Die Stellungnahmen der politischen Parteien im parlamentarischen Rat zur Abschaffung der Todesstrafe 1948/49 und ihre heutigen Positionen zum Artikel 102 GG.


Hausarbeit, 2004

13 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsübersicht

Vorgegebene Aufgabenstellung

I. Die Todesstrafe in den westdeutschen Besatzungszonen nach 1945

II. Entstehung, Aufgaben und Zusammensetzung des Parlamentarischen Rates

III. Positionen und Stellungsnahmen der im Parlamentarischen Rat vertretenen Parteien, die zur Abschaffung der Todesstrafe führten
1.) Deutsche Partei (DP)
2.) Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)
3.) Christlich-Demokratische Union (CDU)
4.) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
5.) Zentrum
6.) Freie Demokratische Partei (FDP)

IV. Die Todesstrafe wird endgültig abgeschafft

V. Die augenblickliche Position der deutschen Politik zur Todesstrafe

VI. Quellen- und Literaturverzeichnis

Vorgegebene Aufgabenstellung

Untersuchen Sie, welche Diskussionen und Stellungnahmen der seinerzeit im Parlamentarischen Rat vertretenen Parteien zur Verabschiedung des Art. 102 GG (Abschaffung der Todesstrafe) geführt haben. Welche Positionen werden zu dieser Frage heute, soweit überhaupt Äußerungen vorliegen, von den im Bundestag und in den Landtagen vertretenen Parteien eingenommen? Vergleichen Sie diese mit den damals vertretenen Stellungnahmen.

I. Die Todesstrafe in den westdeutschen Besatzungszonen nach 1945

Von 1933 bis zum Kriegsende im Mai 1945 standen die deutschen Gerichte ganz im Dienste des Nationalsozialismus. Allein der 1934 eingerichtete Volksgerichtshof hatte bis 1945 über 5000 Todesurteile gefällt[1]. Hinzu kam noch eine Vielzahl von Todesurteilen, die durch die normale Justiz, Militär- und Sondergerichte gefällt wurden. Dass die Unrechtsurteile der NS-Richter nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches kaum Gegenstand einer öffentlichen Debatte wurden, dürfte u.a. daran liegen, dass besonders in der Schlussphase des Zweiten Weltkrieges das Sterben an der Front, in der Heimat und auf der Flucht etwas Alltägliches geworden war. In der deutschen Bevölkerung, die sich in den ersten Wochen nach Kriegsende besonders in der Provinz den Übergriffen ehemaliger Zwangsarbeiter ausgesetzt sah, war die Todesstrafe durchaus nicht unpopulär[2]. Mehrere westdeutsche Landesverfassungen, die 1946 und 1947 verabschiedet wurden, sahen die Todesstrafe sogar ausdrücklich vor[3]. In der britischen Besatzungszone wurden beispielsweise zwischen Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes von deutschen Gerichten 38 Todesurteile verhängt, von denen 14 vollstreckt wurden. Wesentlich umstrittener, als die von deutschen Juristen zumeist gegen gewöhnliche Kriminelle verhängten Todesurteile, waren in der westdeutschen Öffentlichkeit jene Urteilssprüche, die durch alliierte Gerichte verkündet wurden und sich in der Mehrzahl gegen KZ-Personal oder Kriegsverbrecher richteten. In der britischen Besatzungszone wurden bis Januar 1950 durch Militärtribunale insgesamt 587 Todesurteile ausgesprochen, von denen 398 vollstreckt wurden[4].

II. Entstehung, Aufgaben und Zusammensetzung des Parlamentarischen Rates

Nach dem Zusammenbruch Deutschlands wurde das Land gemäß der alliierten Beschlüsse von Teheran (1943), Jalta und Potsdam (1945) von den Siegermächten in vier Besatzungszonen aufgeteilt. Der anfängliche Wille von Amerikanern, Briten, Franzosen und Sowjets, die Nachkriegspolitik gemeinsam zu gestalten, gestaltete sich angesichts der ideologischen Gegensätze zunehmend schwieriger. Im Dezember 1947 signalisierte das Scheitern der Außenministerkonferenz der vier Siegermächte in London einen deutlichen Wendepunkt in der Deutschlandpolitik der Westalliierten. Am 1.Juli 1948 forderten die Militärgouverneure der USA, Großbritanniens und Frankreichs die elf Ministerpräsidenten der Westzonen im sog. Dokument Nr. 1 auf, das möglichst schnelle Zustandekommen einer verfassungsgebenden Versammlung vorzubreiten.

