Excerpt
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und ZielederArbeit
1.2 Gang der Untersuchung
2 Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus als erste Säule des Projekts Bankenunion
2.1 Europäische Bankenunion
2.1.1 Wesentliche Ursachen für die Reform der europäischen Finanzarchitektur
2.1.2 Säulen der europäischen Bankenunion
2.2 Bankenaufsicht im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus
2.2.1 Bankenaufsicht
2.2.1.1 Begriffsdefinition und Abgrenzung
2.2.1.2 Rechtfertigung der Bankenaufsicht
2.2.2 Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus
2.2.2.1 Ziele
2.2.2.2 Rechtliche Grundlagen
2.2.2.3 Geltungsbereich
2.2.2.4 Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen
3 Europäische Zentralbank und ihr erweitertes Aufgabenspektrum
3.1 Europäische Zentralbank als integraler Bestandteil des Eurosystems und des Europäischen Systems der Zentralbanken
3.2 Handlungsfelder der Europäischen Zentralbank
3.2.1 Geldpolitik
3.2.1.1 Geldpolitische Strategie
3.2.1.2 Instrumente der Geldpolitik
3.2.2 Bankenaufsichtsfunktion
3.2.3 Sonstige Aufgaben der Europäischen Zentralbank
4 Analyse potenzieller Interessenkonflikte zwischen geldpolitischer und aufsichtsrechtlicher Funktion der Europäischen Zentralbank
4.1 Institutioneile Entscheidungsstrukturen
4.2 Mögliche Interessenkonflikte aufgrund einer auf Finanzstabilität ausgerichteten Geldpolitik
4.2.1 Europäische Zentralbank als Aufsichtsbehörde mit Zugang zu Zentralbankliquidität
4.2.2 Untersagung von Leitzinserhöhungen aufgrund aufsichtlicher Bedenken
4.3 Mögliche Interessenkonflikte aufgrund der Dominanz geldpolitischer Ziele
4.3.1 Untersagung von Eigenkapitalerhöhungen aufgrund geldpolitischer Bedenken
4.3.2 Mögliche Zielinkongruenzen zwischen Wirtschaftspolitik und Bankenaufsicht
4.3.3 Mögliche Folgen niedriger Leitzinsen für die Bankenaufsicht
4.4 Andere mögliche Interessenkonflikte
4.4.1 Reputationsverluste
4.4.2 Unvereinbarkeit des Strafzinses der Einlagefazilität mit aufsichtlichen Anforderungen
4.4.3 Studienergebnisse von loannidou
5 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Zusammenfassung
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Drei Säulen der europäischen Bankenunion
Abbildung 2: Geldpolitische Instrumente des Eurosystems
Abbildung 3: Leitzinsen des Eurosystems
Abbildung 4: Beschlussfassung bei aufsichtlichen Entscheidungen
Abbildung 5: Entwicklung der Zinsspanne
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Ziele der Arbeit
Der 4. November 2014 ist ein historisches Datum für die europäische Bankenaufsicht. Seit diesem Zeitpunkt übt die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen des einheitlichen europäischen Bankenaufsichtsmechanismus1 die direkte Aufsicht über die bedeutendsten Banken bzw. Bankengruppen im Euroraum aus. Der einheitliche Aufsichtsmechanismus bildet ein Netzwerk aus der EZB sowie den nationalen Aufsichtsbehörden und stellt zugleich den ersten Baustein der europäischen Bankenunion dar. Dieses Projekt soll die Umgestaltung der europäischen Aufsichtsarchitektur vorantreiben. Es ist das Ergebnis des sich vollziehenden regulatorischen Wandels der vergangenen Jahre und verkörpert eine notwendige Reform für einen widerstandsfähigeren europäischen Bankensektor, um die Schwächen der seit 2007 bestehenden Krisensituation2 zu beseitigen. Als ein langfristig ausgelegtes Rahmenwerk komplettiert die Bankenunion die europäische Währungsunion.
