Die stille Gesellschaft im Steuerrecht. Darstellung und Analyse aus dem Blickwinkel der Beratungspraxis


Bachelor Thesis, 2016

95 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Wesen der stillen Gesellschaft
1.2 Historie
2 Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Rahmenbedingungen
2.1 Rechtsgrundlage
2.2 Definition
2.3 Motive für die stille Beteiligung
2.4 Gewinnermittlungsart
2.5 Gründung
2.6 Beendigung
2.7 Insolvenz
2.8 Rechte und Pflichten der Gesellschafter
2.8.1 Geschäftsführung und Vertretung
2.8.2 Kontroll-/Informationsrechte
2.9 Haftung
2.10 Umsatzsteuer
2.11 Gewerbesteuer
2.12 Grunderwerbsteuer

3 Gestaltungsformen
3.1 Die typisch (echte) stille Gesellschaft
3.1.1 Laufende Besteuerung in der Hauptgesellschaft
3.1.2 Laufende Besteuerung beim typisch stillen Gesellschafter
3.2 Die atypisch (unechte) stille Gesellschaft
3.2.1 Laufende Besteuerung in der Hauptgesellschaft
3.2.2 Laufende Besteuerung beim atypisch stillen Gesellschafter
3.2.3 Besonderheiten im Vergleich zur typisch stillen Gesellschaft
3.2.3.1. Gewerbesteuer
3.2.3.2. Verlustbehandlung

4 Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsverhältnissen
4.1 Abgrenzung zur Kommanditgesellschaft
4.2 Abgrenzung zur Unterbeteiligung
4.3 Abgrenzung zum partiarischen Arbeitsverhältnis
4.4 Abgrenzung zum partiarischen Darlehen
4.5 Abgrenzung zur Betriebsaufspaltung
4.6 Abgrenzung zur GmbH & Co. KG

5 Praktische Anwendungsfälle und Problemfelder
5.1 Formvorschriften
5.2 Vermögensrechtliche Stellung
5.3 Treuepflichten in der Innengesellschaft
5.4 Steuerliche Anerkennung
5.5 Sonderbetriebsvermögen bei der atypisch stillen Gesellschaft
5.6 Organschaft
5.7 Die GmbH & Still

6 Fazit

Anhang A Mustervertrag typisch stille Gesellschaft

Anhang B Mustervertrag atypisch stille Gesellschaft

Anhang C Formular Kapitalertragsteuer-Anmeldung

Anhang D Steuerbescheinigung für Kapitalerträge

Anhang E Jahresabschluss typisch stille Gesellschaft

Anhang F Jahresabschluss atypisch stille Gesellschaft

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Visualisierung der typisch stillen Gesellschaft

Abb. 2: Abgrenzung zwischen typisch und atypisch stiller Beteiligung

Abb. 3: Bilanzierung einer typisch stillen Beteiligung

Abb. 4: Zusammenfassung der Verlustbesteuerung einer typisch stillen Beteiligung

Abb. 5: Visualisierung der Mitunternehmerschaft

Abb. 6: Visualisierung der GmbH & atypisch Still

Abb. 7: Bilanzierung einer atypisch stillen Beteiligung

Abb. 8: Visualisierung des H. 15.9 (5) EStR

Abb. 9: Visualisierung einer GmbH mit und ohne stiller Beteiligung

Abb. 10: Schema zur Ermittlung des Gewerbeertrags einer GmbH & atypisch Still

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Wesen der stillen Gesellschaft

Die stille Gesellschaft eröffnet vielseitige Möglichkeiten für den Inhaber des Handelsgewerbes und dem stillen Gesellschafter, weswegen sich dieses Rechtskonstrukt zu einem beliebten Werkzeug für die Beratungspraxis entwickelt hat. Das Steuerrecht unterscheidet die stille Gesellschaft in zwei Grundformen.1

Es gibt die typisch stille Gesellschaft, welche einfach zu handhaben ist und die atypisch stille Gesellschaft, die zur Annahme einer steuerlichen Mitunternehmerschaft führt.2

Eine stille Beteiligung kann in der Beratungspraxis aus den verschiedensten Beweggründen gewählt werden. In erster Linie dient diese Gesellschaftsform der Kapitalbeschaffung für die Hauptgesellschaft und der Kapitalanlage für Investoren.3 Auch ist es bedingt durch dieses Vertragsverhältnis unter anderem möglich einen leitenden Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens teilhaben zu lassen, ohne gleich eine Beteiligung am Vermögen der Hauptgesellschaft einzugehen.4 Ein Hauptvorteil der Gesellschaftsform ist die Tatsache, dass der stille Gesellschafter nach außen hin in keiner Weise in Erscheinung tritt, wodurch die Möglichkeit geboten wird, einem Unternehmen anonym Kapital zuzuführen.5

Bei der stillen Gesellschaft ist die Rede von einem Vertragsverhältnis, welches sowohl im Handelsrecht, als auch im Steuerrecht eine Sonderstellung genießt.6 Durch die Einräumung einer stillen Beteiligung wird nämlich kein Handelsgeschäft, sondern ein Schuldverhältnis begründet.7 Von den Handelsgesellschaften unterscheidet sich die stille Gesellschaft in erster Linie nicht durch ihren wirtschaftlichen Zweck, sondern durch ihre rechtstechnische Ausge- staltung als Innengesellschaft.8

Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, ein umfangreiches Bild über die wichtigsten Merkmale der stillen Gesellschaft zu übermitteln. Des Weiteren soll eine Sensibilisierung für mögliche Problempunkte hergestellt werden, gefolgt von Empfehlungen zur Vermeidung dieser Prob- leme. Diverse Einblicke in die praktische Anwendung dieser Gestaltungsform runden die Arbeit ab.

