Verbraucherfreundliche Tendenzen im Produkthaftungsrecht


Bachelor Thesis, 2014

65 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bisherige verbraucherfreundliche Tendenzen
2.1 Rechtslage vor Einführung der Richtlinie 85/374/EWG
2.1.1 Vertragliche Schadensersatzansprüche
2.1.2 Gesetzliche Schadensersatzansprüche
2.2 Wie es zur Einführung der Richtlinie 85/374/EWG kam
2.2.1 Grundsätze
2.2.2 Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG
2.3 Veränderungen durch die Richtlinie 85/374/EWG
2.3.1 Veränderungen für den Hersteller
2.3.2 Veränderungen für den Händler
2.3.3 Veränderungen für den Verbraucher

3. Ansätze für weitere verbraucherfreundliche Tendenzen
3.1 Erleichterung der Beweislast
3.1.1 Vermutung des Kausalzusammenhangs / des Fehlers
3.1.2 Festgelegter Grad des Beweises
3.1.3 Pflicht des Herstellers zur Herausgabe notwendiger Informationen
3.1.4 Pflicht des Herstellers zur Kostenübernahme für Gutachten
3.2 Einführung der „Market share liability“
3.3 Haftung für das „Entwicklungsrisiko“
3.3.1 Haftung der Hersteller für das „Entwicklungsrisiko“
3.3.2 Abwicklung der Schäden aus dem „Entwicklungsrisiko“ über Entschädigungsfonds
3.4 Abschaffung der Haftungsgrenzen
3.4.1 Abschaffung der Selbstbeteiligung bei Sachschäden
3.4.2 Abschaffung des Haftungshöchstbetrages
3.5 Verlängerung der Verjährungszeiten
3.5.1 Verlängerung der Verjährungsfrist um einen Anspruch durchzusetzen
3.5.2 Verlängerung der Verjährungsfrist für die Haftung der Hersteller
3.6 Einführung einer Versicherungspflicht
3.7 Mehr Transparenz
3.7.1 Vergleich zum Rapid Exchange of Information System
3.7.2 Informationen für Verbraucher im Internet
3.7.2.1 Bereitstellung über kommerzielle Organisationen
3.7.2.2 Bereitstellung über gemeinnützige Organisationen
3.8 Ausdehnung auf unbewegliche Sachen
3.9 Ausgleich von Schäden an dem fehlerhaften Produkt selbst
3.10 Geltendmachung vor Gericht
3.10.1 Unterlassungsklagen
3.10.2 Gemeinsame Klagen

4. Bewertung
4.1 Erleichterung der Beweislast
4.2 Einführung der „Market share liability“
4.3 Haftung für das „Entwicklungsrisiko“
4.4 Abschaffung der Haftungsgrenzen
4.5 Verlängerung der Verjährungszeiten
4.6 Einführung einer Versicherungspflicht
4.7 Mehr Transparenz
4.8 Ausdehnung auf unbewegliche Sachen
4.9 Ausgleich von Schäden an dem fehlerhaften Produkt selbst
4.10 Geltendmachung vor Gericht

5. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Ein fehlerhaftes Schloss an der Frontabdeckung bei einer Reihe von Porsche Modellen, ein Piercing, welches soviel Nickel abgibt, dass Allergien ausgelöst werden oder ein Wasserpfeifentabak, der verbotene Substanzen zur Färbung enthält. Dies sind nur drei Beispiele von Produktrückrufen aus den letzten Wochen.1 Dabei haben sie alle etwas gemeinsam. Zum einen haben all diese Produkte einen Fehler, von welchem eine Gefahr für deren Verbraucher ausgeht und außerdem wurden diese Produkte bereits mit diesem Fehler verkauft und von Verbrauchern verwendet.

Bei der Verwendung solcher fehlerhafter Produkte besteht die Gefahr, dass bei den Verbrauchern ein Schaden eintritt. Sei es ein körperlicher oder ein materieller Scha- den.

Gerade in der heutigen hochtechnologisierten Welt, in welcher immer komplexere Pro- dukte hergestellt werden, passiert es umso häufiger, dass sich entweder bei einem der unzähligen Produktionsschritten oder aber schon bereits in der Entwicklung, ein Fehler einschleicht.

So setzt sich heute ein Computer aus derart vielen Einzelteilen zusammen und an nur einem kleinem Chip hiervon sind bereits schon mehrere hundert Hersteller beteiligt, welche jeweils eine kleine Komponente zuliefern.2 Wie will der endgültige Hersteller, bei welchem alle Teile zusammengefügt werden, da noch genau überprüfen können, ob alles fehlerfrei ist?

