Sozialraumorientierte Kinder- und Jugendhilfe und deren Bedeutung für die Handlungsstrategien der Professionellen


Mémoire (de fin d'études), 2004

278 Pages, Note: 1,3


Extrait


Gliederung

Einleitung

1. Zur Struktur der Kinder- und Jugendhilfe
1.1 Anpassungsprozesse der Kinder- und Jugendhilfe an gesellschaftliche Veränderungen
1.2 An welchen Leitlinien orientiert sich die Kinder- und Jugendhilfe?
1.3 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
1.4 Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

2. Modernisierungsprozesse im Kontext der Jugendhilfe
2.1 Familien in der Krise?
2.1.1 Gesellschaftliche Erwartungen an die Familie
2.1.2 Familien im gesellschaftlichen Wandel
2.2 Zur Entstrukturierung der Jugendphase
2.3 Reaktionen der Jugendhilfe auf gesellschaftliche Veränderungen
2.4 Aufgaben der Kinder- und Jugendpolitik

3. Zum Paradigmenwechsel in der Sozialen Arbeit
3.1 Zur Notwendigkeit der Veränderung der bisherigen Kinder- und Jugendhilfestruktur
3.2 Neue Anforderungsprofile an die Soziale Arbeit

4. Interdisziplinäre Betrachtung des Sozialraums
4.1 Sozialräumliche Aspekte
4.2 Sozialräumliche Problemlagen und ihre Folgen
4.3 Prozesse und Aktivitäten im Sozialraum

5. Sozialraumorientierung – Ein neues Konzept?
5.1 Die Geburt eines „neuen“ Ansatzes
5.1.1 Zur Arbeit im Gemeinwesen
5.1.2 Von der Gemeinwesenarbeit zur stadtteilorientierten Arbeit
5.1.3 Zum Quartiersmanagement
5.2 Zur sozialraumbezogenen Sozialen Arbeit
5.2.1 Was bedeutet sozialraumorientierte Soziale Arbeit konkret?
5.2.2 Sozialraumorientierung vs. einzelfallorientierte Soziale Arbeit
5.2.3 Voraussetzungen für professionelles sozialräumliches Arbeiten
5.2.4 Wie sieht die Finanzierung von sozialräumlichem Arbeiten aus?
5.2.5 Perspektiven einer sozialraumorientierten Sozialen Arbeit

6. Zum sozialräumlich orientierten Konzept in der Kinder- und Jugendhilfe
6.1 Zur Jugendhilfeplanung – ein hilfereiches Instrument
6.2 Standardisierte oder flexible Erziehungshilfen?
6.3 Die sozialräumliche Orientierung in der Kinder- und Jugendhilfe
6.4 Kinder und Jugendliche haben ihre eigene Lebenswelt
6.5 Die Neuen Steuerungsmodelle in der Kinder- und Jugendhilfe

7. Exemplarische Darstellung eines sozialraumorientierten Ansatzes in der Kinder- und Jugendhilfe
7.1 Ein Rückblick in die Geschichte der Stadt Neunkirchen
7.2 Das „Neunkircher Modell“ und seine Entwicklung
7.2.1 Welche Ziele verfolgt das Modellprojekt?
7.2.2 Sozialraumindikatoren des Modellbezirks
7.3 Zur Struktur des Modells
7.4 Wie wurde das Modell finanziert?
7.5 Allgemeine Erfahrungen mit dem Modell seit seiner Einführung
7.6 Persönliche Erfahrungen der Mitarbeiter des Sozialraumteams
7.6.1 Warum eine Gruppendiskussion?
7.6.2 Zur qualitativen Inhaltsanalyse
7.7 Analyse der Gruppendiskussion
7.7.1 Festlegung des Materials
7.7.2 Analyse der Entstehungssituation
7.7.3 Formale Charakteristika des Materials
7.7.4 Richtung der Analyse
7.7.5 Theoriegeleitete Differenzierung der Fragestellung
7.7.6 Bestimmung der Analysetechnik
7.7.7 Festlegung des konkreten Ablaufmodells
7.7.8 Definition der Analyseeinheiten
7.7.9 Analyseschritte mittels des Kategoriensystems
7.7.10 Rücküberprüfung des Kategoriensystems und Interpretation der Ergebnisse
7.8 Perspektiven des Neunkircher Modells

Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis

Abbildung 2: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Abbildung 3: Tageseinrichtungen und Tagespflege

Abbildung 4: Sozialräumliche Problemlagen

Abbildung 5: Problemkreislauf sozialer Segregation

Abbildung 6: Aspekte zur Sozialraumorientierung

Abbildung 7: Wichtige Faktoren für eine Sozialraumanalyse in der Kinder- und Jugendhilfe

Abbildung 8: Allgemeines inhaltsanalytisches Ablaufmodell der qualitativen Inhaltsanalyse

Abbildung 9: Ablaufmodell inhaltlicher Strukturierung

Abbildung 10: Was hat das Modell gebracht?

Exkursverzeichnis

Lebenswelt

Lebensweltorientierung

Soziale Probleme

Empowerment

Settlements

Bürgergesellschaft

Einleitung

Familien mit Kindern bilden die Grundlage für eine langfristige stabile Investition in die Zukunft unseres Landes. Ehe und Familie haben sich über die Jahrhunderte des gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Wandels als Urzelle der Gesellschaft bewährt. In Familien suchen und erfahren Menschen Liebe, Geborgenheit, Lebenssinn, gegenseitige Hilfe und Unterstützung. Ehe und Familie gehören in den Mittelpunkt einer Politik. Sie sind natürliche Lebensformen und Grundpfeiler einer freien und solidarischen Gesellschaft. Die Familie genießt verfassungsrechtlichen Schutz. Kinder sind eine Bereicherung für Familie und Gesellschaft. Kinder bedeuten Zukunft. Die Familie ist die beste Grundlage für die Solidarität der Generationen. Kinder lernen und erfahren durch die Familie Regeln des Zusammenlebens, kulturelle Werte und solidarisches Verhalten. Die Familie fördert die Persönlichkeitsentwicklung und vermittelt Lebenschancen wie keine andere Erziehungs- und Bildungsgemeinschaft. Familien haben somit einen Anspruch auf umfassende staatliche und gesellschaftliche Hilfen.

Heute zeichnet sich eine Gesellschaft ab, in der das Denken und Verhalten der Bürger immer stärker von Individualismus, Egoismus und Entsolidarisierung geprägt wird und in der die Zukunftsperspektiven durch Globalisierung, Arbeitslosigkeit, Sozialabbau und Verarmungsprozesse für beträchtliche Teile der Bevölkerung – insbesondere für Familien – bedroht sind. Diese Krisenerscheinungen prägen die Erlebniswelt von Kindern und Jugendlichen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass Kindheit und Jugend zunehmend selbst als gesellschaftliches Problem wahrgenommen werden: denn die Probleme der Kinder und Jugendlichen – und die Probleme, die sie uns bereiten – sind ein Spiegelbild der Probleme, die die Gesellschaft mit sich selbst hat.

In der gegenwärtigen und zukünftigen gesellschaftlichen Lage müssen sich die Jugendlichen hohen Leistungsanforderungen stellen und sind gleichzeitig erhöhten Risiken ausgesetzt. Das betrifft schulisches wie berufliches Versagen ebenso wie Risiken der persönlichen Sicherheit in einer Welt offener Grenzen und überlasteter öffentlicher Sicherheitsapparate. Die heutige gesellschaftliche Situation ist geprägt vom Streben nach raschem, hohem Lebensstandard und sozialer Anerkennung, verbunden mit starkem Konkurrenzdruck im Arbeits- wie Privatleben. Hinzu kommt, dass das verbreitete Konsum- und Anspruchsdenken, das vor allem durch die Bild-Medien noch verstärkt wird, häufig zu unerfüllbaren Ausbildungs- und Berufswünschen führt. Junge Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche wachsen heute also in eine Freizeitwelt hinein, die ihnen vielfältige Möglichkeiten und Chancen eröffnet, den Anforderungen der modernen Gesellschaft gerecht zu werden. Zwar wächst der überwiegende Teil der Kinder und Jugendlichen in sogenannten Normalfamilien auf, es steigt jedoch die Zahl nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften und ein Trend zur Ein-Kind-Familie ist unübersehbar; Familientrennungen und neue Familienkonstellationen nehmen zu. Kinder und Jugendliche werden verstärkt als Subjekte wahrgenommen, ihre Selbständigkeit und Persönlichkeit wird betont, die Entscheidungsspielräume hinsichtlich Partnerwahl, Freundeskreis und Freizeitgestaltung haben sich vergrößert; Kindheit wird mehr und mehr als ein sozialer Status begriffen, dem bestimmte Kinderrechte zuzugestehen sind. Allerdings wird von Kindern auch viel gefordert: es geht um soziale Flexibilität, frühe Reflexionsfähigkeit, Kommunikations- und Integrationsfähigkeit, Fähigkeiten zur Selbstkontrolle und Selbstrepräsentation.

Doch durch die Konfrontation mit kritischen Lebenssituationen können sich die Jugendlichen allein gelassen, einsam, ziel- und perspektivlos fühlen. Diese Entwicklungen und Bedingungen werden auch in der Jugendhilfe wirksam. Man kann also sagen, dass in einer Zeit, in der sich die gesellschaftlichen Verhältnisse immer schneller wandeln, in der traditionelle Werte in Frage stehen, in der neue Technologien ebenso wie klassische Medien die Lebensbereiche junger Menschen verändern, die Soziale Arbeit vermehrt mit Forderungen im Bereich der Jugendhilfe konfrontiert ist.

Eine Möglichkeit dieser zunehmenden Überforderung sowohl der Kinder und Jugendlichen also auch der Familien entgegen zu wirken ist eine intensive Unterstützung von außen. Durch öffentliche Jugendhilfe wird die Familienerziehung zur Bewältigung von belastenden Situationen durch eine Vielzahl von Unterstützungs- und Betreuungsformen ergänzt und unterstützt. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) hält dazu eine ganze Reihe von Angeboten bereit. Es teilt der Kinder- und Jugendhilfe an vorderster Stelle (§1 Abs. 3 Ziff. 4) die Aufgabe zu, „dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“ Die Entwicklung dieses Gesetzes sowie die Leistungen und Angebote, die im KJHG beschrieben sind bilden ein erstes Schwerpunktthema dieser Diplomarbeit.

Mit der Einführung des KJHG sind für die Leistungsempfänger Leistungsansprüche entstanden und es kam zu einer sogenannten „Versäulung“ der Hilfen. Aufgrund der angesprochenen Modernisierungsprozesse der Gesellschaft hat das mittlerweile 13 Jahre alte KJHG allerdings Mängel aufzuweisen und die Jugendhilfe steht heute unter einem enormen Modernisierungsdruck. Deshalb muss sowohl die Familienpolitik als auch eine Politik für Kinder und Jugendliche vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Wandlungsprozesse Bedingungen schaffen, unter denen sich Kinder und Jugendliche ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechend entfalten können.

Die Modernisierungsprozesse und deren Bedeutung für die Familien, Kinder und Jugendliche, sowie die Reaktionen der Jugendhilfe und der Politik werden in Kapitel zwei dargelegt.

Als moderne Antwort auf die gesellschaftlichen Veränderungsprozesse findet innerhalb der Sozialen Arbeit ein Paradigmenwechsel statt, welcher Ausdruck im Konzept der Sozialraumorientierung mit Ausrichtung auf Lebensräume, der Förderung von Selbsthilfepotential, der Orientierung an Betroffenheiten und Bedürfnissen, der Stärkung vorhandener sozialräumlicher Ressourcen und seiner Förderung der Zusammenarbeit aller im Sozialraum beteiligter professioneller und ehrenamtlicher Akteure findet.

Näheres zum diesem Paradigmenwechsel bezogen auf die Notwendigkeit der Verbesserung der bisherigen Kinder- und Jugendhilfestruktur wie auch auf die neuen Anforderungsprofile an die Soziale Arbeit im Allgemeinen wird in Kapitel drei erläutert.

Aus Kapitel drei ergibt sich folglich eine interdisziplinäre Betrachtung des Sozialraums, die Gegenstand des vierten Kapitels ist, da der Ausgangspunkt des Einsatzes von Hilfeformen der soziale Raum, folglich der Stadtteil oder das Milieu ist. Im Idealfall werden dort die Bedürfnisse der Menschen erfragt und daraus Konsequenzen gezogen. Sozialräume haben in der Sozialen Arbeit Konjunktur, allerdings lassen sich unter den Begriff „Sozialraum“ entsprechend vielfältige Lebenssachverhalte subsumieren, woraus deutlich wird, wie umfassend und facettenreich die Thematik „Sozialraum“ behandelt werden kann.

