Der Streit um die Willensfreiheit aus strafrechtsphilosophischer Sicht

Überblick und Kommentierung


Seminararbeit, 2014

29 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Inhalt

A. Einleitung

B. Der Streit um die Willensfreiheit aus strafrechtsphilosophischer Sicht
I. Die Bedeutung der Frage nach der Willensfreiheit für das Strafrecht
II. Die Grundpositionen - Willensfreiheit oder Determinismus?
1. Physikalisch-philosophischer (klassischer) Determinismus
2. Indeterminismus
3. Neurobiologischer Determinismus
III. Relativer Indeterminismus - Spielraum trotz gewisser Determination
1. Sozialer relativer Indeterminismus
2. Anthropologischer relativer Indeterminismus
3. Psychologischer relativer Indeterminismus
IV. Harter Determinismus
V. Kompatibilismus - Willensfreiheit und Determinismus?
1. Weicher Determinismus I: Verantwortung statt Willensfreiheit
2. Weicher Determinismus II: Willensfreiheit durch Determinismus
3. „Zwei Welten“-Kompatibilismus (Dualismus)
4. „Trinitäts-Kompatibilismus“
VI. Agnostizismus - ein Ausweg?

C. Rückwurf auf den Inkompatibilismus

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Warum fällt der Apfel zu Boden? Die Untersuchung von Kausalbeziehungen ist Gegenstand aller Naturwissenschaften. Grundannahme ist, dass alles Sei- ende durch Ursache-Wirkungs-Beziehungen miteinander verbunden ist. Durch Beobachtung und Theorie werden falsifizierbare Natur gesetze formuliert. Dar- aus erwächst der Anspruch, alle Naturvorgänge durch naturgesetzlich wech- selwirkende Kausalbeziehungen erklären zu können. Anschaulich wird dieser Anspruch in der kosmischen Physik: durch die Beobachtung des derzeitigen Universums und Anwendung der erkannten Naturgesetze kann der Ursprung von allem auf einen Urknall vor 13,7 Mrd. Jahren „zurückgerechnet“ werden. In gleicher Weise lässt sich aus der Gesetzmäßigkeit atomarer Vorgänge schließen, dass am Anfang des Universums nur leichte Elemente existiert ha- ben können. Alle schwereren Elemente, wie etwa der Sauerstoff der Atemluft oder der Kohlenstoff unseres Körpers, müssen zwangsläufig in längst vergan- genen Sternen durch Kernfusion erbrütet worden sein. Zwangsläufig heißt da- bei: wenn im Universum die Naturgesetze immer galten, ist die Materie im- mer nach diesen in Wechselwirkung getreten.

Wenn nun aber das Universum sich entlang genau bestimmter Naturgesetze entwickelte, und auch der Mensch Teil dieser kausalen Entwicklung gewesen ist - war die gesamte Entwicklung mit der Entstehung der ersten Teilchen un- vermeidbar? Musste alles bisher Dagewesene so geschehen, wie es geschehen ist? Sind auch menschliche Handlungen und Entscheidungen gar nicht frei, sondern nur das Ergebnis von unüberschaubar weit zurückreichenden Kausal- ketten? Die Denkrichtung, die diese Aussage bejaht, ist der Determinismus (lat. determinare - bestimmen). Alles ist dem Kausalgesetz unterworfen, eine menschliche Willensfreiheit kann es nicht geben. Die Gegenposition bildet der Indeterminismus. Nach diesem sind Zustände und Ereignisse im Universum nicht endgültig von Kausalbeziehungen bestimmt. Entwicklungen verlaufen zum Teil schlicht zufällig, es konnte auch immer etwas ganz anderes gesche- hen. Diese Postion erhält daher die Möglichkeit der Willensfreiheit.

Im Folgenden soll zunächst der Versuch unternommen werden, einen Überblick über die in Bezug auf den Streit um die Willensfreiheit in der Straf- rechtslehre vertretenen Grundpositionen zu geben. Danach sollen die Ansich- ten dargelegt werden, die in verschiedenen Formen eine Vereinbarkeit von De- terminismus und Willensfreiheit zu konstruieren versuchen. Anschließend soll die Frage geklärt werden, ob die Diskussion in Naturwissenschaft und Philosophie Auswirkungen auf das deutsche Strafrecht haben kann.

