Res Judicata. Die Rechtskraftwirkung im US-amerikanischen Zivilprozess

Ausgewählte Fragen des US-amerikanischen Vertrags- und Verfahrensrecht


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2015

35 Pages, Note: 15,5 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
1. Rechtskraftwirkung - Definition
2. Einführung in die US-amerikanische Rechtskraftwirkungslehre
a) Claim preclusion
b) Issue preclusion

II. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten
1. Law of the case
2. Stare decisis
3. Judicial estoppel

III. Vergleichende Darstellung
1. Voraussetzungen der Rechtskraftwirkung
a) Formelle und materielle Rechtskraft
b) Valid judgment
c) Final judgment
d) Judgment on the merits
e) Vergleich der Rechtssysteme - Voraussetzungen
2. Verschiedene Präklusionswirkungen
a) Tatbestandswirkung
b) Gestaltungswirkung
c) US-amerikanisches Verständnis der Urteilswirkungen
d) Vergleich der Rechtssysteme - Präklusionswirkungen
3. Objektive Grenzen der Rechtskraftwirkung
a) Objektive Grenzen der claim preclusion
aa) Begriffsbestimmung des claim
bb) Ausnahmen zur claim preclusion
b) Objektive Grenzen der issue preclusion
aa) Begriffsbestimmung des issue
bb) Ausnahmen zur issue preclusion
c) Objektive Grenzen der Rechtskraft im deutschen System
d) Vergleich der Rechtssysteme - Objektive Grenzen
4. Subjektive Grenzen der Rechtskraftwirkung
a) Parteien - parties
b) Drittwirkung im US-amerikanischen System
c) Drittwirkung im deutschen System
d) Vergleich der Rechtssysteme - Subjektive Grenzen

IV. Föderales Rechtssystem: Innerstaatliche Rechtskraftwirkung
1. Grundsätze
2. Wirkung eines state court judgments
3. Wirkung eines federal court judgments

V. Ergebnis
1. Zusammenfassung
2. Fazit

Literatur

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

US-amerikanische Gerichtsentscheidungen

Agostini v. Felton, 521 U.S. 203, 117 S.Ct. 1997 (1997)

Bigelow v. Old Dominion Copper Mining & Smelting Co., 32 S.Ct. 641 (1912)

Bruszewski v. United States, 181 F.2d 419 (1950)

Commissioner of Internal Revenue v. Sunnen, 333 U.S. 591, 68 S.Ct. 715 (1948)

International Telephone and Telegraph Corporation v. General Telefone & Electronics Corporation, 369 F.Supp. 316 (1973)

Messinger v. Anderson, 225 U.S. 436, 32 S.Ct. 739 (1912)

New Hampshire v. Maine 532 U.S. 742, 121 S.Ct. 1808 (2001)

Pegram v. Herdrich 530 U.S. 211, 120 S.Ct. 2143 (2000)

People v. Bank of San Luis Obispo, 159 Cal. 65 (1910)

People ex rel. Watchtower Bible & Tract Society, Inc. v. Haring, 146 N.Y.S.2d 151, 286 A.D. 676 (1955)

Reed v. Allan, 286 U.S. 191, 52 S.Ct. 532 (1932)

Semtek Intern. Inc. v. Lockheed Martin Corp., 531 U.S. 497, 121 S.Ct. 1021 (2001)

Schuylkill Fuel Corporation v. B. & C. Realty Corporation, 250 N.Y. 304, 165 N.E. 456 (1929)

I. Einleitung

In der US-amerikanischen1 Zivilprozesslehre spricht man von der former adjudication,2 wenn es um die Rechtkraftwirkung geht. Im neueren juristischen Sprachgebrauch wird allerdings der Begriff der doctrine of res judicata3 verwendet. Res judicata ist ein lateinischer Begriff und bedeutet übersetzt „entschiedene Sache“.4 Im US-amerikanischen juristischen Sprachgebrauch ist die res judicata die Wirkung von gerichtlichen Urteilen, somit also die Rechtskraftwirkung. In dieser Arbeit soll die Rechtskraftwirkung im US- amerikanischen Zivilprozess insbesondere anhand einer rechtsvergleichenden Darstellung erklärt und erläutert werden. Die Rechtsvergleichung wird zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Rechtssystem erfolgen, wobei auf die Darstellung der Wirkung der Rechtskraft innerhalb der Staaten Amerikas aufgrund des föderalen Rechtssystems nicht verzichtet werden kann.

