Vergleich der vorausgefüllten Einkommensteuererklärungen von Deutschland und Dänemark

Anregungen für einen effizienteren Ablauf in Deutschland


Bachelorarbeit, 2016

37 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Executive Summary

1. Belegabruf und seine aktuellen Nutzungsmöglichkeiten
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise

2. Grundlagen des deutschen Belegabrufs
2.1 Vorausgefüllte Daten
2.1.1 Registrierung auf Elster Online und Anmeldung für den Belegabruf
2.1.2 Belege abrufen und übernehmen
2.2 Belegsammlungen durch Dritte

3. Vorausgefüllte Einkommensteuererklärung in Dänemark
3.1 Besonderheiten im dänischen Steuerrecht
3.2 Vorausgefüllte Daten
3.2.1 Registrierung für Tastselv
3.2.2 Datenaustausch durch Dritte
3.3 Steuervergütungsrelevante Daten
3.4 Datenschutz und Datensicherheit

4. Herausforderungen für den Belegabruf
4.1 Abweichungen des deutschen Belegabrufs von der dänischen vorausgefüllten Einkommensteuererklärung
4.2 Weiterentwicklung des Electronic Government
4.3 Zentrale Gestaltung in Dänemark

5. Notwendigkeit einer Verbesserung der Pauschalbeträge und des E-Government

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Executive Summary

Die Standardisierung und die Automatisierung von Prozessen stehen in der Industrie für eine Effizienzsteigerung bei einer gleichzeitigen Vereinfachung des Prozessablaufs. Dieses Konzept lässt sich auf so gut wie jeden Bereich anwenden. Warum also nicht auch in der Steuerregelung, genauer gesagt in der Einkommensteuererklärung? Jeder, dessen Einkommen einen gewissen Betrag übersteigt, ist nach deutschem Recht, dazu verpflichtet, sein Einkommen dem Staat zu erklären (§ 149 Abs. 2 AO). Mit der Maßnahme die Steuererklärung über ein Online-Portal abgeben zu können, schuf die Gesetzgebung im Jahr 2011 eine Vereinfachung und plant diese 2017 weiter auszubauen.[1]

Als Maßstab kann hierbei das System Dänemarks dienen, bei dem die Steuererklärung vom Staat, anhand von allen gespeicherten Daten für den Steuerzahler vorausgefüllt wird. Inwiefern Deutschland sich dabei an dem Vorreiter Dänemark orientieren kann und vielleicht auch sollte, wird über einen Vergleich der Systeme von Deutschland und Dänemark dargelegt. Die dabei aufgezeigten Unterschiede werden als Grundlage genutzt, um Anregungen zu erarbeiten, inwiefern in Deutschland Handlungsbedarf besteht, um eine vollständige VaSt und somit eine Vereinfachung zu entwickeln.

Der Vergleich zeigt, dass das E-Government in Dänemark deutlich ausgereifter agiert und die Zentralisierungsreformen der Regierung einen Bürokratieabbau hervorgebracht haben. Des Weiteren führt die elektronische Pflichtabgabe in Dänemark zu einer deutlich höheren Nutzung. In Deutschland besteht eine solche Pflicht nicht, sondern nur die optionale Möglichkeit eine elektronische Steuererklärung abzugeben. Die elektronische Abgabe ist in Deutschland aktuell teilweise unnötig kompliziert gestaltet. Dies liegt zum Teil an der Gesetzgebung, aber auch an einer inkonsequenten Umsetzung. So mangelt es an der Übersichtlichkeit des Systems. Außerdem werden dem Steuerzahler nicht alle benötigten Daten zur Verfügung gestellt und er muss diese weiterhin manuell in seine elektronische Steuererklärung einpflegen. So kann man nur das dänische Verfahren als vorausgefüllt bezeichnen.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens für 2017 ist daher eine begrüßende Maßnahme, um die vorausgefüllte Steuererklärung effizienter zu gestalten.[2]