B. Der Streit um die Willensfreiheit aus strafrechtsphilosophischer Sicht

I. Die Bedeutung der Frage nach der Willensfreiheit für das Strafrecht

Strafe setzt Schuld voraus1. Der Schuldvorwurf wiederum „setzt die Eigenver- antwortung des Menschen voraus, der sein Handeln selbst bestimmt und sich kraft seiner Willensfreiheit zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann“2. Damit ist durch das Bundesverfassungsgericht zweierlei bestimmt: Zum einen die Definition des Schuldvorwurfs selbst. Der Täter hätte auch anders handeln können, er hätte die Tat unterlassen können. Das er das nicht getan hat, darin liegt der Schuldvorwurf. Sollte er aus gesetzlich anerkannten Gründen nicht fähig gewesen sein, sich gegen das Unrecht zu entscheiden, entfällt der Schuldvorwurf, vgl. §§ 20, 35 StGB. Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, wird die Fähigkeit zur freien Willensentscheidung aber generell vermutet3. Zum anderen ist nach dem Bundesverfassungsgericht die Willensfreiheit da- mit ausdrücklich Voraussetzung und Grundlage des Schuldvorwurfs.

Darüber hinaus liege in dieser Vorstellung des Menschen vom Menschen als eigenverantwortlicher „Entscheider“ auch die Menschenwürde begründet4. „Der Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt, hat seine Grundlage da- mit in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG [...]. Das Schuldprin- zip gehört zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren Verfassungsidenti- tät [...]“. Die (Annahme) menschlicher Willensfreiheit ist danach nicht nur Grundlage des Schuldvorwurfs und damit des Strafrechts, sondern darüber hinaus auch mittelbar durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG gesi- chert.

Wenn der Determinismus richtig ist, es also keine menschliche Willensfreiheit geben kann, würde nach allem möglicherweise der strafrechtliche Schuldvor- wurf, ja jede menschliche Verantwortung entfallen müssen. Das berührte hier- nach nicht allein das Strafrecht, sondern nicht zuletzt auch die Vorstellung, Grundlage und grundgesetzliche Garantie der Menschenwürde. Ein sehr großer Teil der Literatur5 folgt denn auch der Ansicht der Rechtspre- chung, die Willensfreiheit des Menschen sei Voraussetzung der Schuld und des deutschen Strafrechts überhaupt. Zwar wenden sich einige Stimmen gegen diese grundsätzliche Annahme und setzen anstelle von Willensfreiheit norma- tive Ansprechbarkeit6, charakterliche Verantwortlichkeit7 oder Steuerungsfä- higkeit8. Jedoch erfolgt stets vor Begründung der eigenen Position die Ableh- nung einer Voraussetzung der Willensfreiheit9.

Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, warum denn die Frage nach der Zwangsläufigkeit aller Ereignisse im Universum eine Bedeutung für das deut- sche Strafrecht haben sollte. Könnte bei einer Bejahung des Determinismus noch in irgend einer Weise von einer menschlichen Willensfreiheit ausgegan- gen werden? Wie sollte man einen Straftäter für sein Handeln noch verant- wortlich machen können, wenn sein Verhalten doch lediglich das Ergebnis von zwangsläufigen Kausalbeziehungen ist? Muss von einer gewissen Gefähr- dung des Schuldgrundsatzes und damit bestehenden Strafrechts ausgegangen werden? Im Folgenden soll zunächst ein Überblick über die in Bezug auf den Streit um die Willensfreiheit in der Strafrechtslehre vertretenen Grundpositio- nen gegeben werden.

