Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern in Kapitalgesellschaften. Gesetzliche Grundlagen, Aufgaben und Rechte


Bachelorarbeit, 2015

21 Seiten


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

II. Einleitung

III. Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern in Kapitalgesellschaften
1. Grundlegende Erläuterungen zu Kapitalgesellschaften
2. Aufsichtsrat – gesetzliche Grundlagen
2.1.Aufsichtsratspflicht in einer AG
2.2. Aufsichtsratspflicht in einer GmbH
2.3. Aufsichtsratspflicht aufgrund von Sondergesetzen
2.4. Fakultativer Aufsichtsrat
3.Beirat - Allgemeines
3.1. Der Beirat in der GmbH
3.2. Der Beirat in der AG
4. Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates
4.1.Aufgaben des fakultativen Aufsichtsrates
4.2. Unterschiede zwischen AG – GmbH
5. Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern
5.1.Verwaltungsstrafrechtliche Haftung
5.2. Strafrechtliche Haftung
5.2.2. Betrug (§§146, 147, 148 StGB)
5.3 Zivilrechtliche Haftung

IV. Literaturverzeichnis

II. Einleitung

In dieser Bachelorarbeit möchte ich mich eingehender mit den verschiedenen Formen der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern in (echten) Kapitalgesellschaften auseinandersetzen

Heutzutage gehört es ja fast schon zum guten Ruf für Wirtschaftstreibende, Rechtsanwälte, Lehrende und „Prominente“ in zumindest 1-2 Aufsichtsräten bekannter Unternehmen zu sitzen. Meist lockt das Geld Schnelles und einfaches Geld, denn viele Aufsichtsratssitzungen finden idR nicht statt und am Tagesgeschäft sind die viele eh weder beteiligt noch interessiert.

Doch ist es wirklich so einfach verdientes Geld? Was ist, wenn das Unternehmen Konkurs anmeldet? Was ist, wenn sich eine Aufsichtsratsentscheidung als gravierender Fehler entpuppt? Haften die Aufsichtsratsmitglieder? Oder doch nur der Vorstand, bzw der Geschäftsführer? Mit diesen Fragen möchte ich mich in dieser Arbeit auseinandersetzen.

III. Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern in Kapitalgesellschaften

1. Grundlegende Erläuterungen zu Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften sind unternehmensrechtliche Erscheinungsformen der Körperschaften und damit juristische Personen.[1] Diese bilden sich aus Personenvereinigungen, wobei bei Kapitalgesellschaften – im Gegensatz zu reinen Personengesellschaften (wie zB GesBR, KG, OG) – auch eine Einmanngesellschaft möglich ist.[2]

Die österreichische Rechtsordnung sieht folgende Kapitalgesellschaften vor: „ die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, Sparkassen- und Versicherungsvereine, Vereine nach dem Vereinsgesetz, Privatstiftungen sowie die europäischen Rechtsformen (Europäische Aktiengesellschaft (SE), Europäische Genossenschaft).“ [3]

Gegründet wird eine Kapitalgesellschaft idR durch Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrags, welcher oft auch als Satzung bezeichnet wird.[4] Rechtspersönlichkeit erlangt die (Kapital-)Gesellschaft aber erst mit der Eintragung in das Firmenbuch.[5]

Der Bestand der Kapitalgesellschaft ist nicht an den Tod oder den Ein- bzw Austritt der Gründern oder sonstiger Mitglieder der Gesellschaft gebunden sind.[6] Die Kapitalgesellschaft existiert daher selbstständig.[7]

Da jede Kapitalgesellschaft als juristische Person nur durch ihre Organe tätig werden kann, sieht der Gesetzgeber daher mindestens zwei Organe (bei der AG sogar vier) vor: Die Mitgliederversammlung einerseits sowie andererseits einen Vorstand oder Geschäftsführer.[8]

Im Gegensatz zu PG können bei KG die Organe auch von gesellschaftsfremden Personen besetzt werden.[9]

2. Aufsichtsrat – gesetzliche Grundlagen

2.1.Aufsichtsratspflicht in einer AG

Die Aktiengesellschaft stellt die einzige Gesellschaftsform dar, für die eine gesetzlich-zwingende Aufsichtsratspflicht in jedem Stadium der Gesellschaft besteht.[10]

Grundlage hierfür ist § 23 Abs 1 AktG. Diese Verpflichtung besteht für alle Aktiengesellschaften „ unabhängig von deren Grundkapital, Anzahl der Arbeitnehmer, Umsatz oder Unternehmensgegenstand “.[11] Hinsichtlich der Zusammensetzung, Bestellung sowie Abberufung des Aufsichtsrates sind die Bestimmungen der §§86ff AktG anzuwenden.[12]

2.2. Aufsichtsratspflicht in einer GmbH

Der Aufsichtsrat der GmbH unterscheidet sich insofern von jenem der AG grundlegend, als das dieser – im Unterschied zur AG – kein grundsätzliches Pflichtorgan ist. Ein Aufsichtsrat ist nur dann obligatorisch, wenn dieser im Gesellschaftsvertrag verankert ist oder er – unter bestimmten Voraussetzungen – gesetzlich vorgesehen ist.

