Unternehmens-Insolvenz: Fortbestehensprognose und Insolvenzverwertung. Chancen und rechtliche Probleme bei der Verwertung durch E-Marketplaces


Diploma Thesis, 2004

189 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau
1.3 Zielsetzung der Arbeit

2 Die Fortbestehensprognose nach IDW
2.1 Der Begriff der Fortbestehensprognose
2.2 Das Wesen der Fortbestehensprognose
2.3. Abgrenzung von Begrifflichkeiten innerhalb der InsO
2.3.1 Zahlungsunwilligkeit, -unfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit
2.3.2 Überschuldung, drohende Überschuldung, Unterbilanz, Verschuldung, Unterkapitalisierung
2.4 Die Stellung der Fortbestehensprognose im System der Insolvenzgründe
2.5 Die Ausgestaltung der Fortführungsprognose
2.5.1 Zentrale Standards der Wirtschaftsprüfer
2.5.2 Heranzuziehende Informationen und Grundlagen der Entscheidung
2.5.3 Rechtliche Anforderungen an die Erstellung
2.5.4 Pflichten und Gefahren für beteiligte Personen
2.6 Anlässe für die Fortbestehensprognose im Unternehmensverlauf
2.7 Die Bestandteile
2.7.1 Darstellung eines aussagekräftigen Unternehmenskonzeptes
2.7.1.1 Krisen- und Schwachstellenanalyse
2.7.1.2 Lagebeurteilung und Szenarien eines Unternehmenskonzepts
2.7.1.3 Soll-Verlauf
2.7.2 Die Ableitung des Finanzplans auf Basis des Unternehmenskonzeptes
2.7.3 Die Ableitung der Fortbestehensprognose aus dem Finanzplan
2.7.4 Probleme bei der Reflektion von Daten aus der Buchführung
2.7.5 Das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
2.7.6 Die Überschuldungsbilanz als Vermögensbilanz
2.7.6.1 Erstellung und Aufbau der Überschuldungsbilanz
2.7.6.2 Ansatz und Bewertung im Status
2.7.6.3 Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten
2.7.7 Ansatz und Bewertung bei positiver Fortführungsprognose
2.7.8 Ansatz und Bewertung bei negativer Fortführungsprognose
2.7.9 Die Überschuldungsbilanz
2.7.9.1 Der Wertansatz der Vermögensposten
2.7.9.1.1 Ausstehende Einlagen
2.7.9.1.2 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes, Gründung und Kapitalbeschaffung
2.7.9.1.3 Geschäfts- und Firmenwert
2.7.9.1.4 Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
2.7.9.1.5 Grundstücke und Gebäude
2.7.9.1.6 Sonstige Gegenstände des Sachanlagevermögens
2.7.9.1.7 Finanzanlagen
2.7.9.1.8 Umlaufvermögen
2.7.9.1.8.1 Vorräte
2.7.9.1.8.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie Wertpapiere
2.7.9.1.9 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
2.7.9.2 Der Wertansatz der Schuldposten
2.7.9.2.1 Eigenkapital und Sonderposten mit Rücklagenanteil
2.7.9.2.2 Rückstellungen
2.7.9.2.2.1 Pensionsrückstellungen
2.7.9.2.2.2 Sonstige Rückstellungen
2.7.9.2.3 Verbindlichkeiten
2.7.9.2.4 Passive Rechnungsabgrenzungsposten
2.7.9.2.5 Sonstige Passivposten
2.7.9.3 Rangrücktrittsverbindlichkeiten und Forderungsverzicht
2.7.9.4 Eigenkapitalersetzende Sicherheiten
2.7.9.5 Verlustübernahme und Patronatserklärung
2.7.9.6 Ansprüche gegen Geschäftsführer und Gesellschafter

3. Insolvenzverwertungsgesellschaften in Deutschland; Möglichkeiten durch E- marketplaces und rechtliche Problemstellungen in Hinblick auf das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bei der Verwertung von Insolvenzgütern
3.1 Verwertungsgesellschaften in Deutschland
3.2 Möglichkeiten durch elektronische Marktplätze bei der Veräußerung von Insolvenzwaren und ähnlichen Vermögensgegenständen
3.2.1 Eignung des Internets als Vertriebskanal
3.2.2 Traditionelle Kommunikationsmittel vs. Internetpräsenz
3.2.3 Anonyme Transaktion vs. langfristige Geschäftsbeziehung
3.2.4 Die mediale Handelbarkeit von Gütern
3.2.5 Realisierung eines Mehrwerts für die Beteiligten des Marktplatzes
3.2.5.1 Bündelung von Angebot und Nachfrage
3.2.5.2 Kosteneinsparungen
3.2.5.3 Mengenfunktion
3.2.5.4 Vermittlungsfunktion
3.2.5.5 Verbesserung der Informationssituation
3.2.5.6 Rationalität in der Abwicklung
3.2.6 Typen von Marktplätzen
3.2.6.1 Neutraler Marktplatz als offene Lösung (many to many)
3.2.6.2 Käuferorientierter Marktplatz
3.2.6.3 Verkäuferorientierter Marktplatz als Lösungsmöglichkeit
3.2.6.4 Horizontaler bzw. funktionaler Marktplatz
3.2.6.5 Vertikaler Marktplatz als Fokussierung
3.2.7 Betreiberstruktur
3.2.8 Finanzierung und Gebühren
3.2.9 Leistungserweiterungen auf dem virtuellen Marktplatz
3.2.9.1 Zahlungsabwicklung
3.2.9.2 Logistische Dienstleistungen
3.2.9.3 Vernetzung mit Dienstleistern und Dritten
3.2.9.4 Bereitstellung von Qualitätsinhalten
3.2.10 Erfolgsfaktoren
3.2.10.1 Systemsicherheit der Plattform
3.2.10.2 Vertrauensbildende Maßnahmen
3.2.10.3 Zusammenwirken
3.2.11 Der ideale Marktplatz
3.3 Rechtliche Problemstellungen in Hinblick auf die Verwertung von Insolvenzgütern
3.3.1 Die Pflicht zur umgehenden Verwertung nach § 159 InsO
3.3.2 Die Insolvenzmasse
3.3.3 Allgemeine Änderungen im Schuldrecht
3.3.4 Die Auswirkung des neuen Schuldrechts bei der Verwertung
3.3.4.1 Verjährungsrecht
3.3.4.2 Kaufrechtliche Sachmängelhaftung
3.3.5 Verkauf an Unternehmer
3.3.6 Verkauf an Privatabnehmer
3.3.7 Die rechtliche Stellung des Verwalters und Verwerters
3.3.8 Möglichkeiten zur Vermeidung von Gewährleistungsansprüchen
3.3.8.1 Explizite Vertragsgestaltung
3.3.8.1.1 Vereinbarung von eindeutigen Beschaffenheitsangaben
3.3.8.1.2 Verkauf mit Übergabeprotokoll
3.3.8.1.3 Verkürzung der Verjährung
3.3.8.2 Abwälzung der Risiken auf Verwertungsgesellschaften bzw. Dritte
3.3.8.3 Rücklagenbildung
3.3.8.4 Der Verkauf im Rahmen einer Versteigerung
3.3.8.5 Pfandveräußerung
3.3.8.6 Insolvenzrechtliche Rangvereinbarung
3.3.9 Verkauf von Sicherungsgütern

4. Ausblick und Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Anlage 1: ausgewählte Gesetzestexte

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Insolvenzzahlen nach Ost-West und Branchen

Abb. 2: Typische Entwicklung von Unternehmenskrisen

Abb. 3: Beispiele für Risikoindikatoren

Abb. 4: Prognostizierte Liquiditätsentwicklung und insolvenzrechtliche Folgen für Kapitalgesellschafen

Abb. 5: Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Abb. 6: Die zweistufige Überschuldungsprüfung

Abb. 7: Beurteilung der Fortführungsfähigkeit aus verschiedenen Perspektiven

Abb. 8: Überblick über den Zusammenhang zwischen Krisenursachenanalyse und Lagebeurteilung

Abb. 9: Der Finanzplan als Ergebnis der übrigen Teilpläne

Abb. 10: Die Finanzplanung kann wie folgt aufgebaut werden

Abb. 11: Die Darstellung des Best-/Worst-Case im Zeitverlauf

Abb. 12: Mehrwertige Prognose anhand von Szenariotechnik

Abb. 13: Möglicher Aufbau einer Überschuldungsbilanz

Abb. 14: Bewertung im Status

Abb. 15: Mögliche Integrationsbestandteile der Internetplattform

Abb. 16: Verkaufsformate im Online-Handel

Abb. 17: Die Medienkategorien mit Ausprägung am Beispiel eines Baugerätes

Abb. 18: Hypertextstruktur

Abb. 19: Einordnung von „Elektronischen Marktplätzen“ in den Online-Handel

Abb. 20: Zusammenfassung der Vorteile von interaktiven, lernenden Geschäfts-

beziehungen gegenüber von anonymen Transaktionen

Abb. 21: Zu erfüllende Kriterien für den Verkauf von Waren und Dienst- leistungen über die Internetplattform

Abb. 22: Netzeffekte durch die Internetplattform

Abb. 23: Beispiele für Kostenminimierungen in den einzelnen Prozessphasen

Abb. 24: Mengenfunktion bei Kunden und Gütern

Abb. 25: Vermittlungsfunktion der Plattform bei immateriellen Vermögens-

Gegenständen

Abb. 26: Wichtige Prozesse auf der Handelsplattform

Abb. 27: Neutraler Marktplatz als Grundmodell (many to many)

Abb. 28: Käuferorientierter Marktplatz

Abb. 29: Verkäuferorientierter Marktplatz

Abb. 30: Horizontaler Marktplatz mit geringer Spezialisierung

Abb. 31: Vertikaler Marktplatz

Abb. 32: Erlösmodelle von Anbietern einer Plattform

Abb. 33: Bausteine der Systemsicherheit

Abb. 34: Zusammenwirken der Erfolgsfaktoren

Abb. 35: Der Kreislauf des positiven Feedback im Netzwerk

Abb. 36: Der ideale Marktplatz

Abb. 37: Massezugehörige Gegenstände

Abb. 38: Die wesentlichen Teile der Schuldrechtsreform

Abb. 39: Neue Verjährungsfristen

Abb. 40: Die Neuerungen in Stichpunkten

Abb. 41: Sonderregelungen für Verbrauchsgüterkaufverträge

Abb. 42: Gewährleistungsausschluss früher und heute

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Problemstellung

Meldungen über neue Höchststände von eröffneten Insolvenzverfahren erreichen uns beinahe täglich.

Abb. 1: Insolvenzzahlen nach Ost-West und Branchen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (Hrsg.): 2004 Deutschland in Zahlen. Köln 2004, S. 51.