1. Rechtskraftwirkung - Definition

Unter der Rechtskraftwirkung versteht man die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht. Sie bewirkt somit die Endgültigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und schützt die Parteien eines Rechtsstreits vor weiteren Klagen oder Nachbesserungen.5 Sie dient somit der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und entlastet die Gerichte.

2. Einführung in die US-amerikanische Rechtskraftwirkungslehre

In der amerikanischen Zivilprozessrechtslehre teilt sich die doctrine of res judicata, also die Rechtskraftwirkung von Urteilen, in zwei zu unterscheidende Prinzipien auf:

a) Claim preclusion

Unter dem Prinzip der claim preclusion ist jene Wirkung zu verstehen, die bezweckt, dass der Kläger keinen Anspruch wiederholt einklagen kann, über welchen bereits richterlich entschieden wurde.6 Allerdings schützt die claim preclusion auch den Kläger davor, dass der Beklagte Einwendungen gegen den Anspruch einlegen kann. Der Begriff des claims (zu Deutsch etwa: Anspruch) wird seit je her kontrovers diskutiert und es ist nicht genau bestimmbar, was dieser alles beinhaltet.7 Der claim preclusion werden wiederum zwei Kategorien untergeordnet, die abhängig von dem Ausgang des Verfahrens eintreten, namentlich bar und merger. Hat der Kläger den Streit verloren, so ist es ihm verwehrt, denselben claim zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen zu machen (bar). Ist der Kläger hingegen siegreich, bewirkt merger, dass sein ganzer claim erlischt, also Anspruch und Klagerecht.8 Der Kläger ist somit auf die Durchsetzung des Urteils beschränkt. In beiden Fällen ist also ein Folgeverfahren mit dem gleichen claim ausgeschlossen und schützt den Beklagten vor weiteren Verfahren gegen ihn.

b) Issue preclusion

Das Prinzip der issue preclusion (früher auch estoppel by judgment) verhindert, anders als bei der claim preclusion, dass richterliche Feststellungen erneut Gegenstand eines Prozesses werden, die bereits im Ausgangsprozess zur Entscheidungsfindung gedient haben. Auch hier gibt es wieder zwei untergeordnete Kategorien: direct und collateral estoppel. Direct estoppel wirkt, wenn das weiterführende Verfahren den gleichen claim (oder auch cause of action) zum Gegenstand hat wie das erste Verfahren. Allerdings tritt dieser Fall sehr selten auf, da sich hier regulär die Wirkung der claim preclusion entfaltet.9 Collateral estoppel tritt ein, wenn der claim nicht derselbe ist wie im Ausgangsverfahren und es nur um richterliche Feststellungen im Prozess geht.

II. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstitutionen

Um das amerikanische Institut der Rechtskraftwirkung genauer darzustellen, muss dieses von anderen Rechtsinstituten im US-amerikanischen System abgegrenzt werden. Hierbei ist die Differenzierung zu den Doktrinen law of the case, stare decisis und judicial estoppel besonders wichtig.