1.2 Historie

Die Wurzeln der stillen Gesellschaft reichen bis ins Mittelalter zurück und machen sie zu einer der ältesten Formen von kaufmännischer Betätigung.9 Diese Beteiligungsform erhielt sogar Einzug ins Soester Stadtrecht aus dem Jahre 1120.10

Darin ist die Rede von einem ausreisenden Kaufmann, der selbst nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (tractator) und einem Mitbürger (commendator), der dem „tractator“ bei Gelegenheit der Ausreise Waren oder Geld (bona) zum Betrieb eines Handelsgewerbes (ad negociandum) mitgab, damit dieser mit diesen Gütern im gemeinsamen Interesse und auf gemeinsame Rechnung Handel betreibt.11 Der daraus resultierende Gewinn oder Verlust wurde unter den Beteiligten verteilt.12 Im Innenverhältnis hatte der „commendator“ lediglich mit seiner Einlage in Form von Waren oder Geld einzustehen, während der „tractator“ mit seinem gesamten Vermögen haftete.13

Das Auftreten des „commendators" nach außen bildete auch den Ursprung der Kommanditgesellschaft.14

Eine Unterscheidung zwischen stiller Gesellschaft und Kommanditgesellschaft hat es zu dieser Zeit noch nicht gegeben. Erst mit dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch vom 10.05.1897 kam es zur endgültigen Unterscheidung und Konkurrenz von stiller Gesellschaft und Kommanditgesellschaft.15

2 Gesellschaftsrechtliche und steuer- rechtliche Rahmenbedingungen

2.1 Rechtsgrundlage

Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 - 236 HGB16 geregelt und verfügt über keinerlei Formvorschriften. Oft wird anstelle des Begriffs „stille Gesellschaft“ auch die Bezeichnung „stille Beteiligung“ verwendet.

Wie der Name schon verrät, tritt die stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft nach außen als solche nicht in Erscheinung, vielmehr werden die Geschäfte weiterhin unter der Firma der Hauptgesellschaft abgewickelt.17 Für die Hauptgesellschaft erfolgt weder ein Firmenzusatz noch eine Firmenänderung.18

Der Inhaber des Handelsgeschäfts ist aus den im Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.19

Kaufmann ist bei dieser Konstellation auch nur der Betriebsinhaber, da die stille Gesellschaft über keinerlei Kaufmannseigenschaften verfügt.20 Dies hat zur Folge, dass lediglich der Betriebsinhaber buchführungspflichtig ist, da die stille Gesellschaft als Innengesellschaft weder nach Handels- noch Steuerrecht buchführungspflichtig ist.21

Folgende Abbildung dient der Visualisierung der stillen Gesellschaft:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Visualisierung der typisch stillen Gesellschaft.22

Die obige Abbildung zeigt die stille Gesellschaft in ihrer typischen Form. Das Steuerrecht bietet grundsätzlich zwei verschiedene Formen der stillen Gesellschaft. Dort wird unterschie- den zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft, welche im Punkt 3 näher erläutert werden.

2.2 Definition

Eine stille Gesellschaft liegt nach § 230 HGB vor, wenn sich jemand mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, beteiligt. Die Einlage geht dabei in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes (Hauptgesellschafters) über. Die beteiligte Person erhält die Bezeichnung „stiller Gesellschafter“. Im Einzelnen sind folgende Kriterien zur Begründung einer stillen Gesellschaft zu beachten:

1. Vorhandensein eines stillen Gesellschafters:

Da das Handelsgesetzbuch keine Aussage darüber trifft, wer stiller Gesellschafter sein darf, darf angenommen werden, dass jede Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, als Gesellschafter in Frage kommt.23 Im Einzelnen handelt es sich dabei um natürliche Personen (unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit), juristische Personen, Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Erbengemeinschaften.24

Nicht möglich ist hingegen, dass sich die stille Gesellschaft als Innengesellschaft an einem weiteren Handelsgeschäft beteiligt, da diese selber nicht verpflichtungsfähig ist.25 Diese Art von Handelsgeschäften ist nur dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder dem stillen Gesellschafter, jeweils im eigenen Namen für die eigene Person gestattet.26

2. Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen:

Für die Beteiligung am Handelsgewerbe ist es nicht erforderlich, dass es sich dabei um eine Beteiligung an einem vollkaufmännischen Gewerbe handelt.27 Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, sind grundsätzlich nach den §§ 2 und 3 HGB als Handelsgewerbe zu identifizieren. Für die Deklaration als Handelsgewerbe reicht es auch aus, wenn es sich bei der Hauptgesellschaft um einen Gewerbebetrieb handelt, welcher eines der Grundhandelsgeschäfte im Sinne des § 1 HGB vollbringt.28 Auch ist es nicht notwendig, dass das gesamte Unternehmen ein Grundhandelsgewerbe betreibt.29 Es genügt lediglich, wenn ein Teil des Unternehmens die erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Eine stille Beteiligung liegt jedoch nicht vor, wenn die Beteiligung nur auf einzelne Geschäfte ausgelegt ist (sogenannte Gelegenheitsgeschäfte).30 Möglich sind jedoch Beteiligungen an Geschäftsabteilungen oder Niederlassungen.31

3. Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht:

Die Vermögenseinlage stellt ein unabdingbares Erfordernis dar, welches nicht erlassen werden kann und soll dem stillen Gesellschafter dazu dienen, den gemeinsamen Gesellschaftszweck der Innengesellschaft zu fördern.32 Das Hauptkriterium liegt dabei in der Übertragbarkeit der Einlage.33 Des Weiteren muss die Einlage für den Geschäftsinhaber einen Vermögenswert darstellen und kann in Form von Geld, Sachwerten, Lizenzen, geldwerten Dienstleistungen, Gebrauchsüberlassungen und Geschäftsbeziehungen bestehen.34

4. Beteiligung am Gewinn (gegebenenfalls auch am Verlust) des Handelsgewerbes:

Der stille Gesellschafter ist nach § 231 Abs. 1 HGB am Gewinn und am Verlust der Hauptgesellschaft beteiligt, wobei eine Verlustbeteiligung durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. Eine Gewinnbeteiligung lässt sich jedoch nach § 231 Abs. 2 HGB nicht ausschließen. Nach § 231 Abs. 1 HGB gilt bei fehlender vertraglicher Vereinbarung ein angemessener Teil am Gewinn und Verlust als vereinbart.

2.3 Motive für die stille Beteiligung

Bei der Gründung einer stillen Gesellschaft verfolgen die Vertragspartner jeweils verschiede- ne Ziele.

