Registrierungserfordernisse für Grundstücks- und Wohnungserwerb in China


Trabajo de Seminario, 2016

29 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Begriff von Immobilien und Registrierung der Immobilien
I. Begriff von Immobilien
1. Definition von Immobilien
a) Theoretische Definition
b) Gesetzliche Definition
2. Umfang von Immobilien
a) Land
b) auf dem Land stehende Gegenstände
c) nicht vom Land abgetrennte Produkte des Landes
d) andere nicht vom Land trennbare Sachen
II. Begriff von Registrierung der Immobilien
1. Definition von Registrierung der Immobilien
2. Eigenschaften von Registrierung der Immobilien
3. Faktoren von Registrierung der Immobilien

B. Allgemeines zur Registrierung der Immobilien
I. Modell von Registrierung der Immobilien
1. Registrierung als Voraussetzung für Wirksamkeit
2. Registrierung als Bedingung für Schutzwirkung
II. Registrierungsstellen der Immobilien
1. Dringende Probleme
a) Uneinigkeit der Registrierungsstellen der Immobilien
b) Abhängigkeit der Registrierungsstellen der Immobilien
c) Unprofessionalität der Registrierungsstellen der Immobilien
2. Mögliche Auswege
III. Inhalt von Registrierung der Immobilien
1. Natürlicher Zustand der Immobilien
2. Rechtlicher Zustand der Immobilien
3. Rechtsbeschränkungen der Immobilien
IV. Antragsrecht auf Registrierung der Immobilien
1. Inhaber des Antragsrechts auf Registrierung der Immobilien
2. Ausübung des Antragsrechts auf Registrierung der Imobilien

C. Allgemeines Verfahren von Registrierung der Immobilien
I. Starten des Verfahrens
1. Einreichung des Antrags
a) Registrierung auf Antrag
b) Registrierung auf Aufforderung
c) Direkte Registrierung
2. Annahme des Antrags zur Bearbeitung
II. Prüfungsverfahren
III. Entscheidungsverfahren
1. Erledigung der Registrierung
2. Ablehnung der Registrierung

D. Spezielle Verfahren von Registrierung der Immobilien
I. Änderungsregistrierung von Immobilien
1. die Typen der Änderungsregistrierung von Immobilien
a) Änderungsregistrierung von Land
b) Änderungsregistrierung von Wohnungen
c) Änderungsregistrierung von anderen Rechten von Immobilien
2. Verfahren der Änderungsregistrierung von Immobilien
a) Antrag in Bezug auf Änderung
b) Prüfung in Bezug auf Änderung
II. Registrierung von Widersprüchen
1. Antrag auf Registrierung von Widersprüchen
2. Eintragung von Widersprüchen
3. Wirkung der Registrierung von Widersprüchen
4. Löschung der Registrierung von Widersprüchen
III. Eintragung einer Vormerkung
1. Definition von Eintragung einer Vormerkung
2. Eintragung der Vormerkung
3. Wirkung von Eintragung einer Vormerkung
4. Löschung von Eintragung einer Vormerkung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Begriff von Immobilien und Registrierung der Immobilien

I. Begriff von Immobilien

Die Registrierung von Immobilien bezieht sich darauf, dass die staatlichen Registrierungsbehörden die dingliche Rechte betreffende Rechtsänderung von Immobilien im Grundbuch eintragen, damit die Öffentlichkeit davon regelmäßig Kenntnis nehmen kann.[1]

Vor allem sollen Definition und Umfang von Immobilien genau definiert werden.

