Das Modell der allgemeinen Wehrpflicht im Wandel der Zeiten- ein sachlich noch gerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte eines Staatsbürgers


Term Paper, 2004

54 Pages, Grade: 13 von 15


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Allgemeines zur Wehrpflicht
2.1 Definition
2.2 Sicherheits- und außenpolitische Ausgangslage
2.3 Zweck der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht
2.4 Grundrechtseinschränkungen durch die Wehrpflicht
2.5 Recht auf Kriegsdienstverweigerung

3. Gebot der Wehrgerechtigkeit
3.1 Vergleich der zum Dienst herangezogenen und nicht zu einem Dienst herangezogenen Gruppen
3.2 Vergleichsgruppe der nicht zu einem Dienst herangezogenen Wehrpflichtigen
3.2.1 Wehrdienstunfähigkeit
3.2.2 Ausschluss vom Wehrdienst
3.2.3 Befreiung
3.2.4 Zurückstellung vom Wehrdienst
3.2.5 Unabkömmlichkeitsstellung
3.2.6 Zivil- oder Katastrophenschutz
3.2.7 Vollzugsdienste der Polizei und des BGS
3.2.8 Entwicklungsdienst
3.2.9 Weitere Ursachen für die Nichtheranziehung zu einem Dienst
3.2.10 Administrative Wehrdienstausnahmen
3.3 Vergleichsgruppe der dienstleistenden Wehrpflichtigen
3.3.1 Zivildienstleistende
3.3.2 Wehrdienstleistende
3.3.3 Unterschiede zwischen Wehrdienst und Zivildienst
3.4 Vergleichsbilanz

4. Verhältnismäßigkeit und sachliche Rechtfertigung
4.1 Verteidigungs- und sicherheitspolitische Gründe
4.2 Bündnispolitische Aspekte
4.3 Gesellschaftspolitische Argumente
4.4 Wirtschafts- und finanzpolitische Argumente
4.5 Ergebnis

5. Fazit

Anlagen

Literaturverzeichnis

Dienstliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Durch die zunehmende Anzahl von Kriegsdienstverweigerern und die veränderte sicherheitspolitische Lage kam es in letzter Zeit zu einer heftigen Diskussion um die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland. Nicht zuletzt durch die Entscheidung des französischen Staatspräsidenten Chirac, seine Streitkräfte in eine Berufsarmee umzuwandeln, wird die Wehrpflicht auch von der deutschen Bevölkerung zunehmend in Frage gestellt.

Das Ziel dieser Hausarbeit besteht vordergründig in der Untersuchung, inwieweit das Bestehen der allgemeinen Wehrpflicht in der heutigen Zeit noch sachlich gerechtfertigt werden kann. Im allgemeinen Teil der Arbeit soll erläutert werden, welche verfassungsrechtlichen Grundlagen hierfür eine Rolle spielen und inwiefern durch diese Pflicht ein Eingriff in die Grundrechte des Staatsbürgers stattfindet. Als ein sehr wichtiger Aspekt für die sachliche Rechtfertigung der Wehrpflicht stellt sich das Gebot der Wehrgerechtigkeit heraus. Einen großen Schwerpunkt dieser Arbeit bildet daher die Überprüfung, inwiefern dieses von allen Seiten der Gesellschaft geforderte Gebot heute noch eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollen die beiden Gruppen der dienenden und nichtdienenden Wehrpflichtigen unter der Berücksichtigung aller bestehenden Wehrdienstausnahmen miteinander verglichen werden. Das Zahlenmaterial in der Anlage der Arbeit stellt eine wichtige Grundlage für diesen Vergleich dar.

Der letzte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit den Argumenten, die für die sachliche Rechtfertigung der Wehrpflicht eine besondere Rolle spielen. Diese Argumente sollen kritisch betrachtet und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Außerdem soll im Verlaufe der Behandlung dieser Thematik eine Stellungnahme zu den in der Literatur veröffentlichten Ansichten und zu den Auffassungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgegeben werden. Die rechtlichen Grundlagen für die Ausarbeitung des Themas bilden insbesondere das Grundgesetz und das Wehrpflichtgesetz.

