Jugendstrafvollzug und Soziale Arbeit

Grundgedanken, Anforderungen und Handlungsmethoden


Tesis (Bachelor), 2015

121 Páginas, Calificación: 1,0

Nina Myers (Autor)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG
1 Thematische Einführung
2 Aufbau der Arbeit

STRAFFÄLLIGKEIT VON JUGENDLICHEN IN DEUTSCHLAND
3 Jugendkriminalität - Fakten und Spezifika
3.1 Definition
3.2 Aktuelle Lage
3.3 Besondere Merkmale
4 Strafrechtlicher Umgang mit Jugendkriminalität
4.1 Exkurs: Strafe
4.1.1 Sinn und Zweck des Strafens
4.1.2 Straftheorien
4.1.3 Wirksamkeit von Strafe
4.2 Das Jugendstrafrecht
4.2.1 Historische Entwicklung
4.2.2 Anwendungsbereich
4.2.3 Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
4.2.4 Jugendstrafrechtliche Sanktionen
4.3 Das Jugendstrafverfahren
4.3.1 Ablauf des Strafverfahrens
4.3.2 Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens
4.3.3 Verfahrensbeteiligte
4.3.4 Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren

VOLLZUG DER JUGENDSTRAFE
5 Begriff: Jugendstrafvollzug
6 Geschichte des Jugendstrafvollzugs in Deutschland
7 Rechtliche Grundlagen
7.1 Die Bundesländer als Gesetzgeber
7.2 Eingriff in die Grundrechte
7.3 Vollzugsgrundsätze und Vollzugsorganisation
7.3.1 Vollzugsziel und Aufgaben des Vollzugs
7.3.2 Gestaltungsgrundätze
7.3.3 Stellung des Gefangenen und Mitwirkungspflicht
7.3.4 Rechtsschutz
7.4 Vollzugsablauf
7.4.1 Haftantritt - Aufnahmeverfahren und Vollzugsplanung
7.4.2 Unterbringung und Versorgung
7.4.3 Kommunikation mit der Außenwelt
7.4.4 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung
7.4.5 Freizeitgestaltung
7.4.6 Sicherheit und Ordnung
7.4.7 Resozialisierungsbemühungen und Entlassung
8 Ausgestaltung des Vollzugs der Jugendstrafe
8.1 Statistische Angaben
8.2 Einblick in die Jugendstrafanstalten
8.2.1 Gefängnis als „totale Institution“
8.2.2 Äußere Bedingungen und innere Organisation
8.2.3 Das Vollzugspersonal
8.2.4 Soziale Lage der Inhaftierten
8.2.5 Soziale Strukturen unter den Inhaftierten
8.2.6 Ein typischer Tagesablauf
8.3 Besondere Formen des Jugendstrafvollzugs
8.3.1 Jugendstrafvollzug für Mädchen und junge Frauen
8.3.2 Jugendstrafvollzug in freien Formen
8.4 Erfolgsaussichten des Jugendstrafvollzugs
8.4.1 Möglichkeiten und Grenzen
8.4.2 Wirkung und Nachhaltigkeit
8.5 Plädoyer zur Abschaffung

SOZIALE ARBEIT IM JUGENDSTRAFVOLLZUG
9 Soziale Arbeit - Ein differenziertes Handlungsfeld
9.1 Internationale Definition
9.2 Ziele und Aufgaben
9.3 Ethische Grundwerte
9.4 Das doppelte Mandat
9.5 Zwang und Zwangskontexte
10 Grundlagen Sozialer Arbeit im Strafvollzug
10.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen
10.2 Schlüsselprozesse
10.2.1 Aufnahme und Vollzugsplanung
10.2.2 Betreuung der Inhaftierten und Stellungnahmen
10.2.3 Entlassungsvorbereitung und Übergangsmanagement
10.3 Strukturqualität
10.4 Probleme und Reformdiskussion
11 Erziehung als Leitgedanke des Jugendstrafvollzugs
11.1 Exkurs: Besonderheiten der Lebensphase Jugend
11.2 Erziehungsverständnis
11.3 Das Spannungsfeld von Strafe und Erziehung
11.4 Erziehung im Jugendstrafvollzug
12 Anforderungen an die Fachkräfte Sozialer Arbeit im Jugendstrafvollzug
12.1 Psychosoziale Herausforderungen
12.2 Berufliche Grundhaltungen
12.3 Professionelles Kompetenzprofil
12.4 Pädagogisches Denken und Handeln
13 Handlungsmethoden Sozialer Arbeit im Jugendstrafvollzug
13.1 Beratung
13.2 Motivierende Gesprächsführung
13.3 Krisenintervention
13.4 Soziales Training

SCHLUSSBETRACHTUNG
14 Eigene Gedanken zu Möglichkeiten und Grenzen Sozialer Arbeit im Jugendstrafvollzug
15 Schlusswort

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

EINLEITUNG

1 Thematische Einführung

Eine nähere Betrachtung der Jugendkriminalität in Deutschland zeigt, dass die Ju- gendphase über die gesamte Lebensspanne betrachtet und in allen Gesellschaf- ten einen gefährdeten Schwellenzustand markiert (vgl. USLUCAN / DOLLINGER 2012: 22). Im Stadium physischer Pubertät und psychischer Umbrüche werden die Identität und die eigene Rolle in Frage gestellt. Delinquenz und abweichendes Ver- halten kann in dieser Zeit als eine Form verstanden werden, Grenzen zu testen und an der Welt der Erwachsenen zu partizipieren (vgl. ebd.). Denkt man an seine eigene Jugend oder befragt die ältere Generation, so werden die meisten Men- schen Geschichten zu begangener Kriminalität in Deutschland beitragen können. Sei es durch den Diebstahl eines Kugelschreibers oder das „Verewigen“ mithilfe eines Permanent-Stiftes auf der Toilettentür in der Schule. Solche „Kindereien“ ge- hen auch wieder vorbei. Und wenn nicht? Wenn aus dem geklauten Kugelschrei- ber Zigarettendiebstahl in der Tankstelle wird und aus den Kritzeleien im Jungen- klo Graffitis in Lebensgröße auf der Autobahn? Was passiert wenn sich dieses Verhalten verfestigt und sich nicht von allein erledigt? Wenn die Delikte immer schwerer werden und häufiger stattfinden?

Viele der jungen Rechtsbrecher müssen nur einmal vor Gericht zitiert werden, da- nach haben sie offenbar ihre Lektion gelernt und führen ein straffreies Leben. Erst wenn Sanktionen wie gemeinnützige Arbeit in sozialen Einrichtungen oder der Ju- gendarrest keine Wirkung zeigen bleibt als „Ultima Ratio“ letztlich nur die Anord- nung einer Jugendstrafe also die Inhaftierung (vgl. DETMER 2015: 163).

Ziel der vorliegenden Bachelorarbeit ist es, die Soziale Arbeit im Spannungsfeld des Jugendstrafvollzugs zu beschreiben, Möglichkeiten und Grenzen aufzuzeigen sowie daraus folgende Konsequenzen zu skizzieren. Im Zentrum stehen dabei drei Aspekte: Jugendkriminalität, Jugendstrafvollzug und Soziale Arbeit. Entschieden habe ich mich für das Thema „Jugendstrafvollzug und Soziale Arbeit“ aus persön- lichem Interesse am Jugendstrafvollzug in Deutschland. Im ersten Semester habe ich das Studienprojekt I in der Abteilung Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendge- richtshilfe) des Jugendamtes absolviert. Mehrfach haben mein Anleiter und ich zu dieser Zeit die Jugendstrafvollzugsanstalt in Heinsberg aufgesucht, um dort Ju- gendhilfegespräche mit inhaftierten jungen Männern zu führen. Ich habe mich - mit damals 21 Jahren - selber noch nicht für erwachsen gehalten und konnte mir nicht vorstellen, als junger Mensch im Gefängnis hinter hohen Mauern, umgeben von Stahl-Gittertüren und beaufsichtigt von uniformierten Vollzugsbeamten einge- sperrt zu sein. Die gesamte Situation habe ich als einschüchternd, aber als Thema faszinierend empfunden. Bis zum Ende meines Studiums hat mich das Thema nicht losgelassen und so entstand die Idee, meine Bachelorarbeit über den Ju- gendstrafvollzug zu verfassen. Besonders freut mich, dass ich hierbei viel über die produktive und zielorientierte (Zusammen-) Arbeit der Sozialarbeiter mit Jugendli- chen und jungen Erwachsenen in problematischen Kontexten und mit „auffälligen“ Verhaltensweisen in Form von Dissozialität, Delinquenz, usw. lernen konnte.

2 Aufbau der Arbeit

Im Hinblick auf die Thematik „Jugendstrafvollzug und Soziale Arbeit“ wurde die vorliegende Arbeit in drei Abschnitte unterteilt. Der erste Abschnitt behandelt als Einstieg zunächst die „Straffälligkeit von Jugendlichen in Deutschland“. Hier werden die Jugendkriminalität und der strafrechtliche Umgang mit dieser in den Fokus gesetzt, denn ohne Jugendkriminalität gäbe es auch keinen Jugendstraf- vollzug. Insbesondere soll das Verständnis dafür hergeleitet werden, was Jugend- kriminalität in unserer und für unsere Gesellschaft bedeutet, wie unser Staat mit der Thematik umgeht und was jugendliche Straftäter erwartet.

Im zweiten Abschnitt „Vollzug der Jugendstrafe“ wird ein umfassender Einblick in deutsche Jugendstrafvollzugsanstalten ermöglicht. In diesem Zusammenhang wird vielen verschiedenen Fragen zur Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs nachgegangen. Denn wer kann sich - auch in Zeiten des Internets und des Fern- sehens - schon vorstellen wie das Leben hinter Gittern wirklich aussieht?

Die „Soziale Arbeit im Jugendstrafvollzug“ schließlich bildet den dritten Ab- schnitt. Die Themengebiete Soziale Arbeit und Jugendstrafvollzug werden mitei- nander verknüpft. Dabei wird auf die Grundlagen Sozialer Arbeit, und zwar über- tragen auf das Handlungsfeld Jugendstrafvollzug, eingegangen. Weiterhin werden spezielle Anforderungen an die Fachkräfte Sozialer Arbeit in diesem Tätigkeitsfeld erläutert. Die Darstellung einiger ausgewählter Handlungsmethoden Sozialer Ar- beit, die sich für den Jugendstrafvollzug besonders eignen oder sogar speziell in diesem Bereich die häufigste Anwendung finden, schließt den Abschnitt ab.

In der „Schlussbetrachtung“ wird die vorliegende Bachelorarbeit abgerundet. Hierzu werden ausgewählte Möglichkeiten und Grenzen Sozialer Arbeit im heuti- gen Jugendstrafvollzug reflektiert und um eigene Gedanken zum Thema ergänzt.

STRAFFÄLLIGKEIT VON JUGENDLICHEN IN DEUTSCHLAND

Kriminalität ist nicht einfach da, vielmehr ist sie ein gesellschaftliches und somit historisch variables Konstrukt. Der Begriff Jugend verfestigt sich erst allmählich ab der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Insofern kann Jugendkriminalität als ein doppeltes Konstrukt bezeichnet werden, welches gleichsam Aussagen über die gesellschaftliche Wahrnehmung (einschließlich Ängste) der jeweiligen Epoche so- wie das reale Verhalten junger Menschen trifft (vgl. REINKE / SCHWERHOFF 2015: 38). Mit dem Lagebild der Jugendkriminalität sowie den wesentlichen gesellschaft- lichen Reaktionsweisen (staatliche Sanktionen), unter genauerer Betrachtung der Themenschwerpunkte Strafe, Jugendstrafrecht und Jugendstrafverfahren, befasst sich dieser einleitende Abschnitt.

3 Jugendkriminalität - Fakten und Spezifika

„Kriminalität beginnt in der Spätphase der Kindheit, steigt […] im Jugendalter stark an und hat ihren Höhepunkt im frühen Erwachsenenalter, um dann im zunehmenden Alter langsam wieder rückläufig zu werden“ (THOMAS 2015: 47). In Folgenden wird zunächst eine allgemeine Definition von Kriminalität zugrunde gelegt, und anschließend ein Überblick der aktuellen Lage von Jugendkriminalität und eine Darstellung spezieller Merkmale dieser gegeben.

3.1 Definition

„Der Begriff der Kriminalität leitet sich vom lateinischen Wort ‚crimen‘ ab, das mit Verbrechen, Vergehen, Beschuldigung, […] übersetzt werden kann“ (HERMANN 2015: 30) und bezeichnet ein „gesellschaftliches Massenphänomen“ (CORNEL 2011: 547). Üblicherweise wird unter Kriminalität die Gesamtheit aller polizeilich registrierten, normativ im Strafgesetzbuch (StGB) sowie in den strafrechtlichen Ne- bengesetzen bestimmten Straftaten verstanden (vgl. TRENCZEK 1996: 25). Dem- zufolge ist jedes Verhalten kriminell, welches durch das StGB verboten ist (vgl. CORNEL 2011:547). Unter Jugendkriminalität wird entsprechend § 1 Abs. 1 JGG die Gesamtheit aller von Jugendlichen und Heranwachsenden begangenen Straf- taten verstanden (vgl. TRENCZEK 1996: 25). Dabei „[ist] Jugendlicher […], wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist“ (§ 1 Abs. 2 JGG). Oftmals wird neben dem Begriff der Jugendkriminalität der Begriff der Jugendde- linquenz synonym verwendet (vgl. MATT 2015: 69).

3.2 Aktuelle Lage

Mit Hilfe der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) der Bundesrepublik Deutschland (BRD), die seit dem Jahr 1953 geführt und vom Bundeskriminalamt (BKA) heraus- gegeben wird, werden die aufgrund polizeilicher Tätigkeit ermittelten Straftaten und Tatverdächtigen erfasst (vgl. BKA 2014: 2; EIFLEr 2011: 159). Ausgenommen sind Ordnungswidrigkeiten, Staatsschutzdelikte sowie Verkehrsdelikte (vgl. BKA 2014: 2). Zudem enthält die PKS „keine Informationen über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens, etwa über spätere Verfahrenseinstellungen, so dass die PKS als Tätigkeitsstatistik der Polizei das Kriminalaufkommen insgesamt eher über- schätzt“ (EIFLER 2011: 159). Das in der Statistik erfasste sogenannte Hellfeld der Kriminalität ergibt sich einerseits durch die polizeilichen Aktivitäten selbst, und hängt andererseits vom Anzeigeverhalten der Bevölkerung ab (vgl. OSTENDORF 2010a: 9; EIFLER 2011: 159). Der größte Teil aller Delikte wird jedoch amtlich nicht bekannt und verbleibt somit im Dunkelfeld (vgl. NIX et al. 2011: 41).

Im Jahr 2014 wurden in Deutschland seitens der Polizei 6.082.064 Straftaten registriert. Insgesamt konnten 3.336.398 Fälle - entsprechend einer Gesamtaufklärungsquote von 54,9 % - aufgeklärt und dazu 2.149.504 Tatverdächtige erfasst werden (vgl. BKA 2014: 8,14,60).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

* Tatverdächtige bezogen auf die Gesamtzahl der Bevölkerung der jeweiligen Altersgruppe

Tab. 1: Tatverdächtige 2014 nach Alter in Bezugnahme auf den jeweiligen Bevölkerungsanteil (vgl. BKA 2014; STATISTISCHES BUNDESAMT 2014; Zusammenstellung des Verfassers)

In Spalte 2 der obigen Tabelle (Tab. 1) ist zunächst der Bevölkerungsanteil der jeweiligen Altersgruppe (Spalte 1) abgebildet. Die entsprechenden Tatverdächti- genzahlen aus dem Jahr 2014 finden sich in Spalte 3. Schließlich wird in der letzten Spalte die Anzahl der Tatverdächtigen bezogen auf den jeweiligen Bevölkerungs- anteil in Prozent dargestellt. Im Vergleich zu den Erwachsenen sind Jugendliche und Heranwachsende überproportional als Tatverdächtige von Straftaten vertre- ten. Für die Altersgruppe der Jugendlichen bedeutet das beispielsweise, dass von den insgesamt ca. 2,1 Million Tatverdächtigen im Jahr 2014 rund 8,9 Prozent 14- bis 17-jährige waren. Diese Altersgruppe macht einen Anteil der Gesamtbevölke- rung von 4 % aus. Insgesamt wurden so 5,9 % aller in der BRD lebenden Jugend- lichen im Jahr 2014 als Tatverdächtige einer Straftat erfasst. Sehr ähnliche Zahlen ergeben sich bei den Heranwachsenden. Die Erwachsenen dagegen müssen zah- lenmäßig den größten Teil aller begangenen Straftaten verbuchen. Gleichzeitig machen sie jedoch auch den weitaus größten Bevölkerungsanteil aus. So wurden letztendlich lediglich 2,6 % aller erwachsenen Einwohner Deutschlands als Tatver- dächtige erfasst (vgl. BKA 2014; MATT 2015: 70).

Mädchen und junge Frauen treten als Tatverdächtige in weit aus geringerem Maße in Erscheinung. Ca. 30 % aller jugendlichen Tatverdächtigen waren im Jahr 2014 weiblich, bei den Heranwachsenden waren es 23 %. Nicht nur die Zahlen der weib- lichen Tatverdächtigen ist deutlich geringer, auch sind Frauen (aller Altersgruppen) insgesamt als Angeklagte und Verurteilte zu allen Zeiten und in allen bekannten Kulturen wesentlich seltener zu verzeichnen als Männer (vgl. SILKENBEUMER 2011: 319; BKA 2014: 64).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Altersverteilung der Tatverdächtigen insgesamt bei ausgewählten Straftaten/-gruppen (vgl. BKA 2014: 76; Zusammenstellung des Verfassers)

Dem Diagramm in Abbildung 1 sind die Tatverdächtigenzahlen 2014 sowohl in Be- zugnahme auf die jeweiligen Altersgruppen als auch auf ausgewählte Deliktarten zu entnehmen. Die höchsten Anteile bezogen auf die Deliktstruktur verzeichnen Jugendliche insbesondere bei Raubdelikten (19,9 %) und bei Sachbeschädigungen (16,4 %), Heranwachsende bei Raubdelikten (17,3 %) und bei Rauschgiftdelikten (16,5 %) (vgl. BKA 2014: 76).

3.3 Besondere Merkmale

In Zusammenhang mit zentralen Entwicklungsaufgaben des Jugendalters, wie bei- spielsweise der Herstellung sozialer Autonomie und sozialer Integration sowie der Identitätsbildung, sind im Prozess des Normlernens zeitweilige Normabweichun- gen in Form von strafbarem Verhalten zu erwarten (vgl. OSTENDORF 2010a: 7). „Abweichendes Verhalten kann in diesem Sinne als jugendkulturelles Phänomen betrachtet werden und ist insofern lebensphasentypisch, als dass es eine Bewälti- gungsform für die in dieser Entwicklungsphase typischen Schwierigkeiten darstellt“ (DREßEL 2007: 122). Insgesamt lässt sich Jugendkriminalität durch drei zentrale Merkmale charakterisieren: Als erstes Merkmal ist die Ubiquität von Jugendkrimi- nalität zu nennen (vgl. EIFLER 2011: 160). Nahezu jeder Jugendliche - aus allen sozialen Klassen und Schichten (vgl. NIX et al. 2011: 30) - verstößt während seiner Persönlichkeitsentwicklung gegen strafrechtliche Normen (vgl. TRENCZEK 1996: 26; MATT 2015: 69). Ein weiteres Merkmal ist der Bagatellcharakter der Jugend- kriminalität (vgl. EIFLER 2011: 160). In der Regel liegen vor allem Bagatelldelikte wie Ladendiebstahl, Schwarzfahren oder Fahren ohne Fahrerlaubnis vor (vgl. MATT 2015: 69 f.). Das dritte Merkmal stellt die transitorische Beschaffenheit (Episodenhaftigkeit) von Jugendkriminalität dar (vgl. DOLLINGER / SCHMIDT-SEMI- SCH 2011: 11). In den meisten Fällen ist von einer vorübergehenden Erscheinung auszugehen, die „sich mit zunehmendem Alter durch das Hineinwachsen in die Lebenswelt der Erwachsenen, in berufliche und familiäre Verpflichtungen von selbst verliert“ (OSTENDORF 2010a: 7).

Lediglich ein kleiner Teil fällt mit wiederholter Straffälligkeit auf. Zu ihrer besonde- ren Erfassung ist seitens der Polizei der Begriff des Intensivtäters entwickelt wor- den (vgl. MATT 2015: 71), welcher „eine Gruppe von Kindern und Jugendlichen beschreibt, die von der Polizei in einem bestimmten Zeitraum mehrfach oder/und mit schwerwiegenden Straftaten in Verbindung gebracht worden sind“ (HOLTHUSEN 2015: 335). Dieser zahlenmäßig eher kleinen Gruppe der mehrfach aufgefallenen Personen ist ein überproportionaler Anteil aller Delikte zuzuordnen (vgl. NIX et al. 2011: 40). „Inzwischen weiß man, daß [sic] zwischen 5 und 10% der Täter zwischen 40 und 60% aller Taten begehen, die für die jeweilige Altersgruppe bekannt werden“ (TRENCZEK 1996: 34).

Gegenüber der Erwachsenenkriminalität begehen Jugendliche oft einfache Delikte mit weniger planvoller Handlungsweise, welche oftmals leichter zu entdecken sind. Zudem werden Jugendliche eher überführt und bei ihnen besteht eine weitaus grö- ßere Geständnisbereitschaft (vgl. TRENCZEK 1996: 33; NIX et al. 2011: 37). Dar- über hinaus ist Jugendkriminalität traditionell eher männlich geprägt. Die Anzahl der Mädchen und jungen Frauen, die strafrechtlich in Erscheinung treten steigt zwar zunehmend, macht insgesamt jedoch nur einen geringen Anteil aus (vgl. NIX et al. 2011: 30).

4 Strafrechtlicher Umgang mit Jugendkriminalität

„Im Lauf der Geschichte wurden verschiedene Strafrechtsprinzipien entwickelt. Sie schreiben fest, wie rechtsstaatlich und gleichzeitig rational mit Straftätern umzugehen ist“ (OSTENDORF 2010c: 32). Zur grundlegenden Orientierung einer Sozialen Arbeit im Kontext von Straffälligkeit wird dieser staatliche Umgang mit Jugendkriminalität dargestellt. Unter Bezugnahme der Themenschwerpunkte Jugendstrafrecht und Jugendstrafverfahren werden unterschiedliche Facetten des gesellschaftlichen Umgangs mit jugendlicher Kriminalität verdeutlicht.

4.1 Exkurs: Strafe

An dieser Stelle steht ein Exkurs zum Thema Strafe. Es wird geklärt werden, was genau unter einer Strafe zu verstehen ist. Dabei bildet die staatliche Strafe (auch Kriminalstrafe) in diesem Zusammenhang den Ausgangspunkt. Insbesondere Straftheorien, die den Zweck von Strafe erklären wollen, sowie die Wirkung von Strafe werden genauer betrachtet.

4.1.1 Sinn und Zweck des Strafens

Einer möglichen Definition zufolge ist „[d]ie Strafe […] Antwort der Rechtsgemein- schaft auf begangenes Unrecht. Sie stellt die Einbuße dar, welche dem einer Straf- tat Schuldigen zum Ausgleich auferlegt wird für das, was er sich widerrechtlich angemaßt hat […]“ (Lexikon für Theologie und Kirche IX 1964, zit. n. DREßEL 2007: 22). Mit absichtlicher Übelzuführung wird also durch staatliche Organe auf die vo- rausgegangene Verletzung von gesellschaftlich als verbindlich angesehenen Normen und Regeln (also auf kriminelle Taten) reagiert (vgl. HOERSTER 2012: 11; OSTENDORF 2010b: 18).

Der Sinn der Strafe liegt dabei DREßEL (2007: 22) zufolge darin, die in einer Ge- sellschaft bestehende Ordnung aufrecht zu erhalten. Strafe ist demzufolge das Mittel um geltendes Recht durchzusetzen (vgl. ebd.). Konkrete Zwecke von Strafe dagegen sieht OSTENDORF (2010b: 19) zum einen in der Wiederherstellung des Rechtsfriedens und zum anderen in der Stärkung des Rechtsbewusstseins. Wei- terhin spiele das Genugtuungsinteresse der verletzen Person (Opfer) selbst eine Rolle.

4.1.2 Straftheorien

Für eine durch den Staat angeordnete und durchgeführte Übelzufügung (Strafe) bedarf es einer besonderen Legitimation, die nicht nur durch das Gesetz abgesichert ist, sondern sich ebenso aus Ethik und Vernunft ableitet (vgl. OSTENDORF 2010b: 18). Hierzu wurden sogenannte Straftheorien entwickelt, welche in der folgenden Abbildung übersichtlich dargestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Straftheorien

(Entnommen aus: OSTENDORF 2010b: 18)

Zunächst wird zwischen absoluten und relativen Straftheorien unterschieden (obere Ebene). Die absoluten Straftheorien bestreiten nach OSTENDORF (2010b: 19), „dass es legitim ist, mit Strafe Zwecke zu verfolgen - Strafe hat zweckfrei zu sein, ist absolut.“ HASSEMER (2010: 4) zufolge bedeute „absolut“ in diesem Zusam- menhang, dass diese Lehren „sich um die Folgen der Strafe nicht sorgen, weil sie ihre Rechtfertigung nicht in einer Verbesserung der realen Welt suchen.“ Die Sank- tionierung erfolgt lediglich auf Grund des Rechtsbruchs und ist unabhängig von Auswirkungen auf den Täter. Eine Orientierung findet demzufolge ausschließlich an der begangenen Tat und damit an der Vergangenheit statt (vgl. KURZBERG 2009: 16). Der bekannteste und zugleich wichtigste Vertreter der absoluten Straftheorie war Immanuel Kant1, welcher dazu in seinem Werk „Metaphysik der Sitten“ folgendes formulierte: „Richterliche Strafe […] muß [sic] jederzeit nur darum wider ihn [den Verbrecher] verhängt werden, weil er verbrochen hat“ (zit. n. OSTEN- DORF 2010b: 19). Vergeltung und Sühne der Tat stehen im Mittelpunkt dieser The- orie. Während die Sühne die Loslösung des Täters von seiner Schuld, durch Buße bedeutet, bezweckt die Vergeltung, Gerechtigkeit durch die Auferlegung einer der begangenen Tat angemessenen Strafe (vgl. KURZBERG 2009: 16). Die relative Straftheorie hingegen dient dem Ziel, dass zukünftig keine neuen Verbrechen be- gangen werden (vgl. OSTENDORF 2010b: 20). „Zweck ist eine Verminderung der Kriminalitätsrate“ (KURZBERG 2009: 16). Dabei wird zunächst zwischen einer ge- neral- und einer spezialpräventiven Wirkung unterschieden (s. Abb. 1, mittlere Ebene). Mit der Generalprävention ist die Einwirkung auf die Allgemeinheit und mit der Spezialprävention (auch Individualprävention) die Einwirkung auf den Täter gemeint. In beiden Fällen wird außerdem zwischen einer positiven und einer ne- gativen Sanktionswirkung unterschieden (s. Abb. 1, untere Ebene) (vgl. KAISER 1997 zit. n. BLIESENER 2015: 92).

„Im Sinne der negativen Generalprävention sollen potentielle Rechtsbrecher ab- schreckt [sic] werden, es dem Straftäter gleich zu tun. Die positive Generalpräven- tion dient dazu, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung zu stärken und Normen zu stabilisieren. Im Sinne der positiven Spezialprävention soll der Rechtsbrecher erzogen, gebessert und zur Normtreue gebracht, gemäß der negati- ven Spezialprävention dagegen von der Begehung weitere Rechtbrüche abge- schreckt werden“ (ebd.).

Bekannte Vertreter der relativen Straftheorien waren Anselm von Feuerbach2 und Franz von Liszt3 (vgl. OSTENDORF 2010b: 20).

4.1.3 Wirksamkeit von Strafe

Die tatsächliche Wirkung beabsichtigter Strafzwecke ist insgesamt sehr umstritten (vgl. OSTENDORF 2010b: 21). Insbesondere die negative Generalprävention, also die Abschreckung potentieller Täter wird in ihrer Wirksamkeit aus normativer sowie aus empirischer Hinsicht angezweifelt (vgl. ebd.; DÖLLING 2012: 124). BLIESENER (2015: 95) zufolge ist die „Wirksamkeit der Bestrafung […] abhängig von der Verfügbarkeit erwünschter Ver- haltensalternativen, die die gleichen Motive bedienen. Je höher die Motivation für das unerwünschte Verhalten ist, desto weniger wirksam ist die Bestrafung.“

Demnach sind der Wirkung des Sanktionsprinzips Grenzen gesetzt, „denn, ist das Verhaltensmotiv (z. B. der Hunger) groß, hält offensichtlich auch eine schmerz- hafte Sanktion nicht vom Angriff ab“ (ebd.: 92). Studien, in denen potentielle Täter danach gefragt worden sind, was sie von einem Rechtsbruch abhalten würde, er- geben, dass die Sanktionshöhe subjektiv keine bedeutsame Rolle spielt. Ein er- höhtes Entdeckungsrisiko, beispielsweise durch eine höhere polizeiliche Kontroll- dichte, dagegen, wird als günstig für die Verhinderung eines Normbruchs bewertet. (vgl. STRENG 2008 zit. n. BLIESENER 2015: 94). Zu ähnlichen Ergebnissen kommt DÖLLING (2012: 125-127) bei seiner Analyse von mehr als 700 empirischen Stu- dien über die generalpräventive Abschreckungswirkung des Strafrechts. Seinen Ergebnissen zufolge ist eine Abschreckungswirkung „eher bei Erwachsenen als bei jungen Menschen zu verzeichnen“. Weiterhin kommt er zu dem Schluss, dass bei Jugendlichen und Heranwachsenden „eine generalpräventive Wirkung eher von der Sanktionswahrscheinlichkeit zu erwarten ist, jedoch kaum von der Sankti- onshöhe.“ Ihm zufolge ist daher „nicht zu erwarten, dass eine Sanktionsverschär- fung [des Jugendstrafrechts] zu einer erheblichen Senkung der Jugenddelinquenz führen würde.“

4.2 Das Jugendstrafrecht

Der Staat begegnet Jugendlichen und Heranwachsenden mit größerer Nachsicht und hat mit Rücksichtnahme auf dieses Entwicklungsstadium ein spezielles Jugendstrafrecht geschaffen (vgl. OSTENDORF 2010e: 48). Es enthält Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf das Ermittlungs- und das Gerichtsverfahren, die Rechtsfolgen sowie auf die Vollstreckung und den Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen (vgl. TRENCZEK / MÜLLER 2015: 743). Die Geschichte, der Anwendungsbereich, der Erziehungsgedanken sowie die Sanktionen des Jugendstrafrechts werden im Folgenden kurz erläutert.

4.2.1 Historische Entwicklung

Wird bedacht, dass Kindheit und Jugend eine Erfindung des späten 17. Jahrhunderts sind - werden Kinder zuvor noch als „kleine Erwachsene“ betrachtet (vgl. NIX et al. 2011: 22) - so erschließt sich, dass die Geschichte des Jugendstrafrechts eine sehr kurze ist. Erste konkrete Überlungen zu einem spezifischen Jugendstrafrecht entstehen ab dem Jahr 1891 (vgl. JANSSEN / RIEHLE 2013: 14).

Am 16.02.1923 wird das Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) als erstes Sonderstrafrecht für jugendliche Täter verabschiedet (vgl. LAUBENTHAL et al. 2015: 12). Mit seiner Einführung wird die Strafmündigkeit von 12 auf 14 Jahre erhöht und statt der klassischen Strafen werden besondere erzieherische Sanktionen (Erziehungsmaßregeln) für die 14- bis 18-jährigen geschaffen. Begleitet wird die Einführung des RJGG durch die Verabschiedung des Reichsjugendwohlfahrtgesetztes (RJWG) am 09.07.1922, durch dessen Regelung in § 3 Nr. 5 das Jugendamt am Jugendstrafverfahren zu beteiligen ist (vgl. JANSSEN / RIEHLE 2013: 15), wodurch die Jugendgerichtshilfe entsteht (vgl. NIX et al. 2011: 22).

Im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie werden mit dem RJGG vom 06.11.1943 schließlich gravierende Änderungen vorgenommen. Wesentlich sind „die Senkung der Strafmündigkeitsgrenze auf 12 Jahre, die Einführung des Jugendarrests und der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, die Abschaffung der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung sowie die Einführung der ‚Zuchtmittel‘ […]“ (JANSSEN / RIEHLE 2013: 16)

Nach dem Ende der Naziherrschaft werden erst mit dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung vom 04.08.1953 fundamentale Änderungen der Nationalsozialisten wieder zurückgenommen (vgl. ebd.: 17). Als absolute Grenze der Strafmündigkeit bestimmt § 1 Abs. 3 JGG 1953 erneut die Vollendung des 14. Lebensjahres. Wieder eingeführt wird außerdem die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung. Weiterhin erfolgt unter den Voraussetzungen des § 105 JGG erstmals die Einbeziehung Heranwachsender, also der 18- bis unter 21-jährigen, in die Zuständigkeit der Jugendgerichte. Die Dreigliederung der jugendstrafrechtlichen Unrechtsreaktionen in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe werden jedoch beibehalten (vgl. LAUBENTHAL et al. 2015: 18).

Mit dem ersten Gesetz zur Änderung des JGG (JGGÄndG) vom 30.08.1990 wer- den insbesondere die Einflussmöglichkeiten der Jugendgerichtshilfe „durch die Novellierung des § 38 JGG und die Einfügung eines § 72a JGG gestärkt“ (NIX et al. 2011: 25). Ferner wird unter anderem der Maßnahmenkatalog des § 10 JGG um einige Weisungsmöglichkeiten ergänzt (vgl. ebd.). Durch das zweite JGGÄndG vom 13.12.2007 wird schließlich erstmals das Gesetzesziel Erziehung im § 2 Abs. 1 JGG festgeschrieben (vgl. JANSSEN / RIEHLE 2013: 18).

4.2.2 Anwendungsbereich

Im Jugendstrafrecht wird zwischen dem sachlichen und dem persönlichen Anwen- dungsbereich unterschieden. Der sachliche Geltungsbereich betrifft die Handlun- gen und Unterlassungen, auf welche das Gesetz Anwendung findet. Gemäß § 1 Abs. 1 JGG muss eine Verfehlung begangen worden sein, die nach den allgemei- nen Vorschriften4 mit Strafe bedroht ist. Der persönliche Geltungsbereich dagegen betrifft die Personengruppen für die das JGG Gültigkeit besitzt. § 1 Abs. 1 JGG zufolge sind dies Jugendliche und Heranwachsende. Auf Kinder und Erwachsene findet das JGG somit keine Anwendung (vgl. LAUBENTHAL et al. 2015: 31).

„Den persönlichen Geltungsbereich des JGG erstreckt § 1 Abs. 1 u. 2 JGG bezüglich der Jugendlichen auf Personen im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren“ (LAUBENTHAL / NESTLER 2011: 475).

„Hat ein Jugendlicher eine - objektiv wie subjektiv - tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung verübt, bedarf es zusätzlich der Prüfung der besonderen Voraussetzungen des § 3 JGG, bevor er sanktioniert werden kann“ (LAUBENTHAL et al. 2015: 35; Herv. im Orig.).

Nach § 3 S. 1 JGG ist „[e]in Jugendlicher […] strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“ Hier wird von bedingter Strafmündigkeit gesprochen, das heißt „[a]nders als bei Erwachsenen wird nicht im Grundsatz vom Vorliegen der Schuldfähigkeit ausgegangen. (LAU- BENTHAL et al. 2015: 36).

„Die Einsicht in das Unrecht der Tat setzt zweierlei voraus: Verstandsreife und sittliche Reife. Der Jugendliche muss intellektuell in der Lage sein, das Unrecht seines Handeln zu erkennen, und diese Erkenntnis ethisch-gefühlsmäßig nachvollziehen können“ (ebd.: 38; Herv. im Orig.).

„Für Heranwachsende, welche die Gruppe der jungen Täter im Alter von 18 bis unter 21 Jahren ausmachen, gelten §§ 105-112 JGG, wonach eine Anwendung der Vorschriften des materiellen Jugendstrafrechts unter bestimmten Vorausset- zungen erfolgt“ (LAUBENTHAL / NESTLER 2011: 476). Im Gegensatz zu Jugendlichen werden Heranwachsende vom Gesetz von Anfang an als strafmündig angesehen.

Einer besonderen Feststellung seiner geistigen oder sittlichen Reife bedarf es da- her nicht (vgl. ebd.). Ob letztendlich Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf Her- anwachsende anzuwenden ist, richtet sich nach § 105 JGG (vgl. NIX et al. 2011: 68). Dort heißt es:

„Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschrif- ten mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen gelten- den Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn 1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß [sic] er zur Zeit der Tat nach seiner sittli- chen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder 2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugend- verfehlung handelt“ (§ 105 Abs. 1 JGG).

Als Kriterien einer reifen Täterpersönlichkeit (vgl. § 105 Abs. 1 Nr. 1) gelten die realistische Lebensplanung, die Eigenständigkeit gegenüber den Eltern, eine ernsthafte Einstellung zur Arbeit, die Eigenständigkeit gegenüber Peers und dem Partner, gleichaltrige oder ältere Freunde, die Bindungsfähigkeit und die Integra- tion von Eros und Sexus sowie eine konsistente, berechenbare Stimmungslage (vgl. NIX et al. 2011: 70). Um eine Jugendverfehlung (vgl. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) dagegen handelt es sich, „wenn Art und Umstände der Tatbegehung den Ausdruck einer jugendtümlichen Verhaltensweise bilden oder die Tat ihre Ursachen gerade in solchen Begehungsgründen findet, die typischerweise in der jugendlichen Entwicklungsphase dominieren“ (LAUBENTHAL et al. 2015: 56; Herv. im Orig.).

Als jugendtypisch werden delinquente Handlungen bezeichnet, „wenn sie in den Modalitäten und Motivationen relativ häufig zu verzeichnen sind, so z. B. Kraftfahr- zeugkriminalität, Körperverletzungen bei Raufereien, Gebrauch leichter Drogen“ (NIX et al. 2011: 71).

4.2.3 Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht

Ziel der Anwendung des Jugendstrafrechts soll es sein „vor allem erneuten Straf- taten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken“ (§ 2 Abs. 1 S. 1 JGG). Damit ist klargestellt, „dass die Legalbewährung5, wenn auch nicht ein- ziges […], so doch zumindest vorrangiges Ziel der Anwendung von Jugendstraf- recht ist“ (NIX et al. 2011: 51). Um dieses Ziel zu erreichen heißt es weiter in Satz 2, „sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrecht auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten“ (§ 2 Abs. 1 S. 2 JGG). Der Gesetzbegründung ist dazu folgendes zu entnehmen:

„Die Verknüpfung der Sätze 1 und 2 verdeutlicht, dass nicht Erziehung selbst Ziel oder Anliegen des Jugendstrafrechts ist. Die Bedeutung des Erziehungsgrundsatzes liegt vielmehr darin, dass zur Erreichung des Ziels künftiger Legalbewährung primär erzieherische Mittel eingesetzt werden sollen und dass auch im Übrigen nach Mög- lichkeit erzieherische Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen“ (BT-DRS. 2007: 9).

JANSSEN / RIEHLE (2013: 52) zufolge wird dem Erziehungsgedanken beispiels- weise durch die vielfältigen Formen einer informellen Verfahrenserledigung, wie der Diversion6 oder der Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 2 JGG7 Rech- nung getragen. Auch durch den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptver- handlung (§ 48 Abs. 1 JGG) sowie der Tatsache, dass der Jugendrichter und der Jugendstaatsanwalt über pädagogische und psychologische Kenntnisse verfügen sollen (§§ 33,36,37 JGG), werde der Erziehungsgedanke berücksichtigt. Gegen das Jugendstrafrecht als Erziehungsstrafrecht dagegen sprechen, dass „[i]n der Praxis sowohl ambulanter wie auch stationärer Sanktionen […] die repressiven Elemente [überwiegen]“ (OSTENDORF 2015a: 56). Auch haben empirische Unter- suchungen gezeigt, dass eine strafmildernde Wirkung des Jugendstrafrechts oft- mals ersetzt wird durch Straferhöhung unter dem Deckmantel angeblicher Erzie- hung. Schließlich ist die Notwendigkeit von Erziehung nicht grundsätzlich gege- ben; da die Straftat doch in vielen Fällen auf die Entwicklungssituation und nicht auf Erziehungsdefizite zurückgeführt werden kann (vgl. ebd.).

4.2.4 Jugendstrafrechtliche Sanktionen

Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht sieht das Jugendstrafrecht spezielle Sanktionen vor, mit denen erzieherisch auf jugendliche Straffällige eingewirkt wer- den soll (vgl. OSTENDORF 2010e: 51). Die Vorschrift des § 5 JGG nimmt diesbe- züglich eine Dreiteilung vor: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.

Die Erziehungsmaßregeln sin durch die §§ 9 ff. JGG geregelt. Sie gliedern sich auf in Weisungserteilungen (§ 10 JGG) und Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG). Insbesondere kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, „1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, 3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle an- zunehmen, 4. Arbeitsleistungen zu erbringen, 5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, 7. sich bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), 8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder 9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 1-9).

Der Katalog der Weisungen ist nicht abschließend, der Richter kann gleichsam also weitere „erfinden“, wenn sie den allgemeinen Vorgaben entsprechen (vgl. NIX et al. 2011: 90). Hilfe zur Erziehung kann unter Beachtung der im Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) genannten Voraussetzun- gen in Form der Erziehungsbeistandschaft sowie der Erziehung in einer betreuten Wohnform auferlegt werden (vgl. § 12 JGG). Diese findet § 105 Abs. 1 JGG zufolge jedoch nur Anwendung auf Jugendliche, nicht auf Heranwachsende.

So genannte Zuchtmittel können erst angewendet werden, wenn Erziehungs- maßregeln nicht ausreichen (vgl. § 5 Abs. 2 JGG). Zudem werden sie laut § 13 Abs. 1 JGG verhängt, wenn einerseits Jugendstrafe nicht geboten ist, anderseits dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Zu den Zuchtmitteln zählt zum einen die Verwarnung, durch welche dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat eindringlich vorgehalten werden soll (vgl. §§ 13 Abs. 2 Nr.1, 14 JGG). Zum anderen kann der Richter dem Jugendlichen folgende Auflagen erteilen:

„1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, 3. Arbeitsstunden zu erbringen oder 4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen“ (§ 15 Abs. 1 Nr. 1-4 JGG).

Schließlich ist als drittes und letztes Zuchtmittel der Jugendarrest zu nennen, wel- cher in § 16 JGG geregelt ist. Es handelt sich um einen kurzzeitigen (max. vier Wochen) Freiheitsentzug ohne die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (vgl. §§ 16, 87 Abs. 1 JGG). „Durch seine Einführung sollten die nachteiligen Wirkungen der länger dauernden Jugendstrafe vermieden werden. Vielmehr sollte der Jugendliche durch einen ebenso kurzen wie harten Zugriff (‚short sharp shock‘) zur Ordnung gerufen werden“ (NIX et al. 2011: 104).

Die Jugendstrafe schließlich stellt den einzigen Fall einer echten Kriminalstrafe im Jugendstrafrecht dar, das heißt sie geht als einzige Sanktionsform des JGG mit einer Eintragung im Bundeszentralregister einher und der Betroffene gilt anschlie- ßend als vorbestraft (vgl. LAUBENTHAL et al. 2015: 298 u. 321). Sie ist Freiheitsent- zug in einer Jugendstrafanstalt (vgl. § 17 Abs. 1 JGG) und kann einerseits verhängt werden, „wenn wegen der schädlichen Neigungen8 des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen“ (§ 17 Abs. 2 JGG), und andererseits „wenn wegen der Schwere der Schuld9 Strafe erforderlich ist“ (ebd.). „Obwohl es sich um eine Kriminalstrafe handelt, soll der Erziehungsgedanke bei der Verhängung eine wesentliche (§ 18 Abs. 2 JGG) und beim Vollzug gar eine dominierende Rolle spielen (§ 91 JGG)“ (NIX et al. 2011: 111) (Zum Erziehungsgedanken im Jugendstrafvollzug s. auch Kapitel 11). Die Dauer der Jugendstrafe beträgt bei Jugendlichen mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre; bei einem Verbrechen, welches nach all- gemeinem Strafrecht mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, höchs- tens zehn Jahre (vgl. § 18 Abs. 1 JGG). Bei Heranwachsenden beträgt das Höchst- maß in jedem Fall zehn Jahre; bei Mord aufgrund der Schwere der Schuld sogar 15 Jahre (vgl. § 105 Abs. 3 JGG). Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung kommt in Betracht, wenn „nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt wer- den [kann], ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist“ (§ 27 JGG)

In der Rechtspraxis nehmen Erziehungsmaßregeln im Vergleich zu den Zuchtmitteln nur eine untergeordnete Rolle ein. Unter den drei Gruppen der Zuchtmittel dominieren mit großem Abstand die Auflagen, wobei an erster Stelle wiederum die Arbeitsauflage steht. Kommt es zur Verhängung der Jugendstrafe greifen die Richter in der Mehrzahl der Fälle zu niedrigen Strafen und / oder setzen diese zur Bewährung aus (vgl. LAUBENTHAl et al. 2015: 256,301,323).

4.3 Das Jugendstrafverfahren

„Das Jugendstrafverfahren hat Gemeinsamkeiten mit dem Strafverfahren nach all- gemeinem Strafrecht, schließt aber auch spezifische Unterschiede gegenüber die- sem ein“ (JANSSEN / RIEHLE 2013: 135). Anschließend wird das Strafverfahren als ein Weg zu einer Entscheidung durch das Gericht dargestellt, die Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens und die Rollen der Akteure, die neben dem Beschul- digten, im gesamten Strafprozess handlungsrelevant auftauchen werden erläutert.

4.3.1 Ablauf des Strafverfahrens

Der Ablauf eines Strafverfahrens lässt sich hier nicht in allen rechtlichen Facetten darstellen und soll daher nur kursorisch erläutert werden. Üblicherweise wird der Strafprozess in zwei unterschiedliche Phasen geteilt: Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren. Das Erkenntnisverfahren lässt sich wiederum in drei Phasen aufteilen - das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren - und wird in der folgenden Abbildung in Grundzügen skizziert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Der Gang eines Strafverfahrens

(BERGMOSER + HÖLLER VERLAG AG: Zahlenbild 129 520; Entnommen aus: OSTENDORF 2010c: 32)

Im Ermittlungsverfahren geht es zunächst darum, den Sachverhalt, also den Ab- lauf des tatsächlichen Geschehens sowie der Handlungen aller Beteiligten zu klä- ren (vgl. KAWAMURA-REINDL / SCHNEIDER 2015: 30). „In der Regel führt die Staats- anwaltschaft die Ermittlungen durch die von ihr damit beauftragten Polizeidienst- stellen der Schutz- oder Kriminalpolizei durch“ (ebd.). Bestätigt sich der Verdacht der Straftat, so entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermitt- lungsverfahrens, ob Anklage erhoben wird, ein Strafbefehl beantragt oder das Ver- fahren mit oder ohne Auflagen eingestellt wird. Sofern das Verfahren nicht einge- stellt wird, übersendet die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte mit der von ihr angefertigten Anklageschrift an das zuständige Gericht. Gemäß § 33 Abs. 1 JGG ist dies ein Jugendgericht10. Mit Eingang der Ermittlungsakte bei Gericht ist die Anklage erhoben und das Zwischenverfahren eingeleitet. Im Zwischenverfahren stellt das Gericht dem Angeschuldigten nach Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit die Anklageschrift zu und eröffnet in der Regel das Hauptverfahren. Erscheint der Angeschuldigte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht hinrei- chend verdächtig, lehnt es die Eröffnung der Hauptverhandlung ab. Das Hauptver- fahren stellt mit der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht den Schwerpunkt des Strafverfahrens, dessen Ablauf die Strafprozessordnung (StPO) regelt, dar. Das Ergebnis einer Hauptverhandlung kann die Einstellung des Verfahrens sein oder für die angeklagte Person mit einem Freispruch oder einer Verurteilung enden. Im Vollstreckungsverfahren schließlich geht es um die Vollstreckung des ergangenen Urteils. Es dient dazu, Art, Umfang und Dauer der Strafe zu überwachen. Zuständig für die Strafvollstreckung bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht ist der Jugendrichter (vgl. ebd.: 30 f.).

4.3.2 Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

„Ein wenig ist alles anders im Jugendstrafverfahren“, so NIX et al. (2011: 148), „einerseits soll beschleunigt gehandelt werden, damit der zeitliche Zusammenhang zwischen Tat und Strafe noch erkennbar ist, andererseits soll, […] die Belastung für die Beschuldigten und späteren Angeklagten geringer gehalten werden.“ Zu- nächst besteht die Möglichkeit der Diversion, welche sich als eigenständige Ver- folgungsstrategie im Jugendstrafrecht entwickelt hat (vgl. OSTENDORF 2015a: 92). Sie besteht in der Verfahrenseinstellung, die an die Stelle einer Anklage oder einer Verurteilung tritt, und ist in den §§ 45, 47 JGG geregelt (vgl. NIX et al. 2011: 131), „innerhalb derer man zwischen sanktionsloser und solcher Diversion, die mit sank- tionierenden Maßnahmen gekoppelt ist, unterscheiden kann“ (ebd.). Eine weitere Besonderheit besteht in der durch § 48 Abs. 1 JGG grundsätzlich gewährleistete Nichtöffentlichkeit der Verhandlung. Der Betroffene soll dadurch insbesondere vor einer zu erwartenden Bloßstellung - gerade bei der Erörterung seiner persön- lichen Entwicklung - geschützt werden. Mögliche daraus resultierende Schwierig- keiten beruflicher oder sozialer Hinsicht können so vermieden werden (vgl. LAU- BENTHAL et al. 2015: 153). Schließlich existiert im Jugendstrafrecht die Option des vereinfachten Jugendverfahrens. Dieses kann der Staatsanwalt beantragen, wenn zu erwarten ist, dass ausschließlich Weisungen oder Zuchtmittel verhängt werden (vgl. § 76 JGG). Das Gesetzesziel des vereinfachten Jugendstrafverfah- rens wird im § 78 Abs. 3 indirekt mit der Formulierung „Vereinfachung, Beschleu- nigung und jugendgemäße Gestaltung des Verfahrens“ genannt (vgl. OSTENDORF 2015a: 115).

4.3.3 Verfahrensbeteiligte

„Beteiligte des Jugendstrafverfahrens sind der Beschuldigte, die […] Erziehungs- berechtigten oder der gesetzliche Vertreter, der Verteidiger, das Jugendgericht, der Jugendstaatsanwalt und die Jugendgerichtshilfe“ (JANSSEN / RIEHLE 2013: 135) sowie im Ermittlungsverfahren die Polizei. Für die Jugendgerichtsverfahren werden Jugendstaatsanwälte bestellt, die - ebenso wie die Jugendrichter - gem. § 37 JGG erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, beim Verdacht einer Straftat Ermittlungen aufzunehmen und die Anklage zu führen (vgl. ebd.: 138). Im Rahmen der Strafver- folgung arbeitet die Polizei der Staatsanwaltschaft zu und hat die Aufgabe, Straf- taten zu erforschen (vgl. § 163 StPO). Ihnen kommt in der Praxis eine bedeutende Rolle zu, da sie regelmäßig als erstes Strafverfolgungsorgan mit den tatverdächti- gen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in Kontakt treten und so ihr Verhalten und die Einstellung gegenüber der formellen Sozialkontrolle prägen können (vgl. LAUBENTHAL et al. 2015: 80). Der Jugendrichter trifft „in der Praxis die große Masse von notwendigen Entscheidungen gegen Jugendliche und Heranwach- sende. Dabei nimmt er nach den Regelungen des JGG […] eine Aufgabenvielfalt wahr“ (ebd.: 69). Ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender hat zudem in jeder Lage des Verfahrens Anspruch auf den Beistand eines Verteidigers (vgl. NIX et al. 2011: 153). Die Beteiligtenrechte der Erziehungsberechtigen oder des gesetz- lichen Vertreters eines Jugendlichen (nicht aber eines Heranwachsenden) reichen so weit, wie die Rechte des Beschuldigten selbst. (vgl. JANSSEN / RIEHLE 2013: 135). „Sie haben [somit] das Recht auf Anwesenheit in allen Verfahrensstadien“ (NIX et al. 2011: 152).

4.3.4 Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren

„Die Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 8 SGB VIII Aufgabe der Jugendhilfe“ (FIESELER / HERBORTH 2010: 304) und wird am besten durch den Fachdienst Jugendgerichtshilfe (JGH) wahrgenommen (vgl. ebd.). Anlass für das Tätigwerden der JGH ist demnach die Begehung einer Straftat. Jugendliche und Heranwachsende, die eine Verfehlung begangen haben, die laut § 1 Abs. 1 JGG nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, stellen die Zielgruppe der JGH dar (vgl. KAWAMURA-REINDL / SCHNEIDER 2015: 119). Kaum ein Feld der Sozialen Arbeit ist dabei mit derart widersprüchlichen Auf- gaben und Erwartungen konfrontiert (vgl. TRENCZEK / MÜLLER 2015: 743).

„Aus Sicht der Strafjustiz soll sie im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heran- wachsende ermitteln, berichten und überwachen. Als Jugendhilfe muss sie junge Menschen durch Angebote in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, sie betreuen und deren Ansprüche auf Entwicklung und Erziehung zu einer eigen- ständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit garantieren“ (ebd.).

Auch die Aufgaben und die Rechtsstellung der JGH sind TRENCZEK (2011: 381) zufolge durch einen „doppelten rechtlichen Bezugsrahmen“ gekennzeichnet; dem SGB VIII einerseits und dem JGG andererseits. Der traditionellen Aufgabenzu- schreibung des § 38 Abs. 2 S. 1 u. 2 JGG zufolge, bringen die Vertreter der JGH grundsätzlich „die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung“ und sie „äußern sich zu den Maß- nahmen, die zu ergreifen sind“ (vgl. LAUBENTHAL et al. 2015: 82). Insgesamt lassen sich die Aufgaben der JGH in drei Bereiche untergliedern: Ermittlungshilfe, Kon- trollfunktion, Betreuungshilfe. Als Ermittlungshilfe dient ihre Unterstützung vor al- lem den Ermittlungsbehörden und dem Gericht. Dies soll § 38 Abs. 2. S. 2 JGG zufolge „durch [die] Erforschung der Persönlichkeit11, der Entwicklung und der Um- welt des Beschuldigten“ erfolgen. Daneben hat die JGH eine Kontrollfunktion. Nach § 38 Abs. 2 S. 5 JGG wacht sie über die Erfüllung von Weisungen und Auf- lagen. Schließlich soll die JGH gemäß § 52 Abs. 3 SGB VIII während der gesamten Verfahrensdauer eine allgemeine Betreuungshilfe für den jungen Beschuldigten übernehmen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind den Vertretern der JGH um- fassende Beteiligungsrechte eingeräumt (vgl. ebd.: 82-85.).

VOLLZUG DER JUGENDSTRAFE

Die Jugendstrafe ist die härteste zu verhängende Strafsanktion des Jugendstraf- rechts. Bevor junge Straftäter zu dieser verurteilt und in eine Jugendstrafanstalt eingewiesen werden, haben sie in der Regel bereits diverse Stationen der Jugend- hilfe durchlaufen. Bisherige rechtlich angeordnete Maßnahmen sowie Versuche der Familie, der Schule, des Jugendamtes, der Jugendgerichtshilfe oder auch des Jugendrichters auf den Täter einzuwirken und ihn von weiteren Straftaten abzu- halten haben sich als wirkungslos erwiesen. Die Verhängung der Jugendstrafe ist die letzte Möglichkeit - die „Ultima Ratio“ - die Jugendlichen, wenn auch unter Zwang, durch die Teilnahme an pädagogischen Maßnahmen von ihrem kriminellen Handeln abzubringen (vgl. BÜSCHER 2009: 151; DETMER 2015: 163). „Die Jugend- strafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung“ (§ 17 Abs. 1 JGG). Mit Jugendstrafvollzugsanstalten als Institutionen wurde ein Raum geschaffen, welcher Sozialisation und damit Rehabilitation ermöglichen soll. Im Gegensatz zu Anstalten für den Erwachsenenvollzug soll mit besonderem Blick auf das Zeitfenster „Jugend“ die erzieherische Ausrichtung im Vordergrund stehen (vgl. SCHWEDER 2015a: 7). Dieser zweite Abschnitt geht zunächst auf den Begriff Jugendstrafvollzug ein. Im Anschluss daran werden die Geschichte, rechtliche Grundlagen sowie die Ausgestaltung des Vollzugs der Jugendstrafe erörtert.

5 Begriff: Jugendstrafvollzug

„Ist ein Täter verurteilt worden und die gerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, bedarf es der Realisierung der angeordneten Rechtsfolgen“ (LAU- BENTHAL et al. 2015: 393; Herv. im Orig.). Dementsprechend ist unter Strafvollzug als mögliche Rechtsfolge einer Straftat „die Art und Weise der Durchführung von freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen“ (KAISER / SCHÖCH 2003: 1) zu verste- hen. „[U]nd zwar von der Aufnahme des Verurteilten in die Vollzugsanstalt bis zu dessen Entlassung“ (ebd.). Jugendstrafvollzug ist dem Namen nach für die Straf- taten von jungen Menschen zuständig, auf welche mit Verhängung von Jugend- strafe ohne deren Aussetzung zur Bewährung reagiert wird (vgl. WALKENHORST 2010: 22). Der Begriff Jugendstrafvollzug bezeichnet dabei sowohl die Institution, in der die Jugendstrafe vollzogen wird, wie auch den Prozess der Strafverbüßung (vgl. WALTER 2015: 767). Zusammenfassend ist Jugendstrafvollzug der Vollzug der Jugendstrafe in einer Jugendstrafanstalt (vgl. JEHLE 2011:489).

6 Geschichte des Jugendstrafvollzugs in Deutschland

Frühe Formen von Strafe sind bis ins Altertum12, das Mittelalter13 und das 16. Jahr- hundert zurückzuverfolgen. Auf ein Verbrechen wird im Altertum noch mit der Zu- fügung eines gleichwertigen Übels reagiert. Vergeltung geschieht nach dem Prin- zip „Auge für Auge, Zahn für Zahn“. Freiheitsstrafen werden in der Regel nur zum Festhalten des Täters bis zu seiner Verurteilung eingesetzt und unter unmensch- lichen Bedingungen beispielsweise in stillgelegten Brunnen oder Kerkern vollzo- gen. Erst ab dem 16. Jahrhundert setzt sich die Trennung von Zivil- und Strafrecht allmählich durch. Erste Strafgesetze werden im Jahr 1532 von Kaiser Karl V. durch die „Peinliche Gesetzordnung14 “ (auch Carolina genannt) erlassen, welche die Ge- fängnisstrafe als regelmäßige Sanktion neben die Leibes- und Todesstrafe stellt. Sie dient zunächst als eine Art der körperlichen Züchtigung. Ende des 16. Jahr- hunderts entwickelt sich dann die moderne Freiheitsstrafe. Gefängnisinsassen werden von nun an zwar als billige Arbeitskräfte eingesetzt, charakteristisch für den modernen Freiheitsentzug ist jedoch insbesondere der Gedanke der Verhal- tensbesserung. Ein Umdenken in der Erziehung und Bestrafung von Kindern und jungen Menschen entwickelt sich allerdings nur zögerlich. Erst nach und nach be- ginnen die Menschen zu kritisieren, dass Strafen, welche für Erwachsene vorge- sehen sind, auch an Kindern und Jugendlichen vollzogen werden (vgl. OSTENDORF 2010d: 44 f.; SCHOTT 2002: 15; BÜSCHER 2009: 24-27).

Insassen von Gefängnissen, Zucht- und Arbeitshäusern sind bis weit ins 19. Jahr- hundert nicht getrennt nach Alter untergebracht. Auch eine Trennung nach Ge- schlecht kommt nur selten vor. Besonders hoch ist der Anteil junger Menschen, die diese Anstalten füllen, da zu dieser Zeit an den Älteren noch Leibes- und Le- bensstrafen vollstreckt werden (vgl. DÖRNER 1991: 17). Erst unter dem Einfluss einer Gefängnisreformbewegung desselben Jahrhunderts, ausgehend von Eng- land, Holland und den USA, „bildet sich das Prinzip heraus, junge Gefangene mög- lichst von Erwachsenen getrennt unterzubringen“ (ebd.). „Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (RStGB) von 1871 schreibt durch den § 57 Abs. 2 RStGB erstmals die Separation ‚jugendlicher Personen‘ in zur Verbüßung von deren Strafen bestimmten Anstalten oder Räumen vor“ (BÜSCHER 2009: 30). Die Behandlung der Jugendlichen in den Jugendabteilungen des 19. Jahrhunderts unterscheidet sich jedoch, mit Ausnahme der Unterrichtsbestimmungen, nicht von den erwachsenden Gefangenen (vgl. DÖRNER 1991: 18).

Das erste deutsche Jugendgefängnis entsteht schließlich - aufgrund der unerbittlichen Bemühungen von Berthold Freudenthal15 - im Augst 1912 in Wittlich an der Mosel. Es ist das erste Gefängnis, das mit dem Progressivsystem16 arbeitet und einen hauptamtlichen Fürsorger hat, welcher vorwiegend für die Entlassungsfürsorge zuständig ist (vgl. ebd.: 53-57).

7 Rechtliche Grundlagen

Viele Jahre wird „das Fehlen von detaillierten gesetzlichen Regelungen des Voll- zugs der Jugendstrafe beklagt“ (OSTENDORF 2015b: 112) und ist „Dauerthema des fachlichen Diskurses“ (LAUBENTHAL 2015: 636). Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) nämlich gilt seit jeher „nur für den Vollzug der Freiheitsstrafe (§ 1 StVollzG), also nicht auch für die Jugendstrafe“ (NIX et al. 2011: 188). Lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift (VVJug) geregelt (vgl. GOERDELER 2015: 180), gestaltete sich die Situation für Inhaftierte des Jugendstrafvollzugs ohne ausdrück- liche gesetzliche Rechtsgrundlage „als höchst unbefriedigend und [bleibt] darüber hinaus aus verfassungsrechtlicher Sicht äußerst bedenklich“ (LAUBENTHAL 2015: 636). Erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 31. Mai 2006 wird der Gesetzgeber gezwungen innerhalb einer Frist bis zum Ablauf des Jahres 2007 ein verfassungsrechtlich konformes Jugendstrafvollzugsgesetz (JSt- VollzG) zu verabschieden (vgl. BVerfGE 116, 69; OSTENDORF 2015b: 112; LAU- BENTHAL 2015: 637; u. a.). Durch das Urteil wird der Jugendstrafvollzug verpflichtet insbesondere „bei der Entwicklung eines wirksamen Erziehungs- und Resoz- ialisierungskonzepts die Besonderheiten des Jugendalters zu berücksichtigen“ (WALTER 2015: 767; Herv. im Orig.). Darüber hinaus gibt das BVerfG mit seiner Entscheidung weitere bedeutsame inhaltliche Grundsätze vor. Es verweist zudem ausdrücklich auf völkerrechtliche Vorgaben und internationale Standards17 (vgl. GOERDELER 2015: 180; OSTENDORF 2015b: 113), welche unter anderen das Voll- zugsziel der Resozialisierung, die umfassende Beteiligung der Gefangenen, die Wahrung der Elternrechte sowie die verbindliche Mitwirkung der Jugendhilfe bein- halten (vgl. DVJJ 2011).

7.1 Die Bundesländer als Gesetzgeber

In Folge der sogenannten Föderalismusreform18, „die als ein wesentliches Ziel ver- folgte, den Ländern mehr Gesetzgebungskompetenz zu übertragen“ (NIX et al. 2011: 189), fällt mit Wirkung vom 01. September 2006 die Kompetenz für alle (Ju- gend-) Strafvollzugsgesetze den (Bundes-) Ländern zu (Art. 70 Abs. 1 GG). NIX et al. (2011: 189) zufolge ist dies als „ein großer politischer Fehler“ anzusehen, denn seither sei eine „noch stärkere Regionalisierung von Vollzugszielen, Vollzugsstan- dards und vor allem Vollzugswirklichkeiten in Deutschland“ vorzufinden.

Die geforderten JStVollzGe werden von den Ländern erlassen und überwiegend zum 01. Januar 2008 in Kraft gesetzt19 (vgl. WALTER 2015: 676). Bei der Normie- rung des Jugendstrafvollzugs sind die einzelnen Länder unterschiedliche Wege gegangen (vgl. GOERDELER 2015: 180). Zu Beginn erlassen zehn Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und mit Einschränkungen auch Sachsen- Anhalt) auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorbereitung - noch sehr an das Strafvollzugsgesetz angelehnt - weitgehend ähnliche JStVollzGe. Andere Bundes- länder treffen unterschiedliche inhaltliche und organisatorische Regelungen: Ba- den-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen schaffen eigene JStVollzGe. Bayern, Hamburg und Niedersachen schließlich verabschieden „Kombi-Gesetze“ in welchen der Jugendstrafvollzug in besonderen Kapiteln ihrer jeweiligen Landesstrafvollzugsgesetze geregelt wird (vgl. NIX et al. 2011: 189 f.; GOERDELER 2015: 181). Eine Modifizierung dieser Gesetze findet jedoch fortlaufend statt (vgl. OSTENDORF 2015b: 112 f.). So haben beispielsweise Brandenburg, RheinlandPfalz und Thüringen in den Jahren 2013 und 2014 Justizvollzugsgesetzbücher verabschiedet, die den Jugendstrafvollzug gemeinsam mit dem Erwachsenenvollzug regeln (vgl. DÜNKEL et al. 2015: 232).

7.2 Eingriff in die Grundrechte

„Mit dem Strafvollzug wird in eine Vielzahl von Grundrechten des gefangenen Bürgers eingegriffen, vornehmlich natürlich in das Grundrecht auf Freiheit“ (OSTENDORF 2015b: 113).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Artikel 2 des Grundgesetzes

(Abbildung erstellt durch den Verfasser; Originaltext Art. 2 GG)

Dieses Recht auf Freiheit der Person (s. Abb. 4) ist in Zusammenhang mit Artikel 104 GG zu lesen und schützt die körperliche Bewegungsfreiheit der Bürger. Ein- griffe sind nur auf der Grundlage eines vom Parlament verabschiedeten Gesetzes möglich (vgl. METZNER 2013: 30). Dem Zitiergebot (gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) entsprechend wird die Einschränkung der Grundrechte in den Ländergesetzen be- nannt. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes. Letzteres beschreibt den Eingriff in das Briefgeheimnis durch Brief- und Paketkontrollen in den Vollzugsanstalten. Der Tatsache, dass im weite- ren gegen die Grundrechte der Freizügigkeit (gem. Art. 11 GG) und möglicher- weise der Trennung vom Ehepartner und der Familie (gem. Art. 6 GG) sowie durch die Anstaltsordnung in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) eingegriffen wird, wird in den JStVollzGen keine Rechnung getragen (vgl. OSTEN- DORF 2015b: 113).

[...]


1 Immanuel Kant (1724-1804) studierte seiner Zeit unter anderem Philosophie, klassische Naturwissenschaften, Physik und Mathematik. Heute zählt er zu den bedeutendsten Philosophen der abendländischen Philosophie (vgl. BUCHFUNK VERLAG)

2 Anselm von Feuerbach (1775-1833) „war Rechtsprofessor und arbeitete zeitweilig im Bayrischen Justiz- und Polizeiministerium. Von ihm stammt das reformierte Bayrische Strafgesetzbuch von 1813. Er entwickelte die ‚Theorie vom psychologischen Zwang‘. Den Begehren des Bürgers sei psychologisch entgegenzuwirken durch gesetzgeberische Zwangsordnungen. Nicht erst die Strafvollstreckung, sondern bereits die Strafdrohung des Gesetzes sollte die Bürger davon abschrecken, Verbrechen zu begehen“ (OSTENDORF 2010b: 21).

3 Franz von Liszt (1851-1919) „war Rechtsprofessor, später zugleich Abgeordneter im Deutschen Reichstag für die damalige Fortschrittspartei. Sein Interesse an der Person des Straftäters führte von Liszt zur Abkehr vom herrschenden Prinzip der Tatvergeltung und der Generalprävention. Mit seiner bahnbrechenden Schrift ‚Der Zweckgedanke im Strafrecht‘ (1882) setzte er sich für ein individualpräventiv ausgerichtetes Strafrecht ein“ (OSTENDORF 2010b: 21).

4 Unter „allgemeinen Vorschriften“ in diesem Sinne sind das Strafgesetzbuch, das sogenannte Ne- benstrafrecht (z. B. Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes oder des Aufenthaltsgeset- zes) sowie der Strafprozessordnung zu verstehen (vgl. NIX et al. 2011: 61; LAUBENTHAL et al. 2015: 31).

5 Legalbewährung bedeutet, dass ein Verurteilter nach Ablauf der Vollstreckung seiner Strafe sich „legal bewährt“, also nicht mehr rückfällig wird (vgl. BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ 2014: 2)

6 „Diversion bedeutet Umgehung des förmlichen Gerichtsverfahrens“ (OSTENDORF 2015a: 269). Da- mit gemeint ist „[d]as Absehen von der Strafe, zugunsten der Resozialisierung des Täters oder der Lösung des Konflikts, aus dem die Straftat entstanden ist“ (FAHLENKAMP 2015). „Die Diversion spielt insbesondere im Jugendstrafrecht eine Rolle, wo von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt werden kann, und den Jugendlichen stattdessen eine erzieherische Maßnahme auferlegt wird“ (ebd.).

7 „Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält“ (§ 45 Abs. 2 S. 1 JGG).

8 „Der Terminus ‚schädliche Neigungen‘ setzt erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel voraus, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, welche nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben“ (BGH zit. n. LAUBENTHAL et al. 2015: 329).

9 „Der Täter muss sich so stark ins Unrecht gesetzt haben, das dessen Ausgleich nur im Wege der Verhängung einer echten Kriminalstrafe erfolgen kann“ (LAUBENTHAL et al. 2015: 333; Herv. im Orig.).

10 Über die strafrechtlichen Delikte von Jugendlichen und Heranwachsenden entscheiden § 33 Abs. 1 JGG zufolge eigens geschaffene Jugendgerichte (vgl. NIX et al. 2011: 144). „Der Einzelrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendstrafkammer sind Spruchkörper mit beson- deren Zuständigkeiten. Jugendrichter und Jugendschöffengericht sind beim Amtsgericht zu finden. Die Jugendstrafkammer beim Landgericht entscheidet entweder als große oder als kleine Jugend- kammer“ (ebd.).

11 „Bei der […] Persönlichkeits- und Umwelterforschung geht es nicht um die Aufklärung der Tat, sondern um die psychologischen und sozialen Hintergründe, die Entwicklung des Täters […] und die Einordnung der Tat als Fehlverhalten in dieser Entwicklung (KAWAMURA-REINDL / SCHNEIDER 2015: 124). Es handelt sich um eine psycho-soziale Diagnose unter Heranziehung des § 43 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 3 JGG (vgl. LAUBENTHAL et al. 2015: 89). Dabei sollen „so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übri- gen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können“ (§ 43 Abs. 1 S. JGG).

12 „Das Altertum umfasst einen Zeitraum, dessen Epochengrenzen […] unterschiedlich gezogen wer- den. […] [H]äufig [wird] das Einsetzen der Schriftlichkeit und schriftlicher Überlieferung (im Zwei- stromland und in Ägypten um 3000 vor Christus) als Beginn der Geschichte des Altertums […] be- trachtet, ihr Ende, je nach Sichtweise, in das 4. bis 6. / 7. Jahrhundert datiert“ (HEIM 2008: 20).

13 „‘Mittelalter‘ […] meint in der europäischen Geschichte die nicht eindeutig begrenzte, in die […] drei Epochen Früh-, Hoch- und Spätmittelalter eingeteilte Zeit zwischen Altertum und Neuzeit (etwa 500-1500)“ (HEIM 2008: 21).

14 „‘Peinliche Gerichtsordnung‘ deshalb, weil die Strafen auf Schmerz und Pein (zum Beispiel Prügelstrafe und Verstümmelungen) ausgerichtet waren“ (OSTENDORF 2010d: 45).

15 Berthold Freudenthal (1872-1929) war Strafrechtler und kritisierte, dass die Forderungen der Ju- gendgerichtsbewegung nach einem besonderen Jugendstrafvollzug weder legislativ noch in die Pra- xis umgesetzt wurden und es daher bei der unzulänglichen Unterbringung jugendlicher Gefangener in Sonderabteilungen oder nur besonderen Räumen der Erwachsenenanstalten blieb. Im Jahr 1911 verfasste er daraufhin eine „Denkschrift betreffend die Einrichtung eines Jugendgefängnisses“ (ver- öffentlicht 1913) und legte sie dem (damals noch zuständigen) preußischen Innenministerium vor. Die Denkschrift beinhaltete sowohl die Forderung nach Gefängnissen eigens für Jugendliche wie auch ein eigens dafür vorgesehenes Erziehungsprogramm (vgl. DÖRNER 1991: 53 f.)

16 „Das bereits Mitte des 19. Jahrhunderts entwickelte Konzept des Stufenstrafvollzugs - später auch als Progressivsystem bezeichnet - sah mindestens drei aufsteigende Klassen von Gefangenen vor, die die Inhaftierten durch abgestufte Hafterleichterungen und andere Vergünstigungen zur Besserung motivierten sollten“ (SCHAUZ 2008: 335).

17 Siehe hierzu „Mindeststandards für den Jugendstrafvollzug“ veröffentlicht am 24. Februar 2011 durch die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. (DVJJ) unter http://www.dvjj.de/themenschwerpunkte/jugendstrafvollzug/mindeststandards-f-r-den-jugend- strafvollzug

18 „Föderalismus beschreibt die Tendenz in einem Bundesstaat, die Gliedstaaten durch Zuordnung von Kompetenzen wie Gesetzgebung, Rechtsprechung und Steuereinnahmeverteilung möglichst zu stärken“ (VORHOLZ 2011: 302). „In jüngster Zeit befassten sich zwei F[öderalismus]reformen mit der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung. Die F[öderalismus]reform I aus dem Jahr 2006 hat vor allem die Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern neu geregelt […]“ (ebd.).

19 Links zu den einzelnen Landesgesetzen finden sich bspw. hier: http://www.strafvollzugsarchiv.de/index.php?action=archiv_beitrag&thema_id=&bei- trag_id=171&gelgele=171 [19.10.2015]

Final del extracto de 121 páginas

Detalles

Título
Jugendstrafvollzug und Soziale Arbeit
Subtítulo
Grundgedanken, Anforderungen und Handlungsmethoden
Universidad
University of Applied Sciences North Rhine-Westphalia Köln  (Abteilung Aachen)
Calificación
1,0
Autor
Año
2015
Páginas
121
No. de catálogo
V338131
ISBN (Ebook)
9783668303973
ISBN (Libro)
9783668303980
Tamaño de fichero
1760 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Straffälligkeit von Jugendlichen in Deutschland, Jugendkriminalität, Strafrechtlicher Umgang mit Jugendkriminalität, Strafe, Jugendstrafrecht, Jugendstrafverfahren, Vollzug der Jugendstrafe, Jugendstrafvollzug, Soziale Arbeit im Jugendstrafvollzug, Soziale Arbeit, Erziehung und Strafe
Citar trabajo
Nina Myers (Autor), 2015, Jugendstrafvollzug und Soziale Arbeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338131

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Título: Jugendstrafvollzug und Soziale Arbeit



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