/10, Rn. 70 - HRS; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.01.2015 - VI-Kart 1/14 (V), Rn. 33.

83 OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.01.2015 - VI-Kart 1/14 (V), Rn. 34.

84 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn.71- HRS.

85 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn.71- HRS.

86 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn.72- HRS.

87 OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.01.2015 - VI-Kart 1/14 (V), Rn. 31.

88 OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.01.2015 - VI-Kart 1/14 (V), Rn. 33.

89 OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.01.2015 - VI-Kart 1/14 (V), Rn. 32.

90 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 372/05 Rn. 2; Emmerich, § 4 Rn. 79.

91 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 72 - HRS.

92 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 71 - HRS.

93 Die weitere Differenzierung ist natürlich obsolet, wenn man keine Austauschbarkeit zwischen Online- und Offline-Vertrieb annehmen würde.

94 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 70 - HRS.

95 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 73 - HRS.

96 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 74 - HRS.

97 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 77 - HRS.

98 OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.01.2015 - VI-Kart 1/14 (V), Rn. 21.

99 Branchenstudie Hotelmarkt Deutschland 2013, S. 206ff.

100 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 70 - HRS.

101 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 70 - HRS.

102 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 70 - HRS.

103 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 80 - HRS.

104 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 80 - HRS.

105 BKartA, Beschluss v. 20.12.2013, B 9 - 66/10, Rn. 84 - HRS.

106 Wird auch „Monopoltest“ bezeichnet.

Final del extracto de 85 páginas

Detalles

Título
Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Bestpreisklauseln im Fall des Hotelbuchungsportals HRS
Universidad
University of Cologne
Autor
Año
2016
Páginas
85
No. de catálogo
V320968
ISBN (Ebook)
9783656987338
ISBN (Libro)
9783656987345
Tamaño de fichero
763 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
wettbewerbsrechtliche, beurteilung, bestpreisklauseln, beispiel, falles, hotelbuchungsportals
Citar trabajo
Sener Dincer (Autor), 2016, Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Bestpreisklauseln im Fall des Hotelbuchungsportals HRS, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/320968

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