Der Euro. Zukunft oder Ende der EU?


Thèse de Bachelor, 2012

69 Pages, Note: 1,1


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Der Fiskalpakt zwischen Finanz- und Strukturkrise
1.2. Methodisches Vorgehen und Begriffsdefinitionen

2. Die EU auf dem Weg zum Fiskalpakt
2.1. Die Wirtschafts- und Währungsunion
2.2. Die Krise als Anstoß: Die Entwicklung des Fiskalpaktes

3. Inhalte und Intentionen des Fiskalpakts

4. Primärrechtliche Grundlagen und die juristische Kontroverse um den Fiskalpakt am Beispiel des innerdeutschen Ratifikationsprozesses
4.1. Das Primärrecht als juristische Basis
4.2. Das Bundesverfassungsgericht in entscheidender Rolle: Probleme der deutschen Ratifikation des Fiskalpaktes

5. Ökonomische Grundlagen
5.1. Die Finanzverfassung der Europäischen Union
5.2. Eine Auswahl fundamentaler wirtschaftspolitischer Konzepte
5.2.1. Die Ansichten der Neoklassiker und Monetaristen
5.2.2 Grundzüge keynesianischerWirtschaftspolitik

6. Der Fiskalpakt als Ausweg der EU aus der wirtschafts- und finanzpolitischen Krise?

7. Schlussbetrachtung

8. Anhang
8.1. Ausgewählte Statistiken
8.2. Relevante juristische Bestimmungen

9. Quellen- und Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Der Fiskalpakt zwischen Finanz- und Strukturkrise

„Mit dem Fiskalvertrag binden sich nationale Regierungen und nationale Parlamente in bislang noch nicht dagewesener Weise, die Wirtschafts- und Währungsunion zu einer Stabilitätsunion zu formen. (...) Wir machen das aus der Erkenntnis, dass wir durch eine gemeinsame Währung (...) verpflichtet sind, (...) in bestimmten Politikbereichen uns aufeinander verlassen zu können. Das ist das Wesen dieses Fiskalvertrags.

Die neuen europäischen Regeln sind wie die Schuldenbremse im Grundgesetz sehr intelligent ausgestaltet und eben gerade nicht blind für wirtschaftliche Entwicklungen. Der Fiskalvertrag - man kann das so sagen - bedeutet einen wegweisenden Integrationsschritt innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion."[1] Angela Merkel, 29. Juni 2012

"Britain has been clear that in the short term we want urgent action by Eurozone countries and authorities to defend their currency and deal with the instability. And in the longer term, we recognise that the remorseless logic of a single currency means the Eurozone may need closer economic and fiscal integration. Britain is not in the Euro and we are not going to join the Euro. So we should neither pay for short term measures, nor take part in longer term integration."[2] David Cameron, 2. Juli 2012.

Die Allgegenwärtigkeit der Europäischen Finanzkrise beherrscht seit Monaten die Öffentlichkeit. Vielfältige Meinungen kommen sowohl in Fernsehen, Radio, Zeitungen als auch im Internet zur Geltung, die sehr verschiedene Ansätze verfolgen, die Krise zu erklären bzw. wie diese zu lösen ist. Auch die Frage nach der Notwendigkeit, in Misslage geratene Staaten zu unterstützen spielt dabei eine große Rolle.

Diese beiden Zitate der deutschen Bundeskanzlerin und des britischen Premierministers bescheinigen in wenigen Worten die Ambivalenz des Europäischen Fiskalpaktes: Während die Gegner ihre Befürchtungen äußern, dass die gegenwärtige Krise länger anhalten und weiter um sich greifen könnte, stellen die Befürworter heraus, dass es vielmehr um gegenseitiges Vertrauen ginge, das nötig sei, um die Krise zu überwinden.

Aber auch der Begriff der Euro- oder Schuldenkrise ist dabei umstritten. In Teilen der Wissenschaft wird konstatiert, dass die gegenwärtige Krise auf die im Jahr 2007 begonnene Wirtschafts- und Finanzkrise zurückzuführen ist. Durch die massiven finanziellen Rettungsprogramme sei es erst zu der immensen Verschuldung gekommen. Der Begriff Staatsschuldenkrise zeuge „vom Wiederaufleben der Macht der Finanz­märkte."[3]

Andere Akteure wie etwa das ifo-Institut[4] stellen dagegen die strukturellen Schwächen der Eurozone und der Europäischen Union (EU) in den Vordergrund der Diskussion und führen hier verschiedenste Ursachen an. So sei es etwa ein Problem, dass sich die Zahlungsbilanzen im Zuge des Euros als gemeinsame Währung extrem verändert hätten und so Tatsachen geschaffen worden wären, die nicht realistischen Verhältnissen entsprächen. Ferner missachte der Euro die Heterogenität der ökonomischen Leistungsfähigkeit der einzelnen Eurostaaten. Außerdem wird hier die bisherige Praxis der Hilfsaktionen sowie die Rolle der Europäischen Zentralbank (EZB) als „Mandatsüberschreitung"[5] kritisiert.

Der Nobelpreisträger Paul Krugman führt hingegen an, dass die Sparpolitik nur zu einer weiteren Verschärfung und nicht zu einer Verbesserung der Lage führen werde.[6] In der folgenden Arbeit soll der Begriff Schuldenkrise verwendet werden, da die Staatschulden als Ansatz in einem Gros der gegenwärtig vertretenen Meinungen wahrnehmbar sind und zudem die Vermeidung von Haushaltsdefiziten und der Schuldenabbau in den Blickpunkt des politischen Geschäftes gerückt sind.

Aufgrund der großen Komplexität der aktuellen Problematik intendiert diese Arbeit die Bedeutung eines Lösungsansatzes der Schuldenkrise, nämlich des Europäischen Fiskalpaktes, zu beleuchten unter Berücksichtigung der ihm immanenten Betrachtungsmöglichkeiten. Dazu sollen dessen Inhalte genauer untersucht und einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Des Weiteren sollen juristische, ökonomische und politische Aspekte in die letztendliche Bewertung einfließen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine möglichst fundierte Beurteilung erfolgen kann, die der dem Fiskalpakt eigenen Interdisziplinärst gerecht werden kann.

Eine Erörterung der gesamten Finanzkrise und ihrer Implikationen für das künftige Antlitz der Europäischen Währungsunion kann in dem hier erwarteten Umfang jedoch nicht geleistet werden. Vielmehr wird es darum gehen, die im Fiskalpakt vereinbarten Aspekte differenziert zu hinterfragen in gewissem Maße deren denkbaren realpolitischen und ökonomischen Auswirkungen zu illustrieren.

Die eingangs angeführten Zitate zweier europäischer Regierungschefs, die insbesondere auf europäischer Ebene eine sehr wichtige Rolle spielen, offenbaren bereits verschiedene Motive der Bewertung des Fiskalpaktes. So divergent sich die Interessen und Verwicklungen Deutschlands und Großbritannien darstellen, eins ist den Meinungen gemeinsam: Beide erkennen, dass eine Reformierung der Eurozone vonnöten ist. Die vorliegende Arbeit will hier einen Beitrag leisten, diese besser verstehen zu können und eigenständig zu einem Urteil gelangen.

1.2. Methodisches Vorgehen und Begriffsdefinitionen

Es erscheint zweckdienlich, das methodische Vorgehen kurz zu erklären. Kapitel zwei soll sich zunächst der historischen Herleitung widmen und die Genese des Fiskalpaktes eingehend betrachten. Eine Diskussion über eine wichtige politische Übereinkunft läuft nämlich dann regelmäßig leer, sofern deren Erfordernis nicht verständlich geworden ist Aus diesem Grunde muss der Verlauf der Krise in der EU genau dargelegt werden, um die Notwendigkeit des Fiskalpaktes nachvollziehen zu können. Eine Erklärung der gesamten Wirtschafts- und Währungspolitik der EU kann in diesem Rahmen jedoch nicht geleistet werden.

Sodann soll Kapitel drei den Vertragstext des Fiskalpaktes analysieren, damit ein Bewusstsein dafür geschaffen werden kann, welche Vereinbarungen überhaupt Gegenstand des hier abzuhandelnden Themas sind. Dabei soll auch dessen Ausstrahlung in das Primärrecht demonstriert werden.

Der weitere Verlauf der Arbeit wird sich auf die Herausarbeitung einer juristischen (Kapitel vier) und einer ökonomischen Kontroverse (Kapitel fünf) konzentrieren. Im Zuge der rechtlichen Betrachtung gilt es, die primärrechtlichen Grundlagen des Fiskalpaktes zu erörtern. Dabei sollen auch Diskrepanzen zum geltenden Recht aufgezeigt werden anhand der Diskussion um den Ratifikationsprozess in Deutschland, der sich auf den weiteren Verlauf des Fiskalpaktes entscheidend auswirken könnte. Angemerkt sei hier, dass bei Abfassung der vorliegenden Arbeit, das einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes anhängig war.

Kapitel fünf wird die ökonomische Perspektive einnehmen und zunächst auf den gegenwärtigen wirtschaftlichen Zustand der EU eingehen. Eine weitere Grundlage wird sodann in der Darstellung der Neoklassik/Monetarismus und des Keynesianismus/Fiskalismus als wichtige ökonomische Theorien gelegt werden. Dies ist notwendig, um den Disput verstehen zu können, der den Fiskalpakt seit seiner Ausarbeitung begleitet und der immer wieder Gegenstand wissenschaftlicher und politischer Diskussionen ist: Sollte zur Krisenüberwindung gespart werden oder sollten massive Investitionen mittels Ausweitung der Staatsausgaben getätigt werden?