1. Law of the case

Die res judicata ist zunächst abzugrenzen von der law of the case doctrine. Beim Prinzip der law of the case doctrine ist es den Gerichten nicht gestattet, Rechtsfragen, die im vorherigen Verfahren bereits richterlich entschieden wurden, erneut zu entscheiden.10 Wenn ein Fall durch Einlegung eines Rechtsmittel erneut beim Revisionsgericht landet, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, über dieselben Rechtsfragen wiederholt und anders zu entscheiden, wie es das vorherige Gericht tat.11 Eine Ausnahme hierzu ist nur gestattet, wenn ein offensichtlicher Irrtum (palpable error) oder eine unerträgliche Ungerechtigkeit (manifest injustice) vorliegt.12 Der Unterschied zur res judicata doctrine liegt darin, dass law of the case lediglich Rechtsfragen behandelt und sich nur auf das laufende Verfahren bezieht, während die res judicata doctrine auch eine Bindung für Folgeverfahren bewirkt.13 Der U.S. Supreme Court sieht, im Gegensatz zur res judicata doctrine, in der law of the case doctrine keine Beschränkung ihrer Macht, sondern eine allgemeine Praxis der Gerichte bezüglich des Verweigerns, alte Streitfragen erneut zu diskutieren.14 Also bezeichnet law of the case nicht die Rechtskraft, sondern die bindende Wirkung einer Entscheidung über Rechtsfragen für das Untergericht an das obere Gericht bei dessen Zurückweisung an das Untergericht. Die law of the case doctrine bestimmt somit, dass eine einmalig gemachte Entscheidung für alle weiteren Phasen des Gerichtsverfahrens als richtig behandelt wird, während die res judicata die Rechtskraftwirkung eines Urteils in Bezug auf zwei aufeinander folgenden Prozesse bestimmt.15

2. Stare decisis

Des Weiteren ist eine Differenzierung von dem Prinzip des stare decisis notwendig. Unter dem Prinzip des stare decisis (auch doctrine of precedent) versteht man im amerikanischen Recht das Gebot für Gerichte, nach Präzedenzfällen zu entscheiden, also die Bindung an Präjudizien.16 Liegt dem Gericht also ein vergleichbarer Fall vor, so kann es den zu entscheidenden Fall auf die gleiche Art entscheiden.17 Dies bewirkt, dass dem amerikanischen Rechtssystem, das sehr von Richterrecht und case law geprägt ist, Stabilität verliehen wird. Der Unterschied zur res judicata liegt insbesondere darin, dass das Prinzip des stare decisis lediglich auf Rechtsfragen anzuwenden ist und nicht auf die endgültige Entscheidung eines Falles. Außerdem hat res judicata keine Auswirkung auf andere Fälle, es sei denn eine der Parteien ist dieselbe oder spielt eine wichtige Rolle.18 Der größte Differenz liegt allerdings darin, dass die stare decisis doctrine ein dehnbares Prinzip ist, d.h. der Prozessführer hat die Möglichkeit die gerichtliche Entscheidung, die auf der stare decisis doctrine basiert, anzuzweifeln und auch zu verändern, während bei der res judicata keine dieser Möglichkeiten besteht: „the decision is binding even though it is plainly wrong“19

3. Judicial estoppel

Die judicial estoppel doctrine, die von dem Prinzip der issue preclusion abzugrenzen ist, bestimmt, dass eine Partei keine Behauptungen machen kann, die nicht mit denen des vorherigen Verfahrens übereinstimmen.20 Issue preclusion verlangt dagegen von der unterlegenen Partei, dass sie sich an die gerichtlichen Feststellungen hält, welche für oder wider der eigenen Behauptungen gemacht wurden.21 Die Gemeinsamkeit der beiden Prinzipien ist also die Bindungswirkung an Behauptungen und legt der wesentliche Unterschied liegt darin, dass judicial estoppel die Bindung an die eigenen Behauptungen und issue preclusion die Bindung an die gerichtlichen Feststellungen bestimmt. Allerdings bewirkt der judicial estoppel nicht die Bindung an durch das Gericht getroffene Feststellungen, sondern schützt lediglich die Prozessführung vor einer „bewussten Irreführung durch die Parteien“ durch sich verändernde Behauptungen.22

III. Vergleichende Darstellung

Nach dieser Einleitung in die Rechtskraftlehre im US-amerikanischen Zivilprozess wird nun anhand verschiedener Aspekte ein Vergleich zwischen der Lehre im US-amerikanischen und im deutschen Recht gezogen.

