Leseprobe
Inhalt
1. Einleitung ...3
2. Die Umsatzsteuer allgemein und in Deutschland ...4
2.1 Bruttoumsatz- und Nettoumsatzsteuer ...6
2.2 Einphasen-, Mehrphasen- und Allphasensteuer ...7
2.3 Vorumsatzabzug und Vorsteuerabzug ...7
3. Die Entwicklung der Umsatzsteuer vom Kaiserreich bis zur Gegenwart ...9
3.1 Kaiserreich (1871-1918) ...11
3.2 Weimarer Republik (1919-1933) ...12
3.3 NS-Regime (1933-1945) 15
3.4 Nachkriegszeit und die BRD bis 1989 (1945-1989) ...17
3.5 Die Bundesrepublik Deutschland ab 1990 ...20
4. Fazit ...21
Literaturverzeichnis ...23
Abbildungsverzeichnis ...26
Tabellenverzeichnis ...26
1. Einleitung
„Die Umsatzsteuer ist [unter anderem] eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates weltweit“ (Brümmerhoff, Büttner, 2015, S.491). So leiten Prof. Dr. Dieter Brümmerhoff und Prof. Dr. Thiess Büttner ihr Kapitel zur Umsatzsteuer ein und stellen die substanzielle Rolle der Umsatzsteuer in den öffentlichen Finanzen heraus. Einige andere fügen noch hinzu, dass „ […] [d]ie meisten Verkehrssteuern einschließlich der Umsatzsteuer […] keinen tieferen Sinn [haben] als den, dem Staat Geld zu bringen“ (Blankart, 2011, S.321). Das Einnahmevolumen der Umsatzsteuer ist im deutschen Haushalt nach aktuellen Erhebungen das zweithöchste. „ […] [M]it einem Aufkommen von 148 Mrd. Euro im Jahre 2013 [, ist sie] nach der Lohnsteuer die wichtigste Einnahmequelle des Staates“ (vgl. ebd. S.497). In Anbetracht der Summe von 148 Milliarden Euro im Jahr 2013 entstehen Fragen, zum Beispiel, wie ist die Umsatzsteuer (USt.) entstanden, wie hat sich diese entwickelt und welche Veränderungen wurden vorgenommen, so dass sie eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates geworden ist. Diese Fragen liefern mitunter die Motivation dazu, die Entwicklung der Umsatzsteuer von ihren theoretischen Grundlagen bis hin zur konkreten Entwicklungshistorie der deutschen Umsatzsteuer zu skizzieren und wesentliche Unterschiede der jeweiligen historischen Zeiten dar- und gegenüberzustellen. In der vorliegenden Arbeit werden zunächst in Kapitel zwei die allgemeinen Charakteristika und Varianten einer Umsatzbesteuerung dargestellt, auf denen anschließend Kapitel drei aufbaut. In Kapitel drei wird die deutsche USt. kurz skizziert und ihre historische Entwicklung dargelegt, beginnend im Kaiserreich bis hin zur Gegenwart. Dabei werden immer kurz die wesentlichen Kennzeichen, die zugrundeliegenden finanzpolitischen Zusammenhänge der betrachteten Zeit sowie Unterschiede, Veränderungen und Gemeinsamkeiten herausgestellt. Um die Arbeit abzuschließen, wird im vierten Kapitel die aktuelle Einnahmenentwicklung der Steuern insgesamt sowie der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer zum Vergleich nach Daten des Statistischen Bundesamts (Destasis) kurz präsentiert, und zuletzt werden die Ergebnisse dieser Arbeit in einem persönlichen Fazit zusammengefasst und die Arbeit beendet. Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser allgemeine Grundkenntnisse über die USt. zu vermitteln, sowie den Entwicklungsprozess der deutschen Umsatzsteuer herauszustellen.