Ob eine GmbH aufsichtsratspflichtig ist, hängt von mehreren Faktoren ab, wie zB Kapitalhöhe oder Anzahl der Mitarbeiter, ab.[13] Diese sind in §29 (1) GmbHG definiert. Der Gesetzgeber sieht eine Aufsichtsratspflicht vor, wenn

- das Stammkapital 70 000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigen, oder
- die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder
- die Gesellschaft Aktiengesellschaften, aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn des Abs. 2 Z 1 einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer jener Gesellschaft und dieser Gesellschaften zusammen im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder
- die Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist und die Anzahl der Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen und im Unternehmen der Kommanditgesellschaft im Durchschnitt zusammen dreihundert übersteigt, oder
- aufgrund des VIII. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes die Organe zur Vertretung der Arbeitnehmer einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft das Recht haben, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen.[14]

Zusätzlich kann nach §94 (2) GmbHG eine Aufsichtsratspflicht im Liquidationsverfahren bestehen.

§29 (2) Z1 GmbHG sieht jedoch eine Ausnahme von der Aufsichtsratspflicht vor, „ wenn die Gesellschaft unter einheitlicher Leitung einer aufsichtsratspflichtigen Kapitalgesellschaft steht […]“.[15] In einem Konzern reicht es also aus, wenn die Muttergesellschaft aufsichtsratspflichtig ist.[16]

2.3. Aufsichtsratspflicht aufgrund von Sondergesetzen

Der Gesetzgeber hat neben dem AktG und GmbHG auch in weiteren Gesetzen eine Aufsichtsratspflicht normiert. Diese Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrates zielt aber meist nur auf den Unternehmensgegenstand, also die Art der Geschäfte der Gesellschaft[17], unabhängig von der Rechtsform, ab.

2.4. Fakultativer Aufsichtsrat

§29 (6) GmbHG räumt die Möglichkeit zur Bestellung eines fakultativen – also bloß freiwillig eingerichteten– Aufsichtsrat ein, wenn keine gesetzliche Pflicht besteht. Dieser muss im Gesellschaftsvertrag (Satzung) vorgesehen sein, eine nachträgliche Änderung des Vertrags ist durch Gesellschafterbeschluss jederzeit möglich.[18]

Das GmbHG differenziert nicht zwischen einem fakultativem und einem obligatorisch eingerichteten Aufsichtsrat. Einen fakultativ eingerichteten Aufsichtsrat treffen daher die gleichen Rechte und Pflichten.[19] Der Gesetzgeber unterscheidet auch nicht hinsichtlich der Haftung zwischen fakultativen und obligatorischen Aufsichtsratsmitgliedern.[20]

3.Beirat - Allgemeines

Ein Aufsichtsrat darf immer nur dann eingerichtet werden, wenn der Gesetzgeber dies vorsieht. Daher kann bei einer Personengesellschaft, wie zB einer OG oder KG, kein Aufsichtsrat eingerichtet werden. Es besteht aber die Möglichkeit einen Beirat als Überwachungsorgan einzurichten. Dieser kann mit sehr weitreichenden und aufsichtsratsähnlichen Kompetenzen ausgestattet werden.[21]

3.1. Der Beirat in der GmbH

Bei einer GmbH besteht auch die Möglichkeit anstatt eines fakultativen Aufsichtsrats einen Beirat einzurichten. Dieser ist meist als aufsichtsratsähnliches Organ konzipiert, sofern ihm die grundlegenden Aufgaben des Aufsichtsrats zugeordnet sind.