Die Entwicklung der Sozialraumorientierung stellt einen weiteren Schwerpunkt (Kapitel fünf) dieser Arbeit dar. Ziel der Sozialraumorientierung ist, dass die Hilfen an den speziellen Notwendigkeiten des Einzelfalles entwickelt werden. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer verstärkten Berücksichtigung sozialräumlicher Aspekte in der Sozialen Arbeit wird in der Fachdiskussion seit langem betont. Unter dem Stichwort „vom Fall zum Feld“ werden neuere Entwicklungen und Handlungsansätze einer sozialraumorientierten Sozialarbeit kurz skizziert. Wer sich jedoch etwas näher mit der Materie befasst, wird schnell feststellen, dass die Vorstellungen über das, was unter Sozialraumorientierung in der Praxis der Sozialen Arbeit konkret zu verstehen ist, weit auseinandergehen. Allgemein anerkannte begriffliche und systematische Klärungen stehen nämlich noch immer aus. Fest steht, dass bei einer starken Sozialraumorientierung einzelfall- und personenbezogene Hilfeleistungen nicht überflüssig werden, vielmehr müssen beide Bereiche in der Praxis Sozialer Arbeit als gleichwertige Konzepte miteinander verbunden werden. Durch die Gewährung von Sozialraumbudgets sollen unter anderem verstärkt Ressourcen für eine fallunspezifische und präventive Arbeit zur Verfügung gestellt werden.

In der vorliegenden Arbeit geht es uns darum, die positiven Aspekte der „neuen“ Ansätze sozialraumorientierter Sozialer Arbeit genauso zu betonen, wie die kritischen Aspekte. Allerdings kommt aufgrund der Breite und Vielfalt der angesprochenen Themenbereiche – trotz der Bemühung zur Verdichtung des behandelten Stoffes – die inhaltliche Tiefe und thematische Durchdringung zu kurz. Mit dieser Diplomarbeit wird daher keine vollständige Darstellung sozialraumorientierter Ansätze in der Sozialen Arbeit angestrebt. Vielmehr steht die Untersuchung der Bedeutung des sozialräumlichen Kontextes in der Kinder- und Jugendhilfe im Vordergrund. Deshalb wollen wir uns anschließend in Kapitel sechs – in einem letzten theoretischen Schwerpunkt – ansehen, was die Sozialraum-orientierung konkret für die Kinder- und Jugendhilfe bedeutet.

Im Achten Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung (1990) werden die Zielsetzungen und Handlungsmaximen der UN – Konvention über Kinderrechte, nämlich dass jedes Kind nicht nur ein Recht auf Schutz vor grausamer und erniedrigender Behandlung, sondern auch ein Recht auf freie Meinungsäußerung, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat, im Konzept einer lebensweltorientierten Jugendhilfe dargelegt. Lebensweltorientierte Kinder- und Jugendhilfe versteht sich demzufolge als präventiv orientiert. Sie bedeutet Dezentralisierung und Regionalisierung der Leistungsangebote, strebt Alltagsorientierung in den institutionellen Settings und Methoden an, zielt mit ihren Maßnahmen auf Integration und Normalisierung und betrachtet Partizipation der Betroffenen als konstitutives Element von Planung und Politik. Lebensweltbezug setzt ein sozialstrukturelles Verständnis von Sozialisationsbedingungen voraus, erfordert ganzheitliches Denken und einen sozialräumlichen Ansatz. Damit verbindet sich der sozialarbeiterische bzw. sozialpädagogische Auftrag der Jugendhilfe mit politischer Verantwortung zur Einmischung in die gesellschaftlichen Lebensverhältnisse.

Durch die Jugendhilfeplanung tritt neben arbeitsfeld- und zielgruppenbezogene Diskussionen und Analysen der Leistungen der Jugendhilfe gleichberechtigt eine sozialraumbezogene Betrachtung. Organisationstheoretisch sind die Bestrebungen der Umstrukturierung der Hilfen zur Erziehung aber vor allem vor dem Hintergrund der gegenwärtig stattfindenden kontroversen Diskussion um die Neuen Steuerungsmodelle im Bereich der Jugendhilfe zu betrachten.

Zur Illustration dieser theoretischen Grundlagen wird in Kapitel sieben anhand eines Praxisbeispiels – dem Konzept der ganzheitlichen, sozialraumorientierten, budgetierten Jugendhilfe im Landkreis Neunkirchen – der sozialraumorientierte Ansatz in der Kinder- und Jugendhilfe exemplarisch dargestellt. Das Modellprojekt ist als „Neunkircher Modell“ inzwischen bundesweit bekannt und ist aus den Reformbemühungen des Landkreises Neunkirchen und der freien Jugendhilfeträger im Landkreis Neunkirchen entstanden. Nachdem das Modell beschrieben wurde, werden wir uns ansehen, welche persönlichen Erfahrungen die Mitarbeiter des Projektes mit diesem Konzept gemacht haben und was deren Bedeutung für deren weitere Handlungsstrategien ist. Außerdem werden zum Schluss die Perspektiven des Neunkircher Modells für die Zukunft aufgezeigt.

Als formaler Aspekt ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass in der vorliegenden Arbeit bei allen angesprochenen Personen (z.B. Sozialarbeiter, Sachbearbeiter, Bürger, Bewohner, Mitarbeiter, Klienten, usw.) auf die weibliche Form verzichtet wird; die Begriffe sind geschlechtsneutral zu sehen.

1. Zur Struktur der Kinder- und Jugendhilfe

Kinder- und Jugendhilfe gewinnt in den vergangen Jahren immer mehr an Bedeutung. Die öffentlichen Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe steigen stetig und auch die Personalstruktur lässt (zumindest in Westdeutschland) einen deutlichen Trend nach oben erkennen.

Viele Familien haben in der heutigen Gesellschaft vielfältige Probleme, die sie entweder selbst nicht auffangen oder mit deren Bewältigung sie überfordert sind. Ein Grund dafür sind die gegenwärtig stattfindenden tief greifenden gesellschaftlichen Modernisierungs- und Wandlungsprozesse[1], die sich massiv auf die familiale Lebensführung auswirken und dazu führen, dass die Familie kaum noch alle auf sie zukommenden Anforderungen für eine zukunftsorientierte Sozialisation ihrer Kinder eigenständig erfüllen kann. Eine Möglichkeit dieser zunehmenden Überforderung der Familien entgegen zu wirken ist unabhängig von ihrer Schichtzugehörigkeit und von besonderen Problemlagen eine intensivere Unterstützung von außen. Durch öffentliche Jugendhilfe wird die Familienerziehung zur Bewältigung von belastenden Situationen durch eine Vielzahl von Unterstützungs- und Betreuungsformen ergänzt und unterstützt. Sachße beschreibt dies folgendermaßen: „Die Sozialisationspotentiale all der gesellschaftlichen Instanzen, auf die öffentliche Jugendhilfe sich herkömmlicherweise gleichsam als Naturgrundlage ihrer eigenen Wirksamkeit stützen und beziehen konnte, werden schwächer. Die Anforderungen an öffentliche Jugendhilfe steigen – finanziell und normativ.“[2]

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurden der Kinder- und Jugendhilfe bestimmte Aufgaben zugeteilt, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geregelt sind. Auf dessen Entstehung und Entwicklung wird im Folgenden zunächst näher eingegangen.

1.1 Anpassungsprozesse der Kinder- und Jugendhilfe an gesellschaftliche Veränderungen

Die öffentliche Jugendhilfe und ihr Recht haben nach Sachße ihre historischen Wurzeln in den kommunalen Sozialreformen des deutschen Kaiserreichs. Im Prozess der Ausdifferenzierung der traditionellen Armenfürsorge in den deutschen Großstädten der Jahrhundertwende hat sich auch die Fürsorge für Kinder und Jugendliche als eigenständiger Handlungsbereich kommunaler Sozialpolitik herausgebildet. Die Jugendhilfe in ihrer heutigen Gestalt ist im Kontext des massiven Modernisierungsschubes entstanden, den die kommunale Sozialpolitik seit den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts erfahren hat.[3]

In den Jahrzehnten der großen Krise seit dem „Gründerkrach“ hatte sich Deutschland zu einer modernen, industriellen Massen- und Klassengesellschaft entwickelt. Der wirtschaftliche Aufschwung bot seit Anfang der 90er Jahre den ökonomischen Spielraum für soziale Reformen. Die Psychologie und die Pädagogik versprachen eine wissenschaftliche Persönlichkeitsdiagnose und eine Therapie, die Unwissenheit, Unange-passtheit und abweichendes Verhalten gänzlich zu beseitigen verhieß. Somit hielt der Erziehungsgedanke seinen Einzug in die Sozialpolitik. Der gesellschaftliche Hintergrund der sozialpädagogischen Innovationen, deren konkreter Anlass die Probleme und Notlagen von Kindern und Jugendlichen unter neuartigen, großstädtischen Lebensbedingungen waren, war geschaffen.

Der Prozess der Urbanisierung hatte die Auflösung familiärer und nachbarschaftlicher Bindungen weiter vorangetrieben und die Industrieproduktion hatte einen neuen Typ des bindungslosen jugendlichen Arbeiters geschaffen, der die bescheidenen Freiheiten des Arbeitsmarktes zu nutzen wusste. Auf diesen beiden Ebenen entstand ein erzieherisches Vakuum, das einen sozialpädagogischen Blick auf sich zog und nach Ausfüllung durch öffentliche Erziehungsmaßnahmen verlangte.

Der Grad der Ausdifferenzierung und Institutionalisierung öffentlicher Jugendhilfe hatte bereits vor dem 1. Weltkrieg die negative Konsequenz einer organisatorischen Zersplitterung. Dies hatte zur Folge, dass die organisatorische Vereinheitlichung der Jugendfürsorge immer deutlicher zum Leitthema neuer Reformbestrebungen wurde. Noch vor Ausbruch des Krieges wurden daher die ersten städtischen Jugendämter als organisatorische Zentren der neuen Maßnahmen und Einrichtungen öffentlicher Erziehung eingerichtet.

Im Jahre 1905 wurde von Wilhelm Polligkeit erstmals das „Recht des Kindes auf Erziehung“ gefordert. Er konzipierte dieses Recht als Gegenseite zur elterlichen Erziehungspflicht. Die Durchsetzung des Anspruches des Kindes auf Erziehung, die es naturgemäß nicht selbst verfolgen kann, erforderte jedoch einen staatlichen Kontroll- und Überwachungsapparat, was bedeutete, dass die Verwirklichung dieses Kindesrechts zur staatlichen Aufgabe wurde. Nach Sachße nimmt der Widerspruch von staatlicher Kontrolle und Unterstützung, von „Eingriff“ und „Leistung“, der die Diskussionen um das Jugendhilferecht im weiteren Verlauf des 20. Jahrhunderts bestimmen wird, hier bereits Gestalt an.

Polligkeit schwebte ein umfassendes Reichserziehungsgesetz vor, in dem die staatliche Überwachung der Erziehung aller Minderjährigen in ihren Grundzügen neu geregelt werden sollte. Die Verwirklichung von Polligkeits Konzept blieb jedoch zunächst juristisches Stückwerk. Der Gedanke an ein umfassendes Erziehungsgesetz wurde während des 1. Weltkrieges mehrfach wieder aufgegriffen, seine Realisierung aber nicht ernsthaft in Angriff genommen. Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung verbesserten sich die Bedingungen für die Schaffung eines Jugendfürsorgegesetzes erheblich und nach mehrjährigen Vorarbeiten wurde im Juni 1922 das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) im Reichstag verabschiedet und trat am 1. April 1924 in Kraft. Mit dem RJWG erhielt die öffentliche Jugendhilfe eine einheitliche, gesetzliche Grundlage und mit dieser jene organisatorische und rechtliche Gestalt, die sie in ihren Grundzügen noch heute trägt.

Das RJWG schuf mit der Bildung von Jugendämtern, wie sie in einzelnen Städten bereits seit der Vorkriegszeit bestanden, erstmals eine einheitliche kommunale Erziehungs-behörde, die die Zuständigkeiten für den Schutz von Pflegekindern, die Amtsvormundschaft, die Fürsorgeerziehung, die Schutzaufsicht und die Jugendgerichts-hilfe bei sich konzentrierte und außerdem noch für die Jugendpflege und die Fürsorge für Säuglinge und Kleinkinder zuständig war.

