Scheidung, Sorgerecht und Familienhilfe. Fallbeispiel aus dem Familienrecht


Élaboration, 2014

15 Pages, Note: 1,7


Extrait


Aufgabe 1

1.1

Eine Ehe kann gemäß §1564 BGB durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden, wenn sie ge- mäß § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert ist und die weiteren Voraussetzun- gen der §§ 1565 ff BGB vorliegen. Eine Ehe ist gemäß § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass diese wieder hergestellt wird. Das Scheitern einer Ehe wird vermu- tet, wenn gemäß § 1566 Abs. 2 BGB die Ehepartner seit drei Jahren ge- trennt leben. Unter Getrenntleben versteht der Gesetzgeber gemäß § 1567 Abs. 1 BGB, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese auch erkennbar nicht widerherstellen will. Geschei- terte Ehen werden nicht geschieden, wenn die Härteklausel gemäß § 1568 BGB anwendbar ist.

Rita hat sich vor vier Jahren von Kai getrennt und lebt seitdem mit den Kindern im Haus ihrer Eltern. Rita möchte nicht mehr zu Kai zurückkeh- ren, will also erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstel- len. Die beiden sind seit über drei Jahren getrennt, was bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Daher kommt es gemäß § 1566 Abs. 2 BGB zu der unwiderlegbaren Vermutung, dass die Ehe ge- scheitert ist.

Der an einer schweren Depression erkrankte Kai stimmt der Scheidung nicht zu. Er könnte an der Härteklausel festhalten wollen (§1568 Abs. 1 BGB), da Rita zu ihm zurückkommen und ihm bei seiner psychischen Krankheit beistehen soll. Dazu muss der scheidungsunwillige Kai dem Familiengericht außergewöhnliche Gründe vortragen, aus denen eine schwere Härte folgen soll. Sollten außergewöhnliche Umstände und schwere Härten vorliegen, darf die Ehe von Kai und Rita, trotz über dreijähriger Trennung nicht geschieden werden.

Kai hat bereits seit vielen Jahren eine Depression. Er hat mehrere Therapien abgebrochen. Somit hat er die in seinem Verantwortungsbereich liegende Behandlung, die zu einer Verbesserung seines Zustands hätte beitragen können, nicht durchgeführt. Dies kann nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden.

Die Ehe von Kai und Rita kann daher gemäß § 1566 Abs. 2 BGB ge- schieden werden. Die Härteklausel gemäß § 1568 BGB findet keine An- wendung.

1.2

Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt bei Trennung oder Scheidung grundsätzlich unberührt (Umkehrschluss aus § 1671 Abs. 1 BGB). Nur auf Antrag kann jeder Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 S. 1 BGB die Um- wandlung des gemeinsamen Sorgerechts in ein Alleinsorgerecht beim Familiengericht beantragen. Liegen die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB nicht vor (Einvernehmen), entscheidet das Fami- liengericht gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl besser entspricht als dessen Bei- behaltung und ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Kindes- wohlprinzip ist gemäß § 1697 a BGB Maßstab für die Entscheidung des Familiengerichts. Folgende Kriterien bestimmen die Entscheidung: Die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern, der Kindeswille, Bin- dungen des Kindes, Geschwisterbeziehungen, Fördermöglichkeiten und Kontinuität.1

Kai hat einen Antrag nach § 1671 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übertragung der Alleinsorge für seinen Sohn Peter gestellt. Vom Familiengericht ist zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf Kai dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies er- scheint im vorliegenden Fall zweifelhaft. Die Kinder leben seit der Tren- nung im Haushalt der Mutter. Der Fallschilderung ist nicht zu entneh- men, dass sich die Berufstätigkeit von Rita negativ auf die Betreuungs- fähigkeit auswirkt.

Peter hat zwar einen engen Kontakt zum Vater, es ist jedoch anzuneh- men, dass ebenfalls eine enge Bindung zwischen Rita und Peter sowie zwischen den Geschwistern untereinander besteht. Rita möchte die ge- meinsame Sorge für Peter aufrecht erhalten um gemeinsam mit Kai die Personen- und Vermögenssorge sowie die gemeinschaftliche Vertretung des Kindes auszuüben, was für eine Kooperationsbereitschaft spricht. Kai möchte das alleinige Sorgerecht für Peter, damit sein Leben wieder einen Sinn hat. Er scheint sein Wohl über das Wohl des Kindes zu stel- len. Kai hat zwar bedingt durch seine 15 Stunden Arbeitswoche viel Zeit für Peter, was positiv zu bewerten ist, allerdings ist fraglich, ob er in sei- nem schlechten Gesundheitszustand den alltäglichen Anforderungen ei- nes 8 jährigen Jungen gewachsen ist. Während depressiver Phasen von Kai ist die Kontinuität der Lebensverhältnisse möglicherweise nicht ge- geben. Auch im Hinblick auf die noch kommende Pubertät Peters könnte Kai aufgrund seiner Krankheit und seines allgemeinen labilen Zustands mit dieser Aufgabe allein überfordert sein. Seine abgebrochenen Thera- pien sind Indiz für mangelnde Selbstsorge, so dass die alleinige Fürsor- ge für Peter eine zu große Herausforderung darstellen würde.

Auch das Einverständnis des 8 jährigen Peters der bei seinem Vater le- ben möchte, ändert an der Einschätzung nichts. Peter verbringt viel Zeit bei seinem Vater, was auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge weiterge- führt werden kann. Der Sachverhalt stellt dar, dass die Eltern bisher eine gemeinschaftliche Umgangsregelung für Peter gefunden haben (Koope- rationsfähigkeit). Es ist daher nicht festzustellen, dass die alleinige Sor- ge des Vaters, dem Kindeswohl am besten entspricht. Aus dem bisheri- gen Verlauf der Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern gibt es keine Beanstandungen, so dass der Vorschlag an das Familienge- richt die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge beinhaltet.

1.3

Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB sind beide Elternteile zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das väterliche Umgangsrecht ist ein Anspruch sowohl des Vaters als auch des Kindes und dient gemäß § 1626 Abs. 3 BGB dem Wohl des Kindes. Demnach hat Kai ein Recht auf Umgang mit seinem Sohn Kevin.

Gemäß § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB ist alles zu unterlassen, was das Ver- hältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Rita hat somit die Pflicht den Umgang zum Vater zu fördern, da zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört (§1626 Abs. 3 BGB). Eltern haben die Aufgabe, die Modalitäten des Umgangs mit dem anderen El- ternteil zu kommunizieren und möglichst im Konsens mit dem Kind zu regeln.

[...]


1 vgl. Oberloskamp, Ausgewählte kinder- und jugendbezogene Rechtsvorschriften S. 887- 888

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Scheidung, Sorgerecht und Familienhilfe. Fallbeispiel aus dem Familienrecht
Université
University of Applied Sciences Münster
Note
1,7
Auteur
Année
2014
Pages
15
N° de catalogue
V339417
ISBN (ebook)
9783668292192
ISBN (Livre)
9783668292208
Taille d'un fichier
526 KB
Langue
allemand
Mots clés
scheidung, sorgerecht, familienhilfe, fallbeispiel, familienrecht
Citation du texte
Patricia Benneckenstein (Auteur), 2014, Scheidung, Sorgerecht und Familienhilfe. Fallbeispiel aus dem Familienrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/339417

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