Oftmals wird versucht mit einem Beirat die strengen gesetzlichen Bestimmungen der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat zu umgehen, dies ist aber nicht zulässig, wenn der Beirat mit aufsichtsratsähnlichen Kompetenzen ausgestattet ist. In einem solchen Fall kommt nach Ansicht des OGH[22] die Mitbestimmungsregelung des §110 ArbVG zwingend zur Anwendung.[23]

Ebenso gelten für den Beirat die gleichen Konsequenzen wie für einen Aufsichtsrat bei Nichterfüllung von rechtlichen Bestimmungen, es kann aber im Gesellschaftsvertrag – im Gegensatz zum Aufsichtsrat – die Haftung der Beiratsmitglieder herabgesetzt werden.[24]

3.2. Der Beirat in der AG

Bei der Aktiengesellschaft besteht ebenso die Möglichkeit einen Beirat als zusätzliches, freiwilliges Organ einzurichten. Im Unterschied zur GmbH darf der Beirat nicht Funktionen des Aufsichtsrats übernehmen und Entscheidungen für diesen treffen. Der Beirat darf lediglich dem Aufsichtsrat und dem Vorstand beratend beiseite stehenden, die letztendliche Entscheidungsgewalt muss aber dem Aufsichtsrat obliegen.[25]

Ein Gesellschaftsbeschluss, der dem Beirat in der AG mehr Rechte (als gesetzlich vorgesehen) einräumt, ist nicht zulässig.

4. Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates

Die primäre Aufgabe des Aufsichtsrates (als Kollegialorgan) ist die Überwachung iSv „Aufsicht und Kontrolle“[26] der Geschäftsführung (Vorstand oder Geschäftsführung).[27] Dazu gehört va die Kontrolle des Handelns der Unternehmensführung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit sowie ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Zu diesem Zweck kann „ der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft […] verlangen.“ [28] Ebenso ist der Aufsichtsrat jederzeit berechtigt, die „ Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen.[29] Eine solche Prüfung kann auch externen Sachverständigen erteilt werden.

IdR findet eine nachträgliche Kontrolle[30] des Handelns statt, wobei dem Aufsichtsrat aber auch Instrumente der vorausschauenden Überwachung zur Verfügung stehen[31], so bedürfen zB einige Rechtsgeschäfte, wie etwa der Kauf oder Verkauf von Tochtergesellschaften oder „ der Erwerb, Verkauf oder Belastung von Liegenschaften der Genehmigung“ [32] des Aufsichtsrates.

Rechtsgeschäfte, die ohne Zustimmung des Aufsichtsrates abgeschlossen wurden, sind dennoch rechtswirksam. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung nach außen wird nicht eingeschränkt, aber im Innenverhältnis ist der Vorstand verpflichtet die Zustimmung einzuholen.[33]

Lediglich in seltenen Fällen, wie Gefahr im Verzug, ist eine nachträgliche Zustimmung des Aufsichtsrates ausreichend, und das auch nur dann, wenn es einerseits dem Wohle der Gesellschaft dient, als auch die Geschäftsführung von einer Genehmigung durch den Aufsichtsrat ausgehen durfte.[34]

Da den Vorstand mehrere Berichtspflichten treffen, wie zB die Vorlage von Vorschaurechnungen sowie Quartalsberichten, stehen dem Aufsichtsrat dadurch weitere Möglichkeiten zur vorausschauenden Überwachung der Unternehmensführung zur Verfügung.[35]

Über seine Kontrolltätigkeiten hat der Aufsichtsrat der Hauptversammlung zu berichten und eine solche, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert, einzuberufen.[36]

Hinsichtlich der Intensität der Kontrolltätigkeiten sei vorweg darauf hingewiesen, dass jedes Aufsichtsratsmitglied prinzipiell einem Haftungsrisiko ausgesetzt ist, wenn es seinen Kontrollpflichten nicht sorgfältig nachkommt. Im anschließenden Kapitel wird darauf näher eingegangen werden.

Wie intensiv also der Aufsichtsrat seine Kontrolltätigkeit (auch hinsichtlich des og Haftungsrisikos) wahrnimmt, hängt meist von folgenden vier Parametern ab:

- „Größe und Komplexität des Unternehmens (Bilanzsumme, Beschäftigungszahl, Struktur des Unternehmens, etc.)
- Wirtschaftliche Lage
- Branche und Risikogeneigtheit
- Zusammensetzung der Organe“[37]

Die Kontrolle (des Tagesgeschäfts) durch den Aufsichtsrat ist faktisch kaum möglich, die Überwachung kann daher auch nicht ins Detail gehen. Sie muss aber zumindest soweit ins Detail gehen, dass die Aufsichtsratsmitglieder einen Überblick über die Lage des Unternehmens haben und unerwartete (finanzielle) Entwicklungen abzuwenden sind.

[...]


[1] Mader, Kapitalgesellschaften7 (2010), 2.