In der Folgezeit wurden jedoch einige Schwachpunkte des RJWG deutlich. So führten beispielsweise unklare Zuständigkeitskataloge, ein unübersichtliches Durcheinander von Organisationsnormen, Zuständigkeitsregelungen und Leistungsverpflichtungen in den einzelnen Abschnitten dazu, dass letztlich Kontrolle und Aufsicht im Gesetzestext über erzieherische Leistung, Betreuung und Beratung dominierten und dem Gesetz den Charakter eines Eingriffsgesetzes vermittelten, obwohl ihm ursprünglich das Recht des Kindes auf Erziehung als Leitformel vorangestellt war. Diese Ambivalenz von Leistung und Eingriff blieb im RJWG ungelöst und bereits in der 2. Hälfte der 50er Jahre gab es eine breite Diskussion um eine grundsätzliche Reform des Jugendhilferechts. Im Sommer 1961 führte ein Novellierungsentwurf dann zur Novellierung des RJWG, das nunmehr JWG hieß. Das novellierte JWG sah neue Erziehungsmaßnahmen und verstärkte Kontrollen der Einrichtungen öffentlicher Erziehung vor und verstärkte die Rechtsposition der betroffenen Kinder und Jugendlichen.

Seit Ende der 60er Jahre nahm die kritische Auseinandersetzung mit der öffentlichen Jugendhilfe und ihrem Recht erneut eine Wendung. In Folge der Studentenbewegung wurden die Formen und Strukturen öffentlicher Jugendhilfe in Frage gestellt. Die Jugendhilfe wurde mit Fragen konfrontiert, ob Konzepte und Maßnahmen der Fürsorgeerziehung überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar seien, ob die Grundrechte nicht auch in Erziehungseinrichtungen Geltung haben mussten oder ob die immer noch vorherrschenden Grundstrukturen der Jugendhilfe den Anforderungen, die eine moderne Gesellschaft an das System öffentlicher Erziehung stellt, noch genügten.

Im Jahre 1973 wurde von einer Expertenkommission ein Diskussionsentwurf für ein neues Jugendhilfegesetz vorgelegt, der zur Grundlage einer breiten Fachdiskussion um Entwicklung und Perspektiven des Jugendhilferechts wurde.

Er enthielt folgende Forderungen:

- Ausbau der öffentlichen Jugendhilfe zu einem eigenständigen Erziehungsbereich
- Ausbau des Leistungscharakters öffentlicher Jugendhilfe durch Betonung der offenen, präventiven vor den geschlossenen, reaktiven Maßnahmen
- Ausbau der Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen durch Gewährung einklagbarer Ansprüche

Bis zur tatsächlichen Verabschiedung eines neuen Gesetzes sollte allerdings noch viel Zeit vergehen. Die deutsche Wiedervereinigung, die damit verbundenen massiven Sparzwänge der Kommunen, aber auch die gesellschaftlichen Entwicklungen wie Anstieg der Scheidungsrate, Zunahme der Zahl von Teil- und Stieffamilien, mehr Frauenerwerbs-tätigkeit, usw. haben die Fachdiskussion über Funktion und Grenzen der öffentlichen Jugendhilfe neu belebt. Am 26.06.1990 wurde die nunmehr Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannte Novelle erlassen, die am 01.01.1991 in Kraft getreten ist.

Erklärtes Ziel dieser Gesetzesreform war es, das eingriffs- und ordnungsrechtlich bestimmte Instrumentarium des JWG, bei dem der Gedanke vorherrschte, dass der Staat eingreift und z.B. die Erziehungsrechte wegnimmt, durch ein modernes, präventiv orientiertes Leistungsgesetz zu ersetzen, das Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben unterstützen und jungen Menschen das Hineinwachsen in die Gesellschaft erleichtern sollte. So sollten sich Heranwachsende also zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln, die dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht. Hierfür kommt es entscheidend darauf an, jungen Menschen nicht erst dann zu helfen, wenn Probleme bei ihrer Entwicklung oder Erziehungsschwierigkeiten bereits eingetreten sind.

Am 01.07.1998 trat das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft. Der von der Bundesregierung 1996 vorgelegte Gesetzentwurf wollte erreichen, dass die Rechte der Kinder verbessert und das Kindeswohl auf bestmögliche Art und Weise gefördert werden sollten. Änderungen erfuhren das Abstammungsrecht, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht, das elterliche Erziehungsrecht, das Namens- und Adoptionsrecht, sowie das Verfahrensrecht. Eine weitere Zielsetzung war, die Rechtspositionen der Eltern zu stärken, d.h. vor unnötigen staatlichen Eingriffen zu schützen. So wurden z.B. in § 1626 BGB die Begriffe Recht und Pflicht vertauscht, um den Erziehungsauftrag der Eltern im Zuge des neuen Kindschaftsrechtes noch stärker in den Vordergrund zu stellen. Prophylaxe muss also Vorrang haben vor Therapie, vor diesem Hintergrund sollte der Staat so wenig Verantwortung wie nötig übernehmen. Die Eingriffs- und Kontrollaufgaben sind in dem neuen Gesetz also ganz in den Hintergrund getreten. Zwangsweise angeordnete Erziehungsmaßnahmen sind jetzt nur noch nach den einschlägigen Vorschriften des Familienrechts im BGB möglich. Im KJHG selbst finden sich nur noch Reste der ursprünglich einmal so dominanten Eingriffstatbestände, ganz verschwunden sind sie allerdings nicht. Diese Leitlinie des Jugendhilferechts wird noch verstärkt durch den im BGB verankerten Grundsatz des Vorrangs von Hilfen vor staatlichen Eingriffen (§1666a BGB).

In verschiedenen Bereichen sind die Bestimmungen des KJHG (nur) Rahmenvorschriften, die durch Landesrecht weiter ausgestaltet werden können bzw. der landesrechtlichen Präzisierung bedürfen, um praktikabel zu werden. Insgesamt ist das KJHG primär als Ergänzung und Unterstützung familiärer Erziehung konzipiert; die grundsätzliche Priorität familiärer Erziehung wird also auch durch das KJHG nicht angetastet.

Das KJHG besteht aus 23 Artikeln, von denen sich nur der erste mit der eigentlichen Materie des Gesetzes – der Kinder- und Jugendhilfe – befasst. Dieser Artikel 1 des KJHG ist als „Achtes Buch“ in das Sozialgesetzbuch (= SGB VIII) aufgenommen worden, so dass für das Jugendhilferecht die Bestimmungen des SGB I und X zu beachten sind, soweit das SGB VIII keine Sonderregelungen enthält. Die weiteren 22 Artikel des KJHG befassen sich mit reformbedingten Einzeländerungen in anderen Gesetzen sowie mit Übergangsregelungen.[4]

Wie bereits beschrieben wurde, entstand die Kinder- und Jugendhilfe aus den kommunalen Sozialreformen des deutschen Kaiserreichs heraus. Der massive Modernisierungsschub in den 90er Jahren und der Prozess der Urbanisierung führten unter anderem zur Auflösung familialer und nachbarschaftlicher Bindungen. Aufgrund dessen veränderte sich die öffentliche Jugendhilfe einige Male bis hin zur Kindschaftsreform 1998, die zur endgültigen Erlassung des jetzigen Kinder- und Jugendhilfegesetzes führte.

Der sozialpädagogische Kern des KJHG repräsentiert sich vor allem im 2. Kapitel des Gesetzes, das die Angebote und Leistungen der Jugendhilfe enthält. Der Einsatz der im SGB VIII genannten Maßnahmen sollte an bestimmten Prinzipien ausgerichtet werden, die im Folgenden beschrieben werden.

1.2 An welchen Leitlinien orientiert sich die Kinder- und Jugendhilfe?

Die Kinder- und Jugendhilfe gehört als Bestandteil der allgemeinen sozialen Infrastruktur heute zur sozialpolitischen Grundversorgung in der Bundesrepublik. Sie wendet sich nicht nur an die schwierigen und auffälligen, sondern an alle Kinder und Jugendliche und fördert sie durch ihre direkte personen- und einzelfallbezogene Arbeit bei der Erfüllung ihrer Entwicklungsaufgaben und bei der Bewältigung ihrer Lebensprobleme. Darüber hinaus leistet die Kinder- und Jugendhilfe einen Beitrag zur Schaffung positiver Lebensbedingungen für alle Kinder und Jugendliche und für ihre Familien und ist damit Teil einer allgemeinen Jugendpolitik.

Der Begriff der Jugendhilfe ist sehr komplex. Das bisherige JWG, wie auch das KJHG verwenden den Begriff ohne ihn zu definieren, setzen dessen Inhalt also als bekannt voraus. In § 1 Abs. 3 SGB VIII werden allerdings als „Grundzüge“ der Jugendhilfe genannt:

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schützen,
4. dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien, sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Jugendhilfe ist also die Gesamtheit aller Tätigkeiten und Maßnahmen, die die Gesellschaft präventiv und reagierend darauf richtet, Kindern und Jugendlichen, deren Familien, sowie jungen Volljährigen zu helfen, in die Gesellschaft hineinzuwachsen. Orientierungsmaßstab sollte immer das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen sein. Daher muss die Jugendhilfe sich in erster Linie an den konkreten Bedürfnissen und Problemen der jungen Menschen ausrichten und dabei alltags- und lebensweltorientiert sein. Dies bedeutet, dass Maßnahmen der Jugendhilfe in örtlicher Nähe zur Alltagswelt junger Menschen abgeboten werden müssen. Die Jugendhilfe stellt neben Familie, Schule, Gleichaltrigengruppe und Arbeitswelt ein eigenständiges Sozialisations- und Erziehungsfeld dar, das prinzipiell der ganzen jungen Generation offen steht.[5]

Für alle Familien mit Kindern sollen Beratungs-, Unterstützungs- und Entlastungsangebote zur Verfügung stehen, die die Eltern bei der Erziehung unterstützen und die es in der heutigen Erwerbsgesellschaft Vätern und Müttern erlauben, Familie und Erwerbsleben besser miteinander in Einklang zu bringen. Für Familien in spezifischen Krisen- und Belastungssituationen gilt es darüber hinaus, ein besonderes Angebot zur Krisenbewältigung oder zur Hilfe zur Erziehung bereitzuhalten und im Einzelfall, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, eine notwendige und geeignete Hilfe zu entwickeln und anzubieten.

Von besonderer Bedeutung für die Funktion und Stellung der Jugendhilfe ist ihr präventiver Handlungsauftrag. Dies bedeutet zum einen die Schaffung entwicklungsfördernder Lebensbedingungen, zum anderen sind Wege zu suchen, wie Entwicklungsverzögerungen, Verhaltensauffälligkeiten, psychische Probleme und Behinderungen frühestmöglich erkannt werden können, so dass schwächere Interventionen ausreichen. Trenczek zitiert hier aus dem 8. Jugendbericht: „Schwierigkeiten entwickeln sich in Stufen, in Phasen, im Laufe einer Biographie; sie würden sich häufig nicht entwickeln, wenn die Situationen weniger belastend wären und wenn Hilfen rechtzeitig gelängen, also: wenn präventive Hilfen erreichbar gewesen wären.“[6] Deshalb muss die öffentliche Jugendhilfe nicht nur alles tun, um Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, sondern durch frühzeitige Förderung und Unterstützung alles tun, um Gefährdungen zu vermeiden und die sozialen Teilhabechancen zu verbessern. Diese vorbeugende Ausrichtung zeigt sich nicht nur in Art und Konzeption der verschiedenen Hilfearten[7], sondern wird auch bei den Leistungsvoraussetzungen sichtbar. Leistungen der Jugendhilfe werden nämlich nicht von stigmatisierenden Defizitzuschreibungen abhängig gemacht, sondern die Hilfen sind frühzeitig zur Ermöglichung von Teilhabe und Chancen anzubieten. Die Maßnahmen der Jugendhilfe sollten verhindern, dass verhaltensauffällige, psychisch gestörte, arbeitslose oder kriminelle Minderjährige und Heranwachsende ausgegrenzt und ausgesondert werden und so zur Vermeidung von Stigmatisierungseffekten und Jugendhilfekarrieren beitragen. Nur so können Benachteiligungen und Belastungen vor allem in den Bereichen Familie und sozialer Umwelt, Schule, Ausbildung und Berufsleben vermieden oder abgebaut werden. Eine besondere Bedeutung kommt der Integration von ausländischen und behinderten Kindern und Jugendlichen zu. Die Maximen der „Hilfe zur Selbsthilfe“, des „Wunsch- und Wahlrechtes“ und der „Partizipation“ gewinnen dabei ein besonderes Gewicht. So haben Leistungsberechtigte beispielsweise das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche für die Gestaltung der Hilfe zu äußern.[8]

Was die Leistungsberechtigung betrifft sind fast ausnahmslos nur die Personensorgeinhaber der Kinder und Jugendlichen berechtigt. Somit lassen sich Angebote der Jugendhilfe auch als „Hilfen für Familien“ verstehen. Die Jugendhilfe wird zum „Partner der Eltern“; Kinder und Jugendliche profitieren von ihren Angeboten zum Teil eher mittelbar. Allerdings sind Minderjährige bei allen sie betreffenden Entscheidungs-prozessen – ihrem Entwicklungsstand entsprechend – einzubeziehen und in geeigneter Weise auf ihre Rechte hinzuweisen. Sie sollten als einzigartige Individuen betrachtet werden, an deren Interessen und Bedürfnissen die Jugendhilfe sich orientieren muss. Die Jugendhilfe hat dabei die Aufgabe die Minderjährigen zu befähigen, von diesen ihnen gesetzlich eingeräumten Rechten sinnvoll Gebrauch zu machen und damit zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit heranreifen zu können.[9]

