Konsum, Anbau und Verkauf von Cannabis. Erörterung aus botanischer und soziologischer Sicht, sowie eine ausführliche strafrechtliche Einordnung


Hausarbeit, 2015

21 Seiten, Note: 14,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Cannabis-Pflanze und ihre Produkte
2.1. Die Cannabis-Pflanze
2.2. Die Produkte der Cannabis-Pflanze
2.2.1. Wirkstoffe des Cannabis
2.2.2. Wirkungsweise des Cannabis
2.3. Konsum- und Suchtverhalten, Folgeerscheinungen
2.3.1. Konsum von Cannabis
2.3.2. Suchtverhalten bei Cannabiskonsum
2.3.3. Körperliche Folgeerscheinungen
2.3.4. Psychische Folgeerscheinungen
2.3.5. Psychosen als Folgeerscheinungen

3. Historischer Rückblick
3.1. Entwicklung der Rechtslage
3.1.1. Das Haschisch-Verbot
3.1.2. Der „Haschisch-Beschluss“ des BVerfG
3.2. Der medizinische Gebrauch

4. Strafrechtliche Einordnung
4.1. Rechtsgrundlage
4.2. Tatbestände des § 29 Abs. 1 BtMG
4.2.1. Konsum
4.2.2. Anbau
4.2.3. Verkauf
4.3. Umgang mit geringen Mengen zum Eigenverbrauch
4.3.1. Die „geringe Menge“
4.3.2. Die „nicht-geringe Menge“
4.4. Strafmilderung

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Cannabis ist die in Deutschland am häufigsten gehandelte illegale Droge.[1] Seit den 1990er-Jahren gibt es immer wieder Vorstöße, den Gebrauch von Cannabis zu legalisieren, so etwa den Vorlagebeschluss des LG Lübeck aus dem Jahr 1992 an das BVerfG („Recht auf Rasch“),[2] das Urteil des VG Köln zur Erlaubniserteilung des Anbaus von Cannabis zu Therapiezwecken[3] oder vor Kurzem erst den Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 3. März 2015, der insbesondere zum Ziel hat, Volljährigen einen rechtmäßigen Zugang zu Cannabis als Genussmittel zu ermöglichen.[4] Außerdem wird diskutiert, Cannabis zu medizinischen Zwecken als Arzneimittel für bestimmte Erkrankungen zuzulassen. Der zentrale Aspekt der Diskussion ist die Frage, ob Cannabis ein Genussmittel oder eine Droge darstellt. In strafrechtlicher Hinsicht wird Cannabis als Betäubungsmittel eingeordnet mit der Konsequenz, dass der unerlaubte Besitz, Konsum, Anbau und Verkauf von Cannabisprodukten strafbar ist.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Thematik verschiedener Delikte hinsichtlich des Konsums, Anbaus und Verkaufs von Cannabis und ordnet diese strafrechtlich ein. Dabei werden zuerst die Beschaffenheit und die Wirkung der Cannabispflanze und ihrer Produkte dargestellt. Anschließend wird ihre Einordnung als Betäubungsmittel deklariert. Innerhalb eines historischen Rückblicks wird auf die Entwicklung der Gesetzeslage in der BRD und die Straftaten eingegangen, die im Zusammenhang mit der Cannabispflanze stehen. Dabei wird auch der medizinische Gebrauch erläutert.

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der strafrechtlichen Einordnung von Konsum, Anbau und Verkauf von Cannabisprodukten. Dazu werden die Tatbestände des § 29 BtMG herausgearbeitet und anhand von Fallbeispielen verdeutlicht. Die Arbeit wird abgeschlossen durch eine Zusammenfassung mit Fazit.

2. Die Cannabis-Pflanze und ihre Produkte

2.1. Die Cannabis-Pflanze

Die Cannabispflanze gehört zur Gattung der Hanfgewächse (lat. Cannabinaceae). Ihre genaue Bezeichnung lautet Cannabis sativa oder Cannabis sativa indica.[5] Der Gehalt des psychoaktiven Wirkstoffes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) ist in Cannabis sativa indica deutlich höher als in anderen Arten oder Unterarten der Hanfpflanze.[6] Hanf wurde früher als Nutzpflanze angebaut, weil die Fasern vielfältig verwendbar sind und für die Herstellung von Garnen, Seilen, Gewebe und Pressspanplatten benutzt werden können. Die Fasern zeichnen sich durch besondere Haltbarkeit, Dauerhaftigkeit und Reißfestigkeit aus.[7] Charakteristisch für die Cannabispflanze sind die fingerförmigen, fünf- bis elfgliedrigen, gezähnten Blätter. Die Blattflächen sind mit Härchen besetzt und fühlen sich leicht rau an. Die psychotropen Wirkstoffe sind vor allem in den kräftigen weiblichen Pflanzen vorhanden. Sie bilden dicht gepackte Blütenstände an kurzen, kräftigen Seitentrieben.[8]

2.2. Die Produkte der Cannabis-Pflanze

Nach Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird Cannabis definiert als "Marihuana oder Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen". Aus der Cannabispflanze können verschiedene Produkte gewonnen werden, wie zum Beispiel Haschisch, Marihuana und Öl.

