Untersuchungen zur externen Sprachgeschichte und gegenwärtigen Situation des Spanischen und Englischen in Gibraltar


Diplomarbeit, 2004

116 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Geschichte Gibraltars
2.1 Frühgeschichte - von der Antike bis zur Eroberung durch die Mauren
2.2 Die Zeit der Maurenherrschaft (711-1462)
2.3 Gibraltar unter spanischer Herrschaft (1462-1702)
2.4 Spanien verliert Gibraltar (1702-1713)
2.5 Der Vertrag von Utrecht und seine Problematik
2.6 Gibraltar unter britischer Herrschaft

3. Die politische Situation im heutigen Gibraltar
3.1 Innenpolitik
3.2 Die Beziehung Gibraltar - Großbritannien - Spanien heute
3.3 Die Problematik bei der Konfliktlösung

4. Die sprachliche Situation in Gibraltar
4.1 Zusammensetzung und Ursprung der Bevölkerung Gibraltars
4.2 Bezeichnungen für die Bewohner Gibraltars / Der Ursprung des Begriffs Yanito
4.3 Versuch einer Definition von Sprachkontakt und Zweisprachigkeit allgemein und deren sprachliche Auswirkungen
4.4 Sprachkontakt in Gibraltar
4.4.1 Die Rolle des Englischen in Gibraltar
4.4.2 Die Rolle des Spanischen in Gibraltar

5. Das Yanito als Ergebnis des Sprachkontaktes
5.1 Entstehung und Status des Yanito
5.2 Wie „funktioniert“ Yanito? - Yanito im Gebrauch
5.2.1 Besonderheiten des Vokabulars
5.2.2 Yanito und Code-Switching
5.5 Besonderheiten in der Aussprache des Yanito
5.6 Analyse des mündlichen Gebrauchs des Yanito anhand der Kolumne „Calentita“

6. Schlusswort

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Die Lage Gibraltars

Abb. 2 Die Stufen der unrechtmäßigen Gebietserweiterungen Großbritanniens zwischen 1713 und

Abb. 3 Gibraltar heute.

Abb. 4 Die Veränderung der sprachlichen Kompetenz der Gibraltarer.

Abb. 5 Der Gebrauch des Englischen in verschiedenen Kontexten

Abb. 6 Präferenzen bei der Sprachwahl im Privatbereich in Prozent

1. Einleitung

Lange Zeit wurde das Thema Gibraltar fast ausschließlich unter historischen und politischen Aspekten untersucht. Der Umfang an Literatur, besonders über Gibraltars militärische Geschichte und die völkerrechtliche Lage zum Koloniestatus dieser kleinen, im äußersten Süden der Iberischen Halbinsel gelegenen Landspitze, ist umfangreich und noch immer im Wachsen begriffen. Besonders hoch ist hier der Anteil an englischsprachigen Werken. Aufgrund der besonderen Situation, in der sich Gibraltar bereits seit seiner Eroberung durch die Engländer vor genau 300 Jahren befindet, bietet es bis heute genügend Anlass, sich mit diesem Thema eingehend zu beschäftigen: Wie kam es, dass Gibraltar britisch wurde und es bis zum heutigen Tage noch ist? Wie ist es möglich, dass heute, im 21. Jahrhundert, der Status der Kronkolonie noch existieren kann, zudem noch in Europa? Wie setzt sich die Bevölkerung Gibraltars zusammen? Welche Ansicht vertritt sie über den eigenen Koloniestatus, welcher Kultur fühlt sie sich zugehöriger?

Jedoch ist Gibraltar nicht nur in historisch-politischer Hinsicht, sondern auch unter einem ganz anderen Aspekt ebenso interessant, nämlich unter dem linguistischen. Leider war das Interesse der Sprachwissenschaftler für das „Phänomen“ Gibraltar lange Zeit sehr gering. Ernsthafte wissenschaftliche Untersuchungen zur sprachlichen Situation in Gibraltar werden erst seit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts betrieben. Bezeichnend ist auch, dass Gibraltar im sogenannten Atlas Ling üí stico de la Pen í nsula Ib é rica 1 einfach ignoriert wird. Mittlerweile ist jedoch zu beobachten, dass dem Sprachverhalten der Gibraltarer mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird, auch wenn der Umfang an verfügbarer Literatur auf diesem Gebiet noch sehr begrenzt ist. Denn obwohl Gibraltar offiziell britisch ist, bedeutet dies nicht, dass hier nur Englisch gesprochen wird. Durch seine Lage an der Südspitze der Iberischen Halbinsel, umgeben vom spanischen Hinterland, aber auch durch die Tatsache, dass ein Teil der gibraltarischen Bevölkerung spanischen Ursprungs ist, hat sich hier eine besonders interessante Sprachkontaktsituation herausgebildet, die zur Entstehung einer eigenen Varietät, dem Yanito, geführt hat. Die Untersuchung dieser Sprachkontaktsituation soll Gegenstand der vorliegenden Arbeit sein. Um ihre Entstehung nachvollziehen zu können, ist jedoch auch hier die Betrachtung der historischen und politischen Ereignisse unerlässlich. Die sprachliche Situation, wie sie heute in Gibraltar vorzufinden ist, ist das unmittelbare Ergebnis des geschichtlichen Verlaufs. Die demographische Entwicklung, die im Laufe der Jahrhunderte starke Manipulationen erfahren hat, und die politischen Ereignisse seit der Eroberung durch die Engländer im Jahre 1704 haben das Sprachverhalten der Bevölkerung stets stark beeinflusst. Bis heute ist die Sprachwahl eines Gibraltarers zu einem großen Teil politisch und sozialpsychologisch motiviert.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zunächst mit der Geschichte Gibraltars von den Anfängen bis zur Gegenwart. Dabei soll ebenfalls kurz auf die Problematik bei der Lösung des Konflikts um Gibraltar, der nun seit 300 Jahren zwischen Spanien und England besteht, eingegangen werden (Kapitel 2 und 3 dieser Arbeit). Dies bildet die Grundlage für das Verständnis sowohl der Zusammensetzung der Bevölkerung als auch letztendlich der sprachlichen Situation, die im darauffolgenden Kapitel behandelt werden soll (Kapitel 4.1). Daraufhin wird der Ursprung des Begriffs Yanito/ Llanito, der eine Bezeichnung sowohl für die Bewohner Gibraltars als auch ihre „Mischsprache“ aus Spanisch und Englisch darstellt, in seiner Bedeutung und Orthographie geklärt. Es folgt zunächst ein Kapitel, indem einige allgemeine Termini zum Thema Sprachkontakt (der Begriff Sprachkontakt selbst, Zweisprachigkeit, Code-Switching etc.) erklärt werden, bevor konkret auf die sprachliche Situation in Gibraltar eingegangen wird. Hier wird zunächst jeweils die Rolle des Englischen und des Spanischen im Alltagsleben dargestellt (Kapitel 4.4.1 und 4.4.2), bevor konkret auf das Yanito selbst eingegangen wird (Kapitel 5). Dieses wird, nachdem sein Status innerhalb der gibraltarischen Gesellschaft geklärt worden ist, bezüglich des Vokabulars und unter dem Aspekt des Code-Switching untersucht. Anhand der konkreten Analyse zweier in Yanito verfasster Texte (es handelt sich hier um Dialogtexte der Kolumne Calentita aus der gibraltarischen Wochenzeitung Panorama) soll schließlich untersucht werden, inwiefern eine Systematik bei der Anwendung des Code-Switching im Yanito erkennbar ist. Kapitel 5 der vorliegenden Arbeit versucht zu ermitteln, wie das Yanito „funktioniert“, d. h. ob ein eigenes Vokabular erkennbar ist, ob der für diese Varietät typische Sprachwechsel zwischen dem Spanischen und dem Englischen nach einer gewissen Systematik und vor allem regelmäßig erfolgt und welche die Auslöser für die Code-Switches sind.