Diese Grundfragen werden zum Abschluss der Arbeit in Kapitel sechs unter verschiedenen Gesichtspunkten die Bewertung des Fiskalpaktes ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der Erfolgsaussichten wohl nur ein vages Urteil abgegeben werden kann, da im politischen Prozess noch viele unbekannte Variablen zu verorten sind. Hier sei nur zu Bedenken gegeben, dass der Fiskalpakt den Ratifikationsprozess noch nicht in allen unterzeichnenden Staaten abgeschlossen hat und verfassungsrechtliche Probleme zunächst einer Beantwortung bedürfen.

Aus diesem Grunde ist es auch besonders schwer, den Forschungsstand zum Fiskalpakt zu beschreiben. Derzeit ist kaum Sekundärliteratur zu diesem Thema vorhanden, allenfalls in Form von Zeitschriften. Deswegen ist für die folgenden Ausführungen die Nutzung von Internetliteratur von besonderer Wichtigkeit. Allerdings ist für die Darstellung der Grundlagen Sekundärliteratur vorhanden. Besonders sei hier auf Altmann[7] verwiesen.

Abschließend ist es erforderlich, einige auftauchende Begrifflichkeiten genauer zu definieren, um Missverständnisse zu vermeiden:

Supranational bedeutet Überstaatlichkeit. Im EU-Kontext heißt dies, dass einige europäische Normen über dem nationalen Recht stehen und somit Bindungswirkung entfalten.[8]

Das Gegenstück dazu ist die intergouvemementale Organisation, die auf Zusammenarbeit der involvierten Akteure basiert. Grundlage dessen sind völkerrechtliche Verträge.

Ratifikation ist der Abschluss des verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens zur Verabschiedung von Gesetzen, Verträgen etc. In Deutschland geschieht dies durch die Unterschrift des Bundespräsidenten.

Ein Haushaltsdefizit liegt vor, wenn die Aufwendungen eines Staates dessen Erträge übersteigen. Dies muss durch Kreditaufnahme finanziert werden. Unterschieden wird hier ein konjunkturelles Defizit und ein strukturelles Defizit.[9]

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist die Summe der Werte aller in einem Land in einem bestimmten Zeitraum erstellten Waren und Dienstleistungen. Dem BIP ist eigen, dass dort nur die Leistungen einbezogen werden, die im Inland erwirtschaftet werden, Leistungen, die Inländer im Ausland erbringen, fließen hingegen nicht in die Berechnung ein.[10]

Im Übrigen soll die Arbeit keine Bewertung der Politik der EZB bezüglich der getätigten Staatsanleihenkäufe vornehmen, mithin auch keine Betrachtung einer etwaigen Verletzung der sogenannten Nichtbeistandsverpflichtung vornehmen. Ebenso kann hier nicht detailliert auf den Europäischenstabilitätsmechanismus (ESM) eingegangen werden, da diese Themen in ihrem Umfang durchaus Gegenstand einer eigenen Betrachtung sein könnten. Die notwendigen rechtlichen Bestimmungen ebenso wie ausgewählte Statistiken zum Wirtschaftswachstum, den Schuldenquoten sowie den Haushaltsdefiziten finden sich im Anhang.

2. Die EU auf dem Weg zum Fiskalpakt

2.1. Die Wirtschafts- und Währungsunion

Bereits der Delors-Bericht aus dem Jahre 1989 sah die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) in der i Stufen als Vollendung des Binnenmarktes vor. Die erste Stufe sah dabei vor, die Währungspolitiken der EU-Mitgliedsstaaten untereinander abzustimmen sowie den Beitritt dieser zum Europäischen Währungssystem (EWS) zu erreichen. Die zweite Phase beabsichtigte hingegen die Bildung einer EZB, während die Festlegung fixer Wechselkurse und die daraus folgende Einführung einer gemeinsamen Währung zum 1. Januar 1999 der dritten Phase zufiel. Rechtliche Geltungskraft erlangte diese Stufung durch den Vertrag von Maastricht (1992), in dem der Delors-Bericht zu großen Teilen aufging. Er legte in Art. 104 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft[11] fest, dass das Feld der Wirtschaftspolitik zwar in nationaler Eigenverantwortung verbleibt, jedoch untereinander koordiniert werden soll, fest. Darüber hinaus treffen die Artikel 105 - 111 EGV Regelungen zur EZB, deren vorrangiges Ziel die Preisstabilität bilden und die in ihrem Handeln unabhängig gegenüber Weisungen sein soll.[12]

Die zweite Phase (ab 1. Januar 1994) - als „Testphase ausgestaltet[13] "- war auf institutioneller Seite hauptsächlich vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) gekennzeichnet, das die Einrichtung der EZB vorbereiten sollte. Außerdem durften die partizipierenden Staaten in den letzten zwei Jahren keine Wechselkursabwertung aufweisen, um in die dritte Phase übertreten zu können.[14] Die ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen in Europa waren hingegen eher negativ, konnten doch nur Deutschland und Luxemburg die geforderten Konvergenzkriterien[15] erfüllen. Ferner ging von Nordamerika eine Währungskrise aus, in deren Folge einige europäische Währungen wie die italienische Lira, der portugiesische Escudo sowie die spanische Peseta an Wert verloren. Auch unter dem Eindruck dieser wirtschaftlichen Verwerfungen wurde auf Drängen Deutschlands der Stabilitäts- und Wachstumspakt durchgesetzt, mit dessen Hilfe die Konvergenz auch nach Einführung des Euros sichergestellt werden sollte. Diese Vereinbarungen sorgten dafür, dass die Staaten entscheidende Fortschritte bei der wirtschaftlichen Konsolidierung machen konnten, da nun eine genaue Regelung vorlag, in deren Rahmen sich die Kandidaten bewegen mussten.[16] Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hatte zum Inhalt, dass die Staaten sich dazu verpflichten, Defizite von mehr als drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu vermeiden; ausgenommen bei besonderen externen negativen Einflüssen wie etwa Krisen. Wenn dies passieren sollte, waren monetäre Sanktionen in Höhe von 0,2 bis 0,5 Prozent des BIP vorgesehen, die der Rat beschließen kann. In der Praxis wurde der Pakt weit ausgelegt, als Deutschland und Frankreich im Jahre 2003 das Defizitziel verfehlten. Dafür wurden sie nicht sanktioniert, sondern konnten im Rat eine Aussetzung des Verfahrens erreichen.[17] Im Ergebnis wurde der Pakt dadurch entscheidend aufgeweicht und „dieAxt an einen Pfeilerder Währungsunion gelegt.."[18]

Diese Hauptziele wurden flankiert von teils strengen Regeln, die die Funktionalität und Stabilität der neu geschaffenen Währungsunion sicherstellen sollten. Bereits in der Post­Maastricht-Phase kam es also zu Krisen, die ein Scheitern der Pläne zur gemeinsamen Währung in den Bereich des Möglichen rückten, da viele Staaten bis kurz vor dem Termin zur offiziellen Einführung die geforderten Kriterien nicht erfüllen konnten. Verschiedentlich wurde auch Ängste gegenüber der neuen Währung im Wahlkampf instrumentalisiert[19], was zeigt, dass die gemeinsame Währung selbst unter Politikern nicht frei von Zweifeln war.

Seitdem im Jahre 1999 der Euro eingeführt worden war, konnte dieser nach anfänglichen Schwierigkeiten an Ansehen zulegen.[20] Anfang des Jahres 2002 wurde der Euro dann auch einziges gesetzliches Zahlungsmittel in Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien sowie Monaco, San Marino und dem Vatikan. So verdoppelte sich etwa der Wechselkurs gegenüber dem US-Dollar von 0,84 $ im Jahre 2001 auf ca. 1,60 $ im Jahre 2008.[21] Es zeigt sich also, dass der Euro bereits schon vor seiner Einführung von Kontroversen und Schwierigkeiten umgeben war.

2.2. Die Krise als Anstoß: Die Entwicklung des Fiskalpaktes

Die Ursprünge, die die Ausarbeitung des Fiskalpaktes notwendig erschienen ließen, liegen im Aufkommen der europäischen Staatsschuldenkrise begründet, die in nicht unerheblichem Maße von der 2008/2009 sich abzeichnenden Weltwirtschafts- und Finanzkrise beeinflusst wurde. Die ökonomischen Divergenzen zwischen den einzelnen Eurostaaten traten nun nicht zuletzt durch die scheinbar nivellierte Kreditwürdigkeit im Zuge der Euro-Einführung der Euro-Staaten immer offener zu Tage. Dadurch konnten sich auch die Staaten, deren ökonomische Rahmenbedingungen vergleichsweise schlecht waren, zu relativ günstigen Zinssätzen Gelder am Kreditmarkt beschaffen- ein Grund für die oft zitierte Blasenbildung.

