Sozialpädagogik zwischen fachlichem Anspruch und institutionellen Erfordernissen, erörtert am Beispiel der Heimerziehung


Mémoire (de fin d'études), 2000

73 Pages, Note: sehr gut (1)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Standortbestimmung der Heimerziehung
2.1 Entwicklungslinien und -tendenzen
2.2 Heimerziehung im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts
2.2.1 Der Begriff der Heimerziehung
2.2.2 Ziele der Heimerziehung
2.2.3 Aufgaben der Heimerziehung
2.3 Rechtliche Grundlagen der Heimeinweisung

3. Ab ins Heim!
3.1 Warum?
3.2 Jugendamt, Eltern und Kinder an einem Tisch
3.2.1 Hilfeplangespräche und Hilfepläne
3.2.2 Die Auswahl des Heimes
3.3 Die Aufnahme

4 Das Heim als Institution
4. 1 Organisatorische Gegebenheiten
4.1.1 Arbeitsteilung
4.1.2 Die Rolle der SozialpädagogInnen aus Sicht der Einrichtung
4. 1. 3 Außenkontakte
4. 2 Das normative System im Heim
4. 2. 1 Alltagsgeschehen
4. 2. 2 Regelanwendung
4. 2. 3 Das Zusammenleben in der Gruppe

5 Sozialpädagogik im Heim
5. 1 Die Bedürfnisse der Klientel und die Interessen der SozialpädagogInnen
5.1.1 Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden
5.1.2 Interessen der SozialpädagogInnen
5. 2 Ziele und Aufgaben der Sozialpädagogik
5. 3 Anforderungen an die SozialpädagogInnen
5.3.1 Die Beziehung als Erziehungsmittel
5.3.2 Kommunikationsstrukturen
5.3.3 Problemansichten, Konflikte und Konfliktlösungen
5.4 Elternarbeit

6 Gestaltungsperspektiven

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Thema meiner Diplomarbeit "Sozialpädagogik[1] zwischen fachlichem Anspruch und institutionellen Erfordernissen" unterstellt, daß sozialpädagogisches Handeln unter gegebenen institutionellen Bedingungen einem Spannungsverhältnis unterliegt.

Im Laufe dieser Arbeit soll das Spannungsverhältnis aufgezeigt und insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Klientel interpretiert werden. Dabei dient die Heimerziehung, als ein Praxisfeld der Sozialpädagogik, als Beispiel. Probleme, Strukturbedingungen und Prozesse[2], die in diesem Handlungsfeld auftreten, lassen sich - zumindest partikular oder abwandelbar - auf andere Bereiche der sozialen Arbeit übertragen.

Da es "das Heim" - spätestens seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) - nicht gibt[3], und somit auch nicht von einheitlichen institutionellen Bedingungen und "der Heimerziehung" gesprochen werden kann, sollen für diese Arbeit folgende Kriterien gelten: Die Verwendung des Begriffes Heimerziehung wird in diesem Zusammenhang bezogen auf die stationäre Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden in einer durchgängig betreuten Wohnform. Ausgeschlossen sind teilstationäre Angebote der Jugendhilfe wie z. B. Tagesgruppen, weiterhin Wohngemeinschaften mit stundenweiser sozialpädagogischer Betreuung, und Einrichtun- gen, die hinsichtlich ihrer Klientel und fachlichen Aufgabenstellung einer besonderen Betrachtung bedürfen, wie z. B. Säuglingsheime und Heime für körperbehinderte junge Menschen. Der geschlossenen Unterbringung in den Einrichtungen der Jugendhilfe werde ich ebenfalls keine Beachtung schenken.

Die Motivation, mich mit dem genannten Thema auseinanderzusetzen, liegt in meinen Erfahrungen begründet, die ich vor meinem Studium als Erzieherin im Heimbereich[4], aber auch während meines Studiums, u. a. durch ein Blockpraktikum in einer Jugendhilfestation[5], gewonnen habe. Als Beispiel für diese Erfahrungen werde ich zwei meiner Erlebnisse für sich sprechen lassen:

Während meiner Tätigkeit als Erzieherin habe ich es vermieden (jedenfalls solange es möglich war) Akten von Kindern oder Jugendlichen mit den darin enthaltenden sog. "Entwicklungsberichten" zu lesen, bevor ich die jungen Menschen nicht kennengelernt hatte. Mein Ziel war es dabei, einen eigenen Eindruck zu gewinnen, unvoreingenommener sein zu können und die Personen nicht aufgrund zugewiesener Merk- male, Definitionen o. ä. zu "beurteilen".

Im Rahmen des erwähnten Blockpraktikums habe ich die beschriebene Vorgehensweise bewußt umgekehrt, d. h., erst die Akten der Klientel gelesen, bevor Besuche bei diesen Personen in den jeweilig unterschiedlichsten Heimen anstanden. So stellte ich fest, daß ich oftmals den Eindruck hätte gewinnen können, daß es sich bei den Mädchen und Jungen, die es zu besuchen galt, um eine völlig "unnormale", "gestörte", "deformierte" o. ä. Klientel handeln würde. Daß dem nicht so war, versteht sich von selbst. Die MitarbeiterInnen des ASDs, mit denen ich die Heimbesuche durchführte, teilten meine Eindrücke[6].

