Die Haftung von Aufsichtsräten in Kapitalgesellschaften. Die Business Judgement Rule


Diploma Thesis, 2015

54 Pages


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Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

II. Gender-Erklärung

III. Einleitung

IV. Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern in Kapitalgesellschaften

1. Grundlegende Erläuterungen zu Kapitalgesellschaften

2. Aufsichtsrat - gesetzliche Grundlagen
2.1. Aufsichtsratspflicht in einer AG
2.2. Aufsichtsratspflicht in einer GmbH
2.3. Aufsichtsratspflicht in einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE)
2.4. Aufsichtsratspflicht aufgrund von Sondergesetzen
2.5. Fakultativer Aufsichtsrat

3. Beirat - Allgemeines
3.1. Der Beirat in der GmbH
3.2. Der Beirat in der AG

4. Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates
4.1. Aufgaben des fakultativen Aufsichtsrates
4.2. Unterschiede zwischen AG - GmbH

5. Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern
5.1. Verwaltungsstrafrechtliche Haftung
5.1.1. Marktmanipulation (§ 48c BörseG)
5.2. Strafrechtliche Haftung
5.2.1 .Verbandsverantwortlichkeit
5.2.2. „Insidertatbestand“ (§ 48b (1) BörseG)
5.2.3. Betrug (§§ 146ff StGB)
5.2.4. Untreue (§ 153 StGB)
5.2.5. Betrügerische Krida (§ 156 StGB)
5.2.6. Strafbestimmung des § 255 (1) AktG
5.2.7. Strafbestimmung des §18 (1) SpaltG
5.3 Zivilrechtliche Haftung
5.3.1. Zivilrechtliche Haftung - Allgemein
5.3.2. Zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen
5.3.3. Schaden
5.3.4. Rechtswidrigkeit
5.3.5.Sorgfaltsmaßstäbe
5.4. Haftung gegenüber der Gesellschaft
5.5. Anspruchsgrundlagen
5.6. Haftung gegenüber Dritten
5.6.1 Allgemeines
5.6.2. Schutzgesetzverletzung als Anspruchsgrundlage
5.7. Beweislastumkehr
5.8. Haftungsumfang
5.9. Zuständigkeiten
5.10. Beginn und Ende der Haftung
5.11. Verj ährung und Verzicht
5.12. Haftungsausschluss
5.12.1. Schad- und Klagloserklärung
5.12.2. Genehmigung durch Hauptversammlung
5.12.3. Entlastung durch HV
5.12.4. Haftungsbefreiung durch Abstimmungsverhalten
5.12.5. Haftungsbefreiung durch rechtmäßiges Alternativverhalten
5.13. D & О Versicherungen (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung)

6. Business Judgement Rule
6.1. Grundlegendes
6.2. Voraussetzungen der Anwendbarkeit der BJR
6.3. Anwendung der BJR auf österreichische Kapitalgesellschaften?
6.3.1. Judikatur
6.3.2. Rechtliche Grundlagen in Österreich
6.3.3. Verbreitung der Business Judgement Rule

V. Literaturverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II. Gender-Erklärung

Aus Gründen leichterer Lesbarkeit wurde teilweise auf gender-gerechte Formulierungen verzichtet, gleichwohl richtet sich die Arbeit aber an Männer und Frauen in gleichem Ausmaße.

III. Einleitung

In dieser Diplomarbeit möchte ich mich eingehender mit den verschiedenen Formen der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern in (echten) Kapitalgesellschaften auseinandersetzen.

Heutzutage gehört es ja fast schon zum guten Ruf für Wirtschaftstreibende, Rechtsanwälte, Lehrende und „Prominente“ in zumindest 1 -2 Aufsichtsräten bekannter Unternehmen zu sitzen. Meist lockt das Geld... Schnelles und einfaches Geld, denn viele Aufsichtsratssitzungen finden idR nicht statt und am Tagesgeschäft sind viele eh weder beteiligt noch interessiert.