1. Voraussetzungen der Rechtskraftwirkung

Zu Beginn der vergleichenden Darstellung sollen die Voraussetzungen der Rechtskraftwirkung in den jeweiligen Rechtssystemen erläutert werden, die zum Teil grundlegend unterschiedlich sind.

a) Formelle und materielle Rechtskraft

Im deutschen Zivilprozess unterscheidet man zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft. Die formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit eines Urteils, die eintritt, wenn die Frist für die Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels abgelaufen ist (§ 705 ZPO). Die materielle Rechtskraft setzt stets die formelle voraus, es gibt also kein materiell rechtskräftiges Urteil, das nicht formell rechtskräftig ist.23 Die formelle Rechtskraft deutscher Urteile ist wie folgt bestimmt: Ein Urteil, gegen das ein Rechtsmittel nicht statthaft ist, ist mit seinem Erlass formell rechtskräftig, dies gilt insbesondere für letztinstanzliche Urteile.24 Urteile, die rechtsmittelfähig sind, werden formell rechtskräftig, sobald die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist.

Dies kann durch Ablauf der Berufungs- oder Revisionsfrist geschehen (§§ 517, 548 ZPO), allerdings auch durch dem Rechtsmittelverzicht nach §§ 515, 565 ZPO.25 Bei einem Urteil, bei dem ein Rechtsmittel nicht statthaft ist, tritt die formelle Rechtskraft mit der bloßen Verkündung ein (z.B. Endurteil des Bundesgerichtshofs).26 Die materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO) hingegen ist komplexer. Sie bedeutet die Maßgeblichkeit einer gerichtlichen Entscheidung und verhindert somit einen zweiten Prozess, der dem ersten widerspricht.27

Das US-amerikanische Zivilprozessrecht unterscheidet nicht zwischen einer materiellen und einer formellen Rechtskraft. Die res judicata bedeutet hier immer die materielle Rechtskraft.28 Somit ist also auch die Unanfechtbarkeit eines Urteils keine Voraussetzung für die Rechtskraftwirkung im amerikanischen Prozessrecht.

b) Valid judgment

Während im deutschen Zivilprozess lediglich die formelle Rechtskraft Voraussetzung für die materielle Rechtskraft eines Urteils ist, erfordert das amerikanische Zivilprozessrecht zunächst einmal ein valid judgment, also ein gültiges Urteil, für den Eintritt der claim preclusion. Ist ein Urteil nicht valid, können die Parteien mittels eines motion for relief of judgment (etwa Abhilfeantrag) die Wirksamkeit des Urteils angreifen.29 Hierfür gibt es wiederum zwei Möglichkeiten: Die Möglichkeit des direct attack und des collateral attack. Der direct attack kann mit den ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln im deutschen Zivilprozess gleichgestellt werden, also der direkte Angriff auf die Fortsetzung des Verfahrens wegen Ungültigkeit.30 Jeder andere Versuch, die Rechtskraftwirkung zu verhindern, nennt sich collateral attack.31 Praktisch gesehen ist der collateral attack die Anzweiflung der Wirksamkeit eines Urteils während eines Folgeverfahrens. Beruft sich also eine Partei in einem Verfahren auf die Rechtskraftwirkung des zugrundeliegenden Urteils, kann die andere Partei im Wege des collateral attack die Unwirksamkeit dieses Urteils geltend machen.32 Wann ein Urteil nicht gültig ist, also praktisch nichtig (void), ist, bestimmt sich im amerikanischen Recht wie folgt: Entweder herrscht der Fall von lack of jurisdiction oder der Fall von failure to afford adequate notice 33 Lack of jurisdiction, zu deutsch „Fehlen der Gerichtsbarkeit“, kann des weiteren auch in mehrere Teile auf geteilt werden. Dem Gericht kann die jurisdiction over the subject matter oder die territorial jurisdiction fehlen.34 Unter der jurisdiction over the subject matter versteht man, ähnlich wie im deutschen Zivilprozess, die sachliche Zuständigkeit. Sie bezieht sich also auf die Befugnis eines Gerichts, bestimme Fälle zu entscheiden.35 Dabei ist insbesondere wichtig, ob eine Sache vor einen federal oder einen state court geht.