Durch die Inanspruchnahme von Jugendhilfe tritt keine Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts ein, d.h. bei der Ausgestaltung der Leistungen sowie bei der Erfüllung der anderen Aufgaben der Jugendhilfe ist wegen des im Art. 6 Abs. 2 GG als Grundrecht geschützten Erziehungsvorranges die von den Eltern bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten. Die Eltern haben das Recht zu entscheiden, ob und welche Hilfen sie in Anspruch nehmen bzw. ihren Kindern zukommen lassen wollen. Nach Ansicht des KJHG-Gesetzgebers ergeben sich daher für die Jugendhilfe auch keine eigenständigen Befugnisse, Angelegenheiten der elterlichen Sorge für Kinder und Jugendliche wahrzunehmen. Nur auf der Grundlage des § 1666 BGB kann der Staat gegen den Willen der Eltern eingreifen, um Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen abzuwenden. Es gilt also immer die Balance zwischen Jugendhilfe und Elternverantwortung herzustellen.[10]

Die gesamten Aufgaben der Jugendhilfe sind im SGB VIII in „Leistungen“ und „andere Aufgaben“ unterteilt. Die Leistungen sind wiederum in „Allgemeine Angebote“ und „Besondere Angebote“ unterteilt. Sie haben Angebotscharakter und sind somit stets freiwillig. Sie finden dann Anwendung, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Erziehung zwar wahrnehmen, dafür aber in irgendeiner Form Unterstützung benötigen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene die Leistung auch annimmt, da niemand verpflichtet ist, angebotene Leistungen anzunehmen. In diesem Fall hat der Staat die Funktion eines Dienstleisters.

Der Bedarf von Jugendhilfeleistungen wird in der Regel vom ASD beim zuständigen Jugendamt, der meistens auf Bezirke hin strukturiert ist, festgestellt.

Das „Werkzeug“ des Sozialarbeiters ist das Gespräch. Für den Hilfeprozess ist der aktive Dialog unumgänglich. Voraussetzung dafür ist ein unvoreingenommenes Wohlwollen gegenüber dem Klienten; die Person muss so angenommen werden wie sie ist und dort abgeholt werden, wo sie gerade steht. Nur durch eine gewisse Vertrauensbasis kann ein Abbau von Ängsten und Widerständen bei den Betroffenen hinsichtlich einer Interventionstätigkeit erreicht und eventuell ein Beginn konkreter Hilfen erst möglich gemacht werden. An erster Stelle ist hier die Beratung bei Fragen der Erziehung, Erziehungsschwierigkeiten, Suchtproblemen, der Gestaltung der Lebensplanung oder bei familiären und sozialen Schwierigkeiten zu nennen. Aber auch bei Partnerkonflikten und Ehekrisen, schulischen Problemen, Kinder- und Jugendkriminalität ist das Jugendamt gefragt. Daneben ist es auch mit Problemen in der Haushaltsführung und unwirtschaftlichem Verhalten von Erziehungsberechtigten, beengten Wohnverhältnissen oder drohendem Wohnungsverlust, Problemen mit der Herstellung und Umsetzung von Kontakten zwischen Elternteilen und ihren Kindern oder bei Problemen mit der Wahrnehmung der gemeinsamen Elternverantwortung durch beide Elternteile befasst. Nicht zu vergessen sind auch die Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge, die Hilfe bei sozialen Benachteiligungen oder beruflichen Schwierigkeiten.

Zentrale Aspekte in einem Beratungsgespräch sind die Abklärung des Problems, Informationen über Hilfemöglichkeiten und das Aufzeigen von Alternativen bei der Bewältigung der vorhandenen Probleme. Innerhalb der Beratung sollen in den genannten Problembereichen Informationen über Angebote der Jugendhilfe sowie zu rechtlichen Fragen und allgemeine Hilfestellungen gegeben werden. Unter Umständen kann ein solches Gespräch schon ausreichen, dass die Klienten mit den neu gewonnenen Informationen zufrieden und verstanden nach Hause gehen.

Bei den anderen Aufgaben handelt es sich vor allem um hoheitlich ausgestaltete Tätigkeiten, die aufgrund des sogenannten staatlichen Wächteramtes zu erfüllen sind. Dies bedeutet, dass das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ist, das elterliche Verhalten zu überwachen und erforderlichenfalls die Pflege und Erziehung der Kinder sicherzustellen, wenn die Eltern ihre Erziehungspflicht nicht oder nur teilweise wahrnehmen. Der Staat muss im Interesse des Kindes eingreifen, wenn Rechte verletzt werden, z.B. Inobhutnahme des Kindes bei Gefährdung des Kindeswohls wie beispielsweise Verletzungen der Erziehungs- und Aufsichtspflicht, Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen oder bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen. Ihre Inanspruchnahme ist also nicht freiwillig und steht nicht zur Disposition der Betroffenen. Dennoch hat das Recht der Eltern einen hohen Stellenwert, der Staat darf erst dann eingreifen, wenn ein echter Schaden für das Kind droht (vgl. § 1666 BGB).[11]

Die Jugendhilfe wird unterschieden in freie und öffentliche Jugendhilfe. Die Unterscheidung richtet sich danach, wer Träger der einzelnen Jugendhilfemaßnahmen ist. Sind dies private Organisationen, d.h. alle Jugendverbände, Jugendwohlfahrtsverbände, Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften, sowie Jugendgemeinschaften, Bürger-initiativen, sonstige Selbsthilfeorganisationen, usw., so spricht das SGB VIII von „Trägern der freien Jugendhilfe“ oder von „freier Jugendhilfe“. Wird die Jugendhilfe dagegen von hoheitlichen Organisationen, d.h. von den örtlichen Trägern wie die Landkreise und kreisfreien Städte sowie von den überörtlichen Trägern wie Kommunalverbände oder staatliche Behörden erbracht, so spricht das SGB VIII von „Trägern der öffentlichen Jugendhilfe“ oder von „öffentlicher Jugendhilfe“. Der Jugendhilfebereich ist durch eine Vielzahl von öffentlichen und freien Trägern gekennzeichnet, die unterschiedlichen Wertorientierungen und Zielsetzungen folgen und eine Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen aufweisen. Diese Pluralität sichert das Wahlrecht der Hilfesuchenden.

Die Mehrzahl der Leistungen und Aufgaben werden bei weitem nicht alle vom Jugendamt, sondern im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips durch freie Träger der Jugendhilfe erbracht. Dadurch ergibt sich ein sogenanntes jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis aus: Münder, 2001, S. 26

Kinder- und Jugendhilfe kann im Sinne des KJHG also als Querschnittsaufgabe gesehen werden, die das Recht und die Pflicht hat, sich im Interesse von Kindern und Jugendlichen in alle Bereiche der Politik und des öffentlichen Lebens einzumischen. Der zehnte Kinder- und Jugendbericht greift in diesem Zusammenhang Münder auf, der davon spricht, dass es sich dabei nicht nur um die in der Querschnittspolitik angelegte Wahrnehmung der lobbyistischen Aufgabe für Minderjährige handelt, sondern um die offensive Erweiterung institutionellen Handelns in alle Lebensfelder, die für Minderjährige relevant sind, und damit um die kontinuierliche Einmischung von Jugendhilfe in andere Politikfelder. Die Akteure der Kinder- und Jugendhilfe leiten hiervon ihr besonderes Mandat der Interessenvertretung, ihre Anwaltsfunktion für Kinder und Jugendliche ab. Zur Umsetzung dieses Mandats steht nach dem KJHG das Instrument der Jugendhilfeplanung[12] zur Verfügung. Sie ergibt sich aus § 80 SGB VIII und ist eine der Pflichtaufgaben für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe.[13]

Die Gründe für die Notwendigkeit einer Hilfe können vielfältig sein. Das KJHG hat dafür ein breites Angebot an Jugendhilfeleistungen. Bei der großen Zahl der darin genannten Hilfsangebote sind offene, ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen prinzipiell als gleichrangig anzusehen. Dieses System von Angeboten gliedert sich wie folgt:

1.3 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Die Leistungen der Jugendhilfe sind in vier Abschnitte gegliedert, die nach der pädagogischen Intensität angeordnet sind, d.h. es ist eine Steigerung hinsichtlich der Problematik bzw. der Schwere des Falls zu erkennen.

Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über die gesamten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Abbildung 2: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ziel der Jugendarbeit ist es gemäß § 11 SGB VIII, die zur Förderung der Entwicklung junger Menschen erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen, die ihren Interessen entsprechen. Sie sollen von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, um sie zur Selbstbestimmung zu befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anzuregen und hinzuführen. Der Begriff der Jugendarbeit wird im SGB VIII nicht genau definiert, da es sich um ein Sozialisationsfeld für junge Menschen handelt, in dem grundsätzlich die Gesamtheit ihrer Lebensbezüge angesprochen wird, so Schleicher.[14] Daher werden im Gesetz Schwerpunkte der Jugendarbeit festgelegt, die jedoch keinesfalls abschließend zu sehen sind.

1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung

Förderung der Jugendverbände

In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit gemäß § 12 SGB VIII von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Jugendverbände und Jugendgruppen sind nach Bindzus und Musset Zusammenschlüsse junger Menschen, die im Allgemeinen das Ziel haben, ihre Mitglieder auf das selbstständige Leben in Staat und Gesellschaft vorzubereiten, sie mit deren demokratischen Einrichtungen vertraut zu machen und ihr Interesse daran zu wecken, damit sie später am öffentlichen Leben teilnehmen. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. Um die Pflichtaufgabe der Jugendhilfe erfüllen zu können, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen angemessenen Teil der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung der Jugendarbeit einzusetzen.[15]

Jugendsozialarbeit

Jugendsozialarbeit hat nach § 13 SGB VIII zum Ziel, für junge Menschen sozial-pädagogische Hilfen anzubieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, ihre Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern, sofern diese Personen zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind.

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Schleicher ist der Auffassung, dass die bereits erwähnten schwierigen gesellschaftlichen Bedingungen bei den Kindern und Jugendlichen zu einem Fluchtverhalten führen können, wie beispielsweise exzessiven Medienkonsum, Spielsucht, Cliquenbildung mit Gewaltausübung, häufig wechselnden sexuellen Kontakten, übermäßigem Alkoholgenuss, Konsum von Drogen aller Art, usw. Die hiervon ausgehenden Gefährdungen stellen für die gesamte Jugendhilfe eine Herausforderung dar, der sie nicht nur repressiv durch die Kontrolle der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen, sondern vor allem offensiv begegnen muss durch entsprechende präventive, erzieherische Angebote, die über eine Aufklärung und Beratung hinausgehen. Hier sind vor allem alternative Angebote für die Jugend zu entwickeln. Des weiteren ist Aufklärungs- und Zusammenarbeit mit allen anzustreben, die mit der Jugend zu tun haben, d.h. mit Vereinen, Ausbildern, Arbeitgebern, Industrie- und Handwerkskammern, Schulen, Gast- und Vergnügungsstätten aller Art, sowie mit anderen Behörden. Denn nur durch eine solche Vernetzung kann Jugendschutz wirksam werden.[16]

Deshalb fordert § 14 SGB VIII, dass die Maßnahmen junge Menschen befähigen sollen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungs-fähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen zu führen. Außerdem sollen die Maßnahmen dazu dienen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser zu befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung, woraus sich unter anderem die Verpflichtung des Staates ergibt, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Auch das bereits erwähnte Wächteramt des Staates beschränkt sich nicht nur auf einen staatlichen Schutz gegen Missbräuche elterlicher Erziehung, sondern beinhaltet außerdem die staatliche Verpflichtung, Jugendhilfeleistungen zur Förderung der Elternverantwortung sowie zur Stärkung der elterlichen Erziehungskraft zur Verfügung zu stellen. Die Unterstützung der Familie durch geeignete Jugendhilfeangebote bei ihren Erziehungsaufgaben ist daher das Hauptziel des SGB VIII. Um den Förderangeboten des SBG VIII besser Rechnung zu tragen ist hier der Familienbegriff weit ausgelegt. Im SGB VIII zählen zur Familie nicht nur das verheiratete Ehepaar mit Kind, sondern auch Ein-Eltern- und Stiefeltern-Familien, unverheiratete Paare mit (nicht notwendig gemeinsamen) Kindern sowie Kinder, die von nahen Verwandten wie Tanten/Onkeln oder Großeltern erzogen werden.[17]

Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

Die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie hat zum Ziel, dass die Familie ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen kann. Dazu nennt § 16 SGB VIII in einem nicht abschließenden Katalog besonders wichtig erscheinende Jugendhilfeangebote:

- Familienbildung, die zur Aktivierung der Mitarbeit in Kindergärten, Horten, Pflegestellen, Mütterzentren sowie anderen Selbst- und Nachbarschaftshilfen besser befähigt sowie junge Menschen auf Partnerschaft, Ehe und das Zusammenleben mit Kindern vorbereitet,
- Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
- Familienfreizeit und -erholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.

Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

Kinder leiden unter Partnerschaftsproblemen, -veränderungen und -konflikten ihrer Eltern vor allem dann, wenn diese zu vorübergehender oder endgültiger Trennung der Partner führen, weil ihnen damit selbst auch der Verlust mindestens einer engen Bezugsperson droht. Außerdem sind für sie die Entscheidungen der Erwachsenen meist nur sehr schwer zu verstehen. Entwicklungs- und Persönlichkeitsstörungen sind nach Schleicher daher erschreckend häufig die Folge, die sich später oft belastend auf ihre eigenen Partnerbeziehungen auswirken.[18] § 17 SGB VIII sieht deshalb neben den allgemeinen Beratungsangeboten der Jugendhilfe spezielle Angebote für Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung vor. Er beinhaltet die fachliche Beratung in allen Fragen ehelicher oder nichtehelicher Partnerschaft sowie familiären Zusammenlebens, sofern minderjährige Kinder eines Partners mitbetroffen sind. Ziel ist dabei zunächst bei den Eltern die Bereitschaft zu wecken, bestehende Konflikte oder Krisen zu bewältigen und ihre Partnerschaft fortzuführen. Falls dies nicht möglich ist, soll die Jugendhilfe versuchen, dann wenigstens für den Trennungs- oder Scheidungsfall Bedingungen dafür zu schaffen, dass die Eltern sich weiterhin für ihre Kinder verantwortlich fühlen und ihre elterlichen Aufgaben erfüllen. Um sicherzustellen, dass die Betroffenen mit der Entscheidung über die künftige Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung nicht allein gelassen werden, sondern ihren Anspruch auf Beratung möglichst frühzeitig geltend machen können, muss das Familiengericht das Jugendamt über Scheidungsverfahren benachrichtigen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, damit die Betroffenen rechtzeitig über das Leistungsangebot der Jugendhilfe informiert werden. Die Kinder sind in allen Beratungen entsprechend ihrem Entwicklungsstand einzubeziehen.

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge

In den sogenannten unvollständigen Familien wachsen Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen auf, weil der allein erziehende Elternteil durch die ausschließliche Belastung mit der Erwerbs- und Hausarbeit sowie mit der Erziehung häufig überfordert ist. Die Jugendhilfeleistungen nach § 18 SGB VIII gewähren daher allein erziehenden Eltern in sämtlichen Angelegenheiten der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung. Diese Leistungen umfassen Hilfen für Mütter nichtehelicher Kinder, Hilfe bei nichtehelicher Geburt, Beratung und Unterstützung bei Ausübung des Umgangsrechts und Hilfestellung bei Besuchskontakten. Dabei geht es jedoch nicht nur um Information und Aufklärung über bestehende Ansprüche, sondern auch um Motivierung oder Bestärkung, diese geltend zu machen.

Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

Eltern, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben, soll nach § 19 SGB VIII von der Jugendhilfe Betreuung und Unterkunft gemeinsam mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform angeboten werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeits-entwicklung dieser Form zur Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes bedürfen. Dabei soll durch betreute Unterbringung zusammen mit anderen Müttern allein Stehenden geholfen werden, die durch die Geburt eines Kindes für sie entstehenden Schwierigkeiten zu bewältigen. Das gilt vor allem, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, nicht mehr in ihrer Familie wohnen können oder wollen oder wenn sie wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung die Betreuung des Kindes nicht ohne fremde Hilfe bewältigen können, so Schleicher. Viele Mütter, die sich in Mutter-Kind-Einrichtungen befinden, sind sehr jung und/oder haben keinen Berufs-abschluss und somit kaum eine echte berufliche Perspektive. Da sie aber auf eine Berufstätigkeit angewiesen sind, wenn sie das Leben eines Tages wieder außerhalb von Einrichtungen meistern wollen, soll innerhalb der Einrichtung darauf hingewirkt werden, eine Ausbildung oder Berufstätigkeit aufzunehmen oder fortzuführen. Die angemessene Betreuung des Kindes muss dann natürlich anderwärtig gesichert sein, was auch wiederum Aufgabe der Jugendhilfe ist.[19]

Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

Wenn ein Elternteil, der bisher im gemeinschaftlichen Haushalt ein gemeinsames Kind überwiegend betreut hatte, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ausfällt, so soll nach § 20 SGB VIII der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung im elterlichen Haushalt lebender Kinder durch geeignete Jugendhilfeleistungen unterstützt werden. Somit soll verhindert werden, dass bei Ausfall des betreuenden Elternteils eine familiäre Notsituation entsteht. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil wegen berufsbedingter Abwesenheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nicht in der Lage ist, dass Jugendhilfeleistungen erforderlich sind, um das Kindeswohl zu gewährleisten und dass keine ausreichenden Tagesbetreuungsangebote vorhanden sind. Welche Hilfe im Einzelnen zu gewähren ist, bleibt dem Ermessen der Jugendhilfe anhand der konkreten Situation überlassen, die nach Möglichkeit eine Fremdunterbringung vermeiden soll. Die Verwendung des Doppelbegriffs Betreuung und Versorgung besagt, dass die Leistung nicht nur erzieherische Merkmale enthalten darf, sondern auch darüber hinausgehende Merkmale der Personensorge.

Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht

Bei den Familien, die diese Art der Hilfe in Anspruch nehmen handelt es sich nach Bindzus und Musset meist um Familien, die als selbstständige Unternehmer ihre Berufe oder Gewerbe weit überwiegend auf Reisen ausüben, wie beispielsweise Künstler, Zirkusartisten oder Schausteller. Ihre berufsbedingt notwendige Reisetätigkeit steht in einem fast unauflöslichen Gegensatz zu dem Anspruch der Kinder auf eine kontinuierliche Erziehung, insbesondere die schulische Ausbildung an einem festen Ort. Deshalb gibt § 21 SGB VIII den Personensorgeberechtigten, die die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes nicht sicherstellen können und deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes notwendig ist, allgemein einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung.[20]

Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege ist eine der bedeutsamsten und gewichtigsten Leistungen der Jugendhilfe, weil sie den größten Adressatenkreis hat. Der Wandel von Familien- und Gesellschaftsstrukturen[21] wirkt sich nicht zuletzt auf die Erziehung und Entwicklung der Kinder aus. So wächst nach Schleicher fast jedes fünfte Kind in einer Ein-Eltern-Familie und jedes zweite Kind als Einzelkind auf. Außerdem ist inzwischen jede dritte Mutter erwerbstätig. Da sich die Betreuungsmöglichkeiten durch Eltern, Verwandte und Bekannte jedoch verringern, besteht ein großer Betreuungsbedarf von Kindern.[22]

Das SGB VIII unterscheidet zwischen Tageseinrichtungen und Tagespflege.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Tageseinrichtungen und Tagespflege aus: Bindzus/Musset, 1999, S. 182

Tageseinrichtungen

Tageseinrichtungen werden nach § 22 SGB VIII definiert als Einrichtungen, in denen sich Kinder entweder für einen Teil des Tages oder ganztags (also nicht über Nacht) aufhalten. Zu den Tageseinrichtungen gehören unter anderem Kindergärten, Horte, Krippen, Krabbelstuben und Kinderhäuser. Zur pädagogischen Zielsetzung für Tageseinrichtungen gehört nach § 22 SGB VIII, dass dort die Entwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden soll, dabei sollen sie sowohl Betreuung als auch Erziehung und Bildung umfassen und sich pädagogisch wie organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Weiter sind die Tageseinrichtungen verpflichtet, die Erziehungsberechtigten an Entscheidungen in allen wesentlichen Angelegenheiten zu beteiligen.

Seit 1999 haben nach § 24 SGB VIII alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Für Kinder unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen frei zu halten. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.

Tagespflege

Bei der Tagespflege handelt es sich um eine familienergänzende Betreuungs- und Erziehungsform, die nach § 23 SGB VIII entweder für einen Teil des Tages oder ganztags, jedoch nicht über Nacht, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren in Betracht kommt. Die Begrenzung für die Tagespflege liegt bei 14 Jahren. Neben der Betreuung in einer anderen Familie in Form einer Tagespflegestelle oder Tagesmutter sieht das SGB VIII auch die Betreuung des Kindes in der eigenen Familie durch eine fremde Pflegeperson als förderungswürdig an. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Jugendamt Babysitter oder Haushaltshilfen finanziert, da zum einen das Jugendamt die jeweiligen Personen vermittelt und dies zum anderen auch nur dann tut, wenn es diese für geeignet und die Betreuung zum Wohl des Kindes für erforderlich hält. Außerdem werden die Eltern grundsätzlich zu den Kosten der Tagespflege herangezogen (Ausnahmen sind im Einzelfall möglich).[23]

Hilfen zur Erziehung

Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe. Im Gegensatz zu den anderen Jugendhilfeleistungen nach den §§ 11 – 26 SGB VIII kommen die Hilfen zur Erziehung als individuelle Einzelhilfen nach § 27 Abs. 1 SGB VIII nur dann in Betracht, wenn

- eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und
- daher Hilfe zur Erziehung für ihre Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Das Vorliegen eines konkreten Erziehungsdefizits ist einheitliche Voraussetzung für die Gewährung sämtlicher Hilfen zur Erziehung und vor Auswahl der jeweiligen Hilfeart stets zu überprüfen. Das Gesetz vermeidet jedoch wertende Begriffe, die eine negative oder diskriminierende Wirkung haben könnten (z.B. Gefährdung, Störung, Schädigung, Verwahrlosung). § 27 SGB VIII legt weiter fest, dass Art und Umfang der Hilfen zur Erziehung sich nach dem jeweiligen Erziehungsbedarf im Einzelfall zu richten haben und das soziale Umfeld des Kindes einbeziehen sollen. Ein Erziehungsdefizit ist dann gegeben, wenn im konkreten Fall der Sorgeberechtigte die Erziehungsleistung, die als „normal“ anzusehen ist, nicht erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, welches die Ursachen hierfür sind, d.h. es kommt auch nicht darauf an, ob der Sorgeberechtigte seine Pflichten schuldhaft nicht erfüllt. Wenn in diesem Zusammenhang von „normal“ die Rede ist, so ist auch dies ein wertender Begriff, aber ohne Vergleich mit einem Erziehungsstandard, der eingehalten werden muss, um das Ziel einer jeden Erziehung zu erreichen (nämlich den Minder-jährigen zu einer selbständigen Persönlichkeit zu entwickeln) könnte die notwendige Entscheidung nicht getroffen werden, so Bindzus und Musset.[24]

Doch wie konkretisiert sich nun die richtige Hilfe, also die zur Erfüllung des Anspruchs geeignete und notwendige Hilfe? Ausgangspunkt ist der erzieherische Bedarf. Um diesen zu ermitteln und die in Betracht kommende Hilfe zur Erziehung richtig auswählen und vorbereiten zu können, aber auch um eine bessere Akzeptanz bei der betroffenen Familie und damit bessere Effizienz erzielen zu können, ist das Jugendamt gemäß § 36 SGB VIII verpflichtet, die Personensorgeinhaber und die Minderjährigen eingehend zu beraten. Dabei ist mit ihnen zu besprechen, ob sie Jugendhilfe in Anspruch nehmen wollen, welche Hilfe aus Sicht des Jugendamtes in Betracht kommt und welche tatsächlichen und rechtlichen Folgen der zu gewährenden Hilfe zur Erziehung zu bedenken sind. Denn nur so kann erreicht werden, dass sich Eltern und Kind nicht als „Opfer“ einer Maßnahme des Jugendamtes, sondern als Entscheidungsbeteiligte verstehen, deren Beitrag wesentlich für den angestrebten Erfolg der jeweiligen Hilfe zur Erziehung ist. Doch trotz des Rechtsanspruchs der Personensorgeberechtigten liegt die fachliche wie rechtliche Verantwortung für die Auswahl und Gewährung der richtigen Hilfe zur Erziehung immer beim Jugendamt.

Sämtliche Hilfen zur Erziehung haben Angebotscharakter und beruhen somit auf der Freiwilligkeit der Personensorgeinhaber. Dies bedeutet, dass Zwangsmaßnahmen nur über § 1666 BGB – Gefährdung des Kindeswohls – möglich sind. Daher muss jede Hilfe zur Erziehung aufgehoben werden, wenn die Personensorgeberechtigten dies beantragen. In diesen Fällen muss das Jugendamt jedoch prüfen, ob es gemäß § 50 Abs. 3 SGB VIII das Familiengericht anruft. Ansonsten enden die Hilfen zur Erziehung, wenn ihre Zielsetzung erfüllt ist.