In der wissenschaftlichen Literatur und auch in der Öffentlichkeit gibt es vermehrt Anhänger, die die Bestrebungen der europäischen Bankenunion in Frage stellen. Insbesondere wird die zusätzliche Übertragung der Aufsichtsverantwortung auf die EZB im Zuge des einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus kritisiert. Als Hauptgrund werden unvermeidbare Interessenkonflikte zwischen den geldpolitischen und den neuen aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten der EZB genannt.3 Die zentrale Zielsetzung der folgenden Untersuchung besteht darin, das Spannungsfeld dieser beiden Themenfelder aufzuzeigen und zu überprüfen, ob Interessenkonflikte zwischen dem Mandat der Geldpolitik und der Bankenaufsichtsfunktion innerhalb der Handlungsfelder der EZB bestehen. Ferner werden die wesentlichen Ziele und Inhalte des neu geschaffenen Bankenaufsichtsmechanismus vorgestellt. Bisher existieren wenige Forschungsergebnisse, die sich mit dieser expliziten Fragestellung auseinandersetzen.4
1.2 Gang der Untersuchung
Der Aufbau dieser Arbeit folgt einem induktiven Vorgehen. Das zweite Kapitel vermittelt wichtige theoretische Grundlagen zum einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus. Für ein besseres Verständnis werden zunächst die Ursachen für die Reform der europäischen Finanzarchitektur sowie die drei Säulen der europäischen Bankenunion vorgestellt (Abschnitt 2.1). Der Abschnitt 2.2 erläutert wichtige Grundlagen zum einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus. Da der Begriff Bankenaufsicht im weiteren Verlauf der Arbeit eine wichtige Rolle spielt, erfolgt in einem ersten Schritt eine Begriffsdefinition, eine Abgrenzung zum Begriff Bankenregulierung sowie eine Erläuterung der Notwendigkeit einer staatlichen bzw. supranationalen Überwachung von Banken. In einem weiteren Schritt werden dem Leser die Ziele, die rechtlichen Grundlagen, der Geltungsbereich sowie die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen des einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus nahe gebracht. Das dritte Kapitel gibt Aufschluss über die EZB und ihr erweitertes Aufgabenspektrum. Nachdem in Abschnitt 3.1 die Stellung der EZB im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) bzw. im Eurosystem skizziert wird, erfolgt eine detaillierte Erläuterung ihrer Aufgabenfelder (Abschnitt 3.2). Zu Beginn werden die geldpolitische Strategie sowie die Instrumente der Geldpolitik beschrieben, wobei der Fokus auf den Zielen der Geldpolitik liegt. Zudem behandelt der Abschnitt 3.2 die spezifischen Aufgaben der EZB im einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Abschließend werden die sonstigen Aufgaben der EZB im Europäischen System der Zentralbanken genannt. Das Hauptaugenmerk der vorliegenden Arbeit liegt auf der Analyse möglicher Interessenkonflikte zwischen Bankenaufsicht und Geldpolitik innerhalb der Handlungsfelder der EZB (Kapitel vier). Die Erkenntnisse der einführenden Kapitel zwei und drei werden hierbei in die eigene Argumentation eingebunden. Der Abschnitt 4.1 überprüft die institutionelle Entscheidungsstruktur der EZB hinsichtlich ihrer Anfälligkeit für Zielkonflikte. Daraufhin erfolgt eine Untersuchung von potenziellen Interessenkollisionen, bei denen zum einen die Finanzstabilität Vorrang vor geldpolitischen Aufgaben hat (Abschnitt 4.2) und zum anderen geldpolitische Ziele die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bestimmen (Abschnitt 4.3). Der Abschnitt 4.4 beschäftigt sich mit möglichen Konfliktfällen, die nicht den oben beschriebenen Kategorien zugeordnet werden können. Die Ausführungen schließen mit einem Fazit im Kapitel fünf.
2 Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus als erste Säule des Projekts Bankenunion
2.1 Europäische Bankenunion
2.1.1 Wesentliche Ursachen für die Reform der europäischen Finanzarchitektur
Wesentliche Gründe für die Errichtung der europäischen Bankenunion waren die enge Verknüpfung des Bankensektors und der Staatsfinanzen sowie die damit verbundenen negativen Wechselwirkungen. Angeschlagene, hoch verschuldete Banken wurden mit staatlichen Mitteln gerettet, um eine systemische Bankenkrise zu vermeiden. Zahlreiche Länder5 gerieten wiederum aufgrund der zur Verfügung gestellten Gelder in finanzielle Schwierigkeiten, ihre Bonität wurde herabgestuft und die Finanzierungskosten am Kapitalmarkt stiegen. Der Bankensektor war hierdurch stark belastet, weil er ein großes Portfolio an Staatsanleihen hielt, ohne dafür Eigenkapital als Verlustpuffer Vorhalten zu müssen. Bei einem Wertverlust der Staatsanleihen verschlechterte sich somit die Solvenz-, Ertrags- und Eigenkapitalsituation der Banken6 in zunehmenden Maße.7
Die bestehenden Aufsichtsmechanismen waren ferner der starken Verflechtung der internationalen Finanzmärkte sowie den weltweit operierenden Bankkonzernen nicht mehr gewachsen.8 Die im Jahr 2007 begonnene Finanzkrise hat gezeigt, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines systemrelevanten Kreditinstituts9 zu Ansteckungseffekten und einem Vertrauensverlust der Bankgläubiger bzw. der Kreditinstitute untereinander führen kann. Zahlreiche Staaten mussten ihren inländischen Bankenmarkt in Form eines Bail-Out10 finanziell unterstützen, um solche Kreditinstitute am Leben und die negativen Folgen für die Realwirtschaft in Grenzen zu halten. Die beschriebenen Vorgänge, die auf einer schlechten Risikoidentifikation beruhen, eine extreme Belastung für den Steuerzahler darstellen und auf Anreizen für moralisches Fehlverhalten (Moral Hazard) ansetzen, sollten zukünftig vermieden werden.