Doch ist es wirklich so einfach verdientes Geld? Was ist, wenn das Unternehmen Konkurs anmeldet? Was ist, wenn sich eine Aufsichtsratsentscheidung als gravierender Fehler entpuppt? Haften die Aufsichtsratsmitglieder? Oder doch nur der Vorstand, bzw der Geschäftsführer? Mit diesen Fragen möchte ich mich in dieser Arbeit auseinandersetzen.

IV. Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern in Kapitalgesellschaften 1. Grundlegende Erläuterungen zu Kapitalgesellschaften

,,Kapitalgesellschaften sind unternehmensrechtliche Erscheinungsformen der

Körperschaften und damit juristische Personen.“1 Diese bilden sich aus Personenvereinigungen, wobei bei Kapitalgesellschaften - im Gegensatz zu reinen Personengesellschaften (wie zB GesBR, KG, OG) - auch eine Ein-Mann-Gesellschaft möglich ist.2

Die österreichische Rechtsordnung sieht folgende Kapitalgesellschaften vor: „die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) sowie die europäische Rechtsform der Societas Europaea (Europäische Gesellschaft).“ 3

Gegründet wird eine Kapitalgesellschaft idR durch Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrags, welcher oft auch als Satzung bezeichnet wird.4

Rechtspersönlichkeit erlangt die (Kapital-)Gesellschaft aber erst mit der Eintragung in das Firmenbuch.5

Der Bestand der Kapitalgesellschaft ist nicht an den Tod oder den Ein- bzw Austritt der Gründer oder sonstiger Mitglieder der Gesellschaft gebunden.6

Die Kapitalgesellschaft existiert daher selbstständig.7

Da jede Kapitalgesellschaft als juristische Person nur durch ihre Organe tätig werden kann, sieht der Gesetzgeber mindestens zwei Organe (bei der AG sogar vier) vor: Die Mitgliederversammlung sowie einen Vorstand oder Geschäftsführer.8

Im Gegensatz zu Personengesellschaften können bei Kapitalgesellschaften die Organe auch von gesellschaftsfremden Personen besetzt werden.9

Ein Konzern per se ist keine eigenständige Kapitalgesellschaft, sondern nur ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen. Auch die Privatstiftung fällt nicht unter die Definition einer Kapitalgesellschaft, diese ist lediglich eine „anonyme Vermögensgemeinschaft mit Rechtsform“.10

2. Aufsichtsrat - gesetzliche Grundlagen

2.1. Aufsichtsratspflicht in einer AG

Die Aktiengesellschaft stellt (abgesehen von der SE, wenn diese dualistisch organisiert ist) die einzige Gesellschaftsform dar, für die eine gesetzlich-zwingende Aufsichtsratspflicht injedem Stadium der Gesellschaft besteht.11

Grundlage hierfür ist § 23 Abs 1 AktG. Diese Verpflichtung besteht für alle Aktiengesellschaften ,,unabhängig von deren Grundkapital, Anzahl der Arbeitnehmer, Umsatz oder Unternehmensgegenstand“.12 Hinsichtlich der Zusammensetzung, Bestellung sowie Abberufung des Aufsichtsrates sind die Bestimmungen der §§ 86 ff AktG anzuwenden.13

2.2. Aufsichtsratspflicht in einer GmbH

Der Aufsichtsrat der GmbH unterscheidet sich insofern von jenem der AG grundlegend, als dass dieser - im Unterschied zur AG - kein grundsätzliches Pflichtorgan ist. Ein Aufsichtsrat ist nur dann obligatorisch, wenn dieser im Gesellschaftsvertrag verankert ist oder er gesetzlich vorgesehen ist.

Ob eine GmbH aufsichtsratspflichtig ist, hängt von mehreren Faktoren, wie zB der Kapitalhöhe oder der Anzahl der Mitarbeiter, ab.14 Diese sind in § 29 (1) GmbHG definiert. Der Gesetzgeber sieht eine Aufsichtsratspflicht vor, wenn

- „das Stammkapital 70 000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter fünfzigübersteigen, oder
- die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt dreihundertübersteigt, oder
- die Gesellschaft Aktiengesellschaften, aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn des Abs. 2 Z 1 einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer jener Gesellschaft und dieser Gesellschaften zusammen im Durchschnitt dreihundertübersteigt, oder
- die Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist und die Anzahl der Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen und im Unternehmen der Kommanditgesellschaft im Durchschnitt zusammen dreihundertübersteigt, oder
- aufgrund des VIII. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes die Organe zur Vertretung der Arbeitnehmer einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft das Recht haben, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen.“15

Zusätzlich kann nach § 94 (2) GmbHG eine Aufsichtsratspflicht im

Liquidationsverfahren bestehen.