Eine Sanktionierung dieser unsoliden Haushaltspolitik- wie noch im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehen, erfolgte dagegen nicht.[22]

Als erstes EU- und Eurozonen-Mitglied musste Griechenland 2009 Probleme einräumen, als die neue sozialistische Regierung Georgios Papandreous ins Amt kam. Dabei trat zu Tage, dass Zahlen, die Griechenland angegeben hatte, um an der WWU teilzunehmen, durch das Einsetzen verschiedener Finanzinstrumente beschönigt wurden.[23] Dabei ist es als besonders verwunderlich zu beachten, dass diese Praxis so lange verdeckt werden konnte, da die Europäische Kommission bereits 2004 erste Zweifel an der Korrektheit der übermittelten Zahlen laut werden ließ[24] und nach einer Überprüfung der Gegebenheiten teils gravierende Anpassungen vornehmen musste.[25] Im Ergebnis musste das Defizit für das Jahr 2009 von sechs Prozent auf minus 15,6 Prozent korrigiert werden. Dies ist ein enormer Wert, denn das durchschnittliche Defizit des BIP in der Eurozone betrug „nur" 6,4 Prozent.[26]

Aufgrund dieser schlechten Zahlen wurde Griechenland unter Aufsicht der Europäischen Kommission gestellt, sodass Griechenland nun alle zwei bis drei Monate der EU berichten musste, wie die Konsolidierungsversuche vorankommen. Des Weiteren versprach Athen, das erwähnte Rekorddefizit aus dem Jahre 2009 im folgenden Jahr auf unter drei Prozent zu reduzieren.[27] Dass dies nicht von Erfolg gekrönt sein konnte, ist nahezu offensichtlich. Nicht nur, dass die Kreditwürdigkeit seit 2009 kontinuierlich herabgestuft worden war[28], als Folge dieser Entwicklung wurde es für Griechenland auch immer schwieriger, seine Staatsanleihen am Markt zu veräußern. Wenn dies gelang, dann nur zu relativ hohen Zinssätzen, was zu Folge hatte, dass die Kapitalaufnahme für Griechenland immer teurer wurde. Dies lässt sich an der Referenz zu deutschen Staatsanleihen belegen, die bis heute die beste Bonitätsnote besitzen. Betrug der Spread[29] zwischen einer zweijährigen Staatsanleihe Deutschlands und Griechenland Anfang Februar 2010 noch bei 3,47 Prozent, drei Monate später im Mai hatte sich dieser bereits nahezu verfünffacht auf 15,52 Prozent.[30]

Dies führte unter anderem dazu, dass Griechenland seine Finanzierung nicht mehr gewährleisten konnte und so am 23. April 2010 offiziell finanzielle Hilfen bei der Eurogruppe und beim Internationalen Währungsfonds (IWF)[31], die diesem Antrag mit einem Hilfspaket in Höhe von 110 Milliarden Euro nachkamen. Gleichzeitig wurde für Griechenland ein Paket vereinbart, dass eine Reformierung und Restrukturierung der griechischen Ökonomie gewährleisten sollte. Das Hauptziel ist dabei „restore Greece's credibility for private investors"[32]. Zur Zielerreichung sieht das Programm eine Reformierung der Verwaltung sowie die Bekämpfung von Korruption vor. Darüber hinaus soll die Kapitalausstattung der griechischen Banken erhöht werden, um deren Kreditwürdigkeit zu steigern. Komplettiert wird dies durch eine angestrebte Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, um Griechenlands Situation auch nachhaltig verbessern zu können.[33]

Eine konkrete Ausgestaltung erfuhr dieses Programm durch teils drastische Sparmaßnahmen, die viele Bereiche des öffentlichen Lebens erfassten. Es wurden etwa Renten gekürzt, Staatsbedienstete entlassen sowie Einkommens- und Mehrwertsteuern erhöht. Darüber hinaus sollten Effizienzsteigerungen bei der Umsetzung europäischer Richtlinien sowie die Bekämpfung der Korruption die gewünschten Effekte erbringen.

Mit Hilfe dieser Ansätze sollte das Defizit für das Jahr 2010 auf etwa acht Prozent gesenkt werden. Wie bereits oben angedeutet wurde dies jedoch verfehlt, da letztendlich ein Minus von 10,5 Prozentverzeichnetwerden musste.

Im Bewusstsein, dass die Krise noch weiter um sich greifen könnte, verabschiedeten die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), die mit einem Volumen von 750 Milliarden Euro ausgestattet wurde, um kriselnden Staaten Kredite zu möglichst niedrigen Zinssätzen gewähren zu können. Mitte des Jahres 2011 beschlossen die EU-Staaten die provisorische EFSF ab Juli 2013[34] durch den dauerhaften ESM abzulösen.[35] Die Rechtsnatur dieser gemeinhin als „Rettungsschirme" bezeichneten Einrichtungen sollen später einer Diskussion unterzogen werden.

Im Herbst 2010 musste dann jedoch auch Irland die Dienste des EFSF und des EFSM annehmen, um seinen ausuferndes Haushaltsdefizit in Höhe von ca. 32 Prozent [sic!] verkraften zu können. Dies lag hauptsächlich darin begründet, dass der irische Staat massiv Gelder seinem Bankensektor zukommen lassen musste, um dessen Insolvenz infolge einer Immobilienkrise zu verhindern. So wurde ein Ersuchen um finanzielle Hilfe unumgänglich, woraufhin Irland Kredite in Höhe von 67,5 Milliarden erhielt. Doch auch Portugal musste den durch die weltweite Krise ausgelösten Belastungen Tribut zollen und Mittel des Rettungsschirmes beantragen und bekam einen Kredit von 78 Milliarden Euro zugesprochen. Damit sollten Portugals strukturelle Schwierigkeiten, die latent bereits vor der Wirtschafts- und Finanzkrise bestanden, überwunden werden.[36] Angesichts des mangelnden Erfolges der Hilfsprogramme, vor allem in Griechenland und Portugal, musste die EU erkennen, dass hier statt einer Gesundung eher eine Verschlechterung der Situation eintrat. Eindrucksvoll lässt sich dies daran belegen, dass die Troika im Frühjahr 2011 der Meinung war, Griechenland könne bereits 2013 nach Erfüllung der Reformanstrengungen wieder in regulärer Art und Weise am Kapitalmarkt partizipieren. Wenige Monate später musste dies jedoch entscheidend revidiert werden: Nun wurde das Jahr 2021 als neuer Termin anvisiert.[37] Dazu passt auch, dass der vorausgesagte Zeitpunkt, an dem die Wachstumsrate des BIP wieder positive Werte erreichen soll, sukzessive nach hinten verschoben werden musste. Aktuell[38] wird davon ausgegangen, dass Griechenland solche Zahlen erstmals wieder Mitte des Jahres 2013 aufweisen kann, während im Februar 2011[39] noch Anfang des Jahres 2012 als Ziel ausgegeben worden war.

Die Hilfsmaßnahmen und geforderten Anpassungsprogrammen konnten im Ergebnis die Situation der in Not geratenen Staaten bisher nicht verbessern- vielmehr gerieten auch andere Länder mit Italien und Spanien zunehmend in Bedrängnis. Spanien versuchte zunächst den Gang unter den Rettungsschirm zu vermeiden und strengte eigene Reformen an, die aber die ökonomischen und strukturellen Probleme nicht beseitigen konnten. Aufgrund der schlechten Rahmenbedingungen stieg die Arbeitslosenquote Spaniens von 18,1 Prozent[40] (April 2009) auf 24,6 Prozent (Mai 2012), wobei die Arbeitslosenquote der Menschen unter 25 Jahre auf über 50 Prozent stieg.[41] Da auch Griechenlands Situation sich entgegen der Erwartungen weiter verschlechtert und aufgrund der zahlreichen Proteste der Bevölkerung, die sich gegen die teils harten sozialen Einschnitte richten, entschloss sich der Europäische Rat im Juni 2011[42] ein zweites Hilfspaket aufzulegen in dem auch ein sogenannter „Schuldenschnitt" vorgesehen ist, bei dem ein Teil der Schulden erlassen wird. Zunächst sollten dies etwa 37 Milliarden sein, was einer Beteiligung des privaten Sektors in Höhe von ca. 21 Prozent entspricht.[43] Darüber hinaus wurde vereinbart, die Laufzeiten zukünftiger Kredite aus dem EFSF von 7,5 auf ,,mindestens 15 und bis auf 30 Jahre mit einer tilgungsfreien Zeit von 10 Jahren zu verlängern.“44 Mithilfe dieser Maßnahmen sollte der horrende Schuldenstand Griechenlands beseitigt werden. Auf institutioneller Seite vereinbarte der Europäische Rat, EFSF und ESM mit der Kompetenz zum Anleihenkauf auszustatten.

Schon bald musste die vorhandene Zuversicht[44] [45] mit Ernüchterung betrachtet werden, da die Erkenntnis wuchs, dass die vereinbarte Höhe des Schuldenschnitts zu gering ausgefallen war. Deshalb wurde auf dem folgenden Europäischen Gipfel vom 26. Oktober 2011 ein abermaliger Schuldenschnitt beschlossen, bei dem private Gläubiger auf etwa die Hälfte ihrer Forderungen verzichten sollten.[46] [47] Ferner „fordern" die Staats­und Regierungschefs „eine strenge Überwachung durch die Kommission und den Rat - auch durch Ausübung von Gruppendruck - und die aktive Nutzung der zur Verfügung stehenden vorhandenen und neuen Instrumente".47 Dies soll durch die aktive Implementierung des sogenannten Europäischen Semesters[48] gewährleistet werden, damit die nationalen Haushaltspolitiken besser koordiniert werden können. Insgesamt einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf einen Katalog von zehn Maßnahmen, die dieser Koordinierung förderlich sein sollten. Unter anderem sucht das Papier, neue organisatorische Regelungen zu treffen, um Kommunikations- und Entscheidungswege effizienter zu gestalten. Dazu soll die Rolle des Präsidenten der Eurogruppe gegenüber dem Präsidenten des Eurogipfels, dessen Einführung das Papier vorsieht, klarer definiert werden.[49] [50] Zudem soll eine institutioneile Verschränkung stattfinden in dem Maße, dass der Präsident des Europäischen Rates, der Kommissionspräsident sowie der Vorsitzende der Eurogruppe im Dialog Maßnahmen erörtern, die der stärkeren Konvergenz der Währungsunion förderlich sind. Dabei soll auch in Betracht gezogen werden, inwiefern "in begrenztem Umfang Vertragsänderungen vorgenommen werden können.“50 Der daraus erstellte Bericht sollte dann auf dem nächsten Gipfel des Europäischen Rates Anfang Dezember vorgestellt werden. Diese Passage zeigt bereits die zu einem späteren Zeitpunkt vorherrschende Diskussion um die rechtliche Qualität des Fiskalpaktes. Während die eine Seite, zu der etwa die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel gehörte, entschieden für eine Änderung der europäischen Verträge plädierte, wurde andererseits, z. B. von britischer Seite, eine Einigung auf zwischenstaatlicher Ebene favorisiert.[51]

