Kants Einfluss auf die Konzeption der UN


Term Paper, 2016

25 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Entstehungsgeschichte und Einordnung in den historischen Kontext

2. Struktureller Aufbau der Friedensschrift und begriffliche Einführungen
2.1. Aufbau und Gliederung des Werkes „Zum ewigen Frieden“& Kants Rechtslehre
2.2 Einführung des Begriffes „Weltbürgerrecht“

3. Wissenschaftliche Positionen zu Kants Idee des Kosmopolitismus
3.1 Wirkung des Schriftstücks auf politische Institutionen und Geschehnisse
3.2 Einwände und Kritik an Kants Idee des Weltbürgertums

Literaturverzeichnis

Einleitung

Seit Anbeginn der Menschheit ist es zwischen den unterschiedlichsten Konfliktparteien regelmäßig zu Kriegen und den damit einhergehenden Fluktuationen rauer Menschenmassen gekommen. Eine Problematik, die inzwischen tragischerweise zum Tagesgeschehen und dem gewohnten Nachrichtenbild gehört. In Teilen gänzlich ausgeblendet wird dabei von einigen deutschen Staatsbürgern, wie desaströs die hiesigen Zustände in der Nachkriegszeit waren und wie nachvollziehbar das Leid der Flüchtlinge eigentlich sein sollte. Der Kern der augenblicklichen Flüchtlingsdebatte dreht sich grundsätzlich um die Frage welches Land wie viele Ausländer aufnehmen soll und wie diese in föderalistischen Systemen zu verteilen sind. Begleitet wird diese Debatte von der traurigen Tatsache, dass kurzerhand auch beratschlagt wird, andere Regionen, wie den Kosovo und die Ukraine, wieder als sicheres Herkunftsland zu klassifizieren, damit Flüchtlingen, die dieser Region entstammen, kein Asyl mehr beantragen können. Hinsichtlich der Legitimation für Wirtschaftsflüchtlinge und politisch Verfolgte Flüchtlinge herrscht insgesamt kein allgemeiner Konsens. Grundsätzlich bestehen jedoch auch Ansätze, welche es vorsehen, auch den Wirtschaftsflüchtlingen Asyl zu gewähren (vgl. Singer 2013, S.214). Der Ansatz zur strukturellen Bekämpfung der Ursachen ist an sich sehr löblich, wird momentan jedoch leider aus völlig falschen Motiven, nämlich aus Angst vor mehr Migration und nicht aus dem Wunsch heraus, Frieden zu erzeugen, betrieben. Besonders tragisch und verwerflich wirkt indes die einfache Kategorisierung der Menschen in Bürger aus gefährdeten und ungefährdeten Herkunftsländer wenn man bedenkt, dass schon Kant im Jahre 1795 eine umfassende Idee des Weltbürgertums formuliert hat. Die europäische Union ist der Komplexität der Thematik zwar mit dem Recht auf Freizügigkeit (Art.45) und den Schängen-Abkommen entschieden reflektierter entgegengetreten als die Legislaturen zuvor, wobei ein globales Weltbürgertum angesichts aktueller Grenzschließungen und der Verweigerung von Hilfe dennoch weit entfernt scheint. Ungeachtet dessen war Kant wie so oft seiner Zeit voraus und entwarf wie bereits erwähnt ein ausgearbeitetes Konzept, nach dessen Maßstäben eine Umsetzung des Friedens und des Kosmopolitismus praktikabel erscheint. Für einen positiven Paradigmenwandel im Asyl-und Völkerrecht bedarf es jedoch in erster Linie eines reflektierten Umgangs mit der Thematik innerhalb des philosophischen Diskurses.

Grundsätzlich lässt sich eine basale Korrelation zwischen Völkerrecht, Völkerrechtslehre, Politik und Philosophie feststellen. Diese manifestiert sich, wie auch bei der Festsetzung des staatlichen Rechts darin, dass die Politik bei der Entstehung des Völkerrechts eine maßgebliche Rolle einnimmt. Letzteres ist sogar in besonderem Maße politisch geprägt und benötigt in wesentlich höherem Maße die Politik, als dies zum Beispiel für nationalstaatliches Recht gilt, da die Durchsetzung des Völkerrechts bislang nicht global institutionalisiert ist.

