Restrukturierung von Krisenunternehmen durch einen Insolvenzplan


Bachelorarbeit, 2014

43 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 EINLEITUNG
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung

2 GRUNDLAGEN
2.1 Voraussetzungen einer Insolvenz
2.1.1 Die drohende Zahlungsunfähigkeit
2.1.2 Dieüberschuldung
2.1.2.1 Dieüberschuldung nach Liquidationswerten
2.1.2.2 Dieüberschuldung nach Fortführungswerten
2.1.2.3 Konsequenzen der positiven und negativen Fortführungsprognose
2.1.3 Die Zahlungsunfähigkeit
2.2 Das Regeiinsolvenzverfahren als Folge der Zahlungsunfähigkeit

3 INSOLVENZPLANVERFAHREN UND EIGENVERWALTUNG
3.1 Zielsetzungen des Insolvenzplanverfahrens nach dem ESUG
3.1.1 Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Gläubiger
3.1.2 Debt- Equity Swap (§225a InsO)
3.1.3 Die Förderung der Eigenverwaltung (§270a InsO)
3.1.4 Das Schutzschirmverfahren (§270b InsO)
3.1.4.1 Voraussetzungen
3.1.4.2 Bedeutung und Ablauf
3.1.4.3 Die Bescheinigung nach §270b Abs.1 Nr.3 InsO
3.1.4.4 Kompetenz zur Begründung von Masseverbindlichkeiten
3.1.4.5 Beendigung/ Aufhebung des Schutzschirmverfahrens
3.2 Fallbeispiel IVG

4 FAZIT UNDAUSBLICK

Abbildungsverzeichnis

ABBILDUNG 1: LIQUIDITÄTSPLAN

ABBILDUNG 2: BEISPIEL LIQUIDITÄTSBILANZ

ABBILDUNG 3: FORTFÜHRUNGSPROGNOSE

ABBILDUNG 4: GLÄUBIGER VON SCHLECKER

ABBILDUNG 5: FOLGEN DES DEBT-EQUITY SWAPS

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

„Zeitungskrise: Frankfurter Rundschau‘ meldet Insolvenz an"1

„TV-Hersteller Loewe hofft trotz Insolvenz auf Rettung“2

„Schlecker, Q-Cells, Neckermann: Großpleiten bescheren Gläubigern Milli­ardenschaden“3

„Insolvenzplan gebilligt: Suhrkamp so gut wie gerettet“4

Jede Art von wirtschaftlichem Handeln birgt das Risiko des Scheiterns. Im vergangenen Jahr 2012 wurden infolge dessen insgesamt 28.297 Unter­nehmensinsolvenzen gemeldet.5

Durch die Insolvenzordnung, die am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber ein einheitliches Recht für alle Bundesländer geschaffen. Dies war aufgrund der Missstände der früheren Konkursordnung erforder­lich.6

Die Insolvenzordnung sieht seither die Möglichkeit der Erstellung eines Insolvenzplans vor. Er stellt ein Instrumentarium dar, welches den Sanie­rungsprozess von Unternehmen festschreibt. Allerdings erfüllt er keines­wegs die in ihn gesetzten Erwartungen, denn die Zahl der Insolvenzplan­verfahren war und ist auch heute noch, gemessen an allen eröffneten Un­ternehmensinsolvenzverfahren, verschwindend gering.7 Grund dafür ist der unvorhersehbare Ausgang des Insolvenzplanverfahrens und die fehlende Einflussnahme durch u.a. die Einsetzung eines vorher meist unbekannten Insolvenzverwalters.

Dies führte zu mangelndem Vertrauen der Gläubiger und Schuldner in die Insolvenzordnung und deren Eignung für eine Sanierung.8 Die Insolvenzordnung des Jahres 1999 wurde daher im Jahr 2012 refor­miert, sodass durch das neu entstandene Gesetz zur weiteren Erleichte­rung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wesentliche Missstände behoben werden konnten. Zudem war es zwingend notwendig, neben der Liquidation, welche den Gläubigern meist als beste Lösung erscheint, die Rahmenbedingungen der Sanierung, Restrukturierung undübertragenden Sanierung deutlich zu verbessern. Dies ist, vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren beobachtbaren Großinsolvenzen, besonders relevant, da selbst eine einzelne Insolvenz eines bedeutenden Unternehmens eine Ket­tenreaktion auslösen kann. Einen zentralen Grund für diesen Prozess stellt die Globalisierung und die damit einhergehende starke nationale und inter­nationale Vernetzung von Unternehmen dar.9

1.2 Zielsetzung

„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners ge­meinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners ver­wertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“10

Gemäß §1 InsO ist das Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens die Gläubiger eines Schuldnerunternehmen zu befriedigen. Das Krisenunternehmen wird dazu entweder liquidiert oder saniert.

