Vertragsbeziehungen rund um die Produktion und den Vertrieb von Texten und Bildern

Die Abgrenzung des Bestellvertrages vom Verlagsvertrag und der "E-Book-Verlagsvertrag"


Seminararbeit, 2007

40 Seiten, Note: 16,2 von 18 möglichen Punkten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

LITERATURVERZEICHNIS

QUELLENVERZEICHNIS

EINLEITUNG

A. DIE ABGRENZUNG DES BESTELLVERTRAGS VOM VERLAGSVERTRAG ANHAND DES ÜBERSETZUNGSVERTRAGES - ZUGLEICH EINE TEILWEISE BESPRECHUNG VON BGH, NJW 05, 596FF.- OCEANO MARE
I. DIE ABGRENZUNG IM URTEIL OCEANO M ARE
II. ANMERKUNG
III. PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN

B. DIE ANWENDBARKEIT DES VERLAGSGESETZES AUF DEN E-BOOK- VERLAGSVERTRAG
I. DER GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG
1. E-Publishing und E-Book
2. Verträge
II. ANWENDBARKEIT DES VERLAGSGESETZ
1. Printing-on-Demand (PoD) und der Begriff der Auflage
2. Offline-Ausgaben und der Begriff der Vervielfältigung
a) Das herkömmliche Verständnis
b) Die Notwendigkeit einer neuen Auslegung
c) Definition
d) Einzelfälle
aa) Hörbuch-Ausgaben
bb) Multimedia-Ausgaben
3. Online-Ausgaben, insbesondere der Begriff der Verbreitung
a) Der Begriff der Vervielfältigung
b) Der Begriff der Verbreitung
aa) Das herkömmliche Verständnis
bb) Die Notwendigkeit einer neuen Auslegung
cc) Definition
4. Der Umfang der Anwendbarkeit des Verlagsgesetzes und ausgewählte Hinweise zur Vertragsgestaltung
a) PoD
b) Online-Ausgaben
aa) Der Begriff der Auflage, insbesondere §5 VerlG
bb) Der Umfang der Vervielfältigungspflicht (§16 VerlG) als Verfügbarkeitsgarantie
cc) §19 VerlG
dd) Änderungen, Aktualisierungen und „Neuauflagen“ (§12 VerlG)
ee) Freiexemplare und Abzüge zum Vorzugspreis (§§25 I, 26VerlG)
ff) Bestimmung des Ladenpreises (§21 VerlG)
gg) Auf die Printveröffentlichung regelmäßig nicht anzuwende Vorschriften
hh)Unproblematische Anwendung der Mehrzahl der Vorschriften
III. PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN DER ANWENDBARKEIT DES VERLAGSGESETZES
1. E-Books als übliche Vervielfältigung i.S.d. §14 S.1 VerlG?
2. Bedeutung trotz der Dispositivität des Verlagsgesetzes

ZUSAMMENFASSENDE SCHLUSSBETRACHTUNG

ANHANG

ABB. 1: FORMEN DES VERTRIEBS VON BÜCHERN

ABB. 2: DAS VERTRAGSGEFLECHT RUND UM DIE PRODUKTION UND DEN VERTRIEB VON TEXTEN UND BILDERN IN BÜCHERN

ABB. 3: ANWENDBARKEIT DER VORSCHRIFTEN DES VERLAGSGESETZES BEI VERLAGSVERTRÄGEN ÜBER ONLINE-VERÖFFENTLICHUNGEN

Literaturverzeichnis

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Einleitung

Die neuen Medien wälzen die Medienlandschaft um. Zum Teil werden die klassischen Printmedien tot gesagt1. Totgesagte leben jedoch länger. Das Buch ist Leitmedium in der multimedialen Welt, bleibt dabei aber vom medialen Umbruch und der Konvergenz der Medien nicht unberührt2. Es wird als Hörbuch oder E-Book vermarktet, in Datenbanken eingestellt, Teil multimedialer CD-ROMs oder verfilmt.

