Hartz IV versus Bedingungsloses Grundeinkommen. Die (Re-)Transformation vom Workfare- zum Welfare State


Dossier / Travail, 2015

14 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Die Notwendigkeit zur Reformierung des aktuellen Sozialstaatsmodells

2 Zehn Jahre Hartz IV als Realisierung des gegenwärtigen Sozialstaatsmodells

3 Das BGE als menschenwürdigere Alternative
3.1 Der aktuelle Forschungsstand und die Aufwertung der menschlichen Grundwerte
3.2 Finanzielle Realisierbarkeit

4 Ein BGE führt zu einer Prosperität der sozialen Marktwirtschaft

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:Das Ebenen-Modell der sozialen Exklusion

1 Die Notwendigkeit zur Reformierung des aktuellen Sozialstaatsmodells

Der entscheidendste Einschnitt der Agenda 2010 im Zuge der rot-grünen Koalition unter Bundeskanzler Gerhard Schröder in den Sozialstaat[1] – die Einführung von Hartz IV als »viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt«[2] am 01.01.2005 – ›feiert‹gegenwärtig ihren zehnten Geburtstag. Was hat Hartz IV bewirkt? Konnte die hohe Arbeitslosenquote in den ›Griff‹ bekommen werden? Die Bereitstellung des Existenzminimums[3] in Form des Arbeitslosengeld II (ALG II) istfür den Empfänger[4] an Bedingungengebunden, die bei Nichtbeachtung dieser zu finanziellen Sanktionen für den Betroffenen undsozialer Isolation bishin zur temporären Obdachlosigkeitführen können. Diese Tatsache steht im Widerspruch gegenüber dem ersten Absatz des Artikel 1 des Grundgesetzes[5] der Bundesrepublik Deutschland, welcher an keinerlei Bedingungen[6] geknüpft ist. In Anbetracht dieser Sachlage bezieht sich das Interesse zunehmend auf diekontrovers geführteDebatte über die Einführung eines Bedingungslosen Grundeinkommens (BGE),welches jedem Bürger die Existenz in Form eines Grundkapitals, ohne an jegliche Bedingungen geknüpft zu sein, absichert. Die fundamentale Frage für eine Etablierung des BGE lautet: Kann ein BGE zu einer Prosperität (bei anhaltender Inflation) der sozialen Marktwirtschaft führen? Dies steht in unmittelbarer Abhängigkeit zur Motivationsbereitschaft der Menschen.

In der vorliegenden Arbeit wird anhand einer Evaluation des gegenwärtigen Sozialstaatsmodells untersucht, warum die Hartz IV Reformden ersten Artikel des Grundgesetzes ›angreift‹und inwiefern das BGE eine für die vorangegangenen Aspekte verbessernde Alternative durch Gewährleistung der menschlichen Grundrechtedarstellt, zu einer Prosperität der sozialen Marktwirtschaft mithilfe der Ermöglichung zur Teilnahme eines jeden Bürgers am öffentlichen Leben[7] und zu einem gesellschaftlich-sozialen und kulturellen Paradigmenwechsel führen kann.[8]

2 Zehn Jahre Hartz IV als Realisierung des gegenwärtigen Sozialstaatsmodells

In der folgenden Aufzählung[9] lassen sich die Ziele der Hartz IV Reform darstellen:

- »eine schnelle und passgenaue Vermittlung,
- eine ausreichende materielle Sicherung sowie besserer Sozialversicherungsschutz vormaliger Sozialhilfeempfänger,
- eine effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung,
- eine Vermeidung einer einseitigen finanziellen Lastenverschiebung zwischen öffentlichen Haushalten,
- eine finanzielle Entlastung der Kommunen.«