§ 29 (2) ZI GmbHG sieht jedoch eine Ausnahme von der Aufsichtsratspflicht vor, „wenn die Gesellschaft unter einheitlicher Leitung einer aufsichtsratspflichtigen Kapitalgesellschaft steht oder von einer solchen auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht wird und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft im Durchschnitt fünfhundert nichtübersteigt“16

§29 (2) Z2 GmbHG sieht keine Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats im Falle des §29 (1) Z4 vor, „wenn neben der Gesellschaft eine natürliche Person, die von der Vertretung der Kommanditgesellschaft nicht ausgeschlossen ist, persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.“17

2.3. Aufsichtsratspflicht in einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE)

Die Europäische Gesellschaft ist gewissermaßen eine Sonderform der Aktiengesellschaft, die auf europarechtlichen Rechtsvorschriften beruht.18 Innerstaatlich wurden die europäischen Regelungen durch das Societas-Europaea-Gesetz (SEG) ergänzt.

Zusätzlich gilt gem Art 9 SE-VO subsidiär die Satzung sowie das österreichische Aktiengesetz.19

Als Besonderheiten der SE sind das höhere benötigte Grundkapital (120.0006 statt 70.0006) sowie die Möglichkeit zwischen einer monistischen (Verwaltungsrat/Board­System) oder einer dualistischen Führungsstruktur (Vorstand und Aufsichtsrat) entscheiden zu können.

Somit besteht eine Aufsichtsratspflicht in der SE nur, wenn ein dualistisches Führungssystem gewählt wird.20

2.4. Aufsichtsratspflicht aufgrund von Sondergesetzen

Der Gesetzgeber hat neben dem AktG und GmbHG auch in weiteren Gesetzen eine Aufsichtsratspflicht normiert. Diese Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrates zielt aber meist nur auf den Unternehmensgegenstand, also die Art der Geschäfte der Gesellschaft21, unabhängig von der Rechtsform, ab.

2.5. Fakultativer Aufsichtsrat

§ 29 (6) GmbHG räumt die Möglichkeit zur Bestellung eines fakultativen - also bloß freiwillig eingerichteten - Aufsichtsrats ein, falls keine gesetzliche Pflicht zur Errichtung eines AR besteht. Dieser muss im Gesellschaftsvertrag (Satzung) vorgesehen sein, eine nachträgliche Änderung des Vertrags ist durch Gesellschafterbeschluss (Satzungsänderung)jederzeit möglich.22

Das GmbHG differenziert nicht zwischen einem fakultativem und einem obligatorisch eingerichteten Aufsichtsrat. Mitglieder eines fakultativ eingerichteten Aufsichtsrats treffen daher die gleichen Rechte und Pflichten.23 Auch hinsichtlich der Haftung unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen fakultativen und obligatorischen Aufsichtsratsmitgliedern.24

3. Beirat - Allgemeines

Die Option der Einrichtung eines Aufsichtsrats besteht immer nur dann, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorsieht. Daher kann rechtlich bei einer Personengesellschaft (zB einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer

Kommanditgesellschaft (KG)) kein Aufsichtsrat eingerichtet werden.

Es besteht aber die Möglichkeit, einen Beirat alsüberwachungsorgan einzurichten. Dieser kann mit sehr weitreichenden und aufsichtsratsähnlichen Kompetenzen ausgestattet werden.25

3.1. Der Beirat in der GmbH

Bei einer GmbH besteht auch die Möglichkeit anstatt eines fakultativen Aufsichtsrats einen Beirat einzurichten. Dieser ist meist in der Satzung als aufsichtsratsähnliches Organ konzipiert, sofern ihm die grundlegenden Aufgaben des Aufsichtsrats zugeordnet sind.