So rechnet auch der weltgrößte Kreditversicherer Euler Hermes in diesem Jahr mit einem Anstieg der Unternehmensinsolvenzen von fünf bis sechs Prozent, nachdem die Zahl in 2003 bereits ein Rekordniveau von 40.000 Pleiten erreicht hatte. Ein großes Problem stellt dabei die schwache Wirtschaftsentwicklung und die erfahrungsgemäß steigende Zahl der Insolvenzen zum Ende einer Rezessionsphase dar, weil viele Firmen dann die liquiden Mittel für die Entwicklung neuer Produkte oder für die Werbung nicht mehr besitzen.[1]

Der Verlauf einer Unternehmenskrise ist in der Regel idealtypisch, dennoch werden den Anzeichen einer Krise nur wenig oder keine Beachtung geschenkt. Sollte nun die Krise trotz aller Interventionsmaßnahmen zur Insolvenz führen, ist dies in der Regel mit weitreichenden Pflichten und Konsequenzen verbunden. In dieser Arbeit wird versucht, den Ablauf für die Erstellung einer Fortführungsprognose darzustellen. Dabei wird auf einzelne Punkte, die in der Literatur wenig diskutiert werden, wie Ansatz und Bewertung, ein besonderes Augenmerk gelegt.

Ist die Insolvenz des Unternehmens nun nicht mehr abwendbar, sind kompetente Partner, wie Verwertungsgesellschaften, unerlässlich. Sie führen wichtige Vorarbeiten, wie Inaugenscheinnahme, Sicherungsmaßnahmen und Bewertung, durch. Ziel ist die objektive Bewertung aller Sachverhalte und Gegenstände.

Das rasante Wachstum des weltumspannenden Internets ermöglicht auch neue Handlungsmöglichkeiten bei der Verwertung von Insolvenzwaren, was nicht nur einen finanziellen Aspekt hat, sondern sich auch in effizienter Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zeigt.

Nicht zu vergessen sind jedoch die Gefahren, die durch den Verkauf von Gütern aus insolventen Unternehmen entstehen. Diese haben durch die Schuldrechtsmoderni-sierung, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, zusätzliche Schärfe erhalten, wobei besonders der Bereich der Sachmängelhaftung zu nennen ist.

1.2 Aufbau

Die Arbeit teilt sich in zwei Bereiche.

Im ersten Abschnitt wird die Fortbestehensprognose nach dem Institut der Wirtschaftsprüfer behandelt. Hier wird auf Begrifflichkeiten der InsO und auf das GmbHG, Anwendungszeitpunkte, Beteiligte, Rechtsfolgen und vor allem auf Ausgestaltung und Bestandteile der Fortführungsprognose eingegangen. Ein besonderes Augenmerk wird auf Ansatz und Bewertung im Überschuldungsstatus gelegt , wobei aktuelle Literatur und Aufsätze verwendet wurden.

Im zweiten Teil findet sich der Themenkreis Insolvenzverwertung wieder. Eine tabellarische Aufstellung über Verwertungsgesellschaften in Deutschland und die Möglichkeiten durch e-marketplaces bilden in diesem Bereich das Kernstück. Es wird auch auf rechtliche Probleme eingegangen, die durch den Verkauf von Insolvenzgütern entstehen können. Bei den elektronischen Marktplätzen werden die Möglichkeit als zusätzlicher Vertriebskanal und die Realisierung eines Mehrwertes für Beteiligte im Insolvenzverfahren diskutiert. Es werden Marktplatztypen, Leistungserweiterungen und Erfolgsfaktoren beleuchtet, um letztendlich zu einem idealen Marktplatz zu gelangen. Rechtliche Gefahrenpotentiale werden in Punkt 3.3 abgehandelt. Hier wird versucht, rechtliche Änderungen darzustellen und diese auf die Verwertung von Insolvenzgegenständen zu projizieren, welche vor allem im Bereich der Gewährleistung auftreten können. Zum Schluss soll noch versucht werden, bestimmte Strategien zu implementieren, um das Risiko so gering wie möglich zu halten.

1.3 Zielsetzung der Arbeit

Im Bereich der Fortbestehensprognose stellt das IDW die zentrale Prüfungsnorm dar. Es wird nun versucht, vor allem im Ablauf auftretende Probleme zu lösen, da viele der Meinung sind, bei der Überschuldungsbilanz handele es sich nur um eine abgewandelte Form der Handelsbilanz. Sie nimmt aber einen Sonderstatus ein, wobei eine explizite Prüfung jedes einzelnen Bilanzpostens erfolgen muss. Auch Sonderprobleme, wie Eigenkapitalersatz und Patronatserklärung, werden ange-sprochen.

Im zweiten Teil der Arbeit wird ein möglichst umfassendes Bild über Verwertungsgesellschaften in Deutschland dargestellt. Es sollen zusätzlich die Möglichkeiten durch das Internet aufgezeigt werden und damit verbundene funktionelle Leistungserweiterungen, die es zu nutzen gilt. Im letzten Bereich sollen aktuelle Probleme, die durch die Schuldrechtsmodernisierung bei der Verwertung auftreten, diskutiert werden.

2 Die Fortbestehensprognose nach IDW

2.1 Der Begriff der Fortbestehensprognose

Seit Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung am 01.01.99 sind folgende Insolvenzgründe vorgesehen:

- Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO)
- drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO)
- Überschuldung (§19 InsO)

Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund liegt nach §17 (2) InsO dann vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.

„Ob Zahlungsunfähigkeit bereits vorliegt oder sie nur zukünftig droht, ist anhand eines Finanzstatus und eines darauf aufbauenden Finanzplans zu prüfen.“[2]

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht nur ein Antragsrecht, nicht aber die Pflicht zur Insolvenzantragstellung.

Die Überschuldung stellt nur für juristische Personen und für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Personen sind, einen Antragsgrund dar.

Die handelsbilanzielle Überschuldung markiert lediglich einen ersten Anhaltspunkt für die Überschuldung. Sie ist dann gegeben, wenn die Verbindlichkeiten nicht mehr durch das Vermögen gedeckt sind. Diese reicht aber nicht aus. Es muss dazu noch eine Überschuldungsbilanz als Vermögensbilanz aufgestellt werden.[3]

Hier greift nun die Fortbestehensprognose nach IDW als zentrales Element ein. Als 2-stufige Überschuldungsprüfung stellt sie den 1. Schritt dar.

Die Fortführungsprognose trifft eine begründete Aussage darüber, ob das Unternehmen nachhaltig seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen fortführen kann.[4] Ziel ist es, eine Aussage über die Beherrschbarkeit der Unternehmenskrise zu treffen und damit zu prognostizieren, ob das finanzielle Gleichgewicht gewahrt bleibt. Zur Erstellung werden geeignete Planungsinstrumentarien herangezogen, die eine Betrachtung aus verschiedenen Blickwinkeln ermöglichen. Wichtiger Bestandteil einer aussagekräftigen Fortbe-stehensprognose ist das Unternehmenskonzept, das sich gliedert in:

- Darstellung und Beschreibung der Ausgangssituation des Unternehmens
- Schwachstellen
- Unternehmensleitbild
- mögliche bzw. zu ergreifende Gegenmaßnahmen
- Prognosezeitraum zergliedert in einzelne „milestones“
- Prognosegrundlagen
- Realisationsmanagement
- kritische Prämissen
- Prognoseergebnis[5]

Die Fortbestehensprognose sollte, um nicht in Beweisschwierigkeiten zu geraten, immer in schriftlicher Form erfolgen. Allein schon wegen der großen Anzahl der darin enthaltenen Annahmen, Wertungen und Informationen und um nicht noch zusätzlich das Haftungsrisiko zu erhöhen. Sie dient auch der strukturierten Wiedergabe des Entscheidungsprozesses. Die Erstellung sollte immer so objektiv wie möglich erfolgen und nicht das Aufzeichnen von gewünschten Daten sein.

2.2 Das Wesen der Fortbestehensprognose

Unternehmenskrisen haben in der Regel einen typischen Verlauf. Dabei kann in strategische bzw. personelle Krise, Rentabilitätskrise, Liquiditätskrise und letztendlich der anschließenden Insolvenz unterschieden werden.[6]

Der Übergang von der strategischen Krise bis zur Rentabilitätskrise dauert in der Regel länger und ist fließend, da sich hier z. B. fehlende Neuentwicklungen nicht sofort auf das Produktportfolio niederschlagen. Die Rentabilitätskrise zeigt sich durch Absinken des ordentlichen Betriebserfolges, was aber durch kurzfristige Maßnahmen, wie z. B. drastische Kosteneinsparungen oder Änderungen in der Bilanzpolitik, kompensiert wird. Fehlende Einnahmen wirken sich aber auf die Liquidität aus. Dies führt zu einem drastischen Absinken der Zahlungsmittel-bestände, was letztlich den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auslöst.

Abb. 2: Typische Entwicklung von Unternehmenskrisen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an Harz, Michael et al.: Sanierungs-Management. 1. Aufl. Düsseldorf 1996, S. 39.

Die vorgenannten Insolvenzgründe markieren den spätesten Erstellungszeitpunkt für eine Fortbestehensprognose und eines Überschuldungsstatus. Verantwortung für die Erstellung trifft die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft. Sie können sich aber auch Sachverständigen bedienen, was jedoch nicht zwingend notwendig ist bzw. auch einen hohen finanziellen Aufwand mit sich bringt.

Wichtigste Aufgabe der Fortbestehensprüfung ist, was (= Ansatz) bzw. mit welchem Wert (= Bewertung) im Überschuldungsstatus angesetzt wird.

Nach § 252 (1) Nr. 3 HGB ist bei der Bewertung grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen (going concern), sofern dem nicht tatsäch-liche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen, d. h. wenn weder Absicht noch Notwendigkeit der Unternehmensaufgabe besteht.[7]

Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft eingehende Prüfungen vorzunehmen. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände im Überschuldungsstatus sind deswegen die Bewertungs-vorschriften der §§ 246 ff., 252 ff., 264 ff. HGB, nicht anwendbar. Insbesondere Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip, das Prinzip der Einzelbewertung, das Imparitätsprinzip sowie das Realisationsprinzip.[8]

Unterschiedlicher Ausgang der Fortbestehensprognose hat somit unterschiedliche Ansätze und Bewertungen zur Folge.

Grundsätzlich lässt sich ausführen: Eine positive Prognose führt zum Ansatz von Wiederbeschaffungskosten. Nicht betriebsnotwendige Vermögensgegenstände sind dabei mit Liquidationswerten anzusetzen. Eine negative Prognose führt zu Liquidations- bzw. Zerschlagungswerten. Zu beachten sind jedoch Abweichungen im Vergleich zur Handelsbilanz, die sich aus den einzelnen Vermögenspositionen, dem Grad der Zerschlagung und dem Liquidationszeitraum ergeben.[9]

Anzumerken ist, dass die Insolvenzordnung mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung zwei Insolvenzgründe mit prognostischen Elementen enthält.

Es besteht aber auch dann ein Anlass zur Erstellung einer Fortbestehensprognose, sobald sich Bedenken über die Überlebensfähigkeit des Unternehmens aus eigener Kraft ergeben.[10]

Diese Prüfungspflicht kann sich auch aus einzelnen bzw. einem mehrfachen Auftreten von Krisenindikatoren ergeben.