In erster Linie dient die Vermögenseinlage des Stillen der langfristigen Finanzierung der Hauptgesellschaft.35 Ebenfalls kann diese Beteiligungsform eine attraktive Anlageform für Investoren darstellen.36 Ein weiterer Grund für diese Rechtsfigur ist die Anonymität. Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich nämlich um eine reine Innengesellschaft, die nach außen als solche nicht in Erscheinung tritt.37 Dadurch bietet diese Beteiligungsform auch die Mög- lichkeit zur Teilhabe an Konkurrenzunternehmen von Geschäftspartnern, ohne diese gleich publik werden zu lassen.38 Die stille Gesellschaft liefert auch Vorteile im Zusammenhang mit Einschränkungen durch wettbewerbs- oder berufsrechtliche Restriktionen.39 Diese Beteili- gungsform kann beispielsweise dann zur Anwendung gelangen, wenn bestimmte Verträge die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen oder Unternehmen, deren Gesellschafter bestimmte Qualifikationen nachweisen müssen, unterbinden. Für die Innengesellschaft ist kein Handels- registereintrag erforderlich, was wiederum in der Hauptgesellschaft zu Kosteneinsparungen führt.40 Weitere Vorteile bietet die stille Gesellschaft in Verlustsituationen der Hauptgesell- schaft und kann in diesem Zusammenhang auch als Sanierungsinstrument dienen.41 Ist der stille Gesellschafter am Verlust der Hauptgesellschaft beteiligt, so führt dies bei der Hauptge- sellschaft zu einem positiven Effekt in Form einer erfolgswirksamen Buchung in der Gewinn- und Verlustrechnung, da Verlustübernahmen prinzipiell als Ertrag zu buchen sind.42

In der Praxis sehr beliebt sind stille Beteiligungen von GmbH-Gesellschaftern an ihrer eigenen GmbH, um dadurch schnelle und kostengünstige Möglichkeiten der Kapitalzuführung umzusetzen.43 Diese Gesellschaftsform kann ebenfalls der Nachfolgeregelung oder der Versorgung von ausscheidenden Hauptgesellschaftern dienen.44

Neben den bisher dargestellten Motiven gibt es noch zahlreiche steuerliche Gründe, die für diese Rechtsfigur sprechen können. Ein steuerliches Motiv ist beispielsweise die Möglichkeit zur Verlagerung von Verlusten aus der GmbH, die durch das Trennungsprinzip grundsätzlich in der GmbH eingeschlossen sind, auf die Ebene der Gesellschafter.45 Beinhaltet der stille Gesellschaftsvertrag eine Verlustbeteiligung des Stillen, so wird der Verlust der GmbH auf die GmbH selbst und auf den stillen Gesellschafter verteilt.46 Dies bietet dem Stillen jetzt schon die Möglichkeit zur Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkünften oder einem Verlustrücktrag im Rahmen der Einkommensbesteuerung.47 Zu beachten ist die Tatsache, dass lediglich zukünftige und nicht bereits entstandene Verluste genutzt werden können.48 Das Resultat davon ist, dass bereits vorhandene Verluste der Hauptgesellschaft, die vor Be- gründung der stillen Beteiligung realisiert wurden, auch weiterhin in der Hauptgesellschaft verbleiben.49 Bezüglich des Verlusttransfers auf die einkommensteuerpflichtige Person ist zwischen typisch und atypisch stiller Beteiligung zu unterscheiden.50

Bei einer atypisch stillen Beteiligung sind die laufenden Verluste und der Verlust der Einlage einkommensteuerlich verwendbar.51 Verfügt die atypisch stille Gesellschaft darüber hinaus noch über Sonderbetriebsvermögen, so sind in diesem Zusammenhang auch noch Beteili- gungs- bzw. Darlehensverluste bei der einkommensteuerpflichtigen Person nutzbar.52 Eine Ergebniszuweisung erfolgt anhand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO.53

Andere Vorschriften herrschen bei der typisch stillen Beteiligung. Wird eine typisch stille Beteiligung im Privatvermögen gehalten, sind die laufenden Verluste als negative Einkünfte zu deklarieren.54 Zur einkommensteuerlichen Verrechnung dieser Verluste ist § 20 Abs. 6 EStG55 anzuwenden.56 Werden diese Einkünfte jedoch nach § 32d Abs. 2 EStG in der Veran- lagung berücksichtigt, können sie auch mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.57

Für nach dem 31.12.2008 eingegangene stille Beteiligungen sind etwaige Veräußerungsver- luste aus dieser Beteiligung nach § 20 Abs. 2 EStG abzugsfähig.58 Unterliegen die Einkünfte jedoch der Abgeltungsteuer, gilt wiederum die Verrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG. Darin ist geregelt, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen und auch nicht nach § 10d EStG abzugsfähig sind. Die in diesem Zusammenhang realisierten Verluste dürfen daher nur mit künftigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Bei einer im Betriebsvermögen gehaltenen typisch stillen Beteiligung ist der Verlust der Einlage grundsätzlich im selben Umfang nutzbar wie bei der atypisch stillen Beteiligung.59 Hier sollten ebenfalls die Tatbestandsmerkmale des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG60 geprüft wer- den. Anders als beim atypisch Stillen, wirkt sich ein steuerlicher Verlust des typisch stillen Beteiligten ebenfalls in der Gewerbesteuererklärung in Form einer negativen Hinzurechnung aus.61 Die Einzelheiten und die Auslegung der aktuellen Rechtsprechung werden unter Punkt 2.11 erörtert.

Einen weiteren Grund zur Begründung einer stillen Gesellschaft liefert die Tatsache, dass dadurch Einkünfte auf Familienangehörige mit niedrigeren Progressionssätzen transferiert werden können, wodurch Pausch- und Freibeträge ausgenutzt werden können.62 So ist es bedingt durch dieses Vertragsverhältnis unter anderem möglich, Erträge aus der Hauptgesellschaft auf minderjährige Kinder zu übertragen, die in der Regel über einen niedrigen Einkommensteuertarif verfügen, um dadurch Steuern zu sparen.

2.4 Gewinnermittlungsart

Die stille Gesellschaft selbst kann als reine Innengesellschaft kein Steuersubjekt sein und ist daher nicht steuerpflichtig.63 Der Inhaber des Handelsgeschäfts hingegen ist als Kaufmann grundsätzlich nach § 238 Abs. 1 HGB zur Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 Abs. 1 HGB verpflichtet. An diese handelsrechtliche Buchführungspflicht knüpft auch das Steuerrecht mit § 140 AO an.