Die Sanierung erhaltungswürdiger Unternehmen hat einen hohen Stellen­wert, denn sie trägt zur Erhaltung von Arbeitsplätzen bei.11 Ein primäres Ziel der Reform des Insolvenzrechts bestand folglich darin ein Krisenunternehmen mit wiederherstellbarer Ertragsfähigkeit erneut wettbe­werbsfähig zu machen. Das Mittel zur Zielerreichung ist der am 27.10.2011 vom Bundestag verabschiedete Gesetzesentwurf zur weiteren Erleichte­rung der Sanierung von Unternehmen, welcher zum 01.03.2012 in Kraft trat.

Aus diesenüberlegungen heraus ergibt sich die Gliederung dieser Arbeit wie folgt: Zunächst werden die Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens deskriptiv dargelegt. Anschließend werden die wesentlichen Neuerungen und Vereinfachungen der Insolvenzordnung durch das ESUG erläutert. Dazu zählen der Ausbau der Gläubigerautonomie und die Stärkung des Sanierungsgedankens durch die Förderung der Eigenverwaltung und die Einführung eines Schutzschirmverfahrens. Abschließend werden die Aus­führungen an einem Fallbeispiel verdeutlicht.

2 Grundlagen

2.1 Voraussetzungen einer Insolvenz

Die Insolvenz kann aufgrund dreier voneinander unabhängigen Vorausset­zungen eröffnet werden: die drohende Zahlungsunfähigkeit, dieüberschul­dung und die Zahlungsunfähigkeit.

Der Eröffnungsgrund hängt davon ab, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person handelt.

Die vorliegenden Insolvenzgründe müssen zu dem Zeitpunkt festgestellt werden, an demüber die Verfahrenseröffnung entschieden wird.

Bis zur Verfahrenseröffnung kann der Insolvenzgrund allerdings schon auf­gehoben und ein Verfahren so vermieden werden.12

2.1.1 Die drohende Zahlungsunfähigkeit

Zur Vorverlagerung der Insolvenzeröffnung und damit auch der Antragstel­lung wurde ein neuer Eröffnungsgrund, die drohende Zahlungsunfähigkeit, durch die Insolvenzordnung eingeführt. In diesem Fall ist nur der Schuldner selbst berechtigt, den Antrag zu stellen. Die Voraussetzungen der drohen­den Zahlungsunfähigkeit wären von einem externen Betrachter schwierig zu beurteilen, sodass beim Schuldner entstandene Schäden, durch unbe­gründete Antragstellung, vermieden werden sollen. Gleichzeitig kann ver­hindert werden, dass die Gläubiger den Schuldner im Vorfeld durch die Antragstellung unter Druck setzen.

Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit stellen die vertretungsberechtigten Personen, sämtliche Mitglieder des Ver- tretungsorgans oder die persönlich haftenden Gesellschafter den Antrag zur Insolvenzeröffnung.13

„Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund."14 Mittels dieses Paragraphs soll es den Unternehmen möglich gemacht wer­den, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig unter den Schutz des Insolvenzverfahrens zu fallen und eine Unternehmenssanie­rung durchzuführen. Die Sanierungschancen des Unternehmens sind bei rechtzeitigem Erkennen der Krise deutlich höher. Gleichzeitig verschärft die Insolvenzordnung die Pflicht zur Antragsstellung und damit die persönliche Haftung der Verantwortlichen. Darüber hinaus werden die Anforderungen an Steuerungsmaßnahmen, wie z.B. die Finanzplanung, erhöht. So ist es möglich, rechtzeitig eine Liquiditätskrise zu erkennen und geeignete Maß­nahmen zu treffen, um einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden.15 Insgesamt vertritt die frühzeitige Antragstellung auch die Interessen der Gläubiger, da sich so ihre Chancen auf Befriedigung eher erhöhen, als bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit.