Und nun mein zweites Erlebnis:

Vor einiger Zeit traf ich in der Stadt, in welcher ich im Heim gearbeitet hatte, mit einem jungen Menschen zusammen, für den ich während meiner Berufstätigkeit "Bezugserzieherin" war.

Nach einigen Metern kamen wir auf eine Gruppe von (für meinen Begleiter bekannten und für mich unbekannten) weiblichen Jugendlichen zu.

Eines der anwesenden Mädchen war aus dem o. g. Heim, wie ich später erfuhr. Wir unterhielten uns mit dieser jungen Frau längere Zeit und nach einer Weile (vielleicht einer viertel Stunde) erfuhr sie, daß ich Erzieherin in diesem Heim gewesen bin. Daraufhin veränderte sich ihr Verhalten sekunden- schnell von dem "lustigen pubertierenden" zu einem aggressiven und angreifenden Verhalten[7].

So habe ich u. a. aufgrund dieser Erfahrungen folgende Hypothesen gebildet, die es in dieser Arbeit zu überprüfen gilt:

Unter den gegebenen institutionellen Bedingungen, die für die Heimerziehung relevant sind, muß Sozialpädagogik etikettieren und be- wirkt nicht, daß Stigmatisierungserfahrungen der Klientel verarbeitet werden, sondern verfestigt sie.

H eimerziehung hat es nicht mit einer "besonders schwierigen Klientel" zu tun, unter den gegebenen institutionellen Bedingungen wird sie produziert.

Heimerziehung bewirkt nur die Anpassung an gegebene und für die Klientel belastende gesellschaftliche Bedingungen und bereitet nicht hinreichend auf ein Leben außerhalb der Institution vor.

Nachfolgend werde ich auf die Veränderungen der Heimerziehung eingehen. Diese Standortbestimmung bildet die Rahmenbedingungen für sozialpädagogisches Handeln im Heim. Weiterhin werde ich die institutionellen Bedingungen im Heim beleuchten. Die fachlichen Anforderungen an Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen im Heim werde ich anschließend beschreiben und im Zusammenhang mit den zuvor dargestellten Bedingungen auswerten.

2. Standortbestimmung der Heimerziehung

Heime und Heimerziehung sind - oder scheinen zumindest - von einem Wandel begriffen. Die Entwicklungen liegen begründet in einer jahrelangen Kritik an den Institutionen und der hier vollzogenen Erziehung.

Auch ist die Heimerziehung als Teil der Jugendhilfe zu betrachten, die mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)[8] neu strukturiert worden ist.

Im Weiteren werde ich - mit Rückgriff auf die o. g. Kritik[9] - derzeitige Entwicklungslinien und -tendenzen benennen. Anschließend gehe ich auf die Neuerungen ein, die durch die Einführung des KJHGs sozial- pädagogisches Handeln in den betreffenden Einrichtungen beeinflussen.

2.1 Entwicklungslinien und -tendenzen

Die Kritik an der Heimerziehung[10] ist ebenso alt wie diese selbst, sie läßt sich bis in das 15. Jahrhundert - der Zeit der Entstehung von Fin- del- und Waisenhäusern[11] - zurückverfolgen.

Über Jahrhunderte wurden immer wieder gesellschaftliche Funktion von Heimerziehung, Erziehungspraktiken - die sehr oft grausamste Formen annahmen - in den Institutionen und die Lebensbedingungen in den Einrichtungen selbst, in Frage gestellt.

Immer wieder - bis in das späte 20. Jahrhundert - wurde eine Praxis der Disziplinierung und Ausbeutung der Mädchen und Jungen sowie deren Aussonderung aus gesellschaftlichen Zusammenhängen beobachtet[12]. Auch wurde das Zielverständnis der institutionellen Erziehung bemängelt. Bei diesem ging es nämlich primär nicht darum, die Lebensbedingungen der Klientel zu verbessern, sondern um Sozial- disziplinierung[13]. Heimerziehung galt in erster Linie als Instanz der Bestrafung und Kontrolle[14].

Die konkreten Beanstandungen, die auch heute noch teilweise auf die Praxis übertragen werden können, waren eine als politisch restriktiv geltende Heimerziehung, die alleine darauf abziele, den jeweils Mächtigen zur Sicherung ihrer Ordnungs- und Wirtschaftsinter- essen zu verhelfen. Zusätzlich wurde die Missachtung der Würde des einzelnen Menschen und die Ineffektivität der Anstaltserziehung (die nicht ausreichend auf eigenverantwortliches Leben nach dem Aufenthalt in der Einrichtung vorbereiten würde[15] ) kritisiert. Die Zustände in den Heimen selbst, wie Unterdrückung, elende Lebensverhältnisse und Gewaltausübung, wurden insbesondere Anfang der 70er Jahre von der Studentenbewegung aufgegriffen und angeprangert. Durch die geschaffene öffentliche Aufmerksamkeit wurde auch die Sozialwissenschaft zunehmend aufmerksam, die die institutionelle Erziehung in den Heimen als eines ihrer Handlungsfelder begriff[16]. Durch diese Impulse wurden Veränderungen in der Heimerziehung bewirkt, die auch heute noch diskutiert oder aber als Teil des derzeitig aktuellen Wandels gesehen werden können. Sie lassen sich mit den Wor- ten der Dezentralisierung, Entinstitutionalisierung und Professionalisierung beschreiben[17].