2. Allgemeines zur Wehrpflicht

Um das Modell der allgemeinen Wehrpflicht näher betrachten zu können, sollen zunächst die grundlegenden Sachverhalte dieser Thematik angesprochen werden.

2.1 Definition

Die Wehrpflicht gehört zu den wenigen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten eines Staatsbürgers.[1] Sie beruht auf der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 12 a Abs. 1 GG, nach welcher die männlichen Staatsangehörigen vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverbund verpflichtet werden können. Durch diese Verfassungsnorm wird dem Gesetzgeber die Ermächtigung erteilt, die Wehrpflicht auf der Grundlage des pflichtmäßigen Ermessens gesetzlich zu regeln. Schon an der Einordnung unter dem Art. 12 GG lässt sich erkennen, dass es sich hierbei um eine eindeutige Einschränkung des Grundrechtes auf Berufsfreiheit zum Zwecke der Verteidigung handelt.[2]

Der Inhalt der allgemeinen Wehrpflicht besteht also vorwiegend in der Verpflichtung deutscher Männer zum Ableisten des Wehrdienstes in der Eigenschaft des Soldaten und zum Absolvieren einer dafür erforderlichen Ausbildung. Dementsprechend wird sie von der höchstrichterlichen Rechsprechung[3] auch als eine primäre Dienstpflicht bezeichnet. Eine Einstufung der Wehrpflicht als Grundpflicht begründet das BVerfG dadurch, dass der Staat, der die Menschenwürde, das Leben, die Freiheit und das Eigentum als Grundrechte anerkennt und schützt, einer solchen verfassungsrechtlichen Schutzverpflichtung gegenüber seinen Bürgern nur mit Hilfe eben dieser Bürger und ihrem Eintreten für den Bestand der BRD nachkommen kann.[4]

Kurz formuliert lässt sich sagen, dass der Staat diese Pflicht als Gegenleistung für die Gewähr von Freiheit und Schutz einfordert. Die durch Art. 12 a Abs. 1 GG eingeräumte Möglichkeit, die Wehrpflicht gesetzlich zu regeln, hat der Gesetzgeber durch die Einführung des Wehrpflichtgesetzes wahrgenommen.

2.2 Sicherheits- und außenpolitische Ausgangslage

Als am 01. April 1957 die ersten Wehrpflichtigen in die Bundeswehr einberufen wurden,[5] ging es vor allen Dingen darum, möglichst schnell ein Massenheer mit einer Truppenstärke von 500.000 Mann zu rekrutieren. Der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer kam mit dieser Maßnahme den Forderungen der westalliierten Siegermächte nach, im Gegenzug für die Aufnahme der Bundesrepublik in die NATO und die Erlangung eines gewissen Maßes an Souveränität eine Streitkraft in dieser Größenordnung aufzustellen.[6] Die beabsichtigte und der NATO zugesicherte Truppenstärke konnte natürlich nur mit Hilfe der Wehrpflicht innerhalb eines kurzen Zeitraumes realisiert werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem überhasteten Aufbau der Bundeswehr als eine zwangsläufige Folge der Grundsatzentscheidungen der jungen Bundesrepublik für Wiederbewaffnung und Westintegration.[7] Das Ziel bei der Aufstellung dieser Streitkraft bestand hauptsächlich darin, als Bündnispartner in der NATO einen entsprechenden Wehrbeitrag zu leisten und die Verteidigung des eigenen Landes nach außen hin zu gewährleisten.

