Frühe Hilfen. Praxis, Forschung, Grenzen und Probleme


Élaboration, 2016

15 Pages, Note: 1.3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Was sindFrühe Hilfen?

2 Nationales Zentrum Frühe Hilfen

3 Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

4 Umsetzung in die Praxis
4.1 Kein Kind zurücklassen
4.2 Beispiel aus Münster

5 Forschung
5.1 Evaluation
5.2 Versorgungsforschung
5.3 Wirkungsforschung

6 Grenzen und Probleme der Frühen Hilfen

7 Literaturverzeichnis

8 Abbildungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Darstellung der Frühen Hilfen

Abbildung 2: Verteilung der Finanzierung von „Kein Kind zurücklassen“

Abbildung 3: Vorgehensweise bei der Evaluation

Abbildung 4: Teilnehmende Jugendämter

Abbildung 5: Kooperationen mit den verschiedenen Berufsgruppen

1 Was sind Frühe Hilfen?

„Ein gesundes Kind, das sich gut entwickelt und an dem die Eltern Freude haben können – das wünschen sich wohl alle werdenden Mütter und Väter. Gerade die Zeit der Schwangerschaft, sowie die Zeit um und nach der Geburt bringt viele neue Erfahrungen mit sich, stellt aber auch hohe Anforderungen an die Eltern, die erst lernen müssen, mit ihrer neuen Rolle zurecht zu kommen.“ (Leitbild Frühe Hilfen. Beitrag des NZFH-Beirats 2014: 4)

Die Zeit der Schwangerschaft (und nach der Geburt)bedeutet für viele Eltern neue Erfahrungen, es ist eine Zeit die durch hohe Anforderungen an die (werdenden) Eltern gekennzeichnet ist (vgl. ebd.). Um das Leben mit einem Säugling meistern zu können, ist oftmals ein Netzwerk aus Familienangehörigen, Freunden und Nachbarn wichtig. Doch solch ein Netzwerk hat nicht jeder und auch nicht alle Eltern haben ausreichend persönliche Ressourcen, um den neuen Lebensabschnitt mit Kindern zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund sind die sogenannten „Frühen Hilfen“ entwickelt worden (vgl. ebd.).

Der Begriff „Frühe Hilfen“ ist kein neuer Terminus, er ist in den 70er Jahren besonders von der Frühförderung geprägt worden. In der Auseinandersetzung mit Kinderschutz und Präventionsmaßnahmen ist der Begriff jedoch neu definiert worden. Nach der Bundesinitiative „ Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“ (2007), richten sich die Angebote jetzt vor allem an Familien in schwierigen sozialen Lagen,die zum Beispiel von Armut, Gewalt oder Suchterkrankungen betroffen sind.Die Frühen Hilfen sindlokale und regionale Unterstützungssysteme, die frei zugängliche Informations-, Beratungs- und Hilfsangebote für Familien anbieten. Frühe Hilfen ist ein freiwilliges Angebot (vgl. Begriffsbestimmung NZFH 2009).

Die Zielgruppe richtet sich, wie oben bereits dargestellt, an schwangere Frauen, aber auch an Familien mit Kindern im Alter von null bis drei Jahren. Frühe Hilfen sollen zum „Aufwachsen von Kindern“ (ebd.) beitragen und deren Recht auf Schutz, Förderung und Teilhabe sichern (vgl. ebd.).

Durch die multiprofessionelle Kooperation und die Stärkung der sozialen Netzwerke von Familien, sollen Frühe Hilfen unterstützend wirken. Ziel der Frühen Hilfen ist es die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familien und Gesellschaft nachhaltig und frühzeitig zu verbessern und neben der alltagspraktischen Unterstützung die Beziehungs- und Erziehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern zu fördern (vgl. Begriffsbestimmung NZFH 2009).

Die Akteure der Frühen Hilfen sind zum einem die Kinder- und Jugendhilfen, das Gesundheitswesen, die Frühförderung und Schwangerschafts-und Erziehungsberatungsstellen, aber auch andere beratende und begleitende Angebote, wie z.B. die Familienhebammen. Auf die praktische Umsetzung wird im Kapitel vier genauer eingegangen, dabei wird die Stadt Münster als ein konkretes Beispiel dienen.

Im Folgenden Kapitel wird das Nationale Zentrum Frühe Hilfen als zusammenhaltende Instanz erläutert. Es werden kurz die Trägerschaft, die Ziele und Aufgaben des Zentrums dargestellt.

2 Nationales Zentrum Frühe Hilfen

Von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist 2007 das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) eingerichtet worden, dieses soll den Auf- und Ausbau der Frühen Hilfe gewährleisten und unterstützen. Die Zusammenarbeit erfolgt in Kooperation mit dem Bund, den Ländern und den Kommunen. Die Bundesinitiative „ Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“ wurde mittlerweile in die Strukturen der Länder und Kommunen implementiert, wie in den weiteren Kapitel herausgearbeitet wird. Die gemeinsame Trägerschaft durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und dem Deutschen Jugendinstitut (DJI), verdeutlicht die vielfältige Zusammenarbeit im Rahmen der Frühen Hilfen.

Primäres Ziel des NZFH ist es, die Verständigungsprozesse von Akteuren aus den verschiedenen Arbeitsfeldern und Disziplinen zu fördern. Das NZFH führt also Informationen zusammen und entwickelt Kriterien, die es der Kinder- und Jugendhilfe und dem Gesundheitswesen erleichtern sollen,auf „nicht-diskriminierende Art besonders belastete Familien“ zu erfassen und geeignete Präventionsmaßnahmen zu entwickeln, um diese im sozialen Umfeld der Familie anzubieten.

Um dieses Ziel zu verfolgen gehört es zu den Aufgaben des NZHF eine Wissensplattform zu erstellen, dort werden alle Daten und Ergebnisse gesammelt und systematisiert. Die Erkenntnisse werden in die Praxis, Wissenschaft und Öffentlichkeit transferiert. Ergebnisse aus Modellprojekten werden vom NZFH aufbereitet und gebündelt. Des Weiteren führt das Zentrum Frühe Hilfen die Evaluation, Wirkungsforschung und Versorgungsforschung durch (vgl. Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen 2007).

Zusammenfassend stellt das Nationale Zentrum Frühe Hilfen eine bundesweite Qualitäts- und Evaluationsinstanz dar, mit Ziel den Kinderschutz in Deutschland maßgeblich zu unterstützen und zu koordinieren.

3 Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Die Frühen Hilfen basieren auf einem breiten Spektrum an rechtlichen Grundlagen. Auf internationaler Ebene werden die Maßnahmen durch die UN- Kinderrechtskonvention[1] von 1989 gerechtfertigt. Die Vertragsstaaten werden dazu aufgefordert, den Kindern unabhängig von Status, Herkunft oder Familie Sicherheit und Schutz zu gewähren. In Art. 19 Abs. 1 „Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung“ wird dies konkretisiert:

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung (vgl. Art.19 UN- Kinderrechtskonvention).

Durch diesen Artikel wird der Charakter der Frühen Hilfen deutlich, durch geeignete Maßnahmen sollen Kinder vor körperlichen oder geistigen Schäden geschützt werden.

Auf Bundesebene gibt es ebenfalls einige rechtliche Bestimmungen, in denen der Schutz der Kinder festgeschrieben wird. So wird im Grundgesetz Art. 6 Abs. 2 und 3 die Elternverantwortung und staatliche Obhut festgeschrieben:

„(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen“ (Art. 6 Abs. 2 und 3 Grundgesetz).

Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass Eltern die Pflicht für die Pflege und Erziehung der Kinder übernehmen. Wenn Eltern dies nicht gelingt, sollen sie dabei unterstützt werden, dies wird in § 16 Abs.3 SGB VIII deutlich:

Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden“ (vgl. Art. 16 Abs. 3SGB VIII)

Ein Beispiel für die rechtliche Verankerung auf kommunaler Ebene ist die Stadt Rheine. Diese hat am 11.03.2013 über die Implementierung der Koordinationder Frühen Hilfen und der Qualitätsentwicklung im Kinderschutz abgestimmt. Darüber hinaus sind noch weitere Bestimmungen im Bundeskinderschutzgesetz und im Schwangerschaftskonfliktgesetz zu finden (vgl. Bundeskinderschutzgesetz). Die dargestellten Ausführungen zeigen sehr deutlich, dass die Frühen Hilfen auf einem breiten Fundament von rechtlichen Bestimmungen basieren.Im nächsten Abschnitt wird auf die konkrete Umsetzung in die Praxis eingegangen.

4 Umsetzung in die Praxis

Es gibt bereits verschiedene Hilfsangebote, welche von unterschiedlichen Institutionen und Professionen für Familien mit Säuglingen und Kleinkindern in belasteten Lebenslagen angeboten werden(vgl. Bestandsaufnahme zur Entwicklung der kommunalen Praxis im Bereich Früher Hilfen. Zweite Teiluntersuchung 2011: 5). Frühe Hilfen stellen in der Praxis jedoch ein Hilfsnetzwerk mit verbindlichen Kooperationsbeziehung zwischen unterschiedlichen Arbeitsfeldern und Berufsfeldern dar (vgl. ebd.). Akteure der Frühen Hilfe kommen „aus der Kinder- und Jugendhilfe, aus dem Gesundheitssystem, aber auch aus der Schwangerschaftsberatung und der Frühförderung“ (vgl. Materialien zu Frühen Hilfen. Bestandsaufnahme- kommunale Praxis in Deutschland. Teiluntersuchung1: Kooperationsformen 2010:6) (vgl. Abbildung 1: Darstellung der Frühen Hilfen). Für die Umsetzung sind die Kommunen und ihre Kooperationspartner verantwortlich, es ist also eine interprofessionelle, übergreifende Vernetzung und Kooperation notwendig (vgl. ebd.). Diese Vernetzung und Kooperation soll dazu beitragen, dass ein abgestimmtes, aufeinander bezogenes Handeln möglich ist (vgl. ebd.). Ziel der Praxis der Frühen Hilfen sollte es sein, Familien unkomplizierte passgenaue Hilfe zukommen zu lassen (vgl. ebd.). Es wird von einer Verantwortungsgemeinschaft gesprochen, welche verdeutlicht, dass es sich um eine interprofessionelle und Sektor übergreifenden Aufgabe und eine gemeinsame Umsetzungsverantwortung handelt.

4.1 Kein Kind zurücklassen

Die Landesregierung von NRW hat in Zusammenarbeit mit derBertelsmann Stiftung 2011 das Projektvorhaben „Kein Kind zurücklassen“ vorgestellt. 2012 wurde esdurch den Landtag von NRW beschlossen. Die Bertelsmann Stiftung ist dabei für diefachliche Evaluation zuständig. Das Projekt war auf drei Jahre beschränkt und liefEnde 2015 aus. Finanziert wurden 18 Modellkommunen[2], insgesamt wurden 8.4 Millionen Euro dafür aufgewendet, in Abbildung 2 wird die genaue Verteilung der Finanzierung deutlich. Die Bertelsmann Stiftung und der Europäische Sozialfond übernahmen mehr als die Hälfte der Kosten. Dem Projekt liegt der Grundsatz „Vorbeugen ist besser als heilen“ zugrunde(vgl. Fachmagazin 2014: 10).Es geht hier ebenfalls wie bei den Frühen Hilfen um Prävention.Die kommunalen Präventionskettenvon Frühen Hilfen, über die U-3 Betreuung bis zur Ganztagsschule, bis in dasÜbergangssystem Schule/Beruf und Hochschule sollen ausgebaut werden, um so spätere soziale Folgekosten zu vermeiden.

[...]


[1] Die Kinderrechtskonvention wurde in Deutschland im Jahr 1992 in Deutschland ratifiziert, die erklärten Vorbehalte wurden allerdings erst 2010 zurückgenommen (vgl. Bundesgesetzblatt.)

[2] Arnsberg, Bielefeld, Duisburg, Düsseldorf, Dormagen, Dortmund,Gelsenkirchen, Gladbeck, Hamm, Münster, Kreis Düren, Kreis Unna, KreisWarendorf, Moers, Mönchengladbach, Oberhausen, Witten und Wuppertal

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Frühe Hilfen. Praxis, Forschung, Grenzen und Probleme
Université
University of Münster  (Erziehungswissenschaft)
Cours
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung in Deutschland
Note
1.3
Auteurs
Année
2016
Pages
15
N° de catalogue
V338153
ISBN (ebook)
9783668279797
ISBN (Livre)
9783668279803
Taille d'un fichier
931 KB
Langue
allemand
Mots clés
frühe, hilfen, praxis, forschung, grenzen, probleme
Citation du texte
Sarah Böhme (Auteur)Sophia Wörmann (Auteur), 2016, Frühe Hilfen. Praxis, Forschung, Grenzen und Probleme, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338153

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