Der Schuldner hat die Möglichkeit:

- einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung, §§270 ff InsO und
- die Vorlage eines Insolvenzplans, §§217ff InsO zum Antrag für das Insolvenzverfahren hinzuzufügen.

Ein Insolvenzplan ist ein Sanierungsplan eines Krisenunternehmens, wel­cher im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens aufgestellt und umgesetzt wird. Durch die Anordnung der Eigenverwaltung hat der Schuldner die Möglichkeit, den Insolvenzplan eigenverantwortlich aufzustellen und durch­zuführen.16 Er ist demzufolge berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwal­tersüber die Insolvenzmasse zu verfügen und sie zu verwalten. Die Eigen­verwaltung wird nur dann angeordnet, wenn der Schuldner diese beantragt hat und nicht zu erwarten ist, dass sie zu Nachteilen für die Gläubiger führt.17

Gesetzlich ist die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht geregelt. Grundsätzlich wird die Liquidität durch die Einnahmen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwarten sind, erweitert und den Zahlungs­verpflichtungen gegenübergestellt, die fällig sind oder bis zu diesem Zeit­punkt fällig sein werden. Um eine geeignete Gegenüberstellung der Liquidi­tät und der Verbindlichkeiten aufzustellen, ist es von Vorteil, einen Liquidi­tätsplan zu erstellen.18

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Liquiditätsplan19

Die obige Abbildung 1 zeigt die einfache Form eines Liquiditätsplans, in dem die Einnahmen und Ausgaben für die nächsten vier Wochen detailliert dargestellt werden. Zahlungsverpflichtungen und erwartete Einnahmen, die weiter in der Zukunft liegen, werden zusammengefasst in Monats- oder Quartalsangaben dargestellt. Der Liquiditätsplan muss ebenfalls die nicht fälligen und die zukünftigen Zahlungsverpflichtungen enthalten, so lange deren Eintritt erwartet wird.20 Da solch eine Zukunftsprognose gewisse Un­sicherheiten mit sich bringt, kann der Schuldner, für den Fall, dass er fal- sche Prognosen aufgestellt hat, grundsätzlich im Nachhinein nicht verant­wortlich gemacht werden, da der Gesetzgeber in §18 Abs. 2 InsO von vo­raussichtlichen Zahlungsströmen ausgeht.21 Der Liquiditätsplan muss min­destens die nächsten 6 Monate erfassen, damit eine geeignete Aussageüber die Zahlungskraft des Unternehmens getroffen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn der Schuldner vermutlich nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungsver­pflichtungen nachzukommen. Zu beachten ist hierbei, dass die Wahr­scheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit größer sein muss als die der Zah­lungsfähigkeit. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gerechtfertigt, da die Befriedigung der Gläubiger ein­deutig gefährdet ist.22

2.1.2 Dieüberschuldung

Der Insolvenzgrund derüberschuldung nach §19 Abs.2 InsO tritt ein, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die Verbindlichkeiten abdeckt. Allerdings muss es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person handeln.23 Zwischen derüberschuldung und der unter Punkt 2.1.3 erläuter­ten Zahlungsunfähigkeit bestehen Zusammenhänge bzgl. der Gegenüber­stellung der Vermögenswerte auf der Aktivseite der Bilanz, welche die künf­tigen Einnahmen des Unternehmens darstellen und den Zahlungsverpflich­tungen auf der Passivseite der Bilanz, welche die künftigen Ausgaben dar­stellen.

Eineüberschuldung liegt dann vor, wenn das auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen geringer ist als die Verbindlichkeiten auf der Pas- sivseite.24 Damit eineüberschuldung festgestellt werden kann, muss der Schuldner eineüberschuldungsbilanz aufstellen. In §19 Abs. 2 Satz 1 InsO heißt es hierzu:

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die beste­henden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständenüberwiegend wahrschein­lich.“25

Es handelt sich also um einen zweistufigenüberschuldungsbegriff.