Der in der Nachkriegszeit entstandene Ost – West – Konflikt führte dazu, dass sich zwei mächtige Militärbündnisse gebildet hatten: eine Westallianz in Form der NATO und das Bündnis der Sowjetunion und seiner Partnerstaaten in Form des Warschauer Paktes. Durch ein starkes Wettrüsten beider Bündnisse standen sich bereits Mitte der 80er Jahre in Europa rund 2,4 Millionen Soldaten der NATO und rund 3,8 Millionen des Warschauer Paktes gegenüber.[8] Durch die Integration der DDR in den Warschauer Pakt verlief die Grenze dieser beiden gigantischen Bündnisse mitten durch Europa und zwar zwischen der BRD und der DDR. Vergegenwärtigt man sich die Fülle des politischen Explosionsstoffes durch das Vorhandensein zweier starker konkurrierender Systeme und der damit verbundenen gegensätzlichen politischen Vorstellung zwischen den beiden gebildeten Lagern, so kann man durchaus von einer realen Bedrohung aus dem Osten sprechen, die für die BRD allein schon wegen seiner geographischen Lage am größten war.

Die Wehrpflicht konnte vor diesem Hintergrund zu Recht als eine Pflicht zur Wehr, also zur Landesverteidigung bezeichnet werden. Ausgehend von der Aussage des früheren Bundespräsidenten Theodor Heuss der die Wehrpflicht als ein „legitimes Kind der Demokratie“[9] bezeichnete, kann man anhand des sicherheitspolitischen Hintergrundes sehr wohl sagen, dass es sich hierbei um ein legitimes Kind handelte, aber wohl eher als das des Kalten Krieges.

2.3 Zweck der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht

An dieser Stelle soll ein Blick in die Geschichte der Wehrgesetzgebung des Grundgesetzes verdeutlichen, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Deutschland anstrebte. Zunächst lässt sich feststellen, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 73 Nr. 1 GG im März 1954 auf die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an erweitert wurde.[10] Im Zuge der zweiten Wehrergänzung des Grundgesetzes fügte der Bundestag (genau zwei Jahre später) im März 1956 die noch heute gültige Bestimmung des Art. 87 a GG in das Grundgesetz ein, nach welcher der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt. Im gleichen Jahr wurde dann schließlich das Wehrpflichtgesetz als eigenständige gesetzliche Regelung für die Handhabung der Wehrpflicht auf den Weg gebracht.

Nachdem bereits im April 1957 die ersten jungen Männer zur Wehrpflicht herangezogen wurden, kam es erst 1968 zu einer Ergänzung des Grundgesetzes durch Art. 12 a GG, wonach Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr u. a. zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden können. Diese Formulierung befand sich bis dahin noch in Art. 73 Nr. 1 GG. Es lässt sich also feststellen, dass der Gesetzgeber kurz vor der Einführung des Wehrpflichtgesetzes in Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht hat, worum es ihm bei der Aufstellung von Streitkräften ging: um die Verteidigung der Bundesrepublik.[11] Somit wurde die Aufgabe der Streitkräfte in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Friedensgebot nach Art. 26 GG grundsätzlich auf die Verteidigung begrenzt.[12]

Nach der Legaldefinition des Art. 115 a Abs. 1 Satz 1 GG geht man bei den Begriffen der Verteidigung davon aus, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Die entstehungsgeschichtlichen Daten und der Wortlaut des Grundgesetzes rechtfertigen also den Schluss, dass die Wehrpflicht zu dem alleinigen Zweck eingeführt wurde, das Territorium der Bundesrepublik Deutschland und seine Staatsbürger gegen eine Bedrohung oder einen Angriff von außen zu verteidigen.

2.4 Grundrechtseinschränkungen durch die Wehrpflicht

An dieser Stelle soll überprüft werden, inwieweit die Grundrechte eines Staatsbürgers durch die allgemeine Wehrpflicht eingeschränkt werden. Aus der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Gesetzgebers zur Regelung der Wehrpflicht in Art. 12 a GG lässt sich wie bereits festgestellt erkennen, dass durch diese Pflicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG tangiert wird. Dieses Grundrecht beinhaltet die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes sowie der Ausbildungsstätte. Der Schutzbereich dieses Grundrechtes wird insofern berührt, als dass der Wehrpflichtige für die Zeit seiner Dienstpflicht seiner ursprünglichen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachkommen kann oder an dem sofortigen Beginn einer von ihm gewählten Ausbildung gehindert wird. Die beruflichen Möglichkeiten des Wehrpflichtigen werden zudem nicht nur für die Dauer der Wehrpflicht beschnitten, sondern auch über diese Unterbrechung hinaus, da hierdurch auch die Berufs- und Lebensplanung für die anschließende Zeit in Mitleidenschaft gezogen wird.[13] Ferner wird der Wehrpflichtige durch die Anordnung per Befehl regelrecht gezwungen, bestimmte Tätigkeiten auszuüben, die im weitesten Sinne zum Wehrdienst gehören. Durch das sehr weit gefasste Tätigkeitsfeld umfasst diese Pflicht neben dem Wehrdienst auch die Ausführung aller Aufgaben und Arbeiten, die innerhalb eines militärischen Verbandes anfallen. Der zu verrichtende Dienst stellt somit eindeutig eine Ausnahme vom Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 12 Abs. 2 GG dar.[14]

