Studieren mit Behinderung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Zur Praxis der Integration an deutschen Hochschulen


Trabajo Escrito, 2012

41 Páginas, Calificación: 2,0

Anónimo


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition von Behinderung

3. Gesetzliche Grundlage

4. Integration

5. Studieren mit Behinderung
5.1 Studie über Studenten mit einer Behinderung
5.2 Befragung der Studienberatung der MLU
5.3 Befragung einer Studierenden mit Behinderung

6.Barrieren im Universitätsalltag
6.1 Definition des Begriffs Barrierefreiheit
6.2 Mobilitätbarrieren
6.3 Psychische Barrieren

7.Theoretische Bezüge
7.1 Begründung der Auswahl der Theorie
7.2 Erläuterung der Theorie

8. Zusammenfassung und Ausblick

9.Reflexion des Arbeitsprozesses

10. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In meinem Universitätsalltag werde ich täglich mit Fragen und Problemen von Integration und Inklusion konfrontiert: „Wo liegen die Probleme behinderter Menschen im Alltag? Wie können wir als Gesellschaft damit umgehen und unterstützen? Wie kann ich als angehende Lehrerin eine inklusive Umgebung schaffen?“ Doch nicht nur wir Studierende müssen diese Fragen für unsere zukünftige pädagogische Arbeit klären, sondern auch die Lehrenden der Universität. Dies wurde mir klar, als ich während meines Studiums mehrere Kommilitonen mit Behinderung kennen lernte. Wie geht also die Universität - meine Universität in der ich mich täglich mit diesen Problemen auseinandersetze - mit Integration und Inklusion um und wie ergeht es Studierenden mit Beeinträchtigung an deutschen Hochschulen? Diese Frage möchte ich in dieser Arbeit versuchen zu klären.

Studierende mit Behinderung haben oft spezielle Bedürfnisse oder Probleme, die beachtet werden müssen, damit auch sie ihr Studium erfolgreich absolvieren können.

Bei der Frage, wie Studierenden mit Behinderung allgemein an deutschen Universitäten ergeht bin ich auf die Studie des Deutschen Studentenwerks „Beeinträchtigt studieren“ gestoßen. Im Mai 2011 wurden im Auftrag des Deutschen Studentenwerks bundesweit Studierende mit Behinderung / chronischer Krankheit nach ihrer Situation befragt. Die Ergebnisse dieser umfangreichen Erhebung liegen seit Juni 2012 vor und ergänzen die Daten der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks.

Diese Studie hat mich dabei unterstützt die Inklusion im Studium und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu betrachten. Denn hier ist es wichtig nicht nur in den Universitätsalltag integriert zu werden, sondern von der gesamten Umwelt als Mitgleid der inklusiven Gesellschaft angesehen zu werden.

Deshalb habe ich mir die Frage gestellt, ob Studium und Behinderung an der Martin- Luther- Universität in Halle miteinander vereinbar sind, bzw. wie die Praxis im Umgang mit Behinderung an der MLU aussieht. Mir war es hierbei sehr wichtig meine eigene Universität zu untersuchen um einen besonderen Bezug zum Thema zu entwickeln.

In der vorliegenden Arbeit möchte ich mit einer Definition des Begriffs Behinderung, anschließend möchte ich gesetzliche Grundlagen zum Thema Studieren mit einer Behinderung folgen lassen, um danach auf den Aspekt der Integration näher einzugehen.

Anschließend möchte ich untersuchen inwieweit man an der Martin-Luther- Universität mit Behinderung studieren kann. Welche Probleme und Ängste von Studierenden sich hier ergeben und wie diese von Seiten der MLU behandelt werden. Dazu habe ich die Studienberatung der MLU befragt, die normalerweise die erste Kontaktstelle zwischen potenziellem Studierenden und der Universität darstellt. Außerdem habe ich eine Studierende mit Behinderung befragt, die selber schon einige Semester an der Universität studiert.

Im Anschluss daran möchte ich nochmal intensiv auf das Thema „Barrieren“ eingehen. Der Bezug zu einer der Theorien aus dem Modul Einführung in die Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik soll in dem darauf folgenden Kapitel hergestellt werden. Dazu soll der ökosystemische Ansatz nach Bronfenbrenner erläutert werden.

Abschließend möchte ich gewonnene Erkenntnisse zusammenfassen und meinen Arbeitsprozess reflektieren.

2. Definition von Behinderung

Da ich im Folgenden sehr oft von Behinderung sprechen werde, möchte ich diesen Begriff zunächst ausführlich besprechen.

