Insolvenzrecht


Script, 2002

20 Pages


Excerpt


Insolvenzrecht

1. Fälle
Fall Kran (faktischer Konzern)
Beispielfälle für Probleme von Insolvenzgläubigern
Konsum Fall
Fall Erwerb von Bauträger
Fall Horst
Fall Flotex
Fall Holzhäuser
Fall Flintbek
Fall Balsam AG
Fall Opa
Fälle zur Kollision von SÜ und anderen Forderungen

2. Allgemeines zum neuen Insolvenzrecht
2.1 Gründe für die Zunahme von Insolvenzen
2.2 Insolvenzsympome
2.3 Ziele des neuen Insolvenzrechtes

3. Gläubiger bei drohender Insolvenz

4. Möglichkeiten bei Überschuldung
4.1 Außergerichtliche Einigung
4.2 Gerichtliche Einigung
4.3 Typischer Ablauf eines Insolvenzverfahrens
4.4 Das Restschuldbefreiungsverfahren

5. Rechtswirksamer Eigentumserwerb
5.1 Kauf von beweglichen Sachen
5.2 Kauf eines Handelsgeschäftes
5.3 Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen
5.4 Erwerb von Forderungen und Rechten

6. Kreditsicherheiten
6.1 Allgemeines
6.2 Der Eigentumsvorbehalt
6.3 Das Verbraucherkreditgesetz
6.4 Die Sicherungsübereignung (akzessorisch)
6.5 Grundpfandrechte

1. Fälle

Fall Kran (faktischer Konzern)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Unternehmensführer hat mehrere Unternehmen und ist bei allen Geschäftsführer. GmbH2 bekommt alle guten Aufträge, die anderen bekommen die Unsicheren. GmbH 3 geht insolvent: der Insolvenzverwalter verklagt GmbH 2.

Dies ist erfolgreich, da ein faktischer Konzern vorlegt: insbesondere da es keine unterschiedlichen Geschäftsführer gibt = faktischer Konzern.

Beispielfälle für Probleme von Insolvenzgläubigern

- kapitalersetzendes Darlehen: Befriedigung von kapitalersetzenden Darlehen: Geldkredite von Gesellschaftern zurückgezahlt innerhalb des letzten Jahres gehen zurück, werthaltige Sicherheiten der letzten 10 Jahre werden hinfällig
- unentgeltliche Leistungen: innerhalb der letzten 4 Jahre aufgetretene gemischte Schenkungen gehen zurück
- Vorsätzliche Benachteiligung: innerhalb von 10 Jahren günstig abgegebene Wertpapiere bei Nachweis der fehlenden Gegenleistung
- Befriedigung trotz Zahlungsunfähigkeit: innerhalb der letzten 3 Monate Zahlung aus Barvermögen trotz Zahlungsunfähigkeit: geht zurück (bei nahestehenden Geschäftsbeziehungen)
- Unberechtigte Sicherung: nachträgliche Sicherung von Forderungen max. 3 Monate vorher ohne Verpflichtung bei mangelnder Gutgläubigkeit des Gläubigers; auch im letzten Monat bei Erstreckung der Grundschuld auf alte Forderungen ist unwirksam

Konsum Fall

Die Spar AG erwirb bei der Treuhand die Konsumkette. Problem: die Unternehmen laufen nicht gut und Spar denkt über die Möglichkeiten der Vertragsbeseitigung nach. Welche sind das?

Möglichkeit der Vertragsbeseitigung ist nicht gut

- §119 (2) BGB : Spar fechtet an wegen Irrtum (z.B. falsche Prognosezahlen)
- §123 BGB: Arglistige Täuschung (Problem der Beweisbarkeit
- §§459, 269 BGB: Sachmängelgewährleistung: Problem: Ertragsfähigkeit ist kein Sachmangel
- Wegfall der Geschäftsgrundlage: nur bei speziellen Risiken (Konjunkturflaute zählt nicht)
Möglichkeit der Schadensersatzansprüche
- §463 BGB: nur bei Garantien über Erträge und Umsatz (Prognose ist keine Garantie)
- c.i.c. Aufklärungspflichten: bei fehlendem Hinweis auf besondere Verbindlichkeiten und fehlendem Hinweis über drohende Insolvenzreife
- Verbindlichkeiten sind z.B. Steuerrückstände, erkennbare Altlasten, teuere Geschäftsführerverträge
- aber: §254 BGB der Käufer hat Mitschuld, da sorgfältige Due Diligence (Nachprüfen) verlangt wird

Fall Erwerb von Bauträger

Bauträger hat einen Vertrag mit dem Grundstückserwerber (Bank) aus §§433, 313, 873 BGB die Grundpfandrechte aus §607 BGB hat. Mit den Kunden 1-4 schließt er einen Vertrag über Eigentumswohnungen wobei die erste Rate bei Beginn der Erdarbeiten fällig wird. Der Bauherr nutzt die Anzahlungen von K 1-4 für vorherige Projekte und geht insolvent. Was bekommen K1-4 und wie hätten sie sich schützen müssen?