Alle diese Vorgänge werden durch das Recht begleitet, beschränkt und ermöglicht. Eine bedeutende Rolle spielen die Vertragsbeziehungen zwischen den unterschiedlichen Beteiligten an Produktion und Vertrieb von Texten und Bildern, zwischen Urhebern und Kulturwirtschaft, sowie den dazwischenstehenden Wahrnehmungsgesellschaften und im Vertrieb zwischen Verlagen, Buchhändlern und Datenbankbetreibern bis hin zum Leser. Zu nennen sind die mannigfaltigen „traditionellen“ Vertragsbeziehungen wie z.B. der sog. Druckvertrag. Die neuen technologischen Möglichkeiten und die gewandelte Rolle des Buches führen jedoch zur Ausbildung neuer Häufigkeitstypen und zur Veränderung bestehender Vertragstypen. Im Vertrieb führen E-Commerce und E-Publishing insgesamt zu einer Diversifizierung, im Fall des Direktvertriebes aber zu einer Vereinfachung der Vertragsbeziehungen (Abb. 1)3.

So entsteht ein umfangreiches Vertragsgeflecht rund um die Produktion und den Vertrieb von Texten und Bildern in Buchform, das ansatzweise in Abb. 2 dargestellt ist und das -insgesamt betrachtet- das bürgerliche Recht ebenso berührt wie das Handelsrecht und das Urhebervertragsrecht. Eine umfassende Darstellung dieses Netzwerks ist hier nicht möglich. Vielmehr sollen zwei aktuelle und grundlegende Fragen der Typenzuordnung im Verlagsrecht herausgegriffen werden: Die Abgrenzung zwischen Verlags- und Bestellvertrag anhand des Urteils BGH, NJW 05, 596ff.4 - Oceano Mare und die Anwendbarkeit des Verlagsgesetzes (VerlG) auf die elektronische Publikation von Büchern.

A. Die Abgrenzung des Bestellvertrags vom Verlagsvertrag anhand des Übersetzungsvertrages -

Zugleich eine teilweise Besprechung von BGH, NJW 05, 596ff.- Oceano Mare

Der Verlagsvertrag wird insbesondere durch die Pflicht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung (§1 S.2 VerlG) charakterisiert5. Sie fehlt beim Bestellvertrag (§47 VerlG), auf den in der Hauptsache Werkvertragsrecht anzuwenden ist6.

Die Zuordnung eines Vertrages zu einem der Typen ist daher für die Vertragsparteien wirtschaftlich höchst bedeutsam7 und berührt urheberpersönlichkeitsrechtliche Interessen.

So wichtig die Abgrenzung ist, bleibt sie trotz der Regelung des §47 VerlG in vielen Fällen zweifelhaft, wie die kasuistische Rechtsprechung zeigt8. Das mag daran liegen, dass in der Verlagspraxis oft Elemente beider Typen miteinander vermengt werden9.

I. Die Abgrenzung im Urteil Oceano Mare

Der BGH hatte in der Entscheidung Oceano Mare eben diese Abgrenzung vorzunehmen10.

Dem Umstand, dass keine ausdrückliche, vertragliche Bestimmung vorlag, maß er keine Bedeutung bei. Eben das mache den Vertrag auslegungsbedürftig11.

Allgemein stellt das Gericht fest, dass das Werk in der Originalsprache keine Vorgabe i.S.d. §47 I VerlG sei12. Das Interesse des Verlegers an einer qualitativ hochwertigen Übersetzung lasse sich durch Gewährleistungsregelungen mit einer Auswertungspflicht vereinbaren, spreche also nicht entscheidend gegen das Vorliegen einer solchen13, sondern sei mit den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Übersetzers abzuwägen. Eine Auswertungspflicht käme danach nicht in Frage, wenn der Übersetzung für das Werk nur eine untergeordnete Rolle zukommt14. Übersetzungen seien aber nicht stets Hilfs- oder Nebenarbeiten i.S.d. §47 II VerlG15.

Die einzelnen Vertragsbestimmungen enthielten nach Ansicht des Gerichts keine deutlichen Hinweise für oder gegen eine Auswertungspflicht.

Da es sich bei dem Vertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, gingen die verbliebenen Zweifel nach § 305c II BGB zu Lasten des Verlags16. Daher nahm der BGH einen Verlagsvertrag an.

II. Anmerkung

Die Entscheidung wurde in der Literatur begrüßt17. Das ist rechtspolitisch motiviert. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Begründung unterblieb.

