Ehe und Eheformen im alten Rom


Trabajo de Seminario, 2004

22 Páginas

Anónimo


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einführung
1.Das Ziel der Ehe
2.Ehevoraussetzungen

II.Manusehe
1. Confarreatio
2.Coemptio
3.Usus

III.Manus freie Ehe
1.Urgeschichtstheorie
2.Usustheorie
3.Theorie der Vermögenswahrung Stellungnahme

IV.Consensehe
1.Ehe als soziale Tatsache
2.Ehe als Rechtsverhältnis

V.Ehe im klassischen römischen Recht

VI.Ehewirkungen auf das Vermögen

I. Einführung

In der klassischen Zeit wird die Ehe von den römischen Juristen als die Verbindung von Mann und Frau zur Gemeinschaft des gesamten Lebens, göttlicher und menschlichen Rechts definiert[1].

Die Zeit der hohen Republik und nach ihrem Muster wiederum die Zeit der augustinischen Ehereform betonte vor allem den Zweck der Kindererzeugung, indem sie die Ehefrau als uxor liberorum quaerendorum causa bezeichnete.

Ulpian definierte die Ehe als:“ Jus naturale est, quod natura omina animalium docuit (...)hinc descendit maris atque femina coniunctio, quam nos matrimonium appellamus“[2] ; Die Ehe als die natürliche Verbindung der beiden Geschlechter, welche sich zu einem Menschlichen Verhältnis gestaltet.

Dies ist durchaus eine schöne aber auch stark vereinfachte Ansicht, da es viele verschiedene Formen der Verbindungen in Rom gab.

Bevor diese Eheformen werden nun beschrieben und untersucht werden, muss zunächst auf den Begriff, die Vorraussetzungen und auf das Ziel der Ehe eingegangen werden:

1.Das Ziel der Ehe

Die römische Familienordnung beruhte auf der Ehe als vollkommene Lebensgemeinschaft[3]. Dabei stand jedoch nicht das persönliche Glück der Eheleute im Vordergrund; sondern der primäre Sinn und Zweck einer Eheschließung bestand darin, die durch das Eheband neu verbundenen Familien zu stärken und durch die Zeugung von vollberechtigter Nachkommen[4] zu erhalten[5]. Letzteres Begehren ging anders als im griechischen Recht allerdings nicht soweit, dass man Heiraten unter Verwandten gestattet hätte[6].

Ideo autem diximus 'quondam', qula, si adhuc constant eae nuptiae, per quas talis adfinitas quaesita est, alia ratione mihi nupta esse non potest, quia neque eadem duobus nupta esse potest neque idem duas uxores habere[7].

Gerichtet ist die Ehe auf das monogamische, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft “ consortium omnis vitae“[8].In der über alle wichtigen Dinge zusammen beraten wurde und der Mann am Ende die Entscheidung traf[9]. Der Gedanke der lebenslänglich verwirklichten Lebensgemeinschaft wurde durch die leichte Möglichkeit der Scheidung gelockert, des Weiteren gehörte der Rechtszwang zur Eheschließung nicht zum römischen sittlichen Empfindung “libera matrimonia esse antiquitus placuit[10] “.

2.Ehevoraussetzungen

Das römische Eherecht setzt für iustum matrimonium[11] voraus, dass die Ehegatten römische Bürger sind. Mischehen sind nur möglich wenn einer der Ehegatten Römer ist und der Nichtrömische das conubium hat[12].Das conubium ist die rechtliche Standesgleichheit der Ehegatten bzw. das Recht, eine gültige römische Ehe einzugehen[13].Dieses bestand ursprünglich nicht mal unter Plebejern und Patriziern. Später umfasste es aber auch, außer den Römern, bestimmte andere lateinische Stämme. Die Frau ist dann uxor und wenn sie unter der manus steht materfamilias. Jedoch sind nichtrömische Männer nicht manus mariti fähig[14].Die Kinder einer nichtrömischen Ehe sind zwar justi patris filii und teilen den Stand des Vaters, stehen aber nicht unter der patria potetas (väterlichen Gewalt) die ausschließlich römisch ist. Jedoch kann ein mangelndes conubium ,wenn dieser auf einem Irrtum basierte geheilt werden durch erroris probatio[15] mit der Folge, dass beide das Bürgerrecht erhalten[16]. Ein weiteres Ehehindernis ist die fehlende Geschäftsfähigkeit bzw. Mündigkeit[17]. Diese „pubertas“[18] ist die im römischen Recht entscheidende Altersgrenze. Bei Jungen war diese mit der Vollendung des 14. und Mädchen mit der Vollendung des 12.Lebensjahres.Geisteskranke und bestimmte Zeugungsunfähige[19] können keine gültige Ehe eingehen.