Ist ein Anspruch im Sinne des § 27 SGB VIII gegeben, so kommen für die Hilfeleistung die im Folgenden genannten Hilfearten in Betracht, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Mit dem Wort „insbesondere“ wird nur beispielhaft auf die Hilfen zur Erziehung der §§ 28–35 SGB VIII verwiesen, so dass Raum für die Entwicklung weiterer dem Einzelfall gerecht werdender Lösungen bleibt.

Die gesetzliche Reihenfolge der Hilfen zur Erziehung stellt nur zum Teil eine Abstufung nach Gewicht des Anlasses oder Intensität der Hilfen dar. Insbesondere müssen nicht etwa die ersteren vor den später aufgeführten Hilfen ausprobiert worden sein. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass verschiedene Hilfen zur Erziehung nebeneinander gewährt werden.

Die im SGB VIII genannten Hilfen zur Erziehung sind:

Erziehungsberatung

Unter der sogenannten institutionellen Erziehungsberatung versteht man die kontinuierliche Unterstützung durch Institutionen, die bei größeren Erziehungsschwierigkeiten mit besonderen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden arbeiten.[25] § 28 SGB VIII bildet die Rechtsgrundlage für diese Art der Erziehungsberatung. Danach sollen die Erziehungsberatungsstellen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind, zusammenwirken, denn diese multidisziplinäre Besetzung gewährleistet am besten, dass ein differenzierter Zugang zur Situation der Klienten ermöglicht wird, dass unterschiedliche Sichtweisen einbezogen werden und die Auswahl der Behandlungs- und Therapieangebote flexibel erfolgt.

Überschneidungen ergeben sich hier zu den Beratungsangeboten nach § 17 SGB VIII, der Unterschied liegt darin, dass bei diesen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII nicht erfüllt sein müssen und dort nicht die Minderjährigen, sondern die Erwachsenen Anlass der Beratung sind.

Soziale Gruppenarbeit

Die soziale Gruppenarbeit ist in § 29 SGB VIII geregelt. Für die soziale Gruppenarbeit sind unterschiedliche Bezeichnungen wie Erziehungskurse, Übungskurse, Erfahrungskurse oder soziale Trainingskurse gebräuchlich. Sie ist eine Hilfeart, die Minderjährigen gilt, bei denen Probleme in der Entwicklung oder im Verhalten erkennbar werden. In den Kursen wird mit unterschiedlichen Arbeitsmethoden versucht, soziales Lernen von Jugendlichen und älteren Kindern zu fördern und ihnen bei der Überwindung von Entwicklungs-schwierigkeiten und Verhaltensproblemen zu helfen. Weitere Zielsetzung ist, durch ein gruppenpädagogisches Konzept die Entwicklung Minderjähriger und Erhalt des Lebensbezuges zu ihrer Familie und unter Einbeziehung des gesamten Umfeldes durch Soziales Lernen in der Gruppe zu fördern. Leitender Gedanke ist, bei den Adressaten positive Verhaltensänderungen zu bewirken und dadurch ihren Verbleib in der eigenen Familie zu ermöglichen.

Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer

Die Erziehungsbeistandschaft ist eine längerfristig angelegte ambulante Hilfe zur Erziehung. Anlässe sind persönliche, familiale, schulische, soziale Schwierigkeiten bis hin zu Straftaten. § 30 SGB VIII legt fest, dass der Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer Minderjährige bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung ihres sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie ihre Verselbstständigung fördern soll. In der Praxis stellt die Erziehungsbeistandschaft in der Regel eine kontinuierliche Einzelbetreuung durch sozialpädagogische Fachkräfte dar, die nicht selten eine Fremdunterbringung auf Dauer vermeiden hilft, so Schleicher. Die Adressaten der Erziehungsbeistandschaft sind zwar ausschließlich Kinder und Jugendliche, jedoch sind in die Beratungsgespräche auch deren Eltern oder sonstige Personensorgeinhaber einzubeziehen.

Der Unterschied zwischen Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer liegt darin, dass beim Betreuungshelfer keine Freiwilligkeit bei der Annahme der Jugendhilfemaßnahme besteht. Nach § 12 JGG können Jugendgerichte Minderjährigen auch auferlegen, einen Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer in Anspruch zu nehmen.[26]

Sozialpädagogische Familienhilfe

Der sozialpädagogischen Familienhilfe kommt innerhalb der Hilfen zur Erziehung eine besondere Bedeutung zu, weil sie als einzige Hilfeart zum größten Teil direkt in der häuslichen Umgebung der Familie geleistet wird. Gemäß § 31 SGB VIII zielt die sozialpädagogische Familienhilfe darauf ab, die Erziehungsfähigkeit der Familie zu stärken, wiederherzustellen und zu sichern, indem die Ressourcen der Familie geweckt und gestärkt werden, um Benachteiligungen von Minderjährigen und deren Eltern zu vermeiden bzw. vorhandene abzubauen. Ziel ist es daher, dass die Selbsthilfekräfte einer Familie mit vielschichtigen Schwierigkeiten innerhalb eines mittelfristigen Zeitraumes soweit aktiviert werden können, dass die Familienmitglieder Erziehungsschwierigkeiten, Alltagsprobleme, Krisen und Konflikte sowie Kontakte mit Ämtern und Institutionen selbstständig bewältigen können. Das Familiensystem soll nach Möglichkeit weiterbestehen können und die Fremdunterbringung von Kindern soll nicht erforderlich werden.

Erreicht werden sollen diese Ziele durch intensive Begleitung, Betreuung und Unterstützung der Familie bei ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen, sowie beim Kontakt mit Ämtern und anderen Institutionen. Die Intention dabei ist, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Dies setzt eine häufige Anwesenheit in der Familie für einen längeren Zeitraum voraus.

Voraussetzung für die sozialpädagogische Familienhilfe ist, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, dass diese Jugendhilfemaßnahme geeignet und notwendig ist und die Familie zur Annahme der Hilfe bereit ist.

Die sozialpädagogische Familienhilfe ist die intensivste Form ambulanter Hilfen, da sie am weitesten in den Innenraum „Familie“ hineinreicht und ihr viel abverlangt. Sie erfordert daher eine erhebliche Motivation der Familienmitglieder sowie das Aushandeln akzeptabler Kompromisse zwischen Familien und Familienhelfern.

Von der Jugendhilfe nach § 20 SGB VIII unterscheidet sich die sozialpädagogische Familienhilfe dadurch, dass Erstere rein betreuende und pflegerische Funktion hat, während hier erzieherische Hilfen infolge eines Erziehungsdefizits ausgeglichen werden müssen.[27]

Erziehung in einer Tagesgruppe

Hier handelt es sich nach Schleicher um eine Hilfe zur Erziehung, die an der Schnittstelle zwischen ambulanten und stationären Hilfen angesiedelt ist und dabei die Grenzen zwischen den einzelnen Hilfeformen dadurch überwindet, dass sie die personellen und fachlichen Ressourcen einer Einrichtung nutzt, ohne dass die Minderjährigen aus ihrer Familie und ihren sonstigen sozialen Bezügen herausgerissen werden. In der Tagesgruppe soll gemäß § 32 SGB VIII die Entwicklung der Minderjährigen durch die drei Elemente Soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung schulischer Förderung sowie Elternarbeit unterstützt und dadurch der Verbleib der Minderjährigen in ihrer Familie gesichert werden. Fehlt eines dieser Elemente, so handelt es sich nicht um eine Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 32 SGB VIII.[28]

Konkret sieht die Erziehung in einer Tagesgruppe so aus, dass die Kinder oder Jugendlichen tagsüber von Fachkräften betreut und erzogen werden. Insbesondere wird dort auch die schulische Erziehung und gegebenenfalls die berufliche Ausbildung begleitet und unterstützt. Die Kinder und Jugendlichen haben einen Tagesablauf, ähnlich wie sie ihn zu Hause in ihrer Familie haben würden. Sie kommen also direkt von der Schule aus zur Tagesgruppe, machen dort ihre Hausaufgaben und gehen von dort aus zu Vereinen oder sonstigen Freizeitveranstaltungen. Nachts und an den Wochenenden sind sie zu Hause in ihrer Familie.

Von der Tagespflege nach § 23 unterscheidet sich die Hilfe zur Erziehung nach § 32 durch die Altersstruktur der Kinder sowie dadurch, dass sie ein Erziehungsdefizit im Sinne des § 27 voraussetzt. Gegenüber der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 ist diese Hilfe zur Erziehung durch größere Kontinuität sowie in der Regel intensivere Arbeitsformen gekennzeichnet.

Vollzeitpflege

In den bisher erörterten Hilfearten ist die Familie ein wichtiger Faktor der Hilfe. Das Hilfeangebot geht davon aus, dass die Familie es akzeptiert, bei der Zielerreichung mitwirkt und ihre Mithilfe ausreicht, um der Hilfe die erforderliche Aussicht auf Erfolg zu geben. Der Minderjährige bleibt also im Familienverband, selbst wenn er sich tagsüber in Einrichtungen oder anderen Familien aufhält, dort betreut und erzogen wird. In manchen Fällen reicht diese Form der Hilfe jedoch nicht mehr aus und es muss eine intensivere und stärker auf den Minderjährigen ausgerichtete Hilfeart eingesetzt werden. Das ist unter anderem die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Sie und die folgenden Hilfearten sind solche außerhalb der Herkunftsfamilie des Minderjährigen. Sie ist also eine sogenannte stationäre Hilfe, bei der sich der Minderjährige Tag und Nacht in einer anderen Familie, nämlich der Pflegefamilie befindet.[29]

Das SGB VIII definiert den Begriff Vollzeitpflege nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus. Nach Schleicher ergibt sich jedoch folgende Definition: „Vollzeitpflege ist eine zeitlich befristete oder auf Dauer angelegte Erziehung von Minderjährigen in einer anderen (d.h.: verwandten, bekannten oder fremden) Familie, wobei z.T. von „Dauerpflege“ und (bei Heimkehr in die eigene Familie am Wochenende) von „Wochenpflege“ gesprochen wird.“[30] Die Vollzeitpflege setzt als Hilfe zur Erziehung voraus, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung des Minderjährigen in seiner Herkunftsfamilie nicht gewährleistet und daher eine Unterbringung in einer anderen Familie für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Unterbringung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie den Minderjährigen eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Das SGB VIII propagiert bei Pflegekindern grundsätzlich die Rückkehr in die Herkunftsfamilie. Daher ist das Jugendamt verpflichtet, durch entsprechende Beratung und Unterstützung die Beziehungen der Minderjährigen zu ihrer Familie zu fördern und deren Erziehungs-möglichkeiten so zu verbessern, dass sie wieder zu Hause erzogen werden können.

Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform

Die Hilfeart knüpft an die Vollzeitpflege an, richtet sich aber stärker an ältere Kinder und Jugendliche. Sie erweitert die Hilfe deshalb auf deren besondere Bedürfnisse. Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ist, wie auch bei der Vollzeitpflege, dass familienunterstützende Maßnahmen nicht ausreichen oder dass geeignete Hilfen dafür nicht zur Verfügung stehen. Dabei ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich, dass bereits ein Erziehungsdefizit bei dem Kind oder dem Jugendlichen selbst festzustellen ist. Es reicht aus, wenn die Erziehung in der Familie selbst Defizite aufweist. Die Zielsetzungen der Heimerziehung enthält § 34 SGB VIII.[31]

Nach Erreichen der Volljährigkeit können sich hier unter Umständen Jugendhilfeleistungen nach § 41 SGB VIII anschließen.[32]

Jede Fremdunterbringung ist für Kinder wie Eltern ein gravierender Eingriff, der alle sehr belastet und mit dem Abbruch vertrauter Verhältnisse und gewachsener Beziehungen sowie mit dem Risiko des Gelingens eines Neuanfanges verbunden ist. Fremd-unterbringung will daher wohl überlegt sein.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Diese Hilfe richtet sich an Jugendliche, vorwiegend an ältere Jugendliche, aber auch an junge Menschen, die bereits volljährig sind oder während der Dauer der Hilfe volljährig werden. Sie trifft vor allem den Kreis Jugendlicher, die sich bereits aus ihrer Familie gelöst haben oder hiermit begonnen haben, ohne das Ziel der Selbstständigkeit erreicht zu haben. Solche jungen Menschen sind häufig besonders gefährdet oder sogar schon erheblich geschädigt, sie befinden sich oft auch noch in besonders gefährdenden Lebenssituationen. Nach Schleicher ist dabei vor allem an Jugendliche und junge Volljährige gedacht, die aus dem Punker-, Drogen-, Prostituierten- und Nichtsesshaftenmilieu kommen und am Rande der Gesellschaft leben, weil sie sich den gewöhnlichen Sozialisationsinstanzen wie Familie, Schule und Arbeitswelt weitgehend entzogen haben. Deshalb bietet § 35 SGB VIII allen Jugendlichen, die einer intensiven Unterstützung bedürfen und die sich allen anderen ambulanten Hilfsangeboten entziehen sowie aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation besonders gefährdet sind, die intensive sozialpädagogische Einzel-betreuung an. Das Ziel besteht darin, den jungen Menschen bei der Überwindung persönlicher Schwierigkeiten im praktischen Leben zu unterstützen und eine geschlossene Unterbringung in Heimen, Psychiatrie oder Strafanstalten mit einem vorgezeichneten Kreislauf zu verhindern oder zu überwinden. Dabei muss auf jeden Fall die soziale Integration des jungen Menschen und seine Entwicklung zu einer selbstständigen Persönlichkeit angestrebt werden. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Sie geschieht überwiegend außerhalb der Familie durch Dienste, Jugendberater, Streetworker, u.ä. Dabei ist mitunter sowohl eine Ansprechbereitschaft oder auch Präsenz der Fachkraft rund um die Uhr erforderlich, wie auch die Bereitschaft, sich auf ihr Milieu mit all seinen Schattenseiten einzulassen.