Mit der Professionalisierung ging eine "Verberuflichung" und "Verfachlichung"[18] einher, die auf das zuvor als unqualifiziert geltende ErzieherInnenverhalten (was sich beispielsweise in den grausamen Erziehungsmethoden und - mitteln niederschlug) reagierte. So stieg die Anzahl der ausgebildeten sozialpädagogischen Fachkräfte in dem Arbeitsfeld Heim kontinuierlich an[19].

Mit Dezentralisierung wurde vor allem auf die Kritik an besonders großen Einrichtungen mit "Anstaltsstrukturen", also beispielsweise der Isolation von der Umwelt, zentrale Essenausgabe o. ä. reagiert. Der Charakter der "totalen Institution" sollte verloren gehen, indem man die Heime verkleinerte, Versorgungseinheiten auflöste oder aus- lagerte[20]. Damit sollten u. a. Nachteile, wie Auswirkungen durch die Bildung von Subkulturen oder Hierarchien, vermieden werden. Auch einer Stigmatisierung und einem "Unselbständigwerden" der Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden sollte entgegengewirkt wer- den[21].

Die Entinstitutionalisierung meint die Aufhebung von arbeitsteiliger Organisation, wie etwa die bisherige Trennung der hauswirtschaftlichen und pädagogischen Bereiche, Abschaffung komplexer Hierarchien und hochformalisierter Regelanwendung[22].

Bis spät in die 70er Jahre herrschten konzeptionelle Überlegungen in den Institutionen vor, die sich an medizinischen Sichtweisen des "gesunden", bzw. "kranken" Menschen orientierten, also Probleme der Kinder und Jugendlichen - wie auch die der Eltern - individualisierten[23]. Demzufolge wurden gesellschaftliche Bedingungen, wie Armut einer Familie, hervorgerufen durch Arbeitslosigkeit eines oder beider Elternteile, nicht unbedingt in Beziehung mit dem Aufenthaltsgrund der Klientel im Heim, wie beispielsweise einer Einweisung aufgrund der Definition "Verwahrlosung", gesetzt. Wurde eine Verbindung hergestellt, bedeutete das nicht, daß sozialpädagogisches Handeln darauf abzielte, die Lebensbedingungen in der oder für die Her- kunftsfamilie zu verbessern. Interventionen zielten in erster Linie dar- auf ab, Verhaltensänderungen bei der Klientel zu erreichen, um der durch die Ursache zustande gekommenen Symptomatik abzuhelfen[24] und die Jungen und Mädchen für ein angepaßtes Leben innerhalb und außerhalb der Einrichtung zu erziehen.

Einer Denkweise, die sich an medizinischen Krankheitsbildern, den Bildern von der Einordnung in "normales" und "unnormales" Leben bzw. Verhalten orientierte, sowie einer Sichtweise, die als problematisch definierte Verhaltensweisen der Kinder und Jugendlichen (wie etwa "hohe Aggressionsbereitschaft") einzig und allein als Sozialisationsdefizit begreifen wollte, sollte von einem Perspektivenwechsel abgelöst werden[25], der sich an den Lebenslagen der Jungen und Mädchen und deren Eltern zu orientieren habe. Eine veränderte Blickrichtung ist erstmals unter dem Begriff der "Lebensweltorientierung" im 8. Jugendbericht niedergeschrieben worden[26]. Es heißt hier: "Lebensweltorientierte Jugendhilfe konkretisiert sich (...) in Entwicklungen, die sich in Strukturmaximen beschreiben lassen wie Prävention, Regionalisierung, Alltagsorientierung, Partizipation, Integration (...)"[27]. Die geforderten Erneuerungen, zumindest teilweise einhergehend mit den gesetzlichen Veränderungen durch das KJHG, bedeuten für die Heimerziehung[28], daß sie erst eintritt, wenn alle anderen Möglichkeiten, wie beispielsweise die Erziehung in Tagesgruppen, die Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsberatung u. a., aus- geschöpft sind.

Heimerziehung, seit Inkrafttreten des KJHG nicht mehr als Eingriffsrecht des Staates aufgrund eines öffentlichen Erziehungsrechtes legitimiert[29], sondern aufgrund des Leistungsanspruches der Personensorgeberechtigten zur "Hilfe zur Erziehung"[30], soll an die letzte Stelle treten.

Die Realität sieht anders aus. Konnte noch bis 1990 davon ausgegangen werden, daß die Zahl der Kinder und Jugendlichen in den Heimen seit über 15 Jahren hinsichtlich der Dauerunterbringung von Mädchen und Jungen kontinuierlich abnahm und die Heimerziehung in der Jugendhilfe an sich randständiger geworden ist[31], wurde ab 1990 wieder eine deutliche Zunahme verzeichnet, und zwar aller Altersklassen[32]. Mit dem Ausbau anderer Möglichkeiten (Vollzeitpflege, Tagesgruppen etc.) ist die außerfamiliäre Erziehung bis 1993 insgesamt um 22 % gestiegen (prozentual von 0, 65 % auf 0, 76 % der Bevölkerung der unter 21jährigen). Die Heimerziehung hat selbst eine Steigerung um 13, 2 % erfahren[33].