Bei der Ehe –matrimonium oder auch nuptiae genannt- wird zwischen der ehelichen Gewalt[20],der so genannten manus und der Ehe unterschieden.

II.Manusehe

Als normale Gestalt der Ehe erscheint in ältesten römischen Recht etwa bis in die Zeit der hohen Republik (ca. bis 133vor Chr.) die Manusehe, die mit dem Eintritt der Frau in Familie und Hausgewalt des Mannes verbunden war.

Es ist zu unterscheiden. Der Begriff manus (= „in seiner Hand“) bezeichnet ursprünglich die Hausgewalt schlechthin, auch soweit sie sich auf Hauskinder und Sachen bezog, später speziell die eheherrliche Gewalt[21]. Juristisch betrachtet wird die Frau dadurch ein weiteres, ein dem paterfamilias ihres Gatten, untergeordnetes Glied[22]. Eine Frau die in der manus ihres Gatte steht, tritt aus der potestas ihres Vaters bzw. Vormundes.

Die manus des Ehemannes glich der Gewalt des Vaters über die Hauskinder, die Frau war filiae loco[23].

Erworben wurde die manus durch den Ehemann entweder durch confarreatio oder coemptio, also die solennen Eheschließungs-formen oder durch einjährige ununterbrochene Ehegemeinschaft; der so genannten usus.

1. Confarreatio

Die älteste Form der Eheschließung, die confarreatio, war die eines feierlichen Opfers, bei welchem der Opferpriester Jupiters, des höchsten Staatsgottes, und der dem gesamten Staatskulte vorgesetzte Oberpontifex fungierten unter Assistenz von 10 Zeugen. Hier ist keine Trennung von Recht und Religion; die durch die Opfer vollzogene Aufnahme der Frau in die Opfergemeinschaft des Mannes begründet ihre Aufnahme in seine Rechtsgemeinschaft[24] ; die Ehe und die eheliche Gewalt ist immer miteinander aufgetreten. Solange die Ehe und die Conventio in manum zusammen auftreten ist der Moment der Eheschließung auch der Moment des Eintritts in die manus.

Die Confarreatio schein Sonderrecht der patrizischen Familien gewesen zu sein.

Bei dem Hergang der confarreatio wurde Speltkuchen gebraucht und ein umfängliches Ritual von Handlungen und Worten erfüllt. Der Pontifex maximus und der flamen diealis mussten mitwirken.

Die Confarreatio war in früher Kaiserzeit bereits nahezu ausgestorben und musste unter Augustus und Tiberius künstlich belebt werden, da die höheren Flaminatte nur mit Personen aus konfarreierten Ehen besetzt werden konnten[25]. Dadurch verlor sei einen Teil ihrer ursprünglichen Wirkung, indem die Gattin nur noch quod ad sacre in die manus des Mannes gelangte, während sie im übrigen behandelt wurde, als wenn sie eine gewaltfreie Ehe eingegangen hätte. Aus der Sicht des Zivilrechts begründet die confarreatio danach kein Gewaltverhältnis mehr.

2.Coemptio

Es lässt sich aber nicht leicht ein größerer Sprung denken als von jener ersten Form der Eheschließung zu der nach und neben ihr auftauchenden zweiten , von der den Opfers zu der des „ Kaufes“, vom der sakralen Eheschließung zu der coemptio.