Der signifikante Einfluss der Rechtsphilosophie auf die Völkerrechtslehre, der traditionell stets vorhanden war, gibt daher in Verbindung mit den weitreichenden Wirkungsmöglichkeiten der Völkerrechtslehre auf das positive Völkerrecht Anlass zu der Annahme, dass ein gewisser Einfluss der Philosophie auch auf die Entstehung des positiven Völkerrechts zu verzeichnen ist. Dies gilt insbesondere auch für Kants häufig rezitierte Schrift Zum ewigen Frieden (1795). Darüber hinaus stellt sich die Frage, in wie weit die anherrschende politische Öffentlichkeit und die modernen Institutionen, wie beispielsweise die UNO oder auch die EU, von Kants Ideen beeinflusst wurde und ob sich seine Lehren in der politischen Realität niedergeschlagen haben. Die zentralen Begriffe des Untersuchungsgegenstandes sind deshalb der Kosmopolitismus und die Umsetzung dieses Axioms in der Realität. Darüber hinaus sollen potenzielle Spannungsverhältnisse und die der Asyldebatte inhärente Dialektik zwischen Finanzierbarkeit und moralischer Verpflichtung skizziert werden.

1. Entstehungsgeschichte und Einordnung in den historischen Kontext.

Ob und inwieweit sich die politischen Ereignisse der Entstehungszeit inhaltlich auf die Niederschrift des Werkes „Zum ewigen Frieden“ ausgewirkt haben ist umstritten und lässt sich nicht eindeutig nachweisen. Dennoch steht die Behauptung zur Diskussion, der Anlass für die Niederschrift des Werkes sei die Französische Revolution gewesen, was aus tagesgeschichtlicher Perspektive und unter Berücksichtigung Kants uraufklärerischer Grundeinstellung nicht unwahrscheinlich zu sein scheint. Am 29. September 1795 erschien - ca. sechs Jahre nach der Französischen Revolution - Kants Buch „ Zum ewigen Frieden “. Die Ereignisse in Frankreich hatten auch in Deutschland eine hitzige Kontroverse ausgelöst, die sich zentral mit der Zukunft des Völkerrechts auseinandersetzte. Aus der Perspektive Kants waren die amerikanische Unabhängigkeitsbewegung und die Französische Revolution Vorgänge von gravierender historischer Bedeutung, die sein Interesse an der Politik zunehmend forcierten. Deshalb teilte Kant zwar die Ziele der Revolution, missbilligte jedoch die martialische Umsetzung der aufklärerischen Ideale. Insbesondere die Philosophie Rousseaus soll das Denken Kants diesbezüglich sehr stark beeinflusst haben. Dies manifestiert sich in der Tatsache, dass Kants ursprünglicher Vertrag in enger Verbindung zu Rousseaus Contract Social als Grundlage des Staates steht und von diesem maßgeblich geprägt wurde. Des Weiteren wird Kant der Einfluss einiger Naturrechtsphilosophen