Doch was konnte der Verbraucher dafür, dass bei dem Hersteller etwas schief gelaufen ist?

Der Verbraucher hat keine Möglichkeit, zu überprüfen, ob von dem Produkt, welches er gerade kauft, eine Gefahr durch einen versteckten Fehler ausgeht oder nicht. Doch gerade wenn er dies nicht beurteilen kann, steigt das auch das Misstrauen in die Produkte, welche auf dem Markt sind und somit besteht hier die Gefahr, dass der Um- satz absinkt.

Um den Verbraucher in solchen Situationen zu schützen, verabschiedete der Rat der Europäischen Union am 25. Juli 1985 die Richtlinie 85/374/EWG (nachfolgend, teilwei- se nur „Richtlinie“ genannt) und führt damit das Produkthaftungsrecht in Europa ein.3 Mit diesem sollten die Rechte für Verbraucher, welche einen Schaden durch ein fehler- haftes Produkt erlitten hatten, deutlich gestärkt werden, im Vergleich zu denen, welche den Verbrauchern vor der Einführung der Richtlinie zur Verfügung standen. Die Richtlinie regelt genau, unter welchen Bedingungen die Verbraucher ihre Schäden ersetzt bekommen.

Zusammen mit der 1992 eingeführten Richtlinie 92/59/EWG, welche 2001 von der Richtlinie 2001/95/EG abgelöst wurde, sollte die Richtlinie 85/374/EWG auch die Hersteller dazu zwingen, intensiver auf ihre Produktsicherheit zu achten und somit auch das Vertrauen in die Produkte zu erhalten bzw. sogar zu verstärken.4

Diese Arbeit befasst sich genau mit der Richtlinie 85/374/EWG. Zunächst wird ein Einblick in die Entstehungsgeschichte gegeben und dargestellt, wie der Verbraucherschutz von den bisherigen Regelungen profitieren konnte.

Im weiteren Verlauf wird eine Aussicht auf mögliche weitere Änderungen gegeben, welche, im Sinne des Themas, den Verbraucherschutz unter Umständen weiter ver- bessern könnten und es wird diskutiert, ob diese sinnvoll erscheinen oder eher unnötig. Als mögliche Änderungen gibt es sicher unzählige Ansätze. Dabei beschränkt sich die- se Arbeit allerdings auf jene, welche von der Europäischen Kommission in Erwägung gezogen wurden.5

Bei der Richtlinie handelt es sich natürlich um eine Vorgabe, die europaweite Anwen- dung findet. Insofern liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit in dem europäischen Recht. Sollte es allerdings um eine bestimmte Rechtssituation gehen, welche auf nationales Recht verweist oder ein Vergleich mit einer Rechtssituation der einzelnen Mitglieds- staaten notwendig ist, bezieht sich diese Arbeit immer auf das deutsche Recht.

2. Bisherige verbraucherfreundliche Tendenzen

2.1 Rechtslage vor Einführung der Richtlinie 85/374/EWG

Bevor die Richtlinie 85/374/EWG in Deutschland in Form des Produkthaftungsgesetz umgesetzt wurde, bestanden für Verbraucher lediglich zwei zivilrechtliche Möglichkei- ten, den Ersatz für ihren Schaden zu erlangen, welchen Sie durch fehlerhafte Produkte erlitten hatten.

2.1.1 Vertragliche Schadensersatzansprüche

Die erste Möglichkeit bestand in der Geltendmachung vertraglicher Schadensersatzansprüche.

Sollte ein verkauftes Produkt fehlerhaft sein und hierdurch entsteht dem Käufer ein körperlicher oder ein materieller Schaden, so kann dieser gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 BGB gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Hierbei kommt es nach § 242 BGB darauf an, ob der Käufer nach Treu und Glauben bei genau diesem Produkt mit einer Gefahr eines Schadens hätte rechnen müssen. Dies kann bei einem fehlerhaften Produkt i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB i.Vm. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB regelmäßig verneint werden. Somit kann diese Voraussetzung mit der Voraussetzung des Art. 6 der Richtlinie 85/374/EWG verglichen werden. Ist dies erfüllt, muss der Käufer, ebenso wie im Produkthaftungsgesetz, lediglich nach- weisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist und das dieser durch das Vertragspro- dukt verursacht wurde.

Dennoch handelt es sich hierbei nicht, wie bei der Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz, um eine verschuldensunabhängige Haftung. Der Verkäufer haftet nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nur für Schäden, welche er auch zu vertreten hat. Nach dem Wort- laut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dies zwar vermutet, solange der Käufer die oben genannten Punkte beweisen kann, allerdings liegt genau hier dennoch ein gro- ßes weiteres Problem.