Insgesamt offenbart die Erklärung des Europäischen Rates vom 26. Oktober ein deutliches Streben nach mehr Integration, insbesondere im Bereich der Budgetpolitik, was durchaus aus als Beginn der Vergemeinschaftung dieses Bereiches gesehen werden kann. Dabei tritt aber auch wieder das viel beschworene „Europa der zwei Geschwindigkeiten“ zu Tage, denn es heißt beispielsweise, dass „die Kommission und der Rat ermächtigt" werden, die Haushaltspläne der Mitgliedstaaten der Eurozone, die sich einem Defizitverfahren befinden, „zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Ferner wird die Kommission den Haushaltsvollzug überwachen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres Änderungen vorschlagen."[52]

Unmittelbar nach den Vereinbarungen des Europäischen Rates wartete der griechische Ministerpräsident Papandreou mit dem Vorhaben auf, eine Volksabstimmung durchzuführen, um die Meinung der Bevölkerung zu den Hilfspaketen und den damit einhergehenden Einschnitten zu eruieren. Dieses Vorhaben stieß in Europa auf massive Kritik, sah man doch die mühsam ausgehandelte Vorgehensweise zu Besserung der griechischen Situation gefährdet, sollte das Land einen Alleingang starten. Wenig später erklärte Papandreou dann, auf das Abhalten der Volksabstimmung zu verzichten aufgrund innenpolitischer Erwägungen und des Drucks europäischer Politiker.[53] Anfang Dezember 2011 wurde dann auf dem Gipfel des Europäischen Rates wie vorgesehen der Bericht des Präsidenten des Europäischen Rates Herman van Rompuy vorgestellt. Dieser enthält die grundlegenden Züge des später verabschiedeten Fiskalpaktes. Van Rompuy identifizierte zwei Wege, um mehr Stabilität in Europa zu erreichen: Einerseits sei es möglich, die Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspakt in rigiderer Art und Weise anzuwenden als es in der Vergangenheit noch der Fall war. Auf der anderen Seite folgt van Rompuy mit Vorschlag der Vertragsänderung der deutschen und französischen Seite. Zudem enthält das Papier die Forderung, dass der griechische Schuldenschnitt die Ausnahme bleiben müsse, um mögliche Investoren nicht im Vorhinein zu verschrecken.[54]

Der Gipfel des Europäischen Rates am 09. Dezember 2011[55] übernahm einige der Forderungen van Rompuys und entschied sich dafür, auf Basis einer zwischenstaatlichen Vereinbarung und nicht einer Vertragsänderung die Reformen zu verabreden. In diesem Gipfel wird ein entscheidender Einschnitt in die Architektur der EU gesehen, bei der selbst der Präsident der Europäischen Kommission Barroso vor einer bevorstehenden „Spaltung Europas"[56] warnte.

Dass er nicht ganz Unrecht behalten sollte, zeigte sich auf dem folgenden informellen Gipfel Ende Januar 2012, als die Verhandlungen über den Fiskalpakt abgeschlossen wurden und Großbritannien sowie Tschechien klarmachten, dass sie diesen Vertrag nicht unterzeichnen werden. Bei den Verhandlungen wurde auch der ESM endgültig bestätigt, der zum 1. Juli 2012 in Kraft treten sollte. Weitere Gegenstände sind die Regelung der Verfahrensweisen bei etwaigen Klagen und die positive Bewertung der Reformfortschritte in Irland und Portugal und in den auch kontinuierlich unter Druck geratenen Spanien und Italien.[57] Die weiteren konkreten Inhalte und die daraus folgenden Beabsichtigungen sollen ausführlicher Gegenstand des nächsten Kapitels sein.

Der Fiskalpakt wurde als „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion" (VSKS) am 2. März 2012 von allen Mitgliedsstaaten bis auf Tschechien und Großbritannien unterzeichnet; die Ratifikation ist in vielen Staaten bis heute anhängig.[58]

3. Inhalte und Intentionen des Fiskalpakts

Um die Folgen des Fiskalpaktes abschätzen zu können, ist es notwendig, die konkreten Inhalte zu kennen. Dabei müssen auch die Absichten der einzelnen involvierten Akteure berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird zu untersuchen sein, welche Rolle der Fiskalvertrag den europäischen und nationalen Institutionen zuweist. Die beiden eingangs angeführten Zitate zeigen bereits die Kontroverse, die bei der Verhandlung und Verabschiedung des Fiskalpaktes zu Tage trat.

Zu Beginn des Vertrages[59] betonen die Unterzeichner das vorrangige Ziel des Fiskalpaktes: die Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordination zur Konsolidierung der nationalen Haushalte. Dazu sollen Mechanismen eingeführt, die dies sicherstellen. Außerdem stellt der Fiskalpakt klar, dass die Konvergenzkriterien des Stabilitäts- und Wachstumspaktes bzw. die Annäherung an diese, die Richtlinie für den Erfolg der Politik seien. Die Staats- und Regierungschefs streben danach, die im Fiskalpakt enthaltenen Regelungen „so bald wie möglich in die Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, zu überführen"[60]

Das Hauptinstrument, dass der Fiskalpakt zu implementieren sucht, ist die Verankerung nationaler Schuldenbremsen, wie in Artikel 3 Absatz 1 VSKS beschrieben. Diese wird als eingehalten angesehen, sofern, das jährliche strukturelle Defizit[61] 0,5 Prozent nicht überschreitet. Wenn sich der Schuldenstand „erheblich unter 60 Prozent“[62] befindet, kann die Untergrenze des Defizits auf 1,0 Prozent ausgeweitet werden. Ausnahmen von diesen Grenzen sind in Art. 3 Abs. 1 lit c in i. V. m. Art. 3 Abs. 3 lit. b VSKS geregelt Demnach können solche „außergewöhnlichen Umstände" in einem Ereignis gesehen werden, „das erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat“ und das nicht zu kontrollieren ist. Weiterhin wird ein „schwerer Konjunkturabschwung“ angeführt, der von der Defizitgrenze vorübergehend entbinden kann.

Der Fiskalpakt verankert ebenfalls einen automatischen Korrekturmechanismus, der ebenfalls in nationales Recht überführt werden soll. Dieser soll dann greifen, wenn „erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad“ festgestellt werden. Die dann zu befolgenden Maßnahmen werden von der Kommission definiert.[63] [64] [65]

Dadurch, dass die Schuldenbremsen „in Form von Bestimmungen, die verbindlicher und dauerhafter Art sind, vorzugsweise mit Verfassungsrang“64 auf nationalstaatlicher Ebene eingeführt werden sollen, wird sich eine größere Legitimation der Defizitgrenzen erhofft. Die letztendliche Version des Fiskalpaktes wählt dabei aber eine schwächere Formulierung, hatte es doch vorher geheißen, die Schuldenbremse werde „auf Verfassungsebene oder vergleichbarer Ebene"65 eingeführt[66].

Der Vertrag gewährt in Art. 3 Abs. 2 VSKS den Staaten zwölf Monate Zeit, um die Schuldenbremsen in nationales Recht zu implementieren. Bei Versäumnis dieser Vorschrift gilt gemäß Art. 8 Abs. 1 VSKS das folgende Verfahren:

Die Kommission muss einen Bericht darüber vorlegen, ob und wie die Schuldenbremse eingeführt worden ist Stellt sie dabei Versäumnisse fest und nimmt der betreffende Mitgliedstaat in nicht befriedigender Art und Weise Stellung dazu, „wird" ein Mitgliedsstaat Klage erheben. Wird danach die Einführung der Schuldenbremse weiterhin unterlassen, kann der Gerichtshof Geldstrafen von bis zu 0,1 Prozent des BIP verhängen. Der Vertrag sieht also eine abgeschwächte Klagepflicht vor, was unter Umständen zu den Problemen führen kann, die es bereits gab, als Deutschland und Frankreich die Defizitgrenzen nicht einhalten konnten. Laut Anhang[67] des Vertrags soll ein Staat aus dem sogenannten „Dreiervorsitz[68] " die Klage erheben.

Ein Klagerecht für die Kommission sieht der Vertrag nicht vor.

Laut Art. 4 VSKS müssen Staaten, deren Schuldenstand höher als 60 Prozent des BIP liegt, diesen jährlich um durchschnittlich fünf Prozent verringern.

Um aber dem vorzubeugen, dass es erneut zu einem taktischen Stimmverhalten der Mitgliedstaaten im Rat kommt, um womöglich selber späteren Sanktionen entgehen zu können, sieht Art. 7 VSKS eine Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten vor, die „Vorschläge oder Empfehlungen der Europäischen Kommission" zu unterstützen, sofern diese ein Defizitverfahren gegen einen Mitgliedstaat anstrengt. Dieses kann nur durch eine qualifizierte Mehrheit von Euro-Staaten verhindert werden. Es muss also ein aktives Votum erfolgen, um das Verfahren zum Halt bringen zu können- eine Abstimmung, um das Verfahren seitens der Staaten sozusagen zu genehmigen, ist damit nicht mehr gegeben. Somit übernimmt die Kommission als supranationale Institution in einem derartigen Fall eine stärkere Führungsrolle.