Einen Grundsatz, der die Gewinnermittlungsart beim Vorliegen einer stillen Gesellschaft vorschreibt, gibt es nicht.64 Demzufolge kann der Betriebsinhaber das Betriebsergebnis durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG) ermitteln.

Wird die stille Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten und ermittelt der Unternehmer das Ergebnis durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG, sind die

Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (anders als bei der Einnahmen-Überschuss- Rechnung) im Zeitpunkt der Entstehung als Betriebsausgaben zu deklarieren.65

Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, sind die Gewinnanteile des Stillen erst im Zeitpunkt ihrer Zahlung als Betriebsausgaben zu deklarieren.66 Gewinne sind dem stillen Gesellschafter auch (vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen) nach § 232 Abs. 3 HGB grundsätzlich auszuzahlen und erhöhen seine Einlage nicht. Sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, definiert § 233 Abs. 1 HGB das Recht des stillen Gesellschafters, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und zu prüfen. Damit wäre das bestehende Wahlrecht des Geschäftsinhabers hinsichtlich der Gewinnermittlungsart deutlich eingeschränkt.67

Auch wenn § 230 Abs. 1 HGB für dieses Vertragsverhältnis ein Handelsgewerbe voraussetzt, ist dennoch eine stille Beteiligung mit einem Freiberufler oder einer Sozietät möglich.68 Die Qualifikation als Freiberufler ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. In § 18 EStG werden einige freiberufliche Tätigkeiten genannt. Eine stille Gesellschaft mit einem Freiberufler oder einer Sozietät bietet Vorteile sowohl für die Freiberufler, als auch für den Stillen. Die Einlage des Stillen dient dem Freiberufler als Finanzierungsmöglichkeit. Dem Stillen bietet es den Vorteil, dass er sich durch diese Konstellation an dem Unternehmen des Freiberuflers beteiligen kann, ohne die dafür vorgesehenen Qualifikationen aufzuweisen. Für die Besteuerung der Gewinnanteile des stillen Beteiligten wäre in diesem Fall auch nicht § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzuwenden, sondern § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.69 Die Folge davon ist das Wegfallen der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug.70

Strittig ist solch eine Gestaltung bei einer atypisch stillen Beteiligung an einem freiberufli- chen Unternehmen, da diese Beteiligungsart aufgrund ihrer Mitunternehmereigenschaft oft- mals mit dem Berufsrecht der Freiberufler kollidiert. Da der atypisch stille Beteiligte über wesentlich mehr Rechte in der Hauptgesellschaft verfügt als der typisch Stille, hat dieser demnach auch das Recht, damit einhergehende wesentliche Entscheidungen zu treffen. Am Beispiel einer Steuerberaterkanzlei mit einer atypisch stillen Beteiligung würde dies zu Dis- krepanzen mit dem § 5 StBerG71 führen, wenn der Stille dem Steuerberater Hilfeleistungen in Steuersachen erteilt.

In der Praxis ist es ratsam, die Steuerbilanz als Grundlage der Gewinnverteilung heranzuzie- hen, um Differenzen und komplizierte Vertragswerke zu vermeiden.72 Eine Gewinnbeteiligung am Handelsbilanzergebnis ist jedoch trotzdem möglich. Einen weiteren Grund zur Verwendung der Steuerbilanz liefert die Tatsache, dass sich der stille Gesellschafter oftmals davor scheut und auch selten in der Lage ist, eine Bilanzprüfung vorzunehmen und dafür in der Regel einen Sachverständigen heranzieht.73 Die Verwendung der Steuerbilanz, die im Regelfall vom Finanzamt geprüft wird, erspart dem Stillen die Kosten für einen Sachverständigen.74 Auch kann die Bestellung eines Sachverständigen beim Hauptgesellschafter den Vorwurf des Misstrauens erwecken.75

Bei der Gewinnverteilung nach Steuerbilanz sollte berücksichtigt werden, dass das steuerliche Ergebnis einerseits durch Sonderabschreibungen und andererseits durch nicht abziehbare betriebliche Aufwendungen beeinflusst wird.76 Auch ist darauf zu achten, dass der stille Gesellschafter nicht lediglich am Geschäftsergebnis beteiligt ist, sondern nur an dem Gewinn oder Verlust, der nicht aus außerordentlicher Geschäftstätigkeit resultiert.77 Wird die Steuerbilanz als Gewinnverteilungsgrundlage gewählt, gilt folgendes zu beachten:

Bildung von Pensionsrückstellungen:

Hier ist lediglich eine Passivierung im Rahmen des § 6a EStG möglich. Es sollte bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, ob und in welchem Umfang der Stille an der durch die Bildung oder Erhöhung der Rückstellung entstehenden Gewinnauswirkungen beteiligt werden soll.78

Gewinnerhöhende Auflösung von Rücklagen für Ersatzbeschaffungen und § 6b-Rücklagen:

Handelt es sich bei den Gewinnen aus der Auflösung der Rücklagen um solche, die aus einer Zeit stammen, in der noch keine stille Beteiligung bestand, so kommt eine Beteiligung des Stillen allein schon deswegen nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um Gewinne des betreffenden Geschäftsjahres handelt.79 Für später zu bildende Rücklagen und den damit verbundenen Veräußerungsgewinnen des Anlagevermögens sollten entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.80

Verminderte Abschreibung durch übertragene Rücklagen:

Ist der Stille nicht an den Veräußerungsgewinnen des Anlagevermögens beteiligt, so partizi- piert er folglich auch nicht an den Gewinnerhöhungen, die durch die verminderte Abschreibung nach Übertragung der Rücklage auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines anderen Wirtschaftsguts entstehen.81

Erhöhte Absetzung und Sonderabschreibungen:

Es bestehen zwei Möglichkeiten, um eine zutreffende Feststellung des Gewinnanteils des Stillen bei der Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen nach § 7g EStG zu erreichen.82

Bei der ersten Möglichkeit kann statt einer erhöhten Absetzung die „normale“ Absetzung zugrunde gelegt werden.83 In diesem Fall bestehen keine Besonderheiten bei der Veräußerung oder Entnahme der erhöht abgeschriebenen Wirtschaftsgüter und folglich auch keine Beteili- gung an den aufgedeckten stillen Reserven.84 Bei der zweiten Möglichkeit wird der unverän- derte steuerliche Gewinn zugrunde gelegt.85 Hier ist dem stillen Gesellschafter der anteilige Veräußerungsgewinn bei Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts zuzurechnen, soweit dieser auf die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzung zurückzuführen ist.86 In die- sem Fall findet eine Korrektur des laufenden Gewinns statt.87 Scheidet der stille Gesellschaf- ter aus, so erhält er dann einen anteiligen Anspruch auf die stillen Reserven.88