Bei der Einführung der Hartz IV Reform im Januar 2005 betrug der Regelbedarf für Alleinstehende 345 Euro (Westdeutschland) und 331 Euro (Ostdeutschland), welcher zweieinhalb Jahre später mit 347 Euro vereinheitlicht wurde und sukzessive auf 399 Euro – für Bedarfsgemeinschaftspartner auf 360 Euro - ab 01.01.2015 angehoben wurde.[10] Der Regelbedarfsverlauf über die letzten zehn Jahre verdeutlicht, dass der tatsächliche Regelbedarf dem Regelbedarf des Verbraucherpreisindex (VPI) proportional untergeordnet ist.[11] Somit hat eine sukzessive Anhebung des Regelbedarfssatzes lediglich den Bedarfshaushalt ausgeglichen, aber faktisch gesehen den ALG II Beziehern keinerlei Mehreinnahmen beschert.

Die statistische Arbeitslosenquote in Deutschland vom Zeitraum 1995 bis 2014[12] zeigt auf, dass ab dem Jahr 2005 die durchschnittliche Arbeitslosenquote um etwa fünf Prozent gesunken ist.

In Form der Sanktionspolitik nach Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Hartz IV werden Menschen in Jobs gedrängt, die sie sich weder eigenständig ausgesucht haben noch daran interessiert sind, diese auszuüben. Bei Ablehnung von drei Jobangeboten seitens der Bundesagentur für Arbeit (ARGE) erhält ein jeder ALG II Empfänger temporär andauernde (3 Monate) Sanktionen in Form von Leistungskürzungen, die ihm die Sicherung der Existenzgrundlage noch weiter erschweren und im Extremfall zur Obdachlosigkeit führen können. Durch die Einführung der 1-Euro-Jobs wurde der Niedriglohnsektor weiter destruktiv ausgebaut, indem er rasch ein Viertel aller Beschäftigten umfasste[13]. Trotz der Ausübung eines oder mehrerer Jobs gleichzeitig in Verbindung mit einer weiterhin bestehendenAbhängigkeit von staatlicher Unterstützung (»Working poor«) wurde die ›Schere‹ zwischenArm und Reich weiter ›ausgedehnt‹, was zur Bildung von Parallelgesellschaften und sozialer Ausgrenzung führte.Im Kern geht es darum, zu annähernd jeden Konditionen wieder in die Erwerbstätigkeit zu gelangen, damit das Verhältnis zwischen Erwerbstätigen und Nicht-Erwerbstätigen innerhalb der erwerbsfähigen Personen auf Seite der Erwerbstätigen bestehen bleibt, um bei anhaltender Inflation[14] die Funktionalität des Sozialstaatsprinzips aufrecht zu erhalten. Der pragmatische Weg zur globalisierten Rationalisierung von Arbeitslosigkeit rückt in den Vordergrund. Hinzu kommt ein kaum zu bewältigender bürokratischer Aufwand für die Bedürftigen und die ARGE, welcher das Konfrontationspotential auf beiden Seiten nur mehr in die Höhe treibt und viele Bedürftige völlig zu Unrecht in erweiterte Existenznöte befördert hat.

Für eine erwerbstätige Person besteht bei Nicht-Einhaltung der im Arbeitsvertrag festgelegten Vereinbarungen im Worst-Case-Szenario eine Kündigung, was einen Abrutsch in das ALG I bzw. nach einem Jahr Arbeitslosigkeit in das ALG II zur Folge hat (Abbildung 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Das Ebenen-Modell der sozialen Exklusion Quelle: Eigene Darstellung; nach Pierre Bourdieus[15] Sozialraumtheorie.[16]

Innerhalb des Klienten, der ALG II empfängt und der Bundesagentur für Arbeit könnte man behaupten, bestünde ebenso ein ›Arbeitsvertrag‹ (»Eingliederungsvereinbarung«)[17], der bei Nicht-Einhaltung der Auflagen Sanktionen ›verhängen‹ kann, welche bis hin zur Obdachlosigkeit (und damit völlige Isolation aus der Gesellschaft) des Klienten führen können (Abbildung 1). Hier besteht ein ›Angriff‹ auf den ersten Artikel des Grundgesetzes, indem die Würde des Menschen ›angegriffen‹ wird, da ihm die Existenz in Form einer eigenen Wohnung und die Gewährleistung der Grundbedürfnisse nicht mehr zur Verfügung stehen, denn diese genannten Elemente sind Grundlage für die Erhaltung der Würde eines Menschen.