II. Die Grundpositionen - Willensfreiheit oder Determinismus?

1. Physikalisch-philosophischer (klassischer) Determinismus

Ein Teil der Literatur10 teilt die These des Determinismus von einer Allge- meingültigkeit des Kausalitätsprinzips. Alle vergangenen und zukünftigen Umstände und Ereignisse der Welt würden von anderen Umständen und Er- eignissen endgültig und notwendig verursacht11. Jeder einzelne Zustand sei von anderen bewirkt, und zudem seinerseits auch wieder Wirkung für andere Zustände12. Wenn einem Beobachter etwas als zufällig erscheine, verfüge ein- fach nur nicht über alle Informationen, die ihm die zugrunde liegenden Kau- salbeziehungen offenlegten. Es habe daher seit dem kosmischen Urknall13 nur eine einzige physikalisch mögliche Zukunft gegeben: was immer geschehe, sei das einzige, was geschehen könne14. Der Mensch als physisches Wesen sei Teil dieser kausalen Wirklichkeit, das Gehirn wiederum Teil seines physischen Körpers. Der menschliche Wille sei daher nicht losgelöst von den Kausalbe- ziehungen, sondern den naturgesetzlich ablaufenden Vorgängen im Gehirn un- terworfen. Im Ergebnis sei der Wille des Menschen allein von anderen Um- ständen und Ereignissen verursacht15, denn „dass das Kausalgesetz sich zwar Blitz und Donner, Steine, Pflanzen, Mücken und Schimpansen unterwirft, vor erwachsenen Menschen aber eine Verbeugung macht und sich zurückzieht, ist eine seltsame, ja absurde Vorstellung“16. Auch Willensentscheidungen seien lediglich Wirkungen einer Vielzahl von Ursachen und mussten so ausfallen, wie sie ausgefallen sind17. Der menschliche Wille sei mithin kausal determi- niert, also nicht frei.

2. Indeterminismus

Für die Vertreter eines reinen Indeterminismus ist es dagegen undenkbar, alle Geschehnisse und das menschliche Verhalten allein auf das zwangsläufige Wirken von Kausalfaktoren zurückzuführen. Denn andernfalls würden einer riesigen Machine gleich alle Vorgänge im Universum lediglich entlang ihrer naturgesetzlichen Bestimmtheit ablaufen. Der handelnde Menschen wäre blo- ße „Durchgangsstation“18 seiner Handlungen. Sich gerade nicht als Automat zu verstehen, sondern je nach bewusster Bewertung so oder so entscheiden zu können, mache aber das Menschsein aus19. Die menschlichen Entscheidungen müssten akausal sein, d.h. dass Entscheidungen nicht aufgrund von Ursachen zwangsläufig so ausfallen mussten, wie sie ausgefallen sind. Es gäbe zumin- dest einige Ereignisse, die nicht i.S.d. Determinismus vorherbestimmt sind. Existieren zumindest ein paar unbedingte Ereignisse, also etwa völlig freie Willensentscheidungen, sei der Determinismus widerlegt und der Indetermi- nismus belegt.20 Gerade der menschliche Wille sei solch ein nicht bestimmtes Ereignis. Die Grundannahme des Determinismus sei daher falsch.

Man richtet sich vor allem gegen die letztendlichen Konsequenzen der deter- ministischen Weltsicht auf die menschliche Verantwortung und Schuld. Wenn das menschliche Verhalten gänzlich determiniert wäre, könnte von einer Ein- flussnahme des Menschen auf seine Entschlüsse überhaupt nicht mehr gespro- chen werden21. Wären alle Handlungsentschlüsse durch Umstände gänzlich vorherbestimmt, sei der Mensch nicht mehr Urheber dieser Entschlüsse22, die- se könnten ihm dann auch nicht zugerechnet werden. Ohne eine solche Urhe- berschaft müsse aber auch die Verantwortlichkeit entfallen, als Konsequenz würde ein Strafrecht ohne Schuld entstehen müssen, was ein Strafrecht der Si- cherungsmaßnahmen bedeuten würde23. Eine sinnvolle Funktion der Strafe könne es daher nur unter indeterministischer Voraussetzung geben24.

Auch wird die universelle Gültigkeit des Kausalgesetzes schon bezweifelt. So wird eine Zwangsläufigkeit aller Ereignisse vor dem Hintergrund der Chaos- theorien in Zweifel gezogen25. Eine Vorherbestimmtheit wäre demnach nicht für alle Zustände, insbesondere der belebten Welt, gegeben. Auch wird schon auf die Existenz indeterminierter Bereiche innerhalb der naturwissenschaftli- chen Quantenmechanik verwiesen26 (Heisenbergsche Unschärferelation). Auf subatomarer Ebene sei nicht mehr jeder Vorgang vorhersagbar und für den Be- obachter akausal und rein zufällig. Damit entfalle bereits das zentrale Argument des Determinismus. Dieser Raum für Zufallsereignisse könne daher für die Willensfreiheit reklamiert werden. Denn bei menschlichen Entschlussfassungen walte nicht der Zufall, sondern das von sich aus handelnde Subjekt27, dessen subjektive Überlegung und Entscheidung „absoluter spontaner Anfang“28 sei. Die freie Entscheidung sei in dieser Form ein Werk der Seele, die unabhängig vom kausalgebundenen Körper sei und daher frei entscheiden und die Handlungen des Körpers lenken könne29.