Haschisch ist das Harz der Cannabispflanze. Dieses wird nur von den weiblichen Hanfpflanzen zur Blütezeit in den Drüsenköpfchen der Blütenstände produziert. Das Harz wird gesammelt, getrocknet und zerrieben und die so entstehenden Harzkügelchen gepresst zu Platten, Blöcken oder Broten geformt.[9] Hinsichtlich des Herkunftslandes kann zwischen verschiedenen Haschischsorten unterschieden werden. Besonders potente Haschischsorten kommen aus Afghanistan („schwarzer Afghane“) und Pakistan, aber auch aus der Türkei, Ägypten oder Nordafrika („kif“). In Deutschland wird Haschisch zumeist als Platte oder als kleineres Stück einer Platte („Piece“) verkauft.[10]

Als Marihuana bezeichnet man die getrockneten Blätter und Blüten der Cannabispflanze. Eine gängige Bezeichnung ist „Gras“. Die Blüten- und Fruchtstände der Hanfpflanze enthalten besonders hohe Konzentrationen der psychoaktiven Substanzen, den sog. Cannabinoiden, da sie eine hohe Anzahl von Harzdrüsen aufweisen. Daher wird heutzutage hauptsächlich Marihuana aus Blüten oder Blütengemischen gehandelt.[11] Der Wirkstoffgehalt an THC ist aufgrund verbesserter Zuchttechniken in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen.[12]

Das Cannabisöl ist ein zähflüssiges Konzentrat, dass durch Destillation und unter Verwendung eines Lösungsmittels (Isopropanol) aus dem Harz der Pflanze gewonnen wird. Es ist hoch konzentriert (40-70 % THC-Gehalt) und wirkt stark halluzinogen.[13]

2.2.1. Wirkstoffe des Cannabis

Die ätherischen Öle in den Blüten, vor allem aber im Harz der Hanfpflanze weisen eine hohe Anzahl von chemischen Verbindungen auf, die psychoaktiv wirksam sind. In Cannabisprodukten können insgesamt 65 Cannabinoide nachgewiesen werden.[14] Hauptsächlich verantwortlich für die psychogene Wirkung ist der Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol, auch Dronabinol genannt (THC). Ebenfalls berauschende Wirkung hat das Cannabidiol (CBD). Es wirkt selbst nicht psychotrop, schwächt aber als Gegenspieler die Wirkung des THC ab und wirkt angstmildernd, schmerzlindernd und einschläfernd.[15] Das Cannabinol (CBN) wirkt psychoaktiv, hat aber im Vergleich zum THC nur eine geringe Wirksamkeit. Es entkrampft und senkt den Puls.[16]

2.2.2. Wirkungsweise des Cannabis

Cannabis gehört zu den psychotropen Stoffen und hat berauschende Wirkung. Es wirkt vor allem auf das zentrale Nervensystem. Die körperlichen Wirkungen des Cannabiskonsums hängen vom Wirkstoffgehalt, der Art des Konsums und der Höhe der Dosierung sowie von persönlichen Faktoren ab. Die Nachweisbarkeit von THC ist noch mehrere Wochen nach dem Konsum durch Schweiß- oder Urintest möglich. Bei der Ermittlung des Gefährdungspotenzials des Rauschgifts ist auch die THC-Carbonsäure mitzuberücksichtigen, die selbst nicht als Betäubungsmittel gilt, die sich aber beim Konsum des Cannabis auswirkt.[17]

Nach dem Konsum von Cannabis lassen sich vor allem zwei Wirkungsweisen unterscheiden. Zum einen hat Cannabis eine sedierende Wirkung. Nach etwa 15-40 Minuten tritt ein Gefühl der Entspannung und des Wohlbefindens ein, einhergehend mit einer Verlangsamung der Psychomotorik, Verlängerung der Reaktionszeit, Beeinträchtigung der Wahrnehmung und Störungen der Informationsverarbeitung.[18] Zum anderen kann es aber auch zu innerer Unruhe, Angst und Panikzuständen kommen. Nach der Einnahme von höheren Dosen von Cannabis können auch Halluzinationen und Wahnvorstellungen und sogar psychotische Zustände auftreten.[19] Körperliche Symptome des Cannabiskonsums sind Beschleunigung des Pulses und Erhöhung des Blutdrucks sowie glasige und gerötete Augen durch eine Reizung der Bindehaut.[20] Außerdem ist eine Steigerung des Appetits zu beobachten (sog. Fress-Flash).[21]