Investitionszulagen und andere steuerfreie Einnahmen:

Investitionszulagen oder andere steuerfreie Einnahmen verbessern zwar nicht das steuerpflichtige Steuerbilanzergebnis des Handelsgewerbes, führen jedoch zu einer Verbesserung des Geschäftsergebnisses.89 Hier sollte bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, ob und inwieweit der Stille daran partizipieren soll.90

Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben:

Bereits im Vorfeld sollten Regelungen darüber getroffen werden, welche der nichtabzugsfähi- gen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn des stillen Gesellschafters beeinflus- sen dürfen.91 Bei einer Steuerbilanz als Gewinnverteilungsgrundlage scheint es sinnvoll, den Gewinnanteil des Stillen anteilig um den nichtabzugsfähigen Teil einiger Aufwendungen zu mindern, insbesondere bei Geschenken, dem nicht abzugsfähigen Teil der Bewirtungskosten oder den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.92 Auch sollte in diesen Fällen die auf die nichtabzugsfähigen Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer vom zu verteilenden Gewinn abgezogen werden, da diese andernfalls ungerechterweise vom Geschäftsinhaber allein getragen werden würde.93

Stille Beteiligung an Personengesellschaften:

Eine stille Beteiligung an einer Personengesellschaft erstreckt sich lediglich auf Gewinne aus dem Gesamthandsvermögen.94 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, werden Sondervergütungen an Mitunternehmer für die Zurverfügungstellung von Wirtschaftsgütern daher nicht berücksichtigt.95 Abweichende Vereinbarungen können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft:

Wird die Steuerbilanz einer Kapitalgesellschaft als Gewinnverteilungsgrundlage festgelegt, so sollte im Vorfeld geklärt werden, ob der Gewinn vor oder nach Zurechnung der nicht abzugs- fähigen Ausgaben nach § 10 KStG verwendet werden soll.96 Es empfiehlt sich, den Gewinn vor Abzug von Körperschaftsteuer anzusetzen, da der Gewinnanteil des Stillen letztlich das zu versteuernde Einkommen der Hauptgesellschaft und somit die Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer mindert.97

2.5 Gründung

Errichtet wird die stille Gesellschaft durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch den Gewerbebetreibenden und dem stillen Gesellschafter (siehe Mustervertrag im Anhang A und B). Da die §§ 230 ff. HGB keine Formvorschriften bezüglich der Begründung einer stillen Gesellschaft festlegen, kann diese entsprechend mündlich, stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln vollzogen werden.98 Beide Parteien verpflichten sich im Gesellschaftsvertrag die Erreichung eines vorher definierten gemeinsamen Zwecks zu fördern, welcher i.d.R. aus dem Streben nach Gewinn durch die Hauptgesellschaft besteht.99

Eine stille Beteiligung ist an einem Einzelunternehmen, einer Personengesellschaft oder an einer Kapitalgesellschaft möglich.100 Bei einer GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes spricht man von einer GmbH & Still.101 Stiller Gesellschafter darf jede natürliche oder juristi- sche Person des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts werden.102 Voraussetzung ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.103 Die Handelsgeschäfte werden weiter- hin unter der Firma der Hauptgesellschaft abgewickelt.104 Dies führt dazu, dass der Einzel- kaufmann, der den stillen Gesellschafter aufnimmt, auch weiterhin die Rechtsform des Ein- zelkaufmanns weiterführt.105 Entsprechendes gilt für Personen- und Kapitalgesellschaften.106

Begründen mehrere Personen mit dem Inhaber des Handelsgewerbes eine stille Beteiligung, entstehen grundsätzlich mehrere stille Gesellschaften.107 Auch ist es möglich, dass eine mehrgliedrige Gesellschaft in Form einer GbR durch Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter zustande kommt, die ihrerseits eine stille Gesellschaft verkörpert.108

2.6 Beendigung

Mögliche Beendigungsgründe sind: Vereinbarung der Beteiligten, Zweckerreichung, Zeitablauf, Tod des Geschäftsinhabers (nicht hingegen des stillen Gesellschafters), Insolvenz des Geschäftsinhabers oder des stillen Gesellschafters.109

Schon aus Beweisgründen und zur Vermeidung der Deklaration der stillen Gesellschaft als BGB-Gesellschaft empfiehlt sich der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung.110 Es gelten die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen bei Beendigung.111 Bei einem unbefristeten Gesellschaftsvertrag ohne Kündigungsfrist gelten die gesetzlich geregelten Kündigungsfristen in § 132 HGB (mindestens sechs Monate und Kündigung nur zum Ende eines Geschäftsjahres).112

Verstirbt der stille Gesellschafter, so ist die Innengesellschaft nach § 234 Abs. 2 HGB nicht beendet. Die Innengesellschaft geht in diesem Fall auf die Erben des Stillen über.113 Bei einem Einzelunternehmen als Handelsgewerbe hingegen führt der Tod des Geschäftsinhabers zur Auflösung der stillen Gesellschaft.114

2.7 Insolvenz

Die stille Gesellschaft ist wegen des Fehlens der eigenen Rechtsfähigkeit und des Gesell- schaftsvermögens als solche nicht insolvenzfähig.115 Wird über das Vermögen der Hauptge- sellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat der stille Gesellschafter nach § 236 Abs. 1 HGB Anspruch auf eine Insolvenzforderung in Form seiner Einlage, soweit diese nicht durch Verlustbeteiligung aufgezehrt wurde. Besteht keine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschaf- ters, so steht ihm eine Insolvenzforderung sogar in voller Höhe seiner geleisteten Einlage zu.116

Eine andere Ansicht wird von Blaurock vertreten. Da der Geschäftsinhaber als Gemein- schuldner zu deklarieren ist, kommt es nach Blaurock bei einer Insolvenz der Hauptgesell- schaft auch zur Berücksichtigung der stillen Beteiligung.117 Er begründet seine Annahme mit den §§ 35 und 36 InsO118, wonach sämtliches Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, zur Insolvenz- masse gehört. Dies führt dazu, dass auch die dem Inhaber zum Eigentum übertragene Vermö- genseinlage des stillen Beteiligten zur Insolvenzmasse hinzugerechnet wird und zur Befriedi- gung der Insolvenzgläubiger dient.119

2.8 Rechte und Pflichten der Gesellschafter

2.8.1 Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführungsbefugnisse stehen lediglich dem Hauptgesellschafter zu, nicht jedoch dem stillen Gesellschafter.120 Auch die in § 716 BGB121 eingeräumten Rechte für Gesellschafter, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, bleiben dem stillen Gesellschafter durch § 233 Abs. 2 HGB verwehrt.

