Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39


Dossier / Travail de Séminaire, 2004

15 Pages, Note: gut


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Aktuelle Regelungen (rev. 2003; Amendment 3/2004)
2.1 Finanzinstrumente im Sinne des IAS 39
2.2 Ansatz dem Grunde nach (Recognition)
2.3 Ansatz der Höhe nach (Measurement)
2.3.1 Erfolgswirksam mit dem fair-value bewertete Instrumente
2.3.2 Kredite und Forderungen
2.3.3 Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen
2.3.4 Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
2.3.5 Wertminderungen
2.3.6 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

3. Geplante Änderungen
3.1 Exposure Draft April 2004
3.2 Exposure Draft July 2004

4. Kritische Würdigung
4.1 Angestrebte Änderungen
4.2 Vorgehensweise des IASB

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Im Zuge von Globalisierung und europäischer Harmonisierung ist es notwendig geworden, international einheitliche Bilanzierungsstandards zu entwickeln, um Jahresabschlüsse vergleichbar zu machen.[1] Während die Bilanzierung anhand der durch das International Accounting Standards Board erlassenen International Accounting Standards noch nicht ausreicht, um an einer US-Börse zugelassen zu werden, müssen nach einer EU-Verordnung ab dem 1.1.2005 alle kapitalmarktorientierten Unternehmen der EU ihren Konzernabschluss nach IAS erstellen.[2] Im Unterschied zur Rechnungslegung des deutschen Handelsrechts ist das Ziel des Abschlusses nach IAS die Vermittlung von entscheidungsnützlicher Information an (potentielle) Investoren. Eine Zahlungsbemessungsfunktion (z.B. Ausschüttung oder Steuerzahlung) ist nicht vorgesehen.[3] Aufgrund dieses ausschließlichen Informationszwecks tritt das Vorsichtsprinzip des HGB hinter dem IAS-Grundsatz des true-and-fair-view, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln soll, zurück.[4] Das IAS-Regelwerk besteht aus einem framework, welches die Grundsätze enthält sowie den einzelnen Standards.

In dieser Arbeit werden die Vorschriften des IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) betrachtet, der zusammen mit IAS 32 (Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung) die Bilanzierung bestimmter Finanzinstrumente regelt. Der IAS 39 ist zur Zeit noch sehr umstritten und seine zukünftige endgültige Fassung unklar. Obwohl das IAS-System ab 2005 in der EU verbindlich anzuwenden ist, sind die IAS 32 und 39 als einzige Standards noch nicht vom Accounting Regulatory Committee der EU zertifiziert worden und ohne dieses Endorsement nicht anwendbar.[5] Die erst im Dezember 2003 veröffentlichte neue Fassung des IAS 39 wurde nach starker Kritik bereits im März 2004 wieder durch ein Amendment korrigiert.[6] Im April und Juli 2004 wurden der interessierten Öffentlichkeit wiederum zwei Exposure Drafts zur Stellungnahme vorgelegt, die wohl zu weiteren Änderungen des Standards führen werden.[7]

Die vorliegende Arbeit stellt die aktuell gültige Fassung des IAS 39 sowie den Stand der Diskussion dar, geht auf Gründe für die geplanten Änderungen ein und schließt mit einem kritischen Fazit.

2. Aktuelle Regelungen

2.1 Finanzinstrumente im Sinne des IAS 39

IAS 39 definiert Finanzinstrumente als vertragliche Ansprüche oder Verpflichtungen, die bei dem Kapitalgeber zu einem finanziellen Vermögenswert (financial asset) und bei dem Kapitalnehmer zu einer finanziellen Verbindlichkeit (financial liability) oder einem Eigenkapitalinstrument (equity) führen.[8] Dabei kann es sich einerseits um originäre Finanzinstrumente handeln wie Forderungen, dem gesamten Geldvermögen (d.h. flüssige Mittel, Aktien, Geldforderungen, verzinsliche Wertpapiere, Investmentanteile) und Geldverbindlichkeiten und Sachleistungsverbindlichkeiten aus Wertpapierleih-geschäften.[9] Zu beachten ist, dass insbesondere Anteile an Tochterunternehmen (IAS 27), assoziierten Unternehmen (IAS 28) und Gemeinschaftsunternehmen (IAS 31) nicht unter IAS 39 fallen, da sie in eigenen Standards geregelt sind. Es werden nur sonstige Anteile ohne signifikante Einflussmöglichkeit (Stimmrechtsanteil unter 20 %) nach IAS 39 behandelt.[10] Darlehen und Forderungen fallen nur unter diesen Standard, wenn kein notierter Börsen- oder Marktpreis existiert. Dies sind u.a. vom Unternehmen selbst ausgegebene Kredite, aber auch erworbene Forderungen (Factoring).[11] Derivative Finanzinstrumente kennzeichnen sich durch folgende Kriterien: ihr Wert entwickelt sich in Abhängigkeit von Schwankungen eines Underlyings (z.B. Zinssatz, Wertpapierpreis, Wechselkurs, bestimmter Index), bei Abschluss ist keine oder nur eine geringe anfängliche Nettoinvestition notwendig und sie werden zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt.[12] Um ein eingebettetes Derivat (auch hybrides Finanzinstrument oder strukturiertes Produkt) handelt es sich, wenn ein derivatives mit einem originären Finanzinstrument durch einen einheitlichen Vertrag verbunden wird und somit nicht separat handelbar ist, aber wirtschaftlich in Derivat und Basisinstrument aufgespalten werden kann.[13]