1. Belegabruf und seine aktuellen Nutzungsmöglichkeiten

1.1 Problemstellung

Nach § 25 EStG muss jeder Steuerpflichtige dem deutschen Staat sein bezogenes Einkommen mitteilen. Dies geschieht über die Einkommensteuererklärung, wobei er über die sieben Einkunftsarten angeben muss, um welche Art von Einkommen es sich handelt (§ 2 Abs.1 EStG). Die deutsche Einkommensteuererklärung wird zum Großteil vom Steuerzahler mit der Hand ausgefüllt und per Post an das Finanzamt gesendet (§ 157 Abs. 1 AO). Laut § 150 Abs. 4 AO benötigt er Belege, die er über das Jahr sammeln und lagern muss, um sie am Ende in der Einkommensteuererklärung angeben zu können. Auf der Gesetzesgrundlage von § 150 Abs. 6 AO besteht die Möglichkeit die Einkommensteuererklärung elektronisch auszufüllen und seit 2011, mit dem Schreiben des BMF, über das Online-Portal „ELSTER“ papierlos einzureichen.[3]. Elster beruht auf der Entscheidung des KONSENS-Vorhabens von Bund und Ländern. Mithilfe dieses Vorhabens soll die IT der Steuerverwaltung modernisiert und vereinheitlicht werden.[4] Die Elster-Funktion wurde 2014 um den sogenannten „Belegabruf“ erweitert.[5] Hierbei kann man nun auf personenbezogene Daten, die dem Finanzamt bereits vorliegen, zugreifen und diese per Mausklick für das elektronische Formular seiner Einkommensteuererklärung übernehmen. Somit entfällt das selbstständige Eingeben persönlicher Angaben. Des Weiteren werden einige Belege bereitgestellt.[6] Die Intention dieser neuen Funktionen ist es, den gesamten Ablauf zu vereinfachen und zu einer vorausgefüllten Steuererklärung überzugehen. Dies bedeutet, dass der Steuerzahler keine manuellen Angaben leisten muss, sondern die Daten vom Finanzamt bereits vorausgefüllt werden. Der Steuerzahler müsste die Formulare überprüfen und gegebenenfalls ergänzen. Jedoch ist diese Funktion sehr eingeschränkt, so kann man persönliche Kontaktdaten automatisiert eingeben und einige wenige Belege hinzufügen lassen. Angaben, die zu Steuervergünstigungen führen können, müssen nach wie vor manuell eingegeben und per Beleg beglaubigt werden.[7] In anderen Ländern existieren solche Modelle bereits seit einiger Zeit. So startete Dänemark bereits 1988 mit einer ersten Fassung einer VaSt.[8] Seit 2008 schreibt der Steuerzahler seine Einkommensteuererklärung dort nicht mehr selbst, sondern die Steuerbehörde SKAT übernimmt diese Aufgabe für ihn. Dazu sammelt sie alle notwendigen Daten und legt so eine Datenbank über jeden Steuerpflichtigen an. Daraufhin werden die zusammengetragenen Informationen automatisch in ein Formular übernommen und an den jeweiligen Steuerzahler per E-Mail verschickt.[9] Der dänische Steuerzahler ist dann dazu verpflichtet, diese vorausgefüllten Formulare auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu bearbeiten.[10] Dieses System arbeitet mit einer hohen Erfolgsquote. So wurden im Jahr nach der Einführung 70 Prozent, der von Skat im System eingestellten VaSt vom Steuerzahler nicht nachträglich korrigiert.[11] Um alle benötigten Daten zusammenzutragen, arbeitet die Behörde eng mit Dritten zusammen. So geben beispielsweise Banken Kontodetails ihrer Kunden an Skat weiter.[12] Dieser Ablauf findet ohne einen Aufwand für den Steuerpflichtigen statt. In Deutschland hat man scheinbar den Nutzen eines solchen Systems erkannt und so existieren bereits Pläne der deutschen Steuerbehörden ab 2017 die Funktionen des Belegabrufs bis ins Jahr 2022 zu erweitern und so zu einer möglichst vollständigen VaSt auszubauen.[13]

Es stellt sich die Frage, inwieweit sich die deutschen Behörden an dem dänischen System orientieren könnten und welche dänischen Vorlagen sich in Deutschland mit der aktuellen Gesetzeslage realisieren lassen.