Denn der Schadensersatz kann nur gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. In den meisten Fällen kauft der Verbraucher ein Produkt nicht direkt von dem Hersteller, sondern von einem Händler, welcher in eigenem Namen handelt, weshalb der Kaufvertrag zwischen dem Verbraucher und dem Händler geschlossen wird. In diesem Fall müsste der Händler den entstandenen Schaden zu vertreten haben.

Gem. § 276 Abs. 1 BGB hat der Händler grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz zu vertreten. Doch sowohl die Entwicklung als auch die Produktion eines Produktes werden von dem Hersteller durchgeführt und müssen entsprechend von diesem vertreten werden. Damit ein Händler den Schaden durch einen fehlerhaftes Produkt dennoch zu vertreten hätte, müsste dieser schon von dem Fehler Kenntnis gehabt haben und diesen bewusst oder fahrlässig dem Käufer verschwiegen haben, obwohl offensichtlich gewesen wäre, dass der Käufer hierdurch einer Gefahr ausgesetzt wird.6

Doch selbst wenn dieses vorliegen sollte oder aber der Käufer sein Produkt direkt bei dem Hersteller gekauft haben sollte, muss immer noch beachtet werden, bei wem der Schaden eingetreten ist.

Denn den Schadenersatz aus dem Vertrag kann grundsätzlich nur der Vertragspartner, also der Käufer selbst, geltend machen.

Ist allerdings ein Dritter der Geschädigte, müssen zusätzlich die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegen.7

Hierfür müsste für den Verkäufer bei Vertragsschluss erkennbar sein, dass ein bestimmter Dritter ebenfalls dieses Produkt benutzt bzw. verbraucht und der Vertragspartner ein gesondertes Interesse daran hat, dass dieser einen evtl. entstehenden Schaden ersetzt bekommt.

Zusätzlich müsste die Schutzbedürftigkeit des Dritten vorliegen. Dies ist der Fall, wenn diesem kein gleichwertiger Anspruch zusteht. Das war vor Einführung des Produkthaftungsgesetzes regelmäßig der Fall.8

Somit lässt sich festhalten, dass bei den wenigsten Fällen, bei denen ein Verbraucher einen Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt erleidet und erst Recht, wenn ein Dritter diesen Schaden erleidet, die Voraussetzungen vorliegen sollten, um diesen Schaden durch die vertraglichen Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

2.1.2 Gesetzliche Schadensersatzansprüche

Die zweite Möglichkeit bestand in der Geltendmachung gesetzlicher Schadensersatzansprüche.

Sollte einem Verbraucher ein Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen, so konnte er diesen auch nach § 823 Abs. 1 BGB geltend machen.

Dabei schützt diese Norm mit dem Körper, der Gesundheit und dem Eigentum sämtli- che Rechtsgüter, welche auch durch Art. 9 der Richtlinie 85/374/EWG geschützt wer- den. Darüber hinaus werden hier auch noch die Freiheit sowie sonstige Rechte ge- schützt. Außerdem ist auch diese Norm nicht, wie die vorherige Variante, an einen Ver- trag zwischen dem Geschädigten und dem Verantwortlichen gebunden. Insofern spielt es keine Rolle, von wem der Verbraucher das Produkt bezogen hat und auch nicht, wer der Geschädigte ist.

Allerdings liegt bei dieser Norm die gesamte Beweislast bei dem Geschädigten.

Dieser muss zum einen, wie auch gem. Art. 4 der Richtlinie, nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist, dass ein Fehler am Produkt vorliegt und dass der Fehler des Produktes für diesen Schaden ursächlich ist. Darüber hinaus handelt es sich allerdings auch hier nicht um eine verschuldensunabhängige Haftung. Im Gegensatz zu der ersten Variante muss hier sogar der Verbraucher zusätzlich nachweisen, dass der Hersteller den Fehler zu verantworten hat.

Diese Voraussetzung bestimmt sich auch hier nach dem § 276 Abs. 1 BGB und wird auch nicht wie im vorherigen Fall angenommen, sondern muss komplett durch den Geschädigten belegt werden.

Dafür müsste nachgewiesen werden, dass der Hersteller in irgendeinem Entwicklungsoder Produktionsschritt die Gefährdung des Verbraucher fahrlässig oder sogar vorsätzlich in Kauf genommen hat.

