Das Recht auf Einkommen und Sparen. Empfehlungen für eine einkommens- und vermögensunabhängige Eingliederungshilfe


Tesis (Bachelor), 2014

53 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Eingliederungshilfe
2.1. Leistungsberechtigte
2.2. Aufgaben, Ziele und Leistungen
2.2.1. Medizinische Rehabilitation
2.2.2. Berufliche Rehabilitation
2.2.3. Soziale Rehabilitation
2.2.4. Weitere Leistungen
2.3. Subsidiaritätsgrundsatz
2.4. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
2.5. Ausgaben
2.6. Einnahmen
2.6.1. Einkommensanrechnung
2.6.2. Vermögensanrechnung
2.6.3. Unterhaltspflicht
2.6.4. Ausnahmen

3. UN-Behindertenrechtskonvention
3.1. Der Behinderungsbegriff
3.2. Gerichtliche Praxis
3.3. Angemessene Vorkehrungen

4. Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
4.1. Verstoß gegen Grundgesetz (GG)
4.2. Verstoß gegen BRK
4.3. Systemwidrige Einordnung in Sozialhilfe
4.4. Diskussion

5. Gesetz zur Sozialen Teilhabe (GST)
5.1. Änderung des SGB XII
5.2. Änderung des SGB IX
5.2.1. Budget- und Assistenzleistungen
5.2.2. Persönliche Unterstützung
5.2.3. Teilhabegeld
5.2.4. Weitere Leistungen
5.3. Zuständigkeit und Kostentragung
5.4. Ähnliche Gesetzesentwürfe und Forderungen

6. Online Petition
6.1. Sparen
6.2. Auswirkung auf Partnerschaft

7. Entschließung des Bundesrates
7.1. Strukturelle und inhaltliche Reform
7.2. Zeitliche Umsetzung

8. Beschlüsse der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister
8.1. Finanzierung
8.2. Bewertung

9. Bundespolitik

10. Fazit

Quellen- und Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine Leistung der Sozialhilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe. Sie wurde im Jahr 1961 verabschiedet und ist seitdem in ihrer Grundstruktur unverändert. Mittlerweile ist die Eingliederungshilfe die finanziell bedeutendste Hilfeart der Sozialhilfe und die Anzahl der Leistungsempfänger_innen steigt jährlich, dementsprechend steigen die Ausgaben der Eingliederungshilfe. Die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit dieser Leistung wird bereits seit 1973 immer wieder kritisiert und diskutiert.

In der vorliegenden Bachelorthesis wird die Diskussion der vergangenen Jahrzehnte aufgezeigt, der Fokus jedoch auf die aktuelle Diskussion gelegt. Die 2013 initiierte Petition „Recht auf Sparen und gleiches Einkommen auch für Menschen mit Behinderungen“ sowie die begleitende Berichterstattung in den Medien haben mein Interesse an dieser Thematik geweckt. Aus diesem Grund entschied ich mich dazu, meine Abschlussarbeit zu nutzen, um die Einkommens- und Vermögensanrechnung im Rahmen der Eingliederungshilfe vor dem Hintergrund meines im Bachelorstudium erworbenen Wissens kritisch zu betrachten.