1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise

Im Laufe dieser Arbeit werden die Systeme zur Einkommensteuerentrichtung in den Ländern Deutschland und Dänemark aufgezeigt und miteinander verglichen. Die sich daraus ergebenden Unterschiede bestehen hauptsächlich aus der Eingeschränktheit des deutschen Belegabrufs. Diese Arbeit soll die nötigen Schritte aufzeigen, die für eine umfangreiche VaSt benötigt werden. Erzielt wird dies besonders durch einen grundlegenden Vergleich der jeweiligen Gesetzesverankerungen. In dieser Arbeit wird der grundlegende Ablauf der elektronischen Einkommensteuererklärung der beiden Länder verglichen. Hierbei werden nur Steuererklärungen von Privatpersonen betrachtet. Es werden nur die elektronischen/Online -Verfahren untersucht, da in der Regel in Dänemark keine andere Vorgehensweise existiert.[14] Für Menschen, die sich den Umgang mit der Technik nicht zutrauen, gibt es in Dänemark Ausnahmen, die beantragt werden müssen (§ 5 Abs. 1 u. 3 SKL). Es wird zunächst das deutsche Pendant zur VaSt, der Belegabruf vorgestellt und untersucht. Hierbei werden alle Schritte von der Registrierung bis zu einer erfolgreichen Steuererklärung aufgezeigt. Aufgrund dieser Untersuchung wird offengelegt, wie gering der Umfang des deutschen Belegabrufs aktuell ist. Es folgt eine Analyse der bereitgestellten Daten von Dritten, also z.B. die Lohnsteuerbescheinigung von Arbeitgebern, die nach § 41b Absatz 1 EStG verpflichtet sind diese weiterzuleiten. Insbesondere wird hierbei auf die gesetzliche Verankerung eingegangen. Da die Behörden zur erfolgreichen Umsetzung einer VaSt auf viele intime Daten eines jeden Einzelnen zugreifen müssen, stellt sich die Frage nach dem Datenschutz und der Datensicherheit in den jeweiligen Ländern. Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der jeweiligen Gesetzesgrundlage. Es wird also überprüft, inwieweit der Schutz vor der unrechtmäßigen Verbreitung privater Daten gewähreistet ist und welche Maßnahmen und Gesetze zur Sicherheit dieser gelagerten Daten genutzt werden.

Um eine mögliche Verbesserungsgrundlage darzulegen, folgt in Abschnitt 3 die VaSt in Dänemark. Hier werden die einzelnen Schritte benannt, um einen Vergleich ziehen zu können. In diesem Teil wird offengelegt, dass das dänische System effizienter agiert und aufgrund welcher Gesetze dies möglich ist. Im gleichen Abschnitt wird explizit auf die Voraussetzung für eine vollständige VaSt, die Kooperation von Dritten (Banken, Versicherungen, Arbeitgebern etc.) mit den zuständigen Behörden, eingegangen.

Aufgrund der Offenlegung der beiden Funktionsweisen, folgt in Abschnitt vier der Vergleich der beiden Systeme. Mithilfe dieser Gegenüberstellung werden Vorschläge für den deutschen Belegabruf erörtert und aufgezeigt, inwiefern sich diese Herausforderungen für die deutsche Gesetzgebung realisieren lassen. Die Arbeit endet mit einer Empfehlung möglicher Anpassungen im organisatorischen Bereich, die es für eine vollständige VaSt in Deutschland bedarf.

2. Grundlagen des deutschen Belegabrufs

Um die Steuererklärung sowohl für Steuerzahler als auch für die zuständigen Behörden effizienter zu gestalten, wurde in Deutschland der sogenannte Belegabruf eingeführt.[15] Dabei handelt es sich um eine Form der VaSt. Hierfür wurde das ELSTER-Projekt von dem bayrischen Landesamt für Steuern im Auftrag des Bundes und der Länder gegründet.[16] Diese Institution dient somit stellvertretend für alle Landesämter und ist zuständig für den elektronischen Bereich der deutschen Steuererklärung. Um die Funktionen des Belegabrufs nutzen zu können, muss sich der Nutzer zunächst auf der Online-Plattform ElsterOnline registrieren und sich dann für den Belegabruf anmelden.[17] Diese Plattform kann zugleich als Teil des Electronic Government, also der digitalen Kommunikation von Bürgern und Verwaltungen, angesehen werden.[18] Als Alternative zu ElsterOnline existieren neben ElsterFormular diverse Programme von privaten Anbietern auf dem Markt, mit denen eine Einkommensteuererklärung erstellt werden kann.[19]

In Deutschland gibt es direkte und indirekte Steuern. Zu den indirekten Steuern gehört beispielsweise die Mehrwertsteuer. Die Einkommensteuer gehört zu den direkten Steuern. Nur diese sind relevant für die Einkommensteuererklärung. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen. Beschränkt Steuerpflichtig sind dabei Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, aber ein Einkommen daraus beziehen. Beschränkt Steuerpflichtigen stehen die Funktionen von ElsterOnline nicht zur Verfügung.[20]

2.1 Vorausgefüllte Daten

2.1.1 Registrierung auf Elster Online und Anmeldung für den Belegabruf

Die Registrierung ist nach § 150 Abs. 6 AO gesetzlich geregelt und dient der Authentifizierung, sowie der Gewährleistung der vertraulichen Daten. Diese einmalige Registrierung verläuft in drei Schritten.[21]

1. Angaben zur Person
2. Eingabe der Aktivierungsdaten und Speichern des Software-Zertifikats
3. Aktivierung des Software-Zertifikats und erstmaliges Login