Oftmals wird versucht, mit einem Beirat die strengen gesetzlichen Bestimmungen der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat zu umgehen, dies ist aber nicht zulässig, wenn der Beirat mit aufsichtsratsähnlichen Kompetenzen ausgestattet ist. In einem solchen Fall kommt nach Ansicht des OGH26 ist die Mitbestimmungsregelung der Arbeitnehmervertretung des § 110 ArbVG zwingend zur Anwendung.27 So sind - wie beim Aufsichtsrat - für je 2 vom Arbeitgeber entsandten Beiratsmitgliedern 1 Arbeitnehmervertreter zu entsenden.28

Ebenso gelten für den Beirat die gleichen Konsequenzen wie für einen Aufsichtsrat bei Nichterfüllung von rechtlichen Verpflichtungen, es kann aber im Gesellschaftsvertrag - im Gegensatz zum Aufsichtsrat - die Haftung der Beiratsmitglieder herabgesetzt werden.29

3.2. Der Beirat in der AG

Bei der Aktiengesellschaft besteht ebenso die Möglichkeit einen Beirat als zusätzliches, freiwilliges Organ einzurichten. Im Unterschied zur GmbH darf der Beirat nicht Funktionen des Aufsichtsratsübernehmen und Entscheidungen für diesen treffen. Der Beirat darf lediglich dem Aufsichtsrat und dem Vorstand beratend beiseite stehen, die letztendliche Entscheidungsgewalt muss Vorstand und Aufsichtsrat obliegen.30

Ein Gesellschafterbeschluss (Satzung), der dem Beirat in der AG mehr Rechte (als gesetzlich möglich) einräumt, ist nicht zulässig.

4. Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates

Die primäre Aufgabe des Aufsichtsrats (als Kollegialorgan) ist dieüberwachung iSv „Aufsicht und Kontrolle“31 der Geschäftsführung (Vorstand oder Geschäftsführer).32 Dazu gehört va die Kontrolle des Handelns der Unternehmensführung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit sowie ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Zu diesem Zweck kann „der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit einen Berichtüber die Angelegenheiten der Gesellschaft [---] verlangen.“33 Ebenso ist der Aufsichtsrat jederzeit berechtigt, die „Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen.“ 34 Diese Prüfung kann der Aufsichtsrat, wenn nötig, auch von externen Sachverständigen durchführen lassen.

IdR findet eine nachträgliche Kontrolle35 des Handelns statt, wobei dem Aufsichtsrat aber auch Instrumente der vorausschauendenüberwachung zur Verfügung stehen.36 So bedürfen etwa nach §95 AktG37 einige Rechtsgeschäfte, wie zB

- „der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, der Erwerb,
- die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen,
- Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahrübersteigen,
- die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahrübersteigen,
- die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört [...] “38

der Genehmigung des Aufsichtsrates.

Rechtsgeschäfte, die ohne Zustimmung des Aufsichtsrates abgeschlossen wurden, sind dennoch rechtswirksam. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung nach außen wird nicht eingeschränkt, aber im Innenverhältnis ist der Vorstand verpflichtet, die Zustimmung einzuholen.39

Lediglich in seltenen Fällen, wie bei Gefahr im Verzug, ist eine nachträgliche Zustimmung des Aufsichtsrates ausreichend, und das auch nur dann, wenn es einerseits dem Wohle der Gesellschaft dient, als auch die Geschäftsführung von einer Genehmigung durch den Aufsichtsrat ausgehen durfte.40

Der Vorstand einer AG ist gem § 81 (1) AktG verpflichtet dem Aufsichtsrat Quartalsberichte sowie Vorschaurechnungen vorzulegen. Dadurch steht dem Aufsichtsrat eine weitere Möglichkeit zur vorausschauendenüberwachung der Unternehmensführung zur Verfügung. Auch der OGH sieht eine Pflicht des Aufsichtsrats nicht nur zur vergangenheitsbezogenen, sondern auch vorausschauendenüberwachung des Vorstandes. Besonders der AR-Vorsitzende ist verpflichtet eng mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten.41

Dieselbe Berichtspflicht trifft auch den Geschäftsführer einer aufsichtsratspflichtigen GmbH gem § 28a (1) GmbHG.