Diese können sich schon aus der Analyse von

- finanzwirtschaftlichen Kennzahlen
- betrieblichen Umständen
- sonstigen Umständen

ergeben.[11]

Abb. 3: Beispiele für Risikoindikatoren

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: PS 270. Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung, Stand Mai 2003, S. 4-5.

Die Insolvenzordnung enthält mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) nun zwei Tatbestände, die den Einsatz der Fortbestehensprognose nötig machen. In Abhängigkeit von dem Prognoseergebnis sind das Vermögen und die Schulden in der Bilanz in einem etwaigen Über-schuldungsstatus anzusetzen und zu bewerten.[12]

Die Fortbestehensprognose eines Unternehmens hat für alle Beteiligten weit-reichende Konsequenzen. Sie trifft letztendlich eine Aussage darüber, ob das Unternehmen in seiner jetzigen Form weiterbestehen kann oder ob evtl. andere Maßnahmen zu ergreifen sind. Auch der zeitliche Moment ist zu beachten, denn je weiter weg ein Ereignis ist, desto unsicherer ist es, ob und in welcher Intensität es eintritt.

2.3. Abgrenzung von Begrifflichkeiten innerhalb der InsO

Die Insolvenzordnung enthält nun Legaldefinitionen über die Insolvenzeröffnungs-gründe, die bisher in der alten Konkursordnung nicht vorhanden waren. Die Zahlungsunfähigkeit ist in §17 (1) InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit in §18 (1) InsO und die Überschuldung in §19 InsO geregelt.

2.3.1 Zahlungsunwilligkeit, -unfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt nach §17 (2) InsO nur dann vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage, ist seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Wobei grundsätzlich auf die sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten abgestellt wird. Sie ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dabei handelt es sich um eine zeitpunktbezogene Beurteilung des derzeitigen Zustandes der Geldliquidität. Probleme können sich bei der Abgrenzung zur Zahlungsstockung und –unwilligkeit ergeben. Die Zahlungsunwilligkeit stellt keinen Insolvenzantragsgrund dar, da der Schuldner die Mittel zur Begleichung der Zahlungsverpflichtungen besitzt, aber in der Regel individuelle Gründe der Begleichung entgegenstehen. Bei der Zahlungsstockung handelt es sich nur um ein vorübergehendes Unvermögen, bestehende Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dadurch besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätsengpässe durch Freisetzung von Kapital zu überbrücken. Somit kann eine Stundung lediglich zur Zahlungsstockung führen, wenn dadurch eine spätere Wiederaufnahme der fälligen und ernsthaft eingeforderten Schulden wieder möglich ist.[13] Zu beachten ist jedoch, dass eine Zahlungsstockung nicht über mehrere Monate andauern darf.

Nach BGH Rechtssprechung erfolgt die Zahlungseingestellung dann, wenn zwar noch geringe Zahlungen geleistet werden, aber z. B. einem Großgläubiger erklärt wird, dass dessen ernsthaft eingeforderter Betrag auch nicht mehr teilweise bedient werden kann. Folglich ist die Einstellung der Zahlungen die stärkste Form der Zahlungsunfähigkeit.[14]

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bereitet in der Praxis erhebliche Probleme, da sich im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte finden lassen.

Weder zur Dauer noch zur Wesentlichkeit stellte der Gesetzgeber Anhaltspunkte bzw. Merkmale zur Ermittlung auf. Dieses bedeutet wiederum, dass es sich hier um eine Zeitraumilliquidität und nicht um eine Zeitpunktilliquidität handeln muss. Grundlage der Ermittlung ist die Finanzplanrechnung, die aus stichtagsbezogener Gegenüberstellung von verfügbaren Zahlungsmitteln und fälligen Geldschulden besteht. Der spezielle Finanzplan dient mit seinem Periodenbezug zur Abgrenzung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung.[15]

Ein weiteres Problem ist, was als Liquidität einzubeziehen ist. Eine Möglichkeit wäre die Liquidität II. Grades. Diese besteht aus Kasse, Guthaben bei Kreditinstituten, Bundesbank und Postscheck-Guthaben, diskontfähigen Wechseln, Kundenschecks, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und fungiblen Wertpapieren. Hier können sich aber vielfältige Probleme ergeben. Sind Kundenschecks ausreichend gedeckt? Wie schnell können Forderungen realisiert werden? Muss erst eine Rechnung erstellt werden? Welche Zahlungsziele wurden vereinbart? Nach Definition der Betriebswirtschaft sind alle Positionen bis auf die Forderungen aus L+L Zahlungsmittel. Somit wäre die Liquidität I. Grades das probatere Mittel zur Berechnung.[16]

Mit der Unterdeckung verhält es sich genauso wie mit der Liquidität. Welcher Grenzwert bzw. welcher Grad ist als zulässig zu betrachten. Verschiedenste Grenzwerte werden in Urteilen angesprochen, dennoch ist jeder Grenzwert nur soviel Wert, wie dem Einzelfall Betrachtung geschenkt wird.

Zeigt die Finanzplanrechnung, dass die Liquidität nicht ausreicht, die Verbindlichkeiten zu begleichen, liegt der Tatbestand der Unterdeckung vor. Die Höhe spielt dabei keine Rolle. Er ist auch dann zahlungsunfähig, wenn er nur kleine Beträge nicht zahlen kann. Da der, der kleine Beträge nicht zahlen kann, erst recht nicht in der Lage ist, größere Summen zu begleichen.[17]

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist in §18 (2) InsO geregelt. Sie bietet die Möglichkeit, Chancen einer frühzeitigen Sanierung wahrzunehmen. Ein Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es wird ausdrücklich auf den Moment in der Zukunft abgestellt. Die Liquidität gilt wiederum als zentrale Größe, die im Verlaufe nicht mehr gegeben ist und auch nicht mehr nachhaltig wiedererreicht wird.

Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit wurde ebenfalls nicht geregelt. Es ist jedoch nicht nur auf die fälligen, sondern auch auf die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten abzustellen und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss wahrscheinlicher sein als deren Vermeidung. Gleichzeitig muss aber auch die Befriedigung der Gläubiger so stark gefährdet sein, dass die Eröffnung gerechtfertigt erscheint.[18]

Abb. 4: Prognostizierte Liquiditätsentwicklung und insolvenzrechtliche Folgen für Kapitalgesellschaften

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 228

2.3.2 Überschuldung, drohende Überschuldung, Unterbilanz, Verschuldung, Unterkapitalisierung

Nach § 19 (2) InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ziel ist die zeitliche Vorver-lagerung der Antragstellung vor den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Abb. 5: Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 230.

Wie auch bei den anderen Insolvenzantragsgründen ist der Gläubigerschutz die oberste Prämisse. Dieser verfehlt aber sein Ziel, wenn in der vorhersehbaren Zukunft ein gesichertes Überleben des Unternehmens mit planmäßiger und fristgerechter Bedienung der Forderungen der Gläubiger, gewährleistet ist. Deshalb ist eine Beurteilung der Zukunftsaussichten ein wichtiger Bestandteil jeder Überschuldungs-rechnung.[19]

Der Überschuldungstatbestand besteht somit aus 2 Elementen:

- dem prognostischen Element
- der rechnerischen Überschuldungsprüfung

Als erstes erfolgt die Überprüfung von Überlebenschancen anhand einer Fortbestehensprognose. Basis bildet das Unternehmenskonzept mit seinen zahlenmäßigen Auswirkungen. Diese Zahlen bilden die Grundlage für die Finanzplanung. In der zweiten Stufe werden Vermögen und Schulden gegenübergestellt. Ansatz und Bewertung werden durch die Annahmen in der Fortbestehensprognose geprägt.[20]

Zu beachten ist, sobald neue Annahmen, Konzepte und Planungen vorliegen, muss die gesamte Prüfung neu erstellt bzw. überarbeitet werden.

Drohende Überschuldung billigt dem Schuldner nicht wie bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Antragsrecht zu. Sie liegt vor, wenn trotz negativer Fortbestehensprognose die Schulden durch vorhandenes Vermögen gedeckt sind. Sie sollte dennoch als Warnsignal ernstgenommen werden. So sollten Maßnahmen zur Besserung der Situation eingeleitet werden, da im Zeitverlauf die Vermögenswerte aufgebraucht werden. Übergänge zur Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit, die einen Antragsgrund mit allen Pflichten und Konsequenzen darstellen, erfolgen fließend.

Die Unterbilanz ist von dem Begriff der Überschuldung zu unterscheiden, da sie an die bilanziellen Werte in der Handelsbilanz anknüpft und nicht an die tatsächlichen Werte, wie in der Überschuldungsbilanz. Eine Unterbilanz liegt vor, wenn die Aktiva in einem Vermögensstatus kleiner ist als die Summe aus Verbindlichkeiten und Stammkapital. Dies wird bei einer GmbH dadurch dokumentiert, wenn das Reinvermögen zwischen Null und dem Nennbetrag des Stammkapitals liegt. Nach §268 (3) HGB wird eine Unterbilanz dadurch dokumentiert, dass ein Korrekturposten auf der Aktivseite „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen wird. Die Verschuldung dagegen stellt lediglich auf das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital ab.[21]

Besteht ein Missverhältnis zwischen Eigenkapital und Geschäftsumfang, Eigenkapital und Anlagevermögen, Eigenkapital und Fremdkapital oder zwischen Eigenkapital und unternehmerischen Risiko, dann gilt eine Kapitalgesellschaft als unterkapitalisiert. Ein allgemeines Verbot zur Unterkapitalisierung besteht nicht.[22]

Unterkapitalisierung liegt immer dann vor, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft nicht für ihre bzw. für angestrebte Geschäftstätigkeit ausreicht.

2.4 Die Stellung der Fortbestehensprognose im System der Insolvenzgründe

Die Fortbestehensprognose ist mehr als eine bloße Zusammenstellung von Prognosedaten in einer Tabelle. Wichtig ist hier Realitätsbewusstsein. Man sollte von Anfang an versuchen, ein schlüssiges und ineinander aufbauendes Konzept zu erstellen, das für sachverständige Dritte nachvollziehbar ist; denn angefangen von der Bestandsaufnahme bis hin zum Prognoseergebnis stellt sie die Grundlage für spätere Entscheidungen von Ansatz, Bewertung und Verhaltenspflichten der Geschäftsführung dar und steht damit in einem engen Zusammenhang mit den Insolvenzgründen.

