In der klassischen Zeit wird die Ehe von den römischen Juristen als die Verbindung von Mann und Frau zur Gemeinschaft des gesamten Lebens, göttlicher und menschlichen Rechts definiert.
Die Zeit der hohen Republik und nach ihrem Muster wiederum die Zeit der augustinischen Ehereform betonte vor allem den Zweck der Kindererzeugung, indem sie die Ehefrau als uxor liberorum quaerendorum causa bezeichnete.
Ulpian definierte die Ehe als:“ Jus naturale est, quod natura omina animalium docuit (...)hinc descendit maris atque femina coniunctio, quam nos matrimonium appellamus“; Die Ehe als die natürliche Verbindung der beiden Geschlechter, welche sich zu einem Menschlichen Verhältnis gestaltet.
Dies ist durchaus eine schöne aber auch stark vereinfachte Ansicht, da es viele verschiedene Formen der Verbindungen in Rom gab.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
1.Das Ziel der Ehe
2.Ehevoraussetzungen
II.Manusehe
1. Confarreatio
2.Coemptio
3.Usus
III.Manus freie Ehe
1.Urgeschichtstheorie
2.Usustheorie
3.Theorie der Vermögenswahrung
Stellungnahme
IV.Consensehe
1.Ehe als soziale Tatsache
2.Ehe als Rechtsverhältnis
V.Ehe im klassischen römischen Recht
VI.Ehewirkungen auf das Vermögen
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die historische Entwicklung des römischen Eherechts, wobei der Fokus auf dem Wandel von der patriarchalischen Manusehe hin zur klassischen Konsensehe liegt. Es wird analysiert, inwiefern der Ehewille (affectio maritalis) die zentrale rechtliche Voraussetzung darstellte und wie sich die gesellschaftliche sowie rechtliche Auffassung der Ehe im Verlauf der römischen Rechtsgeschichte transformierte.
- Evolution der Eheformen von der archaischen Manusehe bis zur klassischen Konsensehe.
- Bedeutung von Eheschließungsritualen und deren rechtliche Relevanz.
- Die Rolle der "affectio maritalis" als konstitutives Element der Eheschließung.
- Unterscheidung zwischen faktischem Zusammenleben und rechtlich wirksamer Ehe.
- Auswirkungen der Eheformen auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten.
Auszug aus dem Buch
1. Confarreatio
Die älteste Form der Eheschließung, die confarreatio, war die eines feierlichen Opfers, bei welchem der Opferpriester Jupiters, des höchsten Staatsgottes, und der dem gesamten Staatskulte vorgesetzte Oberpontifex fungierten unter Assistenz von 10 Zeugen. Hier ist keine Trennung von Recht und Religion; die durch die Opfer vollzogene Aufnahme der Frau in die Opfergemeinschaft des Mannes begründet ihre Aufnahme in seine Rechtsgemeinschaft; die Ehe und die eheliche Gewalt ist immer miteinander aufgetreten. Solange die Ehe und die Conventio in manum zusammen auftreten ist der Moment der Eheschließung auch der Moment des Eintritts in die manus.
Die Confarreatio schein Sonderrecht der patrizischen Familien gewesen zu sein. Bei dem Hergang der confarreatio wurde Speltkuchen gebraucht und ein umfängliches Ritual von Handlungen und Worten erfüllt. Der Pontifex maximus und der flamen diealis mussten mitwirken.
Die Confarreatio war in früher Kaiserzeit bereits nahezu ausgestorben und musste unter Augustus und Tiberius künstlich belebt werden, da die höheren Flaminatte nur mit Personen aus konfarreierten Ehen besetzt werden konnten. Dadurch verlor sei einen Teil ihrer ursprünglichen Wirkung, indem die Gattin nur noch quod ad sacre in die manus des Mannes gelangte, während sie im übrigen behandelt wurde, als wenn sie eine gewaltfreie Ehe eingegangen hätte. Aus der Sicht des Zivilrechts begründet die confarreatio danach kein Gewaltverhältnis mehr.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einführung: Grundlegende Definition der römischen Ehe als Lebensgemeinschaft und Erörterung der Ehevoraussetzungen.
II.Manusehe: Darstellung der traditionellen Eheformen wie Confarreatio, Coemptio und Usus, bei denen die Frau unter die rechtliche Gewalt des Mannes trat.
III.Manus freie Ehe: Analyse der Entstehungsgeschichte der gewaltfreien Ehe, gestützt auf historische Theorien und die Bedeutung des Trinoctium.
IV.Consensehe: Untersuchung der Ehe als Rechtsverhältnis und der zentralen Rolle des Konsenses sowie des Ehewillens.
V.Ehe im klassischen römischen Recht: Kritische Auseinandersetzung mit der Einordnung der klassischen Ehe als Rechtsverhältnis gegenüber bloßem Brauchtum.
VI.Ehewirkungen auf das Vermögen: Analyse der vermögensrechtlichen Folgen abhängig von der Eheform und das Verbot von Schenkungen zwischen Ehegatten.
Schlüsselwörter
Römisches Eherecht, Manusehe, Konsensehe, Conubium, Manus, Affectio maritalis, Confarreatio, Coemptio, Usus, Trinoctium, Ehewillen, Matrimonium, Rechtsverhältnis, Römische Rechtsgeschichte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Entwicklung des römischen Eherechts von der frühen, patriarchalisch geprägten Manusehe bis zur klassischen, auf dem Konsens der Partner basierenden Konsensehe.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die rechtliche Stellung der Frau, die verschiedenen Eheschließungsformen, die Rolle religiöser Riten und der Wandel der Ehe vom rituellen Rechtsakt zum konsensualen Rechtsverhältnis.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, den wissenschaftlichen Diskurs über die Bedeutung des Ehewillens (affectio maritalis) als primäres Element der römischen Ehe nachzuzeichnen und die Transformation des römischen Eherechts zu belegen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die Analyse antiker Rechtsquellen (Digesten, Gaius-Institutionen) sowie die Auseinandersetzung mit romanistischer Fachliteratur, um historische Theorien kritisch zu prüfen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Beschreibung der Manusehe-Formen, die Entstehung der gewaltfreien Ehe durch das Trinoctium sowie die theoretische Fundierung der Konsensehe und deren vermögensrechtliche Auswirkungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Römisches Eherecht, Manusehe, Konsensehe, Affectio maritalis und Rechtsgeschichte charakterisieren.
Welche Rolle spielte das Trinoctium bei der Entwicklung der Ehe?
Das Trinoctium, das ursprünglich als Unterbrechung der Usus-Ehe diente, entwickelte sich zu einem Instrument, mit dem Eheleute die Begründung der Manus (die eheherrliche Gewalt) verhindern konnten, was maßgeblich zur Etablierung der manusfreien Ehe beitrug.
Warum war das Verbot von Schenkungen zwischen Ehegatten im römischen Recht relevant?
Das Verbot sollte verhindern, dass sich Eheleute aufgrund übermäßiger gegenseitiger Zuneigung finanziell ruinieren, und diente somit dem Schutz des Familienvermögens.
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- Anonym (Author), 2004, Ehe und Eheformen im alten Rom, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33872