Gem § 96 AktG hat der Aufsichtsratüber seine Kontrolltätigkeiten der

Hauptversammlung zu berichten und eine solche, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert, einzuberufen.42

Hinsichtlich der Intensität der Kontrolltätigkeiten sei vorweg darauf hingewiesen, dass jedes Aufsichtsratsmitglied prinzipiell einem Haftungsrisiko ausgesetzt ist, wenn es seinen Kontrollpflichten nicht sorgfältig nachkommt. Im anschließenden Kapitel wird darauf näher eingegangen werden.

Wie intensiv der Aufsichtsrat seine Kontrolltätigkeit (auch hinsichtlich des og Haftungsrisikos) wahrnimmt, hängt meist von folgenden vier Parametern ab:

- „ Größe und Komplexität des Unternehmens (Bilanzsumme, Beschäftigungszahl, Struktur des Unternehmens, etc.)
- Wirtschaftliche Lage
- Branche und Risikogeneigtheit
- Zusammensetzung der Organe“43

Die Kontrolle (des Tagesgeschäfts) durch den Aufsichtsrat ist faktisch kaum möglich, dieüberwachung kann daher auch nicht ins Detail gehen. Sie muss aber zumindest so weit ins Detail gehen, dass sich die Aufsichtsratsmitglieder einenüberblicküber die Lage des Unternehmens verschaffen und unerwartete (finanzielle) Entwicklungen abwenden können.

Das Kontroll- undüberwachungsrecht des Aufsichtsrates endet dort, wo in die aktive Geschäftsführung des Unternehmens eingegriffen wird oder diese durch die Arbeit des Aufsichtsrates behindert wird.44 Wobei hier aber ein Teil der Lehre den Aufsichtsrat „nicht nur als reaktivesüberwachungsorgan [sieht], sondern auch als strategischen Partner für den Vorstand.“45

Die Teilnahme an Aufsichtsratsmitgliedern ist die grundlegendste Aufgabe und Pflicht von Aufsichtsratsmitgliedern.46 Gem § 94 (3) AktG sowie § 30i GmbHG muss der Aufsichtsrat mindestens eine Sitzung pro Quartal abhalten. Diese Bestimmung ist zwingend und unumgänglich. Da der Gesetzgeber erreichen will, dass sich der Aufsichtsrat regelmäßig und kontinuierlich mit dem aktuellen Geschäftsgang der Gesellschaft auseinandersetzt, ist diese Bestimmung als Schutzgesetz zu werten.47

Eine weitere wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrates (einer Aktiengesellschaft) ist die Bestellung des Vorstandes. Diese Aufgabe kommt allein dem Aufsichtsrat zu.48 Lediglich in Ausnahmefallen kann eine Bestellung durch das Gericht gem § 76 AktG erfolgen.

[...]


1 Mader, Kapitalgesellschaften9 (2014), 2.

2 Man denke nur an die vielen - meist aus steuerlichen Gründen - entstandenen Einmann-GmbHs sowie die „Ich-AGs“.

3 Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat2 3 4 5 6 7 8 (2011), 12.

4 vgl Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht3 (2013), 28.

5 vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat2 (2011), 15.

6 vgl Mader, Kapitalgesellschaften9 (2014), 2.

7 Anders bei Personengesellschaften: Hier ist eineübertragung der Mitgliedschaft, durch zB Verkauf oder Erbe, prinzipiell nicht vorgesehen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt bei einer PG meist zur Auflösung der Gesellschaft, es gilt das zwingende Prinzip der Selbstorganschaft; vgl Mader, Kapitalgesellschaften9 (2014), 2.

8 So sieht das GmbHG bei der GmbH einen Geschäftsführer und die Generalversammlung vor; das AktG schreibt hingegen einen Vorstand, eine Hauptversammlung, einen Abschlussprüfer sowie einen Aufsichtsrat vor, wobei uU eine GmbH auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates treffen kann.

9 vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat 2 (2011), 15.