2.2 Ansatz dem Grunde nach (Recognition)

Ein Unternehmen muss ein Finanzinstrument bilanziell erfassen, wenn es vertraglich zu einer Leistung berechtigt oder zu einer Gegenleistung verpflichtet ist.[14] Schwebende Geschäfte sind erst dann einzubuchen, wenn eine Vertragspartei geleistet hat. Dies gilt jedoch nicht für Termingeschäfte und Optionen auf Finanzinstrumente, da bereits ein Preisrisiko besteht.[15] Nicht mehr zu bilanzieren ist ein Instrument, wenn die Rechte und Pflichten daran durch Verkauf, Fälligkeit, Ausübung oder Abtretung abgegeben wurden und das Unternehmen nicht mehr an den Chancen und Risiken partizipiert (Risk-and-Reward-Ansatz). Hat das Unternehmen zwar den maßgeblichen Teil der mit dem Instrument verbundenen Chancen und Risiken an ein von ihm unabhängiges Unternehmen abgegeben, nimmt aber noch in geringen Maße am Erfolg teil, ist nach dem Control-Ansatz zu prüfen, ob das Unternehmen noch über das Instrument verfügen kann. Ist dies der Fall, hat es das ihm verbleibende Nutzungspotential bilanziell zu erfassen (sog. Continuing-Involvement-Approach).[16]

2.3 Ansatz der Höhe nach (Measurement)

Die Bewertung der Finanzinstrumente richtet sich nach ihrer Zuordnung zu den Kategorien erfolgswirksam mit dem fair-value bewertete Finanzinstrumente, Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen oder zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte. Durch IAS 39 (2003) ist es in den ersten zwei Kategorien zu zum Teil wesentlichen Änderungen gekommen.

2.3.1 Erfolgswirksam mit dem fair-value bewertete Finanzinstrumente

Im Unterschied zu den früheren Fassungen des Standards spaltet sich die erste Kategorie nach IAS 39 (2003) nun in zwei Subkategorien auf. Für die Einordnung als “Held-for-Trading“ ist die Absicht des Unternehmens zum Erfassungszeitpunkt entscheidend.[17] Soll das Finanzinstrument in naher Zukunft veräußert werden, ist es Teil eines Portfolios, das in der Vergangenheit kurzfristige Gewinne erzielt hat oder handelt es sich um ein Derivat, das nicht zu Sicherungszwecken gehalten wird, wird es dieser Kategorie zugeordnet.[18] Auf der Passivseite enthält diese Kategorie Verbindlichkeiten, die selbst Gegenstand von Handelsabsichten sind, sowie negative Werte nicht zur Absicherung gehaltener Derivate.[19] Die zweite, nach IAS 39 (2003) völlig neue, Untergruppe enthält Vermögenswerte, die vom Unternehmen dieser Kategorie zugeordnet wurden.[20] Dieses Wahlrecht gilt für alle Finanzinstrumente, außer Eigenkapitalinstrumente, die keinen notierten Marktpreis haben und deren fair-value nicht verlässlich ermittelt werden kann.[21] Es ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung auszuüben und schließt eine spätere Umwidmung in eine andere Kategorie aus.[22] Bei erstmaliger Erfassung von Finanzinstrumenten dieser Kategorie wird der fair-value (entspricht meist den Anschaffungskosten) angesetzt, wobei Anschaffungs-nebenkosten nicht aktiviert werden können.[23] Der fair-value ist nach IAS 39.9 (2003) der Betrag „zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden kann.“ Bei Bestehen eines aktiven Marktes ist dies der öffentlich notierte Marktpreis. Besteht kein Marktpreis, ist der Wert anhand der Preise vergleichbarer anderer Finanzinstrumente aus der jüngsten Vergangenheit unter Berücksichtigung von Kreditrisiken und möglichen Preisschwankungen durch Bewertungstechniken zu ermitteln.[24] Auch die Folgebewertung erfolgt zum fair-value. Ergeben sich Unterschiede zum Buchwert, sind diese Wertänderungen über die Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfolgswirksam zu verbuchen (“at fair value through profit or loss“).[25]

[...]