Angesichts der Zunahme von grenzüberschreitenden Aktivitäten der Banken in den Jahren vor dem Ausbruch der Finanzkrise11 und der in der Vergangenheit eher national ausgerichteten Aufsichtsbehörden entstanden Aufsichtslücken. Die nationalen Aufseher haben aus Eigeninteresse ausschließlich ihr inländisches Finanzsystem überwacht und Auswirkungen bzw. externe Effekte auf andere Staaten vernachlässigt.12 ·13 Somit konnte die Stabilität des internationalen Finanzsystems nicht mehr gewährleistet werden. Durch mangelnden Informationsaustausch und Interessenkollisionen zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Staaten entstanden Ineffizienzen.14
In diesem Kontext gilt anzumerken, dass vor dem Ausbruch der Finanzkrise die Möglichkeit für Aufsichtsarbitrage bestand.15 Banken hatten den Anreiz, sich Standorte mit einer eher nachsichtigen Aufsichtspraxis auszuwählen, da die einzelnen Staaten zu diesem Zeitpunkt unterschiedliche Aufsichtsstandards nutzten. So kann es passieren, dass jedes Land aus Wettbewerbsgründen eine oberflächliche Aufsichtspolitik verfolgt und schließlich ein Rennen zu immer niedrigeren Aufsichtsstandards innerhalb der Staatengemeinschaft erfolgt.16 Mit den Regelungen zur europäischen Bankenunion sollen gleiche Wettbewerbs- und Aufsichtsbedingungen für Banken in allen teilnehmenden Staaten durchgesetzt werden.17
2.1.2 Säulen der europäischen Bankenunion
Die europäische Bankenunion besteht aus drei Säulen, die in Abbildung eins dargestellt sind. Die erste Säule umfasst den einheitlichen europäischen Bankenaufsichtsmechanismus, der am 4. November 2014 seine Arbeit aufgenommen hat. Die zweite Säule beinhaltet einen einheitlichen Mechanismus zur Restrukturierung und Abwicklung von Banken.18 Von zentraler Bedeutung sind hierbei die Richtlinie für die Harmonisierung des Abwicklungs- und Sanierungsrechts19,20 sowie ein entsprechender Entscheidungsmechanismus, die SRM- Verordnung. 21 '22 Die beiden Elemente einheitlicher Aufsichtsmechanismus und einheitlicher Mechanismus zur Restrukturierung und Abwicklung von Banken müssen stets in einem Kontext betrachtet werden, da einer zentralisierten Haftung für Banken auch eine gemeinsame europäische Bankenaufsicht vorausgeht. Abgerundet wird die europäische Bankenunion durch harmonisierte Regelungen zur Einlagensicherung. Die am 16. April 2014 verabschiedete Einlagensicherungsrichtlinie, Deposit Guarantee Scheme Directive,23 soll für einen verbesserten Einlegerschutz in der Europäischen Union sorgen. Die zweite und dritte Säule der Bankenunion werden im weiteren Verlauf der Untersuchung keine Rolle spielen. Hierfür wird auf die vorhandene Literatur verwiesen.24 Der einheitliche Bankenaufsichtsmechanismus ist im Rahmen dieser Arbeit von großer Bedeutung, weil die spätere Analyse im Kapitel vier in dieses Themengebiet fällt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Drei Säulen der europäischen Bankenunion Quelle: Eigene Darstellung.
2.2 Bankenaufsicht im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus
2.2.1 Bankenaufsicht
2.2.1.1 Begriffsdefinition und Abgrenzung
Effiziente Finanzmärkte stellen eine wichtige Bedingung für ein funktionierendes Wirtschaftsgeschehen dar, in dem die Transformation und Bereitstellung finanzieller Mittel in geeigneter Weise erfüllt werden kann. Die Selbstregulierung, bei dem das freie Spiel der Kräfte für eine effektive Koordination der Wirtschaftstätigkeiten sorgt, stößt in den meisten Fällen an seine Grenzen. In nahezu jedem Staat werden Tätigkeiten im Finanz- und Bankensektor streng reguliert, um Marktversagen sowie Krisensituationen zu verhindern.
Unter dem Begriff Bankenaufsicht wird die Überwachung und Feststellung von Regelverstößen der bankgeschäftlichen Aktivitäten mithilfe eines Soll-Ist- Vergleichs sowie das Verhängen und Durchsetzen von Sanktionsmaßnahmen durch die Aufsichtsbehörden verstanden.25 Die Aufsicht von Banken betrifft den Zeitraum der Erteilung einer Lizenz bis zur Beendigung der Geschäftstätigkeit. Die Aufsichtsbehörden prüfen in einem regelmäßigen zeitlichen Rhythmus oder bei einem vermuteten Regelverstoß.26 Aus den Erkenntnissen der Aufsichtspraxis ergeben sich zudem Wechselwirkungen mit der Bankenregulierung. Dies ist der Fall, wenn die Aufsichtsverantwortlichen erkennen, dass der Erlass von Gesetzen und Verordnungen für eine erfolgreiche Überwachungstätigkeit notwendig wird.
In der betriebswirtschaftlichen Literatur herrscht weitgehend Übereinstimmung, was unter dem Begriff Bankenregulierung zu verstehen ist. Bankenregulierung ist der Erlass von Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen für die Marktteilnehmer durch entsprechende Institutionen (Gesetzgeber, Regulierungsbehörden). Hierbei wird die Handlungsfreiheit von Kreditinstituten in bedeutendem Maße eingeschränkt, um die Stabilität des Bankensektors zu gewährleisten.27 Es existieren jedoch weitere Unterteilungen des Begriffs. Einige Autoren nehmen eine Untergliederung in eine enge sowie eine weite Definition vor,28 während andere darauf verzichten.29 Eine solche Spezifizierung ist von keiner wesentlichen Bedeutung für die weitere Arbeit.