§47 VerlG stellt eine verlagsrechtliche Ausnahmevorschrift in Gestalt einer Zweifelsregelung dar18. Entscheidend ist damit zunächst der Parteiwille19. Der BGH untersuchte nicht, ob das Fehlen einer Regelung tatsächlich eine Lücke darstellt, die den Vertrag auslegungsbedürftig macht. In einem Vertrag, der u.a. Regelungen über die Hauptleistungspflicht der Übersetzerin, deren Honorar, den Fall der Nichtverwertung und Freiexemplare trifft, liegt es nahe anzunehmen, dass eine Pflicht zur Auswertung eben nicht gewollt war. Die Vertragsparteien neigen doch in der Regel dazu, als erstes die Hauptleistungspflichten zu regeln20. Im vorliegenden Fall ist dem Gericht trotzdem Recht zu geben, deuteten doch einige Vertragsklauseln darauf hin, dass das Erscheinen des Werkes vorausgesetzt wurde21 und die Parteien die Frage daher für nicht regelungsbedürftig hielten.

Diese Lücke ist durch Anwendung des §47 VerlG zu schließen22. Die Unklarheitenregel des §305c II BGB zielt auf die Auslegung vorhandender AGB-Klauseln23 und wäre damit nicht anzuwenden gewesen. §47 VerlG ist auch einem Umkehrschluss zugänglich, betrifft er doch gerade die Frage, ob eine Auswertungspflicht vorliegt oder nicht24.

Entscheidend für das Vorliegen eines Bestellvertrages nach §47 VerlG ist die abhängige Verfassertätigkeit25. Der Bestellvertrag ist jedenfalls in seiner ersten Alternative durch die Übernahme nach einem genauen Plan26, die Einbindung in die vom Besteller gezogenen

Grenzen27, gekennzeichnet. Der Besteller muss den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreiben28. Bei ihm muss das literarische Schwergewicht liegen29. Dafür war im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich30. Die einzige Vorgabe war das Original. Dem Übersetzer verbleibt vor allem die Freiheit des Ausdrucks in der Zielsprache31. Er wählt dabei stets zwischen verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten, um das Werk nach Inhalt und Tendenz so getreu und deutlich wie möglich wiederzugeben32. Daher schafft er ein seiner Individualität und seinem Gestaltungswillen entsprechendes Werk33. Der Schwerpunkt der inhaltlichen Tätigkeit lag somit -wie bei literarischen Übersetzungen in aller Regel34 - beim Übersetzer und, wie der BGH richtig feststellte35, nicht beim Autor des Originals oder gar beim Verleger. Daran ändert das ausgeprägte werkvertragliche Element des Übersetzungsvertrages nichts36, da auch der Verlagsvertrag von seiner Natur und gesetzlichen Regelung her solche Elemente enthält37.

Höchstens zusätzlich kann man die Wertung des §305c II BGB heranziehen.

Im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung, ist dem BGH damit zuzustimmen.

III. Praktische Auswirkungen

Die verlagsrechtliche Vertragspraxis ist durch vorformulierte Vertragsbedingungen von Seiten der Verleger geprägt38. Das gilt auch für Übersetzungsverträge39. Sobald in solchen Verträgen eine Auswertungspflicht auch nur in Frage kommt, gehen diese Zweifel nach der Entscheidung Oceano Mare zu Lasten der Verleger, womit ein Verlagsvertrag und eine Auswertungspflicht zu bejahen ist. Bei Übersetzungsverträgen ist das grdsl. anzunehmen, soweit der Übersetzung nicht nur eine untergeordnete Rolle für das Werk zukommt (§47 II VerlG).

Eine ausdrückliche Abbedingung wird aber kaum möglich sein. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von §32 UrhG und §307 BGB.

§32 UrhG ist auf Verlagsverträge anwendbar40. Bisherige Praxis waren insbesondere geringe Pauschalhonorare für Übersetzer41. Das stellte jedoch keine redliche und damit keine angemessene Vergütung i.S.d. §32 II S.2 UrhG dar, wie sich schon aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Kodifizierung des Anspruchs auf angemessene Vergütung ergibt42. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist das anerkannt43. Geboten ist in der Regel die Vereinbarung von jedenfalls tlw. absatzabhängigen Honoraren, da es sich um fortlaufende Nutzungen handelt44.

