Die Verordnung Nr. 1/2003 - Das neue EG- Kartellverfahrensrecht

Ein allgemeiner Überblick


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundsätze
2.1 Übergang zum System der Legalausnahme
2.2 Beweislastverteilung
2.3 Vorrangregelung des EG- Kartellrechts

3. Die Befugnisse der Kommission
3.1 Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen
3.2 Einstweilige Maßnahmen
3.3 Verpflichtungszusagen
3.4 Feststellung der Nichtanwendbarkeit

4. Befugnisse der nationalen Wettbewerbs-

5. Zusammenarbeit der einzelnen Behörden
5.1 Zusammenarbeit zwischen Kommission und den
5.2 Informationsaustausch
5.3 Aussetzung und Einstellung des Verfahrens
5.4 Beratender Ausschuss
5.5 Zusammenarbeit der Kommission mit Gerichten der
5.6 Einheitliche Anwendung des Kartellrechts

6. Ermittlungsbefugnisse und Sanktionen
6.1 Untersuchungen bestimmter Wirtschaftszweige
6.2 Auskunftsverlangen
6.3 Nachprüfungsbefugnisse
6.3.1 Nachprüfungen bei Unternehmen und
6.3.2 Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten
6.3.3 Genehmigung der Nachprüfung durch nationale
6.4 Geldbußen und Zwangsgelder

7. Sonstige Bestimmungen

8. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Am 16.12.2002 hat der Rat der Europäischen Union eine neue Durchführungsverordnung[1] zu den Artikeln 81 und 82 EGV verabschiedet. Diese neue Verordnung wird am 1.5.2004 die alte Verordnung 17/62 ersetzen und die Anwendung des EG- Kartellrechts wesentlich verändern. Durch die neue Durchführungsverordnung soll das bisher geltende zentralisierte Anmeldungs- und Genehmigungssystem durch ein Legalausnahmesystem ersetzt werden.[2] In Zukunft sind somit alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt, wenn die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt sind.[3] Dieser Systemwechsel ist nach der Begründung der Kommission[4] notwendig, da das bisherige zentralisierte System nicht mehr im Stande ist, eine wirksame Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle[5] zu gewährleisten. Eine einfache Verwaltungskontrolle war von Anfang an nicht möglich, da ausschließlich die Kommission für die Einzelfreistellungen zuständig war.[6]

Neben dem Übergang zu einem System der Legalausnahme erfolgt durch die neue Verordnung eine Dezentralisierung der Rechtsanwendung. Weiterhin wird der Vorrang des europäischen Kartellrechts gestärkt und die Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse erweitert.[7]

2. Grundsätze

Mit dem Übergang zum System der Legalausnahme und dem Anwendungsvorrang des EG- Wettbewerbsrechts werden durch die neue Durchführungsverordnung zwei gravierende Änderungen gegenüber der bisher gültigen Verordnung eingeführt.

2.1 Übergang zum System der Legalausnahme

Nach dem alten Anmeldungs- und Genehmigungssystem sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel spürbar beschränken, nach Art. 81 Abs. 1 EGV verboten und nach

Abs. 2 nichtig, wobei das Verbot in Art. 81 Abs. 1 EGV nicht anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des Art. 81

Abs. 3 EGV erfüllt sind.[8] Die Kommission kann dann eine Freistellung erlassen, wobei eine solche Freistellungsentscheidung eine Anmeldung der Vereinbarung bei der EU- Kommission voraussetzt, solange keine Gruppenfreistellungsverordnung eingreift.[9]

Die Kernbestimmung des Systemwechsels ist in Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1/2003 geregelt. Erfüllen demnach wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen i.S.d. Art. 81 Abs. 1 EGV die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV, so sind sie in Zukunft ohne vorherige Entscheidung der Kommission erlaubt.[10] Aufgrund dieser Änderung ist Art. 81 Abs. 3 EGV somit zukünftig unmittelbar anwendbar und ein Freistellungsakt ist nicht mehr erforderlich.[11] Diese Änderung hat insbesondere aus Deutschland heftige Kritik hervorgerufen, da schon der Wortlaut des