Hierfür müsste der Hersteller gem. § 276 Abs. 2 BGB mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Für einen Verbraucher, welcher weder Einblick in die Entwicklungs- bzw. Produktionsabläufe des entsprechenden Herstellers hat und nicht einmal fachkundig ist bzw. welchem jegliche Referenzwerte fehlen, sollte dies ein äußerst schwieriges Unterfangen werden. Letzteres könnte er zwar durch Einholen von Gutachten versuchen auszugleichen, doch hierfür müsste er bereits deutlich in Vorleistung treten. Wobei ihm ersteres grundsätzlich nicht möglich ist, aber in der Regel grundlegend sein sollte, um dem Hersteller das Verschulden nachweisen zu können.9

Und auch ganz abgesehen davon, besteht die Möglichkeit, dass ein Schaden bei dem Verbraucher entsteht, welcher auf einen Fehler an dem Produkt zurückzuführen ist, dieser allerdings gar nicht nach § 276 Abs. 1 BGB von dem Hersteller zu vertreten wäre. Bspw. wenn ein Fehler durch leichte Fahrlässigkeit oder gar durch einen Zufall entstanden ist. In diesem Fall würde dem Verbraucher auch nach dieser Norm grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zustehen.

Somit lässt sich hier festhalten, dass durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigte Ver- braucher über diese Norm zwar in den meisten Fällen ihren Schaden zumindest theo retisch über diese Norm geltend machen könnten, doch dafür muss dieser hier die komplette Beweislast tragen. Dies dürfte in den meisten Fällen sehr schwierig oder sogar unmöglich sein.

2.2 Wie es zur Einführung der Richtlinie 85/374/EWG kam

2.2.1 Grundsätze

Grundsätzlich muss beachtet werden, dass durch einen stetig wachsenden Wettbewerb die Unternehmen immer stärker gezwungen werden, auf Kosten zu achten und möglichst viel zu sparen. Dabei bieten sich sicherlich für Unternehmen auch Möglichkeiten, zu Lasten der Produktsicherheit Kosten zu sparen.10

Beachtet man die zuvor beschriebene Tatsache, dass Verbraucher früher kaum oder nur sehr schwer die Möglichkeit hatten, Schäden aufgrund fehlerhafter Produkte von den Herstellern ersetzt zu bekommen, bargen Einsparung bei der Produktsicherheit für diese nur wenig Risiken.

Zumal es in der Zeit vor Einführung der Richtlinie 85/374/EWG 1985, mangels Internet, auch wenige Informationswege gab, über welche sich Verbraucher neutral und trans- parent über einzelne Produkte hätten informieren können und insofern auch einzelne Hersteller aufgrund unsicherer Produkte im Sortiment in einem schlechten Licht hätten da stehen lassen können. Und auch noch in der heutigen Zeit ist in dem Marketing- Dreieck zwischen Preis, Zeit und Qualität wenig Platz für die Produktsicherheit. Kaum ein Hersteller wirbt intensiv mit der Produktsicherheit. Also sehr verlockend und aus- sichtsreich, gerade für preisbewusste Hersteller u.a. möglichst viel auf Kosten der Pro- duktsicherheit zu sparen.

Gleichzeitig besteht so auch die Gefahr, dass Wettbewerbsverzerrungen entstehen, da Unternehmen, welche auf eine hohe Produktsicherheit „freiwillig“ achten, nur noch sehr schwer mit solchen Unternehmen mithalten können, welche nicht in ihre Produktsicherheit investieren.11

Dieses Problem erkannte auch die Europäische Kommission und entwickelte die Richt- linie 85/374/EWG, welche von dem Rat der Europäischen Union am 25. Juli 1985 ver- abschiedet wurde. Diese sollte es den Verbrauchern erheblich erleichtern, ihre Schä- den, welche ihnen durch fehlerhafte Produkte entstanden sind, von dem Hersteller er- setzt zu bekommen und dieses europaweit nach in etwa denselben Normen.

Dabei sollten alle Hersteller verschuldensunabhängig für die Schäden haften, welche ihre fehlerhaften Produkte verursachen.12 Dadurch entsteht dem Hersteller ein enor- mes Haftungsrisiko, welches er nur verhindern kann, in dem er versucht, seine eigenen Produkte so sicher und fehlerfrei wie möglich zu entwerfen und zu produzieren.

Hierdurch wird zum einen ein deutlicher Verbraucherschutz erreicht, weil es so für die Hersteller nicht mehr lohnenswert ist, an der Produktsicherheit zu sparen und es wird auf indirekte Weise erreicht, die Vermarktung von fehlerhaften Produkten zu unterbinden. Damit soll die körperliche Unversehrtheit sowie das private Eigentum der Verbraucher geschützt werden.13

Und sollte dieser Schutz nicht wirken und dennoch ein Schaden entstehen, gelingt es den Verbrauchern leicht, ihre Schäden ersetzt zu bekommen.