Ein Ende scheint nicht abzusehen zu sein. Wolf spricht 1995 von einer "Renaissance der Heimerziehung"[34].

Um ambulante Hilfen auszubauen, werden oftmals ganze "Verbundsysteme" gegründet, die einen alternativen oder begleitenden Charakter haben[35]. Sie sind häufig an Heime angegliedert und führen eher dazu, daß die sog. "traditionellen Großanstalten" beibehalten oder aber ausgebaut werden[36].

Ziele der Jugendhilfe, wie z. B. Integration und Alltagsorientierung, sollen erreicht werden, indem das Herkunftsmilieu der Kinder und Jugendlichen einbezogen wird[37]. Für die Heimerziehung bedeutet das auch intensive Elternarbeit.

2.2 Heimerziehung im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts

Die Jugendhilfe, und mit ihr die Heimerziehung, sollte durch das Inkrafttreten des KJHGs neu strukturiert werden. Das genannte Gesetz löste das (in Westdeutschland) seit Jahren in Kritik stehende JWG mit seiner als administrativ und ordnungspolitisch geltender Eingriffsorientierung ab. Durch die Einführung des KJHGs sollte der zuvor eher kontrollierende Aspekt durch einen eher helfenden abgelöst werden. Neben der Verstärkung der präventiven Hilfen[38] galt die Ausgestaltung als Leistungsgesetz und die Beteiligung der Betroffenen an allen sie betreffenden Entscheidungen als zentrales Anliegen[39]. Durch Regelungen im KJHG haben sich Begriffsverständnis der Heimerziehung, die rechtlichen Voraussetzungen zur stationären Unterbringung, Zielrichtungen und Aufgabenverständnis verändert, auf die ich im folgenden eingehen werde.

2.2.1 Der Begriff der Heimerziehung

Der Begriff der Heimerziehung, wie er noch durch die Einweisungskriterien nach dem JWG im Rahmen der Jugendhilfe bekannt war, etwa durch die Einweisung in Erziehungsheime per Anordnung von Fürsorgeerziehung (FE) oder aber im Rahmen der Durchführung der Frei- willigen Erziehungshilfe (FEH), konnte deutlicher von anderen Betreuungs- oder Unterbringungsformen von Kindern und Jugendlichen abgegrenzt werden. Eine solche Trennung ist heute nicht mehr ohne weiteres möglich.

Heimerziehung gilt im Rahmen des KJHGs als eine der gesetzlich vorgeschriebenen Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. KJHG), die den Personensorgeberechtigten als leistungsberechtigte Empfänger und Empfängerinnen zu gewähren ist[40]. Sie gilt nach § 34 KJHG als "Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht"[41]. Der Begriff der Heimerziehung sollte im Zusammenhang mit einer neuen Gesetzgebung ursprünglich ganz vermieden werden und tritt innerhalb der zuvor genannten Definition nur als Klammerzusatz in Erscheinung[42]. In diesem Sinn wird Heimerziehung in den verschiedensten Einrichtungen praktiziert. Neben den bisher als bekannt geltenden Institutionen, wie Erziehungsheimen, kommen nach dem neuen Begriffsver- ständnis psychiatrische und jugendpsychiatrische Kliniken ebenso wie Drogentherapieeinrichtungen[43] etc. in Betracht.

In der "Einrichtung über Tag und Nacht" sollen "Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten"[44] gefördert werden.

Dieses Begriffsverständnis und weitere Zielbestimmungen, auf die ich noch zu sprechen komme, machen deutlich, daß es in der Heimerziehung nicht in erster Linie darum geht, den Kindern und Jugendlichen[45] ein Heim als Zuhause mit den dazu benötigten Lebensbedingungen zu verschaffen. Folglich ist die eingangs erwähnte Kritik an dem Zweck und dem Zielverständnis der Heimerziehung nach wie vor relevant.

Auch wenn davon ausgegangen werden kann, daß belastende Lebensbedingungen der jungen Menschen in ihren Herkunftsfamilien durch unterstützende Hilfe für die Eltern verbessert werden können, wird doch übersehen, daß die Kinder und Jugendlichen, die in den Heimen leben, hier leben müssen. Sei es aufgrund einer Erziehungshilfe für die Eltern, dem eigenen Wunsch oder dem Fehlen einer Alternative.

2.2.2 Ziele der Heimerziehung

Im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechtes werden der Heimerziehung vorrangig Ziele auferlegt, die daran orientiert sind, das Heim als vorübergehenden Wohnort zu begreifen. Das Ziel der Rück- kehr in die Herkunftsfamilien gilt als vorrangig, sofern nicht das Wohl des betreffenden jungen Menschen gefährdet erscheint[46]. Kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Unterbringung der Jungen und Mädchen ohne eine Gefährdung möglich ist, hat die Heimerziehung das Ziel, die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten. Für Kinder und Jugendliche, für die weder eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie noch eine Alternative, wie in einer anderen Familie zu leben, als Möglichkeit in Betracht gezogen werden kann, soll die Heimerziehung eine Wohnform darstellen, die die Aufgabe hat, die Klientel auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten[47].