2.8.2 Kontroll-/Informationsrechte

Nach § 233 Abs. 1 HGB sind die Kontrollrechte des stillen Gesellschafters lediglich darauf beschränkt, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und auf Richtigkeit zu prüfen. Zusätzliche Kontrollrechte können dem Stillen jedoch im Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden.122

2.9 Haftung

Der stille Gesellschafter haftet weder im Außen-, noch im Innenverhältnis für Geschäftsver- bindlichkeiten der Hauptgesellschaft.123 Gläubiger der Hauptgesellschaft können lediglich den Anspruch auf die Einlage des Stillen pfänden, falls diese noch nicht vollständig eingezahlt wurde.124

Gläubiger des stillen Beteiligten können im Gegenzug den Anspruch des stillen Gesellschaf- ters gegen den Hauptbeteiligten auf den Gewinn und das Auseinandersetzungsguthaben pfän- den.125

2.10 Umsatzsteuer

Die typisch stille Gesellschaft erfüllt als Innengesellschaft nicht die Tatbestandsmerkmale eines Unternehmers i.S.d. § 2 UStG126. Obwohl die atypisch stille Gesellschaft ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft verkörpert, ist sie als reine Innengesellschaft niemals eine Unternehmerin i.S.d. Umsatzsteuergesetzes.127

2.11 Gewerbesteuer

Gegenstand der Gewerbesteuer ist nach § 2 Abs. 1 GewStG128 der im Inland betriebene Gewerbebetrieb. Der Unternehmer ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG zur Abfuhr der Gewerbesteuer verpflichtet. Dadurch ergibt sich für die typisch stille Gesellschaft, dass sie nicht zur Erstellung einer Gewerbesteuererklärung und dementsprechend nicht zur Abfuhr der Gewerbesteuer verpflichtet sein kann, da die Einlage ins Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht.129 Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Hauptgesellschaft ist die Hinzurechnungsvorschrift gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG für den Gewinnanteil des typisch stillen Gesellschafters zu beachten. Dabei ist dem Gewerbeertrag der Hauptgesellschaft ein Viertel der Summe aus Gewinnanteilen des typisch stillen Gesellschafters hinzuzurechnen, soweit die Summe den Freibetrag i.H.v. 100.000 € überschreitet.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung festgehalten, dass die Betrags- grenze für die Hinzurechnung zum Gewinn von 100.000 € im Fall einer negativen Summe nicht spiegelbildlich anzuwenden ist.130 Klägerin war in diesem Fall eine GmbH, an der eine typisch stille Beteiligung mit Verlustübernahme bestand. Die Klägerin hatte im Streitjahr einen Verlust realisiert und infolge der Verlustübernahme des stillen Gesellschafters einen negativen Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG in der Gewerbesteuer- erklärung deklariert. Das Finanzamt lehnte die negative Hinzurechnung mit der Begründung ab, dass die Betragsgrenze i.H.v. 100.000 € anzuwenden sei. Dem widersprach der BFH und legte fest, dass auch geringfügige Hinzurechnungsbeträge von -1 € bis -100.000 € berücksich- tigungsfähig sind. Erzielt der Inhaber des Handelsgewerbes einen Verlust und hat sich der Stille im Gesellschaftsvertrag zur anteiligen Verlusttragung verpflichtet, so ist dieser Verlust- anteil in Form eines Betrages mit negativem Vorzeichen (sog. negative Hinzurechnung) bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen.

Bei der atypisch stillen Gesellschaft bestehen ebenfalls Besonderheiten im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer. Die Einzelheiten werden im Punkt 3.2.3.1 ausführlich dargestellt.

2.12 Grunderwerbsteuer

Wird eine typisch stille Beteiligung an einer grundbesitzenden Hauptgesellschaft begründet, so löst dieser Prozess noch keine Grunderwerbsteuer aus, da es sich dabei nicht um eine Eigentumsübertragung handelt.131 Dasselbe gilt für atypisch stille Gesellschaften, denn auch bei dieser Konstellation entsteht kein Gesamthandsvermögen, sodass der eintretende atypisch stille Gesellschafter keine Anteile an Grundstücken erwirbt.132

Einen grunderwerbsteuerlichen Vorgang tätigt der Stille dann, wenn er seine Einlage in Form einer Sacheinlage mit einem Grundstück vollzieht.133 Auch die Auflösung der stillen Gesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen, wenn der stille Gesellschafter seine Einlage in Form eines Grundstücks zurückerhält.134 Dies kann dazu führen, dass sowohl bei der Begründung als auch bei der Auflösung der stillen Gesellschaft Grunderwerbsteuer anfällt.135

Diese doppelte Steuerpflicht lässt sich durch eine Gebrauchsüberlassung anstelle einer Eigentumsübertragung vermeiden.136

3 Gestaltungsformen

Wie bereits angedeutet, unterscheidet das Steuerrecht die stille Gesellschaft in typische und atypische Form. Dies führt zur unterschiedlichen Besteuerung der beiden Gestaltungsformen.

