Weiterbildungsrecht und Finanzierung 2016, ein Überblick über das Fernunterrichtsgesetz


Term Paper, 2016

27 Pages


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Inhaltsverzeichnis

Aufgabe 1: 3

Aufgabe 2: 8

Aufgabe 3: 13

Aufgabe 4: 17

Literatur 22

Aufgabe 1:

Erklären und begründen Sie, warum das Fernunterrichtsgesetz (Fern-USG) auch als Maßnahme zum Verbraucherschutz und zur Qualitätssicherung bezeichnet werden kann!?

Weiterbildung unterliegt in Deutschland einer Vielzahl von relevanten Gesetzen, darunter allgemeinen Regelungen zu Vertragsschlüssen, Bildungsgesetzen und Spezialgesetzen wie dem Fernunterrichtsgesetz.[1]

Das Fernunterrichtsgesetz (Fern-USG) bildet bundesweit seit dem 01.01.1977 die rahmenbildende, gesetzliche Regelung für Fernunterricht.[2] Der Anwendungsbereich des Fern-USG erstreckt sich sowohl auf entgeltliche, wie auch unentgeltliche Fernunterrichtsangebote.[3] Fernunterrichtslehrgänge bilden mit rund einem Prozent einen geringen Anteil am Weiterbildungsmarkt (2008), weshalb die Wirkung des Fern-USG für den Verbraucherschutz beschränkt ist.[4] Es gibt unterschiedliche Varianten der Zulassung nach §12 Fern-USG, wobei einige Angebote lediglich anzeigepflichtig sind, während andere zulassungspflichtig sind.[5] Anzeigepflichtig bedeutet eine reine Meldung, während Zulassungspflicht eine Begutachtung erfordern, ob ein Lehrgang geeignet ist abgeschlossen zu werden.[6] Zulassungen können vorläufig sein und auch widerrufen werden.[7]

Als Charakteristika von Fernunterricht im Sinne des Fern-USG wurde jedes Angebot festgelegt, welches

(1) aufgrund eines Vertrages,
(2) Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln soll,
(3) ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung vorhanden ist und
(4) der Lernerfolg vom Lehrenden oder einem Beauftragten überwacht wird.[8]

Die Grundidee der 1970er Jahre lag in der Bekämpfung unseriöser Praktiken im privatwirtschaftlichen Teil des Bildungsmarktes.[9] Unter diesem Eindruck wurden Regelungen notwendigen Vertragsinhalten als Qualitätsbeeinflussung vorab, zum Zweck des Verbraucherschutzes erlassen.[10]

Die verpflichtenden Bestandteile des Vertrages für Fernunterricht sind:

(1) Namen und Adressen beider Vertragspartner
(2) Inhalt und Ziel
(3) Beginn und voraussichtliches Ende
(4) Zeitabstände für die Lieferungen von Material
(5) Art des angestrebten Abschluss (öffentlich oder sonstige)
(6) Gesamtkosten (inkl. Anzahl, Höhe und Zeitpunkt der Raten)
(7) Kündigungsbedingungen
(8) Vermerk zum Widerrufsrecht
(9) Mindestlaufzeit des Vertrages.[11]

Optionale Bestandteile des Vertrages sind:

(1) Ablauf des begleitenden Unterrichts
(2) Art und Kosten zusätzlicher Arbeitsmittel
(3) Prüfungsvoraussetzungen
(4) Nachweise über die Art der Zulassung.

Diese optionalen Bestandteile sind als „Soll“-Bestandteile formuliert.[12]

Darüber hinaus gibt es verbotene Bestandteile von Fernunterrichtsverträgen:

(1) Zusätzliche Vergütungen für Nebenleistungen
(2) Sonstige Vereinbarungen zu Lasten der Teilnehmer, wie Kaufverpflichtungen für Produkte und Leistungen ohne Zusammenhang zu Zielen des Fernunterrichts.[13]

Diese Regelungen schränken die Vertragsfreiheit des bürgerlichen Rechts (§§145ff BGB) zu Gunsten des Verbrauchers ein. So ist der Anbieter verpflichtet Lehrmaterial zuzusenden, Lernerfolg zu überwachen und notwendige Hilfestellungen zu geben.[14]

Die Kontrolle durch eine staatliche Instanz im Rahmen des Zivilrechts zum Zweck des Verbraucherschutzes macht das Fern-USG zu einer Einzigartigkeit im deutschen Recht.[15] Die zuständige Stelle ist nach § 12 Fern-USG die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).[16] Begutachtungen müssen alle drei Jahre wiederholt werden.[17]

Die Zulassung erfolgt aufgrund der Begutachtung von Lehrmaterial, Leistungsbeschreibung und Lehrgangskonzept unter Verwendung eines entsprechenden Leitfadens.[18] Ziel ist es dabei lediglich unseriöse Anbieter vom Markt fernzuhalten und eine Art Mindestanforderung sicherzustellen.[19] Die Umsetzung und Resultate der Teilnehmer sind nicht Teil der Prüfung.[20] Ähnlich der Anwendung von Qualitätsnormen (z.B. ISO 9001ff) wird auf die Fähigkeit eine geeignete Qualität zu erzeugen geprüft, nicht auf die tatsächliche Umsetzung.