Da die Berufsfreiheit als Ausprägung des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG angesehen wird, erfährt somit auch dieses Grundrecht eine Beschränkung durch die Wehrpflicht.[15] Die Beschränkung dieses Grundrechtes erfolgt durch die Regelungen des Wehrpflichtgesetzes, welches einen Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG darstellt.[16]

Nach Art. 17 a Abs. 1 GG können die Gesetze über den Wehrdienst bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit solcher Dienste das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und das Petitionsrecht nach Art. 17 GG eingeschränkt werden, wobei das Petitionsrecht nur im Falle der gemeinschaftlichen Wahrnehmung beschränkt werden kann. Nach Art. 17 a Abs. 2 GG können Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit aus Art. 11 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingeschränkt werden.

Eine Einschränkung nach Art. 17 a GG kann also allein durch formelles Gesetz oder auf Grund eines solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung erfolgen.[17] Konkretisiert wird diese Regelung durch § 51 WpflG, wonach die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes beschränkt werden. Durch die Regelung des § 51 WpflG wird dieses Gesetz dem Grundsatz der Benennung der eingeschränkten Grundrechte nach Art. 19 Abs. 1 GG gerecht.[18] Böttcher äußerte in diesem Zusammenhang, dass es kaum einen größeren Eingriff in die Grundrechte junger Männer gebe als durch die Wehrpflicht.[19] Diese Meinung lässt sich durchaus nachvollziehen, wenn man bedenkt, dass der vom Staat in Pflicht genommene Bürger seine Lebensgestaltung, seinen Beruf und seinen Wohnsitz für die Zeit des zu leistenden Dienstes nicht mehr selbst bestimmen kann, sondern in dieser Hinsicht einem gewissen Zwang ausgesetzt wird.

Schon der frühere Bundespräsident Roman Herzog wies in einer Rede auf der 35. Kommandeurstagung der Bundeswehr am 15.11.1995 in München darauf hin, dass die Wehrpflicht ein tiefer Eingriff in die individuelle Freiheit des jungen Bürgers sei und in einem demokratischen Rechtsstaat lediglich gefordert werden könne, sofern es die äußere Sicherheit des Staates wirklich gebietet.[20]

Böttcher machte diesbezüglich sogar geltend, dass durch die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen die höchsten Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG zur Disposition stehen und begründet dies dadurch, dass sich dieser auf Befehl dafür bereit zu halten habe, zu töten und getötet zu werden.[21] In der Literatur[22] und in der Rechtsprechung[23] wird zum Teil auch die Auffassung vertreten, dass die Wehrpflicht einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz von Ehe und Familie bedeutet.

Im Ergebnis lässt sich also feststellen, dass die in Art. 12 a GG verankerte Wehrpflicht eindeutig verschiedene Grundrechtseinschränkungen für den Betroffenen bedeutet und der so genannte junge Staatsbürger in Uniform nicht den vollen Grundrechtsschutz genießt. Das aus dieser Pflicht resultierende besondere Gewaltverhältnis erfasst den zum Dienst in den Streitkräften oder zum Ersatzdienst Verpflichtenden mit einer Intensität, die nur noch durch das besondere Gewaltverhältnis der Gefangenen und Sicherungsverwahrten übertroffen wird.[24]