Die Fragen wer die Reform der Eingliederungshilfe hin zu einer einkommens- und vermögensunabhängigen Leistung fordert und was die Argumente dieser Akteur_innen sind, bildeten die Ausgangslage für eine umfangreiche Recherche. Analysiert wurden Positionen von Interessensvertretungen behinderter Menschen sowie denen der aktuell im Bundestag vertretenden Fraktionen. Den ersten Teil der Bachelorthesis bildet eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen der Eingliederungshilfe sowie die Beschreibung ihrer Nutzer_innen und eine Einführung in die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, die für die aktuelle Diskussion entscheidend ist. Die Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen ist dabei bewusst nah am Gesetzestext formuliert, damit die Sinnhaftigkeit der Rechtsvorschriften nicht durch eigenen Sprachgebrauch verfälscht wird. In dem zweiten Teil wird die „Begründung einer einkommens- und vermögensunabhängigen Eingliederungshilfe anhand der UN-Behindertenrechtskonvention“ der Humboldt Law Clinic für Grund- und Menschenrechte vorgestellt, die 2013 in Kooperation mit der Interessensvertretung Selbstbestimmtes Leben in Deutschland e.V. entstanden ist. Weiterhin liegen die Schwerpunkte auf der kritischen Auseinandersetzung mit dem Gesetz zur Sozialen Teilhabe des Forums behinderter Juristinnen und Juristen und den Beschlüssen der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister. Dieser Teil basiert überwiegend auf Internetquellen, da die Reform der Eingliederungshilfe noch nicht abgeschlossen ist und daher bislang wenig gedruckte Literatur veröffentlicht wurde. Außerdem bietet das Internet m.E. eine vereinfachte Recherche älterer Dokumente an, mit Sicherheit existiert ein Teil der Internetquellen auch in gedruckter Form. Im Rahmen der Schlussbetrachtungen gebe ich eine kurze Zusammenfassung zur Beantwortung meiner Forschungsfragen und ende mit dem Ausblick auf die bevorstehende Reform.

Zur vorliegenden Arbeit möchte ich folgende formale Hinweise geben. Um das Thema entsprechend den Anforderungen an eine Bachelorthesis einzuschränken, habe ich auf die historische Entwicklung der Eingliederungshilfe verzichtet[1] und musste eine Auswahl unterschiedlicher Positionen treffen, die ich vorstelle und diskutiere. Aus Gründen der Abgrenzung beschränke ich mich in meinen Ausführungen auf die Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Beeinträchtigungen und lasse die Abgrenzungsschwierigkeiten zur Pflege außer Acht. Ausgehend von dem kulturellen Modell zur Konstruktion von Behinderung nach Waldschmidt verwende ich die Bezeichnung „behinderter Mensch“ anstelle von „Mensch mit Behinderung“. Die zweite der genannten Bezeichnungen hat sich zwar inzwischen als politisch korrekt durchgesetzt, doch beschreibt sie die vermeintliche Behinderung als persönliches Attribut. Die Verwendung von „behinderter Mensch“ hingegen verweist auf die Behinderung als Ergebnis eines gesellschaftlichen Prozesses (vgl. Waldschmidt, 2006, S. 83ff. ). Weiterhin verwende ich den Begriff „Mensch mit Beeinträchtigung“ mit dem Wissen, dass eine Beeinträchtigung nicht zwangsweise zu einer Behinderung führen muss.

Die Verwendung des Unterstrichs, der s.g. Gender Gap, soll auch andere Geschlechteridentitäten neben dem Dualismus von Mann und Frau berücksichtigen. Der Gender Gap ist die Weiterentwicklung des Binnen-I aus dem Bereich der Queer Theory. Er soll aufzeigen, dass es jenseits der gesellschaftlich anerkannten Zweigeschlechtlichkeit viele soziale Geschlechter gibt und diese berücksichtigen (vgl. Herrmann 2006, S. 195ff.).

2. Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine Leistung der Sozialhilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe und wird im sechsten von sechzehn Kapiteln des zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) erläutert. Die §§ 53 bis 60 SGB XII beinhalten die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sie werden ergänzt durch die Eingliederungshilfe-Verordnung (EHVO). Die Eingliederungshilfe existiert seit der Entstehung des Bundessozialhilfegesetzes[2] (BSHG) im Jahr 1961 und ist seitdem in ihrer Grundstruktur unverändert (vgl. Welke, 2013, S. 249).

Die Sozialhilfe wurde im Jahr 1994 durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung finanziell entlastet. Seitdem bildet die Eingliederungshilfe den Schwerpunkt der Hilfen in besonderen Lebenslagen. Sie stellt nach der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem Übergang dieser Leistungsberechtigten in den Bereich des SGB II mit Abstand die finanziell bedeutendste Hilfeart der Sozialhilfe dar (vgl. ebd., S. 255).

Der Anstieg der Zahl der Leistungsberechtigten und entsprechend der Kosten stellt die Politik in Deutschland vor große Herausforderungen. Nachfolgend werden die gesetzlichen Grundlagen in Verbindung mit Daten zur Nutzung der Leistung dargestellt.