Von der Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII unterscheidet sich die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung vor allem durch ihre stärkere Intensität sowie dadurch, dass meist der Lebensmittelpunkt der Adressaten nicht mehr deren Familie ist, da es sich in der Regel um junge Menschen handelt, die sich schon aus ihrer Familie gelöst haben. Dieser Umstand stellt auch die Abgrenzung zu § 31 SGB VIII dar.[33]

Der Hilfeplan

Wie bereits erwähnt sollen nach § 36 SGB VIII die Personensorgeberechtigten als Entscheidungsbeteiligte, deren Beitrag wesentlich für den angestrebten Erfolg der jeweiligen Hilfe zur Erziehung ist, bei der Auswahl der Hilfe maßgeblich beteiligt sein. Deshalb ist bei voraussichtlich auf längere Zeit angelegten Hilfen zur Erziehung die Aufstellung eines sogenannten Hilfeplanes vorgesehen, den mehrere Fachkräfte zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Minderjährigen soweit dies alters- und entwicklungsmäßig angezeigt ist, erstellen. Der Hilfeplan dient als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe. Dabei sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Minderjährigen hinzuweisen. Der Hilfeplan soll außer den Feststellungen über den individuellen erzieherischen Bedarf die am besten zu gewährende konkrete Hilfe zur Erziehung sowie die notwendigen Leistungen und Ziele festlegen, welche sich aus den Gesprächen zwischen den Betroffenen und den Fachkräften ergeben.

Schwabe spricht in diesem Zusammenhang von einem „Erziehungshilfe-Viereck“. An der einen Ecke steht der oder die Leistungsberechtigten – die Eltern bzw. Personensorge-berechtigten. Sie stellen einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Zwar sollen die Eltern bei allen Erziehungshilfen aktiv miteinbezogen werden, tatsächlich betrifft die Erziehungshilfe aber in erster Linie die Kinder und Jugendlichen, die daher als unmittelbare Adressaten bzw. Nutzer die andere Ecke des Viereckes bilden. In der dritten Ecke findet sich die leistungsgewährende bzw. leistungsüberprüfende Instanz – das Jugendamt. Das Jugendamt prüft, ob dem Antrag auf Hilfe zur Erziehung stattgegeben wird, berät bereits im Vorfeld der Antragstellung die Eltern über mögliche Formen der Erziehungshilfe und stellt den Kontakt mit Institutionen her, die die gewünschte Hilfeleistung erbringen können. Die vierte Ecke des Viereckes bildet die leistungserbringende Instanz – die freien Träger bzw. Institutionen der Jugendhilfe. Dem Jugendamt obliegt, regelmäßig zu prüfen, ob der Erziehungshilfeträger die Erziehungshilfe ordnungsgemäß und zur Zufriedenheit der Adressaten erbringt. Andererseits ist das Jugendamt aber auch darauf angewiesen, dass die leistungserbringende Institution das Jugendamt von sich aus über den laufenden Hilfeprozess informiert und mit diesem in allen wichtigen Fragen regelmäßig kooperiert.[34] Deshalb sollte jeweils mindestens einmal im halben Jahr mit allen Beteiligten ein Hilfeplangespräch stattfinden, in dem geprüft wird, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist und wie der bisherige Verlauf der Hilfe von den Beteiligten eingeschätzt wird. Dazu wird aus Sicht der Einrichtung, des Kindes/des Jugendlichen und der Eltern darüber berichtet, inwiefern die zuvor vereinbarten Ziele erreicht wurden. Danach werden neue Handlungsziele und die weitere Vorgehensweise mit allen Beteiligten vereinbart.

Schwabe kommentiert die Partizipation der Klienten am Hilfeprozess wie folgt: „Die Zeit, die in die Partizipation der Klienten am Hilfeprozess investiert wird, lohnt sich, weil man weniger Zeit und Kraft für das Nacharbeiten, das heißt für beständige Motivierung, Krisengespräche, Bearbeitung von Beschwerden, Wechsel der Hilfeformen oder der Betreuungspersonen benötigt.“[35]

Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

Nach § 37 SGB VIII sollen bei den Hilfen nach den §§ 32–34 durch Beratung und Unterstützung die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Daher soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten und die Beziehung des Minderjährigen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Wenn eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie nicht erreicht werden kann, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.

Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung

Mit der Volljährigkeit enden zwar die Hilfen zur Erziehung, nicht jedoch die Jugendhilfe generell. Gemäß § 41 SGB VIII können Volljährige noch Hilfe erhalten, wenn die Hilfe aufgrund der individuellen Situation für die Persönlichkeitsentwicklung und eigen-verantwortliche Lebensführung des Volljährigen notwendig ist. Diese Bedingung tritt an die Stelle der in § 27 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für Minderjährige. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, danach müssen alle Jugendhilfeleistungen eingestellt werden. Doch auch nach der Beendigung der Hilfe kann eventuell noch eine Nachbetreuung zur Hilfe bei der Verselbständigung in Betracht kommen. In begründeten Einzelfällen kann die Hilfe für einen begrenzten Zeitraum über das 21. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden, wenn z.B. eine begonnene Ausbildung zu Ende geführt werden soll.

1.4 Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Die anderen Aufgaben der Jugendhilfe sind in fünf Abschnitte gegliedert. Wie bereits erwähnt gilt für diese Jugendhilfeaufgaben im Gegensatz zu den Leistungen der Jugendhilfe nicht das Prinzip der Freiwilligkeit.

Da die Leistungen des SGB VIII wie bereits erwähnt Angebotscharakter haben und freiwillig sind, knüpfen sie an die Bereitschaft an, Hilfen im Bedarfsfall auch in Anspruch zu nehmen. Da diese Bereitschaft jedoch nicht immer vorhanden ist und auch in vielen Fällen nicht rechtzeitig geweckt werden kann, der notwendige Schutz des Kindes und des Jugendlichen damit also nicht generell gewährleistet ist, verpflichtet das die Jugendhilfe aufgrund ihres Wächteramtes im Konfliktfall, das Wohl des Kindes auch gegen den Willen der Eltern zu schützen, wenn ihm eine ernsthafte Gefährdung droht und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden. In diesem Fall ist die Jugendhilfe befugt, vorübergehende Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen zu ergreifen. Bei besonders schwerwiegenden Kindeswohlsgefährdungen (in Betracht kommende Beispiele sind lebensbedrohliche Vernachlässigung, drohende Kindes-misshandlung, Entführung, sexueller Missbrauch oder Prostitution) besteht die Möglichkeit, dass ein direktes Eingreifen des Jugendamtes notwendig wird. Der zuständige Sozialarbeiter muss sich deshalb sofort nach Kenntnisnahme einer Kindeswohlsgefährdung vor Ort vom Sachverhalt überzeugen.

Die Grundlagen für ein direktes Eingreifen des Jugendamtes sind:[36]

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist eine der zentralen Eingriffsmöglichkeiten des Jugendamtes. Dabei ist es zunächst unerheblich, von wem die Gefahr ausgeht. Mit der Inobhutnahme hat das Jugendamt die Möglichkeit, Kinder und Jugendliche unabhängig vom Willen ihrer Personensorgeinhaber vorläufig unterzubringen. Ihr Ziel ist es, zunächst weitere Gefahren für den Jugendlichen abzuwehren, um dann Ansätze für mögliche, realistische Perspektiven zu entwickeln. Das Jugendamt muss einen Minderjährigen auch dann unterbringen, wenn dieser darum bittet.

Weiterhin muss das Jugendamt den/die Personensorgeberechtigten unverzüglich über die Inobhutnahme informieren. Wenn einer der Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme widerspricht, muss das Jugendamt entweder den Minderjährigen wieder übergeben oder eine Entscheidung des Familiengerichtes über erforderliche Maßnahmen herbeiführen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Rückführung wegen Gefährdung des Minderjährigen vom Jugendamt nicht verantwortet werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann das Jugendamt den Minderjährigen aus eigenem Recht nicht länger unterbringen, auch wenn dieser das ausdrücklich wünscht.

Herausnahme akut Gefährdeter

Als weitere Eingriffsmöglichkeit kann eine Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen nach § 43 SGB VIII angezeigt sein. § 43 findet nur dann Anwendung, wenn ein Minderjähriger sich mit Zustimmung der/des Personensorgeberechtigten bei einer anderen Person, z.B. Verwandte, Freunde, Bekannte oder in irgendeiner Einrichtung aufhält, ansonsten tritt § 42 SGB VIII in Kraft. Das Jugendamt ist auch in diesem Fall verpflichtet, den/die Personensorgeberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen und wenn diese dagegen sind eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Herausnahme ist dann notwendig, wenn dem Jugendamt Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Minderjährige i.S.d. § 1666 BGB gefährdet ist, d.h. es muss sich um eine drohende Schädigung von Leib, Leben oder Entwicklung handeln. Der Jugendliche wird dann vorläufig bei einer geeigneten Person, einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht.

Bei beiden Eingriffsmöglichkeiten ist es auch hier Aufgabe des Jugendamtes als sozialpädagogische Behörde, die Betroffenen zu beraten und Unterstützung anzubieten. Ziel ist dabei, eine geeignete Hilfsmöglichkeit für die Familie zu finden, um eine möglichst schnelle Rückführung zu ermöglichen. Es soll hierbei nochmals klargestellt werden, dass es sich bei Inobhutnahme und Herausnahme um Maßnahmen für besonders schwerwiegende Gefährdungssituationen handelt und dabei die Voraussetzung der Kindeswohlsgefährdung vorliegen muss. Das Eingreifen muss vom Sozialarbeiter dann direkt abgewägt und verantwortet werden.

Auch die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren vor dem Familiengericht ist durch das Gesetz bindend vorgeschrieben. Das Jugendamt kann in Ausübung seines Wächteramtes auch von sich aus das Familiengericht unterrichten, wenn Umstände bekannt werden, die ein Tätigwerden des Gerichts notwendig werden lassen, wie z.B. bei Gefährdung des Kindeswohls (§§ 1666, 1666 a BGB). Hier wird nach § 50 Abs. 3 BGB eine sogenannte „Gefährdungsmitteilung“ an das Familiengericht gemacht, da die elterliche Verantwortung verfassungsmäßig geschützt ist und somit Hilfs- und Schutzmaßnahmen nur dem Familiengericht vorbehalten sind. Auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden und die Maßnahmen des Familiengerichtes soll hier jedoch nicht näher eingegangen werden.

Ansonsten sieht das SGB VIII eigenständige Eingriffstatbestände der Jugendhilfe nicht vor.

Weitere Aufgaben

An dieser Stelle sollen die weiteren Aufgaben der Jugendhilfe nur kurz genannt und nicht weiter darauf eingegangen werden, da diese für das Thema dieser Diplomarbeit nicht relevant sind und darüber hinaus zu umfangreich wären.

Die weiteren Aufgaben der Jugendhilfe sind Pflegekinderschutz (§§ 44, 49), Heimaufsicht (§§ 45–49), VG (Vormundschaftsgericht)-Arbeit, FamG (Familiengericht)-Arbeit (§ 50), Adoptionsvermittlung (§ 51), Jugendgerichts-Arbeit (§ 52), Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsansprüchen (§ 52a), Beratung und Unter-stützung von Pflegern und Vormündern (§ 53), Erlaubnis für Vereinsvormundschaften (§ 54), Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft (§§ 55–58), Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (§ 58a), Beurkundungen, Beglaubigungen (§59), sowie Aufnahme vollstreckbarer Urkunden (§ 60).