2.5 Recht auf Kriegsdienstverweigerung

Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das damit zum Ausdruck gebrachte Recht auf Kriegsdienstverweigerung stellt ein echtes Grundrecht dar und bezieht sich auf den mit dem Kriegsdienst verbundenen Zwang zu Töten.[25] Dieses Grundrecht bildet damit einen Sonderfall der in Art. 4 Abs. 1 GG enthaltenen Glaubens- und Gewissensfreiheit.[26]

Unter dem Kriegsdienst mit der Waffe versteht man nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur den Dienst mit der Waffe im Krieg, sondern auch die Ausbildung an der Waffe im Frieden.[27] Da der Grundwehrdienst im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht eine Ausbildung an der Waffe im Frieden beinhaltet, fällt dieser eindeutig unter den Begriff des Kriegsdienstes mit der Waffe. Demzufolge besteht für den Wehrpflichtigen das Recht auf die Verweigerung des Grundwehrdienstes, sofern er glaubhaft darlegen kann, dass ein solcher Kriegsdienst mit der Waffe gegen sein Gewissen verstößt und er diesen nur unter schwerer seelischer Not ableisten könne.

Eine Voraussetzung für das Wirksamwerden des Rechtes zur Kriegsdienstverweigerung stellt die rechtsfähige Anerkennung des Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer durch einen unanfechtbar gewordenen Anerkennungsbescheid dar.[28] Zur Anerkennung stellt der Wehrpflichtige beim Bundesamt für den Zivildienst einen Antrag, über den im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens entschieden wird. Das Anerkennungsverfahren soll im Hinblick auf die Wehrgerechtigkeit zu einem späteren Zeitpunkt näher erläutert werden.

Nach Art. 12 a Abs. 2 GG kann derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die daraus resultierende Ersatzdienstpflicht steht in einem engen Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Bei einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer tritt also der Ersatzdienst an die Stelle der Wehrpflicht. Hierbei muss angesichts des inzwischen massenhaften Gebrauchs des Kriegsdienstverweigerungsrechts deutlich darauf hingewiesen werden, dass ein solcher Ersatzdienst lediglich den Charakter einer Sekundärverpflichtung besitzt.[29] Dieses Regel– Ausnahme– Verhältnis kann leicht aus dem Blickfeld geraten– nämlich dann wenn mehr Wehrpflichtige den Ersatzdienst antreten als den für den Regelfall vorgesehenen Wehrdienst. Auch die Kann– Bestimmung in Art. 12 a Abs. 2 GG verleitet zu Missverständnissen, da der Gesetzgeber zur Einrichtung des Zivildienstes verpflichtet ist. Diese Pflicht ergibt sich schon allein daraus, dass eine solche Privilegierung der Kriegsdienstverweigerer[30] nicht mit dem Gebot der Wehrgerechtigkeit und Lastengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre und eine offensichtliche Ungleichbehandlung hervorgerufen würde. Daher wurde in § 1 KDVG vom Gesetzgeber festgelegt, dass ein Kriegsdienstverweigerer statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Art. 12 a Abs. 2 GG zu leisten hat. In dieser einfachgesetzlichen Regelung ist von einer Kann- Bestimmung keine Rede mehr- es handelt sich hierbei nämlich um eine gebundene Norm, die dem Rechtsanwender keinen Ermessenspielraum einräumt.

Für die Verweigerung des Zivildienstes bietet diese Vorschrift gerade unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit keine Rechtsgrundlage. Derjenige, dessen Gewissen die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht in Form der Wehrpflicht verbietet, soll von diesem Gewissenszwang befreit und nicht begünstigt werden.[31] Lediglich § 15 a ZDG sieht die Möglichkeit vor, innerhalb eines freien Arbeitsverhältnisses von noch längerer Dauer (1 Jahr mehr als der Zivildienst) tätig zu werden.