Über die Wohnform der Heimerziehung hinaus, ist eine inhaltliche Ausgestaltung von Erziehungszielen über das KJHG nicht gegeben. In § 1 KJHG heißt es zwar, daß die Kinder und Jugendlichen "ein Recht (...) auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit"[48] haben, doch ist diese Aussage zu allgemein, um dadurch einen subjektiven Rechtsanspruch der jungen Menschen im Sinne der ansatzweise formulierten Zielvorstellungen zu begründen[49].

Da der Jugendhilfe im Sinne der §§ 27 ff. KJHG laut Regierungsbegründung kein öffentlicher Erziehungsauftrag zukommt und Leistun- gen den Kinder und Jugendlichen nur mittelbar zukommen dürfen, also über die Unterstützung ihrer Eltern[50], heißt dieses für die Heimerziehung, daß die Eltern - sofern sie die Vormundschaft besitzen - die Grundrichtung der Erziehung ihrer Kinder bestimmen, auch im Heim. Dabei können konträre Interessenlagen im Widerspruch zur erwähnten Zielsetzung stehen[51].

2.2.3 Aufgaben der Heimerziehung

Im gesetzlichen Zusammenhang hat die Heimerziehung primär die Aufgabe, die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern. Erreicht werden soll die Förderung durch eine Verbindung des Alltagserlebens und Angeboten therapeutischer und pädagogischer Art[52]. Mrozynski meint, daß durch die Betonung der therapeutischen Angebote im Vorfeld davon auszugehen ist, daß es die Heimerziehung oftmals mit den "schweren Fällen" zu tun habe, so daß heilpädagogische oder aber spezifisch therapeutische Angebote unverzicht- bar geworden seien[53].

Ein weiteres Aufgabenfeld nach dem KJHG ist die Beratung und Unterstützung in Fragen der Ausbildung, Beschäftigung und allgemeinen Lebensführung.

Im Gesetz nicht aufgeführt, aber aus dem Zielverständnis zu schließen, muß eine Aufgabe der Heimerziehung die Elternarbeit sein[54].

2.3 Rechtliche Grundlagen der Heimeinweisung

Die Heimerziehung gilt seit der Aufnahme des Kinder- und Jugendhilferechtes in das allgemeine Sozialgesetzbuch als eine einklagbare Leistung, die den Eltern bzw. anderen Personensorgeberechtigten zur Verfügung gestellt werden muß. Heimerziehung gilt als eine Form der Hilfen zur Erziehung, deren Anspruchsvoraussetzungen in § 27 Abs. 1 KJHG festgelegt sind. Demnach muß das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in ihren Herkunftsfamilien durch eine nicht angemessene Erziehung gefährdet gewesen sein und eine Hilfe zur Erziehung für die Entwicklung der Personen notwendig und geeignet er- scheinen[55]. Wann eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht mehr gewährleistet erscheint, ist dabei schwer zu entscheiden; die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung muß sich demzufolge nach individuellen Gesichtspunkten richten[56]. Ob dabei die Heimerziehung als geeignete Hilfe in Betracht kommt, hängt neben dem Elternwillen davon ab, ob sie nach dem zuvor erwähnten Aufgabenprofil als sinn- volle und notwendige Hilfe angesehen werden kann[57]. Wird eine Hilfe zur Erziehung von den Eltern als notwendig erachtet, müssen sie sich in dem Bewußtsein erleben, daß die Erziehung, die sie selbst ausüben, die falsche ist. Für die Heimerziehung ist von Bedeutung, daß die Personensorgeberechtigten sich in einer ausweglosen Situation sehen müssen, mit den Schwierigkeiten ihres Kindes nicht mehr zurechtkommen und eine Trennung zur Entspannung der familiären Si- tuation wünschen. Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist erfüllt, wenn die Kinder ihre eigene Lage als so ausweglos erleben, daß sie selbst die Trennung wünschen[58].

Ist eine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen dem Jugendamt bekannt geworden und lehnen die sorgeberechtigten Eltern die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung ab, hat das Jugendamt nach wie vor ein Eingriffsrecht. Nach § 50 KJHG Abs. 3 ist es in diesem Fall dazu verpflichtet, das Vormundschaftsgericht anzurufen[59]. Sieht das Vormundschaftsgericht das Kindeswohl in körperlicher, geistiger oder seelischer Hinsicht als gefährdet an, kann es in das Elternrecht eingreifen und die Vormundschaft auf andere Personen übertragen, ggf. auf das Jugendamt selbst[60]. In dem Fall kann die Heimerziehung ohne die Zustimmung der Eltern erfolgen.

Weiterhin kann das Jugendamt bei einer Gefährdung eines jungen Menschen diesen gegen den Willen der Personensorgeberechtigten und ggf. gegen den Willen der betroffenen Person "in Obhut nehmen". Die Unterbringung kann in ein Heim erfolgen, darf aber aufgrund der Rechtsgrundlage nicht zu einer Dauerunterbringung führen, sondern muß zu der o. g. Überprüfung der Voraussetzungen der Hilfe zur Erziehung oder aber zur Anrufung des Vormundschaftsgerichtes führen[61]. Heranwachsende können über das 18. Lebensjahr hinaus die "Hilfe für junge Volljährige" in Anspruch nehmen[62], die sie auch berechtigen kann, nach der Volljährigkeit im Heim zu bleiben.

Aufgrund der "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" ist es möglich, die von der Behinderung betroffenen jungen Menschen in den Heimen unterzubringen[63]. Nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) können straffällig gewordene Jugendliche in Heime eingewiesen werden[64].