Betrachtet man die Geschichte der Kinder- und Jugendhilfe[37], so wird man unweigerlich feststellen, dass die Situation von Kindern und Jugendlichen sowie deren Erziehung heute unter ganz anderen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stattfindet als noch vor 100 Jahren. Bei der Entstehung der Gesetze vom RJWG über das JWG bis hin zum heutigen KJHG waren immer die gesellschaftlichen Verhältnisse ausschlaggebend für eine Novellierung des Gesetzes. Mit den Phänomenen und Folgen des sozialen Wandels sind Jugendhilfe und Sozialarbeit schon immer konfrontiert worden, was bedeutet, dass sie sich auch schon immer auf die gewandelten Lebensverhältnisse und Bedarfssituationen einzustellen hatten. Heute, zu Beginn des 21. Jahrhunderts bedarf es erneut einer Reaktion der Jugendhilfe auf die gesellschaftlichen Veränderungen und Modernisierungsprozesse der Gesellschaft. Auf diese soll im Folgenden näher eingegangen werden. Kontext

2. Modernisierungsprozesse im Kontext der Jugendhilfe

In der Phase ihrer Entstehung reagierte öffentliche Jugendhilfe auf die spezifischen Probleme von Kindern und Jugendlichen am Übergang zur industriellen Moderne. Es ging um öffentliche Hygiene für Säuglinge, öffentliche Aufsicht über Pflegekinder, öffentliche Kontrolle von Arbeiterjugendlichen und Arbeiterfamilien. Der Grundzug öffentlicher Erziehung zielte auf die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit privater Erziehung im gesellschaftlichen Durchschnitt, so Sachße. Heute vollzieht sich Vergesellschaftung von Erziehung im Kontext sozialen Wandels[38], sozusagen an der Schwelle zu einer „anderen“ Moderne, einem gesellschaftlichen Umgestaltungsprozess, der nicht weniger tiefgreifend, aber völlig anders strukturiert ist, als die gesellschaftliche Modernisierung an der Wende zum 20. Jahrhundert. Sachße ist der Auffassung, dass Prozesse der Individualisierung und Pluralisierung das Verhältnis der Generationen und der Geschlechter verändern. Sie haben nachhaltige Auswirkungen auf die Erziehung des gesellschaftlichen Nachwuchses.[39]

Die Bundesrepublik befindet sich (allerdings nicht erst seit heute) in einem Umbruch, der sowohl sozioökonomischer als auch soziokultureller Art ist. Beide Umbrüche bedingen sich wechselseitig.[40]

- Der sozioökonomische Umbruch

bezieht sich insbesondere auf das Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssystem, das im Zuge fortschreitender Rationalisierung und Globalisierung, aber auch zunehmender sozialer Differenzierung, demographischer und familialer Wandlungsprozesse unter Modernisierungsdruck gerät. Gleiches gilt für das eng an das Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssystem gekoppelte soziale Sicherungssystem.

- Der soziokulturelle Umbruch

besteht im Wesentlichen darin, dass gesellschaftliche und individuelle Lebensformen ihre strukturelle Geordnetheit und Verbindlichkeit verlieren. Dies gilt sowohl für familiale Lebensformen als auch für soziale Milieus.

2.1 Familien in der Krise?

Der Ort, an dem sich die Generationen begegnen, die Institution, die sie am engsten verbindet, ist in der Regel die Familie. Dort haben die meisten Menschen ihre ersten emotionalen Bindungen und verbringen dort einen großen Teil des Lebens. In der Familie übernehmen Frau und Mann partnerschaftliche Verantwortung füreinander und für die Kinder. Im Zusammenleben mit den Eltern oder auch mit einem Elternteil und/oder dessen Lebenspartner, mit Geschwistern und Großeltern lernen Kinder, Wünsche zu äußern, Rücksicht zu nehmen, Solidarität zu üben, Spannungen auszuhalten und Konflikte durchzustehen. Familien erbringen grundlegende und letztlich unentbehrliche personprägende und zugleich gesellschaftsbildende Leistungen. Somit ist die Familie der wichtigste Lebenskontext von Kindern.[41]

Familie kann Ressource, aber auch Einschränkung für Entwicklungs- und Handlungschancen sein. Familie und ihre Mitglieder leisten eine „Koproduktion des Sozialen“ durch soziale Beziehungen und ein komplementäres Leistungssystem zu Erwerbsgesellschaft und Wohlfahrtsstaat. Gleichzeitig ist Familie auf die Rücksichtnahme und Leistungen anderer gesellschaftlicher Systeme angewiesen. Familie befindet sich als Akteur im Institutionengeflecht mit Betreuungs- und Bildungsinstitutionen, mit Erwerbsarbeit, mit sozialem Nahbereich und Nachbarschaft sowie den Institutionen der Sozial-, Familien- und Jugendhilfe. Der Blick auf die neuen Mischungen von Öffentlichkeit und Privatheit sowie von Professionalität und Laienarbeit erschließt innovative Perspektiven auf gesellschaftliche Anforderungen und Problemlagen.[42]

Familien werden in Zeiten wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen mit vielfältigen Anforderungen konfrontiert. Nicht immer gelingt es ihnen aus eigener Kraft, diesen Anforderungen gerecht zu werden, so dass sie Unterstützung, Rat und Hilfe benötigen. Die Familie hat Anspruch auf Schutz und Förderung. Staat und Gesellschaft haben die Aufgabe, die Erziehungskraft der Familie zu stärken, sie in den Bereichen, die sie nicht ausfüllen kann, zu ergänzen und notfalls zu ersetzen. Es ist die Aufgabe einer systematischen Familienpolitik, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rahmen-bedingungen für eine möglichst gute Leistungsentfaltung der Familien zu schaffen und dauerhaft zu sichern. Familienpolitik orientiert sich an der durch Vielfalt und Veränderung gekennzeichneten Lebenswirklichkeit von Familien. Sie trägt in vielerlei Weise dazu bei, die Bedingungen für die Gestaltung verantwortlichen Familienlebens in unterschiedlichen Formen und Lebenssituationen zu erleichtern und so den gesellschaftlichen Erwartungen, die an die Familie gestellt werden besser gerecht zu werden.[43]

2.1.1 Gesellschaftliche Erwartungen an die Familie

Nach Opielka muss deutlich betont werden, dass es sich bei allen familialen Funktionen um Teilfunktionen des Gemeinschaftlichen handelt, dem das Familiensystem als ganzes zugehört.[44] „Ohne funktionsfähige Familien hat keine Gesellschaft eine Zukunft.“[45] Davon ausgehend kann man sagen, dass gesamtgesellschaftlich gesehen Familien verschiedene Funktionen erfüllen müssen.

Die generative Funktion, d.h. die Funktion der Familie für die Erhaltung der Gesellschaft zu sorgen. Familien stellen sich damit als zentrale Grundeinheiten der Gesellschaft dar, die sowohl für die personale Entfaltung des Einzelnen, als auch für die Wirtschafts- und Sozialordnung insgesamt besondere Beachtung verdienen und politische Berücksichtigung verlangen. Ehe und Familie gelten auch heute noch als Fundament der Gesellschaft und als Basis des Sozialstaats Deutschland. So sind die Familien mit ihren Kindern die Träger unserer Zukunft. Funktion der Familie ist es auch heute noch u.a. die Reproduktion der Arbeitskraft sicherzustellen. Ostner ist der Ansicht, dass das familiale Beziehungsgefüge der beste Ort ist, um in Kindern die Fähigkeit und Bereitschaft zu wecken, Voraussetzungen und Prinzipien einer demokratischen Gesellschaft ethisch schätzen zu lernen.[46]

Die Haushaltsfunktion, d.h. die Bereitstellung eines Rahmens für die Familie, innerhalb dessen sämtliche andere Funktionen überhaupt erst erfüllt werden können. Dazu gehört die Befriedigung der elementaren menschlichen Bedürfnisse durch Nahrung, Wohnung, Kleidung, Schlaf, Sexualität, Freizeit usw. Diese Funktion wird von Opielka auch als ökonomische Funktion beschrieben, welche sich in den letzten Jahren erheblich gewandelt hat. Wohlfahrtsstaatliche Leistungsansprüche und Regulierungen haben den familialen Zusammenhang von finanziellen und nicht – finanziellen Transfers entlastet. Allerdings spiele die ökonomische Funktion der Familie noch immer eine unterschätzte Rolle vor allem hinsichtlich der Haushaltsproduktion. Zudem bestimmt sich die gesellschaftliche Statusplatzierung ihrer Mitglieder in erheblichem Umfang über die ökonomischen Ressourcen.[47]

[...]


[1] vgl. Kapitel 2 – Modernisierungsprozesse im Kontext der Jugendhilfe

[2] Sachße, 1996, S. 10

[3] vgl. Sachße, 1996, S. 1–8

[4] vgl. Schleicher, 1999, S. 217

[5] vgl. Schleicher, 1999, S. 219

[6] Trenczek, o.J., S. 1

[7] vgl. Kapitel 1.3 – Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

[8] vgl. Trenczek, o.J., S. 1, 2; Textor, M., o.J. (B), S. 14

[9] vgl. Bindzus/Musset, 1999, S. 145

[10] vgl. Schleicher, 1999, S. 223

[11] vgl. Schleicher, 1999, S. 220–222

[12] Auf die Jugendhilfeplanung wird später in Kapitel 6.1 näher eingegangen.

[13] vgl. BfFSFJ, 1998, S. 181

[14] vgl. Schleicher, 1999, S. 233

[15] vgl. Bindzus/Musset, 1999, S. 172

[16] vgl. Schleicher, 1999, S. 237

[17] vgl. Schleicher, 1999, S. 238

[18] vgl. Schleicher, 1999, S. 240

[19] vgl. Schleicher, 1999, S. 245–247

[20] vgl. Bindzus/Musset, 1999, S. 181

[21] vgl. Kapitel 2.1 – Familien in der Krise?

[22] vgl. Schleicher, 1999, S. 251

[23] vgl. Schleicher, 1999, S. 252–253

[24] vgl. Bindzus/Musset, 1999, S. 191

[25] vgl. Schleicher, 1999, S. 261

[26] vgl. Schleicher, 1999, S. 263

[27] vgl. Schleicher, 1999, S. 267–269

[28] vgl. Schleicher, 1999, S. 269

[29] vgl. Bindzus/Musset, 1999, S. 199, 200

[30] Schleicher, 1999, S. 271

[31] vgl. Schleicher, 1999, S. 275; Bindzus/Musset, 1999, S. 201

[32] wird auf S. 34 näher erläutert

[33] vgl. Schleicher, 1999, S. 265; Bindzus/Musset, 1999, S. 203, 204

[34] vgl. Schwabe, 4/2000, S. 196

[35] Schwabe, 2000, S. 17

[36] vgl. Schleicher, 1999, S. 280–286

[37] vgl. Kapitel 1.1 – Anpassungsprozesse der Kinder- und Jugendhilfe an gesellschaftliche Veränderungen

[38] Sozialer Wandel beschreibt die umfangreichen Veränderungen in einer Gesellschaft durch Veränderungen des Altersaufbaus, der Qualifikationsstruktur der Bevölkerung, Anhebung oder Absenkung des Lebensstandards, Veränderung der Produktivität, Veränderung von Normen und Werten. (vgl. www.sociologicus.de)

[39] vgl. Sachße, 1996, S. 9, 10

[40] vgl. MfFAGS, 1997, S. 19

[41] vgl. Wingen, o.J., S.1; Münchmeier, 2000, S. 27–28

[42] vgl. www.cgi.dji.de

[43] vgl. Wingen, o.J., S. 1; www.masg.rlp.de

[44] vgl. Opielka, 1997, S.344

[45] Pechstein, 1998, S.31

[46] vgl. Bethusy-Huc, 1987, S.8; Wingen, M., o.J., S.1; MfFAGS, 1997, S. 72; Ostner, 1997, S.379

[47] vgl.Bethusy-Huc, 1987, S.8; Opielka, 1997, S.343

Fin de l'extrait de 278 pages

Résumé des informations

Titre
Sozialraumorientierte Kinder- und Jugendhilfe und deren Bedeutung für die Handlungsstrategien der Professionellen
Université
Catholic University of Applied Sciences Saarbrücken
Note
1,3
Auteurs
Année
2004
Pages
278
N° de catalogue
V33869
ISBN (ebook)
9783638342407
Taille d'un fichier
1787 KB
Langue
allemand
Annotations
Mots clés
Sozialraumorientierte, Kinder-, Jugendhilfe, Bedeutung, Handlungsstrategien, Professionellen
Citation du texte
Jenny Rauschkolb (Auteur)Martina Müller (Auteur), 2004, Sozialraumorientierte Kinder- und Jugendhilfe und deren Bedeutung für die Handlungsstrategien der Professionellen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33869

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