Der zivile Ersatzdienst beinhaltet Aufgaben im sozialen Bereich und in den Bereichen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die vorrangig dem Allgemeinwohl dienen sollen.[32]

3. Gebot der Wehrgerechtigkeit

Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Der hierin zum Ausdruck gebrachte Gleichheitssatz enthält ein Grundrecht des Einzelnen und damit auch ein subjektives Recht. Diese gesetzliche Regelung bildet einen in allen Bereichen geltenden Verfassungsgrundsatz und soll die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten darstellen.[33] Das Bundesverfassungsgericht leitet in seiner Entscheidung[34] aus Art. 3 Abs. 1 GG ein allgemeines Willkürverbot ab. In einer weiteren Entscheidung betont das Gericht, dass die allgemeine Wehrpflicht Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedanken sei und unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG stehe.[35] In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass die Wehrgerechtigkeit aus dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit folgt. Folglich bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung im Wehrrecht nicht nur, dass der Einzelne keine Wahlmöglichkeit besitzt, ob er überhaupt einen Dienst leistet oder nicht, sondern auch, dass sowohl die Kreiswehrersatzämter als auch das Bundesamt für den Zivildienst nicht willkürlich entscheiden dürfen, wer von den Dienstpflichtigen zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen bzw. einberufen wird.[36] Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegen beide Institutionen der Verpflichtung, Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige gleichmäßig heranzuziehen.[37]

Zum Begriff der Wehrgerechtigkeit existieren verschiedene Auffassungen. Die Gerichte, allen voran das Bundesverwaltungsgericht, sehen die Wehrgerechtigkeit immer nur dann als gewährleistet an, wenn Ausnahmen vom Wehrdienst nur nach den Voraussetzungen der §§ 9ff WpflG gewährt werden, wobei die Erweiterung der Ausnahmetatbestände lediglich dem Gesetzgeber zustehen soll.[38] Diese Auffassung stützt sich auf das Rechtsstaatsprinzip und hebt in diesem Zusammenhang das Gewaltenteilungsprinzip nach Art. 20 Abs. 2 GG hervor. Außerdem wird bei dieser Ansicht die Bindung von Exekutive und Legislative an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG in besonderem Maße hervorgehoben. Außerdem hat des Bundesverwaltungsgericht Analogien in Form von administrativen Wehrdienstausnahmen ausdrücklich missbilligt und den Gesetzgeber aufgefordert, bei einer andauernden Abnahme des Bedarfs der Bundeswehr an Wehrpflichtigen die Wehrdienstausnahmen im Hinblick auf die Wehrgerechtigkeit neu zu regeln.[39]

Einen deutlichen Gegensatz zu dieser Auffassung bildet die Definition der Politik, nach der die Wehrgerechtigkeit dann realisiert wäre, wenn möglichst alle wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen zum Wehrdienst oder zum Ersatzdienst herangezogen werden, soweit sie nicht aus gesetzlichen oder administrativen Gründen vom Wehrdienst befreit sind.[40] Diese Definition erscheint äußerst problematisch, da das Einbringen von administrativen Gründen für eine Wehrdienstausnahme als innerdienstliche Regelung der Wehrersatzämter eindeutig einen Verstoß gegen die Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG darstellt.

Die Ausnahmetatbestände der §§ 9ff WpflG sind einer analogen Anwendung nämlich nicht zugänglich.[41] Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass es nicht zulässig sei, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus und schon gar nicht nach dem jeweiligem Personalbedarf von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen.[42]

Inwiefern diese Vorgabe des Gerichts im Hinblick auf die Wehrgerechtigkeit bei der Einberufungspraxis der Bundeswehr realisiert wird, soll im weiteren Verlauf dieser Arbeit näher untersucht werden. Festzuhalten bleibt, dass es sich bei der Wehrgerechtigkeit um einen sehr wichtigen Aspekt bei der sachlichen Rechtfertigung der allgemeinen Wehrpflicht handelt und vor allen Dingen um ein verfassungsrechtliches Gebot, welches sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt und daher für die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht eine bedeutende Rolle spielt.

[...]


[1] Vgl. Steinlechner, Walz; § 1 WpflG; Rn. 5.

[2] Vgl. Schmidt- Bleibtreu, Klein; Art. 12 a GG; Rn. 1.