Wollen wir über das historische Verhältnis der übrigen Formen der Eheschliessung und Manusbegründung zu der confarreatio Klarheit erlangen, so muss zunächst auf die Frage eingegangen werden, wie das ursprüngliche privatrechtliche Verhältnis der Plebejer zu den Patriciern gewesen sein möge.

Auf dem natürlichen Familienzusammenhang und religiösen Zeremonien beruhte die ältestes Gliederung der römischen Gemeinde in Geschlechtern und Curien dessen Basis die Tradition und Sitte war.

Dieses änderte sich als die Plebejer in die Bürgerschaft aufgenommen wurden. Durch die Gesetzgebung des 12 Tafeln ( 450 v.Chr.) hat in den meisten Beziehungen ein für die Patricier und Plebejer gemeinsames Privatrecht geschaffen.

Die Plebejer waren zwar frei jedoch nicht dem stattlichen, sozialen, religiösen Verband der Altbürgerschaft angehörig.

Es fand keine Ehegemeinschaft zwischen den Vollbürgern und den Plebejern statt. Die Plebejer hatten keinen Auspicien, deren Anstellung jeder Eheschließung vorausgehen musste. Der Plebejer erlange über seine Frau nicht die römische manus.

Eine Meinung vertritt, dass das Verbot des connubium patrum cum plebe staatsrechtlich, nicht zivilrechtlicher Natur sei[26].

Jedoch ist die Unterscheidung in Staatsrecht und Zivilrecht unmöglich, denn das Fehlen des conubiums, d.h. die Fähigkeit, ein matrimonium legitimum einzugehen, musste die wichtigsten zivilrechtlichen Folgen haben.

Die Plebejer wurden nicht vollständig in die Privatgemeinschaft der Patricier aufgenommen. Ihre manus galt nur innerhalb der plebejischen Gemeinde, nicht aber als römische manus.

Über die aus der Ehe erstandenen Kinder erlangten nicht die römische patria potestas. Agnation und Gentilität waren ursprünglich rein patricische Institutionen.

Dieses änderte sich ca. 445 vor Chr. durch das Canuleisches Plebiszit[27] ;dadurch wurde eine allen Römern zugängliche Eheform geschaffen, welche dem Manne die Römische Manus über seine Frau und die patria potestas über seine Kinder verschaffte.

Diese Handhabe dazu bot sich bisher schon den Patrisiern und Plebejern bei gemeinsame Geschäftsformen durch die Manzipation. Bei der Ehe jedoch die Mancipatio als imaginärer Kauf.

Die Formel welche man bei der mansipatio gebracuhte wurde geändert. Eine solche abweichende Formel gebrauchte schon der spätere familiae emtor bei dem Mancipationstestament. Er sagt: Familiam pecuniamque tuam endo mandatelam tutelam custodelamue meam ( esse aio caque), quo tu iure testamentum facere possis secundum legem publicam, hoc aere esto mihi empta[28].

Die Frau gelangt dadurch bekanntlich nicht in die mancipii causa, sondern in die Manus des Mannes, sie wird im filiae loco, d.h. ein freies, aktives Glied seiner Familie. Schon daraus kann geschlossen werden, dass die bei der coemptio vorkommende Mancipatio gar nicht auf sächliche Aneignung geht. Die Römer vermeiden deshalb hier gern den Ausdruck mancipatio und bezeichnen den Akt regelmäßig als coemptio, coemtionem facere.

Diese Auffassung der coemptio wird bestätigt durch Gaius[29], wonach die Wortformel, welche bei der coemptio ausgesprochen wird, wesentlich von der gewöhnlichen Macipatiowortformel abweicht. Den Grund für die Abweichung sieht er darin, dass die Väter und mancipierten Personen servorum loco constituuntur, die Frau durch die coemptio aber nicht in eine servilis condicio gerate. Die Frau, welche in die familia des Mannes eingetreten ist, ist nicht ein bloß passives, sächlich unterworfenes Glied , aber doch ist die Gewalt des Mannes über sie so durchgreifend, dass er sie in die mancipii causa eines anderen Versetzen kann.