wie Pufendorf, Grotius und Vattel nachgesagt, die ihn in seinem Denken nachhaltig agitiert haben sollen (vgl. Benhabib 2006, S.31). Darüber hinaus war Kant eifriger Beobachter des Kolonialismus. So betrachtete er neben den umfangreichen Umwälzungen in Europa, welche eher positive Entwicklungen hervor brachten, auch die negativen Beispiele der Kolonialisierung in Afrika. Deshalb ist es gesamtgesellschaftlich betrachtet kaum verwunderlich, dass sich Kant, wie auch große Teile der Bevölkerung insgesamt, von den Geschichten der Weltreisenden beeindrucken ließen. Schließlich kam es zu dieser Zeit in vielerlei Hinsicht zu einer Erweiterung der Horizonte und selbst die entferntesten Teile der Welt wurden den Menschen - wenn auch nur durch Erzählungen - präsent und greifbar. Es ist naheliegend, dass all jene Einflüsse nicht ohne Auswirkung auf Kant geblieben sind und ihn bezüglich seiner Idee des Kosmopolitismus bestärkt haben. In seinen weitestgehend anthropologischen und geschichtsphilosophischen Überlegungen bleibt sich Kant insgesamt einer Struktur treu, die es vorsieht, alle Untersuchungen unter das Paradigma der normativen Interessen zu stellen. Zielführend ist deshalb für nahezu alle seiner Fragestellungen die Differenzierung ob durch den beobachteten Sachverhalt eine Verbesserung der Gesellschaft vollzogen werden kann oder nicht. Aus heutiger Perspektive kann zudem festgestellt werden, dass sich gegenwärtige Diskussionen um Aufenthaltsrecht, Gastfreundschaft und Kosmopolitismus stets an Kant messen, womit der Aktualitätsbezug seiner Schriften bis heute unbestritten bleibt (vgl. Friese 2014, S.80). Rein Formell lässt sich die Entstehungszeit der Friedensschrift in die Epoche der Aufklärung einordnen, die von Kant persönlich in ihren Fundamenten substanziell geprägt und definiert wurde. Die Idee des Weltbürgerrechts ist zweifelsohne eine Frucht des aufklärerischen Kosmopolitismus und nicht zuletzt auch des Humanismus. Das anherrschende Menschenbild war vorwiegend am Verstand des Menschen und der Nutzung des selbigen orientiert, was sich nicht zuletzt in Kants weltbekannten Ausruf Sapere Aude widerspiegelt. Ein großer Kontrast lässt sich deshalb zwischen den neuerlichen Wünschen des Volkes, welches sich überwiegend Bürokratie wünschte und der noch anherrschenden Aristokratie feststellen. Der unbändige Wunsch nach einer Abkehr von der Herrschaft eines Einzelnen wird häufig dafür verantwortlich gemacht, dass in Kants Idee des Völkerbundes kein supranationales Organ zur Durchsetzung des Völkerrechtes vorgesehen ist, da dies ebenfalls eine Gewalt impliziert die von einer Person, in diesem Fall einem einzelnen Organ, ausgeübt wird und dies wenn auch nur abstrahiert, an die Aristokratie erinnert hätte.