2.2.1.2 Rechtfertigung der Bankenaufsicht
Die Bankenregulierung stellt eine staatliche Intervention in den Marktprozess dar, die bezwecken soll, dass die Ziele und Handlungen von Banken mit dem öffentlichen Interesse übereinstimmen. Bankenregulierung kann mit der Theorie des Marktversagens erklärt werden.30 Dieser Zustand ist durch eine unzureichende Allokation von Ressourcen und folglich einem nicht pareto-optimalen Ergebnis verbunden.31 Eine der Grundannahmen des Marktmodells der vollkommenen Konkurrenz ist außer Kraft gesetzt.32 Die für die Bankenaufsicht bedeutendsten Rechtfertigungsgründe werden im Folgenden erläutert.33
Eine der am häufigsten angeführten Erklärungsansätze betrifft das Vorhandensein asymmetrischer Information innerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen der Bank und dem Kunden. Dies kann sowohl die Informationslage im Hinblick auf das Kredit- als auch das Einlagengeschäft betreffen. Einerseits kann eine solche ungleiche Informationsverteilung vor einem Vertragsabschluss auftreten. Hierbei handelt es sich um adverse Selektion (Negativauslese).34 In diesen Fällen kommt es zur Bildung von Durchschnittszinssätzen, da die schlechter informierte Vertragspartei keine exakte Risikoabschätzung vornehmen kann. In der Folge verdrängen die risikofreudigen die risikoaversen Kunden bzw. Bankhäuser und es kommt jeweils zum Marktversagen.35 Andererseits kann es zu einem vertragswidrigen Verhalten einer Marktseite nach Vertragsabschluss kommen. Dies ist die sogenannte Moral Hazard-Problematik.36 Aufgrund von Wissensvorsprüngen der Banken werden bewusst höhere Geschäftsrisiken eingegangen als von der Kundenseite ursprünglich angenommen. Banken gehen davon aus, dass der Staat bei einer Bankinsolvenz für den Großteil der entstandenen Verluste aufkommt.37 Die Folge ist Marktversagen.
Ein ebenfalls weit verbreiteter Erklärungsansatz für die Rechtfertigung der Bankenaufsicht ist das Auftreten von negativen externen Effekten. Schlechte Nachrichten über die wirtschaftliche Situation der Bank kursieren, was zu einem rasanten Einlagenabzug, einem Bank-Run, führen kann. Aufgrund der starken Verflechtung der Finanzmärkte kann es zu informellen sowie institutioneilen Ansteckungseffekten und schließlich zu einer systemweiten Krise kommen.38
Die Rechtfertigung und Zielsetzung der Bankenaufsicht sind eng miteinander verknüpft. In der betriebswirtschaftlichen Literatur erfolgt keine klare Trennung dieser Themenbereiche. Aus diesem Grund muss bei der Beantwortung der Frage, ob eine bankenaufsichtsrechtliche Anforderung gerechtfertigt ist, immer die dazugehörige Zielsetzung berücksichtigt werden. Die Ziele des einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus werden im folgenden Unterabschnitt 2.2.2.1 erläutert.
2.2.2 Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus
2.2.2.1 Ziele
Das Hauptanliegen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist laut Artikel 1 der SSM-Verordnung39 die Gewährleistung der Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute sowie die Stabilität des Finanzsystems in der EU und in jedem Mitgliedstaat. Zudem sollen die im Unterabschnitt 2.1.1 aufgeführten Ursachen für die Reform der Finanzarchitektur in Europa beseitigt werden. Laut § 6 Absatz 2 KWG40 sind die Hauptziele der Bankenaufsicht die Gewährleistung der Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenwerte, die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Bankgeschäfte und die Vermeidung von Nachteilen für die gesamte Volkswirtschaft. Diese Intentionen gelten anstandslos auch für den einheitlichen Aufsichtsmechanismus.
2.2.2.2 Rechtliche Grundlagen
Wesentliche Rechtsgrundlagen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sind die im vorangegangenen Unterabschnitt erwähnte SSM-Verordnung, die am 3. November 2013 in Kraft getreten ist, die am 25. April 2014 veröffentlichte SSM- Rahmenverordnung,41 die SSM-Gebührenverordnung42 sowie die EBA- Änderungsverordnung.43
Da ausschließlich die Regelungen der SSM-Verordnung und der SSM- Rahmenverordnung bei der weiteren Analyse relevant sind, werden diese kurz erläutert. Die SSM-Verordnung regelt insbesondere die Aufsichtsaufgaben und Befugnisse der EZB sowie der nationalen Aufsichtsbehörden über die von ihnen zu beaufsichtigten Kreditinstitute, die Form der Zusammenarbeit sowie institutionelle und organisatorische Grundsätze. Die SSM-Rahmenverordnung hingegen spezifiziert und ergänzt die Regelungen der SSM-Verordnung. Sie erläutert neben der Organisation und der praktischen Arbeitsweise des einheitlichen Aufsichtsmechanismus die Vorschriften und Verfahren der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden.
