Geschichte des österreichischen Glücksspielrechts


Elaboration, 2014

18 Pages, Grade: 1


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

1 Themeneinführung und Zielsetzung

2 Die Theresianische Epoche

3 Einführung einer Klassenlotterie im Jahr 1770

4 Die Errichtung der k.k. Lottogefällsdirektion 19. Jahrhundert

5 Vormärz-, Revolutions- und Restaurationsära

6 Bestrebungen zur Aufhebung des Lottos

7 Die Einführung der Klassenlotterie 1913

8 Die Nachkriegsentwicklung

Persönliches Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Themeneinführung und Zielsetzung

Der Ursprung des Glücksspiels reicht sehr weit in die Vergangenheit zurück: es lässt sich behaupten, dass das Spiel im Allgemeinen und das Glücksspiel im Besonderen seit vielen Jahrtausenden fixer Bestandteil der menschlichen Kultur – und praktisch so alt wie die Geschichte der Menschen selbst – ist.

Das Glücksspiel als solches ist ein besonders sensibler Bereich mit vielen Risiken. Er betrifft die gesellschaftspolitische Verantwortung eines Staates und ist daher von hoher ordnungspolitischer Relevanz. Die Sicherstellung von hohen Spielerschutzstandards ist dabei eine der zentralen Zielsetzungen des österreichischen Glücksspielgesetzes gesetzlich verankert.[1]

Im Rahmen dieser Diplomarbeit wird die Geschichte und Entwicklung des Glücksspielrechtes von der Zeit seiner Verrechtlichung im 18. Jahrhundert bis zur heutigen Zeit, wobei Schwerpunkt auf die wihtigsten Gesetzesänderungen sowie gesellschaftlichen Ereignisse gelegt wird.

2 Die Theresianische Epoche

Die Geschichte des österreichischen Glücksspielrechts geht weiter zurück bis im Jahre 1751, als Kaiserin Maria Theresia mit dem Lottopatent das "Lotto di Genova", das heutige Zahlenlotto, eingeführt hat, dessen alleinige Betriebsrecht dem Staat zustand, jedoch an Privatpersonen gepachtete werden konnte. Die bis anhin nur partikuläre Bedeutung des Glücksspiels und dessen rudimentäre Verrechtlichung ändert sich schlagartig in der theresianische Epoche, in welcher die aufkommenden Kammeralwissenschaften das Glücksspiel als einträgliches Geschäft für den Staat bzw. die Krone erkennen, womit auch gleich der Grundstein für staatliche Monopole und Regale gelegt wird. Rechtlich wird dies wie zahlreiche neue „polyzeiliche“ Aufgaben in eine Allerhöchste Verfügung der Monarchin gegossen.[2]

Als die Kaiserin das habsburgische Erbe 1740 antrat, befand sich das Reich in einer traurigen Finanzlage. Demzufolge beauftragte Maria Theresia den Grafen Friedrich Wilhelm Haugwitz, eine umfassende Finanzreform durchzuführen. In dem Zusammenhang wurde an die Gründung des in anderen Ländern wie Italien, die Schweiz und Bayern bereits eingeführten „Lotto di Genova“ gedacht.[3] Im Frühjahr 1751 schlug deswegen Graf Ottavio di Cataldi der Kaiserin die Errichtung eines Lottos nach genuesischem Vorbild vor, was zum Aufleben der ausgeschöpften Staatsfinanzen eine vielversprechende Einnahmenquelle erschien. Maria Theresia übertrug dem Cataldi mit dem Patent vom 18. August 1751 „das ausschließliche Privileg“ für den Betrieb des Lotto di Genua auf zehn Jahre.[4] Somit erhielt Cataldi die erste Pacht für den Betrieb des ersten Lottos in den Erbländern und war 20 Jahre lang die Leitfigur des habsburgischen Lottos.[5]

Es wurde somit 1751 das Privileg von Maria Theresia eingeführt, ein 48-seitigen Dokument, das sich derzeit im Besitz des Archives der Casino Austria AG befindet, welches das Privilegium privativum von Cataldi verbriefte. Dieses umfasste 16 Punkte. Die ersten neun betrafen dabei die wesentlichen Bestimmungen des Spielbetriebs:

1. Das Privilegium privativum wird Cataldi auf die Dauer von 10 Jahren erteilt, welcher nach italienischem Vorbild das „Lotto di Genova“ auf eigene Kosten und Gefahr einrichten sollte. Die Kaiserin verpflichtet sich hingegen, daneben keine anderen Lotterien zu gestatten bzw. bereits bestehende Lotterien aufzuheben. Davon ausgenommen sind Silberglückshäfen der Commercial-Cassa.
2. Es wird allen Untertanen verboten, in auswärtigen Lotterien zu spielen, Losen zu vertreiben, etc. Die Übertretung dieser kaiserlichen Verordnung wurde mit hohen Geldstrafen bedroht.
3. Es wurde dem Cataldi erlaubt, seine Lotterie nicht nur in Wien, sondern in allen Städten und Erbländern zu errichten und beliebig viele Ziehungen zu veranstalten. Diesbezüglich darf er die notwendigen Beamten und andere Helfer einstellen und darüber hinaus bestimmte Aufgaben jemanden anderen ganz oder teilweise zu überlassen.
4. Der Impresario und seine Beamten genießen alle Rechte und Freiheiten, welche auch bereits den anderen Pächtern der kaiserlichen-königlichen Gefälle zugestanden sind.
5. Dem Cataldi wird zugesichert, dass sein ausschließliches Recht vor allen Anständen und Streitigkeiten bzw. Unregelmäßigkeiten und kriminellen Handlungen gesetzlich geschützt wird. Wer eine Übertretung dieses Artikels begeht, würde als Dieb und Fälscher strengstens bestraft.
6. Es wird dem Lottopächter die Einrichtung einer eigenen Druckerei in Wien erlaubt, welche die Lose, Ziehungslisten und alle notwendigen Publikationen drucken soll.
7. Es soll nicht anderes, als was die Lotterie betrifft, gedruckt werden. Ein Zuwiderhandeln ist mit einer Geldstrafe bedroht.
8. Die Lotterie wird unter kaiserlichen Schutz gestellt. Die Lotteriehauptbücher werden unter kaiserlichen Schutz gestellt, und Maria Theresia behält sich das Recht der Durchsicht und Überprüfung vor.
9. Die Kaiserin behält sich vor, sechs Monate vor Ablauf der Frist die Verlängerung der Konzession auszusprechen und im Falle, dass der bisherige Lottopächter nicht aufkündigt, soll die Pacht auf weitere zehn Jahre erstreckt und bestätigt werden. Da der „Impresario“ seinerseits die 10- Jahresfrist einhalten muss, versichert die Kaiserin, dass die Konzession „unter keinerlei Vorwand“ eingeschränkt werden solle.
10. Dem Unternehmer wurde die Vergütung der Postspesen bzw. ihr Abzug von der Pachtsumme genehmigt.[6]

Es folgte eine genaue Beschreibung der Einlage- bzw. Auszahlungsbedingungen. Als Sicherstellung sollte der Impresario ferner eine Kaution hinterlegen, welche die Gewinnauszahlung garantieren und eventuelle Ausfälle der Pachtsumme kompensieren sollte.[7]

Unter Punkt 15 wurden eventuelle unvorgesehene Ereignisse angesprochen: Sofern sich Krieg, Pest oder andere unvorgesehene Zufälle ereignen, und die Lotterie gar nicht oder nur zum Teil gehalten werden kann, sollte kein Pachtzins anfallen oder nur soviel, als es der Billigkeit entspricht. Im 16. Punkt versprach die Kaiserin, diese Lotterie in allen kaiserlich- königlichen Erbländern auf Kosten der Lotteriekammer zu publizieren.[8]

In den oben Geschilderten Grundregeln der Lotto-Konzessionsvergabe und des Glücksspielrechts sind bereits Vorläufer der späteren Regelungen im Lotteriepattent Franz Joseph II., im StGB 1851 und im geltenden GspG erkennbar. Besonders die Verpachungsrechte erschienen fortschrittlich und relativierten die stets monopolistische Theorie von Bechert, einer der entscheindenden Berater des Hofes, bekanntmit seiner merkantilistischen Handel- und Produktionspolitik. Von ihm kamen die nähezu abstruse Vorschläge, wie man das Glücksspiel besteuern könnte: entweder das „unnützliche Spielen“ sei abzuschaffen, oder es müsste bei jedem Spiel die Hälfte des Gewinns einem geplannten Krankenhaus für arbeitlose Bettler zukommen. Der Nachteil dieser Idee war jedoch, dass die Einbringung dieser Abgaben maßgeblich von der Mitwirkung der Spielerteilnehmer abhing, die schon aus familären Gründen hinter verschlossenen Türen und zugezogenen Vorhängen agierten. Ab 1671 gab es allerdings zweckgewidmete Vergnügungssteuer auf Kartenspiele und öffentliche Spiel- und Kegelplätze.[9]

In einem weiteren Patent vom August 1770 behielt sich der Staat vor, Silberglückshäfen, Porzellanlotterien und größere Lotterien zu bewilligen und in den Städten und Provinzen, die vom Zahlenlotto ausgenommen waren, kleinere in verschiedene Klassen geteilte Lotterien einzuführen. Dieses Patent stellte eine Reaktion auf das angebliche Interesse der Untertanen an solchen Glücksspielen und ihre Teilnahme, trotz des Verbotes, an Holländischen und anderen Lotterien, dar.[10]

Nachdem Cataldi 1771 im Alter von 75 Jahre starb, wurde die Pacht an die im internationalen Lottogeschäft tätige Gesellschaft des Marchese Aurelio Manzi unter der Geschäftsführung von Andrea Baratta vergeben.

