Die Responsibility to Protect als gerechtfertigtes Mittel im Kampf um eine friedlichere Welt?


Hausarbeit, 2015

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Begriffsklärung und methodische Herangehensweise

III. Herleitung und Aktualität des Begriffes vom „Gerechten Krieg“
I. Historische Herleitung des Begriffs
II. Aktualität des Konzepts
III. Zwischenfazit

IV. Die Rolle der UNO

V. Die R2P-Doktrin – eine Renaissance des Konzepts des „Gerechten Krieges“?
I. Kritik
II. Exkurs: Libyen und die Resolution 1973
III. Zwischenfazit und Rückführung zum Gerechten Krieg

VI. Fazit und Ausblick – die R2P als gerechtfertigtes Mittel für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit?

VII. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Es scheint, als habe die Globalisierung in Europa ihren Zenit überschritten – nicht nur die Warenströme, die (Internet-)Kommunikation, das billige T-Shirt oder die Urlaubsreisen kreuz und quer über unseren Planeten prägen unser Bild von der Globalisierung, sondern inzwischen auch die Wirklichkeit der Folgen unseres Handelns in der Welt und vor den Toren Europas: die Menschen haben sich auf den Weg gemacht und in einer völkerwanderungsartigen Bewegung Richtung Europa die Globalisierung und ihre Auswirkungen im weltweiten Kontext für uns greifbar werden lassen. Ob Armut oder Krieg, Krankheit oder Hoffnungslosigkeit – wir stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Entwicklung, ob über Waffenexporte, unlautere Dumpingmethoden im Handel oder der Gier nach Bodenschätzen. Alles ist ineinander verwoben - die Interessen staatlicher und privater Akteure, ob Nord oder Süd. Die Welt scheint immer mehr in einem kriegerischen Chaos zu versinken, deren Akteure kaum noch zu identifizieren sind. Deutsche G3 Gewehre in libyscher Rebellenhand, das Sturmgewehr G36 in mexikanischen Drogenkartellen, der Panzer Leopard im Einsatz in Saudi Arabien - um nur wenige Beispiele der Interessensverwirrungen zu nennen. Seit den Anschlägen von Paris am 13.11.2015 ist nun auch der Terrorismus nah an unsere Wirklichkeit gekommen. Die Verletzlichkeit Europas ist hier zu Tage getreten. Ab wann ist eine kriegerische Handlung als ein Akt der Verteidigung zu rechtfertigen? Eine neue Weltordnung stellt eine Kriegsdefinition vor neue Herausforderungen.

Diese moralische Legitimationsfrage eines Krieges stellte die Menschen schon in der Antike vor Herausforderungen einer Rechtfertigung, die bis heute anhält. Unter welchen Umständen kann ein Krieg, auch angesichts der Verpflichtung zum Frieden, als gerecht bzw. gerechtfertigt angesehen werden und trotzdem im Dienste des Friedens stehen? Hatten über die Jahrtausende hin die Rechts- und Theologiegelehrten sich Gedanken gemacht und versucht, Formen hierfür zu finden, erscheint es aus heutiger Perspektive und angesichts der weltpolitisch globalisierten Lage unabdingbar, nach einem Instrument zu suchen, dass es erlaubt, einen Frieden gegebenenfalls auch zu erzwingen, wenn alle anderen Mittel scheitern. So ist Anfang der 2000er Jahre die Schutzverantwortung, Responsibility to Protect oder auch R2P genannt, entwickelt worden. Kann sie ein mögliches Instrument zur Wahrung des Weltfriedens sein oder welche Instrumente müssen ergriffen werden?