2.2.2.3 Geltungsbereich
Am einheitlichen Aufsichtsmechanismus nehmen alle Staaten teil, deren Währung der Euro ist42 4344 und lediglich die Kreditinstitute, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben. Dazu gehören auch die Muttergesellschaften von Kreditinstituten auf der obersten Konsolidierungsebene, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.45 Zudem werden niedergelassene Zweigstellen von Kreditinstituten in der Eurozone beaufsichtigt, die ihren Hauptsitz in einem EU-Land haben, deren Währung nicht der Euro ist. Alle anderen Kreditinstitute, die nicht unter diese Definition fallen, werden wie bisher von ihrer national zuständigen Aufsichtsbehörde überwacht. Andere Länder der EU, deren Währung nicht der Euro ist, können zudem auf freiwilliger Basis dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus beitreten (Möglichkeit des Opt-in).46
2.2.2.4 Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen
Die EZB übernimmt die direkte Aufsicht über die bedeutenden Kreditinstitute sowie die vollumfängliche Verantwortung für den reibungslosen Ablauf der Aufsichtstätigkeiten im einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus. Die Bedeutung eines Kreditinstituts wird anhand der Größe, der Relevanz für die Wirtschaft der EU oder eines teilnehmenden Mitgliedstaates des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten bemessen.47 Um als bedeutendes Kreditinstitut eingestuft zu werden, muss eines der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
1) der Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. Euro
2) das Verhältnis der gesamten Aktiva zum Bruttoinlandsprodukt des am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Landes übersteigt 20 Prozent, wobei der Gesamtwert der Aktiva mindestens 5 Mrd. Euro betragen muss
3) Kreditinstitute mit direkter Unterstützung aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität EFSF48 bzw. dem Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM49
4) die drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem teilnehmenden Staat.
Ferner kann die EZB ein Kreditinstitut von sich aus als bedeutsam einstufen, wenn Tochterbanken in mehr als einem am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Land errichtet worden sind sowie Aktiva bzw. Passiva einen wesentlichen Teil der Gesamtaktiva bzw. -passiva ausmachen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer direkten Aufsichtsübernahme eines Kreditinstituts, wenn dieses für die Volkswirtschaft eines Staates oder für die Sicherstellung kohärenter Aufsichtsstandards von besonderer Bedeutung ist.50 Alle Bankhäuser, die die oben beschriebenen Kriterien hinsichtlich der Bedeutung nicht erfüllen, werden als weniger bedeutend eingestuft und von den nationalen Aufsichtsbehörden überwacht. Hierbei arbeiten die nationalen Aufsichtsverantwortlichen eng mit der EZB zusammen.51
3 Europäische Zentralbank und ihr erweitertes Aufgabenspektrum
3.1 Europäische Zentralbank als integraler Bestandteil des Eurosystems und des Europäischen Systems der Zentralbanken
Das ESZB beinhaltet die rechtlich unabhängige EZB und die rechtlich selbständigen nationalen Zentralbanken aller EU-Mitgliedstaaten, ungeachtet dessen, ob sie den Euro eingeführt haben oder nicht. Das Eurosystem hingegen umfasst die EZB sowie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Länder, die offiziell den Euro eingeführt haben.52 Die Arbeit des Eurosystems beruht auf vier Elementen der Unabhängigkeit: die institutionelle, personelle, finanzielle und die funktionelle Säule. Während die institutionelle Unabhängigkeit auf dem Verbot der Entgegennahme bzw. der Beeinflussung durch dritte Parteien abzielt, ist das personelle Element auf längere Amtszeiten der Entscheidungsträger gerichtet, so dass diese nicht sofort abberufen oder unter Druck gesetzt werden können. Ferner soll das Eurosystem in finanzieller Hinsicht im Stande sein sich aus eigenen Mitteln zu refinanzieren sowie eigenständig über die Anwendung seiner Methoden und Instrumente entscheiden zu dürfen.53 Würden alle EU-Mitgliedstaaten dem Euro beitreten, dann könnten die Begriffe Eurosystem und ESZB als Synonyme verwendet werden.54
Die EZB wurde am 1. Juni 1998 gegründet und ist ein Tochterinstitut der nationalen Zentralbanken mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie ist eine supranationale Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit und übernimmt die Verantwortung dafür, dass alle Aufgaben des Eurosystems entweder durch ihre eigene Tätigkeit oder mithilfe der nationalen Zentralbanken erfüllt werden. Die EZB ist das Exekutiv- und Beschlussorgan und die nationalen Zentralbanken sind funktional untergeordnet, d.h. sie sind die operativen Organe.55 Das Eurosystem bzw. das ESZB werden von den Beschlussorganen der EZB geleitet.56 Der EZB-Rat ist in diesem Zusammenhang das wichtigste Entscheidungsgremium. Für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben, auf die im Unterabschnitt 3.2.2 noch näher eingegangen wird, ist das Aufsichtsgremium verantwortlich.57
3.2 Handlungsfelder der Europäischen Zentralbank
3.2.1 Geldpolitik
3.2.1.1 Geldpolitische Strategie
Laut Artikel 127 Absatz 1 Satz 1 AEUV58 59 60 ist das oberste Ziel des ESZB, Preisstabilität auf mittelfristige Sicht zu gewährleisten.59,60 Die EZB misst die Preisstabilität mithilfe des Harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI)61 und will eine Inflationsrate von unter, aber nahe bei zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr erzielen. Kurzzeitige Abweichungen sind durchaus dem Ziel der Preisstabilität vereinbar. Der Grundgedanke der geldpolitischen Strategie der EZB folgt somit einer quantitativen Definition von Preisstabilität.62 Bisher existiert jedoch keine Definition, was die EZB unter einem mittelfristigen Zeitraum versteht. Sofern das Ziel der Preisstabilität erfüllt ist, trägt das ESZB zur Verwirklichung der in Artikel 3 des EU-Vertrages63 festgelegten Zielsetzungen bei:
1) eine harmonische Wirtschaftsentwicklung innerhalb der Teilnehmerstaaten
2) ein beständiges und umweltfreundliches Wachstum ohne Inflation
3) eine hohe Konvergenz der Wirtschaftstätigkeit
4) ein hohes Maß an sozialem Schutz
5) Vollbeschäftigung in der Europäischen Union
6) Solidarität innerhalb der Gemeinschaft
7) Förderung der Lebenshaltung und -qualität.