1. Definition von Immobilien

a) Theoretische Definition

In der chinesischen Literatur werden der Begriff von Immobilien in erster Linie im Vergleich zu den beweglichen Sachen definiert. Zwischen den beweglichen und unbeweglichen Sachen gibt es folgende Unterschiede:

Erstens sind die Sachen nach dem physikalischen Standard einzuordnen, und zwar, ob die Sachen physikalisch frei bewegbar sind. Nach diesem Standard beziehen die Immobilien sich darauf, dass die Position der Gegenstände nicht verändert werden könne, oder deren Wert, Wesen und Form nach der Umstellung verändert werden könnten;[2] während die physikalische Stellung von den beweglichen Sachen einfach verändert werden könne, oder deren Wert, Wesen und Form von der Bewegung nicht beeinflusst werden könnten. Zweitens zählten mit den Werten als Maßstab die für eine lange Zeit existierenden Sachen, die größere Erlöse bringen könnten, zu den Immobilien; im Vergleich dazu sei der Wert von den beweglichen Sachen relativ niedriger, weil sie nicht lange verwahrt werden könnten.[3] Nach dem verfahrensrechtlichen Maßstab unterschieden sich die Immobilien von den beweglichen Sachen dadurch, ob die Rechte von den Sachen einzutragen seien. Demgemäß seien die Immobilien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch rechtliches Verfahren einzutragen.

b) Gesetzliche Definition

Zwar wurde der Begriff von Immobilien schon in 1986 erlassenen Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts der VR China (Abk. AGZ)[4] erwähnt, aber kaum deutlich definiert. Gamäß § 186 der Stellungnahme des Obersten Volksgerichts über mehrere Fragen bezüglich der Umsetzung der AGZ (Abk. Umsetzung der AGZ) gehören Land, Gebäude und andere auf dem Land stehende Bauwerke, sowie feste Zusatzanlagen der Bauwerke zu den Immobilien. Der Begriff von Immobilien, den der Gesetzgeber im Sachenrecht[5] mehrmals erwähnt hat, wird leider nicht deutlich definiert.[6] In den von rechtlichen Gelehrten wie Prof. Huixing Liang und Prof. Liming Wang vorgelegten Entwürfen des Sachenrechts werden die Immobilien im Wesentlichen wie folgend definiert: dem natürlichen Wesen oder den rechtlichen Vorschriften entsprechend unbewegliche Sachen, die das Land, auf dem Land stehende Gegenstände, nicht vom Land abgetrennte Produkte des Landes und andere nicht vom Land trennbare Sachen umfassen.

Zusammenfassend betreffen die Immobilien nämlich die dem natürlichen Wesen oder rechtlichen Vorschriften entsprechend unbewegliche Sachen.

2. Umfang von Immobilien

Nach h.M. haben die Immobilien Land, auf dem Land stehende Gegenstände, nicht vom Land abgetrennte Produkte des Landes und andere nicht vom Land trennbare Sachen zum Inhalt.[7]

a) Land

Weil der Gesetzgeber bis jetzt keine einheitliche Definition über das Land gemacht hat, gibt es deswegen Widersprüche zwischen den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Bereich des Landes.

Gemäß §§ 74, 80, 81 AGZ steht das Land neben Wald, Berg, Wiese, Wüste, Strand, Wasser usw., demgemäß werden Wald, Berg, Wiese, Wüste, Strand und Wasser nicht in den Bereich des Landes eingeschlossen. Allerdings gemäß §§ 9, 12, 17 des Landverwaltungsgesetz (Abk. LVG)[8] umfasst das Land außer Ackerland und Bauland auch Wald, Berg, Wiese, Wüste, Strand, Wasser usw. Gemäß § 47 Sachenrecht hat der Staat das Eigentumsrecht auf das Land in den Städten und in den gesetzlich festgesetzten städtischen Randgebieten und ländlichen Gebieten. Außerdem gemäß § 48 Sachenrecht gehören auch Wald, Berg, Wiese, Wüste, Strand, Wasser usw. zum staatlichen Eigentum, die nach den rechtlichen Bestimmungen nicht dem kollektiven Eigentum angehören. Dementsprechend enthält das nach dem Sachenrecht bestimmte „Land“ nicht Wald, Berg, Wiese, Wüste, Strand, Wasser usw., was nach dem Prinzip von „Vorzug des neuen vor dem alten Gesetz“ bevorzugt zur Anwendung kommt.