Ich werde in dieser Hausarbeit, geleitet durch die Prinzipien der Theorie des Gerechten Krieges, einen Versuch unternehmen, die Schutzverantwortung1 auf ihre theoretischen Voraussetzungen, eine friedlichere Welt zu schaffen sowie auf ihre praktische Umsetzbarkeit, diese zu verwirklichen, untersuchen, um abschließend zu einer Beantwortung der Frage, ob die R2P ein gerechtfertigtes Mittel im Kampf um eine friedlichere Welt sein kann, zu kommen. Bewusst habe ich mich für die Ausdruck „Kampf“ in der Fragestellung entschieden, da sie, in ihrer häufigsten Ausprägung, einen Einsatz von militärischen Mitteln impliziert, was zunächst paradox erscheint, wenn man friedensethisch über eine Welt ohne Kriege spricht. Der Autor H.G. Wells spricht von dem Phänomen „ein Krieg für den Frieden“2, Woodrow Wilson gab das Versprechen „Ich verspreche Ihnen, dieser Krieg wird der letzte sein – der Krieg, der alle Kriege beenden soll.“3 Bislang hat es einen solchen Krieg noch nicht gegeben; auf den Krieg, auf den sich Wells und Wilson beziehen, folgten noch viele weitere, angefangen beim 2. Weltkrieg bis hin zum Zerfall Syriens und Iraks, die es als Nationen nur noch auf der Landkarte gibt4.

Ich werde mit einer knappen Einleitung zur Theorie des Gerechten Krieges beginnen um anhand dieser die Schutzverantwortung zu erläutern sowie Möglichkeiten und Grenzen dieses Konzeptes aufzuzeigen. In einem abschließenden Fazit werde ich am Beispiel Libyens den Kommentar Jürgen Trittins aufgreifen „Der Einsatz in Libyen hat die R2P kaputt gemacht“5, um der Frage nachzugehen, warum sie in Syrien nie implementiert wurde.

II. Begriffsklärung und methodische Herangehensweise

Um ein eindeutiges Verständnis bei der Verwendung der Begrifflichkeiten in dieser Hausarbeit sicherzustellen, drängt sich zunächst die Frage auf, wie bei der Theorie des Gerechten Krieges „gerecht“ und „gerechtfertigt“ im Bedeutungszusammenhang stehen. Was genau ist der Unterschied zwischen einem Gerechten Krieg und einem gerechtfertigten Krieg? Muss nicht jeder Krieg gerechtfertigt sein, damit er vom Volk legitimiert wird? Im Umkehrschluss: Kann ein Krieg, in dem unschuldige Menschen sterben, überhaupt gerecht sein? Es findet sich erstaunlicherweise in der Literatur zum Gerechten Krieg, soweit sie vorliegt, keine explizite Unterscheidung zwischen diesen Begriffen, die ja essenziell erscheint, wenn man im Hinblick auf das Thema dieser Arbeit auf globaler Ebene von einer Schutzverantwortung mit den Mitteln dieser Kriegführung spricht.

Im Lexikon DUDEN findet sich allerdings eine interessante Beschreibung für den Begriff „gerecht“. Es heißt, gerecht bedeute, dem geltenden Recht entsprechen bzw. „dem [allgemeinen] Empfinden von Gerechtigkeit/ Wertmaßstäben entsprechend“6, wobei sich an dieser Stelle wieder die Frage stellt, was unter dem Begriff Gerechtigkeit verstanden wird. Dieser kann subjektiv sehr verschiedene Ausprägungen annehmen und eine Erklärung für ein Wort, mit den selben Worten, führt an dieser Stelle zu keiner präzisen Definition. Unter der Rubrik „typische Verbindungen – Substantive“ wird u.a. auch der Begriff Krieg genannt. Für „gerechtfertigt“ findet sich lediglich die Erklärung „zu Recht bestehend, richtig“7. Als Synonym wird „gerecht“ angegeben.

Vermutlich müssen angesichts der Tatsache, dass Gerechtigkeit nur als Ideal, als quasi Utopie existieren kann, die Begriffe „gerecht“ und „gerechtfertigt“ derzeit synonym verwendet werden, auch wenn dies bedeutet, dass es im menschlichen Ermessen und in der politischen Überzeugungskraft des Einzelnen liegt, eine moralische Rechtfertigung nach höchsten Maßstäben zu finden und den Begriff nicht aus egoistischen Motiven, zur Selbstrechtfertigung anzuwenden.

Die vorliegende Hausarbeit analysiert im Folgenden systematisch die „Schutzverantwortung“ auf ihre Plausibilität und untersucht die Möglichkeiten eines international handlungsfähigen Konzeptes von Peacekeeping im Sinne des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.