2. Die Umsatzsteuer allgemein und in Deutschland
Betrachtet man die Bezeichnung Umsatzsteuer genauer, so kann man diese in zwei Einzelbegriffe teilen, Umsatz und Steuer. Umsatz, oder auch Ertrag gennant, sind „[…] Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben und Verbringungen […]“ (Gabler Wirtschaftslexikon, 2015, Stichwort: Umsatz) eines Unternehmers. Das bedeutet, Umsätze sind die erzielten Einnahmen durch den Absatz von Gütern und Dienstleistungen eines Unternehmers in einer bestimmten Periode. Der deutsche Steuerbegriff wird juristisch in der Abgabenordnung (AO) wie folgt festgelegt: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (Klein, 2014, § 3, S.8-9). Hieraus lassen sich mehrere Charakteristika einer Steuer ableiten. Sachleistung und Wertgegenstände fallen nicht unter den Steuerbegriff, da die AO explizit von „[…] Geldleistungen […]“ (vgl. ebd. § 3, S.8) spricht und somit eine monetäre Leistung als Steuer festlegt. Weiter sind Steuern keine Gegenleistungen, die für erhaltene Leistungen gezahlt werden. Die Empfänger der Steuern sind entweder der Bund, die Länder oder die Kommunen, da die Abgabe an die „öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen“ (vgl. ebd. § 3, S.8-9) bezahlt wird und daher eine Gemeinschaftssteuer ist. Infolgedessen werden Steuern „[…] allen auferlegt […]“ (vgl. ebd. § 3, S. 9) und sind daher verpflichtend. Zuletzt werden Steuern vor dem Hintergrund „[…] der Erzielung von Einnahmen […]“ (vgl. ebd. § 3, S.9) per Gesetz erhoben, welcher aber auch nebensächlich sein kann (vgl. ebd. § 3, S.9). In der finanzwissenschaftlichen Steuerlehre wird die Steuer als Instrument des Staats gesehen, um in das Wirtschaftssystem eingreifen zu können (vgl. ebd. § 3, Rn.2, S.10). Problematisch an dieser Auffassung ist jedoch, dass eine „[…] einheitliche Begriffsbestimmung […] [der Steuer in der finanzwissenschaftlichen Steuerlehre] nicht entwickelt worden [ist] […]“ (vgl. ebd. § 3, Rn.2, S.10). Die Besteuerung wird aber immer als hoheitliche Maßnahme ohne Anspruch auf Gegenleistung zur Deckung eines staatlichen Finanzbedarfs gesehen (vgl. ebd. § 3, Rn.2, S.10). Somit gibt es einen Auffassungsunterschied über die steuerliche Begriffsbestimmung. Steuern lassen sich in direkte und indirekte Steuern differenzieren. Direk- #4 te Steuern knüpfen direkt an Indikatoren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an, wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen (Homburg, 2015, S.11). „Es besteht eine Identität zwischen Steuerschuldner und Steuerdestinatar“ (vgl. ebd. S.11). Indirekte Steuern dagegen erfassen die „[…] wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf Umwegen, indem sie eine Einkommensverwendung oder einen Vermögensverkehr belasten“ (vgl. ebd. S.11). Es besteht keine Identität zwischen Steuerschuldner und Steuerinatar, da die Steuer von einem Dritten geschuldet wird, somit sind indirekte Steuern auf Überwälzungen angelegt, das bedeutet, dass sie an andere weitergegeben werden (vgl. ebd. S.11). „Umsatzsteuern sind bei den Unternehmen [mit einem bestimmten Prozentsatz] erhobene Steuern, die im Wesentlichen deren Verkauf von Gütern [und Dienstleistungen] belasten“ (Brümmerhoff, Büttner, 2015, S.491). Als umsatzsteuerpflichtige Umsätze gelten in Deutschland Lieferungen und sonstige Leistungen, die Unternehmer mittels eines Unternehmens im Inland gegen ein Entgelt erwirtschaften, sowie die Einfuhr von Waren aus einem Drittland und der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen ein Entgelt (vgl. ebd. S.494). Der Staatssekretär des Reichsfinanzministeriums der Weimarer Republik Johannes Popitz charakterisiert die USt. so, dass „[…] der Steuerpflichtige […] nur Steuerzahler, nicht [aber] auch Steuerträger sein soll“ (Popitz, 1918, S.6) und es wird deutlich, dass die Steuer letztlich wirtschaftlich den Endverbraucher belasten soll. Der Unternehmer wälzt die USt. auf den Verbraucher ab, somit ist die USt. eine indirekte Steuer. Ein weiteres Charakteristikum der USt. ist, dass sie eine allgemeine Konsum- und Verkehrssteuer ist, „[…] die grundsätzlich Waren aller Art der Steuer unterwirft […]“ (Grabower, 1962, S.1). Im internationalen Handel wird bei der Erhebung der USt. zwischen zwei Prinzipien unterschieden. Das Bestimmungslandprinzip handhabt die Besteuerung so, dass Exporte aus der eigenen Volkswirtschaft steuerlich entlastet werden und im Bestimmungsland nach den dort geltenden Steuersätzen belastet werden (Blankart, 2011, S.329). Beispielsweise werden Exporte aus Deutschland in die Niederlande nicht mit dem deutschen, sondern mit dem niederländischen Umsatzsteuersatz belastet. „Das Umgekehrte gilt für Importe nach Deutschland“ (vgl. ebd. S.329-330). Das zweite Prinzip ist das Herkunftslandprinzip, hierunter wird die Besteuerung von Waren und Dienstleistungen mit dem Steuersatz des Ursprungs- bzw. Herkunftslandes verstanden (vgl. ebd. S.329-330). Beispielsweise bezahlen niederländische #5 Bürger demnach auf deutsche Produkte in den Niederlanden nicht den niederländischen, sondern den deutschen Umsatzsteuersatz. Zur deutschen USt. gehört auch die Einfuhrumsatzsteuer, diese „[…] regelt die tatbestandlichen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs, der mit der Einführung des Binnenmarktes im Jahr 1993 […] zusätzlicher Steuerbestand geworden ist“ (Bunjes, 2014, § 1a, Rn.1, S.86). Der Abnehmer der Ware oder Dienstleistung schuldet die Steuer im europäischen innergemeinschaftlichen Handel dem Bestimmungsland (vgl. ebd. § 1a, Rn.1, S.86). Somit gilt im europäischen Binnenmarkt das Bestimmungslandprinzip. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und des Erhebungsverfahrens gibt es unterschiedliche Varianten bei der USt. Zunächst wird unterschieden zwischen Bruttoumsatz- und Nettoumsatzsteuer.
2.1 Bruttoumsatz- und Nettoumsatzsteuer
„Bruttoumsatzsteuern liegen vor, wenn der Bruttoumsatz U oder der Produktionswert PW belastet werden“ (Brümmerhoff, Büttner, 2015, S.491). Bruttoumsätze sind die durch die Verkäufe von Waren und Dienstleistungen erwirtschafteten Einnahmen ohne Abzug gewährter Nachlässe. Der Produktionswert (PW) kann sich auf die Sollund die Haben-Seite eines Ertragskontos eines Unternehmers beziehen. Die Soll- Seite umfasst alle Vorleistungen (VL), Abschreibungen (D), Produktionsausgaben (Tp-Z) sowie die Nettowertschöpfung (NWS), welche Löhne und Gehälter (L), Mieten und Pachten (M), Zinsen (R) und den Betriebsgewinn (G) beinhaltet (vgl. ebd. S. 491). In einer Gleichung zusammengefasst beinhaltet die Soll-Seite folgende Belastungen: PW = VL + D + (Tp-Z) + NWS Auf der Haben-Seite des Ertragskontos umfasst der Produktionswert den erzielten Umsatz durch Verkäufe von Waren und Dienstleistungen (U) und die Bestandsänderungen an eigenen Erzeugnissen und selbsterstellten Anlagen (BA) (vgl. ebd. S. 491). Die Gleichung der Haben-Seite sieht dann wie folgt aus: PW = U + BA #6 „Als Nettoumsatzsteuern knüpfen die Abgaben an der Bruttowertschöpfung PW - VL, an der Nettowertschöpfung zu Faktorkosten NWS oder am Nettoumsatz U - VL an“ (vgl. ebd. S.491). Im Gegensatz zur Bruttoumsatzsteuer wird hier nur der Nettoumsatz, also der erwirtschaftete Umsatz (U) abzüglich der Vorleistungen (VL), die eine fremde Wertschöpfung enthalten, besteuert. Wenn die angeführte Unterscheidung geklärt ist, wird der Fokus auf die Erhebungsmethoden und Einteilungskriterien gelegt.