Dem wird von den Vertretern des Determinismus entgegengehalten, dass eine akausale, also von allen Ursachen befreite, menschliche Handlungsentschei- dung undenkbar sei. Ein absolut spontaner Anfang sei auf nichts, auch nicht auf das handelnde Subjekt, zurückführbar. In diesem Fall wären Zufall und Freiheit gar nicht mehr unterscheidbar30. Ohne jede Determination, nach der eine Person und ein Ereignis verbunden werden, könnte man nicht von Urhe- berschaft sprechen31. Ein völlig spontanes Handeln sei daher ebenso unfrei wie ein determiniertes. Deshalb führe der Indeterminismus gerade zu der Un- freiheit des menschlichen Willens, die er zu begründen suche.

Es ist festzuhalten, dass sich Determinismus und Indeterminismus unversöhnlich gegenüberstehen. Sowohl die Annahme einer einzig möglichen physikalischen Zukunft als auch die eines absolut freien Willens sind weder beweisbar noch von der Gegenposition widerlegbar. Der Determinismus kann den Vorwurf, der Mensch sei bei Zutreffen seiner Annahmen nur noch als eine Art Automat gesehen werden, nicht entkräften. Der Indeterminismus vermag jedoch seinerseits auch nicht das Problem der der fehlenden Urheberschaft eines von den Kausalbeziehungen freien Willens aufzulösen.

3. Neurobiologischer Determinismus

Möglicherweise gestützt wird nun die deterministische Weltsicht durch Expe- rimente von Hirnforschern um Benjamin Libet in den 1980er Jahren32. Die Versuche sollten den Zusammenhang von elektrischer Gehirnaktivität und Handlungsentschlüssen aufzeigen. Die Versuchspersonen sollten dazu alle drei Sekunden entweder einen Finger oder die ganze Hand beugen. Welche Alternative sie jeweils ausführten, blieb dabei ihnen überlassen. Die Personen sollten sich den Zeitpunkt merken, an dem sie ihre Entscheidung gefällt hatten, wofür ihnen eine spezielle Uhr zur Verfügung stand. Währenddessen wurde die elektrische Gehirnaktivität gemessen33.

Als Ergebnis wurde festgehalten, dass den Handlungen stets ein elektrisches Bereitschaftspotential des Gehirns vorausging. Dieses Bereitschaftspotential war bis zu 0,8 Sekunden vor dem Handlungsentschluss messbar, während den Versuchspersonen erst 0,2 Sekunden vor der Handlung bewusst wurde, dass sie eine Entscheidung getroffen hatten34. Das Bereitschaftspotential ging dem Willensentschluss also etwa eine halbe Sekunde voraus. Daraus wurde gefol- gert, bewussten Entscheidungen sei ein unbewusster Prozess im Gehirn vorge- lagert. In neuerer Zeit wurden die Versuche Libets mit den nun zur Verfügung stehenden bildgebenden Verfahren wiederholt. Diese Untersuchungen lassen die beteiligten Hirnforscher zu dem Ergebnis kommen, menschliche Entschei- dungen würden ebenso wie bei Tieren lediglich auf Gehirnprozessen beruhen. Diese Prozesse im menschlichen Gehirn seien natur-deterministischen Geset- zen unterworfen35. Das sogenannte limbische System steure das menschliche Verhalten „vollständig“36. Erst wenn die Entscheidung im Gehirn bereits ge- fallen sei, könnten wir diese bewusst wahrnehmen37. Dem menschlichen Be- wusstsein würde das Ergebnis dieser Gehirnprozesse mitgeteilt, ohne darauf Einfluss nehmen zu können. Dass wir das Gefühl haben, eine Entscheidung zu fällen, liege daran, dass das Gehirn diese Empfindungen der Willensfreiheit im Nachhinein selbst erzeuge. Der freie Wille sei daher nur eine Illusion.

[...]


1 BVerfGE 95, 96 (101); BGHSt 2, 194 (200).

2 BVerfGE 123, 267, Absatz-Nr. 364 (= BVerfG NJW 2009, 2267 ff.); vgl. ähnlich schon BVerfGE 45, 187 (227); BGHSt 2, 194 (200): der Mensch sei „darauf angelegt [...], in Freiheit sich selbst zu bestimmen“.