2.1. Leistungsberechtigte

§53 SGB XII regelt, wer Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat:

„(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich[3] in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind[4], erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.“

Nach Absatz I Satz 1 ist die Eingliederungshilfe eine Muss-Leistung mit Rechtsanspruch für behinderte Menschen, deren Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate besteht, deren Behinderung einen Ausschluss aus der Gesellschaft bezweckt und in deren Fall die Aussicht auf Erfüllung der Aufgabe der Eingliederungshilfe besteht (vgl. Schneider, 2010, S. 436, Rn. 18-21). Eine Kann- bzw. Ermessensleistung ist die Eingliederungshilfe weiterhin nach Absatz 1 Satz 2, wenn die Behinderung temporär besteht oder nicht wesentlich ist (vgl. ebd., Rn. 22).

In der EHVO wird der Personenkreis der Leistungsberechtigten genau definiert. Dabei werden die Kategorien „körperlich wesentlich behinderte Menschen“ (§ 1), dazu zählen auch Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen, „geistig wesentlich behinderte Menschen“ (§ 2) und „seelisch wesentlich behinderte Menschen“ (§ 3), unter anderem auch Menschen mit Suchterkrankungen und Persönlichkeitsstörungen, verwendet und ausgeführt.

Weiterhin richtet sich die Eingliederungshilfe an Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind. Folgende Definition befindet sich in § 53 II SGB XII:

„Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48[5] erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.“

Die Anzahl der Leistungsempfänger_innen steigt jährlich, dementsprechend wachsen ebenfalls die Ausgaben der Eingliederungshilfe[6]. 770.000 Personen erhielten Eingliederungshilfe in 2010[7] (Destatis, 2013, S. 8). Drei Fünftel der Leistungsempfänger_innen war männlichen, zwei Fünftel weiblichen Geschlechts. Betrachtet man die Proportionen, so bezogen 11,5 von 1000 Männern und 7,4 von 1000 Frauen Eingliederungshilfe (vgl. ebd.). Das Durchschnittsalter der Empfänger_innen betrug rund 32 Jahre (Männer 31 Jahre, Frauen 34 Jahre), wobei 29% noch nicht volljährig, 66% im Alter zwischen 18 und 64 und lediglich 5% bereits 65 Jahre und älter waren (vgl. ebd.).

57% der Leistungsberechtigten erhielten Eingliederungshilfe ausschließlich in Einrichtungen, 34% Hilfen ausschließlich außerhalb von Einrichtungen und 9% sowohl in als auch außerhalb von Einrichtungen. Während 44% der Empfänger_innen außerhalb von Einrichtungen noch nicht volljährig waren, betrug der Anteil der nicht-volljährigen in Einrichtungen 20% (vgl. ebd.). Der Leistungsbezug dauerte bei 81% der Empfänger_innen über das Jahresende hinaus, wobei ältere Berechtigte eine durchschnittlich längere Bezugsdauer aufwiesen. Wer über das Jahr 2010 hinaus Eingliederungshilfeleistungen erhielt, war circa 35 Jahre alt und bezog diese Hilfe bisher seit 6,8 Jahren. Personen deren Eingliederungshilfe im Jahr 2010 endete, waren dagegen durchschnittlich 23 Jahre alt und erhielten diese Leistung über eine Dauer von 2,3 Jahren (vgl. ebd., S.9).

2.2. Aufgaben, Ziele und Leistungen

In §53 III SGB XII werden die Aufgaben der Eingliederungshilfe beschrieben und eine Verknüpfung zum SGB IX hergestellt. Die Worte „besondere“ im ersten und „insbesondere“ im zweiten Satz weisen darauf hin, dass die Aufzählung um weitere Aufgabenfelder ergänzt werden kann (vgl. Schneider, 2010, S. 441, Rn. 41).