Eine stille Gesellschaft besteht aus dem stillen Gesellschafter und den Inhabern der Hauptge- sellschaft.137 Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich mehrere stille Gesellschafter an einer Hauptgesellschaft beteiligen.138 Von einer stillen Publikumsgesellschaft spricht man, wenn sich eine Vielzahl von untereinander in der Regel nicht bekannten stillen Anlegern an einer körperschaftlich verfassten Personengesellschaft beteiligen.139 So können Konstellationen auftreten, bei denen mehrere eigenständige stille Beteiligungen an einem Handelsgewerbe bestehen oder eine gemeinsame stille Beteiligung mit mehreren stillen Gesellschaftern.140 Im zweiten Konstellationsfall ist zuvor eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen, die sich dann als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe beteiligen kann.141 Findet dieser Zu- sammenschluss der stillen Gesellschafter erst statt, nachdem einzelne stille Beteiligungen bereits bestanden haben, so ist der Zusammenschluss erst durch Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts rechtswirksam.142 Diese Gestaltungsfälle sind problemlos möglich, da keine Zustimmung von den bereits bestehenden stillen Gesellschaften für die Begründung einer weiteren stillen Gesellschaft notwendig ist.143

In der Praxis begegnet man häufig Verträgen über stille Gesellschaften, aus denen nicht auf Anhieb hervorgeht, um welche Art der stillen Beteiligung es sich handelt. Beispielsweise ist eine Bezeichnung des Vertrags als „Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesell- schaft“ nicht ordnungsgemäß, wenn darin Vereinbarungen getroffen wurden, die auf eine Mitunternehmerstellung des Stillen schließen lassen. In solch einem Fall würde der Vertrag nämlich für das Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft sprechen, da die Mitunterneh- merstellung ein klares Indiz für eine atypisch stille Beteiligung darstellt.144 Weiterhin bleibt zu klären, wie ein stiller Gesellschafter zu beurteilen ist, dem über den laufenden Geschäftser- folg hinaus auch noch eine Beteiligung an den (auch durch Wertsteigerung entstandenen) stillen Reserven der Anlagegüter eingeräumt wird, jedoch eine Beteiligung am Firmenwert versagt wird.145 Zu dieser Frage hat der BFH durch sein Urteil Stellung bezogen und klarge- stellt, dass es sich in solch einem Fall nicht um eine atypisch stille Gesellschaft handelt, selbst wenn zusätzlich noch eine Globalabfindung für den vorhandenen Geschäftswert vereinbart ist.146

Die folgende Abbildung dient als Darstellung der wichtigsten Abgrenzungskriterien zwischen der typischen stillen Gesellschaft und der atypischen stillen Gesellschaft:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Abgrenzung zwischen typisch und atypisch stiller Beteiligung.147

3.1 Die typisch (echte) stille Gesellschaft

Die typisch stille Gesellschaft als solche unterliegt keiner Buchführungspflicht.148 Im Regelfall ist der typisch stille Gesellschafter nicht an den stillen Reserven der Hauptgesellschaft beteiligt und hat demnach lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung seiner eingezahlten Einlage bei Beendigung der Innengesellschaft.149

Auf den ersten Blick erweckt die typisch stille Gesellschaft den Anschein, als handele es sich bei ihr um ein Schuldverhältnis im Sinne eines gegenseitigen Vertrags.150 Nach Blaurock trifft dies jedoch nicht zu, da die Verpflichtung der Gesellschafter (wenn auch nur im Innenver- hältnis) zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Ziels mehr als nur eine Begründung wech- selseitiger Leistungsverpflichtungen verkörpert.151 Vielmehr lässt sich daraus ableiten, dass künftige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks fortan nicht nur Angelegenheiten eines einzelnen Gesellschafters, sondern gemeinsame Ange- legenheiten beider Vertragspartner darstellen.152 Auch die einzelnen Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters bestärken Blaurocks Annahme (Gewinnbeteiligung nach §§ 231 und 232 HGB, Kündigungsrecht nach § 234 HGB, Sorgfaltspflicht nach § 708 BGB, Einsicht- nahme in Geschäftsbücher nach § 233 HGB).153 Es lässt sich dadurch ableiten, dass die In- nengesellschaft nach Blaurock nicht nur ein Schuldverhältnis verkörpert, sondern zugleich eine sozialrechtlich verbundene Personenvereinigung, die im Innenverhältnis ein gewisses Maß an Organisation bedarf und als solche organisatorisch von ihren Mitgliedern zu unter- scheiden ist.154 Da der typisch stille Gesellschafter kein Mitunternehmer der Hauptgesell- schaft ist, werden auch andere schuldrechtliche Verträge zwischen ihm und der Hauptgesell- schaft steuerlich anerkannt.155 Dies hat zur Folge, dass er neben seiner Funktion als stiller Gesellschafter noch die Möglichkeit besitzt, der Hauptgesellschaft als Arbeitnehmer zu die- nen, Wirtschaftsgüter zu vermieten bzw. zu verpachten oder ihr ein Darlehen zu gewähren.156

Vereinfachtes Beispiel:

Es besteht eine typisch stille Beteiligung an einem Einzelunternehmen. Der Gesamtgewinn beläuft sich auf 100.000 €. Der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn beträgt 20 % und somit 20.000 €. Damit beträgt der Gewinn des Hauptgesellschafters als Einzelunternehmer 80.000 €.

3.1.1 Laufende Besteuerung in der Hauptgesellschaft

Der Inhaber des Handelsgeschäfts ist als Kaufmann grundsätzlich zur Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB) und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 1 HGB) verpflichtet. An diese handelsrechtliche Buchführungspflicht knüpft auch das Steuerrecht mit § 140 AO an. Die typisch stille Gesellschaft selbst ist kein Steuersubjekt und daher auch nicht steuerpflichtig.157 In der Bilanz der Hauptgesellschaft kann die typisch stille Beteiligung entweder als Verbindlichkeit mit ihrem Erfüllungsbetrag oder als gesonderter Posten „Einlage des stillen Gesellschafters“ passiviert werden.158

Folgende Abbildung dient zur Veranschaulichung der beiden Bilanzierungsmöglichkeiten in der Hauptgesellschaft:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Bilanzierung einer typisch stillen Beteiligung.

Eine noch ausstehende Einlage des stillen Gesellschafters ist auf der Aktivseite auszuwei- sen.159 Zu beachten ist auch die Regelung des § 42 Abs. 3 GmbHG160, wonach Verbindlich- keiten gegenüber GmbH-Gesellschaftern gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben sind.

Gewinnanteile des stillen Gesellschafters stellen für den Geschäftsinhaber handelsrechtlich Aufwand bzw. steuerrechtlich Betriebsausgaben dar.161 Diese werden bereits im laufenden Jahr in der Bilanz der Hauptgesellschaft als Verbindlichkeit passiviert und damit als gewinn- mindernde Betriebsausgabe berücksichtigt, obwohl sie dem stillen Gesellschafter erst nach Aufstellung der Bilanz zufließen.162 Eine einheitliche Gewinnfeststellung oder eine sonstige förmliche Feststellung des Gewinnanteils des Stillen ist dabei nicht zu erstellen.163

[...]