Zur Angabe der Person werden persönliche Kontaktdaten und die persönliche Identifikationsnummer benötigt. Des Weiteren erfolgt eine Sicherheitsabfrage. Auf das Weiterleiten der eingegeben Daten reihen sich zwei E-Mails an, die Erste muss bestätigt werden und in der darauffolgenden erhält der Nutzer seine „Aktivierungs-ID“. Außerdem wird ihm per Brief ein Aktivierungs-Code an seine Meldeadresse zugeschickt. Liegen alle benötigten Daten vor, so folgt Schritt zwei der Registrierung. Hier muss der Nutzer die aus E-Mail und Brief erhaltenen Aktivierungsdaten in einem Link eingeben. In Schritt drei bietet Elster drei Registrierungsoptionen an, bei denen sich der Anwender für die Wahl eines Sicherheitszertifikats entscheiden muss. So gibt es eine kostenlose Basisversion mit einem Online-Zertifikat, welches auf dem genutzten Computer gespeichert wird. Bei Elster-Spezial wird das Zertifikat auf einem USB-Stick gespeichert (49 Euro) und Elster-Plus speichert das Sicherheitszertifikat auf einer persönlichen Signaturkarte (bis zu 150 Euro).[22]

Mithilfe des Sicherheitszertifikats ist es möglich, sich erstmals auf Elster-Online anzumelden und mit der Eingabe der letzten Benutzerdaten, sowie der Festlegung eines selbst zu wählenden PIN´s, die Registrierung abzuschließen.[23] Auf die Registrierung folgt die Anmeldung zum Belegabruf. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Belegabruf sind in der StDÜV nach dem BMF Schreiben vom 10.10.2013 geregelt.[24] Um sich für den Belegabruf anzumelden, muss man dafür zunächst einen Antrag stellen. Bei diesem Antrag muss man seine Identifikationsnummer, Geburtsdatum und seinen PIN eingeben. Verläuft dieser erfolgreich, so erhält man einige Tage später per Post einen neuen Abrufcode. Dieser wird als zusätzliche Sicherung benötigt.[25]

2.1.2 Belege abrufen und übernehmen

Nun besteht die Möglichkeit, vier verschiede Belegarten in die Einkommensteuererklärung einfließen zu lassen. Hierzu bedarf es noch einer gewissen Vorarbeit. Hierfür muss man sich mit der vorher gespeicherten Zertifikatsdatei und dem Zertifikats-PIN einloggen und über einen Menüpunkt die Identifikationsnummer und das Jahr, welches abgerufen werden soll, angeben. Die Anfrage muss nun mit dem Zertifikats-Pin und Abrufcode bestätigt und abgesendet werden. Daraufhin ist es möglich, sich die Details der vorhandenen Belege anzeigen zu lassen.[26] Um Belege zu übernehmen, muss der Nutzer sich mit seiner Identifikationsnummer auf ElsterOnline anmelden und dann im sogenannten privaten Bereich, über die Formulare, die Einkommensteuer wählen. In diesem Abschnitt sind die Eingabe der Steuernummer des zuständigen Finanzamts, sowie das Kalenderjahr, der zu bearbeitenden Einkommensteuer, einzutragen. Ist dies erfolgt gelangt man auf die Anlagenauswahlseite.[27] Nachdem man in dem Hauptvordruck manuell die Identifikationsnummer eingegeben hat, ist es jetzt möglich über einen Unterpunkt Belege in die Einkommensteuererklärung zu übernehmen. Sind die gewünschten Belege ausgewählt, so zeigt einem ElsterOnline nun an, welche Belege übernommen worden sind. Dabei ist es notwendig, jede einzelne übernommene Spalte zu bearbeiten. Nach einer eigenständigen Überprüfung des Nutzers und einer manuellen Eingabe der übrigen Belege, kann man nun die Einkommensteuererklärung an das Finanzamt absenden. Die gesendete Erklärung kann als Grundlage für die kommenden Jahre genutzt werden.[28] Es existieren bisher Belege für die Lohnsteuerbescheinigung, Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Vorsorgeaufwendungen.[29] Des Weiteren besteht die Option, Dritten eine Berechtigung über die eigenen Daten zu erteilen. Dazu muss dieser vom Nutzer autorisiert werden. Diese Möglichkeit ist sinnvoll, wenn man die Steuererklärung von seinem Steuerberater erledigen lassen möchte oder den Ehepartner mit einzubeziehen gedenkt.[30]

2.2 Belegsammlungen durch Dritte

Die im Elster-Portal vorhandenen Belege basieren auf Gesetzesvorlagen, die den Arbeitgeber, Versicherungen, Rentenkasse und Vorsorgeleister dazu verpflichten, die Daten ihrer „Kunden“ an das Elster-Projekt weiterzugeben.