2. Struktureller Aufbau der Friedensschrift und begriffliche Einführungen

2.1. Aufbau und Gliederung des Werkes „Zum ewigen Frieden“ & Kants Rechtslehre

Der Terminus „ Kants Rechtslehre“ impliziert den Entwurf seiner Gesetzesvorstellungen innerhalb der Metaphysik der Sitten. Diese fußt auf einer zweigliedrigen Unterscheidung der Rechtsbereiche. Er unterteilt die Zuständigkeiten in privates und öffentliches Recht (Kant GMS AA 04, S.243-356). Darin enthalten befindet sich eine weitere, feingliedrigere Unterteilung in Staatsrecht, Völkerrecht und Weltbürgerrecht. Grundsätzlich wird hier das Fundament des Weltbürgertums gelegt. Rein chronologisch lässt sich dieser Entwurf jedoch nach der Entstehung des Werkes „Zum ewigen Frieden“ (ZeF,1795) einordnen. Hinsichtlich der Formalitäten erinnert Kants Schrift an die konventionellen Friedensverträge der damaligen Zeit, welche allesamt nach ähnlichen Kriterien gegliedert waren wie die vorliegende. Ausschlaggebend ist hierbei die Differenzierung zwischen Definitiv-und Präliminarartikeln, weshalb das Werk auch oftmals als potenzieller und realitätsnaher Vertrag verstanden wurde. Was die Konstitution des Friedens angeht, stellt Kant fest, dass Frieden das Gegenteil des Naturzustandes der Mensche n ist. In letzterem herrscht ursprünglich Krieg. Zwar muss sich dieser nicht in konstanter Gewaltanwendung äußern, wobei diese allerdings auch zu keinem Zeitpunkt definitiv auszuschließen ist. Während in den Präliminarartikeln der negative Frieden beschrieben wird, der durch eine bloße Abwesenheit der Gewalt gekennzeichnet ist, enthalten die Definitivartikel die Bedingungen des positiven Friedens, in dem schon die potenzielle Gefahr des Ausbruchs von Gewalt gebannt ist. Nur so kann der von Gewalt und Triebhaftigkeit geprägte Naturzustand des Menschen vollständig und dauerhaft beendet werden. Um anschließend umfassend auf Kants Ideal des Weltstaats einzugehen, muss jedoch vorab eine grobe Darstellung der Definitiv-und Präliminarartikel stattfinden, da diese als notwendige Bedingung und Vorraussetzungen zu verstehen sind. Für den Einfluss auf die Idee des Kosmopolitismus sind die Artikel jedoch von geringerer Bedeutung, weshalb diese nur zur strukturellen Transparenz erwähnt werden sollen. Lediglich der dritte Definitvartikel ist für das Weltbürgertum unmittelbar von Relevanz, da der Begriff dort erstmal wörtlich eingeführt wird. Kant unterscheidet die leges strictae (die Präliminarartikel 1, 5 und 6), die ohne Aufschub zu befolgen und für einen Friedensvertrag unabdingbar sind, von den leges latae (die Präliminarartikel2, 3 und 4), deren Umsetzung verschoben werden kann und deren Hauptintention eine Entschärfung des Naturzustandes ist (vgl. Hackel 2000, S.45). Gemeinsam bilden die Präliminarartikel also, wie eingangs erwähnt, die Basis des ewigen Friedens, indem sie den Friedenszustand oder negativen Frieden, zumindest theoretisch, ermöglichen. Die Definitivartikel umschreiben hingegen den Zustand des ewigen Friedens und lassen sich gleichsam aus der Definition des selben ableiten. Der 1. Definitivartikel besagt, dass „d ie bürgerliche Verfassung in jedem Staat (soll) republikanisch sein. “ (Kant ZeF AA 08, S.350) soll. Darin werden die Bedingungen referiert, die das Staatsrecht theoretisch erfüllen muss, um den Frieden zwischen den Staaten nachhaltig gewährleisten zu können. Nach Kant ist dazu eine republikanische Verfassung, welche die Freiheit der Bürger, die Abhängigkeit aller von einer gemeinsamen Gesetzgebung und die Gleichheit der Staatsbürger bei der Stiftung der Verfassung garantiert, zwingend erforderlich und absolut notwendig. Die Freiheit kann durch den Staat nur dann gesichert werden, wenn alle darin lebenden Wesen, die sich in ihrer Freiheit gegenseitig verletzen könnten, der gleichen, unabhängigen Rechtsprechung unterworfen sind. Selbiges gilt auf einer höheren juristischen Ebene auch für das Verhältnis der Staaten untereinander. Der 2 Definitivartikel besagt, dass „d as Völkerrecht […] auf einen Föderalismus freier Staaten gegründet sein [soll]. “(Kant ZeF AA 08, S.354). Kants Argumentation diesbezüglich basiert auf der Ansicht, dass es im Naturzustand - unter Menschen als auch unter Staaten - kein gesichertes und definitives Recht und keine absolute Sicherheit gibt. Durch den ursprünglichen Vertrag begeben sich Individuen unter Zwangsgesetze, die sicherstellen, dass die Freiheit des Einzelnen mit der Freiheit aller, pluralistisch koexistieren kann. Analog übertragen auf das Staatsrecht würde dies bedeuten, dass die einzig vernünftige Konsequenz hinsichtlich der Durchsetzbarkeit des Projektes des ewigen Friedens in der Bildung eines weltweiten Staaten-Staates bestünde, in dem die einzelnen Staaten das Staatsvolk bilden. Komplikationen entstehen in diesem Zusammenhang vor allem hinsichtlich der Frage, um was für einen Staat es sich rein formell zu handeln hat. Ein als Minimalstaat konzipierter Staaten-Staat ohne Durchsetzungskompetenzen wäre nicht in der Lage, Rechtssicherheit und ausschließlich gewaltfreie Konfliktlösung zu garantieren, während ein absolutistischer Weltstaat seinen Mitgliedsstaaten die autonome Staatlichkeit nehmen würde und es in ihm fast keine individuelle Freiheit gäbe. Solange aber andererseits keine über den Staaten stehende Macht verhindert, dass ein Staat seine Interessen auf Kosten eines anderen Staates durchsetzt, kann sich kein Staat seiner Rechte jemals gänzlich sicher sein. Wäre also die Analogie zwischen Individuen und Staaten vollständig, müssten Staaten sich zu einem Staaten-Staat zusammenfinden und dabei ihre Souveränität, ganz im Sinne der Supranationalität, an eine übergeordnete Institution abgeben. Das allerdings widerspräche dem ursprünglichen Vertrag, der den Staaten zugrunde liegt. Ein scheinbar unüberwindbarer Widerspruch tut sich indes in den vorliegenden Paradigmen auf. Die Güterabwägung zeigt auf der einen Seite eine zu schwache Staatsform, die keine friedensrelevanten Verbesserungen garantieren kann und auf der anderen Seite einen paternalistischen Staat, der die Grundfreiheiten der Bürger auf massivste Weise einschränkt. Wenn jedoch der minimale Weltstaat auf solche Aufgaben beschränkt wäre, welche die Staaten nicht alleine wahrnehmen können, wäre das öffentliche Völkerrecht auf einen so engen Bereich begrenzbar, dass die Wahrnehmung der Staatsaufgaben für die Einzelstaaten keiner Einschränkung unterliegen würden. Aufschlussreich und gleichermaßen aufklärend ist in diesem Kontext die nachfolgend aufgeführte Aussage Kants, welche die Logik seines Weltverständnisses offenbart :