b) auf dem Land stehende Gegenstände

Gemäß § 92 des Bürgschaftsgesetzes (Abk. BG)[9] beziehen die sog. auf dem Land stehenden Gegenstände sich hauptsächlich auf die Gebäude und andere Bauwerke, daneben auf die Bäume.

c) nicht vom Land abgetrennte Produkte des Landes

Die nicht vom Land abgetrennten Produkte des Landes betreffen vor allem das Getreide und andere Feldfrüchte ausschließlich der Bäume und Sand, Steine und andere Rohstoffen außer der Mineralressourcen.

d) andere nicht vom Land trennbare Sachen

Die Sachen, die von dem Land kaum abtrennen lassen, sind nach der Regelung von Beifügung als Immobilien zu betrachten. Beispielsweise gehören Dünger, Saatgut und andere Betriebsmittel, Baustoffe und schmückende Stoffe, bzw. Maschinen und Anlagen zu den Immobilien.

II. Begriff von Registrierung der Immobilien

1. Definition von Registrierung der Immobilien

Die Registrierung der Immobilien ist vom Wesen her ein Realakt, der zum Inhalt hat, dass die Registrierungsstellen auf Antrag der berechtigten Personen die Eigentumsrechte und andere dingliche Rechte von Immobilien ins Immobilienregister einträgt.

2. Eigenschaften von Registrierung der Immobilien

Die Registrierung der Immobilien hat folgende Eigenschaften:

Erstens, die Registrierung der Immobilien zählt zu den öffentlichen Verwaltungsakten, die ausschließlich auf Antrag ausgeübt werden. Der Antrag gilt als der erste und notwendige Schritt, das Verfahren der Registrierung einzuleiten. Nur die Inhaber der Rechte bzw. die in ihrem Interesse betroffenen Personen sind berechtigt, einen solchen Antrag vorzustellen. Ohne die Beantragung des Betroffenen eröffnet auf keinen Fall das Verfaren der Registrierung. Zweitens, die Registrierung der Immobilien beziehet sich inhaltlich darauf, dass die Registrierungsstellen die Gründung, Übertragung, Änderung, Verlust usw. von dinglichen Rechten der Immobilien ins Grundbuch einzutragen. Bevor das gesetzmäßige Verfahren der Eintragung formell erledigt wird, kommt die Registrierung noch nicht zustande, selbst wenn der Antrag auf die Registrierung von den Registrierungsstellen bereits stattgegeben wird. Drittens, der Inhalt der Registrierung lässt sich von den Betroffenen nachschlagen. Viertens, die Registrierung beinhaltet hauptsächlich die Position der Immobilien, Eigentumsrechte und andere Rechte an Immobilien sowie einschlägige Rechtsdokumente.[10]

3. Faktoren von Registrierung der Immobilien

Das völlige System der Registrierung der Immobilien besteht aus den folgenden Faktoren, und zwar, auf einer Seite die Registrierungsstellen, welche für das Verfahren der Registrierung zuständig sind, und das Immobilienregister, welches das Ergebnis der Registrierung widerspiegelt; auf anderer Seite das Verfahren bzw. die rechtlichen Verhältnisse aufgrund der Registrierung.[11]

B. Allgemeines zur Registrierung der Immobilien

I. Modell von Registrierung der Immobilien

In der Regel Registrierung gilt die Registrierung der Immobilien als erforderliche Voraussetzung für wirksame(s) Bestellung, Änderung, Übertragung und Erlöschen der Sachenrechte an unbeweglichen Sachen; ausnahmsweise gilt die Registrierung jedoch nur als eine zusätzliche Bedingung für die Schutzwirkung der Sachenrechte.