Für ein vertieftes Verständnis erscheint es mir grundlegend, eingehend auf die Theorie des Gerechten Krieges einzugehen, diese wird somit, zumindest im großen Teil, die Bewertungsgrundlage dieser Hausarbeit bilden. Sie wird zunächst vorgestellt und dann vergleichend zur Schutzverantwortung herangezogen, um aufzudecken, dass vieles „Neue“ der internationalen Politik gar nicht so neu ist, wie es erscheint. Unter einer normativen Perspektive soll dabei analysiert werden, ob sie nicht mehr als 2000 Jahre zu spät kommt und für die heutige internationale Gemeinschaft ein veraltetes Konzept zur Rechtfertigung von illegitimen Interventionen ist oder in ihrer Form, als rechtskräftiges Mittel der UN, als Ideal, nach normativen Maßstäben legitimes, und in der Anwendbarkeit realistisch ausgearbeitetes Konzept im Kampf für eine bessere Welt sein kann – und damit dem höchsten Ziel der UN-Charta entsprechend dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit dient.

Am Beispiel Libyen wird in einem kurzen Exkurs anschließend auf die Problematik der Instrumentalisierbarkeit eingegangen um auszuarbeiten, warum sie im Fall des Syrien-Konflikts bislang keine Anwendung fand. Libyen dient an dieser Stelle deshalb als Beispiel, da sich in diesem Fall von der internationalen Gemeinschaft das erste Mal seit Inkrafttreten der Responsibility to Protect ausdrücklich auf diese berufen wurde.

Diese Arbeit wird, aufgrund des begrenzten Rahmens, keine tiefergehenden Erkenntnisse und Ausblicke für Libyen und Syrien geben können.

Der aktuelle Forschungsstand befasste sich bereits in gewissem Umfang mit der Debatte um die Libyenintervention8, während bislang weniger die mögliche Rolle der Responsibility to Protect im Fall Syrien untersucht wurde.

Eine methodologische Grundlage, die es abschließend noch zu erwähnen gilt, sind die verwendeten Begrifflichkeiten in Bezug auf die Schutzverantwortung. Sie wird in unterschiedlichen Kontexten als Konzept, Doktrin oder Norm bezeichnet, was unterschiedliche Handlungsoptionen und Reichweiten impliziert. Als Konzept wird i.d.R. ein Entwurf in der Ausarbeitungsphase oder Rohfassung bezeichnet. Diese Ausdrucksweise wird im Folgenden am häufigsten Anwendung finden, da sie vergleichsweise voraussetzungslos ist und als relativ neutral gewertet werden kann. Eine Doktrin (lat. Doctrina = Lehre) ist im politischen Sprachgebrauch eine Leitlinie oder ein politisches Programm9, die jedoch kein völkerrechtliches Dokument darstellt, jedoch wird damit schon ein gewisses Maß an Allgemeingültigkeit impliziert. Wird im Hinblick auf die R2P von einer Norm gesprochen, beinhaltet das eine moralische Richtigkeit eines Soll-Wert-Parameters.

Egal, ob die R2P die Ausprägung eines Konzeptes, einer Norm oder einer Doktrin annimmt, besitzt sie in keinem dieser Fälle Gesetzescharakter. Daher werden die Begrifflichkeiten im Folgenden nicht scharf voneinander abgetrennt, sondern jeweils dem Argumentationsmuster angepasst. Während zunächst der Begriff des Konzeptes vorherrscht, wird im Hauptteil die Doktrin genannt sowie am Ende die Frage nach einer entstehenden Norm gestellt, sodass die verschiedenen Charaktere, die die R2P zuweilen im politischen Diskurs inne hat, kontrovers dargestellt werden.