Was die Glücksspiele mit Karten und Würfeln in kleineren Kreisen betrifft, blühten die in der Theresianischen Epoche. Im Jahr 1745 wurde den Kaffeesiedern gestattet, Billardtische aufzustellen. Dies aber mit der Einschränkung, dass diese nur ebenerdig oder n Nebenzimmer situiert werden dürften, welche durch Fenster von der Straße aus einsehbar sein mussten.[11] Der Grund dafür lag darin, dass im ersten Stock der Kaffeehäuser häufig illegale Spielpartien abgehalten wurden. Aus einer bezirkshistorischen Darstellung der Josephstadt lässt sich ermessen, dass es kaum eines der neu eröffneten Kaffeehäuser auf die Attraktion des Billiardspiels, aber auch andere Spieltische verzichten konnte.[12]

3 Einführung einer Klassenlotterie im Jahr 1770

Vor dem Abschluss eines neuerlichen Pachtvertrages mit Andrea Baratta legte im Jänner 1770

Abraham Wetzlar, ein bedeutender Hoflieferant im Siebenjährigen Krieg, Kaiser Josef II. einen Plan zur Errichtung einer Lotterie mit dem Titel „kaiserlich- königliche große Lotterie Direktion zu Wien“ vor. Er bat somit um die Verleihung eines Privilegiums auf acht Jahre zur Errichtung der Lotterie. Da der vorgelegte Plan dem Kaiser gefiel, wurde am 29.03 1770 dem Wetzlar das Privileguim privatum für die „Privilegierte k.k. erste Classenlotterie zu Günzburg in Vorderösterreich“ verliehen.[13] Auch in diesem Privileg wurden ähnliche Bedingungen wie in dem über „Lotto di Genova“ festgehalten – Verbot der Untertanen der Teilnahme an ausländischen Lotterien, Übertretungen wurden mit einer Geldstrafe bedroht, ect. Mit diesem Privileg erhielt Wetzlar auch die Aufforderung einen Plan für eine „kleine Klassenlotterie“ zu entwickeln. Diese war für das als finanziell schwach geltende österreichische Vorlande[14] bestimmt, die von der „Lotto di Genova“ und der „großen Klassenlotterie“ ausgenommen waren. Wetzlar entwickelte dementsprechend diesen Plan und bat um das Monopol zur Errichtung dieser kleinen Lotterie in allen Erbländern und im Reich, wofür er bereit war, das Lotto di Genova auch in den neuen Ländern zu dulden.[15]

Mit dem Dekret vom 15. Mai 1770 wurde dann dem Wetzler die Erlaubnis zum „kleinen Klassenlotto“ gegeben und wurde Manzi eine Ausdehnung des Lotto di Genova auf die bisher ausgenommenen Gebiete erlaubt. Dieses Privileg enthielt in den meisten Fällen die selben Bestimmungen wie das Privileg zur „großen Klassenlotterie“.

[...]


[1] https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html , abgerufen am 23.03.2014.

[2] Strejcek, Zahlenlotto und andere Glücksspiele in rechtlicher Betrachtung, S.26f.

[3] Vgl. Kanner, Lotto in Österreich, 2-3.

[4] Vgl. Strejcek, Das Zahlenlotto und andere Glücksspiele in rechtlicher Betrachtung S.26.

[5] Schmid,

[6] Bauer, „6 aus 45“, 34-35, vgl. auch Zollinger, Verkauf der Hoffnung, 138; ferner Schmid, S 39 ff.

[7] Zollinger, Verkauf der Hoffnung, 140.

[8] Bauer, „6 aus 45“, 38.

[9] Tanzer, Spectacle müssen seyn, 248.

[10] Günther Bauer, Das Österreichische Zahlenlotto 1752 – 2002, in: Dem Glück auf der Spur, 250 Jahre Österreichisches Zahlenlotto, Katalog zur Sonderausstellung des Historischen Museums der Stadt Wien, (Wien 2002), 69.

[11] Tanzer, Spectacle, 236f.

[12] Strejcek, Zahlenlotto und andere Glücksspiele, 30.

[13] Schmid, S.51.

[14] Temesvarer Banat und Siebenbürgen

[15] Edel, Abraham Wetzlar, 161, ferner Schmid, 55.

Excerpt out of 18 pages

Details

Title
Geschichte des österreichischen Glücksspielrechts
College
University of Vienna
Grade
1
Author
Year
2014
Pages
18
Catalog Number
V336477
ISBN (eBook)
9783668266889
ISBN (Book)
9783668266896
File size
561 KB
Language
German
Keywords
geschichte, glücksspielrechts
Quote paper
Mag. iur. Evelina Nickolova (Author), 2014, Geschichte des österreichischen Glücksspielrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/336477

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