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Strafrechtliche Risiken für den Sanierungsberater

Titel: Strafrechtliche Risiken für den Sanierungsberater

Bachelorarbeit , 2011 , 52 Seiten , Note: 10 Punkte

Autor:in: Mathias Knecht (Autor:in)

Jura - Strafrecht
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Die vorliegende Arbeit soll die wesentlichen Strafbarkeitsrisiken bei der Arbeit sowohl externer als auch interner Sanierungsberater aufzeigen und diese mithilfe vertraglicher Gestaltung sowie konkreter Handlungsvorschläge reduzieren helfen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Grenzziehung zwischen "neutralen Handlungen" und strafbarer Beihilfe gelegt.

Mit 31 998 Unternehmensinsolvenzen in Deutschland 2010 bleibt die Anzahl insolventer Unternehmen auf konstant hohem Niveau. Wie kriminogen dabei das Umfeld der kriselnden Unternehmen ist, zeigen Schätzungen in der Strafrechtspraxis, die annehmen, dass bei 80-90% aller Firmenzusammenbrüche von einer Verübung von Wirtschaftsstraftaten auszugehen ist. Der Sanierungsberater befindet sich dabei in einem erheblichen Spannungsfeld: Auf der einen Seite stehen die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, insbesondere die der Gläubiger, die vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt werden müssen. Auf der anderen Seite steht der Mandant und mit ihm auch das wirtschaftliche Eigeninteresse des Sanierungsberaters, die Sanierung so lange wie möglich und mit Erfolg fortzuführen. Nur so kann er sich für weitere Sanierungen empfehlen. Diese Verknüpfung von Mandanten- und Eigeninteresse bewegt den Sanierungberater oft dazu, zur Sanierung des Unternehmens alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn sich diese bereits im strafrechtlichen Graubereich oder sogar dahinter abspielen.

Tritt die Insolvenz später tatsächlich ein, etwa weil ein Gläubiger diese beantragt hat (§ 14 I InsO), so kehrt sich die während der Sanierung noch bestehende Solidarität meist ins Gegenteil um: Beide Seiten versuchen sich selbst von rechtlicher Verantwortung frei zu halten und dem Gegenüber die Schuld am Niedergang des Unternehmens zu geben. Der frühere Vertraute wird zum primären Belastungszeugen. Es ist daher unabdinglich, sich die erheblichen Strafbarkeitsrisiken schon vor der Annahme des Mandats zu vergegenwärtigen und ihnen prophylaktisch bereits während der Beratung entgegenzutreten.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. EINLEITUNG

B. GANG DER UNTERSUCHUNG

C. DER BEGRIFF DES SANIERUNGSBERATERS

I. DIE SANIERUNG

1) Krise im Rechtssinne

a) Insolvenzrechtliche Krise

aa) Überschuldung, § 19 II InsO

bb) Zahlungsunfähigkeit, § 17 II InsO

b) Kapitalrechtliche Krise

2) Wirtschaftliche Krise

3) Denkbare Sanierungsmaßnahmen

a) Interne Sanierung

b) Externe Sanierung

c) Übertragende Sanierung

II. DER BERATER

1) Der Insolvenzverwalter

2) Unternehmensbestatter

3) Scheinsanierer

III. ZUSAMMENFASSUNG

D. DIE EINZELNEN STRAFBARKEITSRISIKEN:

I. TÄTERSCHAFT:

1. Allgemeindelikte (Täterschaft des Sanierungsberaters möglich)

a) Untreue, § 266 I StGB

aa) Vermögensbetreuungspflicht

bb) Einzelne Fälle zur Untreue

(1) Treubruchsuntreue durch unverhältnismäßige Honorarzahlungen

(a) Vermögensbetreuungspflicht durch Aufgaben gleich einem Finanzvorstand

(b) Unverhältnismäßigkeit

(c) Zeitpunkt der Vereinbarung

(2) Untreue wegen Bildung eines Gläubiger-Fonds

b) Betrug, § 263 I StGB und Kreditbetrug, § 265b StGB

aa) Betrug ggü. Kreditinstituten

bb) Betrug ggü. Lieferanten

c) Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB

2. Sonderdelikte

a) Täterschaft durch Beauftragung nach § 14 II Nr. 2 StGB denkbar

aa) Buchführungs- und Bilanzdelikte der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5-7, 283b I StGB