III. Herleitung und Aktualität des Begriffes vom „Gerechten Krieg“

I. Historische Herleitung des Begriffs

Die bis heute verbreitete Theorie des „Gerechten Krieges“ ist ein aus römischer Tradition zu Ciceros Zeiten stammendes Konstrukt, das bis heute Einzug in die politische Diskussion hält. Es heißt, die Legitimationsfigur des Gerechten Krieges finde in der Schutzverantwortung, der Responsibility to Protect, eine Renaissance10. Augustinus, Bischof von Hippo Regius im heutigen Algerien (*354 – †430), entwarf in seinem Werk „Contra Faustum Manicheum“ Kriterien, die für einen Gerechten Krieg gegeben sein müssen. Dazu wird unterschieden zwischen jus ad bellum, dem Recht zum Krieg, und jus in bello, dem Recht im Krieg. Erstere Kriterien entscheiden, ob ein Krieg gerechtfertigt ist, letztere, wie in einem Gerechten Krieg gekämpft werden müsse. Das jus in bellum setzt sich aus mehreren Kriterien zusammen: Der Krieg muss durch eine legitime Autorität erklärt werden – damit ist normalerweise der Staat bzw. heutzutage auch die UNO gemeint, ein gerechter Grund muss vorliegen – traditionell ist der einzig gerechte Grund die Notwehr - sowie eine gerechte Absicht dahinter stehen, es muss eine Hoffnung auf Erfolg vorliegen, und der Krieg als Ultima Ratio, als letztes Mittel eingesetzt werden, nachdem diplomatische und politische Lösungswege ausgeschöpft worden sind. Zu den Kriterien des jus in bello zählt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel sowie die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten11. Damit trennte Augustinus die innere Einstellung des Kämpfenden von seinen Taten, sodass einzig die Legitimität des Kriegsgrundes über die Gerechtigkeit/ Rechtfertigung oder das Unrecht eines Krieges entscheidet12.

II. Aktualität des Konzepts

In den zeitgenössischen demokratischen Gesellschaften, die Militärgewalt zunächst skeptisch gegenüber stehen, dient die Lehre des Gerechten Krieges gleichsam einer natürlichen Rechtfertigungslehre kriegführender Demokratien13. Kriege werden kontrovers diskutiert, sodass die Politik ständig auf der Suche nach einer Legitimationsgrundlage sein muss, um die politische Öffentlichkeit von der Richtigkeit einer Intervention zu überzeugen. Das Konzept des Gerechten Krieges wird benutzt, um moralische Überzeugung zu leisten und die Menschen für einen Einsatz zu mobilisieren. In der Dichotomie gut/böse und demokratisch/nicht demokratisch kann z.B. eine solche Legitimationsgrundlage gegeben werden. Das Konzept verzweigt sich hier eng mit der Theorie des Demokratischen Friedens, die davon ausgeht, dass demokratische Systeme friedlich seien. Während sie gegenüber Autokratien, schaut man sich weltweit die Konflikte an, ein aggressives Verhalten aufweisen - auch die Theorie des demokratischen Krieges genannt (vgl. Irak/USA, USA/Afghanistan, Libyen/NATO). Es wird also deutlich, dass die Problematik in der Instrumentalisierbarkeit des Konzeptes für fragwürdige politische Interessen liegt. Anwendung fand die Formel des Gerechten Krieges beispielsweise im Zuge des Irak-Krieges 2003, der völkerrechtlich nicht gedeckt war, jedoch über jenes Konzept legitimiert wurde und somit „jahrzehntelange Entwicklungen im Völkerrecht über Bord“ geworfen wurden14. Ein weiteres, gerne als positives Leitbild in Verbindung gebrachtes Beispiel der Theorie des Gerechten Krieges ist die Intervention der Alliierten in Nazi-Deutschland 1945.

III. Zwischenfazit

Aufgrund der starken Normativität und der politischen Instrumentalisierbarkeit ist der Begriff des Gerechten Krieges ein diskursiv umstrittenes Thema. In der Verwendung der Begrifflichkeiten von „gerecht“ und „gerechtfertigt“, die, wie bereits im methodischen Teil dargestellt, vielfach synonym verwendet werden, zeigt sich das erste Dilemma, wenn man von einer kriegerischen Schutzverantwortung auf internationaler Ebene spricht: Es liegt im menschlichen Ermessen, eine moralische Rechtfertigung nach höchsten Maßstäben zu finden und den Begriff nicht aus egoistischen Motiven anzuwenden.

Der Gerechte Krieg ist also immer, und sollte dies auch immer sein, eine rechtfertigungspflichtige Ausnahme. Allerdings wage ich an dieser Stelle zu bezweifeln, dass er als Legitimationsgrundlage für heutige Herausforderungen internationaler Politik wie Terrorismus oder die sogenannten „neuen Kriege“15 eine weiterführende und konstruktive Herangehensweise darstellt.