Eine Abbedingung der Auswertungspflicht in AGB läuft aber jedenfalls bei einem solchen absatzabhängigen Honorar Gefahr an der Inhaltskontrolle (§307 BGB) zu scheitern45. Kontrollfähig wäre die Abbedingung, da sie eine ergänzende Regelung i.S.d. §307 III S.1 BGB darstellt46. Bei einem reinen oder überwiegenden Absatzhonorar würde die Abbedingung zudem §32 II S.2 UrhG widersprechen47.

Im Ergebnis wird es für Verlage unmöglich, einen Übersetzungsvertrag ohne Auswertungspflicht zu schließen. Ob diese starke Einschränkung der Privatautonomie rechtspolitisch zum Schutz der Übersetzer gerechtfertigt ist48, ist eine andere Frage.

B. Die Anwendbarkeit des Verlagsgesetzes auf den E-Book-Verlagsvertrag

Neue Publikationsformen gewinnen in der Praxis mehr und mehr an Bedeutung49. Man denke nur an Online-Datenbanken, die aus dem juristischen Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken sind50. Die Anwendbarkeit des Verlagsgesetzes auf Verträge über Bücher in elektronischer Form ist jedoch umstritten.

I. Der Gegenstand der Untersuchung

1. E-Publishing und E-Book

Die Terminologie im Bereich E-Publishing ist höchst uneinheitlich51. E-Book wird hier im Interesse einer einheitlichen Darstellung im denkbar weitesten Sinn52 verstanden, nämlich als digitalisiertes Buch, das auf einem Datenträger oder einem Webserver bereitgehalten wird, sei es alleinstehend oder in Form einer Datenbank. Selbst das Hörbuch als gelesenes E-Book53 wird mitbehandelt.

Von E-Publishing wird auch beim Printing-on-Demand (PoD) gesprochen. Hier hält der Verleger (oder der Drucker) das Werk in digitaler Form bereit und stellt erst auf Anfrage das körperliche Werkexemplar her54.

2. Verträge

In der Praxis gibt es den reinen E-Book-Verlagsvertrag, in dem es nur um die elektronische Publikation geht, selten. In der Regel sind Print-, Online- und Offline-Verwertung in den Verträgen miteinander verbunden55, so dass es sich zweifellos um einen Verlagsvertrag handelt56. Es stellt sich dann nicht die Frage ob, sondern inwieweit das VerlG auf solche Verträge anzuwenden ist57.

II. Anwendbarkeit des Verlagsgesetz

Ob der E-Book-Verlagsvertrag ein Verlagsvertrag i.S.d. VerlG ist, bestimmt sich nach allgemeinen Regeln danach, ob er dem Normstrukturtypus Verlagsvertrag zugeordnet werden kann. Das richtet sich nach der Übereinstimmung mit den prägenden Merkmalen des Vertrages, primär nach den charakteristischen Hauptleistungspflichten58. Im Fall des

Verlagsvertrages ist das, neben der Überlassungspflicht des Verfassers (§1 S.1 VerlG), insbesondere die Verpflichtung des Verlegers zu vervielfältigen und zu verbreiten (§1 S.2 VerlG). Ob davon beim PoD und bei Offline- oder Online-E-Book-Ausgaben gesprochen werden kann, ist daher für die direkte Anwendbarkeit entscheidend. Es wird vorausgesetzt, dass es sich um ein Werk der Literatur handelt.