Die territorial jurisdiction umfasst die Frage, ob die Gerichtsbarkeit über die Parteien, also Kläger und Beklagter, besteht. Somit ist also zu überprüfen, welche Reichweite die interstaatliche Gerichtsbarkeit hat und/oder die Zuständigkeit bei internationalen Fällen.36 Nicht zu verwechseln ist die territorial jurisdiction mit der örtlichen Zuständigkeit (venue), diese ist nicht Voraussetzung für die materielle Rechtskraftwirkung.37 Bei der territorial jurisdiction wird zwischen drei Arten unterschieden: in personam, in rem und quasi in rem. Hierbei kommt es darauf an, welches Klagebegehren der Kläger hat. Die in personam jurisdiction, auch personal jurisdiction, bestimmt die Gerichtsbarkeit über die Parteien, die entweder natürliche oder juristische Personen sind, es handelt sich also um die Fälle, in denen eine Partei gegen eine Person vorgeht.38 Die in rem jurisdiction bestimmt die Fälle, in denen eine Person eine richterliche Feststellung über seine Rechte über eine Sache verlangt, somit geht der Kläger nicht gegen eine Person vor, sondern gegen die Sache selbst.39 Bei der quasi in rem jurisdiction handelt es sich zwar auch um eine streitgegenständliche Sache, allerdings geht der Kläger hier gegen eine Person vor, um seine Rechte an dieser Sache einzuklagen, wie z.B. bei der Herausgabeklage.40

Falls ein Gericht nicht die territorial oder subject-matter jurisdiction hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass das Urteil invalid ist. Die Gerichte entscheiden zunächst selbst, ob sie die jurisdiction over the subject matter innehalten (Prinzip der jurisdiction to determine jurisdiction).41 Falls eine Partei also die subject-matter jurisdiction des Gerichts anzweifelt, kann sie nur auf mittelbarem Wege Rechtsmittel einlegen, nämlich gegen die Entscheidung des Gerichts über seine eigene Entscheidungsgewalt. Beim Fehlen der personal jurisdiction kann eine Partei dies zwar unmittelbar rügen, allerdings entscheidet auch hier das Gericht selbst, ob es der Rüge stattgibt.42 Des Weiteren kann ein Urteil aufgrund eines failure to afford adequate notice nicht gültig sein. Das bedeutet also, dass der Beklagte hinreichend benachrichtigt werden muss, welche Klage gegen ihn gerichtet ist. Dieser Einwand ist natürlich sehr eng auszulegen, da sonst die Gültigkeit eines Urteils bei jeder Problematik der Klagezustellung in Gefahr wäre. Der Beklagte kann den Einwand des failure to afford adequate notice nur erheben, wenn er während des gesamten Prozesses nachlässig war, und somit dem Gericht und den Richtern zeigt, dass er keinerlei Benachrichtigung wahrnehmen konnte.

c) Final judgment

Des Weiteren setzt die res judicata - wie die Rechtskraftwirkung im deutschen Zivilprozess - voraus, dass ein Urteil endgültig, also final, ist.43 Die Endgültigkeit eines Urteils bestimmt sich im amerikanischen Recht danach, ob das Gericht das Verfahren abgeschlossen hat, der Richter muss also nur noch das Urteil in das Urteilsregister aufnehmen.44 Zwischenurteile sind sowohl im deutschen (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO) als auch im amerikanischen Rechtssystem nicht der Rechtskraft fähig.

[...]