Die Aufgaben der Eingliederungshilfe bestehen in der Verhütung, Milderung oder Beseitigung einer Behinderung sowie in der Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft. Als Ziele werden im SGB XII die Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, die Ausübung eines angemessenen Berufes bzw. einer Tätigkeit und die Herstellung der Unabhängigkeit von Pflege - „so weit wie möglich“ - genannt (vgl. §53 III SGB XII). Die Leistungen zur Teilhabe werden in §53 IV SGB XII besonders hervorgehoben (vgl. ebd., S. 444, Rn. 56). Generell verfolgen die Leistungen das Ziel, behinderte Menschen zu einer unabhängigen und selbstbestimmten Lebensführung zu befähigen. Jedoch besteht auch Anspruch auf diese Leistung, wenn nur ein gewisses Maß an Selbstständigkeit erreicht werden kann (vgl. Welke, 2012, S. 254).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in §54 SGB XII geregelt. Das Leistungsspektrum umfasst neben pädagogisch-schulischen Leistungen auch die Leistungskataloge der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation nach dem SGB IX (vgl. §54 Abs. 1 SGB XII). In § 6 I SGB IX werden die jeweils zuständigen Rehabilitationsträger aufgezählt.

2.2.1. Medizinische Rehabilitation

Der § 54 I SGB XII i.V.m. §§ 26ff. SGB IX regelt die Leistungen der medizinischen Rehabilitation. In den Absätzen II und III sind zwei offene Leistungskataloge, gekennzeichnet durch das Wort „insbesondere“, enthalten. Zu den Leistungen gehören u.a. Früherkennung und -förderung, Arznei- und Verbandmittel sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Der zweite Leistungskatalog enthält psychosoziale Leistungen.

2.2.2. Berufliche Rehabilitation

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in §54 I SGB XII i.V.m. §§33, 41 SGB IX geregelt. Schneider beschreibt §33 als „ Bündelung unter dem Aspekt der Gesamthilfe für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben “ (Schneider, 2010, S. 461, Rn. 24; Anm. Hervorhebung im Original fett). Absatz III umfasst einen offenen Leistungskatalog, der alle auf die Teilhabe im Arbeitsleben gerichteten Aspekte einschließt. Auch die berufliche Aus- und Weiterbildung werden umfasst.

Die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz werden vom Sozialhilfeträger für den Zeitraum von maximal drei Jahren übernommen. Diese Hilfe soll der Erlangung eines Arbeitsplatzes nach §33 VIII 3 SGB IX dienen. Bei Bedarf übernimmt im Anschluss das Integrationsamt die Kosten für diese Leistung (§102 IV und V SGB IX) (vgl. Schneider, 2010, S. 464, Rn. 28).

„Im Hinblick darauf, dass erwerbsfähige Personen nun in den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II übernommen worden sind, dürfte dieser Teilbereich der Eingliederungshilfe an Bedeutung verloren haben, ausgenommen allerdings die Regelung über den Beschäftigungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen in § 41 SGB IX, die einen Schwerpunkt im Aufgabenbereich der Träger der Sozialhilfe beinhaltet“ (ebd., S. 461, Rd. 24), kommentiert Schneider die Bedeutung des § 33.

In § 41 werden die im Zitat angeführten Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geregelt. Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zählt auch § 8 EHVO „Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs“. Ebenso ist die Hilfe zur Beschaffung von Gegenständen, welche der Aufnahme oder Fortsetzung einer angemessenen Beschäftigung im Arbeitsleben dienen, nach § 17 I EHVO Teil dieses Leistungsspektrums.

2.2.3. Soziale Rehabilitation

§54 I SGB XII i.V.m. § 55 II SGB IX enthält Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Diese Leistung ist am bedeutendsten, da sie am häufigsten in Anspruch genommen wird und die höchsten Kosten verursacht (vgl. Destatis, 2013, S. 13). Ein offener Leistungskatalog ist in § 55 II SGB IX aufgeführt, er umfasst u.a. heilpädagogische Leistungen für Kinder vor Schulbeginn, Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt und Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung. Eingeschlossen ist ebenfalls die Versorgung mit anderen als den in §§ 31 und 33 genannten Hilfsmitteln bzw. Hilfen. In § 9 II EHVO ist eine Auflistung von Hilfsmitteln zu finden, welche nach § 54 I 1 SGB XII i.V.m. § 55 II SGB IX zu den „anderen“ Hilfsmitteln zählen. In § 55 II 3 SGB IX werden die Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten genannt. Auch die in § 16 EHVO genannten Leistungen gehören hierzu, ebenso wie Leistungen nach § 136 III SGB IX, die sich an Menschen richten, die auf Grund der Schwere ihrer Behinderung nicht in einer WfbM arbeiten können. Eine bedeutende Teilhabeleistung ist die Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 II 7 SGB IX). Sie umfasst nach § 58 1-3 SGB IX die Förderung der Begegnung und des Umgangs von behinderten und nichtbehinderten Menschen, Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, sofern wegen der Art und Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist. „Im Hinblick auf die Zielrichtung der Eingliederungshilfe kommt diesen Leistungen besondere Bedeutung zu“ (Schneider, 2010, S. 476, Rn. 65), schreibt Schneider.