K1-4 bekommen nur was übrig bleibt

- nach §883 (2) BGB werden die Banken mit den Grundpfandrechten zuerst befriedigt
- K1-4 werden aus der Insolvenzmasse befriedigt

Schutz

- Notaranderkonto ist hier nicht sinnvoll, da der Bauträger ja Geld braucht, um zu bauen
- eine Auflassungsvormerkung über das Trennstück schützt nach §833(2) nur vor späterer Verfügung
- bei Fertigbaugarantien (von Banken) können Vorauszahlungen insolvenzsicher gemacht werden, oder
- durch Freigabeklauseln der Banken, die vorher begünstigt werden

Fall Horst

Horst kauft ganze Autobestände gebraucht ein und vermittelt sie weiter an andere Händler. Nun kauft Horst 3 BMW an einen Hamburger Händler §433 BGB, EV und übergibt die Papiere. Der HH Händler hat einen Darlehensvertrag und übergibt aus §607 BGB die Papiere als Gegenleistung. Die Bank ist gutgläubig. HH Händler geht insolvent. Was macht Horst?

Bank erwirbt vom Nichteigentümer aber ist nicht Eigentümer:

- nach § 932 BGB liegt Eigentum nicht vor, da keine Übergabe stattgefunden hat
- nach §933 auch kein Eigentum, da Horst die Bank informiert und bei der Übergabe kein guter Glaube mehr vorliegt
- nach §952 BGV muss die Bank die Schuldscheine (Papiere) wieder herausgeben

Fall Flotex

Flohtex ist kriminell J ... das Unternehmen geht zu verschiedenen Leasingunternehmen, macht mit allen einen Kaufvertrag über die selbe Sache auf dem Wege „to sale and lease back“. Flotex geht insolvent – wer bekommt die Maschinen

- der Erste erwirbt vom Berechtigten und die Sache geht auf ihn über §930 BGB
- alle weiteren unternehmen gehen lehr aus §933 BGB

Fall Holzhäuser

Aus gestohlenem Baumaterial wird an anderer Stelle ein neues haus errichtet. Wer ist Eigentümer?

- das Baumaterial ist wesentlicher Bestandteil des Hauses und ist nach §946 ff BGB auch bei Bösgläubigkeit des neuen Besitzers dessen Eigentum
- ein Ausgleich aus §812 (ungerechtfertigte Bereicherung) muss aber gezahlt werden

Fall Flintbek

Auf dem Marktplatz werden Fernseher zu Schleuderpreisen verkauft. Am Nachmittag fahren Polizeiwagen durch die Straßen und rufen Käufer auf ur Polizei zu kommen, da Fernseher = gestohlene Ware. Wer ist Eigentümer?

- nach §935 (1) BGB: man kann keinen Eigentum an gestohlenen Sachen erlangen
- nur bei einer öffentlicher Versteigerung ist hier der Eigentumserwerb möglich

Fall Balsam AG

Mit einem Factoring Institut F schloss Balsam einen Factoring Vertrag. Danach fingierte Balsam Forderungen, die jeweils eine spätere Fälligkeit haben. Mit dem bevorschussten Geld des Factoring Institutes werden die alten Rechnungen bezahlt ...

Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungen, Fingierte Forderungen sind wertlos!

Fall Opa

Enkel 1 bekommt per Schenkung das Sparbuch versprochen. Enkel 2 kommt später, bekommt das Gleiche versprochen und nimmt das Sparbuch mit. Opa stirbt: Wer bekommt das Sparbuch?