Zum anderen entsteht für alle Hersteller eine einheitliche und klare Regelung bezüglich ihrer Produktsicherheit, so dass hier Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.14 Damit sollen sowohl Verbraucher als auch Hersteller durch die Einführung der Richtli- nie profitieren.15

2.2.2 Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG

In dem folgenden Absatz werden die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 85/374/EWG, unter der Berücksichtigung der Erw ä gungen des Rates der Europ ä i schen Gemeinschaften, zusammengefasst. In den Klammern wird die entsprechende Umsetzung im deutschen ProdHaftG gekennzeichnet.

Um dies zu erreichen, sollte durch die Richtlinie 85/374/EWG zunächst grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung der Hersteller für Schäden, welche durch die Fehlerhaftigkeit ihrer Produkte verursacht worden sind, eingeführt werden.16 Dafür sollte jeder Mitgliedsstaat die Richtlinie in einem nationalen Gesetz umsetzen. In Deutschland wurde dies am 15. Dezember 1989 durch die Einführung des Prod- HaftG getan.

Dabei soll nach der Richtlinie die körperliche Unversehrtheit sowie das private Eigen- tum des Verbrauchers geschützt werden.17 Schäden an Sachen, die keine private Ver- wendung finden, sondern beruflich genutzt werden, unterliegen hingegen nicht dem der Richtlinie.18

Bei dem Begriff der Fehlerhaftigkeit soll nach Art. 6 Abs. 1 ausdrücklich nicht auf eine „mangelnde Gebrauchsfähigkeit“, sondern auf einen „Mangel an Sicherheit“19 abgestellt werden. (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG)

Ein „Mangel an Sicherheit", welcher durch einen missbräuchlichen Gebrauch des Pro- duktes entstanden ist, wird nach Art. 8 Abs. 2 nicht berücksichtigt. (§ 6 Abs. 1 Prod- HaftG)

Dabei hat, nach Art. 4, der Verbraucher die Beweislast bezüglich dem Fehler, dem Schaden sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden zu tragen. (§ 1 Abs. 4 ProdHaftG)

Dem Hersteller wird nach Art. 7 die Möglichkeit gegeben, durch entlastende Umstände, die Haftung zu mindern bzw. sich davon zu befreien, sofern er hierfür die Beweislast trägt. (§ 1 Abs. 2 ProdHaftG)

Dabei soll der Hersteller, gem. Art. 7 lit. e, sich von der Haftung befreien können, so- fern er den Beweis erbringt, dass der Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Erzeugnis in den Verkehr gebracht hat, es nicht gestattete, die Existenz des Fehlers festzustellen. (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG) Im Sinne des Verbraucherschutzes konnten die Mitgliedsstaaten allerdings auf die An- erkennung dieses Grundes verzichten.20 Deutschland machte von dieser Option aller- dings keinen Gebrauch.

Die Richtlinie 85/374/EWG sieht als Produkte lediglich bewegliche Sachen, welche industriell hergestellt wurden, vor.21 Mithin würden landwirtschaftliche Produkte sowie Jagderzeugnisse nicht unter diese Regelung fallen und wären ausgenommen. Hierzu lässt die EU anfangs den Mitgliedstaaten die Möglichkeit die Haftung national auf alle beweglichen Sachen auszuweiten. Jedoch wird diese Regelung, aufgrund der BSEKrise durch die Richtlinie 1999/34/EG vom 10. Mai 1999 geändert. Seitdem gilt grundsätzlich jede bewegliche Sache als Produkt, auch wenn sie Teil einer andern beweglichen oder unbeweglichen Sache ist. (§ 2 ProdHaftG) Seit Anfang an wird gem. Art. 2 auch Elektrizität als Produkt verstanden.

Um eine zu große Zahl von Streitfällen zu vermeiden, sollen die Mitgliedstaaten bei den Sachschäden eine Selbstbeteiligung einführen.22 Diese soll nach Art. 9 lit. b 500 ECU23 betragen. (§ 11 ProdHaftG)

Sollte ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, so kann der Verbraucher nach Art. 5 gegenüber jedem Haftenden den vollen Schadensersatz geltend machen, denn alle Beteiligten an der Produktionskette haften gesamtschuldnerisch, um den Anspruch der Verbraucher finanziell abzusichern. (§ 5 ProdHaftG) Dabei sollen gem. Art. 3 Abs. 1 zum Schutz des Verbrauchers25 alle an der Produktion Beteiligten haften, unabhängig davon, ob sie das Endprodukt, ein Teilprodukt oder ei- nen Grundstoff hergestellt haben, und gelten damit allesamt als Hersteller. (§ 4 ProdHaftG)

Auch soll die Haftung des Herstellers nicht durch Handlungen Dritter beschränkt werden können. (§ 6 Abs. 2 ProdHaftG)