Die Leistungen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 55 II 6 SGB IX) gehören zu den zahlenmäßig und finanziell bedeutsamsten Leistungen der Eingliederungshilfe. 49% (6,8 Mrd. Euro) der Bruttoausgaben der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wurden in 2010 für diese Leistung aufgewendet. Insgesamt entfielen 8,4 Mrd. Euro der Bruttoausgaben der gesamten Eingliederungshilfe auf die Leistungen der sozialen Rehabilitation, das entspricht einem Anteil von 61% (vgl. Destatis, 2013, S. 13f.).

2.2.4. Weitere Leistungen

Der § 54 I 1 bis 5 und II SGB XII sowie §§ 12 ff. EHVO konkretisieren die weiteren, überwiegend schulisch-pädagogischen, Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.

Darüber hinaus umfasst die Eingliederungshilfe nach § 55 SGB XII auch Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a SGB XI. Wird jedoch festgestellt, dass die Bedarfe eines behinderten Menschen über die Möglichkeiten der Einrichtung der Eingliederungshilfe hinausgehen, müssen die Träger der Sozialhilfe und der Pflegekasse miteinander über einen Einrichtungswechsel beraten.

2.3. Subsidiaritätsgrundsatz

Die Eingliederungshilfe fällt unter den Subsidiaritätsgrundsatz (Nachranggrundsatz) der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII). Er besagt, dass nur Personen Hilfe erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Unter Selbsthilfe wird in diesem Zusammenhang der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, des Einkommens und Vermögens verstanden. Ebenfalls ist die finanzielle Hilfe durch Angehörige inbegriffen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind weiterhin nachrangig gegenüber Leistungen anderer Sozialleistungsträger[8] (vgl. Schneider, 2010, S. 433, Rn. 6). Im Fall einer ungeklärten Zuständigkeit muss die Sozialhilfe in Vorleistung gehen, wenn bei ihr der Antrag eingegangen ist (vgl. § 14 SGB IX).

2.4. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfeleistungen liegt nach § 97 SGB XII i.V.m. den jeweiligen Landesausführungsgesetzen bei den überörtlichen und örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Bundesweit sind in 64 % der Fälle die Träger überörtlich und in 36 % örtlich (vgl. Welke, 2012, S. 255). Der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich leistungsberechtigte Personen tatsächlich aufhalten, ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig, näheres regelt § 98 SGB XII.

2.5. Ausgaben

Die Bruttoausgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Jahr 2010 betrugen 13,8 Mrd. Euro. Nach Abzug der Einnahmen verblieben Kosten in Höhe von 12,5 Mrd. Euro (Nettoausgaben), diese waren 4,3 % höher als im Vorjahr[9]. 10,6 Mrd. Euro wurden für Leistungen in Einrichtungen aufgewendet, 1,9 Mrd. Euro entfielen auf Leistungen außerhalb dieser.