2. Die Geschichte Gibraltars

2.1 Frühgeschichte - von der Antike bis zur Eroberung durch die Mauren

Wenn in den Aufzeichnungen über die früheste Geschichte von Gibraltar die Rede ist, so kann nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass damit genau das Gebiet gemeint ist, das wir heute als Gibraltar kennen und dessen Grenzen als britische Kronkolonie heute mehr oder weniger fest definiert sind (auf die Problematik der Definition der Grenzen der Kolonie soll später ausführlicher eingegangen werden). Geographisch wird Gibraltar heute als an der Südspitze der Iberischen Halbinsel, auf 36º 7´ Nord Breite und 5º 21´ West Länge gelegen definiert. Es bildet mit einer Fläche von 5,8 km², deren Großteil der Kalksteinfelsen von Gibraltar ausmacht, dasöstliche Ende der Bucht von Algeciras an der Straße von Gibraltar, die das Mittelmeer mit dem Atlantik verbindet.2

Fest steht, dass die Gegend um den Felsen von Gibraltar bereits früh besiedelt wurde. Lange Zeit ging man davon aus, dass die ersten Siedler die Phönizier waren, die um 950 v. Chr. die Stadt Carteia (benannt nach ihrem Gott des Meeres, der Melkarte hieß) wenige Kilometer westlich des Felsens gründeten. Im Jahr 1848 wurde jedoch in einer Höhle am nördlichen Ende des Felsens ein Schädel gefunden, dem zunächst keine größere Bedeutung beigemessen wurde, bis man neun Jahre später einen ähnlichen Schädel im Neandertal fand, dessen Alter auf 30.000 Jahre geschätzt wurde. Somit konnte festgestellt werden, dass bereits Neandertaler in der Gegend um Gibraltar gelebt hatten.

Bei den Römern war der Felsen von Gibraltar und dessen Umgebung als Mons Calpe bekannt. Der Name Calpe leitet sich vermutlich vom phönizischen Verb kalph ab, das aushöhlen bedeutet. Eine andere Theorie besagt jedoch, dass Calpe auch aus dem Griechischen übernommen worden sein könnte, wo es die Bedeutung von Schiff hat.3 Nach der griechischen Mythologie stellt der Felsen von Gibraltar die eine Hälfte des Berges dar, den Herkules zweiteilte, als er den Seeweg zwischen Mittelmeer und Atlantik schuf. Dabei entstanden zwei Säulen: Calpe auf der europäischen und Abyla auf der afrikanischen Seite. Diese beiden Säulen galten lange als Grenzen der zivilisierten Welt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1 Die Lage Gibraltars (Die Ortsnamen in Klammern stellen die entsprechenden römischen Bezeichnungen dar) [aus: Hills, George (1974): Rock of Contention. A History of Gibraltar. London: Robert Hale and Company. 17]

Seinen heutigen Namen verdankt Gibraltar jedoch den Mauren, die die Iberische Halbinsel am 27. April 711 v. Chr. unter der Führung von Tarik ibn Ziyad erreichten, um die Westgoten zu besiegen, die zu dieser Zeit dort herrschten. Tarik zu Ehren wurde der Felsen nach ihm benannt: ϕέ˺ρ ϝΑΠ - Djabal Tarik, was zu Deutsch der Berg des Tarik heißt.

„Whether Tarik actually landed on the Rock, and whether he actually built a fort or lookout tower on its summit, is now a matter about where is disagreement; but there is none with respect to the fact that the name ‘Gibraltar’ derives from a Spanish corruption of the term ‘Djabal Tarik’ - Tarik’s Rock; nor can there be any disagreement that it is at this point in time that Gibraltar begins to take its place in world history, small though that was to be for the next several centuries.”4

Laut Vallejo hat der Name jedoch noch eine weitere Bedeutung: Im Islam war die Bezeichnung von Dingen oder Orten mit Personen- oder Tiernamen verboten. Da Tarik im Arabischen jedoch auch die Bedeutung von Pfad hat, heißt Djabal Tarik also wörtlich übersetzt Berg des Pfades. Vallejo interpretiert diese Namensgebung als Zeichen für die Verbreitung des Islam in den eroberten Territorien. Der Berg oder Felsen von Gibraltar diente demnach als Pfad für die Einführung des Islam auf der Iberischen Halbinsel.5

2.2 Die Zeit der Maurenherrschaft (711-1462)

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Mauren gleich direkt in Gibraltar gesiedelt haben. Die Gegend um Gibraltar war zunächst nur der Ausgangsort für die weitere Eroberung der Iberischen Halbinsel. Darüber hinaus existierte Gibraltar an sich auch nicht als eigenständiges Gebiet, sondern war über Jahrhunderte ein Teil Spaniens und somit fest mit dessen Schicksal und den dortigen Geschehnissen verbunden. Aufgrund der Beschaffenheit des Felsens und dessen Umgebung, die sich wenig für den Anbau von Getreide o. ä. oder für die Haltung von Vieh eignete, bestand zunächst weniger Interesse daran, dort zu siedeln, als das Gebiet als militärischen Stützund Verteidigungspunkt zu nutzen.

Während der folgenden 600 Jahre befand sich Gibraltar sowie ein großer Teil der Iberischen Halbinsel fest in den Händen der maurischen Herrscher. Auseinandersetzungen fanden hier nur unter einzelnen, sich rivalisierenden Kalifaten statt, ohne dass jedoch die arabische Herrschaft an sich gefährdet gewesen wäre. Die Bedrohung durch das Vordringen der Spanier in den Süden der Iberischen Halbinsel im Zuge der Reconquist a wird erstmals konkret, als im Jahre 1230 Córdoba, Murcia, Jaén und Sevilla unter König Ferdinand III. zurück erobert werden.

Gibraltar war von dieser Bedrohung jedoch erst im Jahre 1309 direkt betroffen, was sich in der ersten von insgesamt 14 Belagerungen, die Gibraltar im Laufe der folgenden Jahrhunderte erleben sollte, äußerte. Schon zuvor waren bereits Tarifa und Algeciras, die strategisch von größerem Interesse waren (Tarifa wegen seiner größeren Nähe zu Tangier und Algeciras wegen seines gut ausgebauten Hafens), erobert worden. Da allerdings Gibraltar selbst zuvor von nicht allzu großem Interesse gewesen war, kam die plötzliche Belagerung durch die Spanier unter König Ferdinand IV. sehr überraschend, was diesen zu einem schnellen Sieg verhalf. So wurde der maurischen Herrschaft über die Gegend um Gibraltar, die 598 Jahre lang gedauert hatte, ein jähes Ende gesetzt. Ferdinand IV. ordnete den Ausbau des Hafens sowie der Verteidigungsanlagen von Gibraltar an, was den Spaniern bald zugute kam, denn schon bald sahen sie sich Gegenangriffen durch die Mauren ausgesetzt. Im Zuge der dritten Belagerung Gibraltars durch die Mauren im Jahre 1333 wurde es schließlich von diesen zurück erobert und fiel nun unter die Herrschaft Abd el Maliks, des Sultans von Fez und Marokko.

Erst im Jahre 1462 gelang den Spaniern im Zuge der achten Belagerung die Rückeroberung und erneute Inbesitznahme Gibraltars, die bis ins Jahr 1704 andauern sollte.