3. Ab ins Heim!

In ein Heim kommen Mädchen und Jungen, die zuvor die verschiedensten Belastungen erlebt haben. Die Klientel kann ursprünglich in einer Familie gelebt haben, in einem anderen Heim oder auf der Straße. Häufig sind die Kinder und Jugendlichen den Jugendämtern bereits bekannt, etwa wenn ihre Familien schon andere Hilfemaßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe (beispielsweise die der Erziehungsbeistandschaft) in Anspruch genommen haben. Mit der Heimaufnahme kommen neue Belastungen hinzu. Neben der Ungewißheit über die Zukunft in einer neuen Umgebung mit fremden Personen und deren Erwartungen kommt die Trennung von Eltern, evtl. Geschwistern, anderen Bezugspersonen, Freunden und Freundinnen und dem be- kannten vertrauten Umfeld, wie der Schule, der Nachbarschaft hinzu. Nicht selten wird die Einweisung als Strafe empfunden[65]. Ob das Leiden vermindert werden kann oder aber verstärkt wird, hängt mitunter von weiteren Verfahrenswegen, der Gestaltung der neuen Umgebung und der Annahme des Jungen oder Mädchen in dem neuen Umfeld ab.

Im weiteren Verlauf werde ich Ursachen darstellen, die zu einer Heimeinweisung führen können, daraufhin werde ich Verfahrenswege vor dem Umzug in das neue Heim benennen und anschließend auf den Einzug selbst eingehen.

3.1 Warum?

Die Ursachen, die die Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen auslösen, sind vielschichtig und müssen auf unterschiedlichen Ebenen betrachtet werden.

Als Konsens kann lediglich gelten, daß das Eintreten institutioneller Erziehung immer von Definitionen abhängig ist. Neben der Beurteilung (z. B. von Seiten des Jugendamtes), daß von einer Gefährdung des Kindeswohles auszugehen sei (womit eine Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen legitimiert sein würde) spielen - im Sinne des Perspektivenwechsels der Jugendhilfe - Definitionen eine Rolle, die Aussagen über die Tauglichkeit einer Erziehung und der Auswirkung dieser auf die Entwicklung des jungen Menschen machen. An solchen Definitionen sind unterschiedliche Instanzen beteiligt, wie nun u. a. auch die Familie selbst.

Personen, die als Erziehungsberechtigte die "Hilfe zur Erziehung" in Betracht ziehen, müssen die von ihnen ausgeübte Erziehung als mangelhaft erleben und die Entwicklung ihrer Kinder als gefährdet, was das Eingeständnis des eigenen Versagens bedeuten würde. In Anbetracht der Tatsache, daß die Erziehung im Heim nachrangig in Frage kommen soll, bedeutet das, daß die betroffenen Kinder oder Jugendlichen mit ihren Familien häufig schon zuvor andere Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch genommen haben. Das Versagen dieser Hilfen kann wiederum als eigenes Verschulden (der Personensorgeberechtigten oder ihrer Kinder) interpretiert werden.

Hatte in vergangener Zeit (vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes) die sog. "Verwahrlosung" von Kindern und Jugendlichen ein zentrales Kriterium für die Heimeinweisung geboten, treten gegenwärtig die Schwierigkeiten und Probleme der Personensorgeberechtigten in den Vordergrund und führen zu der Unterbringung in den Heimen[66].

Erziehungsprobleme resultieren häufig aus psychischer Überforderung von Eltern (z. B. durch soziale Isolation, Ehekonflikte, soziale Randständigkeit durch Kinderreichtum) und materieller Not (etwa her- vorgerufen durch Arbeitslosigkeit). Weitere Belastungsfaktoren können beispielsweise Suchtmittelabhängigkeit, Überschuldung und unzureichender Wohnraum bilden[67].

[...]


[1] Im folgenden verwende ich nur die Berufsbezeichnung der Sozialpädagogik, schließe jedoch die Sozialarbeit ein.

[2] Vgl. Trede/ Winkler 1995, S. 223

[3] Vgl. Pkt. 2

[4] Die Erfahrungen berufen sich auf die Arbeit in einem größeren Kinder- und Jugendheim sowie auf die Tätigkeit in einer kleineren privaten (heilpädagogisch orientierten) Einrichtung.

[5] Hier greife ich insbesondere auf Erfahrungen zurück, die ich im "Allgemeinen Sozialen Dienst" (ASD) gewonnen habe.

[6] Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, daß ich früher auch Entwicklungsberichte angefertigt habe, wenn auch nicht in dem o. g. Wortlaut.

[7] Auch wenn ich das Verhalten nicht zu beurteilen vermag, gab es mir doch zu denken und begrün- det die Fragestellung dieser Arbeit.

[8] Das KJHG trat in den ostdeutschen Bundesländern am 30. 10. 1990 und in den westdeutschen am 01. 01. 1991 in Kraft.

[9] Auf eine Darstellung der umfassenden Geschichte der Heimerziehung muß leider verzichtet wer- den, da sie den Rahmen der Arbeit sprengen würde.

Ebenso werde ich keine differenzierte Betrachtung der Heimerziehung, bzw. ihrer Kritik, in der ehemaligen DDR vornehmen, zumal die heutige Heimerziehung im Osten der im Westen gleicht (vgl. Kupffer 1994, S. 22).