1 Im Folgenden werden „amerikanisch“ und „US-amerikanisch“ synonym verwendet.

2 Rosenberg/Weinstein/Smit/Korn, Elements of Civil Procedure, S. 1113.

3 Der Einfachheit halber wird im Folgenden die doctrine of res judicata auch als res judicata bezeichnet.

4 Casad, Res judicata in a nutshell, S. 3.

5 Musielak/Voit, ZPO, Rn. 577.

6 Görtz, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft - USA, S. 9

7 Görtz, ebd., S. 10; siehe auch III. 3. a) aa).

8 Engelmann-Pilger, Grenzen der Rechtskraft des Zivilurteils - USA, S. 44

9 Görtz, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft - USA, S. 12

10 Agostini v. Felton, 521 U.S. 203, 236 (1997).

11 Engelmann-Pilger, Grenzen der Rechtskraft des Zivilurteils - USA, S. 23.

12 Engelmann-Pilger, ebd., S. 24

13 Görtz, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft - USA, S. 16

14 Messinger v. Anderson, 225 U.S. 436, 444 (1912).

15 James/Hazard, Civil Procedure, S. 536.

16 Schack, Einführung in das US-amerikanische Zivilprozessrecht, S. 71.

17 Görtz, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft - USA, S. 10

18 Casad, Res judicata in a nutshell, S. 8

19 People ex rel. Watchtower Bible & Tract Society, Inc. v. Haring, 146 N.Y.S.2d 151, 158 (1955).

20 Casad, Res judicata in a nutshell, S. 16f; New Hampshire v. Maine 532 U.S. 742, 742 (2001).

21 Pegram v. Herdrich 530 U.S. 211, 228 (2000).

22 Görtz, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft - USA, S. 20

23 Thomas/Putzo/Reichold ZPO § 322 Rn. 1.

24 Schilken, ZPO, Rn. 1001.

25 Thomas/Putzo/Seiler ZPO § 705 Rn. 8f.

26 Musielak/Voit, ZPO, Rn. 576.

27 Schilken, ZPO, Rn. 994.

28 Engelmann-Pilger, Grenzen der Rechtskraft des Zivilurteils - USA, S. 32.

29 Görtz, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft - USA, S. 39; Böhm, Amerikanisches Zivilprozessrecht, Rn. 758.

30 Görtz, ebd.; Engelmann-Pilger, Grenzen der Rechtskraft des Zivilurteils - USA, S. 40.

31 Casad, Res Judicata in a nutshell, S. 272.

32 Engelmann-Pilger, Grenzen der Rechtskraft des Zivilurteils - USA, S. 40.

33 Görtz, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft - USA, S. 39.

34 Engelmann-Pilger, Grenzen der Rechtskraft des Zivilurteils - USA, S. 39.

35 Casad, Res judicata in a nutshell, S. 165.

36 Lange/Black, Der Zivilprozess in den Vereinigten Staaten, Rn. 9.

37 Görtz, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft - USA, S. 40.

38 Böhm, Amerikanisches Zivilprozessrecht, Rn. 240.

39 Böhm, ebd., Rn. 241.

40 Böhm, ebd., Rn. 242.

41 65 Harv.L.Rev. 818, 852 (1952).

42 Görtz, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft - USA, S. 41.

43 65 Harv.L.Rev. 818, 835 (1952).

44 Görtz, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft - USA, S. 42.

Fin de l'extrait de 35 pages

Résumé des informations

Titre
Res Judicata. Die Rechtskraftwirkung im US-amerikanischen Zivilprozess
Sous-titre
Ausgewählte Fragen des US-amerikanischen Vertrags- und Verfahrensrecht
Université
LMU Munich
Cours
Grundlagenseminar
Note
15,5 Punkte
Auteur
Année
2015
Pages
35
N° de catalogue
V335147
ISBN (ebook)
9783668251922
ISBN (Livre)
9783668251939
Taille d'un fichier
665 KB
Langue
allemand
Mots clés
judicata, rechtskraftwirkung, us-amerikanischen, zivilprozess, ausgewählte, fragen, vertrags-, verfahrensrecht
Citation du texte
Carolin Wagner (Auteur), 2015, Res Judicata. Die Rechtskraftwirkung im US-amerikanischen Zivilprozess, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335147

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