Wie einleitend bereits erwähnt, findet sich eine erstaunliche Ähnlichkeit der Argumentation in der „Schutzverantwortung“ wieder. Es scheint fast, als sei die Theorie des Gerechten Krieges mit der Schutzverantwortung nun in der internationalen Politik offiziell diskursfähig geworden, da man sich nicht mehr auf eine Tradition bzw. Theorie berufen muss, sondern sich an einen bürokratischen Leitfaden, legitimiert durch die UN, halten kann.

Zugespitzt gesagt heißt das: Was vorher Theorie war muss heute Instrument werden. Früher war der Gerechte Krieg ein Maßstab um Kriege zu bewerten, heute braucht man ein Instrument um handeln zu können.

IV. Die Rolle der UNO

Es gibt keine andere Institution auf der Welt- oder Regionalebene, die so mächtig ist wie die UNO, wenn es um Entscheidungen für die internationale Gemeinschaft geht. So liegt mehr denn je die Hoffnung für eine friedliche Welt in den Händen der Vereinten Nationen16, die im internationalen politischen System die Rolle als Organ mit der Hauptverantwortung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit übernommen haben. Immerhin unterschrieben 192 Nationen die UN-Charta und verpflichten sich damit dem Weltfrieden17. Das Völkerrecht ist ein Wertekanon und damit Wegweiser für globale Handlungsoptionen. Wie kann nun in diesem international-globalen Geschehen wieder eine humanitäre Ordnung geschaffen werden?

Das Problem stellt sich schon in den Grundsätzen, die für alle Mitglieder der VN gelten: anknüpfend an eine international gedachte Welt liegen die Grenzen der VN bei den Souveränitätsrechten der einzelnen Nationen18, die Basis des Völkerrechtsverkehrs. In der „Friendly Relations Declaration“19 wurde dies auch noch einmal betont, wobei Legitimation staatlicher Gewalt dabei immer mit deren Limitation gedacht wurde. Sie dürfen nur in wenigen Ausnahmesituationen gewaltsam außer Kraft gesetzt werden, was in vielen Fällen ein sinnvolles Eingreifen zugunsten des Weltfriedens verhindert. An dieser Stelle gilt es sicherlich, ein Instrument für die VN zu schaffen, das den heute zunehmend transnationalen Strukturen dieser Weltgemeinschaft gerecht wird.

Der nächste Aspekt ist das Problem eines gewaltsamen Einsatzes, der nur vom Sicherheitsrat der VN selbst festgestellt und angeordnet werden20. Spätestens hier kollidieren nationalstaatliche Interessen mit denen einer Weltfriedensgemeinschaft. Und doch bleibt die Frage offen, ob angesichts des kollektiven Gewaltverzichts in Artikel 2, Abs. 4 der VN-Charta die VN überhaupt militärisch aktiv werden darf21. Da das Verfahren im Sicherheitsrat zur Entscheidungsfindung militärischer Gewalt ein retardierendes Gegengewicht hat (das Veto), kann immer häufiger die Praxis einer „Koalition der Willigen“ (Bsp. Irak-Krieg 2003) beobachtet werden22, um so den Sicherheitsrat zu umgehen.23

V. Die R2P-Doktrin – eine Renaissance des Konzepts des „Gerechten Krieges“?

Der Begriff der Schutzverantwortung hat so schnell wie kaum ein anderer Einzug in das politische, ethische und völkerrechtliche Vokabular genommen24, obwohl sie keine Neuerfindung ist. Vor bereits mehr als 70 Jahren wurde im Völkerrecht die Schutzpflicht festgeschrieben, ihr allerdings noch kein konkreter Handlungsrahmen gegeben. Sie war als Norm gedacht, die aber durch die Realpolitik der Souveränitätsrechte der Staaten keine Bedeutung entwickeln konnte. Ziel der R2P ist es nun, das Dilemma humanitärer Militärinterventionen zu lösen und einen Konsens über die Legitimität und Legalität dieser zu finden25. Auch wenn sie völkerrechtlich zunächst keine signifikanten Folgen nach sich zieht hat sie doch die globale Politik und das Verhalten der internationalen Staatengemeinschaft untereinander geprägt wie kaum ein anderes Konzept. Die Idee des Gerechten Krieges und des Rechtes im Krieg nimmt in dem Maße zu, in dem auch die Menschenrechte gegenüber den Staatenrechten an Bedeutung gewinnen. Die Utopie einer gerechteren und damit friedlicheren Welt erfasst die Menschen zunehmend, in dem sie sich der Globalisierung bewusst werden. Bereits in vorangegangenen Resolutionen 1992 und 199326 autorisierte der Sicherheitsrat die internationale Gemeinschaft „to the use of all necessary needs“, um für Sicherheit in humanitär prekären Situationen und internen Konflikten zu sorgen. Normativ jedoch war die Responsibility to Protect von großer Bedeutung - weniger rechtlich, sondern vor allem politisch und rhetorisch.27