Die Insolvenzordnung (InsO) sieht für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den allgemeinen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) vor. Im Fall von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§19 InsO) sind bei Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Personengesellschaften die Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen, nach Eintritt des Insolvenzgrundes, Insolvenzantrag zu stellen. Weiterhin gewährt der Eröffnungsgrund der „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ (§19 InsO) dem Schuldner das Recht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten.[23]

Bei Zahlungsunfähigkeit handelt es sich um eine zeitpunktbezogene Beurteilung eines Zustandes. Grundlage für die Feststellung ist die Liquiditätsrechnung, die schon wegen ihrer kurzfristigen Ausrichtung keine prognostischen Elemente enthalten kann.[24]

Die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit stützt sich im wesentlichen auf 3 Kriterien:

- Fälligkeit der Schulden
- Finanzierungsmöglichkeiten
- Umfang und Dauer der Liquiditätsunterdeckung

Einzubeziehen sind alle Schulden, nicht nur die ernstlich Eingeforderten. Entscheidend ist, dass der Gläubiger die Zahlung verlangen kann.

Den Verbindlichkeiten sind verfügbare und die zu realisierenden Finanzmittel gegenüberzustellen. Auch nicht genutzte Finanzierungsreserven, soweit realisierbar, beabsichtigt und durchführbar, sind zu berücksichtigen.

Liquiditätsunterdeckungen bis zu einem Monat stellen keine Zahlungsunfähigkeit dar. Jedoch können Liquiditätsunterdeckungen z. B. durch Verlängerung von Zahl-ungszielen überbrückt werden.[25]

Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit spielt der zeitliche Aspekt eine entscheidende Rolle.

Diese findet in einer zeitraumbezogenen Prognose Beachtung. Hier liegt grundsätzlich ein Insolvenzgrund vor, wenn die Fortbestehensprognose negativ ausfällt. Ziel dieses Antragsrechts des Schuldners ist, die Sanierungschancen durch die Verwendung von insolvenzrechtlichen Instrumentarien wesentlich zu erhöhen.[26]

Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit gestaltet sich in der Praxis etwas schwieriger. Sie hängt im Wesentlichen von

- Fälligkeit bestehender Zahlungspflichten
- künftig verfügbaren Finanzmitteln
- Beurteilung des voraussichtlichen Zahlungsunvermögens

ab.

Sie liegt vor, wenn den Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht mehr nachgekommen werden kann. Ausgangspunkt stellt die Stichtagsliquidität im Prüfungszeitpunkt dar. Wobei die gesamte finanzielle Entwicklung in einem Finanzplan darzustellen ist.

Zu beachten ist auch das Finanzmittelpotential, das zur Bedienung der bestehenden Verbindlichkeiten genutzt werden kann: z. B. Forderungsbestände, Einzahlungen aus Umsatzprozessen, Liquidationserlöse, Kreditaufnahmen, Kapitalerhöhungen u. ä.

Bei der Prüfung ist auf solche Prämissen abzustützen, deren Eintritt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.[27]

Bei der Überschuldung ist die Fortbestehensprognose die alleinige Basis der Bewertung.[28]

Das Prognoseergebnis bestimmt nun im Überschuldungsstatus die Wertansätze des Vermögens. Es sind entweder Fortführungs- oder Liquidationswerte anzusetzen. Wird aber die Fortführungsprognose nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erstellt, so sind immer Liquidationswerte anzusetzen, was in der Regel immer zur Überschuldung führt.

Die Überschuldung kann aus zwei Gründen eintreten:

- Die Schulden werden trotz positiver Fortbestehensprognose nicht mehr durch Vermögen gedeckt. Hier erfolgt der Ansatz von going-concern Werten.
- Das Ergebnis fällt hier negativ aus und das Vermögen wird zu Liquidationswerten angesetzt. Somit werden die Schulden nicht mehr durch Vermögen gedeckt.[29]

Abb. 6: Die zweistufige Überschuldungsprüfung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 229.

2.5 Die Ausgestaltung der Fortführungsprognose

Den zentralen Standard zur Prüfung von insolvenzrechtlichen Tatbeständen gibt es nicht. Vielmehr hat sich die Zahlungsunfähigkeit- und Überschuldungsprüfung im Laufe der Zeit entwickelt.

2.5.1 Zentrale Standards der Wirtschaftsprüfer

Als Erstellungs- und Prüfungsnorm wären der

- PS 270 (Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung)
- PS 800 (Empfehlungen zur Prüfung eingetretener und drohender Zahlungs- unfähigkeit bei Unternehmen)
- FAR 1/1996 (Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen)
- WP-Handbuch 2000, 12. Auflage, Band I
- WP-Handbuch 2002; 12. Auflage, Band II

zu nennen. Auch das Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung und die sich ändernde Rechtssprechung spielen eine große Rolle. Die genannten Standards bieten jedoch, abgesehen von der Eigenverantwortlichkeit, die Möglichkeit einer sachgerechten Darstellung.

Wer die Prüfung durchzuführen hat, wurde ebenfalls nicht geregelt. Im Wesentlichen trifft die Erstellung und Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit die gesetzlichen Vertreter und den Abschlussprüfer einer Gesellschaft.

Die Fortbestehensprognose sollte wie aus der Sicht eines unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage eines Unternehmenskonzeptes erstellt werden. Dabei wird die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens vor dem Hintergrund des gesamtwirtschaftlichen Umfeldes und der voraussichtlichen Branchenentwicklung betrachtet. Sie ist nicht mit einem Unternehmens- oder Sanierungskonzept gleichzusetzen. Sondern es wird ein solches Konzept vorausgesetzt und berücksichtigt darüber hinaus Durchsetzung, Umsetzung und die Koordination der beteiligten Personen.[30]

2.5.2 Heranzuziehende Informationen und Grundlagen der Entscheidung

Die größte Herausforderung für den Ersteller ist der zukunftsgerichtete Blick und er stellt somit das Kernproblem der Fortbestehensprognose dar. Durch die weitreichenden Pflichten und Konsequenzen die damit verbunden sind, reichen vage Aussichten nicht aus.[31]

Ziel ist die Beurteilung, ob die Gesellschaft in überschaubarer Zukunft bzw. mittelfristig ihre fälligen Verbindlichkeiten erfüllen kann. Maßgebliche Größe ist damit die Finanzkraft, die im Rahmen eines Ertrags- bzw. Finanzplans ermittelt wird.

Angesichts der komplexen wirtschaftlichen Sachverhalte ist die Erarbeitung geeigneter Elemente aus rechtlicher Sicht schwierig.[32]

Anzumerken bleibt jedoch, das für Unternehmen mit längeren Produktionszyklen (Zeitraum der Mittelbindung für Vorratsvermögen bis zum Verkauf der Produkte) längere Prognosezeiträume sachgerecht sein können, die einen vollen Produktionszyklus umfassen.[33]

Bereits bei ersten Anzeichen der Krise sollte anhand aussagekräftiger Anhaltspunkte versucht werden eine Aussage zu treffen, ob eine positive Fortbestehensprognose noch gerechtfertigt ist. Gesamtwirtschaftliche Zukunftsaussichten und voraussicht-liche Entwicklungen innerhalb von Markt und Branche bilden die Rahmenbe-dingungen, die in dem zu erstellenden Unternehmenskonzept zu berücksichtigen sind. Ziel ist die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Krisenunternehmens wieder-herzustellen. Dies geschieht durch konsequenten Abbau von Schwächen und Ausbau von Stärken und je rascher dies passiert, desto besser ist es für das notleidende Unternehmen. Der Fortführungserfolg hängt aber auch davon ab, wie das Konzept von den Betroffenen akzeptiert bzw. unterstützt wird.[34]

Eine ideale Lösung wäre hier die Hinzuziehung eines externen Beraters. Dieser weist nicht nur fachspezifisches Wissen auf, sondern hat auch einen anderen Überblick über die Sachlage, als der betroffene Geschäftsführer. Diese losgelöste Betrachtungsweise verhindert ein voreingenommenes Ergebnis herzuleiten, da der Berater nicht auf einzelne Interessenschwerpunkte der involvierten Personen eingeht. Mit der bloßen Erstellung eines Unternehmenskonzeptes ist die Erstellung einer Fortführungsprognose nicht erledigt. Vielmehr muss sie in einzelne Teilprobleme zerlegt werden und auf Durchführbarkeit geprüft werden. Die entscheidende Frage ist, ob das Unternehmen in der nächsten Zeit konsolidieren kann und nachhaltig Widerstandskraft erreicht, um in der Folgezeit des Prognosezeitraums zu überleben. Darauf treffende Antworten zu finden, ist aber nicht ohne weiteres möglich. Dies kann man nur, wenn man das erstellte Konzept auf

- Umfeld
- Erstellung
- Durchsetzung
- Umsetzung
- Koordination

prüft.

Um eine aussagekräftige Prognose zu erhalten, sind als erstes die Umfeldfaktoren zu betrachten, die wiederum nur das Ergebnis von Prognosen sind. Sie stellen dem Grunde nach die allgemeinen kurzfristigen Wirtschaftsaussichten dar, die in die Prognose als Prämissen einfließen. Diese können von gravierend positiv bis zu gravierend negativ sein.[35]

Da die Ermittlung von Umfeldfaktoren in der Regel nicht in Extrembereiche (Rezession, Hochkonjunktur) fällt, führt dies zu einem Unsicherheitsfaktor. Problematisch ist dies, weil aufgrund dieser Annahmen wiederum Gegebenheiten abgeleitet werden, die eine Überlebensprognose verfälschen können.

Der Erfolg des Unternehmenskonzeptes hängt auch von den einzelnen Qualitäten der durchführenden Personen ab. Je kontrollierter, planvoller, professioneller und engagierter dies geschieht, desto sicherer ist der Erfolg.[36]

Abb. 7: Beurteilung der Fortführungsfähigkeit aus verschiedenen Perspektiven

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 436.