Seit dem 01.01.2005 ist nach § 41a Abs. 1 EStG der Arbeitgeber dazu verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Anmeldezeitraums, die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.[31] Bei der Übermittlung dieser Daten hat er die Vorgaben der StDÜV einzuhalten.[32] Mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 01.11.2011, welches seit dem 01.01.2013 greift, ist eine Übermittlung für den Arbeitgeber nur noch mit einem elektronischen Zertifikat erlaubt.[33] Durch dieses Gesetz wurde die Lohnsteuerkarte abgeschafft und durch Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt.[34] Diese Verordnungen erlauben es Elster, die übertragenen Belege zu speichern und sie so für den privaten Steuerzahler zugänglich zu machen.

Leistungen zur Krankenversicherung eines Steuerzahlers bezieht das Finanzamt entweder direkt durch die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigung, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder durch das Versicherungsunternehmen.[35] Bezieht der Steuerzahler eine gesetzliche Rente, wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt. Da der Beitrag von Beziehern einer gesetzlichen Rente direkt vom Versicherungsträger einbehalten und abgeführt wird, übermittelt dieser die benötigten Daten direkt an die Finanzverwaltung. Privatversicherungen senden die Daten direkt. Diese sind dazu verpflichtet, die Höhe der geleisteten Beiträge zur Basis- und Pflegeversicherung und die Identifikationsnummer anzugeben. Diesen Vorgang müssen private Versicherungen mit ihren Kunden kommunizieren.[36] Gesetzliche Versicherungsträger übermitteln in der Regel eventuelle Zusatzbeiträge, da sonstige Daten im elektronischen Lohnsteuerbescheid enthalten sind. Die benötigte Identifikationsnummer können gesetzliche Versicherungsträger vom BZSt unter der Bedingung erfragen, dass ein gültiges Versicherungsverhältnis bereits vor dem 01.01.2010 bestand. Für Versicherungsverhältnisse nach diesem Datum ist eine schriftliche Erlaubnis des Versicherten nötig.[37] Krankenkassen haben ihre Kunden schriftlich über diesen Sachverhalt zu informieren. Erfolgt vier Wochen seitens des Versicherten nach dem Hinweis kein Widerspruch, so kann die Versicherung dies als Einverständnis ansehen (§ 10 Abs. 2a EStG). In der Regel weist die Versicherung bei Vertragsabschluss ihren Neukunden auf diese Klausel hin und bittet ihn um seine Erlaubnis.[38] Diese Einwilligung ist so lange gültig, bis sie schriftlich widerrufen wird.

Zu den Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle sind die Rentenversicherungsträger nach § 22a ff EStG verpflichtet. Die zentrale Stelle ist nach § 81: Die Deutsche Rentenversicherung Bund. Dieser unterliegt der Fachaufsicht der BZSt. Die BZSt ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG mit der Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten betraut.[39]

Die Anbieter zusätzlicher Altersvorsorgen (Rürup und Riester Rente) müssen nach § 10a Abs. 2, 5 EStG die Daten ihrer Anleger an die BZSt übermitteln. Des Weiteren ist der Anbieter laut § 89 Abs. 2 EStG dazu verpflichtet, die für das Zulageverfahren benötigten Daten zu erfassen und diese an die BZSt weiterzugeben. Hierbei müssen Empfänger nach § 81a EStG schriftlich ihr Einverständnis erteilen, dass der zuständigen Stelle ihre Daten jährlich mitgeteilt werden und sie diese für das Zulageverfahren verwenden darf.[40] Die zentrale Stelle darf nach § 91 EStG in Fällen des § 10a Abs. 1 S.4 EStG Daten selbstständig erheben und diese für eine Überprüfung mit den ihr nach § 89 Abs. 2 EStG automatisch übermittelten Daten vergleichen. Ergibt sich daraus eine Abweichung, so muss sie dies dem Finanzamt mitteilen (§ 91 Abs. 1 EStG). Die zuständige Stelle ist nach § 10a Abs. 1 S.1 EStG dazu verpflichtet, die ihr vorliegenden Daten bis zum 31.03. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle weiterzugeben. Liegt keine Einwilligung bis zum Meldetermin vor, so muss die zuständige Stelle die Daten bis spätestens Ende des folgenden Kalendervierteljahres übermitteln (§ 91 Abs.2 EStG).