Genau definiert wird der Begriff der Behinderung in § 2 SGB IX und § 3 BGG darin heißt es: „ Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist“ (Klein 2009, 27).

Im Vordergrund dieser Definition steht der Zusammenhang zwischen der Schädigung und den dadurch verursachten Beeinträchtigungen während des Studiums oder, anderes gesagt, den Auswirkungen auf das Studium.

Diese Definition bezieht alle Arten von Behinderung mit ein, jedoch soll in meiner weiteren Erarbeitung nur die Körperbehinderung im Mittelpunkt stehen, da auch die von mir befragte Studentin an einer Körperbehinderung leidet.

Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, gelten als körperbehindert. „Als körperbehindert wird eine Person bezeichnet, die infolge einer Schädigung des Stütz- und Bewegungssystem, einer anderen organischen Schädigung oder einer chronischen Krankheit so in ihren Verhaltensmöglichkeiten beeinträchtigt ist, dass die Selbstverwirklichung in sozialer Interaktion erschwert ist.“ (Leyendecker, 2005)

Eine körperliche Beeinträchtigung kann sich in vielfältigen Erscheinungsformen zeigen dazu zählen unter anderem Lähmungen, wie zum Beispiel spastische Lähmungen, spinale Kinderlähmung, Querschnittslähmung oder Kinderlähmung; Fehlbildungen, wie beispielsweise angeborene Gliedmaßenschäden; Verschleiß- und Abnutzungserkrankungen, wie Arthrose oder Bandscheibenschäden oder Unfallschäden, wozu erforderliche Amputationen und erlittene Querschnittslähmung zählen.

Da die bereits erwähnte Studentin u.a. eine starke Sehbehinderung hat, möchte ich auch dieses Krankheitsbild nochmals genauer betrachten.

Eine Sehbehinderung ist eine meist dauerhafte massive Einschränkung der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit. Man teilt sie allgemein in Schweregrade ein, die sich in der Regel am verbliebenen Ausmaß der Sehschärfe des besseren Auges orientieren. Die ausgeprägteste Form einer Sehbehinderung ist die Amaurose, die vollständige Form der Blindheit ohne jegliche optische Reizverarbeitung. Als Ursache können unterschiedliche organische, funktionelle oder optische Störungen in Frage kommen. Von diesen wiederum hängen Prognose und therapeutische Maßnahmen ab. Nach der Klassifikation von ICD-10 findet sich die Sehbehinderung unter H54=Blindheit und Sehschwäche wieder. Die Kriterien zur Feststellung einer Sehbehinderung unterscheiden sich je nach verwendeter Definition. Grundsätzlich unterscheidet man aber zwischen:

- Sehbehinderung: bis zu einer maximalen Sehschärfe von 0,3 auf dem besseren Auge
- hochgradige Sehbehinderung: bis zu einer maximalen Sehschärfe von 0,05 auf dem besseren Auge
- Blindheit: bis zu einer maximalen Sehschärfe von 0,02 auf dem besseren Auge
- Amaurose: keinerlei Lichtwahrnehmung und optische Reizverarbeitung mehr vorhanden

An der Studie des Deutschen Studetenwerks „Beeinträchtigt studieren“ nahmen insgesamt 5% der Studierenden mit einer Beeinträchtigung im Bereich Sehen teil.

3. Gesetzliche Grundlage

Um eine Integration von Menschen mit einer Behinderung, egal ob Lern-, Körper-, Sprach-, geistige oder andere Behinderung, in das studentische Leben zu ermöglichen und voran zu treiben, gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Grundlagen, von denen ich hier eine Auswahl präsentieren werde.

Einige von ihren beschreiben nur allgemein die Integration in die Gesellschaft andere hingegen legen fest, dass Behinderte besonders unterstützt werden müssen beziehungsweise überhaupt erst einen Zugang zum Bildungsmedium Universität erhalten. Wichtig ist zu beachten, dass alle Gesetze wichtig sind und die Reihenfolge der Erklärung dieser nicht als Staffelung von Wichtigkeit gesehen werden soll.

Im Vordergrund steht das Antidiskriminierungsgesetz von Menschen mit Behinderung, das im Grundgesetz unter Artikel 3 Absatz 3 zu finden ist, was besagt: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ ( Klein 2009, 27). Dieses Gesetz umfasst damit eine Inklusion behinderter Menschen unabhängig von ihrer Behinderung in die Gesamtgesellschaft und ermöglicht diesen unter anderem in der Freizeit, beim Einkauf und in der Universität einzugliedern und zu unterstützen. Zusätzlich dazu gibt es in Sachsen-Anhalt das Gesetz für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen im Land Sachsen-Anhalt (§3 Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG LSA).