1. Registrierung als Voraussetzung für Wirksamkeit

Gemäß den Bestimmungen in Bezug auf die Registrierung der Immobilien im Sachenrecht hat der Gesetzgeber sichtlich das Modell vorgeschrieben, die Registrierung der Immobilien als erforderliche Voraussetzung für wirksame Veränderung der Sachenrechte an unbeweglichen Sachen anzusehen. Beispielerweise gemäß § 9Ides Sachenrechts „werden Bestellung, Änderung, Übertragung und Erlöschen der Sachenrechte an unbeweglichen Sachen nach dem Recht registriert wirksam“, dementsprechend hängt deren Wirksamkeit normalerweise von der Registrierung ab, nur wenn es eine andere gesetzliche Bestimmung gibt.

In Hinblick auf die Prüfung soll die Registrierungsstelle gemäß § 9 des Sachenrechts folgende Amtsaufgaben wahrnehmen, „die vom Antragsteller beigebrachten notwendigen Unterlagen zu prüfen; zu die Registrierung betreffenden Punkten den Antragsteller zu befragen; wahrheitsgemäß und unverzüglich die betreffenden Punkte zu registrieren; andere von Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen bestimmte Amtsaufgaben zu erfüllen; bzw. vom Antragsteller ergänzende Unterlagen zu verlangen und erforderlichenfalls eine Besichtigung an Ort und Stelle vorzunehmen, wenn die einschlägigen Umstände weitere Nachweise erfordern.“ Daher ist das Modell von formaler Überprüfung für die Registrierung der Immobilien gesetzmäßig anzuwenden.

2. Registrierung als Bedingung für Schutzwirkung

Als Ausnahme von dieser Regel sieht § 9IIdes Sachenrechts vor, „das Eigentum an nach dem Recht dem Staat gehörenden natürlichen Ressourcen braucht nicht registriert zu werden.“ Außerdem hängt die Wirksamkeit mancher Veränderungen der dinglichen Rechte an den Immobilien nicht von der Registrierung ab. Beispielerweise wird es in § 28 des Sachenrechts angeordnet, „Bestellung, Änderung, Übertragung oder Erlöschen von Sachenrechten, die durch Rechtsurkunden eines Volksgerichts oder einer Schiedskommission, Einziehungsbeschlüsse einer Volksregierung und dergleichen herbeigeführt werden, werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Rechtsurkunde, der Einziehungsbeschluß der Volksregierung oder dergleichen wirksam wird.“ Daneben wird gemäß § 29 des Sachenrechts „die Erlangung eines Sachenrechts durch Erbfall oder Schenkung mit dem Eintritt des Erbfalls oder der Schenkung wirksam.“

II. Registrierungsstellen der Immobilien

1. Dringende Probleme

Es besteht im Augenblick eine Reihe dringender Problemen in Bezug auf die zuständigen Registrierungsbehörden in der VR China, die sich in folgenden Aspekten zusammenfassen lassen.

a) Uneinigkeit der Registrierungsstellen der Immobilien

Zurzeit sind hauptsächlich die öffentlichen Verwaltungsbehörden zuständig für die Registrierung der Immobilien, die in Bezug auf verschiendene Gegenstände auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen mehr als zwanzig betragen.[12] Außerdem gibt es in derselben Verwaltungsbehörde noch weitere Funktionsteilung. Beispielsweise soll eine Person, die durch Verkauf oder Einteilung die Benutzungsbefugnis des Lands bekommen oder die Immobilien veräußern möchte, gemäß § 60 des Verwaltungsgesetzes der Immobilien in den Städten (Abk. VGI) bei der Landsverwaltungsbehörde des Kreises, der Stadt oder der Provinz den Antrag einreichen. Nach der Genehmigung dieser Verwaltungsbehörde wird die gleichrangige Regierung dem Antragssteller die Urkunde der Landsgebrauchs- oder Landsüberlassungsbefugnis ausfertigen.