10 Keinert, Handelsrecht - Glossar (2010), 29.

11 vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat 2 (2011), 57.

12 Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder (2006), 59.

13 vgl Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht3 (2013), 312.

14 vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat 2 (2011), 57.

15 § 29 (1) GmbHG

16 § 29 (2) GmbHG

17 §29 (2) GmbHG

18 SE-VO - Verordnung (EG) 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001über das Statut der europäischen Gesellschaft (Societé Européenne; SE); SE-RL - Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer;

19 vgl Mader, Kapitalgesellschaften9 (2014), 94.

20 vgl Mader, Kapitalgesellschaften9 (2014), 94.

21 zB Glücksspielgesellschaften (§14 (2) Z3 GSpG), Kapitalanlagegesellschaften (§ 2 (5) InvFG), Finanzmarktaufsicht (§4 FMAG), Pensionskassen (§6 (1) PKG), Privatstiftungen (§§ 14 (1) & 22 PSG), Sparkassen sowie Versicherungen; vgl Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder (2006), 61f.

22 Zur rechtswirksamen Änderung des Gesellschaftsvertrag ist zu beachten: Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses (%), Notariatsaktpflicht sowie Anmeldung beim Firmenbuch. vgl Mader, Kapitalgesellschaften9 (2014), 11.

23 vgl Eckert/Schopper inTorggler, GmbHG (2014), §33 Rz 4; OGH 26.02.2002, GeS 2002, 26.

24 vgl Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder (2006), 60.

25 vgl Mader, Kapitalgesellschaften9 (2014), 11.

26 OGH 27.09.2006, 9 Ob 130/05s, SZ 2006/138.

27 vgl Karollus, Casebook Handels- und Gesellschaftsrecht5 (2014), 223.

28 sog „Drittelparität“

29 vgl Fischer, Die Rolle von Kontrollorganen in Kapitalgesellschaften und aktuelle Diskussionen (2011), 4.

30 vgl Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008), Rz 3/456.

31 vgl Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 (2011), §95 Rz 7

32 § 95 (1) AktG, § 30j (1) GmbHG

33 § 95 AktG idgF

34 § 95 AktG idgF

35 Als wichtige Mittel der ex-post Kontrolle sind vor allem der Lagebericht, die Prüfung des Jahresabschluss sowie des Gewinnverteilungsvorschlages zu sehen; vgl Karollus, Casebook Handels- und Gesellschaftsrecht5 (2014), 223.

36 vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat 2 (2011), 84.

37 sowie analog 30j GmbHG idgF

38 §95 AktG idgF

39 vgl Mader, Kapitalgesellschaften9 (2014), 75.

40 vgl Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat - Rechte und Pflichten (2005), 79.

41 ÖCGK Regel 37

42 vgl Karollus, Casebook Handels- und Gesellschaftsrech5 (2014), 223.

43 vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat 2 (2011), 85.

44 vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht P (1997), 310.

45 https://www.kpmg.at/fileadmm/KPMG/Veranstaltungen/Zusammenfassung RT/Zusammenfassung AC RT 2-07.pdf(10.08.2015. 18:02)

46 vgl ÖCGK Regel 36

47 OGH 26.2.2002, 1 Ob 144/01k = ecolex 2003/22 = GeS 2002, 26 = GesRZ 2002, 86 = RdW 2002/350 = SZ 2002, 26 = wbl 2002/27 = ZIK 2002, 92.

48 OGH 3.7.1975, 2 Ob 356/74 = GEsRZ 1976, 26 = ÖJZ 1976/66 (EvBl) = SZ 48/79.

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Details

Title
Die Haftung von Aufsichtsräten in Kapitalgesellschaften. Die Business Judgement Rule
College
University of Linz
Course
Unternehmensrecht
Author
Year
2015
Pages
54
Catalog Number
V321749
ISBN (eBook)
9783668211278
ISBN (Book)
9783668211285
File size
633 KB
Language
German
Keywords
haftung, aufsichtsräten, kapitalgesellschaften, business, judgement, rule
Quote paper
Lukas Hock (Author), 2015, Die Haftung von Aufsichtsräten in Kapitalgesellschaften. Die Business Judgement Rule, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/321749

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