(1) Krise als objektive Strafbarkeitsbedingung, § 283 VI, § 283b III StGB

(2) Buchführungspflicht

(3) Der innere Zusammenhang

(4) Einwand der Unmöglichkeit

bb) Steuerhinterziehung, § 370 I AO

b) Strafbarkeit nur bei faktischer Geschäftsführung

aa) Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a IV InsO sowie § 266a I StGB, Vereiteln und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

bb) Vereitelung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, § 288 I StGB

cc) Falsche Angaben, § 82 GmbHG, § 399 I Nr. 4 AktG und § 313 UmwG

3. Zusammenfassung

II. TEILNAHME

1) Anstiftung, § 26 StGB

2) Beihilfe, § 27 StGB

a) Privilegierung „neutraler“ Handlungen

aa) Die Einschränkung anhand qualitativer Kriterien

(1) Objektive Tatbestandseinschränkungen

(2) Subjektive Tatbestandseinschränkungen

(a) Der Vorschlag Roxins

(b) Die Rechtsprechung

bb) Die Einschränkung anhand quantitativer Kriterien

3) Einzelne Fälle

Fall A.1)

Fall A.2)

Fall B)

a) Anstiftung oder Beihilfe?

b) Anstiftung zum Bankrott, § 283 I, 27 StGB und zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung, §288, 27 StGB

c) Anstiftung zur Insolvenzverschleppung, § 15 IV InsO, 27 StGB

d) Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a, 27 StGB

e) Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung §§ 283 c, 27 StGB

aa) Zum Vorteil drängender Gläubiger

bb) Zum Vorteil des Sanierungsberaters selbst

Fall C) – Übertragende Sanierung

a) Anstiftung oder Beihilfe

b) Anstiftung zur Untreue, § 266 I StGB bzw. zum Bankrott, § 283 I Nr. 1,3,8 StGB

c) Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, § 15a IV InsO, 27 StGB

E. SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE PRAXIS

I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

II. KONKRETE EINZELMAßNAHMEN

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit untersucht die strafrechtlichen Risiken, denen sich ein Sanierungsberater bei der Beratung von Unternehmen in der Krise gegenüber sieht. Dabei wird analysiert, in welchen Konstellationen der Berater trotz seiner Rolle als externer Dienstleister in den Bereich der täterschaftlichen Begehung oder der Teilnahme an insolvenznahen Straftaten geraten kann, und es werden praxisnahe Leitlinien für ein strafrechtlich unbedenkliches Beratungshandeln entwickelt.

  • Analyse der täterschaftlichen Strafbarkeitsrisiken (Untreue, Betrug, Schuldnerbegünstigung)
  • Untersuchung der Teilnahmestrafbarkeit (Anstiftung und Beihilfe bei Krisendelikten)
  • Abgrenzung zwischen neutralen berufstypischen Handlungen und strafbarer Beihilfe
  • Rolle des Sanierungsberaters im Spannungsfeld von Mandanteninteresse und strafrechtlichen Schutzgütern
  • Praxisrelevante Fallbeispiele zur Veranschaulichung der Risikokonstellationen

Auszug aus dem Buch

Fall A.1)

G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Das Unternehmen ist auf den Handel mit CO²-Verschmutzungszertifikaten spezialisiert. Seit einigen Monaten nimmt der Bedarf an Zertifikaten durch allgegenwärtige Umweltschutzmaßnahmen jedoch deutlich ab, der Umsatz des Unternehmens bricht ein. Deshalb wird Sanierungsberater A eingestellt, der sich um die Buchführung und Maßnahmen der internen Sanierung kümmern soll. A wird in das Büro des Geschäftsführers G gerufen und von diesem um Rat in einer dringenden Angelegenheit gebeten. Er möchte von A wissen, wie lange eine Zahlung zurückliegen muss, um nicht in der Insolvenz angefochten werden zu können. A weiß von der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, vertraut aber darauf, dass G, den er schon seit Jahren geschäftlich berät, mit seinem Rat „schon nichts Illegales anfangen werde“. Er erteilt wahrheitsgemäß über die Insolvenzanfechtungsfristen der §§ 130 ff. InsO Auskunft.