[10] Heimerziehung meint hier - in Anlehnung an das Forschungsprojekt "Jule" - erst einmal allgemein die institutionelle Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen (vgl. Forschungsprojekt Jule [Hrsg.: BMFSFJ] 1998, S. 36). Damit sind historisch betrachtet Findel- und Waisenhäuser zur Zeit des 15. Jahrhunderts (vgl. Post 1997, S. 11), die "Rettungshäuser" des 19. Jahrhunderts (vgl. Heckes/ Schrapper 1991, S. 16) sowie die im jüngeren Begriffsverständnis stehenden Erziehungsanstalten u. a. einbezogen. Zum derzeitigen Begriffsverständnis vgl. Pkt. 2. 2. 1.

[11] Vgl. Post 1997, S. 11

[12] Vgl. Schrapper 1992, S. 62

[13] Vgl. BMJFFG [Hrsg.] 1990, S. 75

[14] Vgl. Wolf 1995, Zit. n. Autorenkollektiv, S. 53

[15] Vgl. Heckes/ Schrapper 1991, S. 25

[16] Vgl. Wolf 1992, S. 164 f.

[17] Vgl. Wolf, 1992, Zit. n. Rößler, S. 164

[18] Vgl. BMJFFG [Hrsg.] 1990, S. 23

[19] Vgl. Trede 1993, S. 32 f.

[20] Vgl. Wolf 1995, S. 8

Wolf verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß das, was unter "Dezentralisierung" zu ver- stehen ist, oftmals von der Selbstdefinition der Einrichtung abhängt. D. h. beispielsweise, daß größere Einrichtungen mit heiminternen Wohngruppen auf einem Gelände als dezentralisiert gel- ten können (trotz unveränderter Organisation oder Konzeption), setzt sich ihre Definition durch (vgl. Wolf 1995, S. 14). In Anbetracht der Tatsache, daß in Niedersachsen 1997 75, 66 % der Einrichtungen als "Innenwohngruppen" bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches Landesjugend- amt, 1997, S. 8) ist die Frage zu stellen, inwieweit tatsächlich eine Verkleinerung und Dezentralisierung der Einrichtungen - zumindest in Niedersachsen - stattgefunden hat.

[21] Vgl. Wolf 1995, Zit. n. Wolf/ Trabandt, S. 16

[22] Vgl. Wolf 1995, S. 25

[23] Vgl. Meyer 1991, S. 129

[24] In der heutigen Zeit kann dieses - bezogen auf die zuvor genannte Klientel - z. B. insbesondere bei dem sog. "Lebensmittelbunkern" beobachtet werden, was heißt, daß die betroffenen Mädchen oder Jungen sich einen Notvorrat an Nahrungsmitteln zulegen. Der kann - wenn unentdeckt - über mehrere Monate an derselben Stelle liegen. Sozialpädagogische Handlungen, die allein auf die Symptomatik reagieren und die Ursachen unbeachtet lassen, können dazu führen, daß die jungen Personen für eine zuvor ggf. erlernte, und unter den gegebenen Umständen vor allem auch sinnvolle, Verhaltensweise bestraft werden.

[25] Vgl. BMJFFG [Hrsg.] 1990, S. XII

[26] Womit in erster Linie auch auf die veränderten Lebenslagen und - konzepte der jungen Menschen reagiert werden sollte (z. B. der Pluralisierung von Lebensformen, etwa durch die Auflösung der als traditionell geltenden Familiengefüge) (vgl. Birtsch, Blandow u. a. 1992, S. 184).

[27] Zit. n. BMJFFG [Hrsg.] 1990, S. 17

[28] Im Rahmen dieser Arbeit kann nicht entschieden werden, inwieweit die geforderten Reformen wirklich gegriffen haben. Wolf geht in Hamburg davon aus (und überträgt seine Ergebnisse auf die Heimerziehung - wie sie durch das KJHG definiert ist - in ganz Westdeutschland), daß Reformen, wenn überhaupt, nur halbherzig durchgesetzt wurden (vgl. Wolf 1995, S. 14). Gründe hierfür dürften auch unter finanzpolitischen Gesichtspunkten zu sehen sein. So stehen gerade die gewünschten kleinen, unspezialisierten Einrichtungen am Rande ihrer Existenzfähigkeit. Da die Jugendhilfe zunehmend von betriebswirtschaftlichen Kriterien bestimmt wird, orientiert man sich auf der Einrichtungs- und Trägerebene an größeren Einheiten (vgl. Post 1997, S. 192 und Trede/ Winkler 1995, S. 231).

[29] Vgl. Post 1997, S. 42

[30] Vgl. § 27 Abs. 1 KJHG

[31] Vgl. BMJFFG [Hrsg.] 1990, S. 149 ff.

[32] Zu beachten ist, daß mit der Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) durch das KJHG Heranwachsende als Leistungsempfänger und -empfängerinnen einbezogen worden sind. Sie können die Heimerziehung jetzt auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres beanspruchen, was vorher nicht möglich war.