Infolge der Uneinigkeit der Registrierungsstellen können die Objektivität, Billigkeit und Regelmäßigkeit der Registrierung schwer verwirklicht werden; die Ordnung und Sicherheit der Transaktionen kann kaum nach dem Prinzip von Öffentlichkeit der dinglichen Rechte bewahrt werden; außerdem können diese Verwaltungsbehörden keinesfalls den Betroffenen umfassende Informationen anbieten, so dass die Transaktionskosten gesteigert werden; endlich wird die Verantwortlichkeit von verschiedenen Registrierungsstellen undeutlich, so dass die Vereinheitlichung der Verwaltung bzw. Vollständigkeit der Materialien ernstlich zerstört werden.

b) Abhängigkeit der Registrierungsstellen der Immobilien

In der Tatsache gehören die meisten Registrierungsbehörden zur Verwaltungsorganen. Weil die Registrierungsstellen sogar keine eigenständigen Körperschaften im Verwaltungsrecht sind, kommt der Widerspruch vor, dass nicht die zuständige Registrierungsstelle sondern das überstehende Verwaltungsorgan für die Registrierung verantwortlicht ist.

c) Unprofessionalität der Registrierungsstellen der Immobilien

Um die einheitlichen und selbstständigen Registrierungsstellen zu errichten, sind in erster Linie berufliche Arbeiter zu beschäftigen, die sowohl über die fachlichen Kenntnis und Erfahrung in Bezug auf die Gesetze, inbesonders die einschlägigen Bestimmungen in Sachenrecht und anderen Verwaltungsgesetzen der Immobilien, und daneben eine Anzahl der geographische Erkenntnis verfügen, als auch ihre Pflichten unabhängig und in einer unparteilichen und transparenten Weise erfüllen. Im Gegensatz dazu betragen die ordentlichen Beschäfigten an den Registrierungsstellen in der Praxis nur etwa 50%, folglich scheint ihre Qualität zu niedrig.

2. Mögliche Auswege

Diesbezüglich werden folgende vier Verbesserungsvorschläge erarbeitet:

Es wird gemeint, dass die gegenwärtige Registrierung, die in unterschiedenen Registrierungsbehörden vollzogen wird, aufgehoben werden solle, stattdessen solle das Gericht für die Registrierung der Immobilien verantwortlich sein,[13] weil für die Registrierung der Immobilien in den Städten die zum Bauministerium gehörende entsprechende Verwaltungsabteilung, bzw. im Unterschied dazu für die Registrierung anderer Immobilien außerhalb der Städte die dem Ministerium für Territorialressourcen angehörende Landsverwaltungsabteilung verantwortlich ist.[14]

Im Gegensatz dazu wird es behauptet, dass die Registrierung der Immobilien von den Verwaltungsorganenen auszuführen sei. Darunter sind manche der Meinung, dass eine unabhängige Registrierungsbehörde innerhalb den Regierungsorganisationen, die speziell für die Registrierung verantwortlich sei, aufgestellt werde.[15] Daneben wird es auch gemeint, dass die Justizbehörden für die Registrierung verantwortlich sein solle.[16] Die Gründe für die Einrichtung der administrativen Registrierungsbehörde liegen darin: erstens, traditionell sei das Verwaltungsorgan für die Registrierung der Immobilien in der VR China zuständig; zweitens, die administrative Registrierungsstelle, die eine große Menge von Erfahrungen und Materialien gesammelt habe, könne die Vorteile entfalten, wenn sie weiter für die Registrierung der Immobilien verantwortlich sei;[17] drittens, die Kosten für die Reform seien relativ niedriger, wenn die vorhandenen Registrierungsstellen vereinigt würden; viertens, das chinesische Verwaltungsorgan besitze die Vorteile wie wirkungsvolle Leistung, Öffentlichkeit und Autorität;[18] schließlich könne Klage gegen die Entscheidung von administrativen Registrierungsstellen noch vor dem Gericht erhoben werden.[19]

Im Unterschied dazu vertreten manche die Ansicht, dass die staalichen Körperschaften wie beispielerweise die notariellen Institutionen für die Registrierung der Immobilien verantwortlich seien, weil dadurch die Unabhängigkeit und wirkungsvolle Leistung der Registrierung garantiert werden könnten,[20] die Angestellten in den notariellen Institutionen, die landesweit aufgestellt würden, über die erforderlichen rechtlichen Fachkenntnisse verfügten, bzw. es realisiert werden könne, die Funktion der Verwaltungsorganen zu verdeutlichen und vereinfachen.[21]

