In der mittelalterlichen Gesellschaft war Herrschaft vorrangig an Personen geknüpft und drückte sich im Zusammenspiel personaler Beziehungsnetze aus. In diesem Gefüge, in dem die Qualität von Personen und die Qualität ihrer Beziehungen untereinander das Funktionieren – oder auch das Versagen – von Herrschaft entschieden, war es symptomatisch, dass politische Bündnisse ihren Niederschlag auch in persönlichen Verbindungen fanden. Unter solchen Voraussetzungen konnten Verträge und Vereinbarungen kaum wirksamer verankert werden als durch Heiraten; denn Ehebindungen, die ja vom Grundsatz her unauflöslich waren, stellten ein ideales Mittel dar, um einer Übereinkunft Bestand zu verleihen. Die herausragende Rolle politischer Motive bei der Wahl fürstlicher Ehepartner ist daher nicht zu verkennen, was freilich nicht weiter verwundert, denn fürstliche Heiraten waren per se politischer Natur.
Während man sich bis etwa in das 12. Jahrhundert hinein mit mündlichen Heiratsabsprachen begnügte, führten sicherlich die politische Relevanz und die güterrechtliche Komplexität von Adelsheiraten dazu, dass in diesem Milieu zu Beginn des 13. Jahrhunderts die ersten Eheverträge auftauchten. Bei der ravensbergisch-tecklenburgischen Eheabredung aus dem Jahre 1238, die in der vorliegenden Arbeit genauer betrachtet werden soll, handelte es sich um einen der ersten überlieferten Eheverträge.
Bei der Interpretation einer Heiratsurkunde reicht es jedoch nicht aus, sich nur auf den Inhalt, welcher vor allem die güterrechtlichen Regelungen bezüglich der geplanten Ehe enthält, zu beschränken. Vielmehr muss versucht werden, die Urkunde zu ihrer Umwelt in Bezug zu setzen. Da gerade die Eltern die Auswahl der Ehepartner ihrer Kinder trafen und zu diesem Zwecke Verträge miteinander schlossen, erweisen sich Fragen, wie wer wen zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Grund, unter welchen Umständen und mit welchen Folgen heiraten sollte, von großer Bedeutung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Aufbau der Urkunde
3. Ausstellungsabsichten der Heiratsurkunde
3.1 Wiederherstellung einer allgemeinen Übereinkunft durch eine „Rekonziliationsheirat“
3.2 Unterstützung Ottos II. von Ravensberg durch die Tecklenburger im Bruderzwist ...
3.3 Schaffung eines Großterritoriums
3.4 Sicherung der Herrschaft durch Nachkommen
4. Güterrechtliche Regelung
4.1 Überreichung der Heimsteuer als zentrale Frauengabe
4.2 Widerlegung, Morgengabe und Wittumsbestellung als Gaben der Mannesseite
4.3 Festsetzung des väterlichen Erbes
4.4 Zusammenfassung der Versorgungsregelungen hinsichtlich ihrer politischen Motive
5.Bedeutung der Heiratsurkunde in Hinblick auf den nachfolgenden Ehevollzug
5.1 Vorkehrungen für mögliche Eventualfälle
5.2 Stärkung der schriftlichen Fixierung durch Bürgen und durch den Treueeid beiderseitiger Ministerialen
5.3 Festsetzung des Ehevollzuges auf das frühestmögliche Datum
6. Ausblick auf die dem Ehevertrag folgenden Jahre
6.1 Auseinandersetzung mit Ludwig von Ravensberg
6.2 Tod des Grafen Heinrich III. von Tecklenburg
7. Zusammenfassung der Ergebnisse
8. Quellen- und Literaturverzeichnis
9. Anhang
9.1 Karte der geistlichen Institutionen und adeligen Besitzschwerpunkte
9.2 Heiratsurkunde
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