2.3. Konsum- und Suchtverhalten, Folgeerscheinungen

2.3.1. Konsum von Cannabis

Das Konsumieren von Cannabis geschieht in der Regel durch Rauchen als „Joint“, eine Art Zigarette, oder in der Pfeife, entweder pur oder mit Tabak vermengt. Haschisch kann aber auch gekaut oder, mit Lebensmitteln oder Getränken vermischt, gegessen und getrunken werden.[22]

Laut einem Bericht der Zeitschrift „Focus“ hat bereits jeder Dritte in Deutschland zwischen 12 und 25 Jahren Cannabis probiert, unter den bis zu 60-Jährigen haben 25 % Erfahrung mit Cannabis.[23] Zum regelmäßigen Konsum von Cannabis wird angegeben, dass ca. 4,4 % der 18- bis 39-Jährigen mindestens einmal im Monat Cannabis konsumieren.[24]

2.3.2. Suchtverhalten bei Cannabiskonsum

Die Folgen des Cannabiskonsums und eines etwaigen Suchtverhaltens sind ausschlaggebend für die Beatnwortung der Frage, ob es sich bei den Cannabisprodukten mit dem Wirkstoff THC um eine gefährliche Rauschdroge handelt oder um ein Genussmittel, wie vergleichsweise Alkohol, über das jeder Mensch frei entscheiden darf. Die Diskussion wird insbesondere deswegen geführt, weil auch Allkohol eine berauschende Wirkung hat, aber dennoch nicht als Betäubungsmittel oder Rauschdroge unter Strafe gestellt wird. Anders als Alkoholkonsum führt selbst regelmäßiger Cannabiskonsum keine körperliche Abhängigkeit herbei. Andererseits wird Cannabis als mögliche Einstiegsdroge gerade für Jugendliche angesehen. Das Gefährdungspotenzial durch Cannabis hat sich in den vergangenen Jahren noch erhöht, da durch verbesserte Anbaumethoden der Wirkstoffgehalt enorm gestiegen ist (s. o.).

Allerdings gibt es keine eindeutigen Belege dafür, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und späterer Abhängigkeit von harten Drogen wie Heroin etc. gibt. Es haben zwar 70 % aller Heroinabhängigen früher Cannabis konsumiert oder nehmen parallel Cannabis zu sich, der regelmäßige Konsum von Cannabis impliziert aber nicht zwangsweise eine spätere Abhängigkeit von härteren Drogen.[25]

2.3.3. Körperliche Folgeerscheinungen

In körperlicher Hinsicht können Folgeerscheinungen in der Form auftreten, dass durch die Bestandteile im Rauch (Fasern und karzinogene Stoffe) die Lunge und das Bronchialsystem geschädigt werden.[26] Es können Herz-Kreislaufprobleme entstehen, insbesondere Herzrhythmusstörungen, sowie Veränderungen am Immunsystem, da der Wirkstoff THC das allgemeine Zellwachstum hemmt.[27] Außerdem können die Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung gemindert und die Reaktionszeit verkürzt werden. Ebenso kann die Entscheidungsfähigkeit nachlassen. Dies wird insbesondere bei Jugendlichen als besonders bedenklich angesehen.[28]

2.3.4. Psychische Folgeerscheinungen

Umstritten ist, ob und in welchem Umfang der Langzeitgebrauch von Cannabis zur psychischen Abhängigkeit führen kann. Die psychischen Folgen eines regelmäßigen exzessiven Cannabiskonsums können vor allem in einem sog. „Amotivationssyndrom“ bestehen. Das bedeutet absolute Teilnahms- und Antriebslosigkeit bei den Konsumenten, die auch nach Absetzen der Droge noch fortdauern kann.[29] Dies wird im juristischen Schrifttum durchaus kritisch gesehen. So wird argumentiert, dass ein gehäuftes Auftreten von amotivationaler Symptomatik und mangelnder Leistungsorientierung nicht unbedingt kausal auf den Genuss von Cannabis zurückgeführt werden könne. Vielmehr könnten die Symptome auch auf eine bereits bestehende Veranlagung für Depressivität hindeuten.[30] Zudem wird zur Begründung auf zahlreiche Studien verwiesen, die allerdings den US-amerikanischen Raum betreffen[31] und nicht ohne Weiteres auf die Situation in Deutschland übertragen werden können.