3 vgl. W/ Beulke, AT, Rn. 412.

4 BVerfGE 123, 267, Absatz-Nr. 364; BVerfGE 45, 187 (227).

5 vgl. nur D ö lling, FPPK 2007, 59 (61); Hillenkamp, JZ 2005, 313 (316); Hirsch, ZIS 2010 62 (64); Hochhuth, JZ 2005, 745 (748); Koch, ARSP 2006, 223 (223); Spilgies, HRRS 2005, 43 (43).

6 vgl. Roxin, AT I, § 19 Rn. 36; zust. Hoyer, FS-Roxin, 723 (726); Müller-Dietz, GA 2006, 338 (341);

7 Vgl. Herzberg, ZStW 2012, 12 (59).

8 vgl. Streng, ZStW 1989, 271 (331); zust. Haddenbrock, NStZ 1995, 581 (581). Vgl. FN 6-8.

9 Herzberg, ZStW 2012, 12 (44); Schiemann, NJW 2004, 2056 (2059); Spilgies, ZIS 2007, 155 (161); Tiemeyer, ZStW 1993, 483 (483).

10 Vgl. Keil, 2013, S. 18.

11 Vgl. Spilgies, HRRS 2005, 43 (45).

12 Die Vorstellung, der Urknall sei der letzte Anfang von allem, nennt dagegen U. Paeffgen eine „zutiefst lächerliche kindliche Vorstellung“, NK- Paeffgen, Vorbem §§ 13 ff, § 230a.

13 Vgl. Merkel, FS-Roxin, 737 (740).

14 Herzberg, ZStW 2012, 12 (45); Schiemann, NJW 2004, 2056 (2059); Tiemeyer, ZStW 1993, 483 (520).

15 Herzberg, ZStW 2012, 12 (44).

16 Spilgies, HRRS 2005, 43 (45).

17 Bockelmann, ZStW 1963, 373 (386); Maurach/Zipf, AT I, S. 482.

18 vgl. Griffel, GA 1989, 193 (199).

19 Reinelt, NJW 2004, 2792 (2792).

20 vgl. Mahlmann, 2012, § 25 Rn. 11.

21 Mahlmann, 2012, § 25 Rn. 11.

22 Crespo, GA 2013, 15 (21); Hirsch, ZIS 2010, 62 (63);

23 Griffel, 1996, 457 (464).

24 Montenbruck, Strafrechtsphilosophie, Rn. 169.

25 Reinelt, NJW 2004, 2792 (2794), zust. Crespo, GA 2013, 15 (20).

26 Griffel, GA 1996, 457 (467).

27 ebd. (463).

28 vgl. krit. NK- Schild, § 20 Rn. 8.

29 Pauen, in: Dtuttge 2009, 75 (80).

30 Jakobs, ZStW 2005, 247 (255).

31 Vgl. Jäger, GA 2013, 3 (4); S/S- Lenckner/Eisele, Vorbem. §§ 13 ff § 110a, Forts. auf S. 7 Forts. von S. 6 unter Verweis auf: Benjamin Libet, The Behavioral and Brain Sciences, Band 8 (1985), 529-539.

32 Vgl. Stra ß maier, Diss. 2004, S. 55; Pauen, in: Duttge 2009, 75 (86).

33 Vgl. Koch, ARSP 2006, 223 (226), ebenfalls unter Verweis auf Libet (1985), 536 [FN 30].

34 Singer, in: Geyer 2004, 30 (37).

35 Prinz, in: v. Cranach/Foppa 1996, 86 (86); Roth, 2003, S. 494; Singer, in: Geyer 2004, 30

36 (30).

37 Roth, 2003, S. 533.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Der Streit um die Willensfreiheit aus strafrechtsphilosophischer Sicht
Untertitel
Überblick und Kommentierung
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar: Rechtsphilosophie, Kriminologie und Strafrecht im Verbund
Note
13
Autor
Jahr
2014
Seiten
29
Katalognummer
V323549
ISBN (eBook)
9783668227019
ISBN (Buch)
9783668227026
Dateigröße
892 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Willensfreiheit Kriminologie
Arbeit zitieren
Eric Sturzebecher (Autor:in), 2014, Der Streit um die Willensfreiheit aus strafrechtsphilosophischer Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/323549

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