[1] S. Wöhe, Einführung, S. 966 f.

[2] Wöhe, Einführung, S. 970; EG-Verordnung Nr. 1606/2002, ABl. L 243/1.

[3] Vgl. Wöhe, Einführung, S. 971.

[4] S. Wöhe, Einführung, S. 982.

[5] Vgl. Barckow/Glaum, Finanzinstrumente, KoR 5/2004, S.186; Es wird wohl eine Art „IAS 39 light“ verabschiedet, der die umstrittenen fair-value-Regeln und das Makrohedging vorerst ausklammert. Vgl. FAZ v. 9.9.2004, S.12.

[6] IASB, IAS 39, 2003; IASB, Amendment to IAS 39, March 2004.

[7] IASB, Exposure Drafts Proposed Amendments to IAS 39, April 2004 and July 2004.

[8] Prahl/Naumann, Financial Instruments, Rz. 256; Wöhe, Einführung, S. 1001.

[9] Prahl/Naumann, Financial Instruments, Rz. 257.

[10] Lüdenbach, Umstellung, S. 116 ff.

[11] S. Lüdenbach, Umstellung, S. 122 f.

[12] Prahl/Naumann, Financial Instruments, Rz. 258; Derivative FI werden besonders im Rahmen des Risikomanagements eingesetzt. Vgl. Abschn. 2.3.6.

[13] z.B. Wandelschuldverschreibung: Schuldverschreibung mit Recht zur Umwandlung in Aktien; Vgl. Flintrop in Handbuch, Beck , §18, Rz. 21; Lüdenbach, Umstellung, S.145.

[14] IAS 39.14; Vgl. Barckow/Glaum, Finanzinstrumente, KoR 5/2004, S. 188.

[15] S. Prahl/Naumann, Financial Instruments, Rz. 264.

[16] IAS 39.16 – 39.20; Vgl. Barckow/Glaum, Fianzinstrumente, KoR 5/2004, S. 188; Löw/Schildbach, Amendment Project, BB 2004, S. 877 ff.

[17] Vgl. Bohl/Scheinpflug in Handbuch, Beck, § 3, Rz. 24.

[18] S. FN 17.

[19] S. Löw/Schildbach, Amendment Project, BB 2004, S. 876.

[20] Es sei schon hier darauf hingewiesen, dass dieses umfangreiche Wahlrecht aufgrund von heftiger Kritik aus Anwenderkreisen im ED April 2004 bereits wieder zu Disposition gestellt wurde; Siehe Abschn. 3.1

[21] Diese werden zu Anschaffungskosten bewertet; S. IAS 39.66.

[22] IAS 39.50; S. Löw/Schildbach, Amendment Project, BB 2004, S. 876; Bohl/Scheinpflug in Handbuch, Beck, § 3, Rz. 26.

[23] Vgl. Bohl/Scheinpflug in Handbuch, Beck, § 3, Rz. 50.

[24] S. Bohl/Scheinpflug in Handbuch, Beck, § 3, Rz. 58 ff.

[25] IAS 39.55; IAS 39.9; Vgl. Bohl/Scheinpflug in Handbuch, Beck, § 3, Rz. 50 ff.

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39
Université
University of Cologne  (Seminar für Allg. BWL und Betriebswirtschaftliche)
Cours
HS Ausgewählte Fragen zur Rechnungslegung und Konzernbesteuerung in Europa
Note
gut
Auteur
Année
2004
Pages
15
N° de catalogue
V32978
ISBN (ebook)
9783638335621
Taille d'un fichier
479 KB
Langue
allemand
Annotations
Sehr aktuelles Thema!
Mots clés
Bilanzierung, Finanzinstrumenten, Ausgewählte, Fragen, Rechnungslegung, Konzernbesteuerung, Europa
Citation du texte
Alexander Düning (Auteur), 2004, Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32978

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