Im Folgenden wird die R2P einleitend dargestellt und daraufhin in ihren Stärken und vor allem auch in ihrem Schwächen analysiert und auf ihre politische Anwendbarkeit untersucht.

Die Responsibility to Protect oder auch R2P ist ein Konzept, das 2001 von der „International Commission on Intervention and State Sovereignity“ (ICISS)28 veröffentlicht und 2005 von dem UN-Weltgipfel in New York im Konsensus-Verfahren, d.h. ohne förmliche Abstimmung29, verabschiedet wurde. Die Paragraphen 138-140 des Abschlussdokuments befassen sich mit der Schutzverantwortung.30 §13831 geht auf die Primärverantwortung des Staates, seine Bevölkerung mittels angemessener und notwendiger Maßnahmen zu schützen, ein, während nach §13932 kollektive Maßnahmen über den Sicherheitsrat (im Einklang mit der Charta nach Kapitel VII) eingeleitet werden dürfen, sofern der jeweilige Staat seiner Primärverantwortung nicht nachkomme und friedliche Mittel sich als unzureichend erweisen. § 140 erklärt die Unterstützung der Mission des Sonderberaters des Generalsekretärs; eine Position, die zum zehnten Jahrestag des Völkermordes in Ruanda eingerichtet wurde.

[...]


1 60/1. 2005 World Summut Outcome, A/RES/60/1, §138-140. Abschlussokument des UN-Weltgipfels 2005 in New York.

2 Wells, H.G (1914). The War That Will End War. F. & C. Palmer: London. Wells (1866-1946) war britischer Schriftsteller und ist berühmt u.a. für seine Werke „Krieg der Welten“, „Der Unsichtbare“ oder „Die Zeitmaschine“. Er gilt als Pionier auf dem Gebiet der Science-Fiction-Literatur.

3 Woodrow Wilson (1856-1924), US-amerikanischer Präsident von 1913-1921 der demokratischen Partei, legte dieses Versprechen kurz nach Beendigung des 1. Weltkrieges ab.

4 Lüders 2015: 170.

5 Zitiert nach Jürgen Trittin, MdB, Mitglied im auswärtigen Ausschuss des dt. Bundestages, auf der Konferenz „Das Wetter vor 25 Jahren: Grüne Lehren aus der Wiedervereinigung“ zum Thema: „Wieder Deutschland? Nation, Europa und der Westen“ in der Heinrich-Böll-Stiftung – Bundesstiftung Berlin.

6 Entnommen aus dem Online-DUDEN auf „http://www.duden.de/rechtschreibung/gerecht“

7 Entnommen aus dem Online-DUDEN auf „http://www.duden.de/rechtschreibung/gerechtfertigt“

8 Siehe auch Staack, M. & Krause, D. (Hrsg.) (2015). Schutzverantwortung in der Debatte. Die >Responsibility to Protect< im Libyen Dissens.., Pradetto, A. (Hrsg.) (2012). Demokratischer Frieden, Responsibility to Protect und die „humanitäre Intervention“ in Libyen. Oder Peters, D. (2013). Die Responsibility to Protect als Maßstab im Umgang mit schwersten Menschenrechtsverbrechen.