2.3 Gibraltar unter spanischer Herrschaft (1462-1702)

Gibraltar und seine gesamte Umgebung entlang der Bucht von Algeciras befanden sich nun in spanischer Hand, wobei hier anzumerken ist, dass bis zur Heirat Ferdinands II. von Aragón und Isabellas I. von Kastilien im Jahre 1469 auch Spanien nicht als Einheit betrachtet werden kann. Zunächst gehörte Gibraltar dem Königreich Kastilien an. Unter der Herrschaft Heinrichs IV. wurden die Grenzen des Verwaltungsgebietes Gibraltar erweitert, und es entstand das Gebiet Campo de Gibraltar entlang der Bucht von Algeciras, das die Orte Tarifa, Algeciras, Los Barrios, Castellar de la Frontera sowie später ebenfalls die im Jahre 1704 gegründete Stadt San Roque mit einbezieht (siehe auch Abb.1).

Im Jahre 1466 erfolgte die neunte Belagerung Gibraltars, die vom Herzog von Medina Sidonia durchgeführt wurde und 15 Monate andauerte. Der Herzog, der an der Rückeroberung des Felsens und seiner Umgebung von den Moslems entscheidend beteiligt gewesen war, fühlte sich übergangen, als Heinrich IV. die Herrschaft über Gibraltar nicht an ihn, sondern an Beltrán de la Cueva übertrug. Im Zuge der Belagerung konnte er Gibraltar schließlich für sich gewinnen. Unter seiner Herrschaft sowie der seines Sohnes wurde Gibraltar zu einem sicheren, befestigten Flottenstützpunkt. Auch der Hafen wurde ausgebaut, und der Ort und sein Umfeld gewannen aufgrund der höheren Sicherheit an Attraktivität. Infolge dieser Verdienste verliehen die Katholischen Könige dem Herzog von Medina Sidonia später den Titel Marquis von Gibraltar. Schon im Jahre 1501 jedoch forderte Isabella I. von Kastilien vom zweiten Marquis die Rückgabe Gibraltars. Nach der vollständigen Rückeroberung Spaniens von den Mauren, die 1492 mit dem Fall Granadas ihren Höhepunkt erreicht hatte, waren die Katholischen Könige bestrebt, die Iberische Halbinsel zu einem ganzheitlichen Spanien zu vereinigen. Hierzu sollte natürlich auch Gibraltar gehören. Somit fiel es wieder an die spanische Krone zurück. Der Marquis, der der Forderung nach der Rückgabe zunächst stattgegeben hatte, unternahm zwar im Nachhinein eine Belagerung Gibraltars (die zehnte in der Geschichte der Belagerungen), dies allerdings ohne Erfolg.

„When the great Queen Isabelle died in 1504 she left a will which one Spanish historian has called ‘The Charter of Spanish Destiny’. In it she had written of Gibraltar: ‘That they may always hold for The Crown and in Our Royal Patrimony the said City of Gibraltar, with all which appertains thereto, and may not give away nor alienate, nor consent to being given alienated, any part thereof.’”6

Infolge dessen setzte eine weitere Sicherung und Befestigung Gibraltars ein. Seine Bedeutung als Hafen, besonders im Zuge der Entdeckung Amerikas im Jahre 1492 und der Gründung der dortigen Kolonien, sowie als militärischer Stützpunkt zur Sicherung der Iberischen Halbinsel wurde immer größer. Denn schon im Jahre 1540 zeichnete sich eine erneute Bedrohung Spaniens ab, die diesmal von den Türken ausging. Unter der Anführung König Barbarossas wurde Gibraltar, das von diesem als Schlüssel für die weitere Eroberung von Sevilla und Cádiz gesehen wurde, gestürmt und geplündert. Zwar gelang den Spaniern letztendlich der Sieg über die Türken, die Gibraltar schnell wieder verließen, jedoch blieb zunächst die Bedrohung durch türkische und arabische Piraten immanent.

In den darauf folgenden Jahren wurde Gibraltar erneut sowohl unter der Herrschaft Karls V. (in Spanien Karl I.) als auch seiner Nachfolger weiter gesichert. Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde die Sicherheit des Felsens und seiner Umgebung erneut auf den Prüfstand gestellt. Denn hier wurde ein Disput zwischen Spanien und England entfacht, der Gibraltar in den folgenden 300 Jahre nicht mehr los lassen sollte. Dieser Disput hatte seinen Ursprung im spanischen Erbfolgekrieg.

2.4 Spanien verliert Gibraltar (1702-1713)

Da König Karl II., der letzte Habsburger König in Spanien, dessen Regierung geprägt war von Auseinandersetzungen mit Frankreich, keinen männlichen Nachkommen hatte, ernannte er Philipp, den Herzog von Anjou, zu seinem Nachfolger. Es gab jedoch zwei weitere mögliche Nachfolger: Philipp IV., der Vater Karls II., hatte bereits für den Fall, dass sein Sohn ohne Nachkommen bleiben sollte, den bayerischen Kurprinzen Joseph Ferdinand als Erben vorgesehen, der jedoch vorzeitig verstarb. Der dritte Anwärter auf den Thron war der Erzherzog Karl, ebenfalls ein Habsburger, Sohn des Kaisers Leopolds I. und ein Neffe Karls II. Die Krönung Philipps von Anjou, der ein Enkel Ludwigs XIV. von Frankreich war, wurde schließlich von allen Teilen des Imperiums anerkannt. Erzherzog Karl jedoch war nicht bereit, den neuen König zu akzeptieren und forderte den spanischen Thron für sich. Somit kam es zu Konflikten zwischen Frankreich und denösterreichischen Habsburgern.

England war bis zu diesem Moment stets auf eine Ausgleichspolitik bedacht gewesen (balance of power, vgl. Aguilera Iborra 2000: 13, sowie Hofer 1996: 3). Mit der Übernahme des spanischen Throns durch einen französischen Bourbonen musste es, ebenso wie auch die Niederländer und der Großteil der anderen europäischen Mächte, nun eine Expansion seines Rivalen Frankreich und dessen vollständige Einverleibung Spaniens fürchten. Somit verbündeten sich England und die Niederlande mit den Habsburgern. Darüber hinaus sah England nun im Zuge des spanischen Erbfolgekrieges seine Möglichkeit gekommen, seine strategischen Überlegungen zur Errichtung eines militärischen Stützpunktes im Mittelmeerraum in die Tat umzusetzen. Bei der Wahl eines solchen Stützpunktes, der britischen Schiffen vorwiegend als Zufluchtsort bei Piratenangriffen und als Anlegeplatz dienen sollte, dachte man zuerst an Cádiz. Am 24. August 1702 wurde dieses dann von einer englisch- holländischen Flotte unter der Führung von Sir Admiral George Rooke angegriffen. Der Angriff scheiterte jedoch. Für diesen Fall hatte man jedoch bereits eine Alternative ins Auge gefasst: Gibraltar. Dies hatte verschiedene Gründe: Zum einen erschien es nicht schwer, den Felsen einzunehmen, da seit der Regierungszeit Philipps IV. die Befestigung und Sicherung der Verteidigungsanlagen vernachlässigt worden war. Zum anderen war man sich aber auch durchaus der günstigen Lage Gibraltars bewusst. Mit der Einnahme des Felsens hätte man einen leicht zu schützenden Stütz- und Handelspunkt gehabt, der für die Expansion des Handels nach Übersee förderlich gewesen wäre, und hätte darüber hinaus auch den Spaniern schaden können. So schreibt Oliver Cromwell bereits Mitte des 16. Jahrhunderts:

„…wheither any other place be attemptable, espetially that of the towne and castle of Gibraltar, which if possest and made tenable by us, would it not be both an advantage to our trade, and an annoyance to the Spanyard, and enable us without keeping so great a fleet on that coast […] to doe the Spanyard more harme then by a fleet, and ease our own charge…”7

Somit begab sich im August 1704 eine Flotte, die sich aus alliierten englischen und holländischen Schiffen zusammensetzte, in die Bucht von Algeciras. Das militärische Kommando hatte erneut Sir George Rooke inne, der jedoch zusammen mit und auf Anweisung des Landgrafen Georg von Hessen-Darmstadt handelte. Dieser hatte ursprünglich vorgehabt, Katalonien, von dem angenommen wurde, dass es sich ebenfalls gegen den neuen König Philipp stellen würde, für den Habsburger König Karl III. zu gewinnen. Dies misslang jedoch, woraufhin er sich auf Befehl Karls III. mit Rooke verbündete, um Gibraltar zu erobern. Somit erfolgte die bevorstehende Eroberung Gibraltars nicht unter englischer Leitung, sondern unter der des Landgrafen Hessen-Darmstadt, was oftmals vergessen wird und vielen unbekannt ist.