2.5.3 Rechtliche Anforderungen an die Erstellung

Die Finanzplanung dient als Prognosegegenstand und hat damit bestimmte rechtliche Kriterien zu erfüllen. Sie muss zukunftsorientiert in die Gesamtplanung miteingebunden werden. Es muss sich die jährliche Bilanz-, Ergebnis- und Finanzplanung ableiten lassen, die sich auf Monatszahlen herunterbrechen lassen. Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen, nicht notwendigerweise branchenkundigen Fachmanns abzustellen. Es sollten die wirt-schaftliche Lage im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche sowie Vermögens-, Finanz- und Ertragslage analysiert werden. Des Weiteren muss eine begründete Aussage in der Fortführungsprognose getroffen werden, ob das Unternehmen nachhaltig seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen wahr-nehmen kann.[37]

„Sie ist daher vollumfänglich Wirkungs- sowie Durchsetzungs- und Umsetzungs-prognose. In Abhängigkeit vom Grad der Bestandsgefährdung verändert sich die Tragweite der Fortbestehensprognose. Dies hat zur Folge: Je deutlicher Krisensignale im Unternehmen empfangen werden, desto gründlicher und detaillierter sind die Analysen durchzuführen, das Unernehmenskonzept und die daraus abgeleitete integrierte Planung mit den heruntergebrochenen operativen Finanzplänen zu erarbeiten bzw. zu überprüfen.“[38]

2.5.4 Pflichten und Gefahren für beteiligte Personen

Die Pflicht zur dauernden Überprüfung der Fortführungsfähigkeit haben unbestritten die ges. Vertreter. Diese lässt sich auch nicht auf einen Sachverständigen übertragen. Er kann allenfalls rechtlichen Rat und kompetente Hilfestellung leisten. Vom Zeitpunkt der rechnerischen Überschuldung an vermutet die Rechtssprechung den Tatbestand schuldhafter Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer. Deshalb liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm, die es als sorgfältig handelnder Geschäftsführer zu widerlegen gilt. Somit ist äußerste Vorsicht und höchste Sorgfalt angesagt. Dies gilt auch für den beauftragten Sachverständigen und den die Prognose beurteilenden Sachverständigen. Denn beiden ist nach der Schuldrechtsreform gemäß § 280 (1) S. 2 BGB im Falle der Geltendmachung eines Schadens wegen einer fehlerhaften Einschätzung der Fortführungsaussichten der Entlastungsbeweis auferlegt. Wird die Fortbestehensprognose nicht schriftlich aufgearbeitet, besteht das Risiko der Verletzung der Sorgfaltspflicht, wenn die gebotene Dokumentation unterbleibt. Es gilt dabei, dass die Prognose mit den in der Fachwelt anerkannten Methoden und Erfahrungsgrundsätzen erstellt und dokumentiert wird, so dass das Ergebnis plausibel und dessen Ableitung für einen Sachverständigen nachvollziehbar ist. Zu beachten ist, dass die Sorgfaltspflicht schon dann verletzt ist, wenn allein aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten eine unsachgemäße Methode zur Analyse und Beurteilung herangezogen wurde.[39] Des Weiteren sollte die wirtschaftliche Lage durch Einrichtung eines leistungsfähigen Controllings, mitsamt eines Früherkennungssystems und Risikomanagements, regelmäßig überprüft werden, damit effizientes und effektives Handeln in der Krise oder bei ersten Krisenan-zeichen gewährleistet ist.[40]

Eine weitere Gefahr kann auch der entstehende Reputationsschaden für den Sachverständigen sein. Dieser entsteht, wenn trotz positiver Prognose ein Insolvenz-grund eintritt.

2.6 Anlässe für die Fortbestehensprognose im Unternehmensverlauf

Die gesetzlichen Vertreter haben im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses über die Berechtigung der „Going-Concern-Prämisse“ zu entscheiden. Hier stellt die Fortführungsprognose das geeignete Mittel dar. Aber auch bei anderen Anlässen besteht grundsätzlich kein Unterschied in Aufbau und Vorgehensweise.[41]

Anlässe zur Erstellung einer Fortführungsprognose sind immer dann gegeben, wenn sich Zweifel an der Fortführung aus eigner Kraft ergeben bzw. der Eintritt eines Insolvenzgrundes zu befürchten ist. Dies ist bei wirtschaftlichen Anlässen, z. B. bei einer nicht nachhaltigen Sicherung der Gesamtfinanzierung des Unternehmens gegeben. Krisenindikator ist dafür das Working Capital (Netto-Umlaufvermögen), wenn dies gerade noch positiv bzw. schon negativ ist. Auch ein negativer Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit oder sich abzuzeichnende Verluste können ein Anzeichen darstellen. Als ein wichtiger Grund wäre noch der Verlust der Hälfte des gezeichneten Kapitals zu nennen. Es gibt aber auch konkrete rechtliche Anlässe zur Prüfung. Die Geschäftsführer haben

- wie oben genannt, alljährlich im Rahmen der Abschlusserstellung zu prüfen, ob nach §252 (1) Nr. 2 HGB die Bewertung des Betriebsvermögens noch unter der Going-Concern-Prämisse erfolgen kann.
- nach § 90 (1) Nr. 1 AktG an den Aufsichtsrat über grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung, also auch über die künftige Liquiditätsentwicklung und dementsprechend über Maßnahmen zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts zu berichten.
- nach § 91 (2) AktG ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Liquiditätsentwicklungen frühzeitig erkannt werden und noch mit geeigneten Maßnahmen gegengesteuert werden kann.

Der Abschlussprüfer ist verpflichtet

- nach § 321 (1) HGB im Prüfungsbericht vorweg auf die Beurteilung des Fortbestehens und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichtes einzugehen, soweit die geprüften Unterlagen eine derartige Beurteilung erlauben. Ferner ist darzustellen, ob bei der Prüfung Tatsachen festgestellt worden sind, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können.
- nach § 322 (3) HGB im Bestätigungsvermerk auf Risiken, die den Fortbestand gefährden, gesondert hinzuweisen.
Die Kreditinstitute
- haben nach § 18 KWG bei der Vergabe von Krediten über 250.000 € die wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere auf der Grundlage der letzten Jahresabschlüsse und ggf. weiterer Unterlagen zu prüfen.
- sind zur Vornahme einer bes. Prüfung der nachhaltigen Überlebensfähigkeit bei der Vergabe von Sanierungskrediten verpflichtet. Dies spricht sie frei von rechtlichen Risiken.[42]

2.7 Die Bestandteile

Bei den Bestandteilen der Fortbestehensprognose handelt es sich im Wesentlichen um ein aussagekräftiges Unternehmenskonzept, dem daraus resultierenden Finanzplan und der Überschuldungsbilanz.

2.7.1 Darstellung eines aussagekräftigen Unternehmenskonzeptes

Das Unternehmenskonzept ist die Basis einer Fortbestehensprognose. Von ihr hängen Qualität und Sicherheitsgrad ab.

2.7.1.1 Krisen- und Schwachstellenanalyse

Zunächst ist eine Analyse der Schwachstellen sowohl im finanz- als auch im leistungswirtschaftlichen Bereich und deren Lokalisation vorzunehmen. Nur so können geeignete Sanierungsmaßnahmen erarbeitet werden, die das Unternehmen aus der Krise führen. Die Krisenursachen können entweder im Unternehmen selbst entstanden sein (endogene Krisenursachen) oder von außen an die Gesellschaft herangetragen worden sein (exogene Krisenursachen). Diese lassen sich wiederum in eine Vielzahl von Teilproblemen aufgliedern. Sie können als einzelnes Problem bzw. als Auftreten eines Problemnetzwerkes zur Schwächung des Unternehmens geführt haben. Schwierigkeiten bereitet auch, dass eine Vielzahl von Problemen miteinander verknüpft bzw. voneinander abhängig ist. Um auch Schwachstellen zu lokalisieren, die den Geschäftsführern nicht bekannt sind, ist in tatsächlicher Beziehung eine umfassende Analyse der Finanz- und Ertragslage bis hin zur strategischen Aus-richtung erforderlich.[43]

Ziel ist eine umfassende und lückenlose Darstellung.

Damit liefert sie die Basis für die Festlegung eines neuen Leitbildes des zu sanierenden Unternehmens und Ansatzpunkte für die späteren Sanierungsmaß-nahmen. Eine mögliche Vorgehensweise wäre die Analyse

- der Finanzlage
- der Ertragslage
- des Managements und der Organisation
- des Unternehmensumwelt
- der strategischen Lage

und die Aggregation eines Gesamtergebnisses.

Die Finanzlage ist vorrangig zu analysieren, um frühzeitig eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu erkennen. Liegt Illiquidität vor, so besteht die Gefahr, dass der Sanierungsprozess nur im gesetzlich fixierten Rahmen der InsO erfolgen kann. Sie reicht von der Prüfung des Bestandes an finanziellen Mitteln und des Finanzrahmens bis hin zur Ermittlung von offenen Kreditsicherheiten. Diese beinhaltet neben der Feststellung des status quo auch eine Ermittlung der Ursachen für die eingetreten finanziellen Schwierigkeiten, die neben originären finanzwirtschaftlichen Fehldispositionen (Unterkapitalisierung, zeitliche Fehldis-positionen in der Finanzplanung, Ausbleiben von erwarteten Zuflüssen usw.) auch im leistungswirtschaftlichen Bereich (Absatzrückgänge, Preiseinbrüche, Kostensteigerungen, usw.) liegen können. Die Analyse der Ertragslage des Unternehmens bezieht sich auf die Fähigkeit Gewinne zu erzielen. Grundlage sind hierfür Gewinn- und Verlustrechnung, Sparten- oder Teilbetriebserfolgsrechnungen. Sie ist auch um periodenfremde und außerordentliche Ergebniskomponenten zu bereinigen. Welche Rolle das Management spielt, muss ebenso einer objektiven Analyse unterzogen werden, wie auch die zugrundeliegende Organisation des Unternehmens. Die hier zu stellenden Fragen betreffen vor allem die Aufbau-organisation, die Aufgaben- und Kompetenzregelungen, das Informationssystems sowie die Kontrollgremien. Die Unternehmensumwelt entzieht sich weitestgehend den Handlungsmöglichkeiten des Unternehmers. Sie lässt sich aber in drei wesentliche Komplexe einteilen: die gesamtwirtschaftliche Lage sowie Entwicklung des von dem Unternehmen bearbeiteten Marktes und der Wettbewerbssituation. Die strategische Lage beschreibt die grundsätzliche Ausrichtung des Unternehmens. Darunter fallen die bearbeiteten Märkte, das Produkt- oder Dienstleistungssortiment sowie die Kosten- und Leistungsstruktur. Ziel ist es, ein Gesamtergebnis der Krisenursachenanalyse zu erreichen. Aus den Einzelergebnissen wird ein Gesamturteil über die Ursachen abgeleitet, die nach Wichtigkeit gewichtet werden. Hier werden die Schwachstellen in einzelne Prioritätsstufen eingeordnet, deren Lösung nach Dringlichkeit erfolgen muss.[44]

Zu beachten ist, dass sich der Konzeptersteller nicht ungeprüft auf Aussagen selbst eines testierten Jahresabschlusses oder Lageberichts berufen darf, sondern er hat die erforderlichen Analysen eigenverantwortlich durchzuführen und zu vertreten.[45]

2.7.1.2 Lagebeurteilung und Szenarien eines Unternehmenskonzepts

Die Stärken und Schwächen eines Unternehmens werden gezielt herausgearbeitet, um nicht nur eine Lagebeurteilung zu erhalten, sondern auch gezielte Handlungs-möglichkeiten für die Zukunft zu entwickeln.[46]

Aufgrund der Aufgabenkomplexität sind Maßnahmenblöcke zu bilden, die zeitlich abgestuft werden. Dies sind in der Regel einschneidende Maßnahmen wie

- Liquidität sichern
- Verlustquellen eliminieren und Kosten senken, um zumindest ein ausgeglichenes Ergebnis zu erreichen
- Erfolgspotenziale aufbauen, die zu Wettbewerbsvorteilen und damit zu Wachstumspotenzial an Umsatz führen[47]

Abb. 8: Überblick über den Zusammenhang zwischen Krisenursachenanalyse und Lagebeurteilung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Friedrich, Mark G. und Bernhard Flintrop: Sanierungsprüfung – Herausforderung für Unternehmensführung und Gutachter. In: Der Betrieb, Heft 5, 2003, S. 226

„Das Unternehmenskonzept kann verschiedene Verläufe vorsehen, z. B.