Aus dieser grundlegenden Zielstellung lässt sich die Geldpolitik als wichtigste Aufgabe ableiten. Zur Bewertung und Abschätzung von Risiken in Bezug auf die
Preisstabilität nutzt das ESZB eine „Zwei-Säulen-Strategie.“64 Das erste Element ist die wirtschaftliche Analyse.65 Diese legt den Fokus auf vorherrschende realwirtschaftliche Bedingungen. Finanzielle sowie realwirtschaftliche Faktoren werden untersucht, die für die EZB kurz- bis mittelfristig inflationsverursachend sind. Beispielsweise werden die Güternachfrage der Wirtschaft, die Fiskalpolitik, die Wechselkurse und verschiedene Preis- und Kostenindikatoren analysiert. Somit werden alle denkbaren ökonomischen Störungen in Form von kurzfristigen, exogenen Schocks66 charakterisiert. Die EZB ignoriert diese Schocks, wenn sie lediglich für eine kurze Zeit wirken. Haben die beschriebenen Faktoren mittel- oder langfristige Wirkungen auf die Preisstabilität, dann erfolgt eine Gegenprüfung mit der zweiten Säule der geldpolitischen Strategie, der monetären Analyse.67 Sie bewertet die vorhandene Liquiditätssituation anhand der Geldmengenaggregate, ihrer Bestandteile und der Bilanzgegenposten, hierbei vor allem die Kreditvergabe. Die EZB verfolgt den Ansatz, Inflation sei ein monetäres Phänomen.68 Nach ihrer Auffassung ist ein überhöhtes Geldmengenwachstum aus mittel- bis langfristiger Sicht für Inflation verantwortlich. Demnach führt eine Erhöhung des weit gefassten Geldmengenaggregats М369 mit einer zeitlichen Verzögerung zu einem Anstieg der Inflationsrate.70 Das Geldmengenaggregat М3 hat die beste Prognoseeigenschaft für inflationäre Entwicklungen. Demnach stellt eine expansive Geldpolitik die Ausweitung des im Umlauf befindlichen Geldmengenaggregats М3 bzw. eine Maßnahme zur Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus dar. Eine restriktive Geldpolitik wiederum verfolgt eine Verringerung des Geldmengenaggregats М3 bzw. eine Reduzierung des Preisniveaus.
Der geldpolitische Impuls, der in Form einer Wirkungskette von statten geht und die oben beschriebenen realwirtschaftlichen Ziele erreichen soll, wird als Transmissionsmechanismus71 bezeichnet. Er erfolgt durch verschiedene und komplexe Übertragungskanäle, wie z.B. Zins-, Kredit-, Wechselkurs- oder Erwartungskanäle, und wird durch das Einwirken exogener Schocks erschwert.72
Mit der „Zwei-Säulen-Strategie“ verfolgt die EZB eine Mischstrategie, die als flexibles Inflationsziel bezeichnet wird. Dies bedeutet, dass das Eurosystem mittelfristig Preisstabilität gewährleisten will. Es lässt aber kurzfristige Preisschwankungen aufgrund exogener Schocks zu, die nicht durch geldpolitische Maßnahmen beeinflusst werden können.73
3.2.1.2 Instrumente der Geldpolitik
Im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik sind die im vorangegangenen Abschnitt beschriebene geldpolitische Strategie und der Handlungsrahmen zur Umsetzung der geldpolitischen Beschlüsse von herausragender Bedeutung. Während die geldpolitische Strategie bestimmt, welches Niveau die Zinsen am Geldmarkt74 für die Einhaltung der Geldwertstabilität haben müssen, beruht der Handlungsrahmen darauf, wie dieses Zinsniveau mithilfe der geldpolitischen Instrumente erzielt werden kann. Die EZB wirkt auf die Entwicklung der kurzfristigen Geldmarktzinssätze ein. Die Leitzinsbeschlüsse75 des EZB-Rats geben hierbei Signale über den beabsichtigten Kurs der Geldpolitik ab. Des Weiteren werden durch die vorhandenen Instrumente der Liquiditätsbedarf der Kreditinstitute gedeckt und Liquiditätsschwankungen ausgeglichen.76
Die Ausführung der geldpolitischen Geschäfte erfolgt durch die nationalen Zentralbanken. Nur in Einzelfällen führt die EZB diese selbst aus.77 Gemäß Artikel 20 der ESZB-Satzung ist das Eurosystem ermächtigt, jederzeit neue Instrumente zuzulassen und Bedingungen, Verfahren sowie Zulassungskriterien der bestehenden Instrumente anzupassen, um auf veränderte Marktbedingungen angemessen reagieren zu können. Als Geschäftspartner des Eurosystems gelten alle soliden und mindestreservepflichtigen Kreditinstitute.78 Jedoch gibt es hierbei folgende Ausnahmeregelungen:79
1) Devisenswapgeschäfte80 werden lediglich mit devisenmarktaktiven Instituten durchgeführt
2) Bei Feinsteuerungsoperationen, die im Schnelltenderverfahren81 veranlasst werden, ist das Eurosystem berechtigt eine limitierte Anzahl von Geschäftspartnern zuzulassen
3) Bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen gibt es von vornherein keine Einschränkung in Bezug auf die Anzahl der Geschäftspartner.