G datiert daraufhin die Auszahlungsbelege entsprechend 3 Monate zurück, um eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zu verhindern.

Zusammenfassung der Kapitel

A. EINLEITUNG: Beleuchtet die hohe Kriminalitätsrate bei Unternehmenszusammenbrüchen und das daraus resultierende Spannungsfeld für den Sanierungsberater.

B. GANG DER UNTERSUCHUNG: Skizziert den methodischen Aufbau der Arbeit, von der Begriffsbestimmung bis hin zur Entwicklung von Leitlinien für die Beratungspraxis.

C. DER BEGRIFF DES SANIERUNGSBERATERS: Definiert die Begriffe Sanierung und Berater sowie die Abgrenzung zu Insolvenzverwaltern und „Unternehmensbestattern“.

D. DIE EINZELNEN STRAFBARKEITSRISIKEN: Untersucht systematisch die Risiken für den Sanierungsberater in den Bereichen Täterschaft und Teilnahme anhand praxisnaher Straftatbestände.

E. SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE PRAXIS: Fasst allgemeine Grundsätze zusammen und gibt konkrete Hinweise, wie strafrechtliche Risiken durch Dokumentation und Mandatsführung minimiert werden können.

Schlüsselwörter

Sanierungsberatung, Unternehmenskrise, Strafbarkeit, Untreue, Betrug, Insolvenzverschleppung, Gläubigerbegünstigung, Teilnahme, Beihilfe, Anstiftung, faktische Geschäftsführung, Schuldnerbegünstigung, Bankrottdelikte, Vermögensbetreuungspflicht, Neutralität.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit den strafrechtlichen Risiken, die für externe Sanierungsberater entstehen, wenn sie Unternehmen in finanziellen Krisensituationen unterstützen.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentral sind die strafrechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beraters, die Abgrenzung von straffreier Beratung zu täterschaftlichem Handeln oder Teilnahme an Insolvenzdelikten sowie der Schutz vor unberechtigter Inanspruchnahme.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, Grenzen strafbaren Handelns aufzuzeigen und Leitlinien für den Beratungsalltag zu entwickeln, um das Haftungsrisiko des Beraters zu minimieren.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit kombiniert eine dogmatische Analyse der einschlägigen Straftatbestände (StGB, InsO) mit einer praxisorientierten Prüfung durch selbst gebildete Fallbeispiele.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert die Täterschaftsrisiken (insb. Untreue) und die Teilnahmerisiken (Anstiftung, Beihilfe), insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu "neutralen Handlungen".

Welche Rolle spielt der "Gläubiger-Fonds" in der Arbeit?

Der Gläubiger-Fonds dient als zentrales Fallbeispiel für die Analyse der Untreue und der Gläubigerbegünstigung, da hier die direkte Vermögensverwaltung durch den Berater das strafrechtliche Risiko deutlich erhöht.

Kann ein Berater als "faktischer Geschäftsführer" strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?

Ja, sofern er eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnimmt und die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen maßgeblich beeinflusst, kann er unter bestimmten Voraussetzungen als faktischer Geschäftsführer für Sonderdelikte haftbar gemacht werden.

Was bedeutet die "Privilegierung neutraler Handlungen"?

Berufstypische Handlungen, wie die Erstellung rechtlicher Gutachten, werden grundsätzlich als straffreie Beihilfe angesehen, es sei denn, der Berater erlangt sichere Kenntnis von einer kriminellen Verwendungsabsicht des Mandanten.

Ende der Leseprobe aus 52 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Strafrechtliche Risiken für den Sanierungsberater
Hochschule
Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg  (Lehrstuhl Strafrecht I – Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht)
Note
10 Punkte
Autor
Mathias Knecht (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2011
Seiten
52
Katalognummer
V336265
ISBN (eBook)
9783668258433
ISBN (Buch)
9783668258440
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sanierung Insolvenz Beihilfe Wirtschafsstrafrecht
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Mathias Knecht (Autor:in), 2011, Strafrechtliche Risiken für den Sanierungsberater, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/336265
Blick ins Buch
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Leseprobe aus  52  Seiten
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