Weiterhin bewirkt das Hochschulrahmengesetz §2 Absatz 5 Satz 1, dass Menschen mit Behinderung ein Studium ermöglicht werden kann. Es lautet: “Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von behinderten Studierenden.” (Klein 2009, 28).

Auf Grundlage dessen werden die Hochschulgesetze (HRG) der einzelnen Bundesländer verfasst und darin Festlegungen über Bauangelegenheiten, Prüfungsordnungen und Immatrikulationsmodalitäten für Menschen mit einer Behinderung getroffen. Die Hochschulen haben demnach Sorge zu tragen, dass Studierende mit einer Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule ohne fremde Hilfe genutzt werden können (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 HRG). Außerdem müssen Prüfungsordnungen so gestaltet sein, dass die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt werden (§16 Satz 4 HRG), worauf ich in diesem Kapitel in einem anderen Abschnitt noch näher eingehen werde.

Zusätzlich dazu gibt es in Sachsen- Anhalt und einigen wenigen anderen Bundesländern eine Interessenvertretung für Menschen mit einer Behinderung, die auch oft als Behindertenbeauftrage bezeichnet werden. Sie haben die Aufgabe umfassend bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen der Studierenden mit einer Behinderung und deren Angehörigen mitzuwirken, dazu gehört auch über behindertengerechte technische und bauliche Maßnahmen zu beraten.

Um ein Studium finanziell zu ermöglichen, wenn die Eltern es sich nicht leisten können, übernimmt das nach Antragstellung die Bundesrepublik Deutschland.

Dafür wurde das Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Eingliederungshilfe für behinderte nach § 39ff. BSHG eingeführt. Ersteres ermöglicht zusätzlich, wenn durch die Krankheit entstanden Fehlzeiten, der Abschluss in der Regelstudienzeit nicht geschafft wird, nach Antragstellung eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer erfolgt. Die Behinderung soll demnach keinen Nachteil gegenüber anderen Studenten darstellen und die finanzielle Absicherung bei Krankheit ist gegeben.

Die Eingliederungshilfe hingegen finanziert behinderungsbedingte Mehraufwendungen, die über andere Regelungen nicht abgedeckt werden.

Dies beinhaltet zum Beispiel technische Hilfen, Fahrdienste, Büchergeld und personelle Unterstützung.

Auch die UN Konvention von 2009 legt fest, dass es international für Behinderte möglich ist zu studieren und so einem Auslandssemester nichts mehr im Weg steht. Darin heißt es: § 24 „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen“ (Klein 2009, 32). Außerdem heißt es darin: „ Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden“ (Klein 2009, 32). Zusätzlich gibt es ein Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG). In § 4 ist darin die Barrierefreiheit beschrieben, die nicht nur bauliche Barrieren wie zum Beispiel Treppen umfasst, sondern auch kommunikative Barrieren verkleinern soll.

Um den Alltag im Studium auch sonst zu erleichtern gibt es hochschulintern eine Festlegung zum Nachteilsausgleich für Menschen mit einer Behinderung, um genauso wie nichtbehinderte Studenten Prüfungen zu absolvieren unter möglichst gerechten Bedingungen. Allgemein besagt das Hochschulgesetz des Landes Sachsen- Anhalt im §3, dass Prüfungen die besonderen Belange behinderter Studenten zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen sollten (vgl. http://st.juris.de/st/HSchulG_ST_rahmen.htm). Hier heißt es an der Martin- Luther- Universität in Halle in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristinnen und Juristen (JAPrVO LSA) vom 5. März 2002 im §5: „Bei Behinderungen oder körperlichen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Leistungsfähigkeit, insbesondere die Schreibfähigkeit, beeinträchtigen, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die

Bearbeitungszeit angerechnet werden oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen“ (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristinnen und Juristen 2002,6)

4. Integration

Gerne möchte ich an dieser Stelle die Inklusion erläutern, aber da Integration kurz beschrieben als vereinzelte Eingliederung Behinderter mit zusätzlicher spezifischer sonderpädagogischer Unterstützung bei gleichzeitiger Dominanz von Nichtbehinderten definiert wird, wobei Schwerstmehrfachbehinderte meist ausgeschlossen werden, schien mir dies passender, weil es der heutigen Praxis noch näher kommt. Die Inklusion hingegen beschreibt Menschen mit Behinderung zwar als Minderheit, aber nicht mehr als abgegrenzte Gruppe. Außerdem stellt Inklusion in der Literatur oft den anzustrebenden Idealzustand dar, der durch Integration erreicht werden soll (vgl. Doose 2007).