Ebenso unbekannt war lange Zeit, dass infolgedessen nach der gelungenen Eroberung Gibraltars durch die aus Habsburgern, Engländern und Niederländern bestehende Flotte im Juli 1704 dieses nicht in den Besitz der Engländer, sondern König Karls fiel. Lange Zeit wurde angenommen, dass, als der Landgraf von Hessen- Darmstadt nach der Eroberung die Flagge Karls des III. hisste und Gibraltar zu dessen Besitz erklärte, Sir George Rooke dies nicht akzeptieren wollte und gleich darauf die habsburgerische durch die englische Flagge ersetzte. Dieser Vorgang wird heute jedoch als sehr unwahrscheinlich erachtet und ist unter dem Namen Flag Myth 8 bekannt geworden, wenngleich es sowohl auf spanischer als auch auf englischer Seite immer noch Verfechter dieser Theorie gibt. Sie gilt jedoch insofern als unplausibel, als dass Rooke selbst dieses Ereignis in seinen Aufzeichnungen nicht erwähnt. Darüber hinaus ist es eine Tatsache, dass die ersten beiden Gouverneure Gibraltars in König Karls Namen vom Landgrafen Hessen-Darmstadt ernannt wurden, was sicherlich nicht ohne die Zustimmung auf englischer Seite geschehen konnte. Die wichtigste Begründung ist jedoch wohl die, dass Karl III. 1705 von Gibraltar offiziell als König anerkannt wurde. Bei der Eroberung Gibraltars wurde die Bevölkerung, die zu diesem Zeitpunkt knapp über 4000 Bewohner zählte9, vor die Wahl gestellt, König Karl als König von Spanien anzuerkennen oder Gibraltar zu verlassen. Auch dem Heer von Gibraltar war es erlaubt, den Felsen zu verlassen. Nur 70 Bewohner entschieden sich, in Gibraltar zu bleiben, während die restliche Bevölkerung den Ort verließ, um ein paar Kilometer weiter nördlich die Stadt San Roque zu gründen. Diejenigen, die sich zum Bleiben entschlossen hatten, erkannten also, wie gesagt, die Herrschaft Karls III. an, und nicht etwa die der englischen Königin Anne, wovon in keinem Geschichtsbuch die Rede ist.

„Britain’s true capture was made, not in 1704 at all, but at some later date when the first British Governor was installed. How was that arranged? By threat, negotiation, cuop d ’ etat [sic] , fait acccompli, bribery, blackmail, trickery, concealed purchase, or by mere default of stronger claimants? [We] do not know.”10

Die Gründe, warum von spanischer und auch z. T. von englischer Seite immer noch am oben erwähnten Flag Myth fest gehalten wird, sind folgende: Spanien rechtfertigt hiermit bis heute seinen Anspruch auf die Rückgabe Gibraltars, indem es den Besitz der Engländer, den diese im Sinne des Flag Myth nicht rechtmäßig erworben, sondern im Zuge einer gemeinsamen Eroberung mit den Habsburgern und den Niederländern schließlich einfach an sich gerissen hätten, als nicht rechtmäßig darstellt. Auf der anderen Seite behaupten englische Vertreter dieser Theorie, dass Gibraltar nun gerade aufgrund dieser Eroberung ihnen gehöre und sie es nicht einfach durch letztendliche Abtretung von spanischer Seite erhalten hätten. Auf diese Problematik soll jedoch an anderer Stelle noch ausführlicher eingegangen werden.

Der Machtwechsel in Gibraltar zugunsten der Engländer begann sich abzuzeichnen, als Karl III. inösterreich zum Nachfolger des Kaisers Joseph I. wurde. Vor dem Hintergrund der balance-of- power -Politik war es nicht im Interesse der Engländer, eine mögliche Personalunion des Kaisers vonösterreich und des Königs von Spanien zu dulden. Auch Philipp V. von Spanien, der mit Unterstützung der Franzosen vergeblich die Rückeroberung Gibraltars im Zuge der zwölften Belagerung angestrebt hatte, sah seine Herrschaft immer mehr durch Karl III. gefährdet. Somit bot er schließlich an, Gibraltar und Port Mahon auf Menorca endgültig aufzugeben, wenn er im Gegenzug die Herrschaft über den Rest Spaniens behalten könne.

Zuvor allerdings hatte bereits die Dominanz der Engländer in Gibraltar weiter zugenommen. Im Jahre 1706 erklärte Queen Anne Gibraltar zum Freihafen, obwohl ihr dies rechtlich eigentlich gar nicht zustand. Hinzu kam, dass der dritte Gouverneur, der vom Landgrafen von Hessen-Darmstadt ernannt worden war, ebenfalls ein Brite war. Die Absicht Englands, sich den Felsen nach und nach einzuverleiben, wird hier immer deutlicher.

Nach der Ernennung Karls III. zum deutschen Kaiser erklärte sich England zum Frieden mit Frankreich bereit. Wie bereits oben erwähnt, wollte England einen Habsburger ebenso wenig wie einen Franzosen auf dem spanischen Thron wissen. Hinzu kam, dass infolge des plötzlichen Todes des französischen Königs und seiner beiden Nachfolger Philipp V. als möglicher Thronanwärter gesehen worden war. Somit hatten die Engländer hier eine erneute Personalunion befürchtet und von Philipp eine Entscheidung zugunsten einer der beiden Throne gefordert. Dieser entschied sich für Spanien. Zur Sicherung des Friedens mit Frankreich und Spanien sicherte Ludwig XIV. von Frankreich letztendlich im Namen seines Enkels Philipp V. von Spanien den Engländern Gibraltar und Port Mahon zu.

An dieser Stelle darf allerdings nicht vergessen werden, dass, wie oben erwähnt, an der Eroberung Gibraltars durch den Landgrafen Hessen-Darmstadt und George Rooke auch die Niederländer beteiligt gewesen waren. Diese fühlten sich infolge der Einigung über die Abtretung Gibraltars an England um ihren Anteil betrogen. Das Interesse der Engländer, die übrigen Alliierten nun von Gibraltar zu verdrängen, zeichnete sich immer deutlicher ab. Im Zuge der Friedensverhandlungen, die 1712 begannen und mit dem Vertrag von Utrecht im Jahre 1713 endeten, erklärten sich die Niederländer jedoch bereit, auf ihren Anteil an der Herrschaft über Gibraltar zu verzichten. Ein Grund hierfür wird in einer möglichen Drohung seitens der Engländer gesehen, den Niederländern bei künftigen Angriffen durch die Franzosen keine Unterstützung mehr zu bieten (vgl. Aguilera Iborra 2000: 18, sowie Levie 1983: 20).