2.3.5. Psychosen als Folgeerscheinungen

Diskutiert wird auch, ob der chronische Konsum von Cannabis zu einer Erhöhung des Risikos führt, im Laufe des Lebens an einer Psychose zu erkranken. Tatsächlich wurde festgestellt, dass es bei einer höheren Dosierung zu einer sog. toxischen Psychose kommen kann.[32] Dabei handelt es sich um einen Zustand, bei dem, bedingt durch die Zufuhr toxischer Stoffe, schizophrenieähnliche Symptome auftreten.[33] Außerdem zeigten Personen mit psychischen Auffälligkeiten ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer nicht toxische Schizophrenie, Depression oder Angststörung zu erkranken. Dieses Risiko ist erheblich erhöht, wenn der Konsument bereits im jugendlichen Alter mit dem Cannabiskonsum begonnen hat.[34] Hierbei ist jedoch schwierig, Ursache und Wirkung eindeutig festzustellen, da ebenso gut möglich ist, dass Personen mit einer entsprechenden Veranlagung Cannabis quasi als Selbstmedikation anwenden.[35]

[...]


[1] Gesundheitsberichterstattung des Bundes; Gesundheitsbericht für Deutschland 1998, Kapitel 4.6 Drogenkonsum; Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe, Rn. 5.

[2] LG Lübeck, Jz. - 713 Js 16817/90 StA Lübeck – 2 Ns (Kl. 167/90); BVerfGE 90, 145 – Cannabis.

[3] VG Köln, Urteil vom 22.07.2014, Az. 7 K 4447/11 u.a. (noch nicht rechtskräftig).

[4] BT-Drucks. 18/4204.

[5] Köhler, Rauschdrogen, S. 63.

[6] Köhler, Rauschdrogen, S. 63.

[7] Täschner, Cannabis, S. 9, 63.

[8] Täschner, Cannabis, S. 61.

[9] Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe, Rn. 7.

[10] Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe, Rn. 7.

[11] Köhler, Rauschdrogen, S. 65.

[12] Patzak/Goldhausen, Die aktuellen Wirkstoffgehalte von Cannabis, NStZ 2011, 76 (77).

[13] Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe, Rn. 12.

[14] Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe, Rn. 16.

[15] Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 125; Patzak/Goldhausen, Die aktuellen Wirkstoffgehalte von Cannabis, NStZ 2011, 76 (77).

[16] Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 125.

[17] BGHSt 34, 372.

[18] Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht, Kap. 1, Rn. 1; Köhler, Rauschdrogen, S. 67.

[19] Köhler, Rauschdrogen, S. 69.

[20] Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 172.

[21] Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe, Rn. 19.

[22] Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe, Rn. 15.

[23] Preuk, Hasch zur Therapie, Focus Online vom 11.03.2008.

[24] Preuk, Hasch zur Therapie, Focus Online vom 11.03.2008.

[25] Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 310 ff.

[26] Täschner, Cannabis, S. 163.

[27] Täschner, Cannabis, S. 167, 168.

[28] Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe, Rn. 22.

[29] Weber, BtMG, § 1 Rn. 1; Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 299.

[30] Krumdiek, Cannabis sativa L. und das Aufleben alter Vorurteile, NStZ 2008, 437 (441).

[31] Vgl. Patzak/Marcus/Goldhausen, Cannabis – wirklich eine harmlose Droge?, NStZ 2006, 259 (263).

[32] Patzak/Marcus/Goldhausen, Cannabis – wirklich eine harmlose Droge?, NStZ 2006, 259 (263).

[33] Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Stoffe, Rn. 23.

[34] Weber, BtMG, § 1 Rn. 289; Patzak/Marcus/Goldhausen, Cannabis – wirklich eine harmlose Droge?, NStZ 2006, 259 (263).

[35] Köhler, Rauschdrogen, S. 75.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Konsum, Anbau und Verkauf von Cannabis. Erörterung aus botanischer und soziologischer Sicht, sowie eine ausführliche strafrechtliche Einordnung
Note
14,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
21
Katalognummer
V324279
ISBN (eBook)
9783668234796
ISBN (Buch)
9783668234802
Dateigröße
422 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Strafrecht, Betäubungsmittel, Cannabis, BTM, Betäubungsmittelrecht, Drogen, Anbau
Arbeit zitieren
Philipp Reinhardt (Autor:in), 2015, Konsum, Anbau und Verkauf von Cannabis. Erörterung aus botanischer und soziologischer Sicht, sowie eine ausführliche strafrechtliche Einordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/324279

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