Art. 81 Abs. 3 EGV nicht self- executing sei, sondern eines gestaltenden Rechtsakts bedürfe.[12] Durch die neue Verordnung sind die Unternehmen, nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte selbst ermächtigt und verpflichtet, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt sind und die Vereinbarung somit ex tunc rechtmäßig und wirksam ist.[13] Durch den Systemwechsel entfällt das bisherige Freistellungsmonopol der Kommission und die Wettbewerbskontrolle wird stärker auf die nationalen Kartellbehörden und Gerichte verlagert.[14] Eine selbständige Beurteilung, wann die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt sind, setzt jedoch einen hinreichend klaren und deutlichen Rechtsrahmen voraus.[15] Dieser Rechtsrahmen soll zukünftig durch neue Gruppenfreistellungsverordnungen sowie Bekanntmachungen und Leitlinien konkretisiert werden.[16] Die parallele Anwendung des Art. 81 Abs. 3 EGV durch Kommission, nationale Behörden und Gerichte soll zu einer effizienteren Durchsetzung des Kartellverbots führen.[17]

2.2 Beweislastverteilung

Die Beweislastverteilung für Zuwiderhandlungen gegen die Art. 81 und Art. 82 EGV ist in Art. 2 VO 1/2003 geregelt. In allen nationalen und gemeinschaftlichen Verfahren muss diejenige Partei oder Wettbewerbsbehörde die Voraussetzungen des Art. 81 Abs.1 oder Art. 82 EGV beweisen, die einen Verstoß gegen diese Bestimmungen behauptet.[18] Beruft sich ein Unternehmen auf die Freistellungsvoraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV, so trägt das Unternehmen hierfür die Beweislast.[19]

2.3 Vorrangregelung des EG- Kartellrechts

Ein Normenkonflikt zwischen dem nationalen und dem europäischen Kartellrecht kann entstehen, wenn sowohl eine nationale Bestimmung als auch eine Vorschrift des europä-ischen Kartellrechts auf ein und denselben Sachverhalt anwendbar ist, jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen vorliegen.[20] Auch wenn sich hier bisher die allgemeine Regel vom (Anwendungs-) Vorrang des Gemeinschaftsrechts durchgesetzt hatte, erkannte der EuGH an, dass in Fällen, in denen die Wettbewerbsordnung des gemeinsamen Marktes berührt ist, auch das nationale Wettbewerbsrecht noch einschlägig sein kann.[21] Somit sind bis jetzt parallele Verfahren vor nationalen Kartellbehörden nach nationalem Recht und vor der EG- Kommission nach EG- Recht im gleichen Fall durchaus zulässig.[22]

Durch die neue Verordnung wird sich dies radikal ändern.

Auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 2 e) EGV wurde durch die Verordnung, das Verhältnis zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem Gemeinschaftsrecht bestimmt.[23] Nach Art. 3 VO 1/2003 gilt im Bereich des Art. 81 und Art. 82 EGV ein erweiterter Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Ist demnach eine Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte auch Art. 81 EGV anwenden.[24] Die nationalen Gerichte werden daher künftig sowohl ihr nationales als auch das EG- Kartellrecht anzuwenden haben.[25] Diese parallele Anwendung gilt auch für Art. 82 EGV.[26] Die Vorrangregelung des Art. 3 VO 1/2003 ist von zentraler Bedeutung und führt zu einer gravierenden Änderung auf der Ebene des materiellen Rechts.[27] Erfüllt eine Vereinbarung die Zwischenstaatlichkeitsklausel[28], jedoch nicht Art. 81 Abs. 1 EGV, oder liegen die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV vor, scheidet ein Verbot nach nationalem Recht aus.[29] Die Anwendung des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts auf Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV darf somit nur dann zum Verbot führen, wenn sie auch nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verboten sind.[30] Zukünftig spielt es keine Rolle mehr, ob sich eine Zulässigkeit aus der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des Art. 81 Abs. 1 EGV ergibt, oder ob eine Vereinbarung die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt.[31] Bislang knüpfte nämlich der Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts nach herrschender Meinung an das Vorliegen einer Freistellungsentscheidung nach Art. 81 Abs. 3 EGV an.[32]

[...]