1 Vgl. Kußmaul (2014), S. 562.

2 Vgl. Volb (2013), S. 5.

3 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 56.

4 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

5 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

6 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

7 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

8 Vgl. Blaurock (2010), S. 61.

9 Vgl. Blaurock (2010), S. 32.

10 Vgl. Blaurock (2010), S. 32.

11 Vgl. Blaurock (2010), S. 32.

12 Vgl. Blaurock (2010), S. 32.

13 Vgl. Blaurock (2010), S. 32.

14 Vgl. Blaurock (2010), S. 33.

15 Vgl. Blaurock (2010), S. 33.

16 Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei- nigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist.

17 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

18 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

19 Vgl. Lange et al. (2015), S. 13.

20 Vgl. OFD Erfurt vom 23.10.2003, Az.: S 2241 A - 08 - L 221, GmbHR 03/2004 S. 209.

21 Vgl. OFD Erfurt vom 23.10.2003, Az.: S 2241 A - 08 - L 221, GmbHR 03/2004 S. 209.

22 Modifiziert entnommen aus Heinhold et al. (2015), S. 122.

23 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 15.

24 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 15.

25 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 15.

26 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 15.

27 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 16.

28 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 16.

29 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 16.

30 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 16.

31 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 16.

32 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 19.

33 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 20.

34 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 19 f.

35 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 56.

36 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 56.

37 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

38 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1192.

39 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1192.

40 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 56.

41 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 56.

42 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 56.

43 Vgl. Heinhold et al. (2015), S. 123.

44 Vgl. Heinhold et al. (2015), S. 125.

45 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1192.

46 Vgl. Heinhold et al. (2015), S. 125.

47 Vgl. Heinhold et al. (2015), S. 125.

48 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1193.

49 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1192.

50 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1193.

51 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1193.

52 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1193.

53 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist.

54 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1193.

55 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310, 1248) geändert worden ist.

56 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1193.

57 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1193.

58 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1193.

59 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1193 f.

60 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist.

61 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1194.

62 Vgl. Prinz/Hoffmann (2014), S. 1192.

63 Vgl. Blaurock (2010), S. 503.

64 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 77.

65 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 77.

66 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 77.

67 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 77 f.

68 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 79.

69 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 79.

70 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 79.

71 Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist.

72 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 49.

73 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 50.

74 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 50.

75 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 50.

76 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 49 f.

77 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 50.

78 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 51.

79 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 51.

80 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 51.

81 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 51.

82 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 51.

83 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 51.

84 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 51.

85 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 51.

86 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 51.

87 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 51.

88 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 51 f.

89 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 52.

90 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 52.

91 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 52.

92 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 52.

93 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 52.

94 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 52.

95 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 52.

96 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 53.

97 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 53.

98 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 47.

99 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 47.

100 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 57 f.

101 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 58.

102 Vgl. Blaurock (2010), S. 82.

103 Vgl. Blaurock (2010), S. 82.

104 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

105 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

106 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

107 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 58.

108 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 58.

109 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 14, so auch Grobshäuser et al. (2011), S. 59.

110 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 47.

111 Vgl. Kußmaul (2014), S. 562.

112 Vgl. Kußmaul (2014), S. 562.

113 Vgl. Kußmaul (2014), S. 562.

114 Vgl. Kußmaul (2014), S. 562.

115 Vgl. Blaurock (2010), S. 374.

116 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 14.

117 Vgl. Blaurock (2010), S. 374.

118 Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist.

119 Vgl. Blaurock (2010), S. 375.

120 Vgl. Kußmaul (2014), S. 561.

121 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist.

122 Vgl. Kußmaul (2014), S. 561.

123 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 14.

124 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 58.

125 Vgl. Grobshäuser et al. (2011), S. 58.

126 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 u. 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist.

127 Vgl. Volb (2013), S. 171 f.

128 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist.

129 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 122.

130 Vgl. BFH vom 28.01.2016, Az.: I R 15/15, GmbHR 2016 S. 32.

131 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 144.

132 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 144.

133 Vgl. Kußmaul (2014), S. 562.

134 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 145.

135 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 144.

136 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 144 f.

137 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 15.

138 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 15.

139 Vgl. Blaurock (2010), S. 64.

140 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 16.

141 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 16.

142 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 16.

143 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 16.

144 Vgl. Volb (2013), S. 115.

145 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 35 f.

146 Vgl. BFH vom 25.06.1981, Az.: IV R 61/78, BStBl II 1982 S. 59.

147 Entnommen aus Fleischer/Thierfeld (2016), S. 43.

148 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 147.

149 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 14.

150 Vgl. Blaurock (2010), S. 61.

151 Vgl. Blaurock (2010), S. 61.

152 Vgl. Blaurock (2010), S. 61.

153 Vgl. Blaurock (2010), S. 62.

154 Vgl. Blaurock (2010), S. 62.

155 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

156 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 13.

157 Vgl. Blaurock (2010), S. 503.

158 Vgl. Kußmaul (2014), S. 563, so auch Heinhold et al. (2015), S. 140.

159 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 149.

160 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- rungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist.

161 Vgl. Kußmaul (2014), S. 563.

162 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 77.

163 Vgl. Fleischer/Thierfeld (2016), S. 77.

Excerpt out of 95 pages

Details

Title
Die stille Gesellschaft im Steuerrecht. Darstellung und Analyse aus dem Blickwinkel der Beratungspraxis
College
University of Cooperative Education Saarland
Grade
1,7
Author
Year
2016
Pages
95
Catalog Number
V338778
ISBN (eBook)
9783668283589
ISBN (Book)
9783668283596
File size
2157 KB
Language
German
Keywords
Stille Gesellschaft, Steuerrecht, Bachelorarbeit, Gesellschaftsrecht, betriebswirtschaftliche Beratung, Beratungspraxis, Still, Atypisch Still, Typisch Still
Quote paper
Serhat Bulut (Author), 2016, Die stille Gesellschaft im Steuerrecht. Darstellung und Analyse aus dem Blickwinkel der Beratungspraxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338778

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