3 Das BGE als menschenwürdigere Alternative

3.1 Der aktuelle Forschungsstand und die Aufwertungder menschlichen Grundwerte

Claus Offe[18] definiert den Begriff des Bedingungslosen Grundeinkommens folgendermaßen:

»Unter dem allgemeinen Grundeinkommen wird dabei, wie in der lebhaften Diskussion zum Thema üblich, eine steuerfinanzierte, an keinerlei Bedingungen (außer der des dauerhaften Einwohnerstatus) gebundene, individualisierte, monetäre, regelmäßig ausgezahlte (oder auch kapitalisierte und dann als ›Startkapital‹ zur Verfügung gestellte) steuerfinanzierte Transferleistung verstanden, die der gesellschaftspolitischen Zielvorstellung nach zumindest mittelfristig ein existenzsicherndes und damit armutsvermeidendes Niveau erreichen soll.«[19]

Als primäres Ziel der Einführung eines Bedingungslosen Grundeinkommens steht dabei die Ermöglichung zur Teilhabe (Partizipation) einer jeden mündigen Person durch Mitgestaltung am gesellschaftlichen Zusammenleben.[20] Inklusion statt Exklusion lautet hierbei die Devise.

Sascha Liebermann[21] trägt eine Reihe von Thesen[22] zusammen, die zu Vorteilen bei einer Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens führen können. Daraus lässt sich ableiten: Die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes und der Demokratie, die Steigerung der Motivation, ein stärkerer Familienzusammenhalt, verbesserteZukunftschancen der Jugendlichen, eine Reduzierung der heimatlichen Abwanderung, ausgeglicherene Hierarchien im Arbeitsverhältnis, eine lebenslange Rentensicherung, nachhaltiges Wirtschaften und die freie Entfaltung eines jeden Bürgers.Ebenso nimmt ein BGE die Angst vor existenziellem Versagen, dies stabilisiert die Wirtschaftslage durch eine prosperierende Kaufkraft innerhalb der Ökonomie.[23] Es herrscht eine Interdependenz zwischen der Wirtschaft und der Funktion des Sozialstaats. Umso mehr die Wirtschaft prosperiert, desto höherwertiger kann ein Sozialstaat realisiert werden.

Götz W. Werner[24] beteuert, dass die bestehende Pflicht zur Arbeit im öffentlichen Diskurs kaum Erwähnung findet; ebenso dass das Recht auf Arbeit nicht mehr ›up-to-date‹ sei. Vielmehr benötigen wir ein Recht auf ein Grundeinkommen, welches bedingungslos bereitgestellt wird.[25] Sofern das primäre Ziel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darin besteht, die Existenz zu sichern, wird keine Grundlage geschaffen, um zu einem endogen ausgeglichenen Zustand zu gelangen, sondern man wird stets mit sich selbst im ›Unreinen‹ sein und diesen Zustand an die Umwelt weitergeben. Nur ein geringer Teil der erwerbstätigen Menschen geht einer Berufung nach, die zugleich mit Leidenschaft verbunden ist.

Ebenso findet keine Steigerung der Motivation zum Engagement im derzeitigen Niedriglohnsektor statt, wenn nebenbei eine Abhängigkeit von staatlichen Hilfeleistungen (»Working poor«) vorhanden ist, um die Existenz zu sichern. Mit einem ›Startkapital‹ hat ein Jeder gleiche Voraussetzungen und kann sich flexibel entfalten und je nach Wahl sein Grundeinkommen aufstocken.Das BGE ermöglicht zugleich eine Anhebung der Löhne im Niedriglohnsektor, da die Lukrativität der Jobs in dieser Branche gesteigert werden muss, womit der eigentliche Wert dieser Form der Arbeit wieder geschätzt wird.