2.5 Der Vertrag von Utrecht und seine Problematik

Am 13. Juli 1713 wurde zwischen Königin Anne von England und König Philipp V. von Spanien der Vertrag von Utrecht geschlossen. Mit diesem Vertrag fand der spanische Erbfolgekrieg sein Ende. Artikel X des Vertrages stellt die offizielle Abtretung Gibraltars an England dar11.

Nach langwierigen Verhandlungen im Vorfeld hatte man sich erhofft, nun mit dem Vertrag von Utrecht alle Streitigkeiten beseitigt und die Besitzverhältnisse über Gibraltar endgültig geklärt zu haben. Schon bald wurde jedoch deutlich, dass das genaue Gegenteil der Fall war: Aufgrund der Formulierung des Vertrags kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Spanien und England, die auf einer unterschiedlichen Auslegung der einzelnen Punkte basierten. Diese Auseinandersetzungen sollten Jahrhunderte andauern. Bis zum heutigen Tag, d. h. fast 300 Jahre nach Vertragsabschluss, ist man sich über die rechtliche Situation im Falle Gibraltars und darüber, wem die Souveränität tatsächlich zusteht, nicht einig.

Zur Verdeutlichung der Schwierigkeiten, die sich infolge des Vertrages von Utrecht ergeben haben, folgt nun Artikel X, der die Zession Gibraltars an England beinhaltet:

1. Lateinische Version (Originalversion):

Rex Catholicus pro Se, Haeredibus, et Sucessoribus suis hisce cedit Coronae Magnae Britanniae plenam integramque, Proprietatem Urbis et Arcis Gibraltar nuncupatae, una com Portu, Munotionibus, Fortalitiisque eodem pertentibus, dictamque Proprietatem habendam fruendamque dat absolute, cum Jure omnimodo in perpetuum, Sine ulla exceptione, vel Impedimento quolibectcumque. Quo vero in abusus Fraudesque in Mercimoniis quibuscumque importandis, evitentur, vult Rex Catholicus, atque intelligendum censet, ut Proprietas supranominata Magnae Britanniae cedatur, sine Jurisdictione quapiam Territoriali, et absque Communicatione aliqua aperta cum Regione circumvicina Terram versus. Quandoquidem vero Communicatio cum Ora Hispanica maritimo Itinere omni tempore nec tuta, neque aperta esse possit, eoque fiat ut Milites Praesidiarii, aliique Incolae dictae Urbis Gibraltaricae in summas adducantur angustias; Cumque Regis Catholici mens Slummodo sit, ut fraudulentae Mercium Importationes, ut praedictum est, Communiatione Terrestri impediantur, provisum igitur est, ut Commeatum, resque necessarias in usum Copiarum Praesidiarum, Incolarum, Navimque in Portu stantium pecunia numerata in Ditione Hispanica circumvicina iis in Casibus emero liceat. Sin vero deprehendantur Mercimonia per Gibraltariam, vel permutationis ad victum conquirendum, vel alio quocumque nomine advecta eadem Fisco addicentur, et querimonia ea de re habita, illi qui contra Faederis hujusco Fidem comminserint, Severe punienteu. Majestas autem Sua Britannica, rogatu Regis Chatolici [sic] consentit, convenitque, ut nec Iudaeis, neque Mauris Facultas concedatur in dicta Urbe Gibraltarica sub quocumque praetextu commorandi, aut Domicilia habendi; utque nullum Perfugium, neque receptaculum pateat Marurorum Navibus bellicis quibuscunque in Portu dictae Urbis, quo Communicatio ab Hispania ad Septam Civitatem impediatur, aut orae Hispaniae Maurorum excurxionibus infestae reddantur. Cum vero amicitiae Tractatus, et Commerciorum Libertas ac Frequentia intercedant inter Britannos, Ditionesque quasdam in ora Africana sitas, intelligendum Semper est, quod Mauris, eorumque Navigiis Mercaturae solum exercendae gratia Introitus in Portum Gibraltaricum a Subitis Britannicis denegari nequit. Promittit insuper Majestas Sua Regina Magnae Britanniae, ut Incolis praefatae Urbis Romano Catholicis, Religionis Suae liber usus indulgeatur; Quod si vero Coronae Magnae Britanniae commodum olim visum fuerit, donare, vendere, aut quoquo modo ab se alienare ditoae Urbis Gibraltaricae propietatem; Conventum hisce concordatumque est, ut prima ante alios ejus redimendae optio Coronae Hispanicae semper deferatur.12

2. Spanische Version:

El Rey Católico, por sí y por sus herederos y sucesores, cede por este Tratado a la Corona de la Gran Bretaña la plena y entera propiedad de la ciudad y castillo de Gibraltar, juntamente con su puerto, defensas y fortalezas que le pertenecen, dando dicha propiedad absolutamente para que la tenga y goce con entero derecho y para siempre, sin excepción ni impedimento alguno.

Pero, para evitar cualesquiera abusos y fraudes en la introducción de las meraderías, quiere el Rey Católico, y supone que así se ha de entender, que la dicha propiedad se ceda a la Gran Bretaña sin jurisdicción alguna territorial y sin comunicación alguna abierta con el país circunvecino por parte de tierra.

Y como la comunicación por mar con la costa de España no puede estar abierta y segura en todos los tiempos, y de aquí puede resultar que los soldados de la gusiba, la introducción fraudulenta de mercaderías por la vía de tierra se ha acordado que en estos casos se pueda comprar a dinero de contado en tierra de España circunvecina la provisión y demás cosas necesarias para el uso de las tropas del presidio, de los vecinos y de las naves surtas en el puerto.

Pero si se aprehendieran algunas mercaderías introducidas por Gibraltar, ya para permuta de víveres o ya para otro fin, se adjudicarán al fisco y presentada queja de esta contravención del presente Tratado serán castigados severamente los culpados.

Y Su Majestad Británica, a instancia del Rey Católico consiente y conviene en que no se permita por motivo alguno que judíos ni moros habiten ni tengan domicilio en la dicha ciudad de Gibraltar, ni se dé entrada ni acogida a las naves de guerra moras en el puerto de aquella Ciudad, con lo que se puede cortar la comunicaión de España a Ceuta, o ser infestadas las costas españolas por el corso de los moros. Y como hay tratados de amistad, libertad y frecuencia de comercio entre los ingleses y algunas regiones de la costa de África, ha de entenderse siempre que no se puede negar la entrada en el puerto de Gibraltar a los moros y sus naves que sólo vienen a comerciar.

Promete también Su Majestad la Reina de Gran Bretaña que a los habitantes de la dicha Ciudad de Gibraltar se les concederá el uso libre de la Religión Católica Romana.

Sin algún tiempo a la Corona de Gran Bretaña le pareciere conveniente dar, vender o enajenar de cualquier modo la propiedad de la dicha Ciudad de

of the Catholic King, only that fraudulent importations of goods should, as it is above said, be hindered by an inland communication, it is therefore provided that in such cases it may be lawful to purchase, for ready money, in the neighbouring territories of Spain, provisions and other things necessary for the use of the garrison, the inhabitants, and the ships which lie in the harbour.

But if any goods be found imported by Gibraltar, either by way of barter for purchasing provisions, or under any other pretense, the same shall be confiscated, and complaint being made thereof, those persons who have acted contrary to the faith of this treaty, shall be severly punished.