[33] Vgl. Post 1997, S. 92

[34] Zit. n. Wolf 1995, S. 60

[35] Vgl. BMJFFG [Hrsg.] 1990, S. 20

[36] Vgl. Heckes/ Schrapper 1991, S. 26

[37] Vgl. Kühn 1995, S. 80

[38] Inwieweit Prävention tatsächlich zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Familien und ihren Kindern im KJHG angelegt bzw. realisierbar ist, wird deutlich, wenn man sich die Struktur des Gesetzes näher ansieht. Während die Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. KJHG) - zu welchen auch die Heimerziehung zählt - als einklagbare Leistungen den Personensorgeberechtigten gewährt werden müssen, um durch die Erziehung das Wohl des Kindes bzw. des oder der Jugendlichen zu sichern (§ 27 Abs. 1 KJHG), sind andere präventive Maßnahmen, die vor einer Gefährdung eintreten (wie z. B. Jugendsozialarbeit, die explizit die soziale Integration, die Eingliederung in die Arbeitswelt etc. fördern soll ), bis auf wenige Ausnahmen, ohne Rechtsanspruch versehen und als freiwillige Leistungen - bei steigendem Kostendruck (die Verf.) - öffentlicher oder privater Träger zu verstehen (vgl. Post 1997, S. 49 f.).

[39] Vgl. Trede/ Winkler 1995, S. 229

[40] Vgl. § 27 Abs. 1 KJHG

Vgl. hierzu ausführlich Pkt. 2. 3 und Pkt. 3. 1

[41] Zit. n. § 34 KJHG

[42] Vgl. Post 1997, S. 67

[43] Vgl. BMJFFG [Hrsg.] 1990, S. 22

[44] Zit. n. § 34 KJHG

[45] Nach der Einführung des KJHGs ist die Personengruppe der Heranwachsenden auch in Maßnah- men der Jugendhilfe einbezogen worden. Heranwachsende können also auch als LeistungsempfängerInnen die Hilfe zur Erziehung - und als Teil von ihr die Heimerziehung - in Anspruch nehmen. Im weiteren Verlauf werde ich jedoch begrifflich keine Differenzierung zwischen Heranwach- senden und Jugendlichen vornehmen, es sei denn, es ist aufgrund rechtlicher sowie inhaltlicher Unterschiede sinnvoll oder unvermeidlich. D. h. Heranwachsende sind unter dem Begriff der Jugendlichen einbezogen.

[46] Vgl. Mrozynski 1994, S. 133

[47] Vgl. § 34 Nr. 2 und 3 KJHG

[48] Zit. n. § 1 Abs. 1 KJHG

[49] Vgl. Mrozynski 1994, S. 16

[50] Vgl. Post 1997, S. 38

[51] ebd., S. 88

[52] Vgl. § 34 KJHG

[53] Vgl. Mrozynski 1994, S. 131 f.

[54] Eine Untersuchung stationärer Erziehungshilfen der im Zeitraum zwischen 1993 und 1994 abge- schlossenen "Jugendamtsfälle" in sechs Jugendämtern (Aktenanalyse, Interviews) ergab, daß die Anzahl der Einrichtungen, die gezielte Elternarbeit leisteten, sehr gering war (18, 1 % führten gezielte Elterngespräche durch, wobei Hilfeplangespräche einbezogen waren). Die Mehrzahl der Elternarbeit basierte auf den Besuchskontakten der Eltern zu ihren Kindern und informellen Ge- sprächen (vgl. Forschungsprojekt Jule [Hrsg.: BMFSFJ] 1998, S. 220).

[55] Vgl. § 27 Abs. 1 KJHG

[56] Vgl. Post 1997, S. 45

[57] ebd., S. 85

[58] ebd., S. 82 f.

[59] ebd., S. 33

[60] Vgl. Mrozynski 1994, S. 210

[61] Vgl. §§ 42 und 43 KJHG

[62] Vgl. § 41 KJHG

[63] Vgl. § 35 a KJHG

[64] Vgl. § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 4

Mit der Unterbringung soll erreicht werden, die Jugendlichen von einer weiteren Straftat abzuhalten (§ 71 JGG) oder aber - im Sinne einer Untersuchungshaft - eine angenommene Fluchtgefahr der jungen Personen zu vermeiden (§ 72 JGG). In der Praxis ist das aber kaum durchführbar, da es nach dem KJHG in diesem Sinne keine geschlossene Unterbringung gibt (vgl. Post 1997, S. 119 f.).

[65] Vgl. Wolf 1992, S. 161

[66] Vgl. Post 1997, S. 192 f.

[67] Vgl. Blumenberg/ Post u. a. 1986, S. 176

Fin de l'extrait de 73 pages

Résumé des informations

Titre
Sozialpädagogik zwischen fachlichem Anspruch und institutionellen Erfordernissen, erörtert am Beispiel der Heimerziehung
Université
University of Applied Sciences Hanover
Note
sehr gut (1)
Auteur
Année
2000
Pages
73
N° de catalogue
V32387
ISBN (ebook)
9783638331173
ISBN (Livre)
9783638732994
Taille d'un fichier
736 KB
Langue
allemand
Mots clés
Sozialpädagogik, Anspruch, Erfordernissen, Beispiel, Heimerziehung
Citation du texte
Kathrin Dietrich (Auteur), 2000, Sozialpädagogik zwischen fachlichem Anspruch und institutionellen Erfordernissen, erörtert am Beispiel der Heimerziehung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32387

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