[2] Man denke nur an die vielen - meist aus steuerlichen Gründen - entstandenen Einmann-GmbHs sowie die „Ich-AGs“.

[3] Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat² (2011), 12.

[4] vgl Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht (2009), 28.

[5] vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat² (2011), 15.

[6] vgl Mader, Kapitalgesellschaften7 (2010), 2.

[7] Anders bei Personengesellschaften: Hier ist eine Übertragung der Mitgliedschaft, durch zB Verkauf oder Erbe, prinzipiell nicht vorgesehen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt bei einer PG meist zur Auflösung der Gesellschaft, es gilt das zwingende Prinzip der Selbstorganschaft; vgl Mader, Kapitalgesellschaften7 (2010), 2.

[8] So sieht das GmbHG bei der GmbH einen Geschäftsführer und die Generalversammlung vor; das AktG schreibt hingegen einen Vorstand, eine Hauptversammlung, einen Abschlussprüfer sowie einen Aufsichtsrat vor, wobei uU eine GmbH auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eins Aufsichtsrates treffen kann.

[9] vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat ² (2011), 15.

[10] vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat ² (2011), 57.

[11] Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder (2006), 59.

[12] vgl Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht (2009), 312.

[13] vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat ² (2011), 57.

[14] §29 (1) GmbHG

[15] §29 (2) GmbHG

[16] vgl Mader, Kapitalgesellschaften7 (2010), 26.

[17] zB Glücksspielgesellschaften (§14 (2) Z3 GSpG), Kapitalanlagegesellschaften (§ 2 (5) InvFG), Finanzmarktaufsicht (§4 FMAG), Pensionskassen (§6 (1) PKG), Privatstiftungen (§§ 14 (1) & 22 PSG), Sparkassen sowie Versicherungen; vgl Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder (2006), 61f.

[18] Zur rechtswirksamen Änderung des Gesellschaftsvertrag ist zu beachten: Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses (¾), Notariatsaktpflicht sowie Anmeldung beim Firmenbuch. vgl Mader, Kapitalgesellschaften7 (2010), 11.

[19] OGH 26.02.2002, GeS 2002, 26.

[20] vgl Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder (2006), 60.

[21] vgl Mader, Kapitalgesellschaften7 (2010), 11.

[22] OGH 27.09.2006, 9Ob 130/05s, SZ 2006/138.

[23] vgl Karollus, Casebook Handels- und Gesellschaftsrecht4 (2012), 223.

[24] vgl Fischer, Die Rolle von Kontrollorganen in Kapitalgesellschaften und aktuelle Diskussionen (2011), 4.

[25] vgl Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008), RZ 3/456.

[26] vgl Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 (2001), §95 Rz 7

[27] §95 (1) AktG, §30j (1) GmbHG

[28] § 95 AktG

[29] § 95 AktG

[30] Als wichtige Mittel der ex-post Kontrolle sind vor allem der Lagebericht, die Prüfung des Jahresabschluss sowie des Gewinnverteilungsvorschlages zu sehen; vgl Karollus, Casebook Handels- und Gesellschaftsrecht4 (2012), 223.

[31] vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat ² (2011), 84.

[32] vgl Karollus, Casebook Handels- und Gesellschaftsrecht4 (2012), 223.

[33] vgl Mader, Kapitalgesellschaften7 (2010), 75.

[34] vgl Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat – Rechte und Pflichten (2005), 79.

[35] §95 AktG bzw §30j GmbHG

[36] vgl Karollus, Casebook Handels- und Gesellschaftsrecht4 (2012), 223.

[37] vgl Gagawczuk/Gahleitner/Leitsmüller/Preiss/Schneller, Der Aufsichtsrat ² (2011), 85.

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Details

Titel
Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern in Kapitalgesellschaften. Gesetzliche Grundlagen, Aufgaben und Rechte
Hochschule
Johannes Kepler Universität Linz  (Institut für Unternehmensrecht)
Autor
Jahr
2015
Seiten
21
Katalognummer
V321752
ISBN (eBook)
9783668223233
ISBN (Buch)
9783668223240
Dateigröße
492 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine ausführlichere Version dieser Arbeit wurde als Diplomarbeit im Jura-Studium eingereicht, siehe http://www.grin.com/de/e-book/321749/
Schlagworte
haftung, aufsichtsratsmitgliedern, kapitalgesellschaften, gesetzliche, grundlagen, aufgaben, rechte
Arbeit zitieren
Lukas Hock (Autor:in), 2015, Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern in Kapitalgesellschaften. Gesetzliche Grundlagen, Aufgaben und Rechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/321752

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