Alle liquiditätszuführenden Kreditgeschäfte, d.h. Offenmarktoperationen sowie die Spitzenrefinanzierungsfazilität, müssen laut Artikel 18.1 ESZB-Satzung durch ausreichende Sicherheiten gedeckt sein, die in einem Sicherheitsverzeichnis82 dokumentiert sind.83 Die Abbildung zwei zeigt die aktuellen geldpolitischen Instrumente des ESZB: Offenmarktgeschäfte, ständige Fazilitäten, Mindestreserveinstrumente sowie verschiedene Ankaufprogramme von Vermögenswerten.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Geldpolitische Instrumente des Eurosystems Quelle: Eigene Darstellung.
[...]
1 Die englische Bezeichnung lautet Single Supervisory Mechanism (SSM).
2 Der Ausgangspunkt war die durch die sogenannte Subprime-Krise in den USA im Jahr 2007 entfachte Finanzmarkt- und Schuldenkrise.
3 Beispielsweise vgl. Deutsche Bundesbank (2014d), S. 49, vgl. Deutsche Bundesbank (2013a), S. 23.
4 Zu dieser Feststellung kommt auch Benoit Coeuré. Vgl. Coeuré (2013), S. 18.
5 Die Länder Griechenland, Spanien, Italien, Portugal und Irland waren davon besonders betroffen.
6 In dieser Arbeit werden die Begriffe „Bank“ und „Kreditinstitut“ als Synonyme verwendet.
7 Zu diesem Absatz vgl. Demary (26.4.2015), S. 7f., vgl. Deutsche Bundesbank (2014d), S. 46, vgl. Deutsche Bundesbank (2014a), S. 25.
8 Vgl. Deutsche Bundesbank (2014b), S. 32, vgl. Deutsche Bundesbank (2014a), S. 24.
9 Ein Kreditinstitut wird als systemrelevant bezeichnet, wenn seine Insolvenz die Zahlungsfähigkeit anderer Banken verschlechtert sowie das gesamte Finanzsystem und die Realwirtschaft bedroht. Vgl. Mock/Halm/Wolsing (27.4.2015), S. 1.
10 Ein Bail-Out ist eine Rettungsmaßnahme bei einer sich anbahnenden Insolvenz eines Kreditinstituts, eines Unternehmens oder staatlichen Einrichtung.
11 Vgl. Europäische Zentralbank (26.4.2015), S. 29, vgl. Europäische Zentralbank (27.4.2015), S. 27f., 57f.
12 Dies ist der sogenannte „home bias“.
13 Geeignete Praxisbeispiele liefern vgl. Neyer/Vieten (2014), S. 343f.
14 Zu diesem Absatz vgl. Neyer/Vieten (2014), S. 343f., 350f., vgl. Deutsche Bundesbank (2014d), S. 46, vgl. Demary (26.4.2015), S. 9, vgl. Deutsche Bundesbank (2013a), S. 16.
15 Zu dieserArgumentation vgl. Demary (26.4.2015), S. 9, vgl. Neyer/Vieten (2014), S. 351f.
16 Dies wird als „race-to-the-bottom“ bezeichnet.
17 Vgl. Neyer/Vieten (2014), S. 351.
18 Die englische Bezeichnung lautet Single Resolution Mechanism (SRM).
19 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juni 2014. Die englische Bezeichnung lautet Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD).
20 Diese Richtlinie ist ein Rechtsakt der Europäischen Union und muss hinsichtlich ihrer Zielsetzung in das nationale Recht umgesetzt werden.
21 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen, Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Juli 2014.
22 Diese Verordnung ist ein Rechtsakt der Europäischen Union. Sie ist in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten gleichermaßen anzuwenden.
23 Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme, Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juni 2014.
24 Beispielsweise vgl. Deutsche Bundesbank (2014a), S. 36-41, vgl. Demary (26.4.2015), S. 15-28, vgl. Europäische Kommission (27.4.2015), S. 1-10.
25 Vgl. Zitzmann (1966), S. 9f., vgl. Fest (2008), S. 25.
26 Vgl. Blumer (1996), S. 45.
27 Vgl. Fest (2008), S. 25, vgl. Huang (1992), S. 11, vgl. Dötz (2002), S. 5.
28 Vgl. Huang (1992), S. 9, vgl. Fest (2008), S. 22.
29 Vgl. Kohtamäki (2012), S. 8.
30 Es existieren noch weitere Begründungen zur Erklärung des Marktversagens. Diese stehen in dieserArbeitjedoch im Hintergrund, weil sie im Rahmen der Bankenregulierung eine unwesentliche Rolle spielen.
31 Ein pareto-optimales Ergebnis ist dadurch gekennzeichnet, dass positive Abweichungen dieser Ressourcenallokation mindestens eine Nutzenverringerung eines anderen Marktteilnehmers zur Folge haben.