Überdies sind manche der Behauptung, dass die Registrierungsbehörden zu vermittelnden Institutionen umgewandelt werden sollten, weil derartige Institutionen in der Tat eine Nichtregierungsorganisation seien, damit man die möglicherweise unlautere Eingreifung von der Verwaltungsgewalt vermeiden könne. Außerdem seien die vermittelnden Institutionen in der Lage, glaubwürdig und unparteiisch die gesetzlich vorgesehenen Rechte und Pflichten in die Praxis umzusetzen und die Interessen der Betroffenen effektiv zu beschützen. Schließlich könne die Leistung der staadtlichen Administration erhöht werden, wenn eine andere einheitliche und unabhängige Nichtregierungsorganisation für die Registrierung des Immobilien zuständig sei.[22]

III. Inhalt von Registrierung der Immobilien

Nach der Theorie und Praxis des Sachenrechts besteht die Registrierung der Immobilien aus den folgenden Elementen.

1. Natürlicher Zustand der Immobilien

In Bezug auf die natürlichen Umstände von Grundstücken und Wohnungen sind gemäß § 15INr. 3 der Landregistrierungsmethode (Abk. LRM)[23] und § 24Ider Gebäuderegistrierungsmethode (Abk. GRM)[24] folgende Angelegenheiten zu verzeichnen: Lage, Grenzverlauf, Fläche, Grundstücksnummer, Verwendung usw. von den Grundstücken; bzw. Lage, Fläche und Begrenzung von den Wohnungen.

2. Rechtlicher Zustand der Immobilien

Gemäß § 15 I Nr. 1, 2, 4 LRM und § 24 I GRM umfassen die einzutragenden Punkte in Hinblick auf die Rechte auf die Immobilien: in Bezug auf das Eigentumsrecht die Namen oder Bezeichnungen der Landbrechtigten und ihre Adressen, die Natur des Rechts am Land, die Art eines Landgebrauchsrechts, der Zeitpunkt, zu dem das Recht erlangt wurde, und die Gebrauchsfrist, Änderungen von Rechten und ihrem Inhalt; bzw. andere dingliche Rechte wie Nießbrauch und Sicherungssachenrechte.

Dem Sachengesetz gemäß besitzt der Eigentümer Rechte auf Eigentum und Teileigentum der Hausherren an Wohnraum, gewerblichen Räumen und sonstigen Teilen im Gebäude; der Nießbraucher Recht zur übernommenen Bewirtschaftung von Grundstücken, Recht zum Gebrauch von Land für Gebäude, Hoflandrecht, Recht darauf, nach vertraglicher Vereinbarung unbewegliche Sachen eines anderen zu benutzen; bzw. der Sicherungsberechtigte die Sicherungssachenrechte wie Hypotheke, Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht, die ins Immobilienregister einzutragen sind.

3. Rechtsbeschränkungen der Immobilien

Um die Rechte der Immobilien in der Zukunft zu verwirklichen, muss der Rechtsinhaber im bestimmten Umfang beschränkt werden, seine Rechte auf die Immobilien auszuüben. Typischerweise kommt die Registrierung von Versiegelungen in Betracht. Gemäß § 63 LRM „muss die Terrorialressourcenbehörde aufgrund schriftlicher Versiegelungsverfügungen und schriftlicher Aufforderungen zur Unterstützung der Vollstreckung seitens der Volksgerichte, nachdem sie dies der Volksregierung gemeldet und deren Genehmigung erhalten hat, die Versiegelung oder Vorversiegelung im Landregister registrieren.“