Rechte des Enkel 1

- ein Sparbuch ist eine Rektapapier und damit kein umlauffähiges Papier (kein Inhaberpapier)
- die Forderungen ist zuerst an ihn abgetreten worden nach §398 BGB
- er ist rechtmäßiger Eigentümer

Rechte des Enkel 2

- hat vom Nichtberechtigten erworben
- nur bei Inhaber und Orderpapieren (Lagerschein, Ladeschein, Konossament ...) ist gutgläubiger Erwerb möglich
- kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen, daher kann er nicht Eigentümer sein
- nach §952 muss er das Sparbuch wieder herausgeben

Fälle zur Kollision von SÜ und anderen Forderungen

X hat 5000 € Schulden bei der Mutter. Es droht die Pfändung seiner Ausrüstung durch die Gläubiger. Er macht einen Vertrag mit der Mutter und vereinbart Sicherheitsübereignung –

Warum nicht Pfandrecht?

- nach §1205 BGB gilt hier das Faustpfandprinzip: da die Mutter aber nicht verwahren, der Sohn aber weiter nutzen will, ist das Pfandrecht nicht sinnvoll
- Anmerkung: bei wertvollen Gegenständen empfiehlt sich aber das Pfandrecht, da er einen gutgläubigen Erwerb Dritter verhindert und um keine Probleme mit der Verwertung zu bekommen
Rechtsprobleme
- Übersicherung §138 BGB: die Schulden belaufen sich nur auf 5000 € :Lösung: Freigabeklausel
- Bestimmtheitsprinzip: bei Vermischungsgefahr - Nachforschungsnotwendigkeit (Wertbestimmung und Kennzeichnung der Ausrüstung ist notwendig

beachte: Versicherungsprämien bei wertvollen Gegenständen, Gestaltung sollte schon vor der drohenden Pfändung gemacht werden da sonst Straftatbestand nach §288 StGB

Eine Maschine wird von V 2x (an A und B) durch rechtsfehlerfreie Verträge an A+B Sicherheitsübereignet und dann an C V verkauft. Wer ist Eigentümer der Maschine, Welche Reaktionen sind bei Insolvenz von V zu erwarten?

C ist Eigentümer der Maschine

- C hat einen Kaufvertrag mit Einigung und Übergabe nach §§433 i.v.m. 929 BGB
- C ist gutgläubig nach §932 BGB (falls nicht erfüllt ist ggf. A Eigentümer)

beachte: wäre die Maschine ein KFZ dann hätte A den Fahrzeugbrief einbehalten können: ein gutgläubiger Erwerb wäre dann nicht möglich

Reaktionen bei Insolvenz

- A+B werden Absonderung geltend machen und Schadensersatzforderungen anmelden
- C beruf sich auf sein Eigentum s.o.

Unternehmer U arbeitet auf einem gemietetem Grundstück. Er kauft unter EV eine Maschine von L und SÜ sie später an seine Bank. SÜ erfolgreich?

Erfolg der SÜ nicht gegeben

- wegen §933BGB ist die SÜ nicht erfolgreich
- es erfolgt auch kein Herausgabeanspruch

Welche „Konkurrenten“ gibt es für die Bank?

- Vermieter: §§946,93, 94 falls die Maschine zum wesentlichen Bestandteil geworden ist besteht ein Pfändungsrecht bei aussehender Miete §559 BGB (erweiterter EV)
- Leasingunternehmer da zuerst

Spediteur S kauft von V unter EV einen LKW:300.000 €. Er macht eine sicherungsübereignet ihn später an seine Bank1. (Es gibt jedoch noch eine Bank2 die Grundpfandrechte gemäß §§1120 i.v.m. 607 haben). Chancen für die SÜ?

Chancen für die SÜ?

- mit der Bezahlung gehört der LKW zum Haftungssubstrat des Grundpfandgläubigers. Die SÜ ist also nicht durchsetzbar, es bestehen aber Schadensersatzansprüche
- Ausweg wäre eine verzichtserklärung hinsichtlich des LKW’s durch den Grundpfandrechtsgläubiger
- Eine Pfandentstrickung nach §1121 BGB verlangt Veräußerung und Entfernung
- Würde S eine klassische Betriebsaufspaltung durchführen, indem er den LKW bei der Betriebsgesellschaft hat, und würde er dann den LKW austauschen

[...]

Excerpt out of 20 pages

Details

Title
Insolvenzrecht
College
Christian-Albrechts-University of Kiel  (FB Wirtschaft)
Course
Recht der Vermögenssicherung
Author
Year
2002
Pages
20
Catalog Number
V3306
ISBN (eBook)
9783638120159
File size
694 KB
Language
German
Notes
Sehr dicht - einzeiliger Zeilenabstand. Schöner, übersichtlicher Aufbau.
Keywords
Insolvenzrecht, Recht, Vermögenssicherung
Quote paper
Manja Ledderhos (Author), 2002, Insolvenzrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3306

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