32 Vgl. Fritsch (2014), S. 79-321, vgl. Burghof/Rudolph (1996), S. 29f.
33 Diese gelten auch als Rechtfertigungsgründe für die Bankenregulierung.
34 Mehr dazu vgl. Akerlof (1970), S. 488-500, vgl. Mankiw (2012), S. 575f.
35 Vgl. Kohtamäki (2012), S. 15-17, vgl. Dötz (2002), S. 16-19, vgl. Senger(2004), S. 59-61.
36 Einen Überblick bietet vgl. Mankiw (2012), S. 574f.
37 Vgl. Goodhart (2011), S. 2, vgl. Burghof/Rudolph (1996), S. 32, vgl. Senger (2004), S. 61f.
38 Mehrdazu vgl. Dötz (2002), S. 29-32, vgl. Burghof/Rudolph (1996), S. 31.
39 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Oktober 2013 (SSM-Verordnung).
40 Gesetz über das Kreditwesen, Bundesgesetzblatt Teil I S. 2776, zuletzt geändert im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2085 vom 10.12.2014.
41 Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. Mai 2014.
42 Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren, Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Oktober 2014.
43 Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013, Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Oktober 2013.
44 Eine Übersicht über alle Länderder Eurozone gibt Anhang 1.
45 Vgl. Deutsche Bundesbank (2014d), S. 46.
46 Artikel 7 der SSM-Verordnung.
47 Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung.
48 Näheres dazu vgl. European Financial Stability Facility (7.5.2015), o. S.
49 Näheres dazu vgl. Europäische Zentralbank (2011b), S. 76-90.
50 Artikel 6 Absätze 4 und 5 der SSM-Verordnung.
51 Mehr dazu vgl. Deutsche Bundesbank (2014d), S. 52, vgl. Deutsche Bundesbank (2014a), S. 31f.
52 Vgl. Anhang 1 und 2.
53 Vgl. Görgens/Rückriegel/Seitz (2014), S. 94.
54 Zu diesem Absatz vgl. Görgens/Rückriegel/Seitz (2014), S. 98-109, vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 13, vgl. Europäische Zentralbank(1999a), S. 7.
55 Artikel 14 des Protokolls (Nr. 4) der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung), Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Oktober 2012.
56 Für einen Überblick über die einzelnen Beschlussorgane der EZB vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 19.
57 Eine genauere Analyse der institutionellen Entscheidungsstrukturen sowie der Aufgaben von EZB-Rat und Aufsichtsgremium erfolgen im Abschnitt 4.1.
58 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 115 vom 9. Mai 2008.
59 Vgl. Görgens/Ruckriegel/Seitz (2014), S. 178, vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 14.
60 Zu den Vorteilen der Preisstabilität vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 60-62.
61 Der Harmonisierte Verbraucherpreisindex ist ein repräsentativer Warenkorb aus Dienstleistungen und Konsumgütern, der in der Europäischen Union Anwendung findet. Vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 70f.
62 Näheres hierzu vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 69.
63 Vertrag über die Europäische Union, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 115 vom 9. Mai 2008.
64 Vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 59-100, vgl. Görgens/Ruckriegel/Seitz (2014), S. 177209, vgl. Vollmer (2005), S. 134-136.
65 Im Detail hierzu vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 77-86.
66 Schocks sind beispielsweise Änderungen von Rohstoffpreisen, weltwirtschaftliche, finanzpolitische oderÄnderungen der Risikoprämien.
67 Im Detail hierzu vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 86-90.
68 Vgl. Vollmer (2005), S. 135.
69 Die Geldmenge М3 setzt sich aus dem Bargeldumlauf, täglich fälligen Einlagen, Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu 2 Jahren, Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten, Repogeschäften, Geldmarktfondsanteilen sowie Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren zusammen. Vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 52.
70 Vgl. Anhang 3 und 4.
71 Vgl. Borchert (2003), S. 242.
72 Vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 62-67.
73 Vgl. Svensson (1998), S. 14-18.
74 Auf dem Geldmarkt werden Geschäfte gehandelt, die eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben.Vgl. Europäische Zentralbank(2011c), S. 104.
75 Als Leitzinsen bezeichnet die EZB den Hauptrefinanzierungssatz, die Spitzenrefinanzierungsfazilität sowie die Einlagefazilität. Vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 153.
76 Zudiesem Absatzvgl. EuropäischeZentralbank (2011c), S. 101-104.
77 Vgl. Vollmer (2005), S. 149.
78 Eine explizite Erklärung über die Zulassungskriterien vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 105f.
79 Zu den Ausnahmeregelungen vgl. Vollmer (2005), S. 152.
80 Hierbei erwirbt das Eurosystem Forderungen in Fremdwährung und veräußert sie per Termingeschäft an sie zurück. Vgl. Görgens/Ruckriegel/Seitz (2014), S. 223.
81 Schnelltender werden innerhalb von 90 Minuten nach der Ankündigung des Tenders ausgeführt. Vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 117.
82 Das Sicherheitenverzeichnis umfasst zwei Kategorien von Sicherheiten: marktfähige und nichtmarktfähige Sicherheiten. Vgl. Europäische Zentralbank (2011c), S. 106f.
83 Solche Sicherheiten werden entweder bei den nationalen Zentralbanken oder bei einer Wertpapierverwahrstelle hinterlegt.
- Quote paper
- Sebastian Reddig (Author), 2015, Interessenkonflikte zwischen Bankenaufsicht und Geldpolitik innerhalb der Europäischen Zentralbank, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/322123
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