- Fortführung des Gesamtunternehmens mit Sanierungsmaßnahmen, ggf. unter Veräußerung zur Fortführung nicht betriebsnotwendiger Vermögensteile
- Redimensionierungsstrategien auf überlebensfähige Aktivitäten mit Teilliquidation ursprünglich betriebsnotwendiger Unternehmensteile
- Verwertung durch stille und offene Liquidation
Die in diesem Rahmen vorstellbaren vielfältigen Variationsmöglichkeiten hängen im wesentlichen von der Krisenursache sowie vom Stand und Ausmaß der Unternehmenskrise ab.“[48]

2.7.1.3 Soll-Verlauf

Die Fortbestehensprognose ist nicht alleinige Beurteilungsgrundlage mit einem ausgearbeiteten tragfähigen Unternehmenskonzept und der daraus abgeleiteten Finanzplanung. Vielmehr sollte schon die Durchsetzung des Unternehmenskonzeptes bei den Betroffenen zum Zeitpunkt der Prognoseaussage hinreichend erkennbar sein. Dabei sollten das gesamtwirtschaftliche Umfeld, voraussichtliche Branchenent-wicklung, Konzepterstellung, Durchsetzungsmöglichkeiten, Umsetzungsmöglich-keiten und Koordinations- bzw. Motivationsaspekte ausreichend berücksichtigt werden.[49]

Nur so kann das Konzept von einem bestandsgefährdeten Unternehmen zu einem sanierten Unternehmen führen.

Jedoch liegen dem Ersteller immer nur Teilergebnisse vor, ob über den Prognosezeitraum hin – also nachhaltig – mehr Gründe für die Tragfähigkeit und Geschlossenheit sprechen oder dagegen. Diese vorliegenden Argumente zu einem Gesamtergebnis umzuformulieren bereitet in der Praxis Probleme, da sich die Fortführungschancen in einem Spannungsfeld zwischen vorhandenen Potenzialen einerseits und Fortführungsbarrieren andererseits bewegen. Die in der Konzept-, Durchsetzungs- und Umsetzungsperspektive beschriebenen Maßnahmen sollen dieses Spannungsfeld abbauen. Die Fortbestehensprognose ist eine Wirkungs-prognose, da sie die Konsequenzen der beabsichtigten Maßnahmen berücksichtigt.[50]

Das daraus entwickelte Leitbild übernimmt somit die Funktion einer Steuergröße des zukünftigen Handelns.

2.7.2 Die Ableitung des Finanzplans auf Basis des Unternehmenskonzeptes

Der Finanzplan ist zwingender Bestandteil eines jeden Konzeptes. Er ist die zahlenmäßige Darstellung des geplanten Ablaufs.

Dadurch bildet er die Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob und wie das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen im Prognosezeitraum erfüllen kann. Er muss Auskunft darüber geben, ob die finanziellen Mittel zur Unternehmensfort-führung ausreichen. Die Basis bildet dabei das Unternehmenskonzept. Hier wird die voraussichtliche zukünftige Entwicklung quantifiziert und im Finanzplan zusammengefasst. Berechnet wird der wöchentliche Zahlungsmittelbestand, der sich aus dem Anfangsbestand, zuzüglich aller geschätzten Einzahlungen und abzüglich der voraussichtlichen Auszahlungen, ergibt.[51]

Denn nur ein Unternehmenskonzept, das schlüssig aufgrund geeigneter Unterlagen und vor dem Hintergrund personeller, sachlicher, fachlicher und vor allem finanzieller Prämissen realisierbar erscheint, kann der Fortbestehensprognose zugrundegelegt werden. Das Aufstellen eines Finanzplans darf somit nicht das Aufzeichnen von erhofften Werten sein. Es muss aus dem betrieblichen Planungsprozess abgeleitet werden, wobei hier eine explizite Betrachtung und Ableitung erfolgen muss, indem die einzelnen Teilpläne systematisch gegenübergestellt werden. Folglich ist der Finanzplan lediglich das Ergebnis der anderen Teilpläne in komprimierter Form.[52]

Abb. 9: Der Finanzplan als Ergebnis der übrigen Teilpläne

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Wolf, Thomas C.: Überschuldung – Entstehung, Bilanzierung, Auswege. Berlin 1998, S. 32.

Grundlage für die Erstellung eines Finanzplans ist der Finanzstatus. Hier werden das verfügbare Finanzmittelpotential des Unternehmens sowie dessen Verbindlichkeiten in einem ersten Schritt inventarmäßig erfasst und nach dem Grad der Liquidität bzw. Fälligkeit gegenübergestellt. Ein solcher Status ist aus dem Rechnungswesen abzuleiten. Die aus dem Rechnungswesen gewonnen Daten sind um Informationen über vorhandene Finanzierungsreserven (z. B. Möglichkeiten der Kapitalaufnahme, Veräußerung von Aktiva, Umschichtung von kurzfristigen in längerfristige Verbindlichkeiten) zu ergänzen. Die im Finanzstatus ausgewiesenen Finanzdis-positionen sind in einem zweiten Schritt durch Darstellung der erwarteten Zahlungen in einem ausreichend detaillierten Finanzplan fortzuentwickeln. Auch zahlungswirksame Konsequenzen, wie oben kurz in Beispielen aufgezeigt, sind zu berücksichtigen. Diese eingeleiteten bzw. beabsichtigen Maßnahmen müssen jedoch hinreichend konkretisiert sein.[53]

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachprüfbarkeit könnte der Finanzplan in zukünftige Einnahmen, Ausgaben, laufende Geschäftstätigkeit sowie Investitions- und Finanztätigkeit untergliedert werden.[54]

Der erforderliche Detaillierungsgrad des Finanzplans (quartals-, monats-, wochen- oder tageweise Zahlungen) wird durch den Grad der zum Prüfungszeitpunkt bestehenden Liquiditätsanspannung sowie durch die Länge des Planungszeitraums bestimmt. Der bedeutsame Planungshorizont dürfte im Falle der Prüfung von eingetretener Zahlungsunfähigkeit 3 Monate umfassen. Bei drohender Zahlungsun-fähigkeit wird er grundsätzlich durch die letzte Verbindlichkeit bestimmt. In der Regel wird dieser durch das laufende und folgende Geschäftsjahr begrenzt, da darüber hinaus keine sachgerechte Einschätzung von Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen erfolgen kann.[55] Bei Unternehmen mit längeren Produktionszyklen (z. B. Baugewerbe) können aber längere Prognosezeiträume aussagekräftiger sein als eine Kurzfristbetrachtung.[56]

Abb. 10: Die Finanzplanung kann wie folgt aufgebaut werden

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Wolf, Thomas C.: Überschuldung – Entstehung, Bilanzierung, Auswege. Berlin 1998, S. 33.

2.7.3 Die Ableitung der Fortbestehensprognose aus dem Finanzplan

Die zutreffende Aussage aus der Prognoseerstellung ist entweder positiv oder negativ. Durch das Beweismaß der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ wird dem Ersteller bzw. Sachverständigen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt.[57]

Ein weiteres Problem stellt die Ungenauigkeit der Prognoseergebnisse hinsichtlich der zukünftigen Ereignisse dar. Dies bedeutet, dass die Prognostizierbarkeit der Zukunftsergebnisse mit zunehmendem Prognosehorizont immer ungenauer wird und nur im kurzfristigen Bereich verwertbare Informationen liefert. Dabei ist jedoch wichtig, dass sämtliche Planungsprämissen unter Beachtung von Ein- und Auszahlungszeitpunkten plausibel nachgewiesen werden und generell ein vorsich-tiger Ansatz für die Planungswerte gewählt wird.[58]

Um Unsicherheiten Rechnung zu tragen, sollten Alternativszenarien entwickelt werden. Best- und Worst-Case bzw. der geplante Verlauf müssen dargestellt werden, um ein Risikobewusstsein zu entwickeln.[59]

Abb. 11: Die Darstellung des Best-/Worst-Case im Zeitverlauf

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: Wirtschaftsprüfer-Handbuch 2002, Band II, 12. Aufl. Düsseldorf 2002, S. 504.

Des Weiteren sollten für bereits abgelaufene Perioden Soll/Ist-Vergleiche angestellt werden, um die Genauigkeit zu überprüfen. Auch nach erstellter Prognose müssen folgende Fragen nochmals kritisch betrachtet werden:

- Ist die Ausgangslage des Unternehmens adäquat abgebildet?
- Sind die Krisenursachen vollständig erfasst?
- Beinhaltet das Konzept unter strategischen und operativen Gesichtspunkten ein schlüssiges Leitbild des sanierten Unternehmens?
- Stellen die Sanierungsmaßnahmen eine logische Verbindung zwischen Ist-Zustand und dem Leitbild des Unternehmens dar?
- Ist eine stimmige Planungsrechnung enthalten?
- Sind die finanziellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken in ausreichendem Maß enthalten?
- Sind die Chancen ausgewogen dargestellt?[60]

Somit ist die Voraussetzung für eine positive Fortbestehensprognose, dass für die überschaubare Zukunft eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens gegeben ist. Die Finanzplanung muss zeigen, dass das finanzielle Gleichgewicht im Prognosezeitraum voraussichtlich gewahrt oder nachhaltig gestärkt wird. Es liegt vor, wenn alle fälligen Zahlungen im Betrachtungszeitraum vertragsgemäß erfüllt werden.[61]

2.7.4 Probleme bei der Reflektion von Daten aus der Buchführung

Bei der Erstellung der Fortführungsprognose haben die Gutachter, Sachverständigen und die Ersteller mit vielfältigen Problemen zu kämpfen. Nicht nur, dass es sich um eine Bedrohung der Unternehmensfortführung handelt, sondern es müssen auch komplexe Fragestellungen gelöst werden. Erschwerend kommt der enorme Zeitdruck, unter dem die Probleme zu lösen sind, hinzu.