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Fiskalpaktes stellen die Vorschriften zu verstärkten wirtschaftspolitischen Koordinierung und Konvergenz (Titel IV) dar. Dazu sagt der Vertrag in Artikel 9 VSKS recht abstrakt und allgemein gehalten aus, dass die Staaten dafür verantwortlich zeichnen, in „wesentlichen Bereichen die notwendigen Schritte und Maßnahmen“ zu ergreifen, um die „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu fördern" sowie die langfristige Konsolidierung und Stabilisierung der jeweiligen Haushalte und Finanzmärkte zu erreichen. Weiterhin sollen nationale ökonomische Reformen auf europäischer Ebene zusätzlich erörtert werden, um gegebenenfalls auch anderen Staaten die Sinnhaftigkeit einer solchen Reform aufzuzeigen. So könnte dann eine mögliche Koordination erfolgen.[69]

In diesem Zusammenhang wird auch die Rolle der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Artikel 20 des Vertrages über die Europäische Union (EUV), Artikel 326 bis 334 AEUV in Artikel 10 VSKS erwähnt, von der ,,aktiv[en] Gebrauch" gemacht werden soll, sofern es um die Funktionsfähigkeit des Eurogebietes geht.

Die Ideen des Dezember-Gipfels greift Titel V auf, der sich mit der ,,Steuerung des Währungsgebietes" beschäftigt und institutionelle Regeln aufstellt. Demnach sollen mindestens zweimal im Jahr informelle Treffen („Euro-Gipfel") als Forum der Erörterung wirtschaftspolitischer Fragen und Maßnahem stattfinden. Es nehmen die Staats- und Regierungschefs der Euro-Staaten, der Präsident der Kommission teil; der Präsident der Europäischen Zentralbank wird dazu geladen. Den Gipfeln soll ein eigener Präsident vorstehen, der dieselbe Amtszeit[70] innehaben soll wie der Präsident des Europäischen Rates.[71] Bei Fragen, die auch für Nicht-Eurostaaten von Relevanz sind, sollen diese ebenfalls an den Treffen teilnehmen. Dazu gehören Angelegenheiten, die die Wettbewerbsfähigkeit oder die organisatorische Ausgestaltung der Währungsunion betreffen.

Wie bereits im Dezember des Vorjahres angekündigt, versucht der Fiskalpakt auch, die neu zu schaffende Rolle des Präsidenten des Eurogipfels[72] gegenüber den anderen abzugrenzen. So soll dieser gemäß Art. 11 Abs. 3 VSKS in Zusammenarbeit mit dem Kommissionspräsidenten die Vorbereitung und Durchführung des Gipfels organisatorisch begleiten. Darüber hinaus ist es seine Aufgabe, die Nicht-Eurostaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des Gipfels zu informieren. Ihm kommt somit eine größtenteils protokollarische Bedeutung zu.

In den Schlussbestimmungen macht der Fiskalpakt klar, dass der Fiskalpakt zum 1. Januar 2013 in Kraft treten soll, wenn zu diesem Zeitpunkt zwölf Ratifikationsurkunden von Eurostaaten hinterlegt worden sind. Ist dieses Quorum bereits früher erfüllt, liegt das Inkrafttreten entsprechend früher vor.[73]

Ab dem 1. März 2013 werden finanzielle Hilfen aus dem ESM nur noch gewährt, wenn der beantragende Staat, den Fiskalpakt ratifiziert hat und auch befolgt.[74] Damit werden die finanzschwächeren Staaten nahezu gezwungen, den Fiskalpakt einzuhalten.

Es ist wohl als Zugeständnis an die deutsche Position zu werten, dass „binnen höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Vertrags"[75] eine Evaluierung erfolgen soll, wie der Fiskalpakt in europäisches Primärrecht überführt werden kann.[76] Der Fiskalpakt zeigt somit eine deutliche Intention auf, die nationalen Wirtschafts- und Haushaltspolitiken stärker zu vergemeinschaften. Darüber hinaus gibt es Forderungen, die recht rigiden Implikationen zum Sparen, die der Fiskalpakt aufzuerlegen versucht, mit wachstumsstimulierenden Maßnahmen zu erweitern. Darauf haben sich auch die Staats- und Regierungschefs des Europäischen Rates vom 2. März 2012 geeinigt.[77] Ob dies und die anderen Regelungen, insbesondere die sogenannte Schuldenbremse, sinnvoll angelegt sind, soll weiter unten diskutiert werden.

4. Primärrechtliche Grundlagen und die juristische Kontroverse um den Fiskalpakt am Beispiel des innerdeutschen Ratifikationsprozesses

Im Folgenden sollen die juristischen Grundlagen des Fiskalpaktes einer näheren Beleuchtung unterzogen werden. Unter Kenntnis dieser soll die damit einhergehende juristische Kontroverse aufgezeigt werden.

Der Prozess der Ratifikation in der Bundesrepublik Deutschland zeigt bereits, dass es große Meinungsverschiedenheiten rund um die Rechtskonformität des Fiskalpaktes gibt. Unmittelbar nach der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat am 29.06.2012 gingen zahlreiche Verfassungsbeschwerden und Organklagen gegen den Fiskalpakt und den Vertrag zum ESM beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein.

Und dies nicht etwa nur von der politischen Opposition, sondern auch aus Reihen der Regierungsfraktionen.[78] Deshalb sollen nach einer Darstellung der Grundlagen auch kurz die juristischen Probleme am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland dargestellt werden. Anliegen der Arbeit kann es jedoch nicht sein, eine vollständige verfassungsrechtliche Analyse zu liefern, da dies den Rahmen enorm sprengte.

4.1. Das Primärrecht als juristische Basis

Der Fiskalpakt stellt einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den unterzeichnenden Staaten dar, der auf die EU-Verträge verweist.[79] Dabei müssen in den einzelnen Staaten entsprechend der jeweiligen Verfassung unterschiedliche Anforderungen bei der Ratifikation berücksichtigt werden.[80]

Zu Beginn des Vertragstextes des Fiskalpaktes wird explizit auf die Art. 121, 126 und 136 AEUV[81] Bezug genommen. In diesen sind also die primärrechtlichen Grundlagen des Fiskalpaktes zu sehen, sodass sie einer näheren Betrachtung bedürfen. Während die Währungspolitik supranational angelegt ist, verbleiben die Wirtschaftspolitiken in nationaler Verantwortung. Dies kann dann unter Umständen zu den in der Schuldenkrise auftretenden Problemen führen aufgrund der Trennung dieser zusammenhängenden Politikfeldern.[82] Deshalb verpflichtet Art. 121 AEUV die Mitgliedsstaaten der Union dazu, ihre Wirtschaftspolitiken untereinander zu koordinieren und definiert in Absatz zwei dazu ein Verfahren, in dem über das Zusammenwirken des Europäischen Parlamentes, des Rates und der Kommission eine Empfehlung über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik[83] erstellt werden soll. Darüber hinaus verankert diese Norm in Absatz 3 und 4 einen „multilateralen Überwachungs- und Sanktionsmechanismus“84, das gemäß Absatz 6 durch Sekundärrecht konkretisiert werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auch der Fiskalpakt einzuordnen, der das bisher einschlägige Sekundärrecht ergänzt und somit eine konkretere Ausgestaltung darstellt.[84] [85] [86]

Bezüglich des Koordinationsprozesses ist festzuhalten, dass der Rat als zentraler Akteur genannt wird, aber auch die Einbeziehung des Europäischen Rates belegt den „souveränitätssensiblen Charakter dieser Koordinierungsaufgabe“86.

Das sanktionierende und überwachende Element ist nicht nur in Art. 121 Abs. 3 und 4 AEUV zu sehen, vielmehr ist es eingebettet in ein Geflecht, dass darüber hinaus aus Art. 126 AEUV sowie verschiedenen Sekundärrechtsakten besteht. Im Zuge des Überwachungsverfahrens sollen sowohl die Koordination als auch die Konvergenz der Mitgliedsstaaten untereinander gesichert werden. Außerdem hat die Überwachung laut Abs. 4 zum Ziel, Entwicklungen zu erkennen, die das „ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden" drohen.[87] Diese Überwachung muss auf die korrekte Zuarbeit der Mitgliedstaaten vertrauen können, denn das Melden der richtigen Daten und Fakten ist elementar, um eine ordnungsgemäße Beurteilung der Wirtschaftslage überhaupt vornehmen zu können.[88]

Wenn durch den Rat ermittelt worden ist, dass ein Mitgliedsstaat eine den Zielen zuwiderlaufende Wirtschaftspolitik betreibt oder dadurch eine Gefahr für das Funktionieren der WWU darstellt, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit[89] eine Empfehlung über zu ergreifende Maßnahmen aussprechen, woraufhin dem betroffenen Staat sein Stimmrecht in dieser Angelegenheit entzogen wird. Als wirkungsvoller ist aber die Möglichkeit der Kommission anzusehen, eine Verwarnung aussprechen zu können. Dies unterbindet die oftmals im Rat vorherrschenden taktischen Erwägungen im Abstimmungsverhalten.[90] Im Ergebnis sind die Sanktionsmöglichkeiten durch die EU mithin eher begrenzt, was aus der bereits angesprochenen intergouvememental angelegten Wirtschaftspolitik der einzelnen Staaten resultiert. Hier versucht auch der Fiskalpakt anzusetzen, indem er das Instrumentarium härtet und festlegt, dass im Defizitverfahren, die Mitgliedstaaten der Kommission in ihren Entscheidungen zu folgen haben. So werden taktische Überlegungen bei Ratsentscheidungen in diesem Bereich reduziert. Allerdings können sich hier mitunter Probleme ergeben, die sogleich im Zusammenhang mit Art. 126 AEUV diskutiert werden sollen.