Allerdings räumt die Richtlinie nach Art. 17 Abs. 2 den Mitgliedstaaten ein, für den Her- steller eine finanzielle Obergrenze bezüglich der verschuldensunabhängigen Haftung einzuführen. Dabei empfiehlt sie dies ausdrücklich nicht.26 Lässt aber dennoch diese Option, solange die Obergrenze von 70.000.000 € nicht unterschritten wird. In Deutschland wurde eine Obergrenze von 85.000.000 € eingeführt. (§ 10 Abs. 1 ProdHaftG)

Damit die Wirksamkeit des Verbraucherschutz gewährleistet werden und nicht umgan- gen werden kann, muss es ausgeschlossen sein, dass die Haftung per Vertragsklausel ausgeschlossen wird.27 Geregelt wurde dies in Art. 12 der Richtlinie. (§ 14 ProdHaftG) Allerdings verjährt der Schadensersatzanspruch gem. Art. 10 Abs. 1 nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Verbraucher von dem Scha- den sowie der Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müs- sen. (§ 12 Abs. 1 ProdHaftG)

Zusätzlich verjährt der Anspruch gem. Art. 11 nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren, ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Hersteller das entsprechende Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, da sich Produkte mit der Zeit abnutzen sowie sich die Technik immer weiter entwickelt und es somit den Hersteller unangemessen benachteiligen würde, sollte dieser unbegrenzt haften.28 (§ 13 Abs. 1 ProdHaftG)

Die Richtlinie soll gem. Art. 12 ausdrücklich nicht die Möglichkeit der Geschädigten nehmen, Schadenersatz aus vertraglicher oder einer anderen außervertraglichen Haf- tung geltend zu machen, sondern diese ergänzen. Dabei sollen die anderen Möglich- keiten, sofern sie verbraucherfreundlich sind, auch nicht durch die Richtlinie beein trächtigt werden. (§ 15 Abs. 2 ProdHaftG)

Somit können Verbraucher in Deutschland auch nach Einführung des ProdHaftG noch die unter 1.1.1 sowie 1.1.2 beschriebenen Möglichkeiten nutzen, um ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

In der Richtlinie selber wird noch erwähnt, dass diese keine vollständige Harmonisie- rung schaffen würde.30 Aus diesem Grund herrschte in Deutschland die Auffassung, dass es sich um eine Mindestharmonisierung handle. Somit hätten die Voraussetzun- gen der Richtlinie zwar von den Nationalstaaten erfüllt werden müssen, diese hätten aber noch weitergehende Haftungsvorschriften einführen können.31 Jedoch stellte der EuGH fest, dass es sich bei der Richtlinie um eine Vollharmonisie- rung handle und somit kein Spielraum für die Mitgliedstaaten besteht, von der Richtli- nie abzuweichen.32

In Deutschland wurde später zusätzlich zu den von der Richtlinie erfassten Schäden der Ausgleich für immaterielle Schäden ergänzt. (§ 8 Satz 2 ProdHaftG)

2.3 Veränderungen durch die Richtlinie 85/374/EWG

2.3.1 Veränderungen für den Hersteller

Für Hersteller ergeben sich einige Änderungen durch die Einführung der Richtlinie 85/374/EWG.

So besteht natürlich zum einen eine deutlich erleichterte Möglichkeit der Verbraucher, die Schadenersatzansprüche gegenüber diesen geltend zu machen, sofern die Umstände unter die Richtlinie fallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hersteller fahrläs- sig gehandelt hat. Um diesen Anspruch abzuwenden, gibt es für den Hersteller ledig- lich noch eine abschließende Liste in Art. 8 der Richtlinie mit entlastenden Umständen. Das Vorliegen eines solchen Umstandes muss dann aber der Hersteller beweisen. Außerdem haftet jeder als Hersteller, welcher unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie fällt. Also nicht nur der Hersteller, bei welchem der Fehler entstanden ist, sondern auch alle wei- teren Hersteller im Anschluss, welche dieses Produkt weiterverarbeiten bzw. es als Teilprodukt in ein anderes Produkt integrieren. Dies bedeutet, dass, sollte ein Herstel- ler, welcher für sein Endprodukt eine fertige, wie sich erst später herausstellt, jedoch fehlerhafte, Komponente bei einem Zulieferer bestellen und diese im Endprodukt ver- bauen, der Hersteller des Endproduktes genauso wie der Hersteller des Zulieferpro- duktes haftet. Auch dann, wenn der Hersteller des Endproduktes keinerlei Einfluss und Kontrolle über die Entwicklung sowie die Produktion des Zulieferproduktes hat. Selbst wenn ein Hersteller mit der Entwicklung sowie der Produktion des gesamten Produktes überhaupt nichts zu tun hat, haftet er nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie trotz- dem für alle Schäden ab dem Moment, in welchem er sich als Hersteller dieses Pro- duktes kennzeichnet.