[1] Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABlEG Nr. L 1 vom 4.1.2003.

[2] Erwägungsgrund Nr. 4 VO 1/2003.

[3] Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 118.

[4] Erwägungsgrund Nr. 2, Nr. 3 der VO 1/2003.

[5] Gem. Art. 83 Abs. 2 Nr. b) EGV kann der Rat auf Vorschlag der Kom- mission Verordnungen und Richtlinien beschließen, in denen die Ein- zelheiten der Anwendung des Art. 81 Abs. 3 EGV festgelegt werden, wobei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist.

[6] Weitbrecht, EuZW 2003, S. 69, 73.

[7] Immenga/ Lange, RIW 2003, S. 889, 890.

[8] Deselaers/ Obst, EWS 2000, S. 41, 41.

[9] Deselaers/ Obst, EWS 2000, S. 41, 41; Weitbrecht, EuZW 2003, S. 69, 70.

[10] Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 118; Deselaers/ Obst, EWS 2000, S. 41, 42.

[11] Immenga/ Lange, RIW 2003, S. 889, 890.

[12] Bechtold, BB 2000, S. 2425, 2426; Schwarze/ Brinker, EU- Kommen- tar, Art. 81 EGV Rdn. 6.

[13] Immenga/ Lange, RIW 2003, S.889, 890.

[14] Koenigs, DB 2003, S. 755, 755.

[15] Schütz, WuW 2000, S. 686, 689 WuW WuW.

[16] Schütz, WuW 2000, S. 686, 690.

[17] Deselaers/ Obst, EWS 2000, S. 41, 42.

[18] Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 119; Koenigs, DB 2003, S. 755, 755.

[19] Bartosch, EuZW 2001, S. 101, 101.

[20] Schwarze/ Brinker, EU- Kommentar, Art. 83 EGV Rdn. 11.

[21] Streinz, Europarecht, Rdn. 808.

[22] Streinz, Europarecht, Rdn. 809; Bsp. hierzu: Hummer/ Simma/ Vedder, Europarecht in Fällen, „Walt Wilhelm“ S. 442, 443.

[23] Schwarze/ Brinker, EU- Kommentar, Art. 83 EGV Rdn. 15; Erwägungsgrund 8 der VO 1/2003.

[24] Weitbrecht, EuZW 2003, S. 69, 70.

[25] Glöckner, WRP 2003, S. 1327, 1333.

[26] Art. 3 VO 1/2003

[27] Immenga/ Lange, RIW 2003, S. 889, 890.

[28] Die Zwischenstaatlichkeitsklausel liegt vor, wenn eine wettbewerbsbe- schränkende Vereinbarung oder missbräuchliche Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

[29] Immenga/ Lange, RIW 2003, S. 889, 890.

[30] Weitbrecht, EuZW 2003, S. 69, 70.

[31] Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 120.

[32] Hossenfelder/ Lutz, WuW 2003, S. 118, 120.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Verordnung Nr. 1/2003 - Das neue EG- Kartellverfahrensrecht
Untertitel
Ein allgemeiner Überblick
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
20
Katalognummer
V32167
ISBN (eBook)
9783638329552
ISBN (Buch)
9783638862400
Dateigröße
632 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verordnung, Kartellverfahrensrecht
Arbeit zitieren
Patrick Gageur (Autor:in), 2004, Die Verordnung Nr. 1/2003 - Das neue EG- Kartellverfahrensrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32167

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