And Her Britannic Majesty, at the request of the Catholic King, does consent and agree, that no leave shall be given, under any pretense whatsoever, either to Jews or Moors, to reside or have their dwellings in the said town of Gibraltar; and that no refuge or shelter shall be allowed to any Moorish ships of war in the harbour of the said town whereby the communication between Spain and Ceuta my be obstructed, or the coasts of Spain be infected by the excursions of the Moors. But whereas treaties of friendship, and a liberty and intercourse of commerce are between the British and certain territories situated on the coast of Africa, it is always to be understood, that the British subjects cannot refuse the Moors and their ships entry into the port of Gibraltar purely upon the account of merchandising.

Her Majesty the Queen of Great Britain does further promise, that the free exercise of their religion shall be indulged to the Roman Catholic inhabitants of the aforesaid town.

And in case it shall hereafter seem meet to the Crown of Great Britain to grant, sell, or by any means to alienate therefrom the propriety of the said town

Gibraltar, se ha convendido y of Gibraltar, it is hereby agreed, and concordado por este Tratado que se dará concluded, that the preference of having a la Corona de España la primera acción the same shall always be given to the antes que a otros para redimirla.13 Crown of Spain before any others.14

3. Englische Version:

The Catholic King does hereby, for himself, his heirs and successors, yield to the Crown of Great Britain the full and entire propriety of the town an castle of Gibraltar, together with the port, fortifications, and forts there-unto belonging; and he gives up the said propriety to be held and enjoyed absolutely with all manner or right forever, without any exception or impediment whatsoever.

But that abuses and frauds may be avoided by importing any kind of goods, the Catholic King wills, and takes it to be understood, that the above named propriety be yielded to Great Britain without any territorial jurisdiction, and without any open communication by land with the country round about.

Yet, whereas the communication by sea with the coast of Spain may not at all times be safe or open, and thereby it may happen that the garrison, and other inhabitants of Gibraltar may be brought to great straits; and as it is the intention

Im Laufe der Jahrhunderte wurden fast alle Punkte des Vertrages entweder von englischer oder von spanischer Seite in Frage gestellt und neu diskutiert.

Erste Probleme ergaben sich schon früh in Hinblick auf die Dauer der Zession sowie auf die Größe des abgetretenen Gebietes. Obwohl im Vertrag eindeutig von einer Abtretung „para siempre“ die Rede ist, war man in Spanien der Auffassung, dass England früher oder später bereit sein würde, Gibraltar zurück zu geben. Dies lag wohl vor allem darin begründet, dass nach einem Regierungswechsel in England im Jahre 1714 dort zunächst die Auffassung herrschte, dass die Aufrechterhaltung Gibraltars als weit entferntem Stützpunkt in keinem Verhältnis mehr zu dessen Nutzen stehe. König George I. versprach König Philipp schließlich auch im Jahre 1721 die Rückgabe des Felsens. Da das britische Parlament sich jedoch letztendlich gegen dieses Vorhaben aussprach, wurde es wieder fallen gelassen. Spanien fühlte sich daraufhin hintergangen. Im Laufe des restlichen 18. Jahrhunderts versuchten die Spanier immer wieder, Gibraltar zurück zu erobern. Doch sowohl die 13. als auch die 14. Belagerung, die als The Great Siege - die größte und längste Belagerung Gibraltars — in die Geschichte einging, scheiterten. The Great Siege endete nach dreieinhalb Jahren am 12. März 1783 und zog keine weiteren feindlichen Eroberungsversuche mehr nach sich. Dass die Zession Gibraltars an England, wie es der Vertrag ausdrücklich beinhaltet, „para siempre“ sein sollte, wurde nun von spanischer Seite zunächst nicht mehr in Frage gestellt, sondern im Gegenteil in den folgenden Jahren immer wieder mit der erneuten Bestätigung des Vertrages von Utrecht anerkannt (dies geschah erstmals mit Unterzeichnung des Friedensvertrages von Sevilla 1729, der eine Erneuerung aller vorangegangenen Verträge und Übereinkommen zwischen Spanien und England darstellte).

Schon bald fanden die Spanier jedoch andere Gründe, die ihrer Meinung nach zur Nichtigkeit des Vertrages von Utrecht führten. Es handelt sich hier um die unrechtmäßigen Gebietserweiterungen von Seiten Englands, die bis heute einen Diskussionspunkt in der Streitfrage um Gibraltar darstellen. Die Problematik liegt hier vor allem in der Auslegung der betreffenden Passage des Artikels X begründet. Zum Streitpunkt wurde hier die Stelle „sin jurisdicción alguna territorial“. Auf spanischer Seite wurde teilweise die Meinung vertreten, dass sich diese Passage auf die Souveränität über Gibraltar selbst beziehe und nicht auf eine Souveränität über Gebiete, die über die Befestigungsanlage Gibraltars hinausgehen. Levie stellt an dieser Stelle richtig fest, dass dies jedoch keinen Sinn ergeben würde:

„Actually, to accomplish this construction requires the complete elimination of the final clauses of the first paragraph […] and the movement of territorial jurisdiction limitation from the second paragraph to the first, so that it would then read: […] the full and entire propriety of the town and castle of Gibraltar, together with the port, fortifications, and forts thereunto belonging, [but] [Einschub im Original] without any territorial jurisdicton. […] If Great Britain did not receive territorial jurisdiction over Gibraltar at Utrecht, where did this jurisdiction lodge? Certainly not with Philip from whom it had been wrested by force of Allied arms and from whom it was being detached by force of British diplomacy.”15

Es steht hier außer Frage, dass an dieser Stelle nichts anderes gemeint sein kann, als dass die Souveränität über alles besteht, was sich innerhalb der Befestigung befindet, während alles, was sich au ßerhalb befindet, eindeutig ausgeschlossen wird („sin jurisdicción alguna territorial y sin comunicación alguna abierta con el pa í s circunvecino por parte de tierra“). Eine Abtretung des Gebietes, ohne dass auch die Souveränität und somit die freie Verfügbarkeit über dieses erfolgt, ergibt in diesem Fall schlichtweg keinen Sinn. Dass auf spanischer Seite eine andere, bei genauerer Betrachtung absurde Auslegung stattfand, lässt sich eigentlich nur damit begründen, dass man hier versucht hat, auf irgendeine nur mögliche Art und Weise eine Rückforderung zu rechtfertigen.16

Dennoch ergaben sich in diesem Zusammenhang später Probleme, die tatsächlich auf Verstößen von englischer Seite gegen die vertraglichen Vereinbarungen über die Gebietssouveränität basierten. Bereits fünf Monate nach Vertragsabschluss begann England, über die vereinbarten Grenzen hinaus vorzurücken und sich zwei spanische Vorposten einzuverleiben (den sog. „Devils Tower“ und „The Mill“). Dieses Vordringen setzte sich im Laufe der Jahre immer weiter fort. Um dem entgegenzuwirken und um den Austausch und Handel mit dem restlichen Festland gemäßder im Vertrag von Utrecht getroffenen Vereinbarungen zu verhindern, errichtete Spanien 1730 eine Befestigungslinie 1500m nördlich von Gibraltar. Diese erhielt später den Namen „La Línea“. England fühlte sich daraufhin bedroht und verlangte die Überlassung eines kleinen Gebietes nördlich der Grenze, was die Spanier letztendlich bewilligten: Die Engländer durften den Bereich, der zwischen der eigentlichen Grenze und „La Línea“ lag, als Weideland nutzen. Sie entschlossen sich allerdings, dort lieber einen Friedhof zu errichten, was wiederum auf spanischer Seite auf Ablehnung stießund eine Nichtanerkennung der Gebietserweiterung nach sich zog.