Damit der Eröffnungsgrund ermittelt werden kann, muss dieüberschuldung auf Grundlage der Liquidationswerte und auf Grundlage einer positiven Fortführungsprognose ermittelt werden. Somit muss die Prüfung derüber­schuldung in zwei Schritten erfolgen:

1. Die Ermittlung derüberschuldung nach Liquidationswerten
2. Die Ermittlung derüberschuldung nach Fortführungswerten.26

2.1.2.1 Dieüberschuldung nach Liquidationswerten

Zunächst wird die rechnerischeüberschuldung durch die Gegenüberstel­lung des Vermögens und der bestehenden Verbindlichkeiten an einem be­stimmten Stichtag ermittelt. Dazu muss das Vermögen mit dem Liquidati­onswert angesetzt werden, d.h. die Aktivpositionen sind zu ihrem realisier­baren Verkehrswert anzusetzen. Hierbei handelt es sich um Prognosewer­te, da sie nur für den Fall der Veräußerung zu eben diesem Wert erreicht werden können. Auf der Passivseite müssen sämtliche Rückstellungen angesetzt werden, wenn deren Inanspruchnahme zu erwarten ist. Außer­dem sind alle Verbindlichkeiten, unabhängig von ihrer Fälligkeit, anzuset­zen.

In der folgenden Abbildung 2 ist eine solche Gegenüberstellung des Ver­mögens und der Schulden dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Beispiel Liquiditätsbilanz27

Ergibt sich dabei keineüberschuldung, so kann die Prüfung abgebrochen werden. Kommt es jedoch zu einer rechnerischenüberschuldung, so muss dieüberschuldungsprüfung nach Fortführungswerten durchgeführt wer­den.28

2.1.2.2 Dieüberschuldung nach Fortführungswerten

Würde dieüberschuldung ausschließlich durch die rechnerischeüber­schuldung geprüft werden, wären Unternehmen gezwungen, Anträge zur Insolvenzeröffnung zu stellen, obwohl sie wirtschaftlich auch ohne Insol­venzverfahren weiter bestehen könnten. Daher liegt grundsätzlich eineüberschuldung nur dann vor, wenn gleichzeitig keine Fortführungschancen des Unternehmens gesehen werden. Besteht für das Unternehmen eineüberwiegend wahrscheinlicheüberlebenschance, können anstelle der Li­quidationswerte höhere Fortführungswerte angesetzt werden. Zunächst muss also geprüft werden, ob das Unternehmen in Zukunft fähig ist, dauer­haft und pünktlich seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Fortführungsprognose kann als positiv angesehen werden, wenn durch bestimmte Maßnahmen die Zahlungskraft des Unternehmens mit großer Wahrscheinlichkeit wiederhergestellt und dadurch der Insolvenzgrund derüberschuldung aufgelöst werden kann. Bei der Ermittlung der Fortfüh­rungsprognose ist ein Finanzplan aufzustellen. Dieser muss aufzeigen, ob innerhalb des zu prüfenden Zeitraums die Liquidität des Unternehmens gewährleistet werden kann. Der Finanzplan muss realistisch sein und darf ausschließlich auf Positionen der Zukunftsprognose beruhen, deren Eintritt weitestgehend wahrscheinlich ist. Damit eine hinreichende Entscheidungüber die Fortführungschancen des Unternehmens getroffen werden kann, sollte der Finanzplanüber einen Zeitraum von 12 Monaten aufgestellt wer­den.29

2.1.2.3 Konsequenzen der positiven und negativen Fortführungs­prognose

Im Falle der negativen Fortführungsprognose sind die Vermögenswerte auf der Aktivseite zum Liquidationswert anzusetzen, also zu dem Wert, zu dem eine Veräußerung möglich wäre. Ergibt sich daraus eine rechnerischeüberschuldung, wie unter Punkt 2.1.2.1 beschrieben, ist der Eröffnungs­grund gegeben und das Unternehmen muss einen Insolvenzantrag stellen. Fällt die Fortführungsprognose jedoch positiv aus, bedeutet dies, dass das Unternehmen grundsätzlich in der Lage ist, während des geprüften Zeit­raums wirtschaftlich zuüberleben und seine Kosten zu decken. Vermö­genswerte und Schulden sind nun nicht mehr mit dem Liquidationswert anzusetzen, sondern mit dem höheren Fortführungswert, der Bestandteil eines Gesamtkaufpreises wäre, wenn das gesamte Unternehmen veräu­ßert werden würde. Durch eine sog. going-concern-Bewertung müssen ebenfalls stille Reserven aufgedeckt werden und es können Vermögens­werte angesetzt werden, die einen selbstgeschaffenen immateriellen Wert haben, wie bspw. Patente und Know-How. Kommt es nach dieser Korrektur der Bewertungsansätze bei der Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden noch immer zu einerüberschuldung, so ist der Schuldner verpflichtet, umgehend einen Insolvenzantrag zu stellen, da trotz positiver