1. Printing-on-Demand (PoD) und der Begriff der Auflage

Das PoD stellt eine rein technische Neuerung dar, die zu einer klassischen, gedruckten Publikation führt, welche über den traditionellen buchhändlerischen Vertrieb, bzw. über den Internetbuchhandel, zum Leser gelangt59. Der einzige Unterschied ist das Fehlen einer Mindestauflage60. Daher wird das VerlG nach wohl allgemeiner Meinung direkt auf das PoD angewendet61. Das Vorliegen einer Mindestauflage ist schon nicht begriffswesentlich für den Verlagsvertrag. Das PoD wird sogar vom Auflagenbegriff des VerlG erfasst62. Dieser bezieht sich nicht mehr, wie ursprünglich, nur auf den Druck mit beweglichen Lettern und meint die Gesamtzahl der Vervielfältigungsstücke, die von einem Drucksatz auf einmal abgezogen werden können63. Dem PoD vorgehende Weiterentwicklungen in der Drucktechnik haben dazu geführt, dass „Auflage“ heute allgemein als die Zahl der Vervielfältigungsstücke, zu deren Herstellung der Verleger im Rahmen eines (Abschnitts des) Verlagsverhältnisses berechtigt und (teilweise) auch verpflichtet ist, verstanden wird64. Auch beim PoD kann die Verpflichtung und Berechtigung des Verlegers auf eine bestimmte Stückzahl festgelegt sein65. Dass es sich um eine sukzessive Herstellung handelt macht keinen Unterschied66.

Die Verlagerung in der Verteilung des wirtschaftlichen Risikos, die aus dem weitgehenden Wegfall des Absatzrisikos des Verlegers folgt67, fällt nicht entscheidend ins Gewicht68. Ihr kann zudem im Rahmen der Angemessenheit der Vergütung (§32 I UrhG, §22 II VerlG) Rechnung getragen werden69.

2. Offline-Ausgaben und der Begriff der Vervielfältigung

a) Das herkömmliche Verständnis

Der verlagsrechtliche Begriff der Vervielfältigung entspricht nach herkömmlicher Auffassung nicht dem des Urheberrechts, da er sich anhand dessen, was im Verlagswesen üblich und zweckentsprechend war und ist, selbständig entwickelt hat70. Er meine daher nur die typischen Reproduktionsformen des Verlagswesens71. Auf diese Weise bilde er ein Element der Rechtssicherheit und -klarheit72. Er beziehe sich daher ausschließlich auf die Herstellung körperlicher, sicht- oder tastbarer Vervielfältigungsstücke73 im Druck- oder in einem ähnlichen Reproduktionsverfahren74. Zudem müsse eine Vielzahl von Vervielfältigungsstücken hergestellt werden, die zur Verbreitung bestimmt sind75. Eine direkte Anwendung des VerlG auf Offline-Ausgaben wird daher teilweise abgelehnt, wobei von manchen jedoch eine analoge Anwendung befürwortet wird76. Zum Teil wird die Analogie hingegen nicht einmal erwogen77. Vereinzelt wird die Anwendung mit Hinweis auf §§2 II Nr. 4 und 5 VerlG abgelehnt78.

Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Mühen sind Offline-Ausgaben sogar unter den traditionellen Begriff der Vervielfältigung subsumierbar. Sie sind durch Auge und -bei Computerbildschirmen mit Blindenschrift- durch Tastsinn wahrnehmbar79. Die Wahrnehmbarkeit ist hier eine indirekte, die verlegerischen Pflichten berührt das nicht80. Daher wird teilweise eine direkte Anwendung des VerlG befürwortet81. Richtigerweise ist -auch bereits im Blick auf die Online-Ausgabe- mit einer Ansicht in der Literatur82 jedoch eine neue Auslegung des Begriffs vorzunehmen.

[...]


1 RINGER, GRURInt 68, 18f.; für Zeitungen und Zeitschriften HEISE Meldung Nr.88230 vom 13.04.2007.

2 DELP, Informationsgesellschaft, VI Rn.27f.; HEKER, ZUM 93, 400; KNAAK, FS Schricker, 263f.; RIEHM, zeitenblicke 5/3, Abs 11ff.; ULMER, GRUR 71, 297f.

3 Für einen Spezialfall: CZYCHOWSKI, in: BRÖCKER/CZYCHOWSKI/SCHÄFER, §13 Rn.278.

4 =GRUR 05, 148ff.=ZUM 05, 61ff.=AfP 05, 60ff.=WRP 05, 230ff.