Betrachtet man die Entwicklungen der Eingliederungshilfe seit ihrer Einführung, so stieg die Zahl der Empfänger_innen in den alten Bundesländern von ca. 58.000 im Jahr 1963 auf ca. 290.000 im Jahr 1990. Im wiedervereinigten Deutschland setzte sich dieser Trend fort. Im Jahr 1991 empfingen rund 342.000 Personen Eingliederungshilfeleistungen, diese Zahl stieg bis zum Jahr 2010 auf ca. 770.000 Personen, dies entspricht einer Steigerung um 137% (vgl. Destatis, 2013, S. 6). Die Ausgaben der Eingliederungshilfe sind entsprechend gestiegen. Lagen die Bruttoausgaben im Jahr 1963 bei rund 46 Mio. Euro, betrugen sie in 1991 bereits 4,1 Mrd. Euro. Nach der Wiedervereinigung stiegen die Kosten weiter um ca. 240 % auf rund 13,8 Mrd. Euro im Jahr 2010 (vgl. ebd., S. 7). Auch die Bedeutung der Eingliederungshilfe innerhalb der Sozialhilfe hat deutlich zugenommen. Im Jahr 1963 machten die Bruttoausgaben rund 5 % der Gesamtausgaben der Eingliederungshilfe aus. Die Bruttoausgaben stiegen bis zu einem Anteil von 58% im Jahr 2010 (vgl. ebd.).

Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft machten 2010 mit 8,4 Mrd. Euro 61% aller Bruttoausgaben der Eingliederungshilfe aus. Diese setzten sich zusammen aus 49% der Bruttoausgaben der Eingliederungshilfe für Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (6,8 Mrd. Euro). Die Heilpädagogischen Leistungen für Kinder machten 7% (0,9 Mrd. Euro) aus und die übrigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft betrugen 5% (0,7 Mrd. Euro) (vgl. ebd., S. 13f.).

Weitere 27% der gesamten Bruttoausgaben der Eingliederungshilfe machten die Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen aus (3,7 Mrd Euro). 7% der Kosten wendeten die Sozialhilfeträger für Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf (1 Mrd. Euro). Die übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe machten einen Anteil von 6% aus (vgl. ebd.).

1.022.708 Einzelleistungen wurden insgesamt im Jahr 2010 gewährt. Die Struktur der im Einzelnen gewährten Leistungen entspricht in etwa der Struktur der Ausgaben für die Eingliederungshilfe siehe hierzu Tabelle Nr. 1 und 2 im Anhang. Zwei Ausnahmen bilden die Leistungen zum betreuten Wohnen, hier kommen auf 33% der Einzelleistungen 49% der Bruttoausgaben. Hingegen kommen bei den Heilpädagogischen Leistungen für Kinder auf 16% der Leistungen nur 7 % der Ausgaben (vgl. Destatis, 2013, S. 11; 14). Die Pro-Kopf-Ausgaben innerhalb der Eingliederungshilfe unterschieden sich stark. Während für Empfänger_innen in Einrichtungen durchschnittlich 20.978 Euro netto aufgewandt wurden, betrugen die Ausgaben für Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen mit durchschnittlich 5.620 Euro ein Viertel.

In den Jahren 1996 bis 2010 sind die Ausgaben außerhalb von Einrichtungen von durchschnittlich 3.452 Euro auf 5.620 Euro, d.h. um rund 63% gestiegen. Zur selben Zeit stiegen die Ausgaben innerhalb der Einrichtungen von 18.937 Euro auf 20.978 Euro mit 11% verhältnismäßig gering. Während sich die Anzahl der Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum mehr als verdreifachte (von 101.671 auf 332.504) stieg die Anzahl der Leistungsempfänger_innen in den Einrichtungen um rund 58% (von 320.835 auf 505.897) (vgl. ebd., S. 15). Der erhebliche Anstieg der Anzahl der Leistungsbezieher_innen und der damit verbundenen Kosten macht die Forderung der Länder und Kommunen nach einer finanziellen Entlastung durch den Bund verständlich. Diese Thematik wird in der vorliegenden Arbeit fortlaufend aufgegriffen.

2.6. Einnahmen

Die Einnahmen der Eingliederungshilfe beliefen sich in 2010 auf insgesamt rund 1,36 Mrd. Euro. Sie setzten sich zusammen aus Leistungen anderer Sozialhilfeträger, z.B. der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie aus der Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten und deren Angehörigen (vgl. Destatis, 2013, S. 19). „Die Einnahmen der Sozialleistungsträger werden lediglich für die Eingliederungshilfe insgesamt erfasst. Sie können nicht auf einzelne Leistungsarten aufgeschlüsselt werden“ (ebd., S. 13), heißt es im Bericht des statistischen Bundesamtes. Bei den Einnahmen aus Einkommens- und Vermögensanrechnung handelt es sich um rund 60 Mio. Euro (vgl. ebd., S. 28). Diese Größe ist für die vorliegende Arbeit von besonderer Relevanz. Die Tabelle Nr. 3 im Anhang gibt einen Überblick über die Zusammensetzung der Einnahmen. Im Folgenden werden die Einnahmen aus der Einkommens- und Vermögensanrechnung separat betrachtet.