Problematisch ist bis heute nicht nur, dass nach Abschluss des Vertrages von Utrecht weitere Zugeständnisse gemacht wurden, die dann entweder vertraglich nicht korrekt festgehalten oder infolge zahlreicher erneuter Ratifizierungen des Vertrages von Utrecht (wie z. B. mit dem oben erwähnten Friedensvertrag von Sevilla oder auch dem Friedensvertrag von Paris im Jahre 1763) eigentlich hätten nichtig werden müssen. Schwierig ist an dieser Stelle auch die Definition des Ausmaßes des jeweils zugestandenen zusätzlichen Gebietes: Zu Zeiten des Utrechter Vertragsschlusses und auch noch einige Zeit danach wurden Entfernungen in Kanonenschüssen gemessen („cannon shots“17 bzw. „tiros de cañón“18 ). So verlangte England beispielsweise beim Bau der Befestigungslinie „La Línea“ durch die Spanier Land von einer Kanonenschussweite (s. Hofer 1996: 6), ebenso wie sie vor Abschluss des Vertrages von Utrecht bereits „an extent of ground, of two cannon shot round Gibraltar“19 gefordert hatten (dies allerdings vergeblich). Bei späteren Auseinandersetzungen ging es stets auch darum, wie genau derartige Entfernungen im Nachhinein bemessen werden konnten. Natürlich versuchten hier beide Seiten immer wieder, diese Definitionen zu ihren Gunsten ausfallen zu lassen.20

Ein Vertragspunkt, dessen Einhaltung die Spanier wiederum mit weniger Strenge einforderten bzw. dessen Verletzung in ihren Augen nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führte, war das Verbot, Mauren und Juden in Gibraltar siedeln zu lassen. Die Juden wurden zwar 1713 aus Gibraltar vertrieben, viele von ihnen kehrten jedoch 1721 wieder zurück, als Großbritannien mit Marokko, wohin viele Juden geflohen waren, einen Vertrag schloss, der deren Wiederansiedlung zuließ. Somit gab es in Gibraltar fast immer einen Anteil an jüdischen Bewohnern, wenngleich sie zunächst nicht offiziell dort leben durften, also beispielsweise in den Volkszählungen unterschlagen wurden. Denn von spanischer Seite hatte es keine explizite Zustimmung zur Wiederansiedlung der Juden gegeben. Ähnlich verhielt es sich mit den Mauren. Dass Spanien zu späterer Zeit nicht mehr auf dem Verbot der Ansiedlung von Juden ebenso wie Mauren bestand, wird meist damit erklärt, dass dieses Verbot irgendwann nicht mehr als zeitgemäßund somit als nicht mehr durchsetzungsfähig erachtet wurde:

„[…] it is believed that, willingly or not, Spain would today admit that these provisions [by which the British agreed not to permit Jews and Moors to reside in Gibraltar], too, are anachronistic; and while it has taken exception to the fact that since Spanish workers have been replaced by Moroccans (“Moors”) [Einschub im Original], the Spanish complaint is not based on this as a violation of the provisions of Article X of the Treaty of Utrecht […].”21

Ein weiteres Problem stellte im Laufe der Zeit der letzte Abschnitt des Artikels X dar, der die Regelung im Falle einer Veräußerung Gibraltars von Seiten Großbritanniens beinhaltet. In dieser Situation soll Spanien stets das Vorrecht haben („[…] que se dará a la Corona de España la primera acción antes que a otros para redimirla.”). Zum Diskussionspunkt wurde diese Regelung erstmals im Jahre 1830, als Großbritannien Gibraltar zu einer Kronkolonie machte und somit ein Übergang von einer militärischen zu einer zivilen Verwaltung stattfand. Spanien protestierte zwar nicht offiziell dagegen, jedoch war es der Ansicht, dass ihm zunächst das Vorkaufsrecht hätte eingeräumt werden müssen. Diese Auffassung ist jedoch insofern unbegründet, als Großbritannien ja Gibraltar nicht veräußert („dar, vender o enajenar de cualquier modo“), sondern nur dessen verwaltungsrechtlichen Status geändert hatte, ohne jedoch die Herrschaft über den Felsen aufzugeben.

Schwieriger verhält es sich in diesem Zusammenhang mit der späteren Forderung einiger Bewohner Gibraltars, die eine vollständige Unabhängigkeit forderten bzw. fordern. Denn hier würde es sich um eine Entkolonialisierung handeln und somit um eine Abgabe der Herrschaft über Gibraltar von Seiten der Engländer (vgl. Levie 1983: 41, sowie Aguilera Iborra 2000: 47-52). Auf diese komplexe Problematik soll jedoch später ausführlicher im Zusammenhang mit der Darstellung der heutigen politischen Lage sowie der rechtlichen Situation eingegangen werden.

2.6 Gibraltar unter britischer Herrschaft

Nachdem die letzte große Belagerung (The Great Siege) durch die Spanier misslungen war, wurde 1783 im Vertrag von Versailles die britische Herrschaft über Gibraltar erneut anerkannt. Gleichzeitig sah der Vertrag die Abtretung Menorcas, das mit dem Vertrag von Utrecht ebenfalls vollständig an die Engländer zediert worden war (und nicht nur, wie ursprünglich gefordert, Port Mahon), sowie Floridas an Spanien vor.

Während der napoleonischen Kriege (1808-1814) stellte Gibraltar einen bedeutenden Stütz- und Versorgungspunkt für die spanischen Truppen, die sich mit England verbündet hatten, dar. Zu dieser Zeit kam es auch, wohl aufgrund dieser Verbündung, zu keinen weiteren spanischen Forderungen nach einer Rückgabe Gibraltars. Dies bedeutete jedoch nicht, dass Spanien mit dem Vorgehen der Engländer in Gibraltar in jeder Hinsicht einverstanden gewesen wäre. Denn diese nutzten, wie bereits oben erwähnt, jede Gelegenheit, um die Grenze nach Norden hin zu erweitern. Zwischen 1810 und 1854 brachen in Gibraltar mehrfach Seuchen und Epidemien aus, die die Engländer dazu veranlassten, Spanien um die Errichtung von Quarantänelagern in der neutralen Zone auf der Landenge zwischen Gibraltar und Spanien zu bitten. Dies wurde ihnen bewilligt, jedoch zogen die Engländer nie wieder, wie eigentlich vereinbart, aus diesem Gebiet ab. Ebenso verhielt es sich mit der Souveränität über die Gewässer: Obwohl in Artikel X des Vertrages von Utrecht ausschließlich von einer Abtretung des Hafens die Rede ist („juntamente con su puerto“), forderten die Engländer im Laufe der Jahrzehnte immer wieder die Hoheit über die Gewässer rund um Gibraltar ein - dies allerdings zu Unrecht, wie Artikel X zu entnehmen ist.22

Diese Konflikte um die unrechtmäßigen Gebietserweiterungen und -einforderungen seitens der Engländer wurden nie vollständig gelöst. Während England immer wieder versuchte, die Grenzen Gibraltars sowohl zu Land als auch zu Wasser und später auch in Bezug auf den Luftraum zu erweitern, hielt Spanien sich hier klar an den Utrechter Vertrag:

„En éste [el Tratado de Utrecht] no se fijan límites a la fortaleza gibraltareña, porque esos límites eran y son las propias murallas del Castillo, cortadas casi a pico sobre el istmo arenoso que une al Peñón con el resto de España [...]. Las autoridades británicas de la Plaza, por un lado, y el Gobierno de Londres, por otro, saben desde el primer momento dónde termina físicamente lo que España ha cedido.”23