Die Ministerpräsidenten bestellten am 25.Juli 1948 einen Verfassungskonvent, der vom 10. bis 23.August auf der bayrischen Insel Herrenchiemsee tagte. Es war ein unabhängiges Expertengremium, das den Auftrag hatte, einen Verfassungsentwurf für den Parlamentarischen Rat zu erarbeiten[5]. Hierbei wurde u.a. auch erörtert, ob in der zu schaffenden Verfassung ein Verbot der Todesstrafe verankert werden sollte. Wer dieses Thema zuerst ansprach, ist nicht bekannt, da die Diskussionen nicht stenografisch erfasst wurden. Immerhin erfahren wir aus dem Protokoll, dass die Frage der Abschaffung der Todesstrafe im Zusammenhang mit der Formulierung der Grundrechte diskutiert wurde und die Teilnehmer unterschiedlicher Auffassung waren. Da es sich nach Ansicht des Gremiums „um eine eminent politische Frage“ handelte, wurde beschlossen, beim Parlamentarischen Rat lediglich eine Abschaffung der Todesstrafe, „insbesondere in Bezug auf politische Delikte“ anzuregen[6].

Der Parlamentarische Rat, der am 1.September 1949 seine Arbeit aufnahm, war kein unmittelbar vom Volk gewähltes Gremium, sondern bestand aus Vertretern, die von den Landtagen der drei Westzonen entsandt worden waren. Auf je 750.000 Einwohner entfiel ein Abgeordneter, so dass dem Rat insgesamt 61 Männer und vier Frauen aus sechs Parteien angehörten. Hinzu kam noch eine Anzahl weiterer, nicht stimmberechtigter Mitglieder, zu denen u.a. fünf Abgeordnete aus Berlin und einige Experten wie der ehemalige Reichstagspräsident Paul Löbe (SPD) zählten. Im Vergleich zur Verfassungsgebenden Versammlung der Weimarer Republik, der 423 Mitglieder angehörten, war der Parlamentarische Rat kleiner und in seiner Tätigkeit effizienter. Die eigentliche Arbeit fand in Ausschüssen statt, von denen der wichtigste der Hauptausschuss war.

[...]


[1] Ortner, Der Hinrichter, S. 314.

[2] Das Meinungsforschungsinstitut Allensbach ermittelte im März 1949 in der westdeutschen Bevölkerung eine Quote von 74 Prozent von Befürwortern der Todesstrafe. Vgl. Der Deutsche Bundestag, 1.Wahlperiode, 232.Sitzung am 2.Oktober 1952, Bd. 13, S. 10612.

[3] So in Hessen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden und Bremen. Vgl. Düsing, Die Geschichte der Abschaffung der Todesstrafe, S. 230.

[4] Düsing, Die Geschichte der Abschaffung der Todesstrafe, S. 230f.

[5] Deutscher Bundestag/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Bd. 2, S. 189. Wörtliche Zitate werden in dieser Hausarbeit grundsätzlich kursiv wiedergegeben.

[6] Deutscher Bundestag/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Bd. 2, S. 218.

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Die Stellungnahmen der politischen Parteien im parlamentarischen Rat zur Abschaffung der Todesstrafe 1948/49 und ihre heutigen Positionen zum Artikel 102 GG.
Hochschule
Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik)
Note
1,5
Autor
Jahr
2004
Seiten
13
Katalognummer
V32300
ISBN (eBook)
9783638330510
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Untersuchung, welche Diskussionen und Stellungnahmen der seinerzeit im Parlamentarischen Rat vertretenen Parteien zur Verabschiedung des Art. 102 GG (Abschaffung der Todesstrafe) geführt haben. Welche Positionen werden zu dieser Frage heute, soweit überhaupt Äußerungen vorliegen, von den im Bundestag und in den Landtagen vertretenen Parteien eingenommen? Ein Vergleich mit den damals vertretenen Stellungnahmen.
Schlagworte
Stellungnahmen, Parteien, Abschaffung, Todesstrafe, Positionen, Artikel
Arbeit zitieren
Christian Loop (Autor:in), 2004, Die Stellungnahmen der politischen Parteien im parlamentarischen Rat zur Abschaffung der Todesstrafe 1948/49 und ihre heutigen Positionen zum Artikel 102 GG., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32300

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