Der gemeinschaftliche Akt der mancipatio als imaginaria vendito wurde benutzt um für alle römischen Bürger, Patricier und Plebejer zugängliche Form der Eheschließung aufzustellen.Nun konnte auch der Plebejer eine Ehe eingehen, wodurch die Frau in seine Familie eintrat und seiner eheherrlichen Gewalt unterworfen wurde.

Ursprünglich waren bei der coemptio der Akt der Eheschließung und der Erwerb der Manus noch ungetrennt[30].

Mit Recht hat man die coemptio im Gegensatz zu dem sakralen Akt der confarreatio als eine zivile Eheschließung bezeichnet. In diesem waren bürgerliche und religiöse Eheschließung ungetrennt, die religiösen Gebräuche waren hier auch rechtlich notwendig.

[...]


[1] Vgl. Modestin, Dig.XXIII,2,1

[2] D. 1.1.1.3(Ulpianus 1 inst.) „ Naturrecht ist das, was die Natur alle Lebewesen gelehrt hatHieraus leitet sich die Verbindung des männlichen Geschlechts mit dem weiblichen ab, die wir Ehe nennen...“

[3] Dulckeit/Schwarz/Waldstein, S.60; Söllner, S.43.

[4] Römisches Privatrech, Kaser/Knütel, Aufl.17, S.354

[5] Burck, in: Berve, S.29, 42/43.

[6] Roby, Bd. 1, S.128.

[7] Gais.Inst.1,63“ Ich habe aber (einmal) gesagt, denn wenn die Ehe noch besteht , dadurch die ein solches Verwandschaftsverhältnis zustande gekommen ist, kann sie aus einem anderen Grund nicht meine Frau sein, nämlich weil eine Frau nicht zwei Männer und ein Mann nicht zwei Frauen haben kann.

[8] Römisches Recht, Honsell,5.Aufl.S.181/ («Gemeinschaft in allen Lebensbereichen»; Dig. 23,2, 1(Modestinus 1 reg.)“ Nuptiae sunt coniunctio maris et feminae et consortium omnis vitae, divini et humani iuris communicatio.»

[9] (Plut. Mor. 139 D)

[10] Alex. Serverus Cod. 8,38,2-------------------------------------

[11] Gültige Ehe

[12] „“ s.354

[13] Römisches Privatrecht ,Seidel,S.219 Rd.594

[14] Römisches Recht in Grundzügen für die Vorlesung II Röm.Privatrecht, Heinrich Siber,§44, S.36

[15] Gaius, inst.1,67

[16] Römisches Recht in Grundzügen für die Vorlesung II Röm.Privatrecht, Heinrich Siber,§44,S.37

[17] Dig.23,2,16,2(Paulus 35 ad ed)

[18] Römisches Privatrecht, Kaser/Knütel, Aufl.17, S.102,§14.Rd.2-7 ; Ulp. 5,2

[19] (Ulp.D.23.3.39.1)

[20] Kaser „das röm.Privatrecht“ 2.Aufl.§ 17,S. 72 2.

[21] Dulckeit/Schwarz/Waldstein, S.62.

[22] Prof. Dr. Wilhelm Rein „ Privatrecht und Civilprocess der Römer“ Leibzig 1858

[23] Gai. I,111;Gai II 159

[24] Hölder“röm. Ehe“ S. 17

[25] Gai. I,136

[26] Rossbach“ Untersuchungen über die römische Ehe“ S. 39,40

[27] lex Canuleia; Gültigkeit von Ehen zwischen Patriziern und Plebejern.

[28] Gai. II. 104

[29] Gai. I. 123

[30] Rossbach S. 90 A 312

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Ehe und Eheformen im alten Rom
Universidad
University of Sheffield
Curso
Seminar
Año
2004
Páginas
22
No. de catálogo
V33872
ISBN (Ebook)
9783638342414
Tamaño de fichero
536 KB
Idioma
Alemán
Notas
Vollständige Zitierung über Fußnoten, kein extra ausgewiesenes Literaturverzeichnis
Palabras clave
Eheformen, Seminar
Citar trabajo
Anónimo, 2004, Ehe und Eheformen im alten Rom, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33872

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