Nach der bereits erwähnten Ernennung Gibraltars zur Kronkolonie im Jahre 1830, die zunächst erneut zu Disputen zwischen Spaniern und Engländern führte, verlief der Rest des 19. Jahrhunderts für Gibraltar eher ruhig. Durch die Eröffnung des Suez-Kanals 1869 gewann Gibraltar weiter an Bedeutung, da es nun ein noch wichtigerer Versorgungs- und Anlegeplatz für Schiffe wurde, die die Meerenge passierten. Doch nicht nur hierdurch begann Gibraltar weiter zu florieren, sondern auch durch den damit einhergehenden beginnenden Schmuggelhandel, der bis ins 20. Jahrhundert ein Problem darstellen sollte. Durch die zunehmende Attraktivität Gibraltars wuchs auch die Bevölkerung weiter, die noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch die oben erwähnten Epidemien stark dezimiert worden war. Bereits im Jahre 1814 betrug die Einwohnerzahl 10.100 (s. Aguilera Iborra 2000: 22). Auch am Problem des Schmuggelhandels gaben die Spanier, die von sich selbst behaupteten, diese Gefahr schon beim Utrechter Vertragsschluss gesehen zu haben, der Politik Großbritanniens die Schuld:

„[...] la raíz del problema reside en otro lado. El inglés, el gibraltareño o el español del Campo de Gibraltar que se dedican a contrabandear, merecen menos acusaciones que la política deliberada que hizo y continúa haciendo de Gibraltar un terreno propicio para el contrabando; política que [...] está en abierta contradicción con el Artículo X del Tratado de Utrecht, donde los negociadores españoles, temiendo lo that it was inevitable that it would be a source of conflict - and such it has proven to be.” S. hierzu auch Libro Rojo (1966): 43-44. que iba a ocurrir, tuvieron buen cuidado de evitar que surgiera este comercio ilegal.”24

Im Jahre 1908 teilte England Spanien mit, dass es an seiner Grenze der neutralen Zone einen Zaun errichten wolle. Als der Bau dann begann und sich heraus stellte, dass England sich erneut Land einverleibt hatte, indem es den Zaun 550m nördlich der britischen Grenze25 baute, begann Spanien erneut zu protestieren, dies jedoch wieder einmal vergeblich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 Die Stufen der unrechtmäßigen

Gebietserweiterungen Großbritanniens zwischen 1713 und 1908 [aus: Libro Rojo (1966): 45]

[...]


1 Navarro, Tomás (1962-1973): Atlas ling üí stico de la Pen í nsula Ib é rica 1, Madrid: Verlag?

2 vgl. Der Brockhaus von A-Z in drei Bänden (2000), Augsburg: Weltbild Verlag (Band 1, Stichwort Gibraltar, 566);

3 vgl. Shields, Graham J. (1987): Gibraltar. Oxford: Clio Press Ltd. xi (Introduction).

4 Levie; Howard S. (1983): The Status of Gibraltar. Boulder, Colorado: Westview Press. 3.

5 s. Vallejo, Tito (2003): Yanito Dictionary, Gibraltar: Panorama Publishing. 3.

6 Stewart, John D. (1967): Gibraltar - the Keystone. Plymouth: John Murray Publishing. 82 [Leider hatte ich keinen Zugang zum spanischen Originaltext der Verfügung Isabellas I.].

7 zitiert nach: Levie (1983): 10.

8 vgl. Levie (1983): 12-13; Stewart (1967): 91-95; Hills (1974): 475-477.

9 Sowohl Aguilera Iborra als auch Levie und Hofer nennen hier die gleichen Zahlen, nur das sog. Libro Rojo [Ministro de Asuntos Exteriores (eds.) (1966): Documentos sobre Gibraltar. Un Libro Rojo sobre Gibraltar. Presentados a las Cortes Espa ñ olas por el Ministro de Asuntos Exteriores. 5. Auflage, Madrid] nennt eine höhere Bevölkerungszahl von 5000 Einwohnern (vgl.S.13).

10 Stewart (1967): 93.

11 Merkwürdig erscheint an dieser Stelle, dass an den Friedensverhandlungen nicht auch Karl III. beteiligt war, der ja der eigentliche „Eigentümer“ Gibraltars war. Die herangezogenen Quellen geben hierüber keine Auskunft. Nur Hofer (1996) erwähnt die Merkwürdigkeit dieser Tatsache (vgl. S.4). Somit wird der Eindruck erweckt, dass England weiterhin rücksichtslos die Einverleibung Gibraltars verfolgte, die schließlich durch den Vertrag von Utrecht rechtmäßig wurde, wobei dann das Recht Karls III. auf Gibraltar durch Eroberung unberücksichtig gelassen worden wäre. Andererseits scheint dieser sich gegen die Schließung des Vertrages nicht aufgelehnt zu haben.

12 Libro Rojo (1966): 159-160.

13 Libro Rojo (1966): 160-161.

14 Libro Rojo (1966): 161-162.

15 Levie (1983): 32-33.

16 Auch Kramer bemerkt an dieser Stelle: „But even if there is no possibility to deny the legal validity of the cession of Gibraltar to Britain, it must always be borne in mind that a treaty is one thing and political intentions are another“ (s. Kramer 1986: 13).

17 vgl. Hofer (1996): 6, sowie Levie (1983): 21, 89.

18 vgl. Libro Rojo (1966): 170.

19 Levie (1983) : 21, 37.

20 Natürlich muss man im Nachhinein von den Gegebenheiten der jeweiligen Zeit, also Anfang des 18. Jahrhunderts, ausgehen: „But sovereignity is not an ever- increasing matter which becomes more and more extensive as new technical knowledge permits the increase in the range of artillery. If it is applicable at all, the range of Gibraltar’s guns which must be considered is that of 1713.” (Levie 1983: 89). Ein Kanonenschuss betrug zu dieser Zeit etwa 600m. Eine hundertprozentige Genauigkeit wie bei ‚üblicheren’ Maßeinheiten ist hier allerdings natürlich nicht möglich.

21 Levie (1983): 40.

22 vgl. Levie (1983): 84: „[…] Article X of the Treaty of Utrecht, in defining the cession of Gibraltar, also included the term ‘the port’, and nothing more. It is obvious that this was another area of the Treaty which was so inadequately drafted

23 Libro Rojo (1966): 26.

24 Libro Rojo (1966): 47.

25 vgl. Aguilera Iborra (2000): 22.

Ende der Leseprobe aus 116 Seiten

Details

Titel
Untersuchungen zur externen Sprachgeschichte und gegenwärtigen Situation des Spanischen und Englischen in Gibraltar
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Fachbereich für angewandte Sprach- und Kulturwissenschaften)
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
116
Katalognummer
V32622
ISBN (eBook)
9783638332965
Dateigröße
1608 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Diplomarbeit befasst sich im ersten Teil mit der Geschichte Gibraltars von der Antike bis zur Gegenwart und beleuchtet ebenfalls die Problematik der Konfliktlösung hinsichtlich der Herrschaft über Gibraltar, die seit 1713 in den Händen Großbritanniens liegt. Der zweite Teil widmet sich der Sprachkontaktsituation in Gibraltar, die zur Entstehung einer "Mischsprache" aus Spanisch und Englisch, dem Yanito, geführt hat, dessen Wortschatz und Gebrauch im letzten Teil eingehend analysiert werden.
Schlagworte
Untersuchungen, Sprachgeschichte, Situation, Spanischen, Englischen, Gibraltar
Arbeit zitieren
Britta Fillinger (Autor:in), 2004, Untersuchungen zur externen Sprachgeschichte und gegenwärtigen Situation des Spanischen und Englischen in Gibraltar, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32622

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