Die wohl grundlegendste Norm für den Fiskalpakt stellt Art. 126 AEUV dar, der mit „Vermeidung übermäßiger Defizite; Haushaltsdisziplin“ überschrieben ist und auch die Rechtsgrundlage des Stabilitäts- und Wachstumspaktes darstellt. Wie auch der Fiskalpakt betont dieser Artikel die Bedeutsamkeit solider Haushaltspolitik; und dies in zweifacher Hinsicht: einerseits als unverzichtbare Basis für die Einführung des Euros[91] und andererseits für dessen Stabilität.[92]

Absatz 1 spricht davon, dass die Mitgliedstaaten „übermäßige Defizite" zu vermeiden haben. Doch wie ist „übermäßig" in diesem Kontext zu definieren? Die Antwort darauf liefert Protokoll 12 Art. 1, in dem es heißt, dass die Grenzwerte bei einem Defizit von drei Prozent des BIP und bei einem Schuldenstand von 60 Prozent des BIP erreicht seien. Im Gegensatz zum Fiskalvertrag institutionalisiert Art. 126 Abs. 2 AEUV beim Überschreiten dieser Vergleichswerte keinen automatischen Sanktionsmechanismus; vielmehr ist eine Abwägung unter Berücksichtigung exogener Faktoren vorzunehmen. Im Zuge des Überwachungsverfahrens ist ebenfalls zwischen dem übergeordneten Ziel der fiskalischen Disziplin aller Mitgliedstaaten und der in ihrem Interesse liegenden Haushaltsautonomie zu entscheiden. Als Zentrum dieses Überwachungsverfahrens fungiert die Kommission.[93]

Diese nimmt etwa die Überwachungsfunktion gemäß Art. 126 Abs. 2 AEUV unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten wahr und hat im Falle eines festgestellten Verstoßes unter Berücksichtigung der oben genannten Ausnahmekriterien einen Bericht zu erstellen. Ein Überschreiten der legal genannten Grenzwerte ist dabei aber nicht ausreichend; vielmehr muss der Bericht die gesamtwirtschaftliche Lage beachten und somit auch weitere Faktoren wie etwa Inflation und Wirtschaftswachstum berücksichtigen.[94] Ausdrückliche Erwähnung findet in Art. 126 Abs. 3 S. 2 AEUV, dass das Ausmaß der Investitionsausgaben in die Beurteilung einfließen muss. Erst wenn das Haushaltsdefizit größer ist als die Investitionsausgaben, wird regelmäßig von einem nicht mehr tragbaren Schuldenumfang ausgegangen. Diese Verfahrensweise ermöglicht es der Kommission, passgenaue Berichte zu erstellen und ein Bündel an Faktoren in die Entscheidung einfließen zu lassen.[95]

Sofern die Kommission das Vorliegen eines übermäßigen Defizits feststellt, wird eine Stellungnahme dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt und der Rat darüber in Kenntnis gesetzt. Letzterer entscheidet dann endgültig über das Vorhandensein eines übermäßigen Defizits. Im Ergebnis urteilt der Rat zwar auf Vorschlag der Kommission, soll aber auch eigene Überlegungen hinsichtlich der Problematik anstellen.[96] Die zweite Stufe des Verfahrens befasst sich sodann mit etwaigen Konsequenzen, sofern die obigen Voraussetzungen dafür als gegeben angesehen werden. Auch hier gilt gemäß Art. 126 Abs. 13 AEUV die Kommission wiederum als Initiator, denn ein Tätigwerden des Rates ist ohne Empfehlung der Kommission ausgeschlossen.[97] Ebenso ist hier festgelegt, dass der betroffene Staat sein Stimmrecht in dieser Sache verliert[98].

Ist das Vorliegen eines Defizits seitens des Rats bejaht worden, ist nach Art. 126 Abs. 7 AEUV eine vertrauliche Empfehlung an den defizitären Staat zu richten. Diese Vertraulichkeit liegt darin begründet, dass eine Veröffentlichung der Empfehlung als Druckerhöhung angesehen wird, die den betroffenen Staat stärker in die Pflicht nimmt aufgrund der nun größeren Aufmerksamkeit. Maßnahmen, die über diesen Punkt hinausgehen, können nur noch Euro-Staaten betreffen.[99]

Gegenüber diesen sehen Abs. 9 und 11 die Mittel der Abmahnung bzw. Sanktion vor. Die Norm rechnet zu den Sanktionsmöglichkeiten erstens das Leisten von Angaben vor Emission von Schuldverschreibungen, zweitens eine Überprüfung durch die Europäische Investitionsbank hinsichtlich der Darlehensvergabe gegenüber dem betreffenden Staat zu veranlassen, drittens eine unverzinsliche Einlage zu leisten, die erst bei Erfüllung der Kriterien wieder zurückerstattet wird sowie viertens als Höchstmaß eine Geldbuße. Der Rat ist in seiner etwaigen Wahl der Sanktion an keine Beschränkungen gebunden, er muss lediglich bei Verhängung einer Geldbuße den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Die Sinnhaftigkeit einer Geldbuße darf aber durchaus bezweifelt werden: Einen Staat, der sich bereits in einer schwierigen fiskalischen Lage befindet, Geld zahlen zu lassen, scheint nicht besonders zielführend zu sein, sofern dieser die gesteckten Ziele erreichen soll. Die Möglichkeit einer Geldbuße scheint eher von drohendem Charakter zu sein, um den Forderungen effizient Nachdruck verleihen zu können.[100]

Der letzte Artikel des EU-Primärrechts, auf den der Fiskalvertrag wortwörtlichen Bezug nimmt, ist Art. 136 AEUV, der „Haushaltsdisziplin; Grundzüge der Wirtschaftspolitik" der Euro-Staaten zum Gegenstand hat. Dieser stellt in Abs. 1 den Rat als wichtigstes Gremium in den Mittelpunkt, der Maßnahmen erlassen soll, welche „die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin verstärken"[101] sowie Leitlinien der Wirtschaftspolitik[102] erstellen. Die Maßnahmen im Sinne dieser Norm sollen ihrem Wesensgehalt wohl strikter als diejenigen sein, die aus Art. 126 AEUV resultieren und für die gesamte EU gelten.[103] So wird den erhöhten Anforderungen einer gemeinsamen Währung Rechnung getragen.

Mithilfe möglicher Verschärfungen kann demnach auch passgerecht in erforderlichen Situationen reagiert werden in Form von schnelleren Entscheidungen.

Im Ergebnis lässt sich zu den primärrechtlichen Grundlagen des Fiskalpaktes konstatieren: „Art. 121 und Art. 126 AEUV stellen die beiden wesentlichen Instrumente bereit; um die als notwendige erachtete Konsistenz der Wirtschaftspolitiken im Unionsraum sicherzustellen."[104]

[...]


[1] Zitiert unter: bundeskanzlerin.de: Regierungserklärung von Bundeskanzlerin Merkel zu Stabilitätsunion, Fiskalvertrag und Europäischer Stabilitätsmechanismus. Online verfügbar unter: http://www.bundeskanzlerin.de/Content/DE/Regierungserklaerung/2012/2012-06-29-merkel.html (zuletzt abgerufen: 30.07.2012).

[2] Zitiert unter: Number10.gov.uk: Prime Minister’s Statement on the European Council. Online verfügbar unter: http://www.number10.gov.uk/news/prime-ministers-statement-on-the-european-council/ (zuletzt abgerufen: 30.07.2012).

[3] Dyson, Kenneth: Krise? Welche Krise? Wessen Krise? In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Nr. 43/2010. S. 22.

[4] Vgl. Sinn, Hans Werner et. al.:16 Wege aus der Krise. Sorge um Deutschland und Europa. Online verfügbar unter: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/16-wege-aus-der-krise-sorge-um-deutschland- und-europa-11552994.html (zuletzt abgerufen: 30.07.2012).

[5] Ebd.

[6] Vgl. Greive, Martin: Top-Ökonom fordert weiteres Konjunkturprogramm. Online verfügbar unter: http://www.welt.de/wirtschaft/article106266611/Top-Oekonom-fordert-riesiges- Konjunkturprogramm.html (zuletzt abgerufen: 30.07.2012).

[7] Altmann, Jörn: Wirtschaftspolitik. Eine praxisorientierte Einführung.. 6., erweiterte und völlig überarbeitete Auflage. Stuttgart 1995. S. 234.

[8] Vgl. Klein, Martina/ Schubert, Klaus: Das Politiklexikon. 5., aktualisierte Auflage. Bonn 2011. Online verfügbar unter: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/18321/supranational (zuletzt abgerufen: 30.07.2012).

[9] Vgl. Duden: Wirtschaft von A bis Z. Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: 2009. Online verfügbar unter: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der- wirtschaft/19111/defizit (zuletzt abgerufen: 30.07.2012).

[10] Vgl. ebd. Online verfügbar unter: http://www.bpb.de/wissen/GVIPA3 (zuletzt abgerufen: 30.07.2012).

[11] Später wurde der EGV mit den Verträgen von Lissabon in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt.