Hinzu kommt, dass der Begriff „Hersteller“ sich nicht etwa analog § 1 Abs. 2 HGB an dessen Größe bemisst. Auch Klein- und Familienunternehmen fallen unter diesen Be- griff.33

Dabei ist es dem Hersteller nicht möglich, die Haftung vertraglich auszuschließen. Jede einer solchen Vereinbarung ist gem. Art. 12 der Richtlinie nichtig.

Insgesamt lassen sich aus der Rechtsprechung des BGH drei verschiedene Fehlerur- sachen festhalten :34

- Fabrikations- / Herstellungsfehler

In jeder Herstellungsphase muss der Hersteller alle Vorkehrungen treffen, damit kein fehlerhaftes Produkt produziert wird. Dabei ist das Produkt an sich fehlerfrei, es sind jedoch einzelne der produzierten Produkte fehlerhaft.

- Konstruktionsfehler

Bei diesem Fehler entsteht der Fehler nicht erst in der Produktion, sondern schon bereits bei der Entwicklung des Produktes, da hier nicht alle nach dem Stand der Technik und Wissenschaft möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden. Entsprechend sind alle produzierten Produkte fehlerhaft.

- Informations- / Produktbeobachtungsfehler

Hierbei weist das Produkt an sich keinen Fehler auf. Vielmehr ist der Hersteller ebenfalls verpflichtet, den Verbraucher auf alle Gefahren hinzuweisen und aufmerksam zu machen, die von der Benutzung des Produktes ausgehen können und muss diesem den gefahrlosen Umgang mit dem Produkt genau beschreiben.

Außerdem ist der Hersteller verpflichtet, seine produzierten Produkte weiterhin zu überwachen und sollten sich im Nachhinein Fehler an bestimmten Produkten zeigen, umgehend Maßnahen einzuleiten, welche Schäden bei den Verbrauchern verhindern. Dieses können bspw. eine Warnmeldung für Verbraucher oder der Produktrückruf sein. Unterlässt er dies, haftet der Hersteller für die daraus resultierenden Schäden.

2.3.2 Veränderungen für den Händler

Für den Händler können sich durch die Einführung der Richtlinie 85/374/EWG ebenfalls Änderungen ergeben.

So können auch Händler unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls wie der Hersteller eines Produktes haften.

Zum einen ist dies nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie der Fall, wenn ein Händler ein Produkt, welches von dem Hersteller außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum verkauft wurde, gewerblich in diesen einführt.

Aber auch wenn ein Händler die Produkte nur innerhalb des Europäischem Wirtschaftsraum bezieht und vertreibt, so muss er nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie jederzeit Auskunft darüber geben können, von welchem Hersteller bzw. welchem Händler er das Produkt bezogen hat. Sollte ihm dies nicht innerhalb eines Monats möglich sein, so haftet er als Hersteller für alle entstandenen Schäden.

2.3.3 Veränderungen für Verbraucher

Für den Verbraucher ändert sich, wie zuvor bereits erwähnt, in erster Linie, dass dieser den Ersatz für seine Schäden, welche ihm aufgrund fehlerhafter Produkte entstanden sind, deutlich einfacher gegenüber dem Hersteller geltend machen kann, als vor der Einführung der Richtlinie 85/374/EWG.

Hierfür muss er gem. Art. 4 der Richtlinie nur noch beweisen, dass das entsprechende Produkt einen Fehler aufweist, dass ihm ein Schaden entstanden ist und dass der Fehler für den Schaden ursächlich ist.

Darüber hinaus kann der Verbraucher den Schaden gegenüber allen am Produktionsprozess Beteiligten geltend machen.

Es entfällt also auch die Suche danach, bei welchem Hersteller, sollten mehrere an der Produktion des Endproduktes beteiligt sein, der Fehler entstanden ist, was für einen Verbraucher auch schwer nachzuvollziehen ist, sondern er kann sich bspw. immer an den offensichtlichen Hersteller des Endproduktes wenden.

Zu beachten gilt aber grundsätzlich, dass bei Sachschäden, gem. Art. 9 lit. b der Richtlinie, lediglich solche Sachen unter das Produkthaftungsrecht fallen, welche für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierfür von dem Verbraucher auch hauptsächlich verwendet werden. Somit fällt beruflich genutztes Eigentum gar nicht unter die Regelungen des Produkthaftungsrecht und Schäden an diesem müssen auf den zuvor beschriebenen anderen Wegen eingeholt werden.