Eine Vertrag über einen nicht zugelassenen Fernunterricht ist nach §7 (1) Fern-USG nichtig.[21] Werbematerial für Fernlehrgänge ist ebenfalls reglementiert und bei vorläufiger Zulassung muss darauf hingewiesen werden.[22]

Die Verbraucherschutzorientierung des Fern-USG zeigt sich am deutlichsten in den Regelungen zu Widerruf (§4) und Kündigung (§5). Diese Regelungen gehen über die des bürgerlichen Rechts hinaus und beginnen mit Zusendung des Fernlernmaterials. Auch das Rücktrittsrecht bei Pflichtverletzungen des Anbieters ist gegenüber bürgerlichem Recht erweitert.[23]

Hinsichtlich der Akquise von Kunden nahm das Fern-USG bereit in den 1970ern Regelungen vorweg, die erst 2004 durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG, hier § 5 mit dem Verbot der Kaltakquise) allgemein untersagt wurden.[24] Hinsichtlich der Aggressivität der Werbung wurde somit zwar primär der Ruf des Wirtschaftszweigs Weiterbildung geschützt, doch eine Wirkung für den Schutz der Verbraucher war damit verbunden.

Das Fern-USG hat eine beschränkte Wirkung bezüglich des Verbraucherschutzes, für ein kleines Marktsegment und nur darauf, dass Anbieter eine Mindestqualität liefern können.

Aufgabe 2:

Sie werden als Betriebsratsmitglied vom Vorarbeiter der Fließbandproduktionsabteilung ihres Betriebes angesprochen. Dieser berichtet, dass er und alle Kollegen seiner Abteilung eine Fortbildung zum Industriemeister absolvieren wollen.

Ist der Betriebsrat zuständig und welche Handlungsoptionen werden Sie in Betracht ziehen?

Für die Handlungsoptionen ist zunächst von Bedeutung, ob der Betriebsrat zuständig ist. Falls ja, ist die Frage ob es Pflichten oder Rechte gibt, die relevant sind. Danach können Handlungsoptionen erwogen werden. Wäre der Betriebsrat nicht zuständig, könnte lediglich die Frage der Möglichkeiten einer möglichen Unterstützung durch leichteren Zugang zu Kommunikation mit der Unternehmensführung erwogen werden. Dabei wäre zu prüfen, ob dem Verbote entgegen stehen könnten.

Der Betriebsrat ist eine Institution des kollektiven Arbeitsrechts und im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.[25] Konkretisiert werden die Regelungen durch das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), unter anderem bezüglich der Anwendung in unterschiedlichen juristischen Unternehmensformen.[26] Der Betriebsrat hat verschiedenen Rechte, die sich in Mitwirkung und Mitbestimmung gruppieren lassen.[27]

Aufgrund des Betriebsverfassungsgesetz betrifft der Bereich der Berufsbildung den Betriebsrat.[28] Somit muss zunächst geklärt werden, ob die Fortbildung zum Industriemeister Berufsbildung im Sinne des Arbeitsrechts ist.

[...]


[1] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 15 bis 21

[2] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 52

[3] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 53

[4] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 54

[5] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 56

[6] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 56 bis 57

[7] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 56

[8] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 53

[9] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 52

[10] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 53

[11] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 54

[12] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 54 bis 55

[13] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 55

[14] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 54

[15] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 53

[16] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 55

[17] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 56

[18] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 56

[19] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 57

[20] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 56

[21] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 55

[22] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 57

[23] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 55

[24] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 57

[25] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 21

[26] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 112

[27] Vgl. Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 114

[28] Dobidchat, Fischell und Rosendahl, Rechtliche Rahmenbedingungen in der Erwachsenenbildung, Seite 117

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Details

Title
Weiterbildungsrecht und Finanzierung 2016, ein Überblick über das Fernunterrichtsgesetz
College
University of Kaiserslautern
Author
Year
2016
Pages
27
Catalog Number
V334605
ISBN (eBook)
9783668250260
ISBN (Book)
9783668250277
File size
551 KB
Language
German
Keywords
Weiterbildung, Fortbildung, Finanzierung, Produktivitätskonzept, Effektivitätskonzept, Effizienzkonzept, Mitbestimmung, Betriebsverfassungsgesetz, Fernunterrichtsgesetz, Fern-USG, Qualitätssicherung, Verbrauerschutz in Fernunterricht
Quote paper
Markus Volk (Author), 2016, Weiterbildungsrecht und Finanzierung 2016, ein Überblick über das Fernunterrichtsgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/334605

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