Außerdem ist die zur Verfügung stehende Datenbasis (Buchhaltung) aufgrund der Krisensituation vernachlässigt worden und dadurch ist sie vielfach lückenhaft und veraltet.[62]

Einen großen Problembereich stellt beispielhaft das Forderungswesen dar. Hier treten die Fehler am offensichtlichsten auf. Es wären zu nennen:

- uneinbringliche Forderungen werden nicht als solche gekennzeichnet
- besteht die Schuld bzw. Forderung überhaupt bzw. in welcher Höhe
- Auftreten von Folgefehlern, wie falsch berechnete USt oder VoSt
- Fälligkeit der Forderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft
- Rechnungsstellung ist bereits erfolgt, obwohl Leistungen noch nicht vollständig erbracht sind

Somit stellen die zur Verfügung stehenden OPOS- und Bestandslisten nur ein unzureichendes Mittel zur Prüfung dar.[63]

Weitere Probleme können sich z. B. aus halbfertigen Leistungen, mit ihren gestellten Abschlagsrechnungen, ergeben, wenn ihnen rechtliche Restriktionen entgegenstehen. Dauerschuldverhältnisse können zusätzliche Verwirrung stiften, da hier keine Belege für die Buchhaltung vorliegen. Des Weiteren stellt sich die Frage, wie mit Stundung und Ratenzahlung zu verfahren ist. Mit welchem Wert sind streitige Verbindlichkeiten anzusetzen?[64] Auch geschätzte Werte stellen einen notwendigen Bestandteil in der Rechnungslegung dar. Wie z. B. aktivierte Eigenleistungen, Rückstellungen, planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen für Vermögensgegenstände. Diese Schätzungen können relativ einfach erfolgen, wie die Schätzung von Urlaubsrückstellungen, sie können sich aber auch sehr kompliziert gestalten, wie Bewertung von Überbeständen. Diese Schätzungen ermöglichen die Situation des Unternehmens günstiger darzustellen als sie eigentlich ist.[65]

Die Programme der Buchhaltung können überhaupt nicht geeignet sein, um das Zahlenmaterial abzuleiten, da jedes Programm seinen eigenen Datenkranz bildet und regelmäßig auf die Problemstellung der Fortführungsprüfung keine Rücksicht nimmt. Deshalb ist zu prüfen, wie sich Kennziffern zusammensetzen und wie das einzelne Konto bei der Bildung berücksichtigt wird. Dadurch können gegebenenfalls Modifikationen nötig werden.[66]

Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Zahlen aus der Buchführung nicht ohne weiteres übernommen werden dürfen und somit eine gezielte Sichtung und Aufarbeitung des Datenmaterials vor Erstellung der Prognose unerlässlich ist, damit nicht zusätzliche Unsicherheitsfaktoren eingebaut werden.

2.7.5 Das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

Das Gesetz verlangt bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung eine Fortbestehensprognose. Diese ist wiederum an ein Wahrscheinlichkeitsurteil geknüpft. Maßgebend für die Erstellung sind alle im Entstehungszeitpunkt verfügbaren Informationen. Somit dürfen der Klarstellung erforderlichen Tatsachen nicht durch den Ersteller verschwiegen werden.

Das Problem ist aber, dass es sich nicht um absolute bestimmbare Größen handelt, sondern regelmäßig ein menschliches Maß darstellen. Zusätzlich ist auch noch über eine nichtexistierende Realität eine Aussage zu treffen, weswegen die Ermittlung immer fehlerhaft sein wird.[67]

Der Gesetzgeber hat aber diese Unsicherheiten in Kauf genommen. Ihm kommt es allein darauf an, dass die Zahlungsfähigkeit innerhalb des Prognosezeitraums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründbar erscheint. Wie aber soll eine sachgerechte Ermittlung des Urteils erfolgen? Eine Möglichkeit wäre die Ermittlung mit Hilfe der mehrwertigen, statistischen Szenariotechnik. Hier werden für die Zukunft des Unternehmens mehrere Szenarien modelliert und die daraus abgeleiteten Zukunftsprojektionen mit Eintrittswahrscheinlichkeiten belegt. Die unterschiedlichen Umweltentwicklungen werden dann durch verschiedene Szenarien abgebildet, wobei jede mit einer individuellen Eintrittswahrscheinlichkeit belegt wird. Für die einzelnen abgebildeten Unternehmensverläufe können dann wiederum Finanzpläne abgeleitet werden. Die Summe der einzelnen positiven Eintrittswahrscheinlichkeiten ergibt nun das Ergebnis der Prognose. Liegt der Wert über 0,5 wird eine positive Prognose erwartet, liegt er darunter, so ist sie negativ.[68]

Abb. 12: Mehrwertige Prognose anhand von Szenariotechnik

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 233.

Doch die Szenariotechnik stößt schnell an ihre Grenzen. Aufgrund der statischen Betrachtung werden die Zahlungsströme und Ereignisse aus Vereinfachungsgründen als sicher angenommen. Nur geringfügige Verschiebungen in strukturellen und operativen Maßnahmen führen dann zu Ergebnisverfälschungen, weil sich diese nicht einwertig abschätzen lassen. Des Weiteren bestünde die Möglichkeit, die Szenariotechnik auf eine totale Zahlungsfähigkeits-Wahrscheinlichkeit zu erweitern. Es kommt dann nicht nur auf die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Szenarios an, sondern ebenso auf die Zahlungsfähigkeits-Wahrscheinlichkeit innerhalb der einzelnen Szenarien. Folge wäre, dass sich das Ergebnis der Fortbestehensprognose umkehren kann.[69]

Generell lässt sich ausführen, dass die Grenzen der Szenariotechnik zur Ableitung der Fortbestehensprognose schnell erreicht werden.[70]

Das Prognoseergebnis kann durch die Wahl der Modellparameter manipuliert werden. Man denke nur an die Kreativität bei der Auswahl (Dauer des zu betrachtenden Zeitraums, Anzahl der Szenarien sowie bei dynamischen Szenarien die Anzahl der Folgezustände und die Dauer der Teilperioden). Auch die eingeschränkte Rationalität des Erstellers kann eine Rolle spielen. Es wird vorausgesetzt, dass der Ersteller für die einzelnen Szenarien konkrete Eintrittswahrscheinlichkeiten belegen kann. Dies gestaltet sich in der Praxis jedoch sehr schwierig, da sie von einer Vielzahl von Einzelfaktoren abhängt und zudem jedem Ersteller einen gewissen Gestaltungsspielraum zubilligt. Daraus ergibt sich wiederum ein Problem der Nachprüfbarkeit. Welche Regeln wurden angewendet bzw. wie ist der Entscheidungsprozess zustande gekommen? Dies führt allenfalls zur Scheingenauigkeit.[71]

Der genaue Ablaufplan zur Erstellung ist nirgends eindeutig geregelt. Insgesamt geht es um die Wahrheitsfindung. Dabei gilt es, dass der Beweis erbracht ist, wenn der Ersteller, der Sachverständige, der Gutachter bzw. der Richter persönlich voll überzeugt ist und zwar nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache. Dabei ist jedoch zu beachten, dass hier Prognosen einen erheblichen Bestandteil der Gesamtaussage ausmachen und somit Wahrscheinlichkeiten in die Entscheidungsfindung eingreifen.[72]

Somit ist jeweils der Einzelfall aus verschiedenen Perspektiven zu konkretisieren und es sind Argumente für ein „für“ und „gegen“ zu sammeln, gewichten und gegeneinander abzuwägen. Sprechen dann mehr und gewichtigere Gründe für die nachhaltige Fortführung des Unternehmens als dagegen, so ist eine nicht weiter zu quantifizierende „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ des Fortbestehens gegeben und damit auch die Voraussetzungen für eine positive Fortbestehensprognose.[73]

2.7.6 Die Überschuldungsbilanz als Vermögensbilanz

Zur Feststellung der Überschuldung ist eine Überschuldungsbilanz bzw. ein Überschuldungsstatus erforderlich. Sie unterscheidet sich zwar in Ansatz und Bewertung von der Handelsbilanz, das Mengengerüst bleibt jedoch gleich. Denn der Status bildet die Entscheidungsgrundlage dafür, ob das Vermögen der Gesellschaft ausreichend ist, um ihre Schulden zu decken (d. h. sog. rechnerische Überschuldung vorliegt).[74]

Die Ansätze in der Überschuldungsbilanz werden durch das Ergebnis der Fortbestehensprognose bestimmt. Dabei ist zu beachten, dass ein sachgerechtes und methodisches Vergehen eingehalten wird. Ausgangspunkt stellt dabei das Unternehmenskonzept dar, das sich mit seinen zahlenmäßigen Auswirkungen in der Finanzplanung niederschlägt. Sie ist wiederum die Grundlage für die Fortbestehensprognose, die Aufschluss gibt, ob das Unternehmen in seiner konzeptgemäßen Form weitergeführt werden kann. Der nächste Schritt ist die Aufstellung eines stichtagsbezogenen Status der in der Regel als Überschuldungsbilanz erfolgt. Hier sind Vermögen und Schulden gegenüberzustellen. Dabei ist auf den Ansatz und die Bewertung ein besonderes Augenmerk zu legen, denn die Prognose stellt die alleinige Basis für die Bewertung der Vermögensgegenstände dar.[75] „Eine weniger detaillierte Überschuldungsmessung ist nur sachgerecht, wenn bestimmte Sachverhalte das Vorliegen einer Überschuldung in einem früheren Stadium der Prüfung ausschließen, z. B. bei Vorhandensein erheblicher stiller Reserven im Grundvermögen.“[76] Fraglich ist aber, ob dadurch der Sorgfaltspflicht eines ordentlich handelnden Kaufmanns genüge getan ist, um bei später eingetretener Krisensituation nicht in Beweisnot zu gelangen.

2.7.6.1 Erstellung und Aufbau der Überschuldungsbilanz

Die Überschuldungsbilanz ist eine Sonderbilanz und ist somit von der turnusmäßigen Aufstellung der Handelsbilanz losgelöst.

Sie ist zu erstellen sobald sich ein Anlass zur Prüfung ergibt. Dieser liegt vor, wenn sich aus der Handelsbilanz, einem Zwischenabschluss oder sonstigen Umständen im Unternehmen bzw. im Unternehmensumfeld ein Anlass zur Prüfung ergibt, wie z. B. bei Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages oder bei Ausweis von Verlusten in einer der Lebensfähigkeit bedrohenden Höhe. Des Weiteren ist die Überschuldung zu prüfen, wenn Indikatoren auftreten, die auf eine Krise schließen lassen.[77]

Die gesetzlichen Regelungen zur Überschuldungsprüfung sind lediglich rudimentär. Auch die Literatur stellt hier kein einheitliches Bild zur Verfügung. Der Überschuldungstatbestand erfordert aber zumindest eine zweistufige Überschuldungsprüfung:

1. Prüfung der Überlebenschancen anhand einer Fortbestehensprognose. Sie gibt Aufschluss darüber, ob das Unternehmen in seiner konzeptgemäßen Form fortgeführt werden kann.
2. Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden anhand einer Überschuldungsbilanz. Dabei sind Ansatz und Bewertung unter Berücksichtung der Fortbestehensprognose explizit zu prüfen.[78]

Des Weiteren gelten auch nur die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze, da hierzu keine gesetzlichen Regelungen vorhanden sind:

- Übersichtlichkeit und Klarheit, die nach dem Bilanzzweck auszurichten sind
- das Verbot der Überbewertung bei Vermögensgegenständen und Schulden
- die vollständige Erfassung aller im Liquidationsverfahren verwertbaren Vermögensgegenstände und Schulden
- die Beachtung des Stichtagsprinzips bei Ansatz und Bewertung

Ebenfalls wurden für die Gliederung keine Regelungen getroffen. Es empfiehlt sich aber aus dem Sinn und Zweck sowie aus Gründen der Übersichtlichkeit, das Schema aus dem Handelsrecht zu übernehmen.[79]

[...]