9 Vgl. DUDEN

10 Neu 2012

11 Schüßler 2001: 139

12 Jaspert 2004: 13

13 Geis 2006: 27

14 Bluhm/Geis 2004: 423

15 Nach Herfried Münkler (2004): „Die neuen Kriege“. Münkler konstatiert hier, dass das Zeitalter herkömmlicher zwischenstaatlicher Kriege vorbei sei und der Krieg seine Erscheinungsform geändert habe. Nichtmehr Staaten spielen die Hauptrolle sondern Warlords, Söldner und Terroristen. Geprägt seien die „Neuen Kriege“ durch Privatisierung, Gewaltökonomien und der systematischen Einbeziehung der Zivilbevölkerung in Kriegshandlungen. Charakteristisch sei außerdem, dass diese Kriege oft zu schwelenden Konflikten über Jahrzehnte würden und sich in der Gestalt von Ressourcenkriegen, Pazifizierungskriegen und terroristisch motivierten Verwüstungskriegen zeigten.

16 Im Folgenden mit VN oder UNO (United Nations Organisation) abgekürzt

17 VN-Charta Kap. I, Art. 1, Abs.1: Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: (1) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren [...].

18 VN-Charta Kap. 1, Art. 2, Abs. 1: Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit ihrer Mitglieder. Abs. 4: Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der VN unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

19 Vgl. VN 1970, Gierke 2012:29

20 Charta der VN, Kap. VII, Art. 39 ff.

21 Nach Kapitel VII der Charta sind Zwangsmaßnamen zur Wahrung oder zur Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in besonderen Fällen erlaubt.

22 Vgl. Tomuschat, Christian (2014), S. 15

23 franz. Wiedergeburt

24 Rudolf 2013

25 Schaller, C. (2008). Gibt es die „Responsibility to Protect“?. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. UN und Menschenrechte. 46/2008.

26 SC Res 794 (1992) und SC Res 819 (1993)

27 (Chesterman 2011: 5).

28 Report of the International Comission on Intervention and State Sovereignity, December 2001, published by the International Development Research Centre, Canada, http://www.idrc.ca, zufälliger Weise wurde der Bericht einen Tag vor dem tragischen Ereignis „9/11“ veröffentlicht. S. 6: Our Commission was asked to wrestle with the whole range of questions – legal, moral, operational and political – rolled up in this debate, to consult with the widest possible range of opinion around the world, and to bring back a report that would help the Secretary-General and everyone else find some new common ground.

29 Vgl. Tomuschat 2011, S. 18

30 United Nations World Summit Outcome Document 2005 (A/Res/60/1)

31 (A/Res/60/1) §138: „Each individual State has the responsibility to protect its populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity. This responsibility entails the prevention of such crimes, including their incitement, through appropriate and necessary means. We accept that responsibility and will act in accordance with it. The international community should, as appropriate, encourage and help States to exercise this responsibility and support the United Nations in establishing an early warning capability.“

32 (A/Res/60/1) §139: „The international community, through the United Nations, also has the responsibility to use appropriate diplomatic, humanitarian and other peaceful means, in accordance with Chapters VI and VIII of the Charter, to help protect populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity. In this context, we are prepared to take collective action, in a timely and decisive manner, through the Security Council, in accordance with the Charter, including Chapter VII, on a case-by-case basis and in cooperation with relevant regional organizations as appropriate, should peaceful means be inadequate and national authorities manifestly fail to protect their populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity. We stress the need for the General Assembly to continue consideration of the responsibility to protect populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity and its implications, bearing in mind the principles of the Charter and international law. We also intend to commit ourselves, as necessary and appropriate, to helping States build capacity to protect their populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity and to assisting those which are under stress before crises and conflicts break out. Der Vollständigkeit halber §140: „We fully support the mission of the Special Adviser of the Secretary-General on the Prevention of Genocide.“

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Die Responsibility to Protect als gerechtfertigtes Mittel im Kampf um eine friedlichere Welt?
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut)
Veranstaltung
Theorien des Pazifismus
Note
1,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
26
Katalognummer
V323741
ISBN (eBook)
9783668228511
ISBN (Buch)
9783668228528
Dateigröße
1004 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
R2P, Responsibility to Protect, gerechter, Krieg, Chomsky, UN, Sicherheitspolitik, Lybien, Irak, Syrien, Terror, Paris, Charta, Doktrin, humanitäre, Intervention, jus ad bellum, jus in bello, Rechtfertigung, Frieden, Interventionspolitik, internationale, Gemeinschaft
Arbeit zitieren
Minou Bergengrün (Autor:in), 2015, Die Responsibility to Protect als gerechtfertigtes Mittel im Kampf um eine friedlichere Welt?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/323741

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