Fortführungsprognose dieüberschuldung nichtüberwunden werden kann. Wird nach Korrektur der Bewertungsansätze nach dem going-concern- Prinzip eineüberschuldung in Zukunft ausgeschlossen, liegt kein Insol­venzgrund vor und das Unternehmen kann von einem Insolvenzantrag ab- sehen.30 Anhand der folgenden Abbildung 3 wird der beschriebene Sach­verhalt verdeutlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Fortführungsprognose31

2.1.3 Die Zahlungsunfähigkeit

Der häufigste Grund für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit. „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälli­gen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel an­zunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.32 Zur Zahlungsunfähigkeit kommt es, wenn die Zahlungskraft zu einem be­stimmten Zeitpunkt nicht genügt, um die zu dem gleichen Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten auszugleichen.33

...


1 Vgl. < http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/frankfurter-rundschau-aualitaetszeitung- meldet-insolvenz-an-a-866984.html > (Stand: 04.12.2013).

2 Vgl. < http://www.kn-online.de/In-Ausland/Wirtschaft/TV-Hersteller-Loewe-hofft-trotz- Insolvenz-auf-Rettung > (Stand: 04.12.2013).

3 Vgl. < http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/grosspleiten-bescheren-glaeubigern- milliardenschaden-a-888359.html > (Stand: 04.12.2013).

4 Vgl. < http://www.spiegel.de/kultur/literatur/suhrkamp-glaeubiger-billigen-insolvenzplan- a-929294.html > (Stand: 04.12.2013).

5 Vgl. <https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/UnternehmenHandw erk/Insolvenzen/Aktuell.html > (Stand: 18.12.2013).

6 Vgl. Hess/ Obermüller 2003, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, S. 3.

7 Vgl. Wimmer 2012, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, S.

8 Vgl. Hölzle 2012, Praxisleitfaden ESUG, S. 1-2.

9 Vgl. Haarmeyer/ Buchalik 2012, Sanieren statt Liquidieren- neue Möglichkeiten der Sanierung durch Insolvenz nach dem ESUG, S. 17.

10 §1 InsO.

11 Vgl. Haarmeyer/ Buchalik 2012, Sanieren statt Liquidieren- neue Möglichkeiten der Sanierung durch Insolvenz nach dem ESUG, S. 18.

12 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 15.

13 Vgl. Hess/ Weis 1999, Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzverordnung, S. 54.

14 §18 Abs. 1 InsO.

15 Vgl. Reich/ Unruh 1998, Insolvenzvermeidung, Insolvenzabwehr und Insolvenzbewältigung, S. 27-28.

16 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 26.

17 Vgl. §270 Abs. 1 und 2 InsO.

18 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 26.

19 Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 26- 27.

20 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S.26-27.

21 Vgl. Hess/ Weis 1999, Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzverordnung, S. 55.

22 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 27-28.

23 Vgl. Hess/ Weis 1999, Liquidation und Sanierung nach der Insolvenzverordnung, S. 56.

24 Vgl. Reich/ Unruh 1998, Insolvenzvermeidung, Insolvenzabwehr und Insolvenzbewältigung, S. 28.

25 §19 Abs. 2 S.1 InsO.

26 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 31.

27 <http://www.it-infothek.de/imaqes/semester 2/rewe 06.gif> (Stand: 31.12.2013).

28 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 32-33.

29 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 33-34.

30 Vgl. Sinz/ Hefermehl 2003, Unternehmensinsolvenz, S. 36.

31 In Anlehnung an <http://www.daswirtschaftslexikon.com/abbildungen/653- insolvenz und sanierung.gif> §17 Abs. 2 InsO.

32 §17 Abs. 2 InsO.

33 Vgl. Reich/ Unruh 1998, Insolvenzvermeidung, Insolvenzabwehr und Insolvenzbewältigung, S. 19.

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Restrukturierung von Krisenunternehmen durch einen Insolvenzplan
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
43
Katalognummer
V321921
ISBN (eBook)
9783668212077
ISBN (Buch)
9783668212084
Dateigröße
780 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
restrukturierung, krisenunternehmen, insolvenzplan
Arbeit zitieren
Nicole Lehnen (Autor:in), 2014, Restrukturierung von Krisenunternehmen durch einen Insolvenzplan, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/321921

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