2.6.1. Einkommensanrechnung

Der Begriff des Einkommens wird in § 82 SGB XII definiert. Demnach zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen. Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen sowie Ausgaben, die für die Erzielung des Einkommens notwendig sind, das Arbeitsfördergeld und Erhöhungsbeträge nach § 43 IV SGB IX sind vom Einkommen abzusetzen. Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, müssen 30% des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, höchstens aber 50% der Regelbedarfsstufe 1[10] absetzen. Diese Sonderregelungen gelten insbesondere bei Beschäftigung in einer WfbM. Nicht anrechnungspflichtig sind Leistungen nach dem SBG XII, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (vgl. Marburger, 2014, S.35f.).

§ 85 SGB XII regelt, dass das Einkommen u.a. von Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe und ihren Angehörigen nicht bei der Erbringung der Leistungen angerechnet wird, sofern während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches gemeinschaftliches Einkommen nicht die nach § 85 I SGB XII zu berechnende Einkommensgrenze übersteigt (vgl. ebd.). Die Einkommensgrenze wird gebildet aus einem Grundbetrag in Höhe von 718 Euro (zweifacher Eckregelsatz), den angemessenen Kosten für die Unterkunft und ggf. einem Familienzuschlag[11]. Zu den Angehörigen, die eine Einkommensgemeinschaft mit dem_der Leistungsberechtigten bilden, zählen in diesem Sinne nicht getrennt lebende Ehe- und Lebenspartner_innen und bei unverheirateten Minderjährigen die Eltern (vgl. § 19 III und § 20 SGB XII).

§ 87 SGB XII regelt den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in einem „angemessenen Umfang“. Nach § 88 SGB XII kann das Einkommen auch unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei stationärer Leistungsgewährung, eingesetzt werden. In der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII wird die Behandlung von Einkünften, u.a. von Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, näher definiert.

Den Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf regelt § 89 SGB XII und in § 92a SGB XII ist der Einkommenseinsatz bei Unterbringung in einer teilstationären oder stationären Einrichtungen definiert. Nach § 92a kann der Einkommenseinsatz im Rahmen der Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus dem gemeinsamen Einkommen des Leistungsberechtigten und seiner Einkommensgemeinschaft verlangt werden. Dies gilt nur, sofern Ersparnisse durch die Abwesenheit des Leistungsberechtigten im eigenen Haushalt entstehen oder die stationäre Unterbringung voraussichtlich längere Zeit andauert (vgl. Marburger, 2014, S. 37).

2.6.2. Vermögensanrechnung

Nach § 90 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte Vermögen einzusetzen, sofern es nicht zu dem Kreis des geschützten Vermögens zählt. Von der Vermögensanrechnung ausgeschlossen ist das aus öffentlichen Mitteln entstandene Vermögen, das zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird. Kapital, einschließlich dessen Erträge, im Rahmen einer staatlich geförderten Altersversorgung und sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes dient, ist ebenfalls ausgeschlossen. Ein angemessener Hausrat ist nicht anrechnungspflichtig, ebenso Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder zur Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Weiterhin sind Familien- und Erbstücke sowie Gegenstände, die der Befriedigung geistiger, d.h. wissenschaftlicher und künstlerischer Bedürfnisse dienen, von der Anrechnung ausgeschlossen. Dies gilt sofern ihre Veräußerung eine besondere Härte darstellen würde und ihr Besitz kein Luxus ist. Ein angemessenes Hausgrundstück, das allein oder gemeinsam mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem Tod von den Angehörigen bewohnt werden soll, darf besessen werden. Gleiches gilt für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (Schonvermögen), dabei ist eine besondere Notlage der Person zu berücksichtigen. Das Schonvermögen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 2.600 Euro und ggf. einem Familienzuschlag[12]. Dieser Freibetrag wurde in der Vergangenheit nicht an die jährliche Inflationsrate angepasst. Hätte eine solche Anpassung stattgefunden, wäre es für Leistungsberechtigte im Jahr 2013 möglich gewesen, ca. 2.970 Euro anzusparen (vgl. BReg, 2014, S. 6). Bei Vorliegen eines Härtefalls muss von der Anrechnung des Vermögens abgesehen werden. Dies gilt insbesondere bei Leistungen außerhalb der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung, wenn eine angemessene

[...]