Für Staaten, im Verhältnis unter einander, kann es nach der Vernunft keine andere Art geben, aus dem gesetzlosen Zustande, (...), herauszukommen, als dass sie, ebenso wie einzelne Menschen, ihre wilde (gesetzlose) Freiheit aufgeben, sich zuöffentlichen Zwangsgesetzen bequemen, und so einen (freilich immer wachsenden Völkerstaat, der zuletzt alle Völker der Erde befassen würde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom Völkerrecht durchaus nicht wollen, mithin, was in thesi richtig ist, in hypo thesi verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee einer Weltrepublik (wenn nicht alles verloren werden soll) nur das negative Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden, und sich immer ausbreitenden Bundes den Strom der rechtsscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger Gefahr ihres Ausbruchs (...)“. (Kant ZeF AA 08, S.354)

Hierbei scheinen zwei Aspekte von signifikanter Bedeutung zu sein. Zum einen die Behauptung Kants, dass es der Vernunft nach keine andere Möglichkeit geben kann, aus dem gesetzlosen Zustand hinauszutreten, als sich in einem Völkerstaat zu vereinigen. Diese Aussage ist schon deshalb formal gültig, weil sie das begriffliche Pendant zur Staatskonstitution unter Individuen darstellt - den Völkerbund. Zum anderen die nahezu paradox und kontrovers wirkende Situation von Staaten, die einerseits auf den unbedingten Erhalt ihrer Freiheit drängen und aus diesem Grund ihre „ Verfasstheit" als unabhängige Staaten nicht zugunsten eines Weltstaates aufzugeben bereit sind und dennoch als gewissermaßen kleineres Übel bereit sein könnten, sich einem kriegsverhindernden Bund anzuschließen. Ein solcher Völkerbund scheint also die geeignete Verfassungsform zu sein, um unter den Staaten die Freiheit zu erhalten und den Krieg zu meiden. Allerdings müssen dafür tragbare und transparente Rechtsstrukturen geschaffen werden, die das Verhältnis der Staaten zueinander institutionell strukturieren und übergeordnete, supranationale Institutionen schaffen, wie es in der EU in Ansätzen realisiert wurde. Der Vielvölkerbund scheint gewissermaßen nicht für alle geeinten Positionen ideal zu sein, aber dennoch aber den erträglichsten und zielführendsten Minimalkonsens darzustellen. Der 3. Definitivartikel besagt, dass „das Weltbürgerrecht [..] auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein (soll).“(Kant, ZeF AA 08, S.358)

Darin wird das Weltbürgerrecht, das die Beziehungen zwischen Staaten und den Bürgern anderer Staaten, als auch Staatenlosen regelt, erstmals explizit von Kant thematisiert. Doch was in diesem Artikel und dem Begriff Weltbürgerrecht weiterhin impliziert wird, überschreitet den erstmaligen Eindruck um ein vielfaches, da der Gedanke so revolutionär er zur damaligen Zeit gewesen sein mag, heute noch immer zum Leitbild vieler Philosophen und Politiker gehört und in manchen

[...]

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Details

Title
Kants Einfluss auf die Konzeption der UN
Grade
1,7
Author
Year
2016
Pages
25
Catalog Number
V322633
ISBN (eBook)
9783668217829
ISBN (Book)
9783668217836
File size
631 KB
Language
German
Keywords
kants, einfluss, konzeption
Quote paper
Andreas Stegmann (Author), 2016, Kants Einfluss auf die Konzeption der UN, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/322633

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