Der privat Krankenversicherte hat gem. § 192 I VVG einen Anspruch darauf, dass ihm der Versicherer die Kosten einer ärztlich verordneten Heilbehandlung erstattet. Sofern der Versicherer eine ärztlich verordnete Heilbehandlung für medizinisch nicht notwendig hält, hat er dies zu beweisen. Diese Umkehr der Beweislast beruht auf der besonderen Schutzbedürftigkeit des Krankenversicherten.
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