[1] Vgl. O.V.: Euler Hermes: Mehr Pleiten. In: Hamburger Abendblatt, vom 26.03.2004.

[2] Reifenschweiler, Thomas: Statusbilanzen der GmbH. In: Der neue GmbH-Berater von A-Z, Gruppe 3/S55, Nr. 4, 2003, S. 12.

[3] Vgl. Reifenschweiler, Thomas: Statusbilanzen der GmbH. In: Der neue GmbH-Berater von A-Z, Gruppe 3/S55, Nr. 4, 2003, S. 13.

[4] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 226.

[5] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 447.

[6] Vgl. Harz, Michael et al.: Sanierungs-Management. 1. Aufl. Düsseldorf 1996, S. 39.

[7] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: PS 270. Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung, Stand Mai 2003, S. 2-3.

[8] Vgl. Reifenschweiler, Thomas: Statusbilanzen der GmbH. In: Der neue GmbH-Berater von A-Z, Gruppe 3/S55, Nr. 4, 2003, S. 14.

[9] Vgl. Reifenschweiler, Thomas: Statusbilanzen der GmbH. In: Der neue GmbH-Berater von A-Z, Gruppe 3/S55, Nr. 4, 2003, S. 15-17.

[10] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5 ,2002, S. 226.

[11] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: PS 270. Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung, Stand Mai 2003, S. 4-5.

[12] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 225.

[13] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1998, Band II. 11. Aufl. Düsseldorf 1998, S. 734-735.

[14] Vgl. Stahlschmidt, Thomas: Die Begriffe Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und die Methoden ihrer Feststellung. In: Juristische Rundschau, Nr. 3, 2002, S. 89.

[15] Vgl. Stahlschmidt, Thomas: Die Begriffe Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und die Methoden ihrer Feststellung. In: Juristische Rundschau, Nr. 3, 2002, S. 90.

[16] Vgl. Weber, Till: Zur Definition der Zahlungsunfähigkeit nach der InsO, 5% Unterdeckung als Maßstab. In: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht, Nr. 2, 2004, S .68.

[17] Vgl. Stahlschmidt, Thomas: Die Begriffe Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und die Methoden ihrer Feststellung. In: Juristische Rundschau, Nr. 3, 2002, S. 90.

[18] Vgl. Stahlschmidt, Thomas: Die Begriffe Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und die Methoden ihrer Feststellung. In: Juristische Rundschau, Nr. 3, 2002, S. 90.

[19] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: FAR: 1/1996. Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen, April 1997, S. 18.

[20] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: FAR: 1/1996. Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen, April 1997, S. 20.

[21] Vgl. Beck, Siegfried: Insolvenzgründe und Massezulänglichkeit. In: Praxis der Insolvenz. Hrsg. Siegfried Beck und Peter Depré, München 2003, S. 227-228.

[22] Vgl. Beck, Siegfried: Insolvenzgründe und Massezulänglichkeit. In: Praxis der Insolvenz. Hrsg. Siegfried Beck und Peter Depré, München 2003, S. 228.

[23] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 228.

[24] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 228.

[25] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: PS 800. Empfehlungen zur Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen, Stand Januar 1999, S. 4-6.

[26] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 228-229.

[27] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: PS 800. Empfehlungen zur Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen, Stand Januar 1999, S. 6-8.

[28] Vgl. Beck, Siegfried: Insolvenzgründe und Massezulänglichkeit. In: Praxis der Insolvenz. Hrsg. Siegfried Beck und Peter Depré, München 2003, S. 227.

[29] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 229-230.

[30] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 433.

[31] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 434.

[32] Vgl. Schmidt-Leithoff, Christian: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. In: GmbHG Kommentar. Hrsg. Heinz Rowedder und Christian Schmidt-Leithoff, 4. Aufl. München 2002, S. 2070.

[33] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: PS 270. Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung, Stand Mai 2003, S. 4.

[34] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 435-436.

[35] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 435-436.

[36] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 441.

[37] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 231.

[38] Groß, Paul und Matthias Amen: Das Beweismaß der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ im Rahmen der Glaubhaftmachung einer Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 3, 2003, S. 70.

[39] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Das Beweismaß der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ im Rahmen der Glaubhaftmachung einer Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 3, 2003, S. 71-72.

[40] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 238-239.

[41] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Das Beweismaß der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ im Rahmen der Glaubhaftmachung einer Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 3, 2003, S. 70-71.

[42] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 226-228.

[43] Vgl. Schmidt-Leithoff, Christian: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. In: GmbHG Kommentar. Hrsg. Heinz Rowedder und Christian Schmidt-Leithoff, 4. Aufl. München 2002, S. 2072-2073.

[44] Vgl. Friedrich, Mark G. und Bernhard Flintrop: Sanierungsprüfung – Herausforderung für Unternehmensführung und Gutachter. In: Der Betrieb, Nr. 5, 2003, S. 225-226.

[45] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 441.

[46] Vgl. Friedrich, Mark G. und Bernhard Flintrop: Sanierungsprüfung – Herausforderung für Unternehmensführung und Gutachter. In: Der Betrieb, Nr. 5, 2003, S. 226.

[47] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 442.

[48] Häger, Michael: Checkbuch Überschuldung und Sanierung - 18 Checklisten von Krisenerkennung über Fortbestehensprognose bis Sanierungsprüfung. Köln 2000, S. 19.

[49] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 438.

[50] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 445-446.

[51] Vgl. Häger, Michael: Checkbuch Überschuldung und Sanierung - 18 Checklisten von Krisenerkennung über Fortbestehensprognose bis Sanierungsprüfung. Köln 2000, S. 23.

[52] Vgl. Wolf, Thomas C.: Überschuldung – Entstehung, Bilanzierung, Auswege. Berlin 1998, S. 32.

[53] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: PS 800. Empfehlungen zur Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen, Stand Januar 1999, S. 2-3.

[54] Vgl. Häger, Michael: Checkbuch Überschuldung und Sanierung - 18 Checklisten von Krisenerkennung über Fortbestehensprognose bis Sanierungsprüfung. Köln 2000, S. 23.

[55] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: PS 800. Empfehlungen zur Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen, Stand Januar 1999, S. 3.

[56] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: PS 270. Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung, Stand Mai 2003, S. 3.

[57] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Erstellung der Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 9, 2002, S. 447.

[58] Vgl. Wolf, Thomas C.: Überschuldung – Entstehung, Bilanzierung, Auswege. Berlin 1998, S. 32-33.

[59] Vgl. Friedrich, Mark G. und Bernhard Flintrop: Sanierungsprüfung – Herausforderung für Unternehmensführung und Gutachter. In: Der Betrieb, Nr. 5, 2003, S. 227-228.

[60] Vgl. Friedrich, Mark G. und Bernhard Flintrop: Sanierungsprüfung – Herausforderung für Unternehmensführung und Gutachter. In: Der Betrieb, Nr. 5, 2003, S. 227-228.

[61] Vgl. Häger, Michael: Checkbuch Überschuldung und Sanierung - 18 Checklisten von Krisenerkennung über Fortbestehensprognose bis Sanierungsprüfung. Köln 2000, S. 26.

[62] Vgl. Friedrich, Mark G. und Bernhard Flintrop: Sanierungsprüfung – Herausforderung für Unternehmensführung und Gutachter. In: Der Betrieb, Nr. 5, 2003, S. 229.

[63] Vgl. Reck, Reinhard: Die betriebswirtschaftliche Analyse der Zahlungsunfähigkeit in der Diskussion. In: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht, Nr. 20, 2003, S. 930-931.

[64] Vgl. Reck, Reinhard: Die betriebswirtschaftliche Analyse der Zahlungsunfähigkeit in der Diskussion. In: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht, Nr. 20, 2003, S. 931.

[65] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: PS 314. Die Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, Stand Juli 2001, S. 2-3.

[66] Vgl. Reck, Reinhard: Die betriebswirtschaftliche Analyse der Zahlungsunfähigkeit in der Diskussion. In: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht, Nr. 20, 2003, S. 930.

[67] Vgl. Luttermann, Claus und Jörg Vahlenkamp: Wahrscheinlichkeitsurteile und internationale Bewertungsstandards (Ratingagenturen). In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Nr. 36, 2003, S. 1631-1632.

[68] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 233-234.

[69] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 234-235.

[70] Besonders interessant zu diesem Thema ist folgender Aufsatz: Groß, Paul und Matthias Amen: Das Beweismaß der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ im Rahmen der Glaubhaftmachung einer Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 3, 2003, S. 72-86.

[71] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Die Fortbestehensprognose – Rechtliche Anforderungen und ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 5, 2002, S. 235-237.

[72] Vgl. Luttermann, Claus und Jörg Vahlenkamp: Wahrscheinlichkeitsurteile und internationale Bewertungsstandards (Ratingagenturen). In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Nr. 36, 2003, S. 1630.

[73] Vgl. Groß, Paul und Matthias Amen: Das Beweismaß der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ im Rahmen der Glaubhaftmachung einer Fortbestehensprognose. In: Die Wirtschaftsprüfung, Nr. 3, 2003, S. 87.

[74] Vgl. Schmidt-Leithoff, Christian: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. In: GmbHG Kommentar. Hrsg. Heinz Rowedder und Christian Schmidt-Leithoff, 4. Aufl. München 2002, S. 2064.

[75] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: FAR: 1/1996. Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen, April 1997, S. 18-19.

[76] Häger, Michael: Checkbuch Überschuldung und Sanierung - 18 Checklisten von Krisenerkennung über Fortbestehensprognose bis Sanierungsprüfung. Köln 2000, S. 18.

[77] Vgl. Stahlschmidt, Thomas: Die Begriffe Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und die Methoden ihrer Feststellung. In: Juristische Rundschau, Nr. 3, 2002, S. 92.

[78] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.: FAR: 1/1996. Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen, April 1997, S. 19.

[79] Vgl. Stahlschmidt, Thomas: Die Begriffe Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und die Methoden ihrer Feststellung. In: Juristische Rundschau, Nr. 3, 2002, S. 92.

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Details

Title
Unternehmens-Insolvenz: Fortbestehensprognose und Insolvenzverwertung. Chancen und rechtliche Probleme bei der Verwertung durch E-Marketplaces
College
University of Applied Sciences Deggendorf
Grade
1,0
Author
Year
2004
Pages
189
Catalog Number
V33405
ISBN (eBook)
9783638338912
ISBN (Book)
9783638704113
File size
1291 KB
Language
German
Keywords
Fortbestehensprognose, Bestandsaufnahme, Insolvenzverwertungsgesellschaften, Deutschland, E-Marketplaces, Verwertung, Insolvenzgütern, Rechtliche, Probleme, Hinblick, SchuldrechtsmodG
Quote paper
Chris Penn (Author), 2004, Unternehmens-Insolvenz: Fortbestehensprognose und Insolvenzverwertung. Chancen und rechtliche Probleme bei der Verwertung durch E-Marketplaces, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33405

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