Dasselbe gilt auch bei immateriellen Schäden sowie bei Schäden an dem Produkt selbst.

Außerdem muss bei der Geltendmachung von materiellem Schaden über das Produkthaftungsrecht berücksichtigt werden, dass gem. Art. 9 lit. b der Richtlinie, der Schaden mit einer Selbstbeteiligung von 500 € teilweise selber getragen werden muss. Somit sind natürlich Sachschäden, welche weniger als 500 € betragen, gar nicht erst über das Produkthaftungsrecht geltend zu machen.

Und auch wenn hierdurch ein Schaden entstanden ist, muss bis zu einer Selbstbeteiligung von 500 € der Schaden selbst getragen werden.

Hinzu kommt, dass es wenige spezialisierte Anwälte für das Produkthaftungsrecht gibt und das klassische Vertrags- bzw. Deliktsrecht den meisten Anwälten geläufiger und vertrauter ist, als das Produkthaftungsrecht.35 Zumal zu den „traditionellen Rechtsvor- schriften“ eine deutlich umfangreichere und klarer umrissene Rechtssprechung exis- tiert.

[...]


1 Alle Fälle wurden in den beiden KW 47/48 2014 gemeldet, siehe: www.baua.de/de/Produktsi- cherheit/Produktinformationen/Rapex/Woechentliche-Meldungen.html

2 Fink, Pierre-Christian: „Irgendwo auf der Welt“, www.zeit.de

3 Grünbuch, KOM (1999) 396, Seite 6

4 2. Bericht der Kommission, KOM (2000) 893, Seite 23

5 Grünbuch, KOM (1999) 396

6 Grüneberg, Christian: Palant Bürgerliches Gesetzbuch, § 276 Rn. 16

7 Grüneberg, Christian: Palant Bürgerliches Gesetzbuch, § 328 Rn. 19

8 Westermann, Peter: Erman Bürgerliches Gesetzbuch, Band I, § 328 Rn. 8

9 Grünbuch, KOM (1999) 396, Seite 20

10 2. Bericht der Kommission, KOM (2000) 893, Seite 5

11 2. Bericht der Kommission, KOM (2000) 893, Seite 5

12 Richtlinie 85/374/EWG, 2. Erwägungsgrund

13 Grünbuch, KOM (1999) 396, Seite 14

14 Bericht der Kommission, KOM (2000) 893, Seite 5

15 Grünbuch, KOM (1999) 396, Seite 20

16 Richtlinie 85/374/EWG, 2. Erwägungsgrund

17 Richtlinie 85/374/EWG, 1. Erwägungsgrund

18 EuGH, Urteil vom 4.6.2009, EuZW 2009, 503

19 Richtlinie 85/374/EWG, 2. Erwägungsgrund

20 Richtlinie 85/374/EWG, 16. Erwägungsgrund

21 Richtlinie 85/374/EWG, 3. Erwägungsgrund

22 Richtlinie 85/374/EWG, 9. Erwägungsgrund

23 Europäische Währungseinheit - Vorläufer des Euro und mit diesem identisch

24 2. Bericht der Kommission, KOM (2000) 893, Seite 5

25 Richtlinie 85/374/EWG, 4. Erwägungsgrund

26 Richtlinie 85/374/EWG, 17. Erwägungsgrund

27 Richtlinie 85/374/EWG, 12. Erwägungsgrund

28 Richtlinie 85/374/EWG, 11. Erwägungsgrund

29 Richtlinie 85/374/EWG, 21. Erwägungsgrund

30 Richtlinie 85/374/EWG, 18. Erwägungsgrund

31 Lenz, Tobias in: Produkthaftung, Seite 179, Rn. 281

32 EuGH, Urt. vom 21.12.2011, NJW 2012, 754

33 BGH, Urteil vom 19.11.1991, NJW 1992, 1039

34 BGH, Urteil vom 09.05.1995, NJW 1995, 2162

35 2. Bericht der Kommission, KOM (2000) 893, Seite 9, 2. Absatz

Excerpt out of 65 pages

Details

Title
Verbraucherfreundliche Tendenzen im Produkthaftungsrecht
College
University of Applied Sciences Köln RFH
Grade
1,7
Author
Year
2014
Pages
65
Catalog Number
V334623
ISBN (eBook)
9783668243835
ISBN (Book)
9783668243842
File size
932 KB
Language
German
Keywords
Produkthaftung, Produkthaftungsrecht
Quote paper
Niels Grimm (Author), 2014, Verbraucherfreundliche Tendenzen im Produkthaftungsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/334623

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Verbraucherfreundliche Tendenzen im Produkthaftungsrecht



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free