2.2 Einphasen-, Mehrphasen- und Allphasensteuer
Zunächst gilt es zwischen einer Einphasen-, Mehrphasen- und Allphasensteuer zu unterscheiden. Bei einer Einphasensteuer „[…] trifft [die Besteuerung] nur eine bestimmte Produktions- und Handelsstufe […]“ (Kußmaul, 2015, S.164). Als Handelsund Produktionsstufe kann beispielsweise der Urerzeuger oder Großhändler dienen und die Steuerzahlung wird nur einmal geleistet. Eine weitere Variante ist die Mehrphasensteuer. Die „[…] Besteuerung trifft mehrere Produktions- und Handelsstufen“ (vgl. ebd. S.165), was bedeutet, je mehr Produktions- und Handelsphasen es gibt, desto öfter muss eine Abgabe geleistet werden. Als dritte Variante bleibt die Allphasensteuer, bei der die Besteuerung alle Phasen der Produktion oder des Handels trifft (vgl. ebd. S.165). Problematisch ist jedoch bei der Allphasen- und Mehrphasenbesteuerung, dass es mit steigender Produktionsstufen- und Handelsanzahl zu einem Kumulativeffekt kommt. Die „[…] Gesamtsteuerbelastung eines Produkts steigt mit der Zahl der Wirtschaftsstufen, die es durchläuft“ (vgl. ebd. S. 165). Infolgedessen ergibt sich eine Tendenz zur vertikalen Konzentration (vgl. ebd. S.165). Das bedeutet, dass sich Unternehmen mit vor- oder nachgelagerten Produktionsstufen zusammenschließen, um so möglichst viele Produktionsstufen zu integrieren, um letztlich Steuern zu sparen (Brümmerhoff, Büttner, 2015, S.493). Daher ist die Allphasensteuer nicht wettbewerbsneutral (vgl. ebd. S.492).
2.3 Vorumsatzabzug und Vorsteuerabzug
Bei einer Nettoumsatzsteuer sind allgemein zwei subtraktive Verfahren zur Belastung des Nettoumsatzes möglich, der Vorumsatzabzug und der Vorsteuerabzug. Bei dem Vorumsatzabzugsverfahren werden „[…] vom Gesamtumsatz eines Unternehmens alle Vorumsätze an Vorleistungen und Investitionsgütern abgesetzt“ (vgl. ebd. S.494). Beim Vorsteuerabzugsverfahren wird zuerst mittels des geltenden Steuersatzes für den Gesamtumsatz eines bestimmten Veranlagungszeitraums eine vorläufige Steuerschuld ermittelt, anschließend werden die auf alle Vorleistungen und Investitionsgüter bezahlten Vorleistungen zusammengerechnet. Zuletzt wird von der vorläufig ermittelten Steuerschuld die Summe der Vorsteuern abgezogen (vgl. ebd. S.494-495). „Die Differenz [daraus] wird [dann] an das Finanzamt abgeführt“ (vgl. ebd. S.494). Tabelle 1 zeigt ein fiktives Rechenexempel, das belegt, dass beide Verfahren zu demselben Ergebnis gelangen und die Unterschiede der beiden Methoden lediglich in der Behandlung der Vorleistungen und des Verwaltungsaufwands liegen.
[Dies ist eine Leseprobe: Tabellen und Abbildungen werden nicht dargestellt]
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