5 BGH GRUR 64, 329- Subverleger; SCHRICKER, LMK 05, 30.

6 SCHRICKER, §47 N 13ff.

7 NASSALL, jurisPR-BGHZivilR 7/05, Anm.4.

8 Zur Rspr. WEGNER, in: WEGNER/WALLENFELS/KABOTH, 2. Rn.140ff. m.w.N.

9 DERS., aaO., Rn.139.

10 BGH NJW 05, 598; a.A. VON BECKER, ZUM 05, 50.

11 BGH aaO., 598f.

12 AaO., 598.

13 BGH, aaO., 598f.

14 BGH ebda.; ferner BGH NJW 98, 3719- Comic Ü bersetzungen I.

15 BGH NJW 05, 598.

16 BGH NJW 05, 598.

17 GERGEN, NJW 05, 571; SCHRICKER, LMK 05, 30; zur Vorinstanz (OLG München GRUR-RR 01, 151ff.) DERS., EWiR 01, 452; a.A. VON BECKER, ZUM 01, 378ff.

18 OLG München aaO., 153; a.A. VON BECKER, aaO., 379.

19 VON BECKER, ZUM 05, 50.

20 LARENZ, SR II/1, 3.

21 BGH aaO., 599.

22 VON BECKER, ZUM 01, 380.

23 BASELOW, in: MüKoBGB, §305c N 42 m.w.N.

24 So wohl auch OLG München, aaO., 153; GERGEN, aaO., 569ff.; SCHRICKER, §47 N 9; a.A. BGH UFITA 33 (1960), 97f.

25 SCHRICKER, §47 N 6.

26 BGH GRUR 85, 379 - Illustrationsvertrag; RGZ 140, 105; VON GAMM, GRUR 80, 531.

27 SCHRICKER, §47 N 7; VON GAMM, aaO., 532.

28 OLG MÜNCHEN GRUR-RR 01, 153.

29 ULMER, UrhR, 434; VON GAMM, GRUR 80, 531.

30 A.A. VON BECKER, ZUM 01, 380f., der auf das Original als Vorlage abstellt.

31 GERGEN, NJW 05, 570.

32 VAN LINGEN/VREEKEN, GRURInt 82, 348.

33 CZYCHOWSKI, in: LOEWENHEIM, §66 Rn.8.

34 DERS., aaO., Rn.3, 8; GERGEN, aaO., 570.

35 NJW 05, 598.

36 A.A.WEGNER, in: WEGNER/WALLENFELS/KABOTH, 2. Rn. 157.

37 HABERSTUMPF/HINTERMEIER, 61; SCHRICKER, Einl N 1, §1 N 11.

38 CZYCHOWSKI, aaO., §66 Rn.11.

39 VAN LINGEN/VREEKEN, GRURInt 82, 355.

40 HAAS, Rn.159ff., 179; SCHRICKER, FS W. Nordemann, 245; mit unterschiedl. Begr.

41 LG MÜNCHEN I, ZUM 06, 77; ZUM 06, 157; ZUM 06, 162; ZUM 06, 168; CZYCHOWSKI, aaO., §66 Rn.15.

42 BT-Dr. 14/8058, 18.

43 OLG München ZUM 07, 147; BeckRS 2007, 03772; LG Berlin, ZUM 05, 906; ZUM 06, 945; LG München I, ZUM 06, 77; ZUM 06, 157; ZUM 06, 162; ZUM 06, 168; ZUM 07, 230.

44 OLG München ZUM 07, 147; BeckRS 2007, 03772; LG Berlin, ZUM 06, 945f.; LG Hamburg, ZUM 06, 686; LG München I ZUM 06, 77f.; ZUM 06, 157f.; ZUM 06, 162f.; ZUM 06, 168f.; ZUM 07, 230; HAHN, ZUM 06, 688; SCHULZE, in: DREIER/SCHULZE, §32 N 54, 58; a.A. LG Berlin, ZUM 05, 903; VON BECKER, ZUM 06, 40.

45 CZYCHOWSKI, in: LOEWENHEIM, §66 Nr. 9; NASSAL, jurisPR-BGHZivilR 7/05, Anm.4; WEGNER, in: WEGNER/WALLENFELS/KABOTH, 2. Rn.158; nicht beachtet von VON BECKER, ZUM 01, 380, a.A. wohl OLG München, GRUR-RR 01, 153.