Im Bereich der Familienpolitik wird ein BGE erhebliche Fortschritte bringen. Frauen sind nicht mehr primär vom Verdienst des Mannes abhängig während der Erziehung ihrer Kinder, sondern können sich mithilfe eines festen ›Startkapitals‹ freier entfalten, was ebenso zu einer Steigerung der Geburtenrate führen kann.

[...]


[1] »Der Sozialstaat in einem engeren Sinne umfasst die soziale Sicherung und das Arbeitsrecht, in einem weiteren Sinne auch das Bildungswesen, die Wirtschafts- und Betriebsverfassung und die Arbeitsbeziehungen sowie die wachstums- und beschäftigungsbezogene Wirtschaftspolitik« (Butterwegge, 2006, S. 17; Zitiert nach: Leisering, 2004, S. 11).

[2] Butterwegge, 2015, S. 9.

[3] Armutsgrenze: »Eine Person ist nach EU-Definition armutsgefährdet, wenn sie nach Einbeziehung staatlicher Transferleistungen ein Einkommen von weniger als 60% des Median-Äquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung des Landes, in dem sie lebt, zur Verfügung hat« (Eurostat, 2014, Rev. 13.01.2015).

[4] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form in dieser Hausarbeit verzichtet. Hiermit wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

[5] »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« (Werner, 2011, S. 59; Zitiert nach: Grundgesetz, Artikel 1 (1), 2011, S. 2).

[6] Dass der Mensch dafür arbeiten muss, wird im Grundgesetz nicht erwähnt (Vgl. Werner, 2011, S. 60).

[7] Vgl. Straubhaar, 2013, S. 583.

[8] Vgl. Werner, 2011, S. 74.

[9] Adamy, 2012, S. 257.

[10] Bundesagentur für Arbeit, 2015b, Rev. 21.01.2015.

[11] Statistisches Bundesamt, 2015a, Rev. 21.01.2015.

[12] Bundesagentur für Arbeit, 2015a, Rev. 08.01.2015.

[13] Vgl. Butterwegge, 2015, S. 10.

[14] Statistisches Bundesamt, 2015b, Rev. 17.01.2015.

[15] Pierre Bourdieu (1930-2002), französischer Sozialphilosoph.

[16] Suderland, 2014, S. 221.

[17] »(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren« (Kapitel 3; Leistungen; Abschnitt 1; Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, § 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung, Sozialgesetzbuch (SGB II), 2005, Rev. 19.01.2015).

[18] Claus Offe, emeritierter Professor für Politologie an der HU Berlin, Professor für politische Soziologie an der Hertie-School ofGovernance in Berlin.

[19] Offe, 2009, S. 21.

[20] Vgl. Scholz, 2009, S. 8.

[21] Sascha Liebermann promovierte in Soziologie und ist Mitbegründer der Initiative »Freiheit statt Vollbeschäftigung«.

[22] Vgl. Liebermann, 2009, S. 151-160.

[23] Vgl. Ulrich, 2014, S. 153.

[24] Götz W. Werner ist Gründer und ehemaliger Geschäftsführer des Unternehmens »dm-drogerie markt«.

[25] Vgl. Werner, 2011, S. 73f.

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Hartz IV versus Bedingungsloses Grundeinkommen. Die (Re-)Transformation vom Workfare- zum Welfare State
Université
University of Kassel  (Politikwissenschaft)
Cours
Einführungsseminar in das politikwissenschaftliche Arbeiten
Auteur
Année
2015
Pages
14
N° de catalogue
V338769
ISBN (ebook)
9783668285002
ISBN (Livre)
9783668285019
Taille d'un fichier
578 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bedingungsloses Grundeinkommen, Hartz IV, BGE, Sozialsystem, Welfare State, Workfare State
Citation du texte
Alexander Syad Akel (Auteur), 2015, Hartz IV versus Bedingungsloses Grundeinkommen. Die (Re-)Transformation vom Workfare- zum Welfare State, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338769

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