[1] Zur historischen Entwicklung siehe u.a. Welke, Antje (2012): Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. In: Fahlbusch, Jonathan I. (Hrsg.) (2012): 50 Jahre Sozialhilfe: eine Festschrift. Berlin: Eigenverl. Des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.; S. 249-268; Fahlbusch, Jonathan I. (1997): Eingliederungshilfe nach §§39, 40 BSHG – ein geschichtlicher Abriß, in: Pöld-Grämer, Sylvia (Hrsg.)/ Conty, Michael: Recht auf Teilhabe. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Bielefeld: Bethel-Verlag (Bethel Beiträge 51), S. 19-44.

[2] Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG), regelte vom 23.03.1994 bis zum 21.12.2004 die Sozialhilfe und somit die Eingliederungshilfe.

[3] „Wesentlich ist eine Behinderung dann, wenn sie die Gefahr in sich birgt, dass der behinderte Mensch durch sie aus der Gesellschaft ausgegliedert wird oder durch sie bereits ausgegliedert ist (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu §§ 1-3 EinglH-VO),(…)“ (Schellhorn, S. 436, 20-2).

[4] Nach §2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Le-bensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

[5] § 47 SGB XII beinhaltet präventive Gesundheitshilfe und § 48 SGB XII Hilfe bei Krankheit.

[6] Für einen Vergleich der Zahl der Leistungsempfänger_innen und Ausgaben siehe Punkt 2.5 Ausgaben.

[7] Zu diesem Jahr liegen ausführlichere Daten vor.

[8] Zu den anderen Sozialleistungsträgern zählen Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Unfall- und Rentenversicherungsträgern, Trägern der Kriegsopferversorgung und -fürsorge sowie der Jugendämter.

[9] Im Jahr 2012 betrugen die Bruttoausgaben rund 15,1 Mrd. Euro und die Nettoausgaben 13,7 Mrd. Euro (vgl. Destatis, o.J.(a), o.S.; Destatis, o.J.(b), o.S.) Da vom Jahr 2010 detailliertere Daten zur Verfügung stehen, werden diese beschrieben.

[10] 100% der Regelbedarfsstufe 1 entspricht 364 Euro.

[11] Der Familienzuschlag umfasst 251 Euro (70% des Eckregelsatzes) für jede Person, deren Unterhalt von der leistungsberechtigten Person oder dessen unterhaltspflichtigen Eltern überwiegend übernommen wird.

[12] Ein Familienzuschlag in Höhe von 615 Euro (70% des Eckregelsatzes) für eine_n Lebens- oder Ehepartner_in sowie 256 Euro für jede weitere Person, deren Unterhalt von der leistungsberechtigten Person oder dessen unterhaltspflichtigen Eltern überwiegend übernommen wird.

Final del extracto de 53 páginas

Detalles

Título
Das Recht auf Einkommen und Sparen. Empfehlungen für eine einkommens- und vermögensunabhängige Eingliederungshilfe
Universidad
Catholic University for Applied Sciences Berlin
Calificación
1,0
Autor
Año
2014
Páginas
53
No. de catálogo
V335621
ISBN (Ebook)
9783668254329
ISBN (Libro)
9783668254336
Tamaño de fichero
602 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sparen, Einkommen, Eingliederungshilfe, Teilhabegesetz, UN-BRK, UN-Behindertenrechtskonvention, Gesetz zur Sozialen Teilhabe, GST, Online Petition, Constantin Grosch, einkommens- und vermögensunabhängig
Citar trabajo
Lena Zeller (Autor), 2014, Das Recht auf Einkommen und Sparen. Empfehlungen für eine einkommens- und vermögensunabhängige Eingliederungshilfe, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335621

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