46 NASSAL, aaO., Anm.4.

47 Für das reine Absatzhonorar SCHRICKER, in: DERS., UrhG, §32 N 41.

48 So wohl DERS., LMK 05, 30; a.A. WEGNER, aaO., 2. Rn.158.

49 AK ELEKTRONISCHES PUBLIZIEREN, 3; RIEHM, zeitenblicke 5/3, Abs. 3ff.

50 SCHULZ/KLUGMANN, CR 06, 568.

51 Zum Begriff des E-Publishing s. nur AMAIL, 15ff.; HILTY, 582f.; NIPPE, 65ff.

52 Zum E-Book ieS s. nur CZYCHOWSKI, in: BRÖCKER/CZYCHOWSKI/SCHÄFER, §13 Rn.276; SCHMAUS, 17ff.

53 Zur Terminologie HAUPT, UFITA 2002, 323ff.

54 SCHMAUS, 19; ein weitergehendes Verständnis findet sich bei SCHRICKER, §1 N 51.

55 E-Mail C.H.BECK; E-Mail FINANZBUCHVERLAG; E-MailULLSTEIN; SCHMAUS, 13f.; §2 I NV; §2 I VNwiss, SCHRICKER, Anh 2, 783.

56 SCHULZE, ZUM 00, 448.

57 SCHRICKER, §8 N 5.

58 OECHSLER, SR BT, §1 Rn.15.

59 KRUSE, Rn.1f.; MELICHAR, FS Dittrich, 230.

60 SCHMAUS, 19; SCHULZE, ZUM 00, 448.

61 S. nur KRUSE, Rn.9; SCHMAUS, 19; SCHRICKER, §1 N 51; J.B. NORDEMANN, in LOEWENHEIM, §64 Rn.6.

62 KRUSE, Rn.55; VON LEVINSKI, 271.

63 MELICHAR, FS Dittrich, 229 = PoD, 259; SCHRICKER, §5 N 2.

64 MELICHAR, FS Dittrich, 229 = PoD, 259; SCHRICKER, §5 N 2; ULMER, UrhR, 458.

65 SCHRICKER, §5 N 2; VON LEWINSKI, 271.

66 LEISS, §4 N 2; ULMER, UrhR, 457f.; VON LEWINSKI, 271.

67 HESS/TZOUVARAS, zfo 4/01, 244.

68 KRUSE, Rn.9; zum schweiz. Recht HILTY, 585.

69 SCHULZE, in: DREIER/SCHULZE, §32 N 48, 68.

70 GOEBEL/HACKEMANN/SCHELLER, GRUR 86, 359.

71 J.B. NORDEMANN, in: LOEWENHEIM, §64 Rn.3; SCHRICKER, GRURInt 83, 449.

72 GOEBEL/HACKEMANN/SCHELLER, aaO., 359.

73 J.B. NORDEMANN, aaO., § 64 Rn. 3; GOEBEL/HACKEMANN/SCHELLER, aaO., 359.

74 ULMER, UrhR, 430.

75 DERS., ebda.

76 SCHRICKER, §1 N 51; WEGNER, in: WEGNER/WALLENFELS/KABOTH, 2. Rn.20; wohl auch SCHULZE, ZUM 00, 448.

77 GALLUS, 63; KRUSE, Rn.9; REHBINDER, Rn.667; STRAUS, FS Schricker, 312.

78 SCHACK, Rn.995.

79 J.B. NORDEMANN, aaO., §64 Rn.4.

80 Zum schweiz. Recht HILTY, 583.

81 S. Fn. 79,80.

82 SCHMAUS, 47ff.; REHBINDER/SCHMAUS, ZUM 02, 169.

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Vertragsbeziehungen rund um die Produktion und den Vertrieb von Texten und Bildern
Untertitel
Die Abgrenzung des Bestellvertrages vom Verlagsvertrag und der "E-Book-Verlagsvertrag"
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Note
16,2 von 18 möglichen Punkten
Autor
Jahr
2007
Seiten
40
Katalognummer
V339093
ISBN (eBook)
9783668287303
ISBN (Buch)
9783668287310
Dateigröße
1086 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
vertragsbeziehungen, produktion, vertrieb, texten, bildern, abgrenzung, bestellvertrages, verlagsvertrag, e-book-verlagsvertrag
Arbeit zitieren
Michael Peller (Autor:in), 2007, Vertragsbeziehungen rund um die Produktion und den Vertrieb von Texten und Bildern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/339093

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