Steuervergütungsrelevante Daten, wie Werbungskosten, müssen vom Nutzer weiterhin manuell eingetragen und belegt werden. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 EStG jene Aufwendungen, die nötig sind, um die Einnahmen zu sichern. Sie sind bei der entstandenen Einkunftsart abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Aufwendungen für Wege, die zwischen Wohnung und Arbeitsstelle entstanden sind. Hier darf der Steuerzahler 0,30 Euro pro Kilometer höchstens jedoch 4500 Euro steuerlich ansetzen. Zusätzlich zu den Werbungskosten wird automatisch bei der Berechnung der Einkünfte ein Pauschalbetrag in Höhe von 1000 Euro abgezogen, Voraussetzung ist hierfür, dass keine höheren Werbungskosten aufgezeigt werden können (§ 9a EStG). Die angegeben Werbungskosten sind nach § 88 AO von der Finanzverwaltung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dadurch führen vor allem die Werbungskosten zu einem erhöhten Aufwand. Des Weiteren muss der Anwender sein Einkommen nach den sieben Einkunftsarten selber angeben. Nach § 52 Abs. 41 Nr. 1 EStG steht jedem Deutschen ein Grundfreibetrag in Höhe von 8472 Euro (Stand 2015) auf den keine Steuern anfallen zur Verfügung. Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppelt sich dieser Betrag (§ 32b Abs.5 EStG). Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG ist ein weiterer Freibetrag, der vom Einkommen des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt automatisch abgezogen wird. Aufgrund der Differenz wird nach einem tariflichen Verfahren bestimmt, wie hoch die endgültig zu leistende Einkommensteuer ist.

Die Abgeltungssteuer nach § 32d EStG für Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, wird von den Banken direkt einbehalten und an die Finanzverwaltung übermittelt.[41] Für den Steuerzahler ergibt sich dabei kein zusätzlicher Aufwand für die Steuererklärung.

2.3 Datenschutz und Datensicherheit

Um die Nutzungsmöglichkeiten auf dem Elster-Portal sicher verwenden zu können, muss eine hohe Sicherheit seitens der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern gewährleistet sein. Hierzu erfolgt die elektronische Datenübermittlung und -abfrage unter Aufsicht mehrerer gesetzlicher Verankerungen. So unterliegt ElsterOnline unter anderem den Gesetzen der AO, StDÜV, StDAV, BDSG, BayDSG und DSG NRW.[42] Die IT-Sicherheit ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit dem ISO 27001 Zertifikat ausgezeichnet.[43] Grundvoraussetzung ist § 150 AO i.V.m. § 87a AO, nach dem ein zur Datenübermittlung sicheres Verfahren zu wählen ist und so die Sicherheit des Datensatzes sichergestellt wird.

Wie ist die Übermittlung und die Lagerung der Daten gewährleistet?

Im Jahr 1998 hat das Bayerische Landesamt für Steuern die Secunet AG mit der Erarbeitung eines Sicherheitskonzeptes für Elster beauftragt.[44] Für dieses Konzept wurden eigens die StDÜV und die StDAV Gesetze verabschiedet. In diesen Gesetzen wurde die elektronische Übermittlung steuerlich relevanter Daten und der Abruf dieser Daten durch das Finanzamt geregelt.[45] Die elektronische Datenübermittlung, der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten, ist nach dem StDÜV geregelt. Nach § 1 Abs.3 StDÜV ist festgehalten, dass Verfahren zu wählen sind, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und so die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet. Für den automatisierten Steuerdatenabruf wurde durch die BMF Verordnung vom 01.10.2002 die StDAV eingeführt.[46] In diesem Gesetz ist unter anderem festgehalten, unter welchen Bedingungen Amtsträgern (§§ 1 bis 8 StDAV) und Steuerpflichtigen (§ 9 StDAV) der Abruf gewährt wird. Außerdem sollen zusätzliche technische Funktionen die Sicherheit erhöhen, wie zum Beispiel Kryptographie und Authentifizierungsmittel. Dies bedeutet die Verwendung zweier eigener asymmetrischer Schlüsselpaare in Verbindung mit dem persönlichen Zertifikat. Diese Technik dient dabei der sicheren Identifizierung des Nutzers.[47] Die Datensicherheit wird durch eine elektronische Verschlüsselung des ElsterOnline-Portals zusätzlich gewährleistet. Die in mehreren Schritten ablaufende Registrierung und die damit verbundene personalisierte Nutzung tragen zur Erhöhung der Sicherheit bei. Dabei findet ein Identitätsnachweis zwischen dem Nutzer und der Finanzverwaltung statt.[48] Diese Form der Authentifizierung ist nach § 6 Abs. 1 StDÜV festgehalten. Wichtig ist hierbei, dass die Sicherheit je nach Wahl des Anwenderpakets schwankt. So bieten die kostenpflichtigen Pakete, im Vergleich zu dem Basispaket, eine höhere Schutzklasse.[49] Dabei empfiehlt das System sich für ELSTER-Spezial registrieren zu lassen, da die Dateien dann zusätzlich durch einen Kryptochip auf einem USB-Stick geschützt sind. Durch diese Technik lassen sich Daten nicht direkt von Dritten auslesen oder kopieren.[50] Bei der Basisversion hat sich der Nutzer selber um die Sicherheit seines Computers zu bemühen. Selbstverständlich unterliegt das Verfahren dem BDSG, da nach § 3 Abs. 1 BDSG personenbezogene Daten zur Verarbeitung erhoben werden. Des Weiteren sammelt die genutzte Software Daten über das vom Nutzer verwendete Betriebssystem und sendet diese an die Finanzverwaltung. Dadurch sollen Fehler im Verarbeitungsprozess vermieden werden.[51] Die Nutzung dieser Daten unterliegt § 14 BDSG. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Nutzer kann seinen Zugang auf ElsterOnline dauerhaft löschen lassen, was bei einem Diebstahl der Authentifizierungsmittel ratsam ist oder wenn er die Funktionen nicht mehr nutzen möchte. Die elektronische Identität wird jedoch, nach § 169 AO, für 10 Jahre gespeichert und erst dann endgültig entfernt.[52] Nach § 39e Abs. 2 darf das BZSt Daten zur Religionsgemeinschaft oder Identifikationsnummer des Ehegatten sichern.