IV. Antragsrecht auf Registrierung der Immobilien

1. Inhaber des Antragsrechts auf Registrierung der Immobilien

Es wird behauptet, dass die Beteiligten, denen die Registrierung der Immobilien Vorteile bringen wird, als Inhaber des Antragsrecht auf Registrierung anzusehen sind; demgegenüber sind andere Beteiligte, denen die Registrierung zur last fällt, zur der Registrierung verpflichtet.[25] Diese Ansicht ist leider nicht zu vertreten. Angesichts dessen, dass beide Seiten von der Registrierung profitieren können, nicht lediglich die einseitige Partei berechtigt, den Antrag auf die Registrierung einzureichen, sondern können die beidseitigen Beteiligten das Antragsrecht innehaben und ausüben, dafür kann die andere Seite zur Unterstützung herangezogen werden. Gegebenfalls lässt sich die Registrierung der Immobilien auch einseitig beantragen und durchführen, wenn die Authentizität von Registrierung sichergestellt werden kann.

[...]


[1] L. Wang, Sachenrecht I, 301.

[2] J. Jin, Immobilienrecht, 3.

[3] Y. Tian, MRW 1996 (03).

[4] Verabschiedet auf der 4.Sitzung des 6.Nationalen Volkskongresses am 12.4.1986, am 1.1.1987 in Kraft getreten.

[5] Verabschiedet vom Volkskongreß und verkündet am 16.3.2007, am 1.10.2007in Kraft getreten.

[6] H. Liang (Hrsg.), Chinesisches Sachenrecht, 43.

[7] J. Lou, Registrierung von Immobilien, 5f.

[8] Vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses verabschiedet am 25.6.1986, revidierte Fassung verabschiedet am 29.12.1988, 2. revidierte Fassung verabschiedet am 29.8.1998, 3. revidierte Fassung verabschiedet am 28.8.2004.

[9] Verabschiedet vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses am 30.6.1995. Revidierte Fassung verabschiedet vom durch Beschluß des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses am 28.10.2002, nach diesem Beschluß in Kraft 1.1.2003.

[10] M. Xiang, Registrierung von Immobilien, 16.

[11] H. Li, Registrierung von Immobilien, 3.

[12] B. Liu, Sachenrecht, 96.

[13] H. Liang, Entwurf des Sachenrechts, 141ff.

[14] H. Liang, Entwurf des Sachenrechts, 21f.

[15] L. Wang, Sachenrecht I, 325.

[16] G. Xu, Entwurf BGB, 306.

[17] J. Lou, Registrierung von Immobilien, 49f.

[18] S. Ou, GRW 2002 (09).

[19] L. Wang, Sachenrecht I, 324.

[20] S. Huang, Chinesisches Sachenrecht, 76.

[21] H. Gao/L. Gao, RA 2002 (12).

[22] H. Wang, RW 2000 (02).

[23] Verwaltungsordnung Nr.40 des Ministeriums für Territorialressourcen, bekanntgemacht am 30.12.2007, angewandt ab dem 1.2.2008.

[24] Verwaltungsordnung Nr. 168 des Bauministeriums, verabschiedet auf der 147. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Ministeriums am 22.1.2008, bekanntgemacht am 25.2.2008, in Kraft 1.7.2008.

[25] Y. Sun, ZHR 07 (1997), 507.

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Registrierungserfordernisse für Grundstücks- und Wohnungserwerb in China
Universidad
University of Hamburg
Autor
Año
2016
Páginas
29
No. de catálogo
V337421
ISBN (Ebook)
9783668266988
ISBN (Libro)
9783668266995
Tamaño de fichero
527 KB
Idioma
Alemán
Notas
Der Autor der vorliegenden Arbeit ist kein Deutsch-Muttersprachler. Bitte haben Sie Verständnis für grammatikalische Fehler und Uneinheitlichkeiten im Ausdruck.
Palabras clave
registrierungserfordernisse, grundstücks-, wohnungserwerb, china
Citar trabajo
Tan He (Autor), 2016, Registrierungserfordernisse für Grundstücks- und Wohnungserwerb in China, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/337421

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