An dieser Stelle möchte ich besonders die berufliche Integration betrachten, den diese Phase umfasst unter anderem die Übergängen von der Schule ins Berufsleben, aber auch die Re- Integration nach einem Unfall oder den Rückzug aus dem Erwerbsleben. Jedoch soll nur der erstgenannte Aspekt in der weiteren Erarbeitung eine Rolle spielen.

Im Vordergrund der Integrationspädagogik steht die gesellschaftliche Teilhabe über Institutionen und Anbieter der beruflichen Rehabilitation und soziale Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen einschließlich anderer Randgruppen. Die zuletzt genannten werde ich aber zur Eingrenzung des Themas im Folgenden nicht näher beleuchten. Im weiteren Sinne sollten dazu besonders pädagogische, institutionelle und gesellschaftliche Bedingungen betrachtet werden (vgl. Bernhart/ Fasching 2006, 1 f.).

Der Weg zur Integration ist hart und lang und sollte bereits im Kindesalter Eingang in den Alltag bekommen. Alfred Sander hat deshalb die Entwicklung hin zur Integration in fünf Etappen eingeteilt (vgl. Boban/Hinz 2003, 6 ff.). Das Modell dient eigentlich der Beobachtung von schulischer Förderung, kann meiner Meinung nach jedoch auf alle Formen der Bildung übertragen werden. Der Ausgangspunkt sei laut Sander die Exklusion, also der Ausschluss von Menschen mit Behinderung aus dem Bildungssystem, danach folgt die Segregation, was getrennte Bildungswege von behinderten und nichtbehinderten Menschen beschreibt. Die nächste Phase ist die Integration, welche die aktive Aufnahme Behinderter in die „normalen“ Bildungseinrichtungen meint. Die Inklusion hingegen geht vom „selbstverständlichen Vorhandensein aller, die gleich und unterschiedlich sind und die einen Anspruch haben, als Gleichgestellte partizipieren zu können und anerkannt zu werden. Hier ist eine fixierte allgemeine Normalität nicht mehr vorhanden.“ (Boban/Hinz 2003, 7). Als Zukunftsszenario schlägt er vor der allgemeine Pädagogik zu folgen, in der es keine spezifischen Ansätze und Konzepte für Behinderte und Nichtbehinderte mehr gibt.

Da es auch hier besonders wichtig ist eine Entwicklung zur Inklusion zu erreichen, möchte ich diese im Folgenden erläutern.

Um die Entwicklung der Inklusion in Gang zu bringen, spielen drei Dimensionen eine Rolle: die inklusiven Kulturen, Strukturen und Praktiken, die aus dem Index für Inklusion stammen (vgl. ebd., 9). Wichtig ist hierbei, dass das gesamte Umfeld betrachtet wird und Inklusion nicht nur auf zum Beispiel den Bereich der Bildung beschränkt ist. Auch dieses System stammt wieder aus der schulischen Inklusion, lässt sich aber auch auf die berufliche Inklusion, im besonderen Fall das inklusive Studium, genauso anwenden. Die erste Dimension geht von allen Mitgliedern der Bildungseinrichtung aus, wobei eine sich gegenseitig achtende und akzeptierende Gemeinschaft entstehen solle, die individuell bestmögliche Leistungen erzielen solle (vgl.ebd., 9). Beim Aufbau inklusiver Strukturen hingegen sollen sich die Lern- und Partizipationsräume aller Schüler /Studenten erweitern, indem aus ihrer Sichtweise alle Arten von Unterstützung in einen Rahmen gebracht werden.

[...]

Final del extracto de 41 páginas

Detalles

Título
Studieren mit Behinderung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Zur Praxis der Integration an deutschen Hochschulen
Universidad
Martin Luther University  (Institut für Rehabilitations- und Integrationspädagogik)
Calificación
2,0
Año
2012
Páginas
41
No. de catálogo
V321433
ISBN (Ebook)
9783668218604
ISBN (Libro)
9783668218611
Tamaño de fichero
890 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
studieren, behinderung, martin-luther-universität, halle-wittenberg, praxis, integration, hochschulen
Citar trabajo
Anónimo, 2012, Studieren mit Behinderung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Zur Praxis der Integration an deutschen Hochschulen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/321433

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