[3] Vgl. BVerfGE 69, 1.

[4] Vgl. BVerfGE 48, 127.

[5] Vgl. www.bmvg.de.

[6] Vgl. o.A.; Spiegel; S. 23.

[7] Vgl. Gerster, Steinkamm; S. 13.

[8] Vgl. o.A.; Spiegel; S. 23.

[9] Heuß nach o.A.; Spiegel; S. 23.

[10] Vgl. Baldus; S. 93.

[11] Vgl. Baldus; S. 94.

[12] Vgl. Jarass, Pieroth; Art. 87 a GG; Rn. 5.

[13] Vgl. Götz, Meyerholt; S. 124.

[14] Vgl. Wahsner; S. 166.

[15] Vgl. Baldus; S. 93.

[16] Vgl. Böttcher; 1998; S. 399.

[17] Vgl. Jarass, Pieroth; Art. 17 a GG; Rn. 6.

[18] Vgl. Steinlechner, Walz; § 51 WpflG; Rn. 4.

[19] Vgl. Böttcher; S. 117.

[20] Vgl. Deiseroth; S. 636.

[21] Vgl. Böttcher; 2003; S. 117.

[22] Vgl. Deiseroth; S. 635.

[23] Vgl. Beschluss des VG Potsdam; 19.03.1999; Neue Justiz; S. 660.

[24] Vgl. Wahsner; S. 167.

[25] Vgl. BVerfGE 28, 243.

[26] Vgl. Jarass, Pieroth; Art. 4 GG; Rn. 52.

[27] Vgl. BVerfGE 12, 45.

[28] Vgl. Schmidt – Bleibtreu, Klein; Art. 4 GG; Rn. 16.

[29] Vgl. Sachs; Art. 12 a GG; Rn. 16.

[30] Vgl. Sachs; Art. 12 a GG; Rn. 17.

[31] Vgl. Steinlechner; § 1 KDVG; Rn. 33.

[32] Vgl. Sachs; Art. 12 a GG; Rn. 24.

[33] Vgl. Jarass, Pieroth; Art. 3 GG; Rn. 1.

[34] Vgl. BVerfGE 23, 98.

[35] Vgl. BVerfGE 48,127.

[36] Vgl. Steinlechner, Walz; vor § 9 WpflG; Rn. 24.

[37] Vgl. BVerfGE 48, 127.

[38] Vgl. BVerwGE 45, 197.

[39] Vgl. BVerwGE 45, 197.

[40] Vgl. Steinlechner, Walz; vor § 9 WpflG; Rn. 25.

[41] Vgl. Steinlechner, Walz; vor § 9 WpflG; Rn. 26.

[42] Vgl. BVerfGE 48, 127.

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Details

Title
Das Modell der allgemeinen Wehrpflicht im Wandel der Zeiten- ein sachlich noch gerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte eines Staatsbürgers
College
University of Applied Administrative Sciences Hamburg
Course
Staats- und Europarecht
Grade
13 von 15
Author
Year
2004
Pages
54
Catalog Number
V32695
ISBN (eBook)
9783638333535
File size
617 KB
Language
German
Notes
Diese Arbeit beschäftigt sich sehr ausführlich mit dem aktuell praktizierten Modell der allgemeinen Wehrpflicht in der BRD und in diesem Zusammenhang vordergründig mit der Frage nach der Wehrgerechtigkeit. Die verschiedenen Wehrdienstausnahmen als auch die bisherige Rechtsprechung werden im Laufe der Arbeit näher untersucht.Durch entsprechendes Zahlenmaterial wird die Beurteilung der Wehrgerechtigkeit untermauert. Außerdem werden die Argumente für und gegen den Erhalt der Wehrpflicht abgewogen.
Keywords
Modell, Wehrpflicht, Wandel, Zeiten-, Eingriff, Grundrechte, Staatsbürgers, Staats-, Europarecht
Quote paper
Andreas Holz (Author), 2004, Das Modell der allgemeinen Wehrpflicht im Wandel der Zeiten- ein sachlich noch gerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte eines Staatsbürgers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32695

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