Die Datenschutz Cert Gmbh, welche vom Bayerischen Landesamt für Steuern beauftragt wurde, hat dem Elster-Verfahren in ihrem Kurzgutachten von 2010 eine hohe Datenschutz und Datensicherheit bescheinigt, die mithilfe aktueller Technik ermöglicht wird.[53] Laut diesem Kurzgutachten bleiben alle Betroffenenrechte, also Auskunfts-, Berechtigungs- oder Löschrecht des Bürgers bestehen. Diese Rechte stehen Arbeitnehmern gesetzlich nach § 39e Abs. 6 zu. Die genannten Ausführungen sollen dem Bürger für die neue, zukunftsweisende VaSt Rechtssicherheit garantieren. Durch ein Höchstmaß an Sicherheit soll der Steuerpflichtige Vertrauen in ELSTER erlangen.

3. Vorausgefüllte Einkommensteuererklärung in Dänemark

3.1 Besonderheiten im dänischen Steuerrecht

Nach § 1 KSL ist jeder Bürger in Dänemark steuerpflichtig, der unter anderem in Dänemark seinen Wohnsitz hat oder dessen Aufenthalt in Dänemark länger als sechs Monate beträgt. Eine Besonderheit hierbei ist, dass das dänische Königshaus von der Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 KSL ausgenommen ist. Laut § 1 Abs. 1 Skattekontrolloven muss jeder Steuerpflichtige in Dänemark sein Einkommen, egal ob positiv oder negativ, dem Staat mitteilen. Dabei gibt es eine Unterscheidung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen. Beschränkt Steuerpflichtig sind dabei Menschen, die ihr Einkommen aus Dänemark beziehen, dort aber keinen Wohnsitz haben. Beschränkt Steuerpflichtige sind von der VaSt ausgeschlossen.[54] Die oben erwähnte Mitteilung funktioniert rein elektronisch. Der Steuerpflichtige hat bis zum 01.05. des betroffenen Folgejahres der vorausgefüllten Steuererklärung zuzustimmen oder diese gegebenenfalls zu ergänzen.[55] Für Menschen, die sich die Arbeit mit einem Computer nicht zutrauen, besteht nach § 5 Abs. 1 & 3 SKL eine Ausnahme. Laut dieser Begünstigung dürfen diese Personen eine schriftliche Form der Steuererklärung beantragen. Um den Vergleich zu Elster zu wahren, wird in dieser Arbeit nur die elektronische Form betrachtet.

[...]


[1] Vgl. BR-Drucks. 631/15 vom 18.12.2015, S. 1.

[2] Vgl. BR-Drucks. 631/15 vom 18.12.2015, S. 1 – 3.

[3] Vgl. BMF Schreiben vom 16.11.2011, BGB1. I, Seite 2131.

[4] Vgl. BMF Konsens, 2011, S. 1 – 2.

[5] Vgl. BMF Schreiben vom 10.10.2013, BStB1 2013, S. 1258.

[6] Vgl. Steuerverwaltungen von Bund und Ländern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Steuern, Faltblatt Belegabruf, 2014 S.2.

[7] Vgl. Steuerverwaltungen von Bund und Ländern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Steuern, Faltblatt Belegabruf, 2014 S.2.

[8] Vgl. Jensen J. Wöhlbier F., Improving tax governance, 2012, S.22.

[9] Vgl. OECD, Tax Administrations, 2013, S. 241.

[10] Vgl. Skat, Steuern in Dänemark, 2015, S. 17.

[11] Vgl. OECD Third Party Reporting Arrangements and Pre-filled Tax Returns: The Danish and Swedish Approaches, 2008, S.7.

[12] Vgl. LTO Vorausgefüllte Steuererklärung (04.01.2016).

[13] Vgl. BR-Drucks. 631/15 vom 18.12.2015, S. 1.

[14] Vgl. OECD, Tax Administrations, 2013, S.241.

[15] Vgl. BT-Drucks. 14/9418 vom 12.06.2002, S. 3.

[16] Vgl. Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 43 vom 16.07.2009, S. 139.

[17] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Belegabruf (18.01.2016).

[18] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Strategiepapier, 2010, S. 2.

[19] Vgl. Steuern.de, Steuerprogramme (22.01.2016).

[20] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe (01.02.2016).

[21] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Registrierung ElsterOnline, 2014, S. 3-7.

[22] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Schutzklassen, (08.01.2016).

[23] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Registrierung ElsterOnline 2014, S. 3-7.

[24] Vgl. BMF Schreiben vom 10.10.2013, BStB1 2013 I, S. 1063.

[25] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Belegabruf (18.01.2016).

[26] Vgl. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Vorausgefüllte Steuererklärung 2015, S. 6.

[27] Vgl. Bayrisches Landesamt für Steuern, Leitfaden Belegabruf 2015 S. 31-43.

[28] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Funktionen (22.01.2016).

[29] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Faltblatt Belegabruf 2014 S. 2.

[30] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Belegabruf 18.01.2016.

[31] Vgl. BMF Schreiben vom 29.11.2004, IV A 6 - S 7340 - 37/04 / IV C 5 – S 2377 – 24/04, BStB1 2004, S. 1135.

[32] Vgl. StDÜV vom 28.01.2003, BGBI. I S.139.

[33] Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr.55, S. 2131.

[34] Vgl. BMF, Lohnsteuerkarte Monatsbericht, 2011.

[35] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Sicherheit (08.01.2016).

[36] Vgl. BMF, Bürgerentlastungsgesetz Monatsbericht September 2009.

[37] Wie Fußnote 33.

[38] Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Verhaltensregeln, 2012.

[39] Vgl. BZSt, Rechtsgrundlage Renten (08.01.2016).

[40] Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2011, BStB1 2011 I, S. 1063.

[41] Vgl. BMF-Schreiben vom 15.06.2009, BStB1 2009 I, S. 273.

[42] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Datensicherheit (08.01.2016).

[43] Vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Zertifikate (07.01.2016).

[44] Vgl. Security Networks AG, Sicherheitskonzept Elster (18.01.2016).

[45] Vgl. BMF -Schreiben vom 16.11.2011, BStBl 2011 I, S. 1063.

[46] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.11.2011, BStBl 2011 I, S. 1063.

[47] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe (08.01.2016).

[48] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Sicherheit (08.01.2016).

[49] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Schutzklassen (08.01.2016).

[50] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Datenschutz (08.01.2016).

[51] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Lizenzvertrag (§ 10) (12.01.2016).

[52] Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Datenschutz (18.01.2016).

[53] Vgl. Datenschutz Cert GmbH, Kurzgutachten Datenschutz 2010, S. 15.

[54] Vgl. Skat, Steuern in Dänemark 2015, S. 8.

[55] Vgl. Skat, Deadline (19.01.2016).

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Vergleich der vorausgefüllten Einkommensteuererklärungen von Deutschland und Dänemark
Untertitel
Anregungen für einen effizienteren Ablauf in Deutschland
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Note
2,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
37
Katalognummer
V335389
ISBN (eBook)
9783668253087
ISBN (Buch)
9783668253094
Dateigröße
825 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
vergleich, einkommensteuererklärungen, deutschland, dänemark, anregungen, ablauf
Arbeit zitieren
Mikael Eydt (Autor:in), 2016, Vergleich der vorausgefüllten Einkommensteuererklärungen von Deutschland und Dänemark, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335389

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