[12] Vgl. Hillenbrand, Olaf: Die Wirtschafts- und Währungsunion. In: Weidenfeld, Werner (Hrsg.): Die Europäische Union. Politisches System und Politikbereiche. Bonn 2008. S. 408ff.

[13] Ebd. S. 410.

[14] Vgl. ebd. S. 411.

[15] Die Konvergenzkriterien des Maastrichter Vertrages sahen vor, dass das Haushaltsdefizit höchstens drei Prozent und die Staatschuldenquote maximal 60 Prozent betragen durfte. Darüber hinaus musste die Preise stabil sein und die Unabhängigkeit der Notenbanken gewährleistet werden.

[16] Vgl. Brunn, Gerhard: Die Europäische Einigungvon 1945 bis heute. Stuttgart 2002. S. 288ff.

[17] Hillenbrand: Die Wirtschafts- und Währungsunion. S. 416.

[18] Issing, Ottmar: Der Euro. Geburt - Erfolg - Zukunft. München 2008. S. 172.

[19] Vgl. ebd. S. 292.

[20] Vgl. Konrad, Kai A. / Zschäpitz, Holger: Schulden ohne Sühne? Warum der Absturz der Staatsfinanzen uns alle trifft. 2. Auflage. München 2010. S. 54.

[21] Vgl. De Grauwe, Paul: Economics of Monetary Union. New York 2009. S. 264.

[22] Vgl. Hauptmeier, Sebastian/ Holm-Hadulla, Fédéric: Der neue Fiskalpakt: Einstieg in die Fiskalunion? In: ifo-Schnelldienst. Nr. 3/2012. S. 13.

[23] Vgl. Kuls, Norbert/ Mussler, Werner: Geschönte Haushaltsdefizite: Aufregung um Goldman und Griechenland. Online verfügbar unter: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/europas- schuldenkrise/geschoente-haushaltsdefizite-aufregung-um-goldman-und-griechenland-1236296.html (zuletzt abgerufen: 27.06.2012).

[24] Vgl. Europäische Kommission: Bericht zu den Statistiken Griechenlands über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand. KOM (2010) 1. endg., Brüssel 08.10.2010. S. 13f.

[25] So betrug das Defizit des BIP für das Jahr 2003 nicht etwa 1,7 Prozent, sondern 4,6 Prozent.

[26] Vgl. Eurostat: Defizit/Überschuss; Schuldenstand des Staates. Online verfügbar unter: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=de&pcode=tsieb080&plugin = 1 (zuletzt abgerufen: 27.06.2012).

[27] EurActiv: Unmut der Griechen über „Schock"-Sparplan: EU stellt Haushalt Griechenlands unter Aufsicht. Online verfügbar unter: http://www.euractiv.de/finanzen-und-wachstum/artikel/eu-stellt-haushalt- griechenlands-unter-aufsicht-002675 (zuletzt abgerufen: 27.06.2012).

[28] Vgl. Zeit Online: Eine Chronik der Euro-Krise. Online verfügbar unter: http://www.zeit.de/wirtschaft/2011-09/chronologie-eurokrise (zuletzt abgerufen: 28.06.2012).

[29] Der Spread bezeichnet die Spanne zwischen zwei Kennzahlen.

[30] Vgl. Busch, Klaus: Scheitert der Euro? Strukturprobleme und Politikversagen bringen Europa an den Abgrund. In: In: Friedrich-Ebert-Stiftung: Internationale Politikfeldanalyse. Berlin 2011. S. 18.

[31] Die Europäische Zentralbank, die Europäische Kommission und der IWF bilden die sogenannte Troika.

[32] European Commission: The Economic Adjustment Programme for Greece. First Review - summer 2010. S. 10. Online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/economy finance/publications/occasional paper/2010/pdf/ocp68 en.pdf (zuletzt abgerufen: 30.06.2012).

[33] Vg. Ebd. S. 10f.

[34] Dabei stellt ein Inkrafttreten im Juli 2013 den damaligen Plan dar- aktuell soll der ESM deutlich früher seine Arbeit aufnehmen; siehe unten.

[35] Vgl. Busch: Scheitert der Euro? S. 11.

[36] Vgl. ebd. S. 11f.

[37] Vgl. ebd. S. 12.

[38] Vgl. European Commission: The Second Economic Adjustment Programme for Greece. March 2012. S. 11. Online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/economv finance/publications/occasional paper/2012/op94 en.htm (zuletzt abgerufen: 30.06.2012).

[39] Vgl. European Commission: The Economic Adjustment Programme for Greece. Third Review - Winter 2011. S. 6. Online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/economy finance/publications/ occasional paper/2011/pdf/ocp77 en.pdf (zuletzt abgerufen: 10.07.2012).

[40] Vgl. Eurostat Pressemitteilung: April 2009:Arbeitslosenquote des Eurozone auf 9,2% gestiegen. Quote der EU27 bei 8,6% gestiegen. Online verfügbar unter: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY PUBLIC/3-02062009-AP/DE/3-02062009-AP-DE.PDF (zuletzt abgerufen: 30.06.2012).

[41] Vgl. Eurostat Pressemitteilung: Mai 2012: Arbeitslosenquote des Euroraums bei 11,1%. Quote der EU27 bei 10,3%. Online verfügbar unter: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY PUBLIC/3-02072012- AP/DE/3-02072012-AP-DE.PDF (zuletzt abgerufen: 10.07.2012).

[42] Vgl. Europäischer Rat vom 21. Juli 2011: Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro­Währungsgebietes und der EU-Organe. S. 2. Online verfügbar unter: http://www.consilium.europa. eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/124011.pdf (zuletzt abgerufen: 30.06.2012)

[43] Vgl. EurActiv: Euro-Krisengipfel: Griechenland-Rettung mit Staatspleite, EWF und Euro-Bonds. Online verfügbar unter: http://www.euractiv.de/finanzen-und-wachstum/artikel/griechenland-rettung-mit- staatspleite-ewf-und-euro-bonds-005127 (zuletzt abgerufen: 30.06.2011).

[44] Europäischer Rat vom 21. Juli 2011: Online verfügbar unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms data/docs/pressdata/de/ec/124011.pdf (zuletzt abgerufen: 30.06.2012)

[45] So sagte etwa Wirtschafts- und Währungskommissar Olli Rehn unmittelbar nach Abschluss der Tagung des Europäischen Rates vom 21.07.2012: „Yesterday, the Euro-area leaders took decisions that steer the euro-area out of the storm of the past few months. The choices made will bring important benefits for European citizens, for the stability of the euro-area and for the global economy. Greece will get the necessary financing to support its adjustment towards stronger public finances and competitiveness. The lowering of the interest rates and the extension of the maturities of the EU loans for Greece willsubstantially improve the country's debt sustainability and refinancing profile.” In: Europa Press Releases Rapid: Statement by Commissioner Rehn on Euro Area Summit. Online verfügbar unter: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMQ/11/534&format=HTML&aged=1&lan guage=EN&guiLanguage=en (zuletzt abgerufen: 30.06.2012).

[46] Vgl. Heinrich, Michael: Euro auf Bewährung. In: Wirtschaftsdienst. Lösungsansätze für die europäische Staatsschuldenkrise. März 2012. S. 161 - 168.

[47] Europäischer Ratvom 26.10.2011: Erklärung des Euro-Gipfels. Online verfügbar unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms Data/docs/pressdata/de/ec/125662.pdf (zuletzt abgerufen: 30.06.2012).

[48] Das Europäische Semester soll sicherstellen, dass Haushaltsplanungen vor ihrer Verabschiedung erst von der Kommission mit einer Stellungnahme versehen werden, um Ungleichgewichte im Vorhinein erkennen zu können. Vgl. dazu: Europäische Kommission: Praktische Umsetzung- Europäisches Semester. Online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/europe2020/making-it-happen/index de.htm (zuletzt abgerufen: 30.06.2012).

[49] Amtierender Präsident der Eurogruppe ist der luxemburgische Ministerpräsident Jean-Claude Juncker.

[50] Europäischer Ratvom 26.10.2011: Erklärung des Euro-Gipfels. Online verfügbar unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms Data/docs/pressdata/de/ec/125662.pdf (zuletzt abgerufen: 01.07.2012). S. 10.

[51] Vgl. Busse, Nikolas / Mussler, Werner: Merkel: Fiskalpakt ein Meilenstein in der Geschichte. Online verfügbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/gipfel-in-bruessel-merkel- fiskalpakt-ein-meilenstein-in-der-eu-geschichte-11670301.html (zuletzt abgerufen: 04.07.2012).

[52] Ebd. S. 8.

[53] Vgl. EurActiv: Regierungskrise in Athen: Papandreou sagt Referendum ab. Online verfügbar unter: http://www.euractiv.de/219/artikel/papandreou-sagt-referendum-ab-005576 (zuletzt abgerufen: 02.07.2012)

[54] Vgl. Sueddeutsche.de: Euro-Schuldenkrise: Van Rompuys Vorschläge zum Euro-Gipfel. Online verfügbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/euro-schuldenrise-van-rompuys- vorschlaege-zum-euro-gipfel-1.1228359 (zuletzt abgerufen: 02.07.2012).

[55] Vgl. Europäischer Rat vom 09.12.2011:

[56] Zitiert in: news.orf.net: Barroso fürchtet „Spaltung Europas": Noch einige strittige Punkte. Online verfügbar unter: http://news.orf.at/stories/2099169/2099188/ (zuletzt abgerufen: 02.07.2012).

[57] Vgl. Europäischer Rat vom 30.01.2012: Vereinbarte Kernaussagen der Mitgliedstaaten des Euro­Währungsgebiets. Online verfügbar unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms data/docs/pressdata/de/ec/127639.pdf (zuletzt abgerufen: 02.07.2012).

[58] Einen Überblick zum Stand und auch zu den jeweiligen Hürden bietet: Stiftung Wissenschaft und Politik: Der Europäische Stabilitätsmechanismus und der Fiskalpakt. Online verfügbar unter: www.swp- berlin.org/de/swp-themendossiers/der-lissabonner-vertrag-in-zeiten-der-krise/der-esm-und-der- fiskalpakt.html (zuletzt abgerufen: 09.07.2012). Dabei muss beachtet werden, dass diese Übersicht vom 18. März stammt und mittlerweile haben die Verträge zum Fiskalpakt und zum ESM in Griechenland, Portugal, Slowenien, Irland.

[59] VSKS. Online verfügbar unter: http://european-council.europa.eu/media/639244/04 - tscg.de.12.pdf (zuletzt abgerufen: 03.07.2012).

[60] VSKS.

[61] Zur Kritik an der Berechnung des strukturellen Defizits weiter unten.

[62] Art. 3 Abs. 1 lit. c) VSKS.

[63] Art. 3 Abs. 1 lit. e) VSKS.

[64] Artikel 3 Absatz 2 VSKS.

[65] Europäischer Ratvom 09.12.2012. S. 3.

[66] Kirch, Anna-Lena / Schwarzer, Daniela: Die Ratifizierung des Fiskalpaktes und des ESM in den Ländern der Euro-Zone- rechtliche und politische Rahmenbedingungen. S. 5. Online verfügbar unter: http:// www.swp- berlin.org/fileadmin/contents/products/arbeitspapiere/Fiskalpakt Ratifizierung KS.pdf (zuletzt abgerufen: 02.07.2012). [Anmerkung des Verfassers: Die Genehmigung zur Zitation liegtvor.]

[67] Protokoll über die Unterzeichnung des Vertrages über Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts­und Währungsunion. Online verfügbar unter: http://www.cep.eu/fileadmin/user upload/Kurzanalvsen/Fiskalpakt/Anhang zum EU-Fiskalpakt.pdf (zuletzt abgerufen: 03.07.2012).

[68] Der Dreiervorsitz wird gebildet von dem Staat, der aktuell die Ratspräsidentschaft innehat sowie seinem Vorgänger und seinem Nachfolger. Vgl. dazu: Rat der Europäischen Union: Der Rat der Europäischen Union. Online verfügbar unter: http://www.consilium.europa.eu/council?lang=de (zuletzt abgerufen: 03.07.2012).

[69] Vgl. Art. 11 VSKS.

[70] Diese Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre.

[71]. Vgl Art. 12 Abs. 1 und 2 VSKS.

[72] Die Rolle des Präsidenten der Eurogipfel nimmt nun der Präsident des Europäischen Rates Herman Van Rompuy in Personalunion ein. Vgl. Europäischer Rat: Präsident Van Rompuy für zweite Amtszeit gewählt. Online verfügbar unter: http://www.european-council.europa.eu/home-page/highlights/president-van- rompuy-re-elected-for-a-second-term?lang=de (zuletzt abgerufen: 04.07.2012).

[73] Vgl. Art. 14 Abs. 2 VSKS.

[74] Vgl. Streinz: Was bringt der Europäische Fiskalpakt? S. 1.

[75] Ebd. Art. 16. VSKS.

[76] Ebd.

[77] Vgl. Europäischer Rat vom 02.03.2012. Schlussfolgerungen. Online verfügbar unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms data/docs/pressdata/de/ec/128570.pdf (zuletzt abgerufen: 05.07.2012). Dort heißt es etwa auf Seite 1 bzw. 2: „Hierzu istein zweigliedrigerAnsatz erforderlich, der sowohl Maßnahmen zur Gewährleistung der Finanzstabilitätund der Haushaltskonsolidierung als auch Maßnahmen zur Förderung des Wachstums, der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung umfasst." und „Deshalb ist es dringend erforderlich, sich auf die Umsetzung von Reformen zu konzentrieren und dabei besonderes Gewicht auf Maßnahmen zu legen, die kurzfristig Wachstums- und Beschäftigungsimpulse entfalten.“

[78] So etwa der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler. Vgl. faz.net: Bundesverfassungsgericht: Leutheusser-Schnarrenberger rechnet nicht mit Stopp des Rettungspakets. Online verfügbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bundesverfassungsgericht-leutheusser-rechnet-nicht-mit- stopp-des-rettungspakets-11806893.html fzuletzt abgerufen: 03.07.2012).

[79] Vgl. Rohleder, Kristin: Aktueller Begriff - Europa. Fiskalvertrag. Online verfügbar unter: http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2012/Fiskalvertrag.pdf fzuletzt abgerufen: 13.07.2012).

[80] Vgl. zu den verschiedenen Ratifikationsanforderungen insbesondere: Kirch / Schwarzer: Die Ratifizierung des Fiskalpaktes und des ESM in den Ländern der Euro-Zone. S. 9 -13. Online verfügbar unter: http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/ arbeitspapiere/Fiskalpakt Ratifizierung KS.pdf fzuletzt abgerufen: 20.07.2012).

[81] Der Wortlaut des jeweiligen Artikels findet sich im Anhang.

[82] Vgl. Hobe, Stefan: Europarecht. 5., neu bearbeitete Auflage. Köln 2010. S. 255.

[83] Aktuelle Grundzüge werden beispielsweise in der Strategie „Europa 2020" dargelegt. Vgl. dazu: Europäische Kommission: Europa 2020. Online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/europe2020/index de.htm fzuletzt abgerufen: 11.07.2012).

[84] Khan, Daniel-Erasmus: Art. 121 [Koordinierung der Wirtschaftspolitik]. In: Geiger, Rudolf / Khan, Daniel-Erasmus / Kotzur, Markus: EUV / AEUV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Kommentar. München 2010. S. 513.

[85] Vgl. Herzmann, Karsten: Europäische Währungsstabilität über Bande gespielt. Ein Überblick über den Fiskalpakt. In: Zeitschrift für das Juristische Studium. Nr. 2/ 2012. S. 168f.

[86] Vgl. Khan: Art. 121 [Koordinierung der Wirtschaftspolitik]. In: Geiger/ Khan/ Kotzur : EUV/ AEUV. Kommentar. München 2010. S. 513.

[87] Vgl. ebd. 514f.

[88] Vgl. ebd. S. 515. Siehe zum Melden der falschen Daten auch das anfangs beschriebene Problem bezüglich der fehlerhaften Übermittlung durch Griechenland.

[89] Qualifizierte Mehrheit gemäß Art. 238 AEUV.

[90] Vgl. ebd. S. 515f.

[91] Zu der alle Staaten bis auf Großbritannien, Dänemark und Schweden verpflichtet sind, sofern sie die Konvergenzkriterien erfüllen. Vgl. dazu: Europäische Kommission: Einführung des Euro. Online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/economv finance/euro/adoption/index de.htm (zuletzt abgerufen: 12.07.2012).

[92] Vgl. Khan: Art. 126 [Vermeidung übermäßiger Defizite; Haushaltsdisziplin]. In: Geiger/ Khan/ Kotzur : EUV/AEUV. Kommentar. München 2010. S. 525.

[93] Vgl. ebd. S. 527.

[94] Vgl. ebd.

[95] Vgl. ebd.

[96] Vgl. ebd. S. 527f.

[97] Vgl. ebd. S. 528.

[98] Dies gilt gemäß Art. 139 Abs. 4b AEUV auch für die Nicht-Euro-Staaten. Sie besitzen in den Eurostaaten betreffenden Abstimmungen kein Stimmrecht.

[99] Vgl. Khan: Art. 126 [Vermeidung übermäßiger Defizite; Haushaltsdisziplin]. In: Geiger/ Khan/ Kotzur : EUV/ AEUV. Kommentar. München 2010. S. 528.

[100] Vgl. ebd. S. 528f.

[101] Art. 136 Abs. 1 lit. a AEUV.

[102] Vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b AEUV.

[103] Vgl. Khan: Art. 136 [Haushaltsdisziplin; Grundzüge der Wirtschaftspolitik]. In: Geiger/ Khan/ Kotzur : EUV/ AEUV. Kommentar. München 2010. S. 541f. Vgl. ebd. S. 527.

[104] Khan: Art. 121 [Koordinierung der Wirtschaftspolitik]. In: Geiger/ Khan/ Kotzur: EUV/ AEUV. Kommentar. München 2010. S. 513.

Fin de l'extrait de 69 pages

Résumé des informations

Titre
Der Euro. Zukunft oder Ende der EU?
Université
University of Rostock  (Institut für Politik- und Verwaltungswissenschaften)
Note
1,1
Auteur
Année
2012
Pages
69
N° de catalogue
V338652
ISBN (ebook)
9783668290051
ISBN (Livre)
9783668290068
Taille d'un fichier
1085 KB
Langue
allemand
Mots clés
Europäische Union, Fiskalpakt, Schuldenbremse, Europäischer Fiskalpakt, Fiskalunion, Euro, Scheitern des Euros, EU, Keynes, Keynesianismus, Neoklassik, Monetaristen, antizyklische Fiskalpolitik, ESM;, Europäische Zentralbank, EZB, Wirtschaftskrise, Eurokrise, Eurozone, Schuldenkrise, Staatsschulden, Wirtschaftspolitik, crowding out, Makroökonomie, Stabilitäts- und Wachstumspakt, EFSF
Citation du texte
Phillip Böttcher (